P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
|
|
- Elisabeth Braun
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München
2 Regulierung von geschlossenen Fonds unter dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch 5. Hamburger Fondsgespräch Mittwoch, 7. November 2012 Patricia Volhard, LL.M. (LSE), P+P Pöllath + Partners
3 I. Wann kommt das KAGB? : EU-Rat verabschiedet AIFM-RL : Eintragung der AIFM-RL in EU-Amtsblatt : KAGB muss in Kraft treten (Umsetzung der AIFM-RL) Mai11 Jun11 Jul11 Jul12 Aug12 Sept12 Okt12 Nov12 Dez12 Jul : Veröffentlichung in EU-Amtsblatt; AIFM- RL tritt in Kraft und zweijährige Umsetzungsperiode beginnt : BMF-Diskussionsentwurf zum KAGB veröffentlicht Ressortabstimmung anschl. Vorlage des Referentenentwurfs Kabinettsbeschluss der Bundesregierung Einbringung in den Bundestag und Beginn des Parlamentarischen Verfahrens Verabschiedung im Deutschen Bundestag Bis arbeitet gleichzeitig EU Kommission an Level II Verordnung und EU Aufsichtsbehörde ESMA an Vorgaben zur Konkretisierung der AIFM-RL; diese gelten direkt, kein deutsches Umsetzungsgesetz erforderlich. 3
4 II. Anwendungsbereich: Wer ist erfasst? Inländische Fondsmanager ( AIFM ), die inländische oder ausländische Fonds ( AIF ) verwalten AIF = jedes kollektive Investmentvehikel (auch PE/VC-Fonds) AIFM = Verwalter von AIFs Verwalten = Portfoliomanagement/Risikomanagement Portfoliomanagement = Treffen von Anlageentscheidungen, keine Beratung! Ausnahme: keine Erlaubnispflicht (aber Registrierung) für kleine AIFM, die alleine oder gemeinsam mit verbundenen Unternehmen insgesamt ausschließlich [Spezial-AIF, also Fonds mit nur professionellen Anleger, z.b. Versicherungen, Banken [und semi-professionellen?] etc.] und ein Portfolio von maximal EUR [500] Mio. oder weniger verwalten. entscheidend ist der Wert des Portfolios, nicht das Fondsvolumen ausinvestierte AIFs werden wohl nicht berücksichtigt, Achtung: Nachfolgeinvestitionen gelten wohl noch als Fortdauer der Investitionstätigkeit 4
5 II. Anwendungsbereich: Wer ist erfasst? (2) Inländische und ausländische AIFM, die inländische oder ausländische AIF an Investoren in Deutschland vertreiben. Vertrieb = Im Hinblick auf professionelle Anleger (Versicherungen, Banken etc.): Direktes oder indirektes auf eigene Initiative des AIFM oder in seinem Auftrag erfolgendes Anbieten oder Platzieren von Anteilen des AIF. Im Hinblick auf Privatanleger: Direktes oder indirektes Anbieten oder Platzieren von Anteilen des AIF, das Werben für den AIF oder den AIFM oder ein Vertrieb in ähnlicher Weise. Wohl kein passives Marketing (wenn zuvor keine Werbung!) 5
6 II. Anwendungsbereich: Wer ist erfasst? (3) Bestandsschutz 321 (1): AIFM verwaltet ausschließlich geschlossene inländische AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem abgelaufen ist und die nach dem keine zusätzlichen Anlagen tätigen Keine Erlaubnis- oder Registrierungspflicht nach KAGB 321 (3): Deutscher AIFM verwaltet geschlossene inländische AIF, deren Zeichnungsfrist zwar vor dem abgelaufen ist, die aber nach dem weiterhin Anlagen tätigen Erlaubnispflicht, aber nur die Regelungen des KAGB, die die AIFM- RL umsetzen sind anwendbar, nicht hingegen die speziell deutschen Produktregeln (i.e. kein Typenzwang für Fonds, keine Vorgaben bzgl. zulässigen Anlagegegenständen etc.). 6
7 II. Anwendungsbereich: Wer ist erfasst? (4) Fallbeispiel 1 Prof. Anleger Manager GmbH Manager GmbH Prof. Anleger GmbH & Co. KG (1) GmbH & Co. KG (2) Nachfolgeinvestitionen Wert 400 Mio. Anlageperiode vor beendet Es werden noch Nachfolgeinvestitonen getätigt. Wert 150 Mio. Anlageperiode läuft über hinaus. Letzter Zeichnungsschluss: Beide Manager unterliegen einer Erlaubnispflicht nach KAGB. Fonds 2 muss die Produktregeln des KAGB (Kapitel 3) einhalten; Fonds 1 nicht. 7
8 II. Anwendungsbereich: Wer ist erfasst? (4a) Fallbeispiel 1 Morgen Prof. Anleger GmbH AIFM GmbH Prof. Anleger GmbH & Co. KG (1) Investment GmbH & Co. KG (2) Nachfolgeinvestitionen Wert 400 Mio. Wert 150 Mio. Zulässiger Anlagegegenstand? Anlageperiode vor beendet Es werden noch Nachfolgeinvestitonen getätigt. Anlageperiode läuft über hinaus. Letzter Zeichnungsschluss: Beide Manager unterliegen einer Erlaubnispflicht nach KAGB. Fonds 2 muss die Produktregeln des KAGB (Kapitel 3) einhalten; Fonds 1 nicht. 8
9 II. Anwendungsbereich: Wer ist erfasst? (5) Fallbeispiel (2) Prof. Anleger Manager GmbH Manager GmbH Prof. Anleger GmbH & Co. KG (1) GmbH & Co. KG (2) Wert 400 Mio. Anlageperiode vor beendet Es werden keine Nachfolgeinvestitonen mehr getätigt. Wert 150 Mio. Anlageperiode läuft über hinaus. Letzter Zeichnungsschluss vor dem Manager unterliegen keiner Erlaubnispflicht nach KAGB, wohl aber einer Registrierungspflicht. Fonds 1 und 2 müssen die Produktregeln des KAGB (Kapitel 3) NICHT einhalten. 9
10 II. Anwendungsbereich: Wer ist erfasst? (5a) Fallbeispiel (2) Morgen Prof. Anleger Manager GmbH Registriert, Laufende Berichtspflichten Manager GmbH Prof. Anleger GmbH & Co. KG (1) GmbH & Co. KG (2) Wert 400 Mio. Anlageperiode vor beendet Es werden keine Nachfolgeinvestitonen mehr getätigt. Wert 150 Mio. Anlageperiode läuft über hinaus. Letzter Zeichnungsschluss vor dem Manager unterliegen keiner Erlaubnispflicht nach KAGB, wohl aber einer Registrierungspflicht. Fonds 1 und 2 müssen die Produktregeln des KAGB (Kapitel 3) NICHT einhalten. 10
11 II. Anwendungsbereich: Wer ist erfasst? (6) Fallbeispiel (3) Prof. Anleger Manager GmbH Manager GmbH Prof. Anleger GmbH & Co. KG (1) GmbH & Co. KG (2) Wert 400 Mio. Anlageperiode vor beendet Es werden keine Nachfolgeinvestitonen mehr getätigt. Wert 150 Mio. Anlageperiode läuft über hinaus. Letzter Zeichnungsschluss nach dem Manager unterliegen keiner Erlaubnispflicht nach KAGB, wohl aber einer Registrierungspflicht. Fonds 1 und 2 müssen die Produktregeln des KAGB (Kapitel 3) NICHT einhalten. 11
12 II. Anwendungsbereich: Wer ist erfasst? (6a) Fallbeispiel (3) Morgen Prof. Anleger Manager GmbH Registriert, Laufende Berichtspflichten Manager GmbH Prof. Anleger GmbH & Co. KG (1) Investment GmbH & Co. KG (2) Wert 400 Mio. Wert 150 Mio. Zulässige Investments? Anlageperiode vor beendet Es werden keine Nachfolgeinvestitonen mehr getätigt. Anlageperiode läuft über hinaus. Letzter Zeichnungsschluss nach dem Manager unterliegen keiner Erlaubnispflicht nach KAGB, wohl aber einer Registrierungspflicht. Fonds 1 und 2 müssen die Produktregeln des KAGB (Kapitel 3) NICHT einhalten. 12
13 III. Übergangsregelung 311 (1): AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor dem Tätigkeiten im Sinne des 20 ausüben, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nachzukommen und stellen binnen eines Jahres nach dem einen Antrag auf Erlaubnis. Vertriebstätigkeit KAGB Beabsichtigtes Final Closing Finaler Termin für Erklärungsantrag Übergangsregelung anwendbar? Oder Final Closing erst mit Erlaubnis möglich? Vorher jedenfalls Depotbank zu bestellen? Noch vieles unklar. 13
14 IV. Konsequenzen Das KAGB setzt die Managerregulierung der AIFM-RL um UND führt eine Produktregulierung für die Fonds ein: AIFM-RL: insbesondere Erlaubnispflicht für den Manager und Depotbankanforderungen etc. + Deutsche Regulierung des AIF: Typenzwang, Einschränkung der zulässigen Vermögensgegenstände und der zulässigen Anlagestrategie. 14
15 V. Konsequenzen aus Umsetzung der AIFM-RL 1. Erlaubnispflicht des Managers (= AIFM) Das bedeutet insbesondere: a) Mindestkapital i.h.v. EUR (EUR ) + 0,02 % des EUR 250 Mio. übersteigenden Portfolios; mindestens ein Viertel der jährlichen Overhead-Kosten + 0,01 % des verwalteten Portfolios oder Berufshaftpflichtversicherung Alles in bar bzw. liquiden Mitteln vorhalten! b) Erfordernis eines Risikomanagements getrennt/unabhängig von Portfoliomanagement c) Unabhängige jährliche Bewertung d) Beachtung von Vergütungsgrundsätzen bei Vergütung des Managementteams 15
16 V. Konsequenzen aus Umsetzung der AIFM-RL (2) 2. Verwahrstelle bzw. Kontrollstelle Bank [oder Treuhänder?] im Sitzland des AIF (Fonds) mit folgenden Funktionen: Cash Monitoring Bestätigung des wirksamen Erwerb des Eigentums an Portfoliogegenständen Generelle Kontrolle der Einhaltung der Anlagestrategie etc. 3. Berichtspflichten 4. Kapitalerhaltungspflichten bzgl. Portfoliogesellschaften (Verbot des Asset Stripping, Einschränkung der Ausschüttungspolitik) 5. Vor Beginn des Vertriebs Benachrichtigung der BaFin 16
17 VI. Produktregelungen des KAGB Anforderungen an die Anlagestrategie und Form des AIF: Typenzwang: Geschlossener AIF muss entweder als Investment-KG oder als Investment-AG aufgelegt werden. Zulässige Anlagestrategie: Unterschiedlich, je nachdem, ob Spezial-AIF oder Publikums-AIF : Spezial-AIF = Fonds, in den nur professionelle Anleger i.s.d. AIFM-RL (Versicherungen, Banken etc.) [und sog. semiprofessionelle Anleger, sowohl Mitglieder der Managementteams?] investieren dürfen [ Semi-professionelle Anleger : Mindest-Commitment EUR ?] Alles andere sind Publikums-AIF 17
18 VI. Produktregelungen des KAGB (2) Typenzwang: Die Investment-KG nach KAGB-E, wesentliche Voraussetzungen: Gesellschaftsvertrag muss gewisse Voraussetzungen erfüllen Anlagebedingungen sind zusätzlich und separat zum Gesellschaftsvertrag zu erstellen Geschäftsführung hat durch Komplementär zu erfolgen Mindestens 2 Personen müssen Geschäftsführer des Komplementärs sein und ausreichend qualifiziert etc. Bei Publikums-AIF Aufsichtsrat erforderlich! 18
19 VI. Produktregelungen des KAGB (3) Für geschlossene Spezial-AIF gilt insbesondere: AIF darf vornehmlich nicht in Finanzinstrumente investieren wird wohl korrigiert?? Kurzfristige Kreditaufnahme, Leverage, Beleihung kann durch BaFin begrenzt werden ( 241, 242) Übertragung von Anteilen nur mit Zustimmung des AIFM ( 244) 19
20 VI. Produktregelungen des KAGB (4) Für geschlossene Publikums-AIF gilt insbesondere: Ausschließlich die in 225 KAGB genannten Vermögensgegenstände sind zulässig: Beteiligungen an Portfoliogesellschaften sind nicht aufgeführt, so dass danach PE-Investments nur möglich über PE- Dachfonds [ Katalog noch geändert?] Verschärfte Zustimmungspflichten für Depotbank Anlagebedingungen bedürfen Zustimmung der BaFin Beschränkung Kreditaufnahme auf 30 % Besondere Anforderungen an Prospekt und Veröffentlichung des Prospekts 20
21 VII. Ausweg über Ausland? Aufgabe der Privatplatzierung: Nur bestimmte ausländische AIF sind durch inländische oder ausländische AIFM in Deutschland zum Vertrieb erlaubt: Ein deutscher AIFM darf vertreiben: an professionelle Anleger = nur EU AIF oder deutsche Spezial-AIF an Privatanleger = nur inländische Publikums-AIF Ein EU-AIFM darf vertreiben: an professionelle Anleger = deutsche oder sonstige EU-AIF mittels Passport an Privatanleger = ausländische EU-AIF nur mit Erlaubnis, Bestimmung eines Repräsentanten in Deutschland, keine Umbrellastrukturen, keine Feeder 21
22 VII. Ausweg über Ausland? (2) Kleine nicht-deutsche EU-AIFM mit EU AIF (unterhalb Schwellenwert) nur mit Erlaubnis in ihrem Heimatstaat in D vertreibbar Drittstaat-AIFM mit Drittstaat-AIF an professionelle Anleger bis mindestens 2015: U.a. wirksame Anlegerschutzaufsicht im Staat des gemeinsamen Sitzes des AIFM und AIF; Reportingpflichten, Jahresbericht, kein Asset Stripping (Umsetzung Art. 42 RL) Benennung Verwahrstelle entsprechend Art. 21 ff. RL EU-Feeder/AIFM; nur erlaubt, wenn Master obige Anforderungen erfüllt. ab frühestens 2015 EU-Passport an Privatanleger = AIF muss Anforderungen von inländischen Publikums-AIF entsprechen; obige Anforderungen müssen erfüllt sein. 22
23 VII. Ausweg über Ausland? (3) Fallbeispiele (1) Privatanleger in Deutschland Deutscher AIFM Privatanleger in Deutschland EU AIFM Verwahrstelle (gleiches Land wie AIF) Verwahrstelle (gleiches Land wie AIF) Deutscher AIF EU AIF PE-Investments PE-Investments möglich gemäß 282 möglich gemäß 283,
24 VII. Ausweg über Ausland? (4) Fallbeispiele (2) Privatanleger in Deutschland EU AIFM Privatanleger in Deutschland Non-EU AIFM Verwahrstelle (gleiches Land wie AIF) Verwahrstelle (gleiches Land wie AIF) Non-EU AIF Non-EU AIF nicht möglich möglich gemäß 283, 286 AIF und AIFM im gleichen Sitzland Beide unterliegen einer Investmentaufsicht 24
25 VII. Ausweg über Ausland? (5) Fallbeispiele (3) Professionelle Anleger in Deutschland EU AIFM Professionelle Anleger in Deutschland Verwahrstelle (gleiches Land wie AIF) EU AIFM Non-EU AIF Inländische Spezial-AIF oder andere EU AIF NUR möglich nach Einführung des Passport PE-Investments möglich, AIF und AIFM dürfen in unterschiedlichen Ländern sein 25
26 VII. Ausweg über Ausland? (6) Fallbeispiele (4) Professionelle Anleger in Deutschland Verwahrstelle (gleiches Land wie AIF) Non-EU AIFM Professionelle Anleger in Deutschland Verwahrstelle (gleiches Land wie AIF) EU AIFM Non-EU AIF NUR möglich unter Voraussetzungen des 296, u.a.: AIF und AIFM beide im gleichen Sitzland Reportingpflichten, Jahresbericht, kein Asset Stripping Verwahrstelle Verwahrstelle (gleiches Land wie AIF) Inländische Spezial-AIF oder andere EU AIF Non-EU Master AIF Nur möglich, wenn Master AIF Voraussetzungen links einhält AIFM 26
27 VIII. Was ist zu tun? 1) Wo sitzt mein Manager (AIFM) Wo treffe ich Anlageentscheidungen? 2) Wenn in Deutschland, falle ich unter Bestandsschutz? investieren meine Fonds nach noch? 3) Wenn kein Bestandschutz, falle ich unter De-Minimis Ausnahme? beträgt das verwaltete Portfolio der noch investierenden Fonds mehr als EUR 500/100 Mio.? 4) Wenn keine De-Minimis Ausnahme, verwalte ich deutsche Fonds? 5) Wenn ja, sind die deutschen Fonds nach noch im Fundraising? 27
28 VIII. Was ist zu tun? (2) 6) Wenn Antwort auf Frage 5 nein Bestimmung meines AIFM, Beantragung der Erlaubnis, Bestellung Verwahrstelle etc. 7) Wenn Antwort auf Frage 5 ja wie oben unter 6) + Produktregulierung des deutschen Fonds, also: Umwandlung des Fonds in Investment-KG (oder Investment-AG) Überprüfung der Zulässigkeit der Anlagestrategie: hat Fonds nur professionelle [und semi-professionelle Anleger]? ja, Einhaltung der Anlagevorgaben für Spezial-AIF nein, Einhaltung der Vorgaben für Publikums-AIF 28
29 VIII. Was ist zu tun? (3) 8) Wenn Antwort auf Frage 4 nein, Verwalte ich EU-Fonds? Nach nur Vertrieb an professionelle Anleger erlaubt. Verwalte ich Drittstaaten-Fonds? Vertrieb nach nicht mehr erlaubt! 29
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Patricia Volhard, LL.M. (LSE) Partner Fund Formation & Regulatory P+P Pöllath + Partners Zeil Frankfurt Tel Fax patricia.volhard@pplaw.com
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS
MehrAIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation:
AIFM-RL & KAGB: HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: Adi Seffer Dr. Christoph Gringel Deutsche Investorenkonferenz
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München ANFORDERUNGEN VON DEUTSCHEN INSTITUTIONELLEN INVESTOREN AKTUELLE RECHTLICHE UND STEUERLICHE ENTWICKLUNGEN Infrastructure Investment
MehrMerkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG
Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Stand: 21. Feber 2014 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 4 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich... 4 I.1. Angaben gemäß Anlage
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 6. Hamburger Fondsgespräche Hamburg, 7. November 2013 Patricia Volhard, LL.M. (LSE) AIFM / KAGB IN DER PRAXIS PRAXISFRAGEN UND
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 4. Funds Forum Frankfurt 29. April 2010 Dr. Andreas Rodin AKTUELLE ENTWICKLUNGEN DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR REAL ESTATE PRIVATE
MehrErfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin
Erfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin Panel 7 bsi Summit 2014 Martina Hertwig Agenda 1. Planungsphase 2. Antragsphase 3. Rückfragen
MehrVerwaltungspraxis der BaFin zum KAGB
Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Claudia Ewers Vertrieb 02.10.2014 Seite 1 Inhalt Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Begriff des Vertriebs Übersicht
MehrLegal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012
Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Das Bundeskabinett hat am 12.12.2012 den mit Spannung erwarteten Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie beschlossen. Dabei hat das Kabinett
MehrRegistrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG
Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Dr. Othmar Berger Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht Symposium AIFMG Universität Wien 3. Oktober 2013 Agenda I. Rechtsquellen
Mehr5. Fonds Forum Frankfurt
5. Fonds Forum Frankfurt Wie geht es mit der AIFM RL weiter? Uwe Wewel, Berlin 25. Jan.2011 Frankfurt 1 Hinweis Der Vortrag entspricht meiner fachlichen Einschätzung und ist keine Darstellung der Haltung
MehrDas neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013
Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013 Am 22.07.2013 tritt das vom Bundestag am 16. und 17. Mai 2013 verabschiedete
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
MehrMerkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB
Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle
MehrAIFMD in Österreich. Dr. Oliver Grabherr AVCO & GCP gamma capital partners
AIFMD in Österreich AVCO & GCP gamma capital partners PE-Investments in % des BIP in 2011 Quelle: EVCA/PEREP_Analytics; Yearbook 2012 Österr. Unternehmen Österreichische Unternehmen sind nach wie vor überwiegend
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrRegistrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)
ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrOGAW V-Umsetzungsgesetz einschließlich Kreditfonds (RegE) Jaga Gänßler, WA 41
OGAW V-Umsetzungsgesetz einschließlich Kreditfonds Jaga Gänßler, WA 41 Agenda Umsetzung der OGAW V-Richtlinie Vergütungssysteme Aufgaben und Haftung der Verwahrstelle Anpassung Vertriebsunterlagen Bußgeldvorschriften
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrMerkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB
Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten
MehrQ&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger
SECA Private Equity & Corporate Finance Conference 2015 Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger von Christian Koller Rechtsanwalt, LL.M. Q: Müssen ausl. Kollektivanlagen für den Vertrieb
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrDerBBBankChanceUnion(zukünftigBBBankDynamikUnion)ist
Produktinformation, Stand: 31.Dezember2014, Seite 1 von 4 BBBankChanceUnion(zukünftigBBBankDynamikUnion) InternationalerDachfonds Risikoklasse: 1 geringesrisiko mäßigesrisiko erhöhtesrisiko hohesrisiko
MehrVermögensverwaltung in Privatstiftungen
Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Freie Hand für den Vorstand oder Einführung von Vorgaben durch die Stifterfamilie? Dr. Bernhard Huber Rechtsanwalt 07. Mai 2012 Grundsätzliche Überlegungen Stiftungserklärungen
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrMORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH
MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrEs gibt nur eine Bilanz die zählt: Ihre Zufriedenheit.
Es gibt nur eine Bilanz die zählt: Inhalt Im August 2013 führte die Packenius, Mademann & Partner GmbH eine Online-Kurzbefragung zum Thema Pflege durch. Die Ergebnisse sind auf ganze Zahlen gerundet. Untersuchungsdesign
MehrDIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.
DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. Falls Sie Fren zur weiteren Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Wertpapiermakler, Bankberater, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrAnlegerentschädigung
Anlegerentschädigung Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sind in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs-
MehrFuttereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.
A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von
MehrInformationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien
Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrMY-CAREER-HOMEPAGE.com
mehrsprachig multimedial 100% Datenkontrolle Die moderne Art der Bewerbung: Erstellen Sie Ihre individuelle Bewerber-Homepage MY-CAREER-HOMEPAGE.com Werden Sie Partner. Inhalt Über MY-CAREER-HOMEPAGE.com
MehrInformationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?
' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro
MehrBürgerhilfe Florstadt
Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,
MehrVereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland
FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF-STRUKTUREN I GP-PERSPEKTIVE KAGB- KONFORME STRUKTUREN UND VERTRÄGE 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg, 6. November 2014 Patricia
MehrUpdate Investmentfonds
Update Investmentfonds 13. Mai 2015 Loan originating AIFs Darlehensvergabe durch Investmentvermögen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Schreiben vom 12. Mai 2015 ihre Verwaltungspraxis
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und
MehrGebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14
Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:
MehrKMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer: 142291
KMU-Definition Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU), Prüf- und Berechnungsschema sowie Berechnungsbogen zur Selbsterklärung des Antragstellers Maßgeblich
MehrDas Bildungspaket: Mitmachen möglich machen
Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder
MehrAntrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister
Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrKurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich
Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Mitgliederbereich (Version 1.0) Bitte loggen Sie sich in den Mitgliederbereich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrWas müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende
Stand: Oktober 2015 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende beachten? Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu,
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrDie AIFM Richtlinie. Eine Zusammenfassung der axessum GmbH
Eine Zusammenfassung der axessum GmbH Seite i Inhaltsverzeichnis 1 EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds...1 2 Ziel der AIFM-Richtlinie...1 3 Ansatz der Regulierung: Der Fondsmanager...2
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrKIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen
KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrUnterrichtsreihe: Auf dem Amt
04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die
MehrFAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER
Umfrage unter Eltern zur Kinder-Betreuung nach der Trennung Match-patch.de die Partnerbörse für Singles mit Familiensinn hat im Juni eine Umfrage unter seinen Mitgliedern durchgeführt. Bei der Befragung,
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrWas man über das Perlenfinden wissen sollte...
FG FINANZ-SERVICE Aktiengesellschaft Was man über das Perlenfinden wissen sollte... überreicht von: Wer blickt da noch durch? Deshalb ist unabhängige Beratung für Sie so wichtig Wenn Sie schon einmal mit
MehrAusschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 23.9.2009 ARBEITSDOKUMENT über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds Ausschuss für Wirtschaft
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrUmwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO)
Verfügungsverzicht Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Versicherungs-Nummer Versicherungsnehmer (Vor- und Nachname) Original an die
MehrG E S E L L S C H A F T S V E R T R A G
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
Mehrkinderbetreuung Wir fördern Vereinbarkeit
kinderbetreuung Wir fördern Vereinbarkeit Unsere Kinder in einer liebevollen Umgebung von kompetenten PädagogInnen betreut zu wissen, ist so wichtig! Es gibt eine Vielzahl an individuellen Bedürfnissen
MehrArbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v.
Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v. Meine Lebens- Geschichte Warum ist Arbeit zur Lebens-Geschichte wichtig? Jeder
MehrMIFID II & MIFIR INTENSIVKURS
MIFID II & MIFIR INTENSIVKURS TEIL 1: 28. 30. JANUAR 2016 TEIL 2: 25. 27. FEBRUAR 2016 Einführung in die für Vermögensverwalter, vermögensverwaltende Banken und Fondsgesellschaften maßgeblichen Rechtsquellen
Mehrready to use companies - GmbH & Co. KG -
ready to use companies - GmbH & Co. KG - Confidenta - 1 - Confidenta Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Vorratsgesellschaft. Bei einem Kauf werden zwingend die Firmenbezeichnungen und die Unternehmensgegenstände
MehrDie optimale Anlagestrategie im Niedrigzinsumfeld
Die optimale Anlagestrategie im Niedrigzinsumfeld Tungsten Investment Funds Asset Management Boutique Fokus auf Multi Asset- und Absolute Return Strategien Spezialisiert auf den intelligenten Einsatz von
MehrAlltag mit dem Android Smartphone
2 Alltag mit dem Android Smartphone 5. Viele Nutzer von Google-Konten nutzen diese zwar für Mail und Kalender, aber noch nicht für Google+. Bei der Einrichtung auf dem Smartphone erscheint jetzt eine Frage,
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrKrippenspiel für das Jahr 2058
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Spielen & Gestalten Krippenspiel für das Jahr 2058 Krippenspiel für das Jahr 2058 K 125 Impressum Weihnachtsspielangebot 2009 Krippenspiel für das Jahr 2058 K 125 Die Aufführungsrechte
MehrDOWNLOAD. Rechnen mit Geld im ZR bis 1000. Übungs- und Anwendungsaufgaben. Heide Hildebrandt. Downloadauszug aus dem Originaltitel:
DOWNLOAD Heide Hildebrandt Rechnen mit Geld im ZR bis 1000 Übungs- und Anwendungsaufgaben Downloadauszug aus dem Originaltitel: Rechnen bis 1000 I Wie viel Euro ( ) sind das? Rechne zusammen. a) 450 Euro
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrGeld Verdienen im Internet leicht gemacht
Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das
MehrSCHRITT 1: Öffnen des Bildes und Auswahl der Option»Drucken«im Menü»Datei«...2. SCHRITT 2: Angeben des Papierformat im Dialog»Drucklayout«...
Drucken - Druckformat Frage Wie passt man Bilder beim Drucken an bestimmte Papierformate an? Antwort Das Drucken von Bildern ist mit der Druckfunktion von Capture NX sehr einfach. Hier erklären wir, wie
MehrALLIANZ DER ÖKONOMEN GELD SICHER ANLEGEN
ALLIANZ DER ÖKONOMEN GELD SICHER ANLEGEN UNSERE MISSION Unsere Mission ist es, Vermögen zu sichern und nachhaltig Renditen zu erwirtschaften. Hoch professionell investieren wir in die besten Unternehmen
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
MehrINNER WHEEL DEUTSCHLAND
INNER WHEEL DEUTSCHLAND INTERNATIONAL INNER WHEEL 90. DISTRIKT Liebe Inner-Wheel-Freundin, IIW-Headquarters hat Ihnen ein Schreiben zugesandt mit der Bitte, sich dort registrieren zu lassen. Was möchte
MehrGroße Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Verabschiedetes Familienpflegegesetz kombiniert mit
Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster An die Redaktionen Tel.: +49 (0)4321 99 95-83 Fax: +49 (0)4321 99 95-89 post@deutsche-zeitwert.de www.deutsche-zeitwert.de
Mehr