Modelle der Erwerbstätigensicherung in Europa

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1 6. am 26. / 27. März 2009 in Bayreuth Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung? Modelle der Erwerbstätigensicherung in Europa Professor Dr. Hans-Joachim Reinhard Hochschule Fulda / Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht, München Nummer 04 / Mai 2009 Seite

2 1 Einführung In Deutschland wird seit geraumer Zeit die Einführung einer Erwerbstätigensicherung diskutiert. In einem zusammenwachsenden Europa liegt es daher nahe zu untersuchen, wie die Nachbarstaaten die soziale Absicherung der Erwerbstätigen, und hier insbesondere der nicht abhängig Beschäftigten geregelt haben. Die folgenden Ausführungen legen den Schwerpunkt auf die Alterssicherung für abhängig Beschäftigte und Selbständige 1 und soweit möglich unter Berücksichtigung der Absicherung der Beamten beziehungsweise Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Fast alle der hier vorgestellten Modelle verfolgen bei der Sicherung des Risikos der Invalidität ein vergleichbares Konzept wie bei der Altersicherung, zumindest soweit es den einbezogenen Personenkreis betrifft. Hingegen ist bei der Hinterbliebenensicherung das Spektrum weitaus heterogener. Vor allem in den nordischen Ländern gilt die Hinterbliebenensicherung als überholt und existiert praktisch nicht mehr. In anderen Ländern wurde die Sicherung der Hinterbliebenen, so wie in Deutschland, in den Voraussetzungen verschärft oder in der Leistung zurückgefahren. Bei der Absicherung der Risken Krankheit und Pflege ist das Bild noch vielfältiger, da sich diese Zur Ausgestaltung der Alterssicherung vgl. die Beiträge in Hans F. Zacher (Hrsg.), Alterssicherung im Rechtsvergleich, Studien aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht, Baden-Baden 1991 sowie Diether Döring / Richard Hauser (Hrsg.), Alterssicherung Studien in der Europäischen Union, Sozialpolitische Schriften, mehrere Bände, 1995 bis 1997 und die Beiträge in Emmerich Tálos (Hg.), Soziale Sicherung im Wandel, Österreich und seine Nachbarstaaten Ein Vergleich, Wien Zur Beamtenversorgung vgl. Hans-Böckler- Stiftung / Deutscher Gewerkschaftsbund, Beamtenversorgung in Europa, Europäische Reformkonzepte zur Alterssicherung im öffentlichen Dienst, Systeme wegen der Notwendigkeit der primären Erbringung von Sachleistungen historisch anders entwickelt haben, als die an die Erbringung von Geldleistungen orientierten Sicherungssysteme für Alter und Invalidität. Es lässt sich aber erkennen, dass gegen das Risiko Krankheit und Pflege tendenziell die gesamte Bevölkerung unabhängig vom Status der Erwerbstätigkeit, geschützt werden soll. Die Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit ist für Erwerbstätige gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise besonders virulent. Bislang kommen regelmäßig nur abhängig Beschäftigte in den Genuss von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, doch gibt es erste Ansätze, die nicht abhängig Beschäftigten in den persönlichen Anwendungsbereich einzubeziehen. 2 Historische Entwicklung Die Entwicklung der sozialen Sicherung im Alter verlief in Europa sehr unterschiedlich und fand schwerpunktmäßig in vier Phasen statt. In einer ersten Phase Ende des 19. / Beginn des 20. Jahrhunderts versuchten einige Staaten den Folgen der industriellen Revolution zu begegnen und den sozialen Frieden durch die Absicherung der Erwerbstätigen und hier insbesondere der Bezieher von niedrigen Einkommen zu gewährleisten. Deutschland ist hierfür das erste und immer noch augenfälligste Beispiel. Aber bereits bei der Einführung der Sozialversicherung wurde die Idee diskutiert, eine Leistung nicht nur an die Erwerbstätigen, sondern an alle Menschen ab einem festgesetzten Alter zu gewähren. Bismarck selbst favorisierte gerade nicht das Modell einer Erwerbstätigensicherung, welches später unter seinem Namen bekannt werden sollte. In einer zweiten Phase zwischen den beiden Weltkriegen wurde die Idee einer Alterssicherung für alle mit der Einführung von Volksversicherungen, die eine Leistung unhabhängig von einer vorangegangenen Erwerbstätigkeit gewährt, wieder aufgegriffen und umgesetzt. Vorreiter waren die skandinavischen Staaten. Die Gründe mögen in der geringeren Industrialisierung zu finden sein und in der eher landwirtschaftlich geprägten Bevölkerungsstruktur mit unregelmäßigen Einkommen, die die Verwaltung eines beitragsfinanzierten Systems erschwert hätten. Inwieweit dies zutrifft, kann dahin gestellt bleiben. Für diese These spricht allerdings, dass die soziale Absicherung der in der Landwirtschaft tätigen Personen auch in anderen Ländern, selbst wenn sie wie Deutschland sehr auf die abhängig Beschäftigten konzentriert sind, einen universellen Charakter annehmen, der dem einer Volksversicherung gedanklich entspricht. Im und nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Grundlage für Modelle gelegt, welche die bei einer Volksversicherung vermittelte Basissicherung im Alter mit der Erwerbstätigkeit kombinierten. Großbritannien als Prototyp des Beveridgemodells, die Niederlande, aber auch mit Einschränkungen Frankreich 3, können dieser Kategorie zugerechnet werden. Die vierte Phase beginnt zu Beginn der 1990er Jahre nach der Transformation der ehemals kommunistischen und sozialistischen Staaten. Die bisherigen, wenig ausdifferenzierten und weitgehend 3 Das französische System knüpft zwar an das Erwerbseinkommen an, doch wurden ursprünglich nur die 10 besten Versicherungshre berücksichtigt, so dass die tatsächliche Erwerbskarriere kaum widergespiegelt wurde. Zudem wird ab dem 65. Lebenshr unabhängig von der Zahl der Beitragshre immer der Höchstsatz von 50 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt, so dass eine Mindestabsicherung gewährleistet ist. Seite 2

3 aus Steuermitteln finanzierten Sozialversicherungssysteme wurden in beitragsfinanzierte Sicherungssysteme umgewandelt. Gleichwohl blieb der Charakter einer Grundabsicherung für weite Teile der Bevölkerung erhalten. Ergänzt wurden diese Systeme häufig durch kapitalgedeckte Zusatzversicherungssysteme. Die Beschränkung auf diese vier Phasen will nicht besagen, dass die anderen Systeme keinen Veränderungen unterlagen. Vor allem seit Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts, als der demografische Wandel immer offensichtlicher wurde, unterlagen viele System einem Veränderungsdruck, der aber nicht zu Reformen in dem Sinne führte, dass ein System in seiner Konzeption grundlegend umgestaltet worden wäre. Meist handelte es sich um Leistungseinschränkungen oder Verschärfungen in den Leistungsvoraussetzungen. Neben der Anhebung des Rentenalters ist hier vor allem die strengere Auslegung des Begriffs der Invalidität zu nennen. 3 Sicherungsziel als Vorgabe für die Alterssicherung Maßgeblich für die Art der Ausgestaltung der Alterssicherung ist das damit verfolgte Sicherungsziel. Dieses kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und deckt sich keineswegs mit dem Ziel einer Lebensstandardsicherung, wie es in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angestrebt wird. Dies zeigt sich bereits in der Wortwahl. In vielen Sprachen wird zwischen einer Sicherung wegen Alters (englisch: Old age pension, französisch: pension de vieillesse, spanisch: pensión de vejez) und einer Sicherung bei Eintritt in den Ruhestand (englisch: retirement pension, französisch: pension de retraite, spanisch: pensión de jubilación) unterschieden. In Deutschland hingegen wird nur bei Beamten von Eintritt in den Ruhestand gesprochen. Für gesetzlich Versicherte bleibt es üblicherweise bei der Bezeichnung Altersrente. Dies dürfte vermutlich wohl damit zusammenhängen, dass ursprünglich die deutsche gesetzliche Rentenversicherung tatsächlich eine Leistung gewährte, weil der Versicherte ein bestimmtes Alter erreicht hatte. Da die Leistungen niedrig waren und nur einen geringen Bezug zum vorherigen Einkommen hatten, war allein der Bezug einer Altersrente ohne zusätzliches Einkommen zur Existenzsicherung nicht ausreichend. In der Beamtenversorgung wurde hingegen wegen des Alimentationsprinzips davon ausgegangen, dass die Leistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts genügen. Mit der Änderung des Sicherungsziels hin zu einer Lebensstandardsicherung durch die Rentenreform 1957 hätte eigentlich eine Namensänderung einhergehen sollen. Dass dies nicht geschah, hängt vielleicht auch damit zusammen, dass die gesetzliche Rente in Deutschland immer noch für viele Personen nicht einen angemessenen Lebensstandard nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit gewährleisten kann, zum einen nicht zuletzt deshalb, weil sich die Erwerbsstruktur geändert hat und bestimmte Personengruppen, die bislang abhängig beschäftigt waren, als Selbständige aus dem obligatorischen persönlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen bleiben. Damit ist das Sicherungsziel in Deutschland auch im persönlichen Anwendungsbereich unterschiedlich vom Sicherungsziel, welches in einer ganzen Reihe von Ländern verfolgt wird. Finanzielle Sicherung im Alter bedeutet in diesen Ländern, dass jeder Bürger unabhängig von seinem vorherigen Erwerbs- und Einkommensstatut bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters einen Betrag erhält, der ein, zwar bescheidenes, aber sicheres Auskommen im Alter gewährleistet. Der gravierende Unterschied zur deutschen Grundsicherung nach dem Paragraf Sozialgesetzbuch (S G B XII) liegt darin, dass keinerlei Einkommensanrechnung und Vermögensanrechnung vorgenommen wird. Dieser universalistische Ansatz ist derjenige, der dem Begriff der Alterssicherung am besten gerecht wird, weil er auch im persönlichen Anwendungsbereich (zum Beispiel hinsichtlich der Selbständigen) umfassend ist, allerdings keinerlei einkommensbezogene Komponente aufweist. Eine Reihe von Ländern hat daher in ihre Altersversorgung eine einkommensbezogene Komponente eingebaut. Damit soll zum einen das universalistische Ziel einer Grundabsicherung im Alter für alle, zum anderen eine gewisse Differenzierung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen erreicht werden. Aufgrund ihres Sicherungszieles einer Grundabsicherung aller im Alter sind Selbständige regelmäßig im persönlichen Anwendungsbereich eingeschlossen. Als dritte Gruppe sind die Länder zu nennen, die als vornehmliches Sicherungsziel die Absicherung des Einkommensausfalles bei Beendigung der Erwerbstätigkeit sehen. Naturgemäß bleiben Personen, die kein solches Erwerbseinkommen erzielen oder erzielt haben, regelmäßig aus dem Sicherungssystem ausgeschlossen oder allenfalls mittelbar als Angehörige (zum Beispiel Hinterbliebene) gesichert. Da der Einkommensausfall mit Erreichen der Altersgrenze unabhängig vom Beschäftigungsstatus auftritt, sichern die meisten Systeme, die diesem Modell folgen, sowohl die abhängig Beschäftigten als auch die Selbständigen. Das beschränkte Sicherungsziel auf die Absicherung nur bestimmter Gruppen von Seite 3

4 Erwerbstätigen, insbesondere nur der abhängig Beschäftigten unter Ausschluss der Selbständigen, ist die große Ausnahme. Zusammenfassend lassen sich die Sicherungsziele darstellen wie folgt: Sicherungsziel Finanzielle Sicherung im Alter Alterssicherung mit einkommensbezogener Komponente Finanzielle Sicherung gegen Einkommensausfall für alle für jeden Erwerbstätigen nur für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen 4 Lösungsansätze Ausgehend vom Sicherungsziel haben sich verschiedene Sicherungstypen 4 herausgebildet: Sicherungstypen Volksversicherung Grundsicherung für Erwerbstätige Einkommensbezogene Sicherung für Erwerbstätige für alle für Arbeitnehmer und Selbständige nur für Arbeitnehmer 4 Zur Typologie der Systeme vgl. V D R, Renten auf einen Blick Staatliche Politik im O E C D-Ländervergleich, D R V-Schriften Band 61, 2005 Der universalistische Typ einer Volksversicherung erfasst die gesamte, legal im Land lebende Wohnbevölkerung unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit. Damit sind haushaltsführende Personen ebenso eingeschlossen wie Selbständige, unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit. Voraussetzung für den vollen Rentenanspruch ist eine Wohnsitzzeit von 40 bis 50 Jahren. Bei einer kürzeren Wohnsitzzeit wird der Anspruch anteilig gekürzt und gegebenenfalls durch eine bedarfsabhängige Sozialhilfeleistung ergänzt. Die volle Einheitsleistung ist so bemessen, dass ein Leben oberhalb des Existenzminimums möglich ist. 5 Bisweilen werden noch Zuschläge für höher betagte Personen gewährt. Charakteristisch für Volksversicherungen ist zudem, dass nichtverdienende Partner, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, durch einen Zuschlag gesichert werden. Zudem ist bisweilen bei Ehepaaren der Gesamtzahlbetrag auf 150 Prozent des Grundbetrages begrenzt. Aufgrund des beschränkten Leistungsniveaus bestehen in allen Ländern mit Volksversicherungen obligatorische Zusatzversicherungssysteme für Beschäftigte. Hier sind allerdings in einigen Systemen nur die abhängig Beschäftigten erfasst, während die Selbständigen selbst für ihre Altersvorsorge sorgen müssen. Diese wird aber in der Regel steuerlich gefördert. 5 Zum Sicherungsniveau vgl. O E C D, Renten auf einen Blick, Staatliche Politik im O E C D- Ländervergleich, Paris 2007 Die Leistungen der Volksversicherungen werden in den meisten Ländern ohne Einkommensüberprüfung gewährt. Bedingt durch den demografischen Wandel hat sich aber in den skandinavischen Ländern 6 mit Ausnahme Dänemarks ein modifizierter Typ der Volksversicherung herausgebildet, der im Folgenden zur Unterscheidung Volksversicherung Typ II 7 genannt werden soll. In diesen Systemen besteht nach wie vor ein Anspruch für jedermann auf eine Leistung bei Erreichen der Altersgrenze nach einer bestimmten Wohnsitzzeit. Jedoch wird Einkommen aus einer obligatorischen Alterssicherung für Beschäftigte angerechnet, so dass der Leistungsbetrag aus der Grundsicherung abschmilzt. Bei höheren Leistungen aus den einkommensbezogenen Altersvorsorgesystemen kann der Grundbetrag dann ganz entfallen. In der Ausgestaltung besteht eine gewisse Ähnlichkeit mit der Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenensicherung in Deutschland. 6 Vgl. Köhler, Peter A., Die Reform der Alterssicherung in Schweden, in: Alterssicherung in Deutschland, Festschrift für Franz Ruland zum 65. Geburtstag, Baden-Baden 2007, S. 691 bis Man könnte auch vertreten, dass es sich nicht (mehr) um eine Volksversicherung handelt, sondern um ein System mit einer Erwerbstätigensicherung, welches durch eine Grundsicherung ergänzt wird. Da aber grundsätzlich jeder Einwohner unabhängig von Erwerbseinkommen allein aufgrund des Wohnsitzes Anspruch auf die Grundsicherung hat, und die Wohnsitzzeit das maßgebliche Kriterium für die Leistungshöhe ist, sollte die Typisierung beibehalten werden. Seite 4

5 Volksversicherungen 8 9 Typ I (ohne Einkommensanrechnung) Dänemark Niederlande Schweiz 8 Kanada Steuerfinanzierung Beitragsfinanzierung Beitragsfinanzierung Steuerfinanzierung Wohnsitz in Dänemark (oder Grenzgänger) Wohnsitz in den Niederlanden (oder Grenzgänger) Wohnsitz in der Schweiz (oder Grenzgänger) 45 Jahre 50 Jahre 44 Jahre 40 Jahre 1/45 für jedes Wohnsitzhr 1/50 (2 Prozent) für jedes Wohnsitzhr Keine Einkommensanrechnung Obligatorische Zusatzsicherung (A T P) für alle Arbeitnehmer 9 Keine Einkommensanrechnung Obligatorische Zusatzversicherung (bedrijfsverenigingen) für fast alle Arbeitnehmer Kombination aus 1/44 für jedes Wohnsitzhr und Einkommen bei Mindest- und Höchstbetrag (stark degressive Rentenformel) Keine Einkommensanrechnung Obligatorische Zusatzversicherung (berufliche Vorsorge) für besser verdienende Arbeitnehmer Wohnsitz in Kanada 1/40 für jedes Wohnsitzhr Keine Einkommensanrechnung Obligatorische gesetzliche Rentenversicherung (C P P / Q P P) für Arbeitnehmer und Selbständige Typ II (mit Einkommensanrechnung) Steuerfinanzierung Schweden (Norwegen, Finnland, Island) Wohnsitz in Schweden (Norwegen, Finnland, Island) oder Grenzgänger 40 Jahre 1/40 für jedes Wohnsitzhr aber Anrechnung von Einkommen Einkommensanrechnung, insbesondere von Einkommen aus der obligatorischen Sicherung für Erwerbstätige Obligatorische Sicherung für Erwerbstätige (gesetzliche Rentenversicherung) 8 Zum schweizerischen System vgl. Widmer, Dieter, Die Sozialversicherung in der Schweiz, Zürich Zu den Zusatzversicherungen vgl. Reinhard, Hans-Joachim, Modelle obligatorischer oder freiwilliger zusätzlicher Alterssicherung in Europa, in: Speyerer Sozialrechtsgespräche der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz 1991 bis 2000, Duncker & Humblodt, Berlin 2002, S. 640 bis 668 (Sozialpolitische Schriften, Bd. 85). Seite 5

6 Die Grundsicherung für Erwerbstätige hat eine große Ähnlichkeit zur Volksversicherung. Sie gewährt ebenfalls eine Einheitsleistung, knüpft aber nicht an den Wohnsitz, sondern an die Dauer der Erwerbstätigkeit an. Damit sind Nichterwerbstätige nur mittelbar, meist durch Zuschläge oder Hinterbliebenenleistungen gesichert. Selbständige sind hingegen als Erwerbstätige in das System eingeschlossen. Auch die Grundsicherung für Erwerbstätige strebt an, eine Absicherung über dem Existenzminimum zu vermitteln. Für Besserverdienende ist aber der Aufbau einer Zusatzversicherung zumindest im Vereinigten Königreich obligatorisch. In diese obligatorische Zusatzsicherung sind aber regelmäßig nur abhängig Beschäftigte einbezogen. Selbständige sind gehalten selbst vorzusorgen, werden dabei aber steuerlich gefördert. Grundsicherung für Erwerbstätige Vereinigtes Königreich Beitragsfinanzierung Erwerbstätigkeit gleich welcher Art Leistung zeitabhängig, aber nicht einkommensabhängig obligatorische Zusatzversorgung für Beschäftigte, beziehungsweise bestimmte Einkommensgruppen Irland, Zypern, Malta Beitragsfinanzierung Erwerbstätigkeit gleich welcher Art Leistung zeitabhängig und einkommensabhängig Keine obligatorische Zusatzversorgung für Beschäftigte In Zypern wurden ab 2007 erstmals in der Geschichte der Sozialversicherung des Landes ein rechtlicher Rahmen im Sinne einer zweiten Säule für die bereits bestehenden, in der Regel berufsständisch organisierten Zusatzversorgungssystem geschaffen, vgl. Livadiotis, Dimitrios, 50 Jahre Rentenversicherung in Zypern, Spektrum 3 4/2007, Januar 2008, S. 23 bis 25. Die einkommensbezogenen Sicherungen für Erwerbstätige wollen die Versicherungsbiographie auch im Leistungsrecht widerspiegeln. Aufgrund der Rentenformel tun sie das aber in sehr unterschiedlichem Maße. Einige Systeme weisen eine sehr starke Nähe zu Grundsicherungssystemen für Erwerbstätige auf, da sie nur einen Teil der Versicherungsbiographie Berücksichtigen (zum Beispiel die besten 10 / 20 / 25 Jahre). Andere Systeme haben eine degressive Rentenformel entwickelt, die Bezieher geringer Einkommen leistungsrechtlich deutlich besser stellt und damit eine systeminterne Umverteilung vornimmt. Das deutsche System ist hier am weitesten von einer Grundsicherung entfernt, da es kaum eine systemimmanente Umverteilung vornimmt, sondern sehr stark auf dem Äquivalenzprinzip beruht. Ebenso ist im deutschen System der persönliche Anwendungsbereich sehr eingeschränkt. Viele einkommensbezogene Sicherungen für Erwerbstätige beziehen alle Erwerbstätigen in den persönlichen Anwendungsbereich ein. Ein weiterer Teil der Systeme erfasst sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige. Allein das deutsche System ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auf abhängig beschäftigte Arbeitnehmer beschränkt. Einkommensbezogene Sicherung für Erwerbstätige für alle Beschäftigten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn für alle Beschäftigten Luxemburg, Österreich, USA Für Selbständige keine grundsätzlichen Unterschiede zu abhängig Beschäftigten (außer Verteilung der Beitrags last, gegebenenfalls organisatorische Zuständigkeiten) Gegebenenfalls Zusatzversicherungen für bestimmte Gruppen für Arbeitnehmer und Selbständige Frankreich Sondersysteme für Selbständige 11 Obligatorische Zusatzversicherung für abhängig Beschäftigte (A R R C O, agirc, I R C A N T E C) Griechenland, Italien, Portugal, Spanien Sondersysteme für Selbständige 12 keine obligatorische Zusatzversicherung für Arbeitnehmer Deutschland grundsätzlich nur für abhängig Beschäftigte; Selbständige nur ausnahmsweise einbezogen keine obligatorische Zusatzversicherung 5 Schlussbemerkung Der Vergleich zeigt, dass Deutschland bei der Absicherung der Selbständigen eine Außenseiterrolle einnimmt. In allen anderen Ländern erwerben die Selbständigen eine Grundabsicherung, die durch Zusatzsicherungen erweitet werden 11 Diese Sondersysteme sind gruppenbezogen und haben teilweise den Charakter von berufsständischen Systemen, sind aber ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung ausgestaltet. Es gibt auch eine Reihe von Sondersystemen für abhängig Beschäftigte, die gewisse Privilegien beim Rentenalter und der Berechnung der Leistungen vorsehen. 12 In Spanien bestand einstmals eine ganze Reihe von Sondersystemen für Selbständige. Mittlerweile wurden diese entweder in das Allgemeine System oder in das Sondersystem für Selbständige (R.E.T.A.) einbezogen, vgl. Reinhard, Hans- Joachim Auf dem Weg zu einem modernen Sozialstaat (I): Soziale Sicherheit in Spanien in: Soziale Sicherheit 1998 (47), Heft 11, S. 382 bis 387, Heft 12, S. 424 bis 429. Seite 6

7 kann. Natürlich stellt sich sofort die Frage nach der Finanzierung. Soweit nicht ohnehin eine Steuerfinanzierung erfolgt, müssen die Beiträge durch die Selbständigen selbst aufgebracht werden. Oftmals werden nur Mindestbeiträge verlangt, die aber alleine vom Selbständigen zu tragen sind. Eine andere Möglichkeit besteht darin, auf die Daten der Steuerbehörden zurückzugreifen und daraus den Beitrag zu berechnen. Der Vollständigkeit halber sollte aber angeführt werden, dass die Gruppen von Erwerbstätigen, die in Deutschland primär über die berufsständischen Versorgungswerke abgesichert sind, in einigen Ländern über eine vergleichbar berufsständisch organisierte sekundäre Zusatzversicherung verfügen, die die Leistungen aus der primären Grundsicherung deutlich aufstockt. Eine Primärsicherung aus berufsständischen Systemen wie in Deutschland ist eher die Ausnahme und auch kaum vergleichbar, da diese Sondersysteme sich stark an die gesetzliche Erwerbstätigensicherung anlehnen. Ebenso gibt es für Beamte beziehungsweise Beschäftigte im öffentlichen Dienst günstige Zusatzversorgungen. Auch hier ist die deutsche Beamtenversorgung als Primärversorgung eher als Ausnahme zu sehen. Man sollte die Diskussion aber nicht allein auf die Einbeziehung der Selbständigen und der bislang nicht einbezogenen Beschäftigten verkürzen. Die Ausweitung der gesetzlichen Rentenversicherung auf weitere Personenkreise wird nicht nur mit Wohlwollen, sondern auch mit viel Skepsis gesehen. Denn es wird hinterfragt, was denn eine Einbeziehung für diese Personengruppen attraktiv machen würde. Ein gewisser Pluspunkt der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind sicherlich die Leistungen zur Rehabilitation, die in anderen Systemen nicht angeboten werden. Auch die Invaliditätsleistungen werden, außer bei der Beamtenversorgung, kaum angeboten. Hier hat allerdings der Gesetzgeber durch die Verschärfung der Voraussetzungen für den Bezug von Invaliditätsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung viel von ihrer Attraktivität genommen. Andererseits bewirkt die derzeitige Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland tendenziell einen Rückgang der Leistungen. In Zeiten der Wirtschaftskrise, hoher Arbeitslosigkeit und niedriger Einkommen wird wegen des strikten Äquivalenzprinzips eine spätere Rentenleistung zwangsläufig niedrig ausfallen. Die gegenwärtige Diskussion um einen Mindestlohn ist indirekt auch eine Diskussion um spätere Mindestrenten. Nach der gegenwärtigen Rentenformel führt der diskutierte Mindestlohn von 7,50 Euro je Stunde bei gleichbleibenden Verhältnissen zu folgenden Zahlbeträgen: Euro: 12,86 Entgeltpunkte 400 Euro: 14,70 Entgeltpunkte 500 Euro: 18,36 Entgeltpunkte 600 Euro: 22,05 Entgeltpunkte 700 Euro: 25,73 Entgeltpunkte 800 Euro: 29,51 Entgeltpunkte 900 Euro: 33,08 Entgeltpunkte 1000 Euro : 36,76 Entgeltpunkte Ein Mindestlohnempfänger müsste also knapp 13 Jahre Beiträge entrichten um eine Altersrente zu erreichen, die der Grundsicherung im Alter entspricht. Der einzige Vorteil liegt darin, dass die Altersrente ohne Einkommensanrechnung gezahlt wird, die Grundsicherung hingegen nicht. Da aber kaum jemand von zirka 350 Euro leben kann, muss wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung doch das Einkommen angegeben beziehungsweise vorhandenes Vermögen vorrangig verbraucht werden. Erst nach 13 Aktueller Rentenwert ab : 27,20 Euro (West) Durchschnittliches Einkommen aller Versicherten: Euro / Jahr etwa 29 Beitragshren (also fast zwei Drittel des Arbeitslebens von etwa 45 Jahren) wird der Betrag erwirtschaftet, der dem sozioökonomischen Existenzminimum von zirka 785 Euro entspricht. Die Überlegungen legen aber die Prämisse zugrunde, dass der Mindestlohn jährlich in gleicher Weise steigt wie das Durchschnittseinkommen aller Versicherten und dass er überhaupt in dieser Höhe politisch durchgesetzt werden kann. Nur am Rande sei erwähnt, dass die genannten Zahlen für den Osten Deutschlands wegen des niedrigeren Rentenwerts noch ungünstiger ausfallen und der ausgesetzte Nachhaltigkeitsfaktor die Leistungen künftig schmälern wird. Da viele kleine Selbständige Einkommen erwirtschaften, die im Bereich des angestrebten Mindestlohns liegen, ist das Sicherungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung, vielleicht mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, nicht allzu überzeugend. Es stellt sich damit die Frage, ob die gesetzliche Rentenversicherung langfristig für viele Versicherte mit langer Versicherungsdauer legitimierbar ist, wenn dann doch Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen (mit den bekannten negativen Voraussetzungen). Dabei ist nicht so sehr die Anrechnung von Einkommen das Problem, weil diese Gruppe von Altersrentnern wahrscheinlich kein wesentliches zusätzliches Einkommen im Alter beziehen wird. Es ist vielmehr die erforderliche Verwertung von Vermögen, welches während des Arbeitslebens mühsam erspart wurde, die diese Gruppe frustrieren wird. Es sollte daher das Sicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung neu definiert werden. Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ist als Erwerbstätigensicherung konzipiert. Dies sollte sie auch bleiben. Sie wird aber Seite 7

8 anders als bisher aufgrund der arbeitsmarktpolitischen und demografischen Gegebenheiten das Ziel einer Lebensstandardsicherung für Erwerbstätige nur erreichen, wenn eine Grundabsicherung für Geringverdiener in jedem Fall gesichert ist. Lebensstandardsicherung kann nicht bedeuten, dass für einen bedeutenden Teil der Bevölkerung der Lebensstandard im Alter auf Sozialhilfeniveau zurückfällt. Eine angemessene Alterssicherung ist auch eine Frage der menschlichen Würde. Zudem dürfte auf europäischer Ebene Artikel 25 der Charta der Grundrechte dahingehend auszulegen sein, dass Alterssicherung in der Regel mehr sein sollte als die Sicherung des Existenzminimums. Wie kann nun dieses Problem gelöst werden? Denkbar sind, aufbauend auf den dargestellten Modellen anderer Länder, interne und externe Lösungsansätze. Denkbar ist als systeminterne Lösung, beispielsweise wie im Steuerrecht, eine progressive Beitragsskala, bei der der Beitragssatz mit dem Einkommen steigt und eventuell sogar ein gewisses Einkommen beitragsfrei bleibt. 14 Eine degressive Rentenformel, wie sie in der Schweiz und in den Vereinigten 14 Die kanadische gesetzliche Rentenversicherung lässt etwa kanadische Dollar beitragsfrei. Staaten verwendet wird, bevorzugt niedrige Einkommen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung nur der besten Jahre, wie dies etwa in den Rentenformeln Frankreichs, der USA und Kanadas verankert ist. Auch ein Grundbetrag oder eine beitragsunabhängige Mindestsicherung ist in einigen Systemen vorzufinden. Als externe Lösung ist die Einführung einer allgemeinen Grundsicherung zu nennen, auf die die gesetzliche Rentenversicherung dann aufbauen kann, um tatsächlich einen angemessenen Lebensstandard für die Erwerbstätigen seien sie abhängig beschäftigt oder selbständig zu sichern. Seite 8

9 Überblick über Modelle der Erwerbstätigensicherung 15 Primäre Sicherung in der Europäischen Union Volksversicherung Grundsicherung für Erwerbstätige Selbständige im Allgemeinen System Selbständige im Sondersystem Sondersystem für Beamte Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland teilweise teilweise Estland Finnland () Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden () Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Primäre Sicherung in der Europäischen Wirtschaftsregion und der Schweiz Volksversicherung Grundsicherung für Erwerbstätige Selbständige im Allgemeinen System Island () Liechtenstein Norwegen () Schweiz Selbständige im Sondersystem Sondersystem für Beamte 15 Die Tabelle dient nur einer groben Orientierung, da aufgrund von Mischformen eine eindeutige Zuordnung nicht immer möglich ist. Seite 9

10 Primäre Sicherung Außereuropa Volksversicherung Grundsicherung für Erwerbstätige Selbständige im Allgemeinen System Kanada USA Selbständige im Sondersystem Sondersystem für Beamte Sekundäre Sicherung in der Europäischen Union Sekundäre Sicherung in der Europäischen Wirtschaftsregion und der Schweiz Sekundäre Sicherung Außereuropa Obligatorische Zusatzversorgung Obligatorische Zusatzversorgung Obligatorische Zusatzversorgung Belgien Island Kanada Bulgarien Liechtenstein USA Dänemark Norwegen Deutschland Schweiz Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Seite 0

11 Rentenformel in der Europäischen Union Degressive Rentenformel Grundbetrag beste Jahre Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland teilweise Estland Finnland Frankreich Griechenland (25) Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei (15) Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Rentenformel in der Europäischen Wirtschaftsregion und der Schweiz Island Liechtenstein Norwegen Schweiz Degressive Rentenformel Grundbetrag beste Jahre Seite

12 Rentenformel Außereuropa 16 Degressive Rentenformel Grundbetrag beste Jahre Kanada (34) USA 17 (35) 16 Zu dieser degressiven Rentenformel vgl. Reinhard, Hans-Joachim, Umverteilung und Grundrente Frauen und Alterssicherung in den U S A und Kanada, in: Eigenständige Alterssicherung von Frauen 2000, (Sozialpolitik in Europa, Band 5), Bremen 2000, Z S R 2000, Seite 2

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