Stellungnahme zum Entwurf eines Rundschreibens zur Änderung des Gesamtgeschäftsplans für die Überschussbeteiligung (Konsultation 3/2008)

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1 Stellungnahme zum Entwurf eines Rundschreibens zur Änderung des Gesamtgeschäftsplans für die Überschussbeteiligung (Konsultation 3/2008) Vorbemerkungen Eine Neufassung des Gesamtgeschäftsplans für die Überschussbeteiligung sollte neben der erforderlichen Ergänzung durch die Einführung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven auch die im VVG genannten Grundsätze zur Überschussbeteiligung berücksichtigen. Ferner sollten alle bisherigen Regelungen dann geändert oder ergänzt werden, wenn sich dies als notwendig herausgestellt hat. Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung bei der versicherungsmathematischen Prüfung von Berechnungen zur Überschussbeteiligung für verschiedene Verbraucherschutzorganisationen wurde ich auf mehrere Regelungen aufmerksam, die aus meiner Sicht geändert werden sollten. Die von der BaFin vorlegte Neufassung berücksichtigt die neuen gesetzlichen Regelungen (insbesondere die in 153 Abs. 2 VVG genannte Forderung nach einer verursachungsorientierten Überschussbeteiligung) nicht in vollem Umfang. Allein dadurch sind aus meiner Sicht wesentlich mehr Änderungen erforderlich als von der BaFin bisher vorgesehen. Die von mir nachfolgend vorgeschlagenen Änderungen sind jeweils unterstrichen und ausführlich begründet. Weitere wichtige Erläuterungen zu einzelnen Punkten (z.b. Überschussbeteiligung von beitragsfreien Versicherungen, Einführung eines Überschusses für Ratenzahlungszuschläge, Überschussbeteiligung von Unfall-Zusatzversicherungen) können meinem Buch Kapitallebens- und Restschuldversicherungen optimieren! (ISBN ) entnommen werden. Einige der darin genannten Änderungsvorschläge zur Überschussbeteiligung hatte ich bereits 2002 als Mitglied der Netzwerkgruppe Versicherungen beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Rahmen von Überlegungen des vzbv über notwendige VVG-Änderungen ausgearbeitet. Sie wurden dann der VVG-Reformkommission übersandt, jedoch leider nicht konkret im neuen VVG verankert. 1. Zu Ziffer Überschussbeteiligungssystem für den Abrechnungsverband Einzel-Kapitalversicherungen 1.1 Änderungsvorschlag Überschussberechtigt sind alle Versicherungen. Die Überschussbeteiligung besteht aus laufenden Überschussanteilen (Grund-, Risiko- und Zinsüberschussanteile sowie Überschussanteil für den Ratenzahlungszuschlag) und einem Schlussüberschussanteil Begründung zur Einführung eines Überschussanteils aus dem Ratenzahlungszuschlag (dies gilt für alle Abrechnungsverbände!) Die Beitragskalkulation beruht in der Regel auf Zahlung von Jahresbeiträgen. Für die unterjährige Zahlung verlangen die Versicherer Ratenzuschläge zum Ausgleich des Zinsverlustes bzw. der durch die Ratenzahlung bedingten höheren Kosten. Für den Versicherungsnehmer verteuert sich durch den Zuschlag der Versicherungsschutz. Betrachtet man den Zuschlag allein als Zinszahlung für die jeweils gestundeten Beitragsteile, so ergibt sich bei einem Zuschlag von 5 % für die monatliche Zahlung ein Effektivzins von rd. 11 %. Derzeit werden die Überschüsse aus diesem Zuschlag auf alle Verträge verteilt, sodass auch Jahreszahler davon profitieren. Dies ist 1

2 nicht sachgerecht. Diese Verteilung halte ich auch nicht mit 153 Abs. 2 VVG für vereinbar, weil die Ausschüttung aus meiner Sicht nicht als verursachungsorientiert angesehen werden kann. Zukünftig sollten die Erträge aus den Zuschlägen nur an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden, die ihre Beiträge unterjährig zahlen. Die Auswirkung der Einführung eines Ratenzuschlagsüberschussanteils wird an folgendem Beispiel verdeutlicht: Sofern von dem Zuschlag von 5 % des Jahresbeitrags ein Überschuss von 40 % (= 2 % des Beitrags) anfällt, würde sich bei einem Monatsbeitrag von 105 ein Ratenzuschlagsüberschuss von monatlich 2, also im Jahr 24 ergeben. Würde dieser Überschuss bei einer Laufzeit von 30 Jahren verzinslich mit nur 5 % p.a. angelegt werden, ergäbe sich eine zusätzliche Ablaufleistung von Dies entspricht in etwa einer Erhöhung um rd. 5 % der Versicherungssumme. Damit würde endlich auch erreicht werden, dass sich die Rendite von Versicherungen mit monatlicher Zahlungsweise etwas mehr der von Versicherungen mit Jahreszahlung annähert. Die Einführung dieses Überschusses würde im Übrigen auch besonders für dynamische Erhöhungen mit kurzer Restlaufzeit vorteilhaft sein, da sich der Zuschlag besonders negativ auf die Rendite bei diesen Versicherungen auswirkt. Hinweis: Diese Einführung betrifft alle Versicherungen! Die Regelungen müssten somit bei allen Abrechnungsverbänden eingearbeitet werden. Anstelle einer jährlichen Ausschüttung wäre auch die Einführung eines gleichwertigen Schlussüberschusses denkbar, der bei allen Vertragsbeendigungen fällig wird. 2. Zu Ziffer Beitragspflichtige Versicherungen (jährlicher Überschuss) 2.1 Änderungsvorschlag zum jährlichen Überschuss Versicherungen mit laufender Beitragszahlung erhalten folgende Überschussanteile: Grundüberschussanteil: Er wird in Promille der Versicherungssumme festgelegt. Sofern andere Bezugsgrößen (z.b. Beitrag oder Verwaltungskosten) vorgesehen sind, sind diese hier anzugeben. Risikoüberschussanteil: Er wird in Prozent des individuellen Risikobeitrags gewährt. Ratenzuschlagsüberschussanteil: Er wird in Prozent des individuellen Ratenzuschlags gewährt. 2.2 Begründung Diese zusätzliche Bemerkung ist erforderlich, weil in der Praxis unterschiedliche Regelungen zu finden sind. Die Einfügung eines Ratenzuschlagsüberschussanteils wurde bereits zu Ziffer begründet. 2

3 2.3 Änderungsvorschlag zu Ziffer (Schlussüberschuss bei Beitragsfreistellungen) Folgende Regelung soll eingefügt werden: c) Beitragsfreistellung Bei Beitragsfreistellungen außerhalb der flexiblen Altersgrenze gilt Folgendes: Hier soll die vorgesehene Regelung angegeben werden. 2.4 Begründung Für Beitragsfreistellungen im Zusammenhang mit der flexiblen Altersgrenze gilt gemäß dem letzten Absatz zu Abschnitt a), dass in diesen Fällen der im Todesfall vorgesehene Schlussüberschuss fällig wird. Für die anderen Beitragsfreistellungen ist nichts geregelt. In 165 Abs. 3 VVG heißt es, dass die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung bei der Beitragsfreistellung unberührt bleiben. Es fragt sich allerdings, ob die gesetzliche Regelung überhaupt auch für den Schlussüberschuss gelten sollte; hierüber habe ich leider keine konkrete Aussage gefunden. Es sollte jedoch eine Regelung gefunden werden, die den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Es gibt in der Versicherungswirtschaft sehr unterschiedliche Regelungen für die Behandlung der Schlussüberschussanwartschaften aus der beitragspflichtigen Zeit bei der Beitragsfreistellung. Dazu gehören zum Beispiel folgende: Regelung 1: Beitragsfreistellungen werden wie Rückkäufe behandelt. Es werden somit nur die ggf. vorhandenen Rückkaufswerte aus der Schlussüberschussbeteiligung angerechnet, und zwar entweder bei der Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme oder zur Erhöhung des Überschussguthabens. Sofern die Beitragsfreistellung innerhalb der Wartezeit w erfolgt, wird somit keine Anwartschaft übertragen; es verfallen dann alle Ansprüche aus der Schlussüberschussbeteiligung Regelung 2: Die Anwartschaft wird im Verhältnis der beitragsfreien zur beitragspflichtigen Versicherungssumme gekürzt und übertragen. Regelung 3: Die volle bisher erreichte Anwartschaft aus der beitragspflichtigen Zeit wird übertragen. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Verfahren werden nachfolgend an zwei Beitragsfreistellungsterminen für eine Versicherung erläutert: Technische Daten und Annahmen: Eintrittsalter des versicherten Mannes: 30 Jahre Versicherungsbeginn: Versicherungsablauf: Versicherungssumme: Schlussüberschussanteilsatz: 4 %o der Versicherungssumme pro beitragspflichtiges Jahr 3

4 Beitragsfreie Versicherungssumme nach 10 Jahren: Beitragsfreie Versicherungssumme nach 20 Jahren: Schlussüberschuss beim Ablauf: (=0,004 x 30 x ) Erreichte Anwartschaft nach 10 Jahren: 400 (=0,004 x 10 x ) Erreichte Anwartschaft nach 20 Jahren: 800 (=0,004 x 20 x ) Berechnung zum Schlussüberschuss (SÜA) mit folgenden Annahmen: Sockel: 6 % der Versicherungssumme Diskont: 6 % p.a. Beitragsfreistellung nach 10 Jahren: Werte aus beitragspflichtigem Stand: SÜA-Tod: 86 SÜA-Ablauf: SÜA-Fonds: 62 SÜA-Rückkaufswert: 0 SÜA-Anwartschaft: 400 Werte unmittelbar nach Beitragsfreistellung (ohne Werte aus der beitragsfreien Zeit): Regelung 1 Regelung 2 Regelung 3 SÜA-Tod SÜA-Ablauf SÜA-Fonds 0 62 *) 62 *) SÜA-Rückkaufswert SÜA-Anwartschaft *) sofern der Versicherer eine Besitzstandwahrung vorsieht Beitragsfreistellung nach 20 Jahren: Werte aus beitragspflichtigem Stand: SÜA-Tod: 435 SÜA-Ablauf: SÜA-Fonds: 223 SÜA-Rückkaufswert: 91 SÜA-Anwartschaft: 800 Werte unmittelbar nach Beitragsfreistellung (ohne Werte aus der beitragsfreien Zeit): Regelung 1 Regelung 2 Regelung 3 SÜA-Tod 91 *1) SÜA-Ablauf 91 *1) SÜA-Fonds *2) 223 *2) SÜA-Rückkaufswert 91 *1) 91 *2) 91 *2) SÜA-Anwartschaft *1) Da der SÜA-Rückkaufswert bei der Beitragsfreistellung auf den beitragsfreien Vertrag übertragen wird, steht dieser Wert mindestens zur Verfügung. Sofern der Rückkaufswert zur Erhöhung der beitragsfreien Summe oder des Bonus verwendet wird, ist die Todesfallleistung und durch den Rechnungszins auch der SÜA-Ablauf natürlich höher. *2) sofern der Versicherer eine Besitzstandwahrung vorsieht 4

5 Hinweis: Aus meiner Sicht sollten die Versicherer mindestens die Werte nach Regelung 2 übertragen. Ferner sollte überprüft werden, ob auch die Regelung für Beitragsfreistellungen im Rahmen der flexiblen Altersgrenze überarbeitet werden müsste. 3. Zu Ziffer Beitragsfreie Versicherungen 3.1 Änderungsvorschlag Versicherungen gegen Einmalbeitrag und andere beitragsfreie Versicherungen erhalten wie beitragspflichtige Verträge Grund-, Risiko- und Zinsüberschussanteile sowie einen Schlussüberschussanteil. Der Zinsüberschussanteil wird in Prozent des Deckungskapitals am Zuteilungstermin bemessen. 3.2 Begründung Bei beitragsfreien Versicherungen sind sowohl Kosten- als auch Risikoanteile einkalkuliert. Da außerdem der Schlussüberschuss weitgehend aus Zinserträgen finanziert wird und diese auch bei beitragsfreien Versicherungen anfallen, ist die bisherige Regelung, für beitragsfreie Zeiten weder Risiko- und Kostenüberschüsse noch Schlussüberschussanteile zu gewähren, nicht verursachungsorientiert und auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Beitragfreie Versicherungen werden nach dem bisherigen Gesamtgeschäftsplan somit doppelt bestraft, denn bei der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme wird in der Regel der Rückkaufswert ausgegangen, wodurch von den Versicherern der volle beim Rückkauf vorgesehene Stornoabzug einbehalten wird. Dies halte ich nicht für sachgerecht. Ein fehlender Risikoüberschuss wirkt sich insbesondere bei Versicherten mit hohem Alter sehr negativ aus, also bei Sterbegeldversicherungen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer. Dies dürfte mit ein Grund dafür sein, dass derartige Versicherungen von der Rendite her sehr ungünstig sind. Beitragsfreie Versicherungen sollten daher zukünftig auch Grund-, Risiko- und Schlussüberschussanteile erhalten. Dies sehen viele Versicherer im Übrigen auch längst vor. 4. Zu Ziffer Risikoversicherungen 4.1 Änderungsvorschlag Überschussberechtigt sind alle Versicherungen. Die Überschussbeteiligung besteht aus einem Todesfallbonus, der in Prozent der jeweiligen Versicherungssumme bemessen wird und beim Tode des Versicherten fällig wird. Eine Wartezeit entfällt. Bemerkungen: Wenn für die Zeit der Beitragszahlung anstelle der obigen Regelung die Verrechnung der Überschussanteile mit den Beiträgen vorgesehen werden soll, ist dies hier anzugeben. Für Verträge, bei denen die Beiträge unterjährig gegen Zahlung von Ratenzuschlägen entrichtet werden, werden etwaige daraus angefallene Überschüsse bei der Festsetzung der Überschussanteilsätze berücksichtigt. 5

6 4.2 Begründung Die meisten Versicherer sehen während der Beitragszahlungsdauer die Verrechnung der Überschussanteile vor. Aus diesem Grund und weil etwaige Überschüsse aus dem Ratenzuschlag berücksichtigt werden sollten, sind die Ergänzungen nötig. 5. Zu Ziffer Unfall-Zusatzversicherungen 5.1 Änderungsvorschlag Unfall-Zusatzversicherungen sind überschussberechtigt. Die Überschussbeteiligung besteht aus einem Bonus, der in Prozent der jeweiligen Versicherungssumme bemessen wird. Bei beitragsfreien Versicherungen ist bei der Festsetzung der Überschussanteilsätze auch zu berücksichtigen, dass Zinsüberschüsse anfallen. Wenn die Überschussbeteiligung in anderer Form (z.b. durch Beitragsverrechnung, verzinsliche Ansammlung oder Schlusszahlung) ist dies hier anzugeben. 5.2 Begründung Nach 153 Abs. 1 kann die Überschussbeteiligung nur insgesamt ausgeschlossen werden. Es bleibt aber unklar, ob dies nur für die einzelne Versicherungsform oder für den Gesamtvertrag einschl. Zusatzversicherungen gilt. Grundsätzlich sind alle Zusatzversicherungen überschussberechtigt, teilweise jedoch mit Ausnahme der Unfall-Zusatzversicherung. Für diese Zusatzversicherungen sieht eine Reihe von Versicherer bisher keine Überschussbeteiligung vor. Der bisherige Gesamtgeschäftsplan verlangt nur die Beteiligung von beitragsfreien Unfall- Zusatzversicherungen am Zinsüberschuss. Unabhängig davon, ob das VVG so verstanden werden muss, dass auch für beitragspflichtige Unfall-Zusatzversicherungen Überschüsse gezahlt werden sollen, halte ich eine Überschussbeteiligung aus folgenden Gründen grundsätzlich für erforderlich: Die Beitragssätze für Unfall-Zusatzversicherungen bei Alttarifen sind in der Regel höher als bei neuen Tarifen und meist auch höher als bei gesonderten Unfallversicherungen. Die Versicherungsnehmer dürften auch beim Abschluss davon ausgehen, dass ihre abgeschlossene Versicherung insgesamt am Überschuss beteiligt ist. Der in den AVB der Zusatzversicherung enthaltene Hinweis darauf, dass die Unfall-Zusatzversicherung nicht überschussberechtigt ist, wird sicher kaum wahrgenommen. Die sicher prozentual sehr hohen Überschüsse aus den Unfall-Zusatzversicherungen müssen zwar nach den geschäftsplanmäßigen Regelungen beim Altbestand zu 90 % an die Versicherten ausgeschüttet werden, jedoch erhalten dadurch auch Verträge ohne Unfall-Zusatzversicherung entsprechende Ausschüttungen im Rahmen der Überschussbeteiligung. Dies ist nicht verursachungsorientiert. Die Bedeutung der Einführung dieser Überschussbeteiligung wird an folgendem Beispiel verdeutlicht: Wenn für einen Altvertrag ein Beitrag für die Unfall-Zusatzversicherung von 1,5 %o vereinbart ist, beträgt der Beitrag bei einer Versicherungssumme von jährlich 15. Unterstellt man nun einen Überschuss von 40 % des Beitrags, könnte der Versicherungsnehmer jährlich 6 als Überschuss erhalten. Bei einer verzinslichen Ansammlung mit einem Zins von 5 % p.a. würde sich bei einem Ablauf der Versicherung nach 30 Jahren eine zusätzliche Leistung von 418 (= rd. 4 % der Versicherungssumme) ergeben. 6

7 6. Zu Ziffer Koppelung von Überschussanteilsätzen 6.1 Änderungsvorschlag Die Koppelungsregelungen sind im Anschreiben zu begründen. Auf bereits genehmigte Regelungen ist unter Angabe der entsprechenden Genehmigungsdaten und Geschäftszeichen hinzuweisen. Bei der Festsetzung der Überschussanteilsätze ist bei beitragsfreien Versicherungen (z.b. bei Restschuldversicherungen) auch zu berücksichtigen, dass bei diesen immer ein positives Deckungskapital vorhanden ist und somit Zinsüberschüsse anfallen. 6.2 Begründung In der Praxis sind zum Beispiel bei Restschuldversicherungen gegen Einmalbeitrag oft sehr niedrige Überschussanteilsätze vorgesehen. Es besteht daher die Befürchtung, dass diese und evtl. auch andere Risikoversicherungen in der beitragsfreien Zeit nicht angemessen am Überschuss beteiligt werden. Um dies zu vermeiden wurde die Koppelungsregelung erweitert. 7. Zu Ziffer Beitragspflichtige Versicherungen (Rentenversicherungen) 7.1 Änderungsvorschlag Versicherungen mit laufender Beitragszahlung erhalten folgende Überschussanteile: Grundüberschussanteil: Er wird in Promille der Jahresrente festgelegt. Sofern andere Bezugsgrößen (z.b. Beitrag oder Verwaltungskosten) vorgesehen sind, sind diese hier anzugeben. Sofern Risikoüberschüsse anfallen, sollten diese beim Grundüberschuss mit einbezogen werden. Ratenzuschlagsüberschussanteil: Er wird in Prozent des individuellen Ratenzuschlags gewährt... Zusätzlich müssten hier noch analog zur Kapitalversicherung noch Regelungen für die Behandlung der Schlussüberschüsse bei der Beitragsfreistellung aufgenommen werden. 7.2 Begründung Hier gelten die Begründungen zur Kapitalversicherung (vgl. Ziffer 2.1 und 2.4). 7

8 8. Zu Ziffer Beitragsfreie Versicherungen (Rentenversicherungen) 8.1 Änderungsvorschlag Versicherungen gegen Einmalbeitrag und andere beitragsfreie Versicherungen erhalten während der Aufschubzeit wie beitragspflichtige Verträge Grund- und Zinsüberschussanteile sowie einen Schlussüberschussanteil. Der Zinsüberschussanteil wird in Prozent des Deckungskapitals am Zuteilungstermin bemessen. Versicherungen im Rentenbezug erhalten Grund- und Zinsüberschussanteile, die in Prozent des Deckungskapitals zum Zuteilungstermin bemessen werden. Sofern Risikoüberschüsse anfallen, sollten diese beim Grundüberschuss mit einbezogen werden. 8.2 Begründung Hier gelten analog die Begründungen zur Kapitalversicherung (vgl. 3.2). Da bei der Kalkulation sowohl Verwaltungskosten als auch die Sterblichkeit berücksichtigt werden, können daraus Überschüsse anfallen, die den Versicherungsnehmern im Rahmen der Überschussbeteiligung ausgeschüttet werden müssen. Im Hinblick darauf, dass die Deckungsrückstellungen inzwischen nach neuen vorsichtigen Rechnungsgrundlagen berechnet werden, sind zukünftig auch Risikoüberschüsse bei Rentenversicherungen durchaus denkbar. Dies sollte bei der Neufassung des Gesamtgeschäftsplans unbedingt berücksichtigt werden. 9. Zu Ziffer 3.8 Abrechnungsverband Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen 9.1 Änderungsvorschlag Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit wird die Schlusszahlung zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente verwendet. Sofern eine andere Verwendung der Schlusszahlung vorgesehen ist (z.b. zur Erhöhung der Überschussbeteiligung der Lebensversicherung), ist dies hier anzugeben. Sollte bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Kürzung der Schlusszahlung vorgesehen sein, ist dies hier anzugeben und eingehend zu begründen. Koppelung von Überschussanteilsätzen: Zum Ausgleich des unterschiedlichen Beitragsniveaus der in diesem Abrechnungsverband zusammengefassten Tarife bzw. Tarifgruppen werden die Überschussanteilsätze für die Tarife bzw. Tarifgruppen wie folgt aneinander gekoppelt: 9.2 Begründung Die Bemerkung wurde aus folgendem Grund hinzugefügt: In der Praxis wurden Fälle festgestellt, in denen die Überschussbeteiligung nur in Form einer Schlusszahlung erfolgt und bei denen diese bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erheblich gekürzt wurde. Die Versicherungsnehmer können dann teilweise weniger aus der Überschussbeteiligung erhalten als an Rückstellung für die Überschussbeteiligung vorhanden ist. Diese Kürzung ist 8

9 unverständlich, denn bei anderen Systemen, wie z.b. bei der Beitragsverrechnung, gibt es eine derartige Kürzung nicht. Wenn Versicherer derartige Regelungen vorsehen, müssten sie ausreichend begründet werden. Die eingefügte Regelung zur Koppelung von Überschussanteilsätzen ist erforderlich, weil sich in diesem Abrechnungsverband Tarife bzw. Tarifgruppen mit unterschiedlichem Beitragsniveau befinden. 10. Zu Anspruchsberechtigte Versicherungen 10.1 Änderungsvorschlag Der zweite Absatz, wonach eine Regelung für Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit ggf. nachgetragen wird, ist zu streichen Begründung Nach 153 Abs. 1 steht allen Versicherungsnehmern eine Beteiligung an den Bewertungsreserven zu. Dies muss aus meiner Sicht auch für Rentenversicherungen mit Einmalbeitrag und sofort beginnender Rentenzahlung gelten. Da für Rentenversicherungen mit Aufschubzeit die während der Aufschubzeit angefallenen Bewertungsreserven nach 154 Abs. 4 zum Rentenbeginn ausgeschüttet werden, sind diese Verträge den Einmalbeitrags- Rentenversicherungen mit Sofortrente gleichzusetzen. 11. Zu Anspruchsauslösende Geschäftsvorfälle 11.1 Änderungsvorschlag Rentenübergang bei aufgeschobenen Rentenversicherungen Rentenauszahlung bei Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit Für Rentenversicherungen im Rentenbezug gilt die jährliche Rentenzahlung als anteilige Beendigung Begründung Das Thema der Beteiligung von Rentenversicherungen im Rentenbezug an den Bewertungsreserven halte ich für so wichtig, dass ich hierauf nachfolgend sehr ausführlich eingehe. Hierzu gehört auch die Darstellung der aus meiner Sicht sinnvollen Form der Beteiligung Vorbemerkungen Unabhängig davon, ob das neue VVG wie vorstehend angenommen ausgelegt werden muss oder ob Rentenversicherungen in der Rentenzahlungszeit keine Beteiligung an den Bewertungsreserven erhalten sollen, erscheint es zweckmäßig, schon jetzt für den Fall Regelungen vorzusehen, dass einzelne oder alle Versicherer diese Verträge an den 9

10 Bewertungsreserven beteiligen. Daher soll die Rentenzahlung als ein anspruchsauslösender Geschäftsvorfall angesehen werden. Ich halte es im Übrigen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz für zwingend erforderlich, die Rentenversicherungen auch in der Rentenbezugszeit an den Bewertungsreserven zu beteiligen. In 153 Abs. 4 VVG ist festgelegt, dass die den Versicherungsnehmern zustehenden 50 % der Bewertungsreserve aus einer vorhergehenden Aufschubzeit bei Rentenbeginn fällig sind. Dadurch können neue Ansprüche an den Bewertungsreserven bei Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit erst vom Rentenbeginn an entstehen. Insofern sind Rentenversicherungen nach Ablauf der Aufschubzeit wie neue Rentenversicherungen mit Einmalbeitrag und einer Sofortrente zu behandeln. Wenn man die Auszahlung der Rente als Deckungskapitalentnahme oder teilweise Beendigung ansieht, erscheint es sinnvoll, den in der Rentenbezugszeit befindlichen Verträgen jährlich anteilig 50 % der neuen Bewertungsreserve auszuschütten, und zwar im Verhältnis Jahresrente zu Vorjahresdeckungskapital. Bei der Lebensversicherung werden nämlich auch Teilauszahlungen oder Teilrückkäufe als anspruchsauslösend angesehen werden. Die erste Ausschüttung könnte somit ein Jahr nach Rentenbeginn erfolgen Behandlung der Bewertungsreserven aus der Rentenzahlungszeit In 153 (3) ist festgelegt, dass die Bewertungsreserven jährlich ermittelt und den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen sind. Dies muss somit auch für Rentenversicherungen gelten, die sich in der Rentenzahlungszeit befinden. Allen Rentenversicherten müssen somit jährlich Mitteilungen über die Höhe der zugeordneten Bewertungsreserven zugestellt werden. Was liegt daher bei Rentenversicherungen in der Rentenzahlungszeit näher, als diesen Verträgen auch jährlich zusammen mit der meist jährlich steigenden - Zinsüberschussbeteiligung Leistungen aus den Bewertungsreserven auszuzahlen. Der Aufwand für die Berechnung der Ausschüttung aus der Bewertungsreserve dürfte gering sein, weil alle dafür benötigten Werte (zugeordnete Bewertungsreserve, Jahresrente und Deckungskapital) bekannt sind und nicht erst neu berechnet werden müssten. Die Höhe der Bearbeitungskosten dürfte daher kein ausreichender Grund sein, die Ausschüttungen nicht jährlich vorzunehmen. Die Berechnung der Ausschüttung könnte den Versicherten auch nachvollziehbar dargestellt werden. Die jährliche Ausschüttung dürfte somit auch eine Regelung sein, die jedem einzelnem Versicherten verständlich wäre und in seinem Interesse liegen dürfte. Sicherlich werden die jährlichen Ausschüttungen stark schwanken. Die jährlichen Ausschüttungen könnten auch wie folgt begründet werden: Jede Rentenauszahlung vermindert das Deckungskapital (der restliche Teil des Deckungskapitals wird jedoch weiterhin verzinst!). Diese Verminderung könnte man als Teilauszahlung aus dem Deckungskapital und somit als eine Art teilweiser Beendigung des Vertrags ansehen. Am Einfachsten und m.e. auch am Sinnvollsten wäre es somit, für diese Rentenversicherungen eine jährliche Ausschüttung von 50 % der Bewertungsreserven, die von Beginn der Rentenzahlungszeit an entstanden sind, vorzunehmen, und zwar bezogen auf die ausgezahlten Renten eines Jahres. Die von mir vorgeschlagene Berechnungsformel für eine Ausschüttung des auf die ausgezahlte Jahresrente entfallenen Anteils an den Bewertungsreserven lautet: Ausschüttung = Bewertungsreserve x Jahresrente / Deckungskapital (Vorjahr) Da von der Bewertungsreserve jeweils nur 50 % an die Versicherten ausgeschüttet werden müssen, ist nachfolgend unter Bewertungsreserve immer nur dieser 50 %-ige Anteil gemeint. Die erste Auszahlung aus der Bewertungsreserve könnte dann zu Beginn des zweiten Rentenzahlungsjahres erfolgen. Eine jährliche Ausschüttung hätte auch den Vorteil, dass sich Schwankungen bei der Entwicklung der Bewertungsreserven besser ausgleichen. 10

11 Die Entwicklung der möglichen jährlichen Ausschüttungen wird am folgenden Beispiel erläutern: Annahmen und Erläuterungen: Vorhandenes Deckungskapital zu Rentenbeginn in 2008: ,00 Versicherte lebenslängliche Jahresrente für einen Mann: 6.787,44 Rentengarantie: 15 Jahre Rentenbeginnalter: 65 Jahre Rechnungsgrundlagen: DAV 1994R mit einem Rechnungszins von 4 % Verwaltungskosten: jährlich 2 % der Jahresrente Fiktive Veränderungsrate (Sp. 3): in Prozent des Deckungskapitals (Sp. 2) zum Ende des Jahres, wobei unterstellt wurde, dass es sich bei den Prozentsätzen um die bei Beendigungen fällige Werte aus der Bewertungsreserve (also nach Kürzung um 50 %!) handelt Zuführung zur Bewertungsreserve (Sp.4): Veränderungsrate x Deckungskapital (Sp. 2) Bewertungsreserve insgesamt (Sp.5): Wert nach Ausschüttung (Vorjahreswert lt. Sp. 7) + Zuführung (Sp. 4) Barausschüttung (Sp. 6): Auf die ausgezahlte Jahresrente entfallener Anteil an den Bewertungsreserven nach folgender Formel: = Bewertungsreserve (Sp. 5) x Jahresrente / Deckungskapital (Vorjahr lt. Sp. 2) Bewertungsreserve nach Ausschüttung (Sp. 7): Bewertungsreserve (Sp. 5) Ausschüttung (Sp.6) Jährl. Rentenerhöhung anstelle der Barausschüttung (Sp. 8): Barausschüttung (Sp. 6) x Jahresrente / Deckungskapital (Sp. 2) Jährl. Rentenerhöhung insgesamt (Sp. 9): Rentenerhöhung (Sp. 8) + Rentenerhöhung insgesamt vom Vorjahr (Sp. 9) Während der Rentenzahlungsphase verringert sich das Deckungskapital laufend durch die Rentenauszahlungen. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf die Höhe der Bewertungsreserven, weil Deckungskapitalteile veräußert werden müssen und dadurch die darin enthaltenen Bewertungsreserven aufgelöst werden. Dieser Effekt wurde jedoch aus Vereinfachungsgründen in der folgenden Tabelle nicht berücksichtigt. Außerdem wurde angenommen, dass die Ausschüttung entweder durch eine Einmalzahlung oder anstelle der Einmalzahlung durch eine Umwandlung in eine zusätzliche lebenslängliche Rente erfolgt. Die letztere Möglichkeit hätte den Vorteil, dass sich die einmal erreichte Rente nicht verringern kann. In der nachstehenden Tabelle wird eine beispielhafte Entwicklung von Deckungskapital, Bewertungsreserven und Ausschüttungen für eine Rentenversicherung mit den oben genannten Daten aufgezeigt. Tabellenwerte auf volle gerundet Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp.5 Sp. 6 Sp. 7 Sp. 8 Sp. 9 Jahr Deckungskapital Fiktive Veränderung der Bewertungsreserve Zuführung zur Bewertungsreserve Bewertungsreserve insgesamt Barausschüttung Bewertungsreserve nach Ausschüttung Jährl. Renten- Erhöhung anstelle der Barausschüttung Jährl. Renten- Erhöhung insgesamt

12 % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % Berechnungsbeispiele (Werte nach 2 Jahren): Zuführung zur Bewertungsreserve (Sp. 4): = 2 % vom Deckungskapital (Sp. 2) = 0,02 x Ausschüttung (Sp. 6): 195 = Bewertungsreserve (Sp. 5) x Jahresrente / Deckungskapital (Vorjahr lt. Sp. 2) = x 6.787,44 / Jährl. Rentenerhöhung anstelle der Barausschüttung (Sp. 8): 14 = Barausschüttung (Sp. 6) x Jahresrente / Deckungskapital (Sp. 2) = 195 x 6.787,44 / Aus der vorstehenden Tabelle wird deutlich, wie stark die jährlichen Ausschüttungen schwanken können, und zwar trotz der unterstellten geringen Unterschiede bei den prozentualen Veränderungsraten. Es zeigt sich, dass eine vorhandene Bewertungsreserve anfangs prozentual sehr wenig, später aber in wesentlich höherem Umfang abgebaut wird. Damit wird der aus Sicherheitsgründen gewünschte Effekt erreicht, dass die Pufferfunktion der Bewertungsreserven sehr lange in beträchtlicher Höhe erhalten bleibt. Sinnvoll erscheint es auch, anstelle der 12

13 jährlichen Barausschüttung eine Verwendung der Ausschüttung zur Finanzierung einer lebenslänglichen Rente zu verwenden. Daher wurde auch dieses System in der vorstehenden Tabelle berücksichtigt (Sp. 8 und 9) Behandlung der Verträge mit Rentenbeginn vor 2008 Bei diesen Verträgen handelt es sich entweder um Versicherungen mit einer vor 2008 abgelaufenen Ansparphase oder um Einmalbeitragsversicherungen mit einer sofort beginnenden Rentenzahlung. Für diese Verträge müssten zunächst die auf sie entfallenen Bewertungsreserven aus der Vergangenheit ermittelt werden. Die den einzelnen Verträgen zugeordneten Bewertungsreserven sollten nach dem unter beschriebenen Verfahren ausgeschüttet werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verträge mit Ansparphase oder mit Einmalbeiträgen mit sofort beginnender Rentenzahlung gehandelt hat. Damit soll erreicht werden, dass die Bewertungsreserven langsam abgebaut und keine Auflösungen von Reserven in großem Umfang erforderlich werden Behandlung von Sonderfällen Für Vertragsänderungen (z.b. Übergang auf Witwenrente) bzw. Beendigungen (Rückkäufe oder Todesfälle) während der Rentenzahlungszeit müssten natürlich analog zu 153 (3) gesonderte Regelungen erfolgen. Grundsätzlich sollte bei allen diesen Änderungen der auf den wegfallenden Teil der Deckungsrückstellung entfallene Anteil an den Bewertungsreserven ausgeschüttet werden. 12. Zu 4. Finanzierung der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven 12.1 Änderungsvorschlag Folgender Absatz 2 Bei einer Änderung der Schlussüberschussanteilsätze oder der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven bleiben die im Schlussüberschussanteilfonds gebundenen Mittel grundsätzlich dem Bestand an Versicherungen, für den sie reserviert wurden, erhalten. soll geändert werden in: Die für die einzelne Versicherung im Schlussüberschussanteilfonds enthaltenen Mittel werden dieser Versicherung grundsätzlich auch dann gutgebracht, wenn die Schlussüberschussanteilsätze bzw. die Sätze für Schlusszahlungen geändert werden Begründung Derzeit ist bei einer Änderung der Schlussüberschussanteilsätze vorgesehen, dass die im Schlussüberschussanteilfonds gebundenen Mittel grundsätzlich dem Bestand an Versicherungen, für den sie reserviert wurden, erhalten bleiben. Dies kann für die Einzelverträge jedoch sehr nachteilig sein, wie am folgenden Beispiel aufgezeigt wird: Die Berechnung erfolgt unter folgenden Annahmen: 13

14 1. Werte des Gesamtbestands per : Summe der bei allen Abläufen bisher vorgesehenen Schlussüberschussbeteiligung: Versicherungssumme des Bestands: Schlussüberschussanteilsatz: 5 %o der Versicherungssumme pro Jahr Durchschnittliche Restlaufzeit: 10 Jahre Durchschnittliche Gesamtlaufzeit: 30 Jahre Schlussüberschussanteilfonds (volle Finanzierung, also ohne Sockel, mit einem Diskont von 8 % p.a.): Werte für einen Einzelvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren (Restlaufzeit 1 Jahr): Versicherungssumme: Beim Ablauf fälliger Schlussüberschussanteil: Schlussüberschussanteilfonds per Aufgrund der verringerten Kapitalerträge ändert der Versicherer den Zinssatz für die Finanzierung in 2007 auf nur noch 5 %. Dadurch wäre bei gleichen Schlussüberschusssätzen, also zur Finanzierung der genannten für den Gesamtbestand per ein Schlussüberschussanteilfonds erforderlich von: Da der Versicherer den dafür erforderlichen Mehraufwand in der Regel nicht tragen kann, ist eine Absenkung der Überschussanteilsätze für den Schlussüberschuss erforderlich. Wenn man aus Vereinfachungsgründen nur die Differenz zwischen dem mit 8 % bzw. 5 % berechneten Schlussüberschussanteilfonds durch eine Kürzung der Überschussanteilsätze ausgleicht, so müsste der Schlussüberschussanteilsatz auf rd. 3,43 %o gesenkt werden. Bei dieser Betrachtung wird nicht berücksichtigt, dass der Versicherer bei gleich bleibenden Verhältnissen sicher nicht in der Lage sein dürfte, die neben der Verzinsung erforderlichen weiteren Mittel zur jährlichen Auffüllung des Schlussüberschussanteilfonds in vollem Umfang aufzubringen. Allein durch die Absenkung des Überschussanteilsatzes ergeben sich folgende Änderungen: 1. Werte des Gesamtbestands per : Summe der bei allen Abläufen nunmehr vorgesehenen Schlussüberschussbeteiligung: Versicherungssumme des Bestands: Schlussüberschussanteilsatz: 3,43 %o der Versicherungssumme pro Jahr Durchschnittliche Restlaufzeit: 9 Jahre Durchschnittliche Gesamtlaufzeit: 30 Jahre Schlussüberschussanteilfonds (volle Finanzierung, also ohne Sockel) mit einem Zins von 5 %): Werte für einen Einzelvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren: Versicherungssumme: Beim Ablauf per fälliger Schlussüberschussanteil: Schlussüberschussanteilfonds im Vorjahr per : Fazit: Die im Gesamtgeschäftsplan verankerte Regelung, nach der die vorhandenen Mittel dem Gesamtbestand erhalten bleiben, ist beim obigen Beispiel erfüllt, weil der Gesamtwert des Schlussüberschussanteilfonds aus dem Vorjahr für den Bestand erhalten blieb. Für den 14

15 Einzelvertrag liