Einleitung. Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einleitung. Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 1"

Transkript

1 Einleitung Die berufliche Integration von MmB stellt zu Recht seit langer Zeit eine bedeutende Zielsetzung der Behindertenpolitik dar. Dies nicht nur, da das Nachgehen einer Beschäftigung MmB ermöglicht, ihren Unterhalt (zumindest teilweise) selbst zu finanzieren, sondern insb auch, weil die berufliche Eingliederung aufgrund des zentralen Stellenwerts der Erwerbstätigkeit in unserer Gesellschaft wesentliche Voraussetzung der Verwirklichung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überhaupt ist. Die Integration in den Arbeitsmarkt trägt somit entscheidend dazu bei, eine Verdrängung von MmB an den Randbereich der Gesellschaft zu verhindern. Der Realisierung dieses Anliegens dient eine Reihe von Sonderbestimmungen, deren Herzstück zweifellos das BEinstG darstellt. Auch andernorts finden sich aber Vorgaben zur Förderung der beruflichen Rehabilitation. Ausgehend vom Bedürfnis nach Wiedereingliederung der Kriegsinvaliden in den Arbeitsmarkt wurden bereits nach Ende des Ersten Weltkriegs spezifische gesetzliche Regelungen erlassen, die MmB die (Wieder-)Erlangung eines Arbeitsplatzes erleichtern sollten. 1 Deren Kernbereich stellte die in ihrer Grundkonzeption noch heute im BEinstG bestehende Verpflichtung zur Beschäftigung von begünstigten Behinderten (damals: Invaliden ) dar, wobei im Laufe der Jahre neben Kriegsinvaliden weitere Personengruppen, insb auch Zivilinvalide in den Schutzbereich einbezogen wurden. Die traditionell zweite Säule des Sonderarbeitsrechts für MmB ist der ebenfalls schon sehr bald implementierte besondere Kündigungsschutz für nunmehr: begünstigte Behinderte. Naturgemäß bringen beide Vorgaben neben den Vorteilen auf Seite der MmB Einschränkungen der unternehmerischen Dispositionsfreiheit und damit Belastungen für AG mit sich. Es kann somit nicht verwundern, dass sowohl Beschäftigungspflicht als auch Kündigungsschutz vielfach Gegenstand öffentlicher Diskussion waren und sind. Nicht nur die praktische Bedeutung der angesprochenen Normierungen, sondern auch die damit verbundenen zahlreichen rechtlichen Fragestellungen führten überdies zu einer regen Auseinandersetzung sowohl in der Rsp als auch in der Lehre, sodass diese Bereiche inzwischen relativ gut erschlossen sind. Weniger Beachtung fanden demgegenüber bisher die ebenfalls schon seit geraumer Zeit bestehenden weiteren besonderen Vorgaben, wie etwa die in 6 Abs 1 BEinstG sowie in 6 ASchG normierte Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf den Zustand von MmB oder die Regelungen zur Gewährung von Förderungen. Mit trat weiters insofern eine bedeutsame Änderung des bestehenden Systems ein, als in Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungs-Rahmen-RL 2 nicht nur in der gesamten Arbeitswelt ein Verbot von Diskriminierungen wegen einer Behinderung 1 Vgl einerseits das Invalidenbeschäftigungsgesetz, StGBl 1920/459, andererseits das Invalidenentschädigungsgesetz, StGBl 1919/245; s dazu auch Erster Abschnitt, III.1. 2 RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl L 303 vom , Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 1

2 Einleitung statuiert, sondern auch eine besondere Förderpflicht des AG normiert wurde. Neu ist dabei nicht nur die weit über die bisherigen Vorgaben hinausgehende Beschneidung der Entscheidungsfreiheit des AG, sondern insb, dass ein festgestellter GdB anders als nach dem traditionellen Modell von Beschäftigungspflicht und Kündigungsschutz nicht Voraussetzung des Schutzes ist. Mit der damit verbundenen beträchtlichen Erweiterung des geschützten Personenkreises einher geht die Problematik dessen Abbzw Eingrenzung. Daneben stellt sich naturgemäß die Frage nach Umfang und Grenze der Verpflichtungen des AG. Die (relative) Neuheit der Materie bringt es mit sich, dass derartige Aspekte bisher in Lehre und Rsp nur vereinzelt thematisiert wurden. Wenig überraschend wird im Rahmen des vorliegenden Buches ein wesentlicher Schwerpunkt auf die Erörterung dieser neuen Bereiche gelegt. Da eine wissenschaftliche Gesamtdarstellung des Sonderarbeitsrechts für MmB in der Lit bisher fehlt, eine solche aber auch aus Sicht der Praxis nützlich erscheint, sollen sich die Ausführungen jedoch nicht in der Behandlung der Diskriminierungsproblematik (iws) erschöpfen. Ziel ist vielmehr eine systematische Aufarbeitung jener Vorgaben, die für die Gestaltung der Arbeitsbeziehung zwischen AG und MmB von besonderer Bedeutung sind. Auch die schon vor der Erlassung der Antidiskriminierungsbestimmungen bestehenden Regelungen sind damit Gegenstand der Ausführungen. Außer Betracht bleiben allerdings die Regelungen über den besonderen Kündigungsschutz. Dies mag zunächst merkwürdig anmuten, erweist sich jedoch aus mehreren Gründen als zweckmäßig. Zum einen treten diesbzgl zwar eine Reihe schwieriger Rechtsfragen auf, diese wurden aber in der Lit bereits eingehend erörtert und auch monografisch aufgearbeitet. 3 Zum anderen macht die Fülle von Regelungen im Kontext Arbeit und Behinderung eine Eingrenzung des Themas erforderlich, möchte man nicht nur einen groben Gesamtüberblick über die behandelten Regelungen geben. Die Herausnahme des besonderen Kündigungsschutzes bietet sich hier nicht nur aufgrund der bereits vorhandenen Publikationen, sondern auch deshalb an, da es sich dabei um einen relativ großen, in sich (einigermaßen) geschlossenen Bereich handelt. Hinzu kommt, dass, wie die aktuelle Diskussion um die Abschaffung bzw Lockerung des besonderen Kündigungsschutzes zeigt, 4 dieser zunehmend in Frage gestellt wird und damit offenkundig auch für die Betroffenen an Bedeutung verliert. Freilich sei an dieser Stelle ungeachtet dessen Folgendes angemerkt: Das häufig ins Treffen geführte Argument, AG würden begünstigte Personen gerade aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes nicht einstellen, mag durchaus zutreffen. Nicht nur beruht die stets genannte Begründung, einmal eingestellte begünstigte Behinderte könnten nie wieder gekündigt werden, aber seit je her auf einer Fehleinschätzung, da dem besonderen Kündigungsschutz unterliegende MmB mit Zustimmung des Behindertenaus- 3 Vgl nur zb D. Weiß, Der besondere Bestandschutz von Arbeitsverhältnissen, 95 ff; ders, RdW 1999, 28 ff, 81 ff; Ernst/Haller, BEinstG 6, 8 Erl 1 ff; Ernst, DRdA 1997, 1 ff, jeweils mwn. 4 Vgl nur zb Kündigungsschutz: Lockerung für Behinderte, derstandard.at, , online abrufbar unter (abgefragt am ). 2 Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis

3 Einleitung schusses sowohl aus (bestimmten) betrieblichen als auch aus persönlichen Gründen gekündigt werden können (vgl 8 Abs 4 BEinstG). Vielmehr ist das Argument der Nichteinstellung insb im Hinblick darauf, dass Behinderungen nicht selten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auftreten, nicht allzu überzeugend. Hinzu kommt, dass eine Behinderung und damit naturgemäß auch die für die Anwendbarkeit des besonderen Kündigungsschutzes erforderliche Begünstigteneigenschaft die im Übrigen von einem diesbzgl Antrag bzw einer Erklärung des Betroffenen abhängt, also keineswegs automatisch bei Vorliegen bestimmter Behinderungen besteht im Zuge des Bewerbungsverfahrens für den AG teilweise gar nicht erkennbar ist. 5 Abgesehen davon könnte man mit der Begründung, Schutzvorschriften machten eine Beschäftigung geschützter Personen für den AG generell belastender, letztlich jegliche Art von Vorgaben zu Gunsten bestimmter Personengruppen in Frage stellen. Aus gutem Grund tut man dies aber nicht. Wenngleich das bestehende System naturgemäß nicht ein für alle mal in der geltenden Form festgeschrieben ist, sollte man nur nach reiflicher Überlegung von diesem abgehen. Dies umso mehr, als mit der Erlassung des Diskriminierungsschutzes einerseits das Argument der Benachteiligung aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes an Schlagkraft verloren hat, andererseits aber ein auch noch so weitgehender Diskriminierungsschutz einen insb im Erfordernis einer (idr) vorherigen behördlichen Zustimmung bestehenden Kündigungsschutz nicht ersetzen kann. Das vorliegende Buch gliedert sich in vier Abschnitte. Zur Erleichterung des Verständnisses erfolgt im ersten Abschnitt eine kurze Darstellung der für das Sonderarbeitsrecht für MmB wichtigsten Rechtsgrundlagen. Der zweite Abschnitt ist der eingehenden Auseinandersetzung mit dem Begriff Behinderung gewidmet. Das Hauptaugenmerk liegt naturgemäß auf der Definition des 3 BEinstG, hängt doch die Frage der Anwendbarkeit der besonderen Vorgaben des Behindertenarbeitsrechts im Wesentlichen von dieser ab. Wie zu zeigen sein wird, gebieten es dabei nicht nur die europarechtlichen Vorgaben, sondern insb auch das für Österreich seit verbindliche Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen, 6 das überkommene Verständnis von Behinderung als die einem Menschen zugeschriebene körperliche oder seelische Beeinträchtigung über Bord zu werfen und durch eine soziale Sichtweise zu ersetzen. Diese hat zu berücksichtigen, dass Behinderungen häufig gar nicht aus der Beeinträchtigung des MmB an sich, sondern aus sozialen Hindernissen ( Barrieren ) resultieren. Im dritten Abschnitt werden sodann die einzelnen besonderen Vorschriften zur Förderung der beruflichen Integration von MmB dargestellt und damit zusammenhängende Probleme aufgezeigt. Zunächst werden hier die besonderen Pflichten des AG erörtert, wobei neben der Beschäftigungsbzw Ausgleichstaxenpflicht besonderes Augenmerk auf der 2006 neu in 6 Abs 1a 5 Zur Frage, ob der Betroffene dem AG die Behinderung bekannt geben muss und zu den Folgen einer etwaigen Nichtmeldung s Vierter Abschnitt,V Vgl General Asssembly, Res A/61/611 vom , mit BGBl III 2008/155 in das österreichische Recht transformiert. Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 3

4 Einleitung BEinstG eingefügten Förderpflicht des AG liegt. In der Folge wird ein Überblick über die im Zuge der Beschäftigung von MmB bestehenden finanziellen Förderungen und Dienstleistungsangebote gegeben. Der Diskriminierungsschutz für MmB wird in einem eigenen vierten Abschnitt erörtert. Die Darstellung reicht hier von der Definition der verschiedenen Erscheinungsformen der Diskriminierung über die Abgrenzung des Geltungsbereiches und die Erörterung der einzelnen Diskriminierungstatbestände bis zu Fragen der Rechtsdurchsetzung. Spezifische Probleme werden dabei hervorgehoben und mögliche Lösungsvorschläge erarbeitet. Letzten Endes soll die vorliegende Arbeit einen Beitrag zur wissenschaftlichen Durchdringung des Behindertenarbeitsrechts leisten und die abseits des besonderen Kündigungsschutzes auftretenden Fragestellungen in einem Werk vereinen. Die Themenstellung und die damit verbundenen verschiedenen Einzelprobleme bringen es naturgemäß mit sich, dass am Ende der Arbeit nicht eine zusammenfassbare Generalthese stehen kann, sondern eigene Lösungsansätze jeweils im Hinblick auf die konkret auftretenden Fragen präsentiert werden. Mit Hilfe von Zwischenbilanzen soll hier der Überblick erleichtert werden. 4 Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis

5 I. Allgemeines Erster Abschnitt: Wichtige Rechtsgrundlagen Betrachtet man die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung der Art 10 ff B-VG, so stellt man fest, dass weder das Behindertenwesen noch die Behindertenhilfe, die Rehabilitation oä in der Aufzählung der Bundeskompetenzen zur Gesetzgebung (und zt auch zur Vollziehung) in den Art 10 bis 12 B-VG zu finden sind. Der österreichischen Bundesverfassung mangelt es somit an einem ausdrücklichen Kompetenztatbestand für die Belange von MmB. Freilich bedeutet dies nicht, dass das Behindertenrecht damit automatisch unter die Generalklausel des Art 15 B-VG und damit in die Kompetenz der Länder fällt. 7 Vielmehr gehört dieses zu den sog Querschnittsmaterien (Annexmaterien). 8 Die Zuständigkeit richtet sich in derartigen Fällen danach, unter welchem Gesichtspunkt eine gesetzliche Regelung erfolgen soll. 9 Je nachdem, mit welchem Kompetenztatbestand der Regelungsinhalt in einem sachlichen Zusammenhang steht, ist entweder der Bundes- oder der Landesgesetzgeber zuständig. 10 Eine umfassende Regelung des Behindertenwesens kann somit weder vom Bundes- noch vom Landesgesetzgeber getroffen werden. Dies hat zur Folge, dass sich in einer Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen Bestimmungen zum Schutz von MmB finden. Darüber hinaus sind auch europarechtliche Vorgaben insb die Gleichbehandlungs- Rahmen-RL zu beachten. Bevor daher auf die konkreten gesetzlichen Maßnahmen im Kontext Arbeit und Behinderung eingegangen wird, soll ein kurzer Überblick über die für das Sonderarbeitsrecht für MmB (besonders) bedeutsamen rechtlichen Grundlagen gegeben werden. In diesem Rahmen kann jedoch nur eine sehr gestraffte Darstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit erfolgen. Die einzelnen Vorgaben zur Förderung von AN mit Behinderungen werden im dritten und vierten Abschnitt ausführlich erörtert. An dieser Stelle gilt es somit nur jene Aspekte herauszugreifen, die für das Verständnis späterer Ausführungen von Bedeutung sind. Ausdrücklich betont sei an dieser Stelle auch, dass Gegenstand dieser Arbeit die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen für MmB sind, sodass sozialrechtliche Fragestellungen weitgehend außer Betracht bleiben (müssen). Wenig überraschend wird der Schwerpunkt der Darstellung damit im Wesentlichen auf dem BEinstG liegen. II. Bundesverfassungsgesetz Neben dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG (bzw Art 2 StGG; vgl auch Art 14 EMRK), wonach vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind, sind 7 Vgl zb Höfle/Leitner/Stärker, Rechte für MmB 3, Vgl auch EBRV 836 BlgNR 22. GP, 3 BGStG, 6; VfGH , G 5/80, zur Zuständigkeit für die Ausstellung von Behindertenausweisen. 9 Vgl nur Walter/H. Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss Bundesverfassungsrecht 10, 175 f. 10 Vgl Ernst/Haller, BEinstG 6, 72; Aigner, RdM 1999, 147. Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 5

6 Erster Abschnitt: Wichtige Rechtsgrundlagen als verfassungsrechtliche Grundlage (auch) des Behindertenarbeitsrechts insb die in Art 7 Abs 1 B-VG mit BGBl I 1997/87 eingefügten Sätze drei und vier zu nennen. Satz 3 leg cit betont in Ergänzung des allgemeinen Gleichheitssatzes explizit, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. Zwar ergibt sich ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Gleichbehandlung (auch) für MmB grds bereits aus dem ersten Satz des Art 7 B-VG bzw aus Art 2 StGG. Denn schon nach diesen Bestimmungen ist der Gesetzgeber nach strsp des VfGH verpflichtet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich bzw maw Gleiches nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich oder Ungleiches ohne eine solche gleich zu behandeln. 11 Da Behinderungen aber in der Realität vielfach Grund für Diskriminierungen waren (und es bedauerlicherweise immer noch sind), wurde ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot in das B-VG aufgenommen. 12 Durch den dritten Satz des Art 7 B-VG wird nunmehr eindeutig klargestellt, dass eine bestehende Behinderung kein Grund für eine Benachteiligung sein kann. (Allein) aus dem Grund der Behinderung dürfen Betroffene somit grds keine nachteilige ungleiche Behandlung erfahren. 13 Ebenso kann aber der oben zitierten Rsp des VfGH entsprechend eine unsachliche Gleichbehandlung einen Verstoß gegen Art 7 Abs 1 Satz 3 B-VG darstellen. Letzteres ist insb insofern von Bedeutung, als sich damit in bestimmten Fällen schon aus den Vorgaben des B-VG eine Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die besondere Situation von MmB ergibt. 14 Die explizite Bezugnahme auf eine Benachteiligung und nicht etwa eine Ungleichbehandlung macht überdies deutlich, dass eine rechtliche Besserstellung von MmB im Vergleich zu Gesunden aufgrund der besonderen Situation von MmB zulässig ist. 15 Das Sonderarbeitsrecht für MmB gerät somit grds nicht mit dem Gleichheitssatz in Konflikt. Was der Verfassungsgesetzgeber unter einer Behinderung verstanden wissen wollte, bleibt freilich offen. U. Davy 16 hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass Art 7 B- VG im Lichte des Ziels eines möglichst umfassenden Schutzes jedenfalls ein weiter Behinderungsbegriff zugrundezulegen ist. Schlussendlich bietet sich hier wohl eine Orientierung an der Begriffsdefinition des 3 BGStG (zum BGStG s unten IV. und V.) an. Vergleicht man den dritten Satz des Art 7 mit dem ersten der genannten Bestimmung, so fällt weiters auf, dass ersterer im Gegensatz zu letzterem nicht auf die Staatsbürgerschaft der Betroffenen Bezug nimmt ( niemand ). Anders als der allgemeine Gleich- 11 Vgl nur zb bereits VfGH , G 57/80, G 1/81, G2/81; VfGH , G 18/77; s auch U. Davy in FS Funk, Vgl AB 785 BlgNR 20. GP. 13 Vgl auch U. Davy in FS Funk, 80 f, derzufolge die in Art 7 Abs 2 und 3 B-VG genannten Merkmale nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers grds suspekt seien und nicht mit einem Vorteil oder Nachteil verknüpft werden sollten. Über diese Vorentscheidung dürfe sich der einfache Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen hinwegsetzen. 14 Vgl U. Davy in FS Funk, 81 f. 15 Vgl wieder auch AB 785 BlgNR 20. GP; U. Davy in FS Funk, In FS Funk, 65, 69 f. 6 Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis

7 II. Bundesverfassungsgesetz heitssatz des ersten Satzes gilt das Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung somit nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern für alle MmB unabhängig von deren Staatsbürgerschaft. 17 Grundrechte und damit auch der Gleichheitsgrundsatz richten sich idr nur an den Staat, also an Gesetzgebung und Vollziehung. Aus den EB zum ursprünglich eingebrachten Initiativantrag geht freilich hervor, dass das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung nach dem Willen der Initiatoren auch zwischen Privatrechtsträgern gelten sollte, wobei es wie das Grundrecht auf Datenschutz vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen sein sollte. 18 Insofern war ursprünglich eine unmittelbare Drittwirkung des Diskriminierungsverbots beabsichtigt. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde jedoch ein Abänderungsantrag eingebracht, welcher explizit darauf verweist, dass mit der Nichtdiskriminierungsklausel keine Drittwirkung begründet wird. 19 Da der genannte Abänderungsantrag am im Ausschuss angenommen wurde, 20 lässt sich eine unmittelbare Drittwirkung des Benachteiligungsverbots im Lichte des Willens des historischen Gesetzgebers nicht bzw nur schwer begründen. 21 Es ist somit davon auszugehen, dass auch der dritte Satz des Art 7 B-VG MmB grds (nur) gegenüber dem Staat ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes subjektives Recht auf Gleichbehandlung einräumt. Dies jedoch aufgrund der von der ha angenommenen sog Fiskalgeltung der Grundrechte auch dann, wenn der Staat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, also nicht-hoheitlich tätig wird. 22 Darüber hinaus findet der Gleichheitssatz nach ha über Generalklauseln des Privatrechts, wie etwa 16 und 879 ABGB mittelbar auch Eingang in das Privatrecht. 23 Insb sind kraft dieser mittelbaren Drittwirkung nach strsp auch KollV und BV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden wie ein Gesetz im formellen Sinn. 24 Mit der Erlassung des sog Behindertengleichstellungspakets (siehe dazu gleich unten IV.) wurde überdies auf einfachgesetzlicher Ebene ein umfassender Schutz vor Diskriminierungen aus dem Grund einer Behinderung auch gegenüber Privaten begründet. Neben dem Gleichheitssatz enthält Art 7 Abs 1 Satz 4 B-VG eine Staatszielbestimmung, wonach sich die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) dazu bekennt, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Zwar räumt letztere Bestimmung dem Einzelnen 17 IdS auch EBIA 342/A BlgNR 20. GP. 18 Vgl EBIA 342/A BlgNR 20. GP. 19 Vgl AB 785 BlgNR 20. GP. 20 Vgl (abgefragt am ). 21 AA wohl U. Davy in FS Funk, 88 f, die allerdings die Frage der unmittelbaren Drittwirkung letztlich offen lässt. 22 Vgl nur Walter/H. Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss Bundesverfassungsrecht 10, 626 ff; zu den mit Drittwirkung und Fiskalgeltung verbundenen Problemen vgl auch zb Krejci, DRdA 2005, 388 f. 23 Vgl auch U. Davy in FS Funk, 89 f. 24 Zum KollV vgl zb OGH , 9 ObA 2182/96i; OGH , 9 ObA 125/98f; OGH , 9 ObA 66/07g; zur BV vgl nur OGH , 9 ObA 133/93. Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 7

8 Erster Abschnitt: Wichtige Rechtsgrundlagen anders als die zuvor genannte kein subjektives Recht damit also keinen Anspruch auf Einhaltung des Bekenntnisses seitens der Republik Österreich ein. Jedoch ist mit Art 7 Abs 1 Satz 4 die Gleichbehandlung von MmB verfassungsgesetzlich als rechtspolitisches Ziel festgeschrieben. 25 Die Staatszielbestimmung ist überdies bei der Auslegung österreichischer Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Neben diesen Vorgaben wurde mit BGBl I 2005/81 in Art 8 B-VG ein neuer Abs 3 eingefügt, wonach die österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt ist. III. Behinderteneinstellungsgesetz 1. Historischer Abriss Zweifellos die zentrale Rechtsquelle in Bezug auf die Beschäftigung von MmB stellt das BEinstG dar. Die Förderung der Behinderteneinstellung reicht in Österreich bereits in die Zeit des Ersten Weltkriegs zurück. Nach Ausrufung der Republik wurde einerseits ein Invalidenbeschäftigungsgesetz 26 erlassen, welches die Umschulung und Vermittlung Invalider regelte und bereits eine Beschäftigungspflicht von begünstigten Invaliden vorsah. Andererseits wurde im Rahmen eines Invalidenentschädigungsgesetzes 27 ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit geschaffen. Während Ziel dieser Bestimmungen vormals (nur) die Eingliederung der Kriegsinvaliden war, wurden im Laufe der Zeit andere Gruppen von MmB in den Schutzbereich einbezogen. So wurde nach dem Zweiten Weltkrieg das IEinstG erlassen, mit welchem ua das Invalidenbeschäftigungsgesetz aufgehoben wurde. Der geschützte Personenkreis wurde auf politische Opfer sowie mit einer Novelle auf Zivilblinde und Zivilinvalide ausgedehnt. Mit BGBl 1953/21 wurde das IEinstG wiederverlautbart, ua wurde der Kündigungsschutz in Form der Notwendigkeit der Zustimmung des Invalidenausschusses ausgebaut. 29 Der VfGH hob jedoch mit Erkenntnis vom eine Reihe von Bestimmungen des IEinstG 1953 mit der Begründung auf, die kompetenzrechtliche Grundlage (Art 10 B-VG) reiche nicht für alle erfassten Personen aus. Die Regelung der Invalideneinstellung für diese Personengruppen falle daher nach Art 15 B-VG mangels Kompetenz des Bundes in die Zuständigkeit der Länder. Um die Wirksamkeit der genannten Schutzvorschriften nicht durch Mehrgleisigkeiten zu gefährden, wurde in der Folge eine Verfassungsbestimmung erlassen, mit der die Zuständigkeit des Bundes auch für jene Personengruppen begründet wurde, die ansonsten nicht in die 25 Vgl auch U. Davy in FS Funk, 71 f, StGBl 1920/ StGBl 1919/ BGBl 1950/ Vgl Ernst/Haller, BEinstG 6, Behinderteneinstellung, 82 ff; Hofer/Rudolf, SozSi 1999, VfGH , G 12/69, G 13/69. 8 Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis

9 III. Behinderteneinstellungsgesetz Bundeskompetenz fielen. 31 Die Bestimmung wurde zunächst bis zum befristet, um zu diesem Zeitpunkt erneut zu überprüfen, ob ein Bedarf nach bundeseinheitlicher Regelung noch gegeben ist. 32 Die Aufhebung der Bestimmungen durch den VfGH wurde darüber hinaus zum Anlass einer umfangreicheren Neuregelung genommen, sodass mit BGBl 1970/22 ein neues IEinstG 1969 kundgemacht wurde, welches mehrfach novelliert noch heute als BEinstG in Geltung steht. 33 Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang insb die mit in Kraft getretene umfangreiche Gesetzesänderung mit BGBl 1988/721. Mit dieser wurde einerseits das IEinstG in BEinstG umbenannt sowie der Begriff Invalider (und damit zusammenhängende Bezeichnungen) generell gegen jenen des Behinderten ausgetauscht, andererseits die bis zum befristete Verfassungsbestimmung über die Bundeskompetenz durch eine unbefristete ersetzt (s dazu sogleich unten). Des Weiteren gilt es, die Aufhebung des 8 Abs 2 BEinstG durch den VfGH 34 und die diesem Erkenntnis Rechnung tragende Einrichtung einer weisungsfreien Berufungskommission mit BGBl 1992/313 (vgl 13a ff BEinstG) sowie die durch europarechtliche Vorgaben notwendig gewordene umfangreiche Novellierung mit dem Behindertengleichstellungspaket (s dazu IV.) zu erwähnen. 2. Die Verfassungsbestimmung über die Bundeskompetenz Nach der nunmehr in Art I Abs 2 des BG vom normierten Verfassungsbestimmung sind die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art II des BEinstG und im Art II des vorliegenden BG enthalten sind, sowie deren Vollziehung (...) auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG idf von 1929 etwas anderes vorsieht. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, umfasst diese einerseits die zum Zeitpunkt deren Erlassung bestehenden Vorschriften des BEinstG einschließlich der mit BGBl 1988/721 selbst erfolgten Modifizierungen, andererseits aber auch die Änderung dieser Regelungen. Funk 35 hat jedoch bereits zur Verfassungsbestimmung des IEinstG 1969 zutreffend darauf hingewiesen, dass nur systemkonforme Änderungen oder um es mit seinen Worten zu sagen nur Änderungen innerhalb der institutionellen Grenzen, die aufgrund der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Verfassungsbestimmung vorgegeben waren, von der Verfassungsbestimmung erfasst sind. Dasselbe hat für die neue Bestimmung aus 1988 zu gelten. Änderungen grundsätzlicher Natur bedürfen damit einer eigenen Verfassungs- 31 Vgl Art I Abs 1 IEinstG 1969 idf BGBl 1970/22: (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Vorschriften dieses BG sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist auch in den Angelegenheiten Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG idf von 1929 etwas anderes bestimmt. 32 Vgl Art I Abs 2 IEinstG 1969 idf BGBl 1970/ Vgl wieder Ernst/Haller, BEinstG 6, Behinderteneinstellung, 87 ff; Verfassungsrechtliche Grundlagen, 115 ff; Hofer/Rudolf, SozSi 1999, 386; vgl auch D. Weiß, DRdA 2003, Vgl VfGH , G 272/91, G 323/91, G 324/91, G 343/ ZAS 1976, 6 f. Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 9

