Mit einer Reiserichtlinie sollten die reisenden Mitarbeiter so klare Anweisungen erhalten, dass möglichst wenig Rückfragen entstehen.
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- Gottlob Brahms
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1 Reiserichtlinie Ulrike Fuldner TK Lexikon Arbeitsrecht 30. September 2013 Reiserichtlinie HI Kurzbeschreibung HI Das vorliegende Muster einer Reiserichtlinie regelt die Planung, Genehmigung, Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen. Es enthält ebenfalls Reiseanweisungen für Mitarbeiter des Außendienstes. Vorbemerkung LI Die Reiserichtlinie soll allen Mitarbeitern und Vorgesetzten, die für die Planung, Genehmigung, Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen notwendige Informationen zur Verfügung stellen. Sie soll für Innen- und Außendienstmitarbeiter und ggf. auch für Führungskräfte gelten, wobei es dem jeweiligen Unternehmen überlassen bleibt, für diese Mitarbeitergruppe andere Regelungen vorzusehen. Mit einer Reiserichtlinie sollten die reisenden Mitarbeiter so klare Anweisungen erhalten, dass möglichst wenig Rückfragen entstehen. Präambel LI3119 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Reiserichtlinien für das Unternehmen... gültig ab Die nachfolgenden Reiserichtlinien sollen allen Mitarbeitern in unserem Unternehmen die für die Planung, Genehmigung, Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen notwendigen Informationen zur Verfügung stellen (siehe auch Intranet: Pfad...). Die Reiseanweisungen für Mitarbeiter des Außendienstes sind in dieser Organisationsanweisung mit enthalten. Die vorliegenden Reiserichtlinien berücksichtigen die ab geltenden neuen steuerlichen Vorschriften im Reisekostenrecht [ 1 ]. Eine Dienst-/Geschäftsreise ist eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, die der Mitarbeiter vorübergehend außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (dauerhafte Zuordnung zum Unternehmen, Arbeitsort laut Arbeitsvertrag) ausübt. Dazu gehören z. B. der Besuch von Kunden, Messen, vom Unternehmen angeordnete Fortbildungsveranstaltungen und die vom Betriebsrat besuchten Schulungsmaßnahmen, die Betreuung der Filialen/Niederlassungen. Erfolgt die Reise auf Weisung des Unternehmens, liegt regelmäßig eine berufliche Veranlassung vor. Die nachfolgenden Regelungen, insbesondere der Ersatz von Reisekosten, können seitens der Geschäftsleitung jederzeit widerrufen werden, soweit im Arbeitsvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung nichts Gegenseitiges geregelt ist [ 2 ]. 1. Planung der Dienstreise Dienstreisen verursachen Sach- und Personalkosten. Deshalb ist grundsätzlich eine vorherige sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit und der Gestaltung der Dienstreise und vorherige Genehmigung erforderlich. Dienstreisen dürfen nicht mit Reisen privaten Charakters verbunden bzw. aus diesem Anlass verlängert werden. Werden Dienstreisen dennoch mit Privatreisen verbunden, erlischt für den privaten Reiseanteil der Unfallversicherungsschutz durch das Unternehmen [ 3 ]. Eventuelle steuerliche Nachteile wegen fehlerhafter Informationen oder unzureichender Belegvorlage (z. B. zu viel erstattete Reisekosten bei privatem Reiseanteil etc.) seitens der Mitarbeiter für das Unternehmen gehen zulasten des Mitarbeiters [ 4 ].
2 2. Genehmigung Die Genehmigung von Dienstreisen erfolgt durch den jeweiligen Vorgesetzten bzw. dessen Stellvertreter unter Berücksichtigung der hierfür festgelegten Regeln (Ziffer 3 und 5) und Wertgrenzen (siehe Übersicht im Intranet auf Pfad...), soweit nicht ausdrückliche Anweisungen vorliegen bzw. sich die Reisetätigkeit aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Genehmigung und spätere Abrechnung der Reisekosten erfolgen auf dem Vordruck... Reisekostenvorschüsse oder Spesenvorschüsse für Vielreisende können nach Absprache mit der Reisestelle genehmigt werden. Sind nur Aufwendungen für die Benutzung des privaten Pkw angefallen, ist das Formular... zu nutzen. 3. Auswahl der Verkehrsmittel und Übernachtungsmöglichkeiten Der interne Reiseservice im Unternehmen [ 5 ] unterstützt den Mitarbeiter bei der Auswahl der finanziell günstigsten Verkehrsverbindung und angemessener Übernachtungsmöglichkeit. Bei der Auswahl der Verkehrsmittel steht neben der Einschränkung möglicher Unfallrisiken die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund. Für Fahrten bei Antritt der Reise zum Bahnhof oder Flughafen und Rückkehr nach Hause muss die Benutzung des privaten Pkw nicht gesondert genehmigt werden. Solche Fahrten dürfen auch und vor allem am Reiseziel (z. B. vom Flughafen ins Hotel/zum Kunden) mit einem Taxi durchgeführt werden. Alle Reisemittel und Übernachtungen werden grundsätzlich, soweit wie möglich, vom internen Reiseservice auf Kosten des Unternehmens gebucht [ 6 ]. Nach Möglichkeit wird dem Mitarbeiter ein Dienstwagen nur für Geschäftsreisen zur Verfügung gestellt. 4. Mietwagen Mietwagen dürfen nur mit gültigem Führerschein angemietet und gefahren werden. Die Vorgesetzten müssen das Vorhandensein und die Gültigkeit des Führerscheins prüfen. Bei Übernahme des Mietwagens ist der Führerschein dem Vermieter vorzulegen, auch wenn in Ausnahmefällen das Mietfahrzeug von einer beauftragten Person übernommen wird. Bei Rückkehr von einer Dienstreise mit einem Mietwagen ist der Vermieter vom reisenden Mitarbeiter zu verständigen, dass das Fahrzeug abgeholt werden kann, soweit es nicht direkt abgegeben werden kann. Schäden am Fahrzeug sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Fahrer erhält vom Vermieter eine Schadensmeldung, die an das Mietwagenunternehmen unverzüglich zurückzusenden ist. Eine Kopie ist der Reisestelle zur Verfügung zu stellen. Im Schadensfall wird vom Vermieter eine Selbstbeteiligung erhoben. Schadensfälle werden in Zusammenarbeit mit der Versicherung des Unternehmens abgewickelt. Hierzu muss der Mitarbeiter das Unternehmen unterstützen bzw. Auskunft über Schadensursache etc. erteilen. Mietwagen werden soweit möglich, vor Antritt der Dienstreise von der internen Reiseservicestelle geordert. Fahrzeugmarke und Fahrzeuggröße etc. sind festgelegt (siehe Intranet auf Pfad...). Derzeit schließt das Unternehmen regelmäßig Mietverträge im Inland mit der Fa.... in... ab. Die Mitarbeiter müssen sich vor Antritt der Dienstreise mit den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Fa. vertraut machen. 5. Übernachtungen Das Unternehmen erstattet dem Mitarbeiter die tatsächlichen Übernachtungskosten [ 7 ]. Für Übernachtungen sind die beim internen Reiseservice hinterlegten und mit den Hotels vertraglich vereinbarten Preise maßgebend. Müssen Hotelbuchungen erfolgen, für die keine gesonderten Vereinbarungen bestehen, so ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verfahren. Die Preisentwicklung für Übernachtungskosten wird vom internen Reiseservice überwacht. Gegebenenfalls müssen
3 Konditionen mit den in Frage kommenden Hotels nach Rücksprache mit der Unternehmensführung neu festgelegt werden. Der reisende Mitarbeiter muss bei selbst gebuchten Übernachtungen darauf achten, dass die Hotelrechnung auf das Unternehmen ausgestellt und auf Hotelbelegen vermerkt ist, ob im Übernachtungspreis die Kosten für das Frühstück enthalten sind (siehe auch Ziffer 14) [ 8 ]. 6. Reisenebenkosten Folgende zusätzlich anfallende, durch die Dienstreise veranlasste Aufwendungen [ 9 ] können ersetzt werden: z B. Telefongebühren [ 10 ], Kosten der Gepäckaufbewahrung, Park- und Straßengebühren und Kosten der Bewirtung von Kunden. Bußgelder, gebührenpflichtige Verwarnungen etc. werden, unabhängig davon, ob ein Mietwagen, privater Pkw oder Dienstwagen genutzt wird, nicht erstattet. 7. Unterschriften, Erstattung und Überzahlung Auf dem Formular zur Genehmigung der Reise und der angefallenen Kosten genügt eine Unterschrift des direkten Vorgesetzten bzw. seines Vertreters. Zudem muss der Mitarbeiter die Richtigkeit seiner Angaben zu den Kosten und Belegen mit seiner Unterschrift bestätigen [ 11 ]. Er erhält eine Kopie des ausgefüllten Formulars. Die Reisekostenabrechnung wird aufgrund der Angaben auf dem Formular von dem internen Reiseservice erfasst und die Erstattung im Rahmen der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften elektronisch berechnet. Der Mitarbeiter erhält dann eine Kopie des Abrechnungsprotokolls. Erstattungen von Reisekosten erfolgen ausschließlich per Überweisung auf das vom Mitarbeiter benannte Konto. Sollten sich Überzahlungen durch höhere Vorschüsse ergeben, erfolgt nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter der entsprechende Einzug per Lastschrift vom Konto des Mitarbeiters [ 12 ]. 