Wie begutachtet der MDK?
|
|
- Ilse Mann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wie begutachtet der MDK? Dr. Andrea Felser Ärztliche Gutachterin MDK Bayern 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum
2 Inhalt Kurzvorstellung MDK Bayern Datenerhebung und Datenschutz Begutachtung Arbeitsunfähigkeit Rehabilitation Heilmittel Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 2
3 Kurzvorstellung MDK Bayern Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 3
4 Sozialgesetzbuch V 9. Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Erster Abschnitt Aufgaben 275 Begutachtung und Beratung (1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, 1.bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, ( ) eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 4
5 Gesetzlicher Auftrag des MDK Aufgaben des MDK Krankenversicherung Pflegeversicherung Begutachtungen Berater in med. Versorgungsfragen Einstufung Pflegebedürftigkeit Sicherung der Pflegequalität MDK ist (zahn-) medizinischer und pflegerischer Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 5
6 Gesetzlicher Auftrag des MDK (GKV) Begutachtung / Beratung Arbeitsunfähigkeit Anträge auf medizinische Rehabilitation Heil- und Hilfsmittel Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung Bedarf für häusliche Krankenpflege (> 4 Wochen) vermutete Behandlungsfehler Arzneimittelversorgung (z.b. Off- Label-Use) Konzepte (z.b. SAPV) Qualitätsprüfung von Versorgungseinrichtungen über Stichprobenanalysen Grundsatzfragen der Gesundheitsversorgung Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 6
7 Unabhängigkeit der Ärzte des MDK Rechtsgrundlage: 275 Abs. 5 SGB V Die Ärzte des MDK sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen Keine Weisungsabhängigkeit der Ärztinnen/Ärzte des MDK gegenüber Kranken- und Pflegekassen Leistungserbringern Versicherten Gutachten haben lediglich empfehlenden, fachlichen Charakter. Eine Verpflichtung der Kranken- und Pflegekassen zur Berücksichtigung der Gutachten besteht nicht. Die Leistungsentscheidung trifft die Krankenkasse. Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 7
8 MDK Bayern: Standorte 24 Begutachtungsund Beratungszentren Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 8
9 Personalverteilung Verwaltung 95 Ärztliches Personal 282 Organisationskräfte/ Teamassistenz 374 Kodierassistenz 66 Pflegefachkräfte 362 Quelle: BSC 2012/05 Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 9
10 Leistungen im Jahr 2011 Insgesamt ca. 1,5 Mio. Aufträge/Anfragen Produktgruppen Krankenkassen Pflegekassen Gesamt Sozialmedizinische Fallberatung Sozialmedizinische Begutachtungen Qualitätsprüfungen 112/ Sozialmedizinische Beratung Gesamt Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 10
11 Datenerhebung und Datenschutz Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 11
12 Datenschutz: Umgang mit Sozialdaten Wozu benötigt der MDK Daten? zur Klärung medizinischer oder pflegerischer Fragen im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Welche Daten benötigt der MDK? Röntgenbilder, Arztberichte, Entlassungsberichte Verordnungen Pflegedokumentation Was passiert mit den Daten? Ärzte und alle anderen Mitarbeiter des MDK unterliegen der Schweigepflicht Daten dürfen nur auftragsbezogen erhoben und verwertet werden Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 12
13 Datenschutz: Umgang mit Sozialdaten Woher kommen die Daten? Kranken- und Pflegekassen, behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegedienste etc. andere Sozialleistungsträger, zum Beispiel: Deutsche Rentenversicherung (DRV), Bundesagentur für Arbeit, Versorgungsamt, Berufsgenossenschaft von Versicherten, pflegenden Angehörige oder Pflegepersonen Wer bekommt Daten vom MDK? Kranken- oder Pflegekassen Leistungserbringer (niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser ) Auf Anforderung andere Sozialleistungsträger (z. B. Rentenversicherung) Sonstige Auskünfte des MDK sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten möglich. Wie lange werden Daten gespeichert? Der MDK archiviert die Daten für maximal fünf Jahre. Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 13
14 Datenschutz: Ihre Rechte gegenüber dem MDK Auskunftsrecht Auf Anfrage gibt der MDK Auskunft über gespeicherte Daten Akteneinsichtsrecht Der Versicherte hat das Recht, seine Akte beim MDK einzusehen Widerspruchsrecht Wer nicht mit der Weitergabe von Daten einverstanden ist, kann widersprechen Über das MDK-Begutachtungsergebnis hinausgehende Informationen, wie Befunde, werden auf schriftlichen Wunsch nicht an den Leistungserbringer (zum Beispiel Hausarzt) übermittelt Weitergehende Fragen zum Umgang und Schutz der Daten: Datenschutzbeauftragter des MDK Bayern Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 14
15 Begutachtung Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 15
16 Rahmenbedingungen Vorgaben der Sozialgesetzbücher (vorrangig SGB V) Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom G-BA beschlossene Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen gelten verbindlich Interdisziplinäre S3-Leitlinie Definition, Pathophysiologie, Diagnostik und Therapie des Fibromyalgiesyndroms Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 16
17 Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit Definition von Arbeitsunfähigkeit: Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann bei Bezug von Arbeitslosengeld I wenn krankheitsbedingt keine leichten Arbeiten in dem zeitlichen Umfang verrichtet werden können, der bei der Agentur für Arbeit angegeben ist bei Bezug von Arbeitslosengeld II krankheitsbedingt können nicht mindestens drei Stunden täglich gearbeitet oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilgenommen werden Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 17
18 Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit Fragen der GKV an den MDK: Liegt AU tatsächlich vor? Beurteilung auch bei Arbeitgeberzweifeln! Durch welche Maßnahmen kann die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gefördert werden? Ist eine stufenweise Wiedereingliederung möglich? Ist die Erwerbsfähigkeit bedroht oder bereits gemindert? Einleitung eines Rehaverfahrens gem. 51 (1) SGB V Einschränkung des Dispositionsrechts des Versicherten Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 18
19 Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit Die Kasse gibt diese Informationen an den MDK weiter: AU begründende Diagnosen (aktuelle und frühere) Daten und Diagnosen von Krankenhausbehandlungen Daten und Diagnosen von Rehabilitationsmaßnahmen Angaben zur beruflichen Tätigkeit, ggf. zu Arbeitslosigkeit Der MDK kann zusätzliche Auskünfte einholen: Befundberichte Arztanfragen über die Krankenkasse Telefonate mit Behandlern Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 19
20 Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit Begutachtung chronischer Schmerzen Schmerz Lokalisation und Ausbreitung Intensität und Häufigkeit Abhängigkeit (Tageszeit, Körperhaltung, Tätigkeit) zusätzliche Symptome? Behandlungsmaßnahmen Art der Behandlungen und Intensität Wirksamkeit der Therapie Eigeneinschätzung des Betroffenen Leistungsvermögen Krankheitskonzept Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 20
21 Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit Begutachtung nach Aktenlage wenn die vorliegenden Unterlagen aussagekräftig genug sind Info-Gespräch kurzes persönliches Gespräch, wenn der Fall nach Aktenlage nicht zu klären ist Begutachtung mit Untersuchung des Versicherten bei komplexen Sachverhalten körperliche Untersuchung und Beratung des Versicherten Beispiel Restleistungsvermögen bei Fibromyalgiesyndrom: vollschichtig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne monotone Arbeitsabläufe Akkordarbeit Fließbandarbeit erhöhten Streß insgesamt ist von einer auf Dauer beeinträchtigten Leistungsfähigkeit auszugehen (aus: Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Auflage) Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 21
22 Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit Mitteilung an Krankenkasse und behandelnden Arzt: Begutachtungsergebnis Angaben zu Befunden, auf die sich die Beurteilung stützt die Krankenkasse trifft dann ihre Entscheidung über Krankengeldanspruch oder über eine Aufforderung an den Betroffenen, einen Reha-Antrag zu stellen Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 22
23 Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation Gesetzlicher Rahmen: SGB V und SGB IX Rehabilitation im Regelfall nur alle 4 Jahre möglich über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bestimmt die Krankenkasse Antragsverfahren und MDK-Begutachtung sind in den Richtlinien des G-BA geregelt den Grundsätzen "Rehabilitation vor Rente" "Rehabilitation vor Pflege" "ambulant vor stationär" ist Rechnung zu tragen Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 23
24 Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation Die Krankenkasse erbringt ( ) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn kurative Maßnahmen der ambulanten Krankenbehandlung auch unter rehabilitativer Zielsetzung nicht ausreichen, eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation medizinisch indiziert und kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 24
25 Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 25
26 Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation Rehabilitationsbedürftigkeit: es liegen krankheitsbedingt und dauerhaft Beeinträchtigungen vor der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der medizinischen Rehabilitation ist erforderlich Rehabilitationsfähigkeit: körperliche und seelische Verfassung und Motivation sind gegeben positive Rehabilitationsprognose: das Rehabilitationsziel kann innerhalb eines festgelegten Zeitraums erreicht werden Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 26
27 Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation Empfehlung gemäß Leitlinie Fibromyalgiesyndrom Veranlassung einer (teil-) stationären Rehabilitationsmaßnahme empfohlen bei Gefährdung der Teilhabe am Erwerbsleben Gefährdung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder der Fähigkeit zur Selbstversorgung Nicht vorhandenen bzw. nicht ausreichend wirksamen ambulanten Therapieverfahren Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 27
28 Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation Wann begutachtet der MDK Anträge auf Rehabilitation? bei Zweifeln und in einer Stichprobe besteht die gesetzliche Verpflichtung, den MDK zu beauftragen die Kasse beurteilt viele Anträge selber Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 28
29 Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation die Kasse beschafft dem MDK die benötigten Unterlagen Antrag auf Rehabilitation ärztliche Verordnung von Rehabilitation Arztberichte Krankenhausberichte Rehaberichte Leistungsdaten der Krankenkasse (Heilmittel, AU, vorangegangene Reha ) Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 29
30 Begutachtung von Anträgen auf Rehabilitation warum begutachtet der MDK Reha-Anträge nach Aktenlage? Betrachtung des Krankheitsverlaufs gibt es alltagsrelevante dauerhafte Beeinträchtigungen? sind diese neu oder haben sie sich verschlechtert? Ablehnung nach Aktenlage!? ambulante Behandlung ist nicht ausgeschöpft aus den Unterlagen gehen die Beeinträchtigungen nicht hervor Schwerpunkt im Antrag liegt auf der Schädigungsebene (Symptome) Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 30
31 Begutachtung von Heilmitteln Gesetzlicher Rahmen: Heilmittelrichtlinien des G-BA mit Heilmittelkatalog Verordnung nur gemäß Katalog möglich Indikation, Art des Heilmittels, Dauer der Anwendung Abbildung: Heilmittelkatalog mit freundlicher Genehmigung durch IntelliMed GmbH ( Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 31
32 Begutachtung von Heilmitteln es gibt zahlreiche vom G-BA ausgeschlossene Heilmittel: Hippotherapie Isokinetische Muskelrehabilitation Höhlentherapie Musik- und Tanztherapie Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen) Massage mittels Gerät/Unterwassermassage mittels automatischer Düsen Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 32
33 Begutachtung von Heilmitteln Heilmittel-Richtlinie: Der Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann Leitlinie Fibromyalgiesyndrom: In der längerfristigen Behandlung des FMS sind Behandlungsverfahren zu bevorzugen, welche die Patienten nach therapeutischer Anleitung eigenständig dauerhaft einsetzen können Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 33
34 Begutachtung von Heilmitteln Die Krankenkasse kann den MDK mit der medizinischen Prüfung einer Heilmittelverordnung außerhalb des Regelfalls beauftragen. Der MDK-Gutachter bewertet dabei, ob der Behandlungserfolg durch die verordneten Heilmittel zu erreichen ist ob die Verordnungsmenge (also die verordneten Heilmittel-Einheiten) adäquat ist ob für einen Behandlungserfolg andere Maßnahmen besser geeignet sind die Mehrheit der Heilmittelverordnungen ist nicht genehmigungspflichtig Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 34
35 Begutachtung von Heilmitteln diese Informationen benötigt der MDK: GdB / GdS / Berufskrankheit / Arbeitsunfall, Versorgungsleiden / Anerkennung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung nach 62 SGB V frühere Heilmitteltherapien Arbeitsunfähigkeitszeiten und -diagnosen Vorerkrankungen Hilfsmittelversorgungen Krankenhausbehandlungen Behandlungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Frühförderungen / Heilpädagogik nach SGB IX Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI (Pflegeversicherung) Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 35
36 Ablehnung eines Antrags? Die Krankenkasse informiert den Versicherten über die Leistungsentscheidung Der Versicherte kann bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen eine ärztliche Begründung zum Widerspruch kann mit eingereicht / nachgereicht werden (ärztlicher Einspruch) Kasse entscheidet darüber, ob erneute Begutachtung durch MDK wenn Erstgutachter Widerspruch nicht stattgeben kann Abgabe an Zweitgutachter Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 36
37 Dr. Andrea Felser 2. Bayerisches Fibromyalgie Forum München 37
38 Wie begutachtet der MDK? Dr. Andrea Felser MDK Bayern / HV München (089)
Dr. Andrea Felser Ärztliche Gutachterin MDK Bayern. Wie begutachtet der MDK?
Dr. Andrea Felser Ärztliche Gutachterin MDK Bayern Wie begutachtet der MDK? Inhalt MDK Bayern Struktur und gesetzlicher Auftrag Datenerhebung und Datenschutz Begutachtung Arbeitsunfähigkeit Rehabilitation
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrWegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
MehrNach welchen Regeln arbeitet der MDK?
Dr. Andrea Felser Ärztliche Gutachterin MDK Bayern Nach welchen Regeln arbeitet der MDK? Selbsthilfegruppe Insulinpumpenträger München 30. September 2014 Inhalt Kurzvorstellung MDK Bayern Datenerhebung
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrAnspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare
Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner
MehrFinanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung
Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung DVfR-BKOM-Symposium Frankfurt, 29. November 2013 Carla Grienberger GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit-Hilfsmittel Kommunikation
MehrPFLEGEKASSE. Antrag zur KKH Pflegeberatung
Antrag zur KKH Pflegeberatung Sie möchten die KKH Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Hierfür senden wir Ihnen das Antragsformular mit der erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung zu.
MehrSehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht.
Das Bad-Füssing-Sparbuch: Ambulante Badekuren Gesundheitsvorsorge So zahlt Ihre Krankenkasse auch in Zukunft mit! Ambulante Badekuren Tipps und Ratschläge: So zahlt Ihre Krankenkasse auch Sehr geehrte
MehrWelche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Instrument der Qualitätssicherung standardisiert Gutachten
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrVerordnungsmanagement
Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrAnwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog
Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise
MehrVerordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13
1 Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und Podologischen Therapie Muster 13 Die Verordnung ist nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie vollständig auszufüllen. 2 3 1- Patientendaten, Krankenversicherung,
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
Mehrhttps://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...
Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die
MehrMDK-Beratung im GKV-System Vom Einzelfall bis zur Systemberatung Dr. Doris Pfeiffer Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes
MDK-Beratung im GKV-System Vom Einzelfall bis zur Systemberatung Dr. Doris Pfeiffer Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes Dr. Doris Pfeiffer, Berlin, 27. März 2012 1 Die Gesetzliche Krankenversicherung
MehrErstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung
Name, Vorname: Straße, Versicherungsnummer: Antwort an: pronova BKK Pflegekasse, Postfach 10 02 60, 51302 Leverkusen Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung 1 Wie beabsichtigen Sie Ihre
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrTipps zum Umgang mit Kostenträgern
Tipps zum Umgang mit Kostenträgern DGM-Patiententag 9.11.2013 Mannheim Christina Reiß, Soziologin M.A. Ehemalige Sozialberatung am Neuromuskulären Zentrum der Universitätsmedizin Mannheim Ehemalige DGM-Mitarbeiterin
MehrHäusliche Pflege Managertag kompakt
Häusliche Pflege Managertag kompakt Machen Sie sich als Anwalt des Kunden stark! Rechtsanwalt Henning Sauer Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Problem I: Verordnungen HKP Krankenkassen
MehrBis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf
Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise
MehrVerordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung
istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung
Mehrzum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
MehrSGB V Teil 5/1 Seite 1
SGB V Teil 5/1 Seite 1 5/1 5/1.1 Streitgegenstand A. ist Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Januar 2002 erlitt er einen schweren Schlaganfall und war bis November 2003 arbeitsunfähig.
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrVorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie
Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie Dieser Leitfaden von Wellenbrecher führt Sie Schritt für Schritt zum Kostenerstattungsantrag. Um sicher zu stellen,
MehrLiebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
Mehrmicura Pflegedienste München Ost
In Kooperation mit: 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE Ein Gemeinschaftsunternehmen der DKV Pflegedienste & Residenzen GmbH und dem Praxisverbund GmbH München Süd-Ost Der Gesetzgeber wünscht eine engere Verzahnung
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern
Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern RA Niklas Benrath Justitiar Inhalt des Vortrags I. Wann
MehrDAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum?
DAS PFLEGE- TAGEBUCH Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und die Richtlinien zur Ausführung beschreiben die Voraussetzungen
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
MehrCHECKLISTE zur Beauftragung einer BRCA1/2-Mutationsanalyse bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen
Dr. med. Markus Tiemann Dr. med. Christoph Schulte Prof. Dr. med. Katharina Tiemann Fachärzte für Pathologie und Molekularpathologie Institut für Hämatopathologie Postfach 54 06 40 22506 Hamburg CHECKLISTE
MehrVertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-
Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse
Mehrmicura Pflegedienste Köln
micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten
MehrUmsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse
Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen
MehrNeufeststellungsantrag nach dem SGB IX zum Aktenzeichen
Amt für Versorgung und Integration Bremen Friedrich-Rauers-Str. 26 28195 Bremen Sprechzeiten: Bremen: Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr, Tel. 361- Außenstelle Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Str.,
MehrGemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen
Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Was ist Kinderrehabilitation? Kinder und Jugendliche, die an einer chronischen
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrRichtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband
MehrArbeitshilfe. Pflegeüberleitung. Stand: 19.07.2013. Autoren AG Pflegeüberleitung Baden-Württemberg MDK Baden-Württemberg
Arbeitshilfe Pflegeüberleitung Stand: 19.07.2013 Autoren AG Pflegeüberleitung Baden-Württemberg MDK Baden-Württemberg Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis
MehrBerlin, den 23.03.2005
Berlin, den 23.03.2005 Stellungnahme des Bundesverbandes zu den Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Patientinnen
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrKooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?
Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,
MehrBeihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung
Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,
MehrLeistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I
Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrSeminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin
Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit 11.11.2015, Berlin Ralf Müller Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Der Einstieg Gefühlte Realität
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrIHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
MehrDer GKV-Spitzenverband als neuer Player im Gesundheitswesen
Der GKV-Spitzenverband als neuer Player im Gesundheitswesen Greifswald, 23. Januar 2009 Michael Weller Leiter des Stabsbereiches Politik beim GKV-Spitzenverband Finanzierung und Kostenkontrolle in der
MehrDer Medizinische Dienst der Krankenversicherung Ansatz und Erfahrungen aus Deutschland
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Ansatz und Erfahrungen aus Deutschland Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS RVK-Forum in Luzern Gliederung 1. Einführung 2. Organisation des MDK in Deutschland
MehrSelbstauskunftsbogen zum Antrag auf stationäre Leistungen zur Vorsorge / Rehabilitation für Mütter / Väter und Kind / Kinder nach 24, 41 SGB V
Achtung: Den ausgefüllten Sozialfragebogen bitte in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift: Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) ärztliche Unterlagen, nur vom MDK zu öffnen, an Ihre Krankenkasse
MehrMusterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung
Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung I. Vorbemerkung Bereits seit dem 01.07.2011 haben gesetzlich krankenversicherte Menschen mit schweren und langfristigen
MehrProjekt: Gründung einer Einrichtung zur sozialmedizinischen Nachsorge kranker Kinder
HELIOS Kliniken Schwerin Dr. Olaf Kannt Ltd. Arzt Klinik für Neonatologie und Neuropädiatrie Schwerin Projekt: Gründung einer Einrichtung zur sozialmedizinischen Nachsorge kranker Kinder Sozialmedizinische
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II
Kongress Pflege 2016 Expertenrunde Pflegende Angehörige Berlin 22.01.2016 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Neue gesetzliche Rahmenbedingungen von Pflegeleistungen, Abteilung Versorgungsmanagement
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
Mehr, drop-down: ~ Sehr geehrte / ~ Sehr geehrter Herr / ~ Sehr geehrte Frau
Erkrankung, geb. Anschrift:, Tel.: Sehr geehrte, drop-down: ~ Sehr geehrte / ~ Sehr geehrter Herr / ~ Sehr geehrte Frau bitte untersuchen Sie drop-down: ~ den Versicherten / ~ die Versicherte und erstatten
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes Ambulanter Pflegedienst Lebenswert APL GmbH
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Ambulanter Pflegedienst Lebenswert APL GmbH Tel.: 0621 338860 Fax: 0621 3388665 info@lw-ma.de www.lw-ma.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich verordnete
MehrSehr geehrte (r) Frau/Herr,
Motivationsfragebogen Sehr geehrte (r) Frau/Herr, Sie haben sich um die Aufnahme im Rehabilitationszentrum für Menschen mit seelischer Erkrankung Häuser am Latterbach beworben. Wir haben die Erfahrung
MehrDialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!
Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrEin neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland
Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrSONDERDRUCK. Schwerbehindertenausweis, Nachteilsausgleiche und Pflegegeld Ein Ratgeber für Eltern herzkranker Kinder. Gerhard Müller, Mainz
SONDERDRUCK 7 Schwerbehindertenausweis, Nachteilsausgleiche und Pflegegeld Ein Ratgeber für Eltern herzkranker Kinder Gerhard Müller, Mainz Herausgegeben von der Deutschen Herzstiftung Stand: Mai 2003
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrInformation für Patienten
Information für Patienten Information für gesetzlich versicherte Patienten zur Bewilligung einer ambulanten Psychotherapie Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, wenn bei Ihnen eine Psychotherapie medizinisch
MehrAmbulante Versorgung psychisch kranker Menschen
Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrKapitel 1 Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer
Kapitel 1 Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer Was ist unter einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu verstehen?... 16 Behandlungsvertrag welche Pflichten ergeben sich für den Arzt?... 18
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrPflege ein großes Thema...
Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren
MehrAGB/Pflegevertrag. 3 Leistungserbringung Neben den allgemeinen Anforderungen an die Leistungserbringung nach 1 gilt folgendes:
AGB/Pflegevertrag 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Pflegedienst hat einen Versorgungs- Auftrag nach 72 SGB XI und hält alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ein. Er ist berechtigt, die Leistungen
MehrWie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen
Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen Sperrfrist: 15.10.2012, 10 Uhr Berlin, 11.10.2012 Was sind IGeL? Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL) sind medizinische
MehrAbgrenzung KSR - BGSW: Wann und Warum welche Maßnahme? Dr. Andreas Dietrich Friederikenstift Bad Münder
Abgrenzung KSR - BGSW: Wann und Warum welche Maßnahme? Dr. Andreas Dietrich Friederikenstift Bad Münder Historie - BGSW als Pendant zur AHB; überwiegend in Reha-Kliniken - Abrechnung über tagesgleiche
MehrLebensqualität bei Demenzerkrankung Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg 19. Mai 2008
Die Lebensqualität demenzkranker Menschen aus der Perspektive des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Dr. Peter Pick Geschäftsführer Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrPFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Kostenerstattungsverfahren Sie können als gesetzlich Versicherte notfalls einen Psychotherapeuten in einer Privatpraxis aufsuchen, wenn die therapeutische Leistung unaufschiebbar ist. Liegt eine dringend
Mehr14. Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen
14. Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen 1437 Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrehabilitation e.v. Vereinigung für die Medizinische Rehabilitation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
MehrRundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG
Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1 - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG I. Darstellung des Sachverhaltes durch die Dienststelle Vorname, Name, Amtsbezeichnung:
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
Mehrmed MEDIZIN Wirtschaftlichkeitsprüfung in der GKV Erstattungsprobleme bei der COÄ und uv-goä Filier Hermanns (Hrsg.)
Filier Hermanns (Hrsg.) Wirtschaftlichkeitsprüfung in der GKV Erstattungsprobleme bei der COÄ und uv-goä Erfolgreich Regressen und Honorarkürzungen begegnen med MEDIZIN Vorwort 9 Abkürzungsverzeichnis
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrSozialrechtliche Unterstützungsmöglichkeiten für onkologische Patienten und deren Angehörige
Sozialberatung im Klinikum Rechts der Isar Sozialrechtliche Unterstützungsmöglichkeiten für onkologische Patienten und deren Angehörige Sozialberatung MRI Renate Zellner, Dipl.Soz.Päd (FH) 12.11..2011
MehrReha-Sport und Funktionstraining
Reha-Sport und Funktionstraining ( 44 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX) Mit Reha-Sport und Funktionstraining werden Menschen, die von Behinderung bedroht oder bereits behindert sind, oder nach einer Krankheit
MehrGemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX vereinbaren gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung
MehrAngehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.
Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz
MehrLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben S. Lehnert, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) K. Fleischer, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) Zentrum für Ambulante Rehabilitation 2014 Grundsatz: Rehabilitation
Mehr