10 Erster Abschnitt: Wichtige Rechtsgrundlagen bestimmung, sofern diese nicht, wie etwa der Kündigungsschutz dem Arbeitsrecht (Art 10 Abs 1 Z 11), einem bestehenden Kompetenztatbestand 36 zugeordnet werden können. 37 Entgegen Spitzl/Kürner 38 ist nach dem völlig eindeutigen Wortlaut der zitierten Verfassungsbestimmung bei der Beurteilung der Systemkonformität gesetzlicher Änderungen vom Inhalt des BEinstG idf BGBl 1988/721 und nicht von der StF des IEinstG 1969 auszugehen. 39 Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Änderungen sind somit aus kompetenzrechtlicher Sicht jedenfalls von der nunmehr in Geltung stehenden Verfassungsbestimmung umfasst. Überdies ist die 1989 geltende Rechtslage Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundlegende, die dem Bund eingeräumte Kompetenz überschreitende Änderung erfolgt ist. Als grundlegende Änderungen, die eine Verfassungsbestimmung notwendig machen, werden in der Lit insb jene Inhalte des BEinstG angesehen, die die Einstellungsverpflichtung der AG, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxe, die Festlegung der Höhe der Ausgleichstaxe und die Festlegung des vom Gesetz begünstigten Personenkreises betreffen. 40 Freilich wurden vom Gesetzgeber seither zahlreiche Änderungen auch dieser Kernbereiche des BEinstG mit einfacher Mehrheit beschlossen. Wie sich aus den Materialien zu diversen Novellen ergibt, wurde die Zuständigkeit des Bundes jeweils (auch) auf die Verfassungsbestimmung des Art I des BG BGBl 1988/721 gestützt. 41 Offenkundig ging der Gesetzgeber somit nicht von der Notwendigkeit der Erlassung weiterer Verfassungsbestimmungen aus, sondern wurde angenommen, dass die vorgenommenen Änderungen jeweils in der Verfassungsbestimmung aus 1988 Deckung finden. Nun bedeutet dies zwar selbstverständlich nicht automatisch, dass tatsächlich jegliche Änderungen des BEinstG von der angesprochenen Verfassungsbestimmung umfasst sind, jedoch lässt sich anhand der zitierten Materialien die zutreffende Ansicht des Nationalrats erkennen, dass nicht jede Änderung der oben genannten wesentlichen Materien einer erneuten Verfassungsbestimmung bedarf. 42 Ich halte diese Annahme schon deshalb für richtig, da aus dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung aus 1988 hervorgeht, dass mit dieser eine Kompetenzgrundlage zur Erlassung, Änderung aber auch Aufhebung aller Bestimmungen des BEinstG geschaffen wurde. Hieraus lässt sich folgern, dass auch eine Änderung der genannten Kernmate- 36 Nicht zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang auch Art 17 B-VG, wonach Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Art B-VG nicht berührt wird. Privatwirtschaftliches Handeln des Bundes ist somit auf einfachgesetzlicher Grundlage möglich. 37 Vgl Ernst/Haller, BEinstG 6, Verfassungsrechtliche Grundlagen, 120; Ernst, DRdA 2000, 13; ders, DRdA 1992, 408 f; Spitzl/Kürner, ZAS 1995, ZAS 1995, IdS auch Ernst/Haller, BEinstG 6, Verfassungsrechtliche Grundlagen, 121; Ernst, DRdA 2000, Vgl Ernst/Haller, BEinstG 6, Verfassungsrechtliche Grundlagen, 120; Ernst, DRdA 2000, 13; ders, DRdA 1992, Vgl zb EBRV 1518 BlgNR 20. GP, 10; EBRV 573 BlgNR 21. GP, 7; EBRV 1142 BlgNR 21. GP, 3; EBRV 638 BlgNR 22. GP, 5; EBRV 477 BlgNR 23. GP, Vgl auch Ernst, DRdA 1992, Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis

11 IV. Richtlinie 2000/78/EG rien grds in den Anwendungsbereich der Verfassungsbestimmung fällt. Eine Einschränkung besteht nur insofern, als ausschließlich Bestimmungen wie sie zum damaligen Zeitpunkt enthalten waren, von dieser umfasst sein sollten. Der für die Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie entsprechend ist demnach zwar das 1988 bestehende Regelungssystem zugrundezulegen, eine intrasystematische Fortentwicklung wird jedoch zugelassen. 43 Folglich entbehren nur grundlegende Novellierungen einer Kompetenzgrundlage, die sich nicht mehr in dieses System einordnen lassen, also keine Regelung mehr beinhalten wie sie der Art nach 1988 bestanden hat. So bedürfte bestenfalls die gänzliche Abschaffung der Einstellungsverpflichtung des AG oder der Ausgleichstaxe einer Verfassungsbestimmung, nicht aber die Änderung der Höhe der Ausgleichstaxe oder des begünstigten Personenkreises, solange diese nichts an der bestehenden grds Systematik ändert. 44 Denn dies sei nochmals betont die Verfassungsbestimmung aus 1988 umfasst ausdrücklich auch einerseits die Änderung, andererseits sogar die Aufhebung bestehender Vorschriften, ohne dass sich diesbzgl eine Einschränkung auf unwesentliche Bereiche oder Nebenbestimmungen fände. Im Lichte dieses Geltungsbereiches erschiene me selbst eine gänzliche Abschaffung der Beschäftigungspflicht bzw der Ausgleichstaxe dann nicht zwingend an den Erlass einer neuen Verfassungsbestimmung gebunden, wenn stattdessen andere, (zumindest) gleichwirksame Mechanismen zur Förderung der Behinderteneinstellung geschaffen würden. Freilich wird man isd Systemkonformität fordern müssen, dass die Einstellung von (begünstigten) Behinderten als primäre Zielsetzung der jeweiligen Regelungen erhalten bleibt. Inwieweit Änderungen nach dem Gesagten systemkonform sind, lässt sich pauschal nicht beantworten. Vielmehr bedarf es hier einer Prüfung im Einzelfall. IV. Richtlinie 2000/78/EG Wie bereits angedeutet, hat auch die Gleichbehandlungs-Rahmen-RL (RL 2000/78/EG) Einfluss auf den Schutz von MmB im österreichischen Recht. Zweck der gegenständlichen RL ist es gem deren Art 1, einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den MS zu schaffen. Insb sind nach Art 5 der RL angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf MmB zu gewährleisten. 45 Maßnahmen, die 43 Zur Versteinerungstheorie und intrasystematische Fortentwicklung allgemein, vgl nur Walter/H. Mayer/ Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10, 174 f; vgl auch die analoge Regelung des Art I BPGG, sowie die diesbzgl Anmerkungen bei Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge, 146 f. 44 AA offensichtlich Ernst/Haller, BEinstG 6, Verfassungsrechtliche Grundlagen, 120; Ernst, DRdA 2000, 13; ders, DRdA 1992, 409; zur Problematik der Ausgleichstaxe s ausführlich Dritter Abschnitt, II Vgl auch Erwägungsgründe 16 und 17 der RL 2000/78/EG. Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 11

12 Erster Abschnitt: Wichtige Rechtsgrundlagen darauf abstellen, den Bedürfnissen von MmB am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen, spielen dabei nach dem 16. Erwägungsgrund der RL eine wichtige Rolle. Die Vorgaben durch die Gleichbehandlungs-Rahmen-RL waren von den MS bis zum in das nationale Recht umzusetzen. Da sich MmB im Arbeitsleben häufig mit Benachteiligungen konfrontiert sehen, die mit denen anderer Personengruppen nicht vergleichbar sind so geht es bei diesen häufig (auch) um bauliche Barrieren wurde vom österreichischen Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, den Diskriminierungsschutz für MmB nicht im allgemeinen GlBG, sondern durch ein eigenes Gesetzesvorhaben umzusetzen. 46 Im Rahmen des mit somit mit mehr als zweijähriger Verspätung in Kraft getretenen sog Behindertengleichstellungspakets 47 wurde einerseits ein eigenes Behindertengleichstellungsgesetz erlassen, andererseits das BEinstG (sowie einige weitere Gesetze) 48 novelliert. Mit diesem Behindertengleichstellungspaket ging der österreichische Gesetzgeber weit über die Vorgaben der RL 2000/78/EG hinaus. 49 Während diese nur die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bezweckt, 50 gewährt das BGStG einen allgemeinen Diskriminierungsschutz für MmB in allen Lebensbereichen. 51 Eine Einschränkung ergibt sich allerdings insofern, als aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im BGStG nur jene Bereiche geregelt werden konnten, die in die Bundeskompetenz fallen, da eine Regelung für alle Gesellschaftsbereiche die Schaffung eines neuen Kompetenztatbestands erfordert hätte. Wie sich aus den EB zur RV ergibt, war ein Konsens zur Schaffung einer solchen Verfassungsbestimmung aber nicht herstellbar. 52 In den Zuständigkeitsbereichen der Länder hat die Umsetzung der RL 2000/78/EG somit durch Landesgesetze zu erfolgen. 53 Die durch die Gleichbehandlungs-Rahmen-RL vorgesehenen Diskriminierungsverbote im Zusammenhang mit Beschäftigung und Beruf wurden vom allgemeinen Diskriminierungsschutz des BGStG ausgenommen 54 und aus gesetzessystematischen Erwägungen 46 Vgl Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch, Behindertengleichstellungsrecht, Allgemeiner Teil Rz BGBl I 2005/ Konkret wurde mit BGBl I 2005/82 das BGStG erlassen sowie das BEinstG, BBG, BSAG, GlBG, GBK/GAW-G und das B-GlBG geändert. 49 Nach Art 8 der RL 2000/78/EG sowie deren 28. Erwägungsgrund werden in dieser (nur) Mindestanforderungen festgelegt und es steht den MS frei, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. 50 Vgl insb Art 1, Art 3 RL 2000/78/EG. 51 Vgl Brodil in Rebhahn, GlBG, Anhang II, 683; diese Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers zeigt sich nunmehr insb deshalb als richtig, da mittlerweile ein Vorschlag der Kommission für eine RL des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auch außerhalb der Bereiche Beschäftigung und Beruf vorliegt; vgl KOM (2008) 426 endg. 52 Vgl EBRV 836 BlgNR 22. GP, Vgl diesbzgl etwa SbgGBG; Öo. ADG; VbgADG. 54 Vgl 2 Abs 3 BGStG. 12 Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis

13 V. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz im BEinstG verankert. 55 Da man offensichtlich wohl zu Recht davon ausging, dass die Einbeziehung des Antidiskriminierungsrechts in das BEinstG nicht von der Verfassungsbestimmung aus 1988 gedeckt ist, wurde freilich auch der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgebots im BEinstG auf jene Bereiche eingeschränkt, die der Bundeskompetenz unterliegen. So fallen etwa Dienstverhältnisse zu Ländern und Gemeinden sowie land- und forstwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse nicht in den Geltungsbereich des im BEinstG normierten Diskriminierungsschutzes. 56 Von diesen Sonderbereichen abgesehen, ist hinsichtlich des Schutzes vor Diskriminierungen in der Arbeitswelt jedoch ausschließlich das BEinstG maßgeblich. 57 Dieses kennt nunmehr zwei verschiedene Geltungsbereiche: Einerseits die Bestimmungen über den neuen Diskriminierungsschutz ( 7a bis 7r) sowie die ebenfalls neue Förderpflicht des AG ( 6 Abs 1a), die grds auf alle Behinderten isd Gesetzes anwendbar sind, und andererseits jene Bestimmungen, die nur für sog begünstigte Behinderte isd 2 leg cit gelten (vgl insb 1, 8). 58 V. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Wenngleich soeben dargelegt wurde, dass das mit BGBl I 2005/82 erlassene BGStG für den Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen der Behinderung im Bereich der Arbeitswelt nicht relevant ist, soll dieses hier als eigene wichtige Rechtsgrundlage angeführt werden, da das nach 7k BEinstG im Falle einer behaupteten Diskriminierung im Arbeitsleben vor Anrufung der Gerichte durchzuführende Schlichtungsverfahren (s Vierter Abschnitt, VI.3.) ausdrücklich gem den 14 ff BGStG durchzuführen ist. In diesem beschränkten Maße ist das BGStG also doch auch im Kontext Behinderung und Arbeit von Bedeutung. VI. Bundessozialamtsgesetz und Bundesberufungskommissionsgesetz Während die Vollziehung im Bereich der Behinderteneinstellung nach der StF des BEinstG in erster Instanz idr den Landesinvalidenämtern seit dem Bundessozialämtergesetz 59 den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen in den Ländern bzw den bei diesen eingerichteten Invalidenausschüssen seit BGBl 1992/313 den Behindertenausschüssen oblag, wurde 2002 mit dem BSRG 60 ein BSAG erlassen, mit welchem an Stelle der bisherigen sieben Bundessozialämter ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) mit Sitz in Wien errichtet und in der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes eine Landesstelle eingerichtet wurde. Das BSB ist jetzt 55 Vgl EBRV 836 BlgNR 22. GP, 4; AB 1028 BlgNR 22. GP, 2; Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch, Behindertengleichstellungsrecht, 2 BGStG Rz Vgl EBRV 836 BlgNR 22. GP, 13; s auch Ernst/Haller, BEinstG 6, Nachtrag, 7a Erl Vgl auch Brodil in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote, Vgl Schrank/Tomandl, ZAS 2006, 200 f. 59 BGBl 1994/ BGBl I 2002/150. Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 13

14 Erster Abschnitt: Wichtige Rechtsgrundlagen eine dem nunmehrigen BMASK unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde, der alle Aufgaben obliegen, die vormals den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zukamen (vgl 1 f BSAG). Insb hat das BSB gem 2 Abs 3 BSAG auch das Schlichtungsverfahrens nach 14 ff BGStG durchzuführen, welches wie oben erwähnt auch für eine Diskriminierung wegen der Behinderung in der Arbeitswelt maßgeblich ist. In einem solchen Fall ist somit wie im Übrigen immer dann, wenn eine Diskriminierung (auch) aus dem Grund der Behinderung behauptet wird nicht die GBK zuständig (vgl auch 1 Abs 4 GBK/GAW-G). Des Weiteren wurde mit dem BSRG das BBKG erlassen, mit welchem eine BBK beim BMSG (nunmehr BMASK) errichtet wurde, die ua zur Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des BEinstG berufen ist (vgl 2 BBKG, 19a Abs 1 BEinstG). 61 Im Zuge des Rechtsetzungsverfahren zum BSRG ergab sich das Problem, dass die Vollziehung der Angelegenheiten des BEinstG mangels ausdrücklicher Nennung in Art 102 Abs 2 B-VG grds in mittelbarer Bundesverwaltung zu erfolgen hatte und die Einrichtung eigener Bundesbehörden nach Abs 4 leg cit nur mit Zustimmung der Länder erfolgen konnte. Während es sich in Bezug auf das BSB einerseits bereits bei den Landesinvalidenämtern um Bundesbehörden gehandelt hatte und diesbzgl eine Zustimmung der Länder spätestens mit der Zustimmung zu BGBl 1988/721 angenommen werden kann, 62 andererseits die Vollziehung dennoch insofern in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgte, als in zweiter Instanz der jeweilige LH zuständig war, handelte es sich bei der BBK um eine neu eingerichtete Bundesbehörde, die künftig anstelle des in der mittelbaren Bundesverwaltung idr zuständigen LH (vgl Art 102 Abs 1 B-VG) entscheiden sollte. Die Betrauung der BBK hätte somit nach Art 102 Abs 4 B-VG die Zustimmung der Länder erfordert. Wie sich jedoch aus den EB zur RV ergibt, wurde diese Notwendigkeit der Zustimmung jedes einzelnen Landes aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen durch eine Verfassungsbestimmung in 19a Abs 1 BEinstG umgangen. Die Interessen der Länder würden durch die Zustimmung des Bundesrates entsprechend gewahrt. 63 Diese Verfassungsbestimmung wurde zwar seitens des VfGH bisher nicht beanstandet, da es sich bei Art 102 B-VG jedoch zweifelsohne um einen wesentlichen Bestandteil des bundesstaatlichen Grundprinzips der österreichischen Bundesverfassung handelt, erscheint es fraglich, ob dessen Umgehung in Form einer Verfassungsbestimmung nicht einen Verstoß gegen das genannte Grundprinzip darstellt und somit als verfassungswidriges Verfassungsrecht aufzuheben wäre. 64 Anders als etwa das Fehlen einer wie im Falle der Bundeskompetenz im Bereich des BEinstG aus sachlichen Gründen 61 Diese BBK darf nicht mit der Berufungskommission gem 13a BEinstG verwechselt werden, die über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses nach 8 BEinstG entscheidet. 62 Vgl Ernst/Haller, BEinstG 6, Behinderteneinstellung, Vgl EBRV 1142 BlgNR 21. GP, IdS auch Ernst/Haller, BEinstG 6, Behinderteneinstellung, Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis

15 VII. Bundesbehindertengesetz und Behindertengesetze der Länder notwendigen einheitlichen Kompetenzbestimmung, welches sich nur durch Erlassung einer Verfassungsbestimmung sanieren lässt, stellt Art 102 B-VG selbst eine Möglichkeit bereit, von der grds normierten mittelbaren Bundesverwaltung abzugehen, fordert hierfür aber ausdrücklich die Zustimmung der Länder. Dieses Zustimmungserfordernis wird durch Erlassung einer Verfassungsbestimmung völlig unterlaufen. Dass allein durch die Zustimmung des Bundesrates die Interessen der Länder generell ausreichend gewahrt wären, kann im Lichte des Art 102 B-VG jedenfalls nicht angenommen werden. Die Verfassungsbestimmung des 19a Abs 1 BEinstG erscheint somit im Lichte des bundesstaatlichen Grundprinzips verfassungsrechtlich problematisch. Eine Entscheidung des VfGH bleibt abzuwarten. VII. Bundesbehindertengesetz und Behindertengesetze der Länder Ziel des 1990 erlassenen BBG ist es, behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen insb durch Maßnahmen der Rehabilitation die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Hierzu werden zum einen Bestimmungen zur Koordinierung der Rehabilitationsträger sowie zur Durchführung der Rehabilitation normiert. Zum anderen wurde mit dem BBG ein Bundesbehindertenbeirat eingerichtet, der dem BMAS (nunmehr: BMASK) beratend zur Seite stehen soll und überdies in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe zu hören ist sowie Überwachungsfunktionen ausübt. Darüber hinaus wird das BSB durch das BBG zur Anbietung eines Social-Service zur Beratung und Hilfe im Zusammenhang mit einer Behinderung verpflichtet. 13a BBG normiert überdies die Verpflichtung des nunmehrigen BMASK zur Erstellung eines regelmäßigen Berichts über die Lage behinderter Menschen in Österreich. Mit dem mit BGBl I 2005/82 neu eingefügten 13b leg cit wurde weiters ein weisungsfreier und unabhängiger Behindertenanwalt zur Unterstützung von MmB geschaffen, die sich isd BGStG oder des BEinstG diskriminiert erachten. Darüber hinaus finden sich im BBG Bestimmungen über die Einrichtung eines Unterstützungsfonds für MmB, die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe, Fahrpreisermäßigungen, Blindenführhunde und über die Ausstellung eines Blindenpasses. Das BBG ist als wichtige Rechtsgrundlage zu nennen, da dieses große Bedeutung für das Behindertenrecht im Allgemeinen hat und damit naturgemäß auch im Kontext Arbeit und Behinderung von Relevanz ist. So ist etwa vor Erlassung einer VO über die Feststellung des GdB gem 14 Abs 3 der Behindertenbeirat zu hören und kann sich ein von einer Diskriminierung in der Arbeitswelt Betroffener wie schon erwähnt an den Behindertenanwalt wenden. Freilich kann auf die einzelnen Bestimmungen des BBG an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Neben dem BBG beinhalten wiederum aus kompetenzrechtlichen Gründen auch die Behindertengesetze der Länder 65 Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der 65 Die Bezeichnung dieser Gesetze in den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich. Auch finden sich die entsprechenden Regelungen teilweise in den Sozialhilfegesetzen. Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 15

16 Erster Abschnitt: Wichtige Rechtsgrundlagen beruflichen Eingliederung von MmB von Bedeutung sind. Insb finden sich Regelungen zur beruflichen Eingliederungshilfe etwa in Form der Tragung der Kosten für berufliche Ausbildung oder Erprobung am Arbeitsplatz, der Förderung geschützter Werkstätten oder der Arbeitsassistenz. 66 Die Behindertengesetze der Länder gelten allerdings idr nur subsidiär, also wenn kein anderer Rehabilitationsträger eine Leistung erbringt. 67 VIII. Sonstige Rechtsgrundlagen Als weitere Rechtsgrundlagen, die (auch) im Zuge des Sonderarbeitsrechts für MmB von Bedeutung sind, seien schließlich ASVG, KOVG, OFG, HVG, ASchG sowie BAG genannt. Das ASVG normiert in 198 bzgl der UV bzw in 303 ivm 198 bzgl der PV, dass Versehrte durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation in die Lage versetzt werden sollen, ihren früheren, oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. Als Maßnahmen werden hierfür insb die Gewährung von beruflichen Ausbildungsmaßnahmen, von Zuschüssen und Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit (allerdings nur im Rahmen der UV) sowie die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit genannt. Auch das ASVG sieht somit Maßnahmen von Seiten der SVTr vor, die MmB die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sieht im Wesentlichen eingeschränkt auf Dienstbeschädigte (also Kriegsversehrte) auch das KOVG 1957 vor. Zwar ist dieses Gesetz aufgrund seines beschränkten Anwendungsbereiches für das Sonderarbeitsrecht für MmB von nicht allzu großer Bedeutung, es sei allerdings erwähnt, da das BEinstG in einigen Fällen insb im Zusammenhang mit der Feststellung einer begünstigten Behinderung auf Bestimmungen des KOVG verweist. In diesem Kontext sei auch das OFG genannt. Dieses sieht zwar keine Maßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor, sondern Begünstigungen, Entschädigungen und Maßnahmen der Fürsorge für Personen, die zwischen 1933 und 1945 im Kampf um ein freies, demokratisches Österreich oder aufgrund politischer Verfolgung Schaden erlitten haben. Auch auf das OFG wird aber seitens des BEinstG teilweise verwiesen, sodass es aus Gründen der Klarheit an dieser Stelle erwähnt sei. 68 Nicht unerwähnt bleiben soll auch das HVG, welches die Entschädigung von Gesundheitsbeeinträchtigungen regelt, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat. Vorgesehen sind hier insb auch Rehabilitationsmaßnahmen. 66 Vgl zb 5, 9, 11 SbgBHG; 11 Oö. ChG; 8 VbgChG; 3 ff WBHG. 67 Vgl auch Höfle/Leitner/Stärker, Rechte für MmB³, Ausführlich zu den Leistungen nach dem OFG Pfeil, Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus im Sozialrecht, 29 ff. 16 Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis

17 VIII. Sonstige Rechtsgrundlagen Zu guter Letzt gilt es im Kontext Arbeit und Behinderung noch das ASchG und das BAG zu nennen. Während ersteres Vorgaben zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der AN am Arbeitsplatz unter spezifischer Bedachtnahme (auch) auf MmB normiert (dazu auch Dritter Abschnitt, II ), sieht letzteres insb Maßnahmen einer integrativen Berufsausbildung ua für behinderte Personen isd BEinstG vor (s dazu Dritter Abschnitt, III.4.) Mayer, Behinderung und Arbeitsrecht, LexisNexis 17

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich Wien, am 18. Oktober 2012 STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Verkehrsopfer- Entschädigungsgesetz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Die Übertragung neuer Aufgabenbereiche zur Gleichbehandlungskommission und zur/zum

5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Die Übertragung neuer Aufgabenbereiche zur Gleichbehandlungskommission und zur/zum Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Die Definition der (sexuellen) Belästigung sowie die Schadenersatzregelungen bei diskriminierender Beendigung von Dienstverhältnissen im geltenden Landes-Gleichbehandlungsgesetz

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt

Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt Schwerpunkte und Zielsetzungen der Behindertenanwaltschaft

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

I. Allgemeine Anmerkungen

I. Allgemeine Anmerkungen 08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-

Mehr

Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung

Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung Präsentation im Rahmen der Tagung! Wie behindert(engerecht) ist ein

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) 9290-0 Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011)

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) GBK I/411/12 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am 21.

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen ab dem 01.04.2012 6. September 2012

Häufig gestellte Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen ab dem 01.04.2012 6. September 2012 1. Allgemeine Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen 1.1. Allgemeine Fragen Weshalb gibt es zukünftig für alle Träger der Arbeitsförderung die Pflicht zur Zulassung? Aus der Gesetzesbegründung

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter Gleichstellung ist Recht! Seit 1. Jänner 2006 ist das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz BGStG in Kraft. Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

2.1 Präsentieren wozu eigentlich?

2.1 Präsentieren wozu eigentlich? 2.1 Präsentieren wozu eigentlich? Gute Ideen verkaufen sich in den seltensten Fällen von allein. Es ist heute mehr denn je notwendig, sich und seine Leistungen, Produkte etc. gut zu präsentieren, d. h.

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr