Software im Urheberrecht. Jörg Pohle. Einführung. Software im. 1. Korb. UrhG. Jörg Pohle. Zusammenfassung

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3 Zur Geschichte seit den 60er Jahre Diskussion über den Umgang mit juristischen Kontext 1985: Einzug der Computerprogramme in das 1993: Einfügung der 2003: der snovelle????: 2. Korb der snovelle

4 Was ist Software? Wie und wo soll Software rechtlich behandelt werden? im? im Patentrecht? als Konstrukt sui generis?

5 Software als Sprachwerk Computerprogramme im von 1985 Software als Literatur Aufnahme in die Liste der geschützten Werke nach Ÿ 2 Abs. 1 Nr. 1 Problem: Schöpfungshöhe / Werkqualität

6 Uruguay-Runde des GATT TRIPs (Trade Related Intellectual Property Rights) RBÜ (Revidierte Berner Übereinkunft) Folgen für die deutsche Gesetzgebung snovelle von 1993 Einfügung der

7 Uruguay-Runde des GATT TRIPs (Trade Related Intellectual Property Rights) RBÜ (Revidierte Berner Übereinkunft) Folgen für die deutsche Gesetzgebung snovelle von 1993 Einfügung der

8 2001: EU-Richtlinie zum in der Informationsgesellschaft (sog. InfoSoc-Richtlinie) 2002: erster Referentenentwurf im BMJ 2003: Beschluss und Inkrafttreten Änderungen durch die Novelle Wiedergabe und Zugänglichmachung als zustimmungsbedürftige Handlungen

9 2001: EU-Richtlinie zum in der Informationsgesellschaft (sog. InfoSoc-Richtlinie) 2002: erster Referentenentwurf im BMJ 2003: Beschluss und Inkrafttreten Änderungen durch die Novelle Wiedergabe und Zugänglichmachung als zustimmungsbedürftige Handlungen

10 Ÿ 69a Gegenstand des Schutzes Programme in jeder Gestalt, einschlieÿlich des Entwurfsmaterials Ideen und Grundsätze [... ] sind nicht geschützt individuelle Werke als geistige Schöpfung kein grundsätzlicher Umgehungsschutz für Software

11 Ÿ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen alle wirtschaftlich relevanten Rechte stehen dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn zu Urheberpersönlichkeitsrechte können nicht übertragen werden Verhinderung von Sinnentstellungen?

12 Ÿ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Vervielfältigung (Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen, Speichern) Bearbeitung jede Form der Verbreitung öentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung

13 Ÿ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen Vervielfältigung und Bearbeitung bedürfen keiner Zustimmung, wenn sie für eine bestimmungsgemäÿe Benutzung notwendig sind Erstellung einer Sicherungskopie wer die Software verwenden darf, darf auch deren Programmablauf beobachten, wenn dies durch Handlungen [... ] geschieht, zu denen er berechtigt ist

14 Ÿ 69e Dekompilierung Dekompilierung ohne Zustimmung des Rechteinhabers, wenn ausschlieÿlich zur Herstellung von Interoperabilität Berechtigter notwendige Informationen liegen nicht öentlich vor nur die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Teile keine Weitergabe gewonnener Informationen

15 Ÿ 69f Rechtsverletzungen, Ÿ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht Vernichtung von Mitteln, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern die Rechte auf Sicherungskopie, auf Funktionsbeobachtung und auf Dekompilierung sind absolut und können auch vertraglich nicht eingeschränkt werden

16 unpassend für Software Schutzzeiten zu lang Insoweit Werke nach Ÿ 2 eine persönliche geistige Schöpfung darstellen müssen, sind allenfalls 5% aller Computerprogramme urheberrechtlich schutzfähig. nur wenige Rechte für eigentliche Urheber Alternativen ein Konstrukt sui generis?...?

17 unpassend für Software Schutzzeiten zu lang Insoweit Werke nach Ÿ 2 eine persönliche geistige Schöpfung darstellen müssen, sind allenfalls 5% aller Computerprogramme urheberrechtlich schutzfähig. nur wenige Rechte für eigentliche Urheber Alternativen ein Konstrukt sui generis?...?

18 Literatur Ensthaler/Bosch/Völker: Handbuch Urheberecht und Internet, Schriftenreihe Kommunikation und Recht, Band 7, Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg, Li Luo: Verwertungsrechte und Verwertungsschutz im Internet nach neuem, Verlag C. H. Beck, München, Zirn, Frank: Softwarerechtsschutz zwischen und Patentrecht, ibidem-verlag, Stuttgart, Hoeren, Thomas: Internetrecht,

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