8. Buchung der Reise Für die mit dem Vorgesetzten abgesprochene und genehmigte Reise erfolgt die Buchung von Reisemitteln und Übernachtungen grundsätzlich, soweit möglich, vor Antritt der Dienstreise per oder Fax über den internen Reiseservice beim Reisebüro bzw. der DB, der Fluglinie bzw. dem Hotel etc. (siehe Ziffern 3 und 5). 9. Abrechnung, Prüfung und weitere Bearbeitung der Reisekostenabrechnung Nach Abschluss der Dienstreise wird der bis dahin beim reisenden Mitarbeiter verbliebene Reiseauftrag um die zur Reisekostenabrechnung erforderlichen Angaben und Belege ergänzt (Ziffer 7). Die vom Mitarbeiter und vom Vorgesetzten unterschriebene Reisekostenabrechnung ist zusammen mit den Belegen der internen Reisestelle zur Prüfung vorzulegen. Reisekosten werden ausschließlich von der Reisestelle zur Zahlung bzw. Überweisung angewiesen. Abrechnungen der Dienstreisen von Außendienstmitarbeitern im In- und Ausland sind vom zuständigen Vorgesetzten zu genehmigen. 10. Messeabrechnungen 10. Messeabrechnungen Teilnehmer an Messen legen der Reiseabrechnung auch die Belege für Messegebühren und etwaige Reisenebenkosten bei (Ziffer 6.). Die Messeabrechnung wird nicht mit den Reisekosten ausbezahlt, sondern nach Prüfung durch die interne Reisestelle an das Personalrechnungswesen weitergeleitet. Dort erfolgt die Auszahlung über die nächste Gehaltsabrechnung. Zeitgutschriften auf
4 der Messeabrechnung werden ebenfalls berücksichtigt. 11. Geltendmachung und Ausschlussfrist Angefallene Reisekosten sind spätestens innerhalb 4 Wochen nach Beendigung der Reise bei der internen Reisestelle anzuzeigen. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Ersatzes der Kosten bei der internen Reisestelle beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Beendigung der Dienstreise. Lehnt die interne Reisestelle eine Kostenübernahme (teilweise) ab, hat der Mitarbeiter ab Mitteilung der Ablehnung zur etwaigen gerichtlichen Geltendmachung 12 Monate Zeit. Zum Jahresende ist es wegen des Jahresabschlusses erforderlich, dass alle Reisekostenabrechnungen für das jeweils letzte Geschäftsjahr bis spätestens 15. Januar des Folgejahres korrekt ausgefüllt bei der internen Reisestelle vorliegen. 12. Abrechnung der Kosten für den Privat-Pkw Fallen bei einer Dienstreise ausschließlich Aufwendungen für die Benutzung eines privaten Pkw an, so gilt für diese dienstlich veranlasste Fahrt ein vereinfachtes Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren über das Formular... Für Fahrten und Aufenthalte an verschiedenen Standorten des Unternehmens (Betriebsstätten) wird kein Verpflegungsmehraufwand erstattet. Die Abrechnungen werden von der Reisestelle geprüft und erfasst. Die Erstattung erfolgt per Überweisung auf die gespeicherte Bankverbindung des reisenden Mitarbeiters. 13. Belege Alle Belege müssen den Namen und die Anschrift des Unternehmens und den Namen des reisenden Mitarbeiters enthalten. Steht ausnahmsweise kein Originalbeleg zur Verfügung, ist ein Eigenbeleg erforderlich (z. B. für Garderobe auf einer Fachmesse oder bei verloren gegangen Belegen für Parkgebühren). Ein Muster für einen Eigenbeleg kann im Intranet auf Pfad... herunter geladen werden. Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 EUR brutto nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen) sowie für Fahrausweise gelten erleichterte Vorschriften (siehe Intranet auf Pfad...) Die Belege für die Verkehrsmittel, die der interne Reiseservice gebucht hat, wie Flugtickets, Bahnfahrkarten, Platzreservierungen etc., sind ebenfalls der Reisekostenabrechnung beizufügen. Wird bei der Dienstreise ein Mietwagen oder ein Firmenfahrzeug benutzt, sind die Tankquittungen beilegen. 14. Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagegeld) Derzeit werden von dem Unternehmen folgende Pauschalen erstattet: Inland:. Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung wird ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 EUR steuerfrei erstattet. Für die Kalendertage, an denen der Mitarbeiter außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist und aus diesem Grund 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, wird eine Pauschale von 24 EUR vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung wird ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet. Ausland: Es gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die bei einer Abwesenheitsdauer von der Wohnung des Mitarbeiters von 24 Stunden mit 120 % sowie für den An- und Abreisetag sowie bei eintägigen auswärtigen Tätigkeit mit einer Mindestabwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden mit 80 % der Auslandstagegelder (im Intranet auf Pfad...) vom Unternehmen ersetzt werden. Im Hinblick auf die bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland oftmals über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Mitarbeiter unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet.
5 15. Fahrtkosten und nicht genutzte Tickets Wird der private Pkw benutzt, obwohl im Reiseauftrag ein anderes Verkehrsmittel festgelegt war und kein begründeter Ausnahmefall vorlag, werden 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer, maximal aber die Kosten erstattet, die bei einer Fahrt mit der Bundesbahn 2. Klasse entstanden wären. Nicht erforderliche/genutzte, aber bereits gebuchte Fahrkarten bzw. Flugtickets sind dem internen Reiseservice unverzüglich zwecks Gutschrifterteilung seitens der Bahn/Fluglinie zu überlassen [ 13 ]. Wird der private Pkw mit Einverständnis des Unternehmens für Dienstreisen genutzt, werden 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer auf Nachweis erstattet. 16. BahnCard-Regelung Bundesbahn-Benutzer können privat eine Bahncard (1. Klasse oder 2. Klasse) erwerben. Wird die Bahncard für dienstliche Fahrten eingesetzt, rechnet der Reisende die verauslagten Fahrtkosten mit seiner Reisekostenabrechnung ab, indem er die Fahrkarte mit einreicht. Zur Erstattung der für die Bahncard entstandenen Kosten kann der Mitarbeiter diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der Reisekostenstelle unter Vorlage der Kopien der Reisekostenabrechnung und der abgelaufenen Original-Bahncard geltend machen. Er erhält dann eine Erstattung in Höhe der für das Unternehmen eingesparten Bahnkosten, maximal die Kosten für den Erwerb der Bahncard. In Ausnahmefällen erstattet das Unternehmen die Bahncard nach vorheriger Absprache mit der Reisestelle sofort bei Kauf, wenn davon auszugehen ist, dass der volle Kaufpreis durch dienstliche Fahrten verbraucht wird [ 14 ]. 17. Vergünstigungen aus Vielflieger-Programmen (z. B. Miles & More) Vielflieger-Programme (wie z. B. Miles & More) dürfen die Wahl des Beförderungsmittels nicht beeinflussen. Leistungen aus diesen Programmen, die aufgrund von Dienstreisen gewährt werden, darf der Mitarbeiter privat verwenden [ 15 ]. Sofern das Beförderungsunternehmen nicht von der Pauschalversteuerung Gebrauch macht, muss der Mitarbeiter die Leistungen aus diesen Programmen, die aufgrund von Dienstreisen gewährt werden, dem Unternehmen anzeigen. Das Unternehmen als Arbeitgeber führt in diesen Fällen die Lohnversteuerung durch, ggf. anfallende Lohnsteuer und Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) trägt der Mitarbeiter [ 16 ]. Obiges gilt für das Prämienprogramm für Bahnfahrten mit der BahnCard der Deutschen Bahn entsprechend. 18. Allgemeine Hinweise für alle Mitarbeiter Gemäß diesen Reiserichtlinien sind ausschließlich Dienstreisen abrechenbar, die (einschließlich Unterbrechungen durch Wochenenden und Feiertage) maximal 14 Tage dauern. Diesen Zeitraum überschreitende Dienstreisen erfordern eine spezielle Abstimmung mit der internen Reisestelle. Für bestimmte Anlässe (z. B. Messen) oder Mitarbeitergruppen (z. B. Außendienstmitarbeiter) können von dieser allgemeinen Reiserichtlinie abweichende Regelungen getroffen werden. Eine wiederholte Gewährung von Leistungen für und während Dienstreisen begründet keinen Anspruch für die Zukunft. Über alle lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtigen Reisekostenerstattungsbeträge erhalten die Innendienstmitarbeiter pro Reisekostenabrechnung sowie die Außendienstmitarbeiter pro Monat 1 Abrechnungsprotokoll zur
6 Information. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung... bzw. Herr/Frau Ort, Datum Unterschrift [ 1 ] BMF, Schreiben v , IV C S 2353/13/ [ 2 ] Grundsätzlich muss der Arbeitgeber, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, gem. 670, 675 BGB dem Arbeitnehmer als Aufwendungs- oder Auslagenersatz diejenigen Aufwendungen ersetzen, die der Arbeitnehmer bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten gemacht hat. Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie dürfen in bestimmtem Rahmen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wenn die gezahlten Aufwandsentschädigungen über die steuerrechtlichen Freibeträge hinausgehen und damit lohnsteuerpflichtig sind, sind sie auch sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer entstandene Reisekosten steuerfrei erstatten, soweit höchstens die als Werbungskosten abziehbaren Beträge erstattet werden ( 3 Nr. 16 EStG). [ 3 ] LSG Celle, Urteil v , L 3 U 28/12: Unfallversicherungsschutz lebt bei mehrtägiger Geschäftsreise nach privatem Abendessen wieder auf. [ 4 ] In der Praxis schwer durchsetzbar, weil Arbeitnehmer regelmäßig für leicht fahrlässiges Verhalten nicht haften und bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig. [ 5 ] Kann z. B. ein Mitarbeiter in der Buchhaltung oder im Controlling sein, u. U. auch die Assistenz der Geschäftsführung. [ 6 ] Das hat Vorteile für das Unternehmen beim Vorsteuerabzug gem. 15 UStG: Der Vorsteuerabzug für Fahrtkosten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Bahn, Taxi, Flugkosten ist bei einer auf den Namen des Unternehmers lautenden Rechnung problemlos. Dies gilt auch für Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Arbeitnehmer anlässlich der dienstlich bedingten Auswärtstätigkeit. [ 7 ] R 9.7 Abs. 2 LStR [ 8 ] Werden Mitarbeiter ab 2014 anlässlich oder während einer Dienstreise vom Unternehmen oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verpflegt, müssen die steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden. [ 9 ] Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreitet. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Unterlagen vorlegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sind. Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahren; R 9.8 LStR [ 10 ] In der Praxis ist die steuerfreie Überlassung eines Smartphone inkl. Flatrate an den Mitarbeiter die einfachste Lösung; 3 Nr. 45 EStG. [ 11 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 264/06: Ein Spesenbetrug kann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall mit geringen finanziellen Auswirkungen handelt. [ 12 ] Bessere Alternative statt einer Verrechnung mit fälligem Arbeitslohn, denn dann muss auf die Pfändungsfreigrenze geachtet werden; 850c ZPO: Seit beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, erhöht er sich um monatlich 393,30 EUR für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR für die zweite bis fünfte Person. [ 13 ] Zu beachten ist, dass z. B. Bahntickets nicht zeitlich unbegrenzt zurückgegeben werden können bzw. nicht ohne Stornierungsgebühr.
7 [ 14 ] Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für eine "Bahncard 25 oder 50", so ist dies lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard nur zur Verbilligung der Fahrtkosten bei dienstlichen Fahrten wegen Auswärtstätigkeit mit der Deutschen Bahn nutzt. Der Ersatz der "Bahncard 100" ist dann steuerfrei, wenn die Kosten für die dienstlichen Zugfahrten (ohne Einsatz der Bahncard) höher als der Kaufpreis für die "Bahncard 100" sind. [ 15 ] Fehlt eine Vereinbarung gilt: BAG, Urteil v , 9 AZR 500/05: Der Arbeitnehmer ist entsprechend Alt. BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. [ 16 ] 38 Abs. 1 Satz 3 EStG. Auf Antrag des Unternehmens, das Sachprämien i. S. d. 3 Nr. 38 EStG gewährt (bei Gewährung von Bonusmeilen ist das die Fluggesellschaft), kann das Finanzamt eine Pauschalierung für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, zulassen ( 37a Abs. 1 EStG). Sachprämien, die ein Steuerpflichtiger für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhält, sind steuerfrei, soweit der Wert der Prämien EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Siehe auch gleichlautender Erlass betr. steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge v , BStBl 2012 I S. 940.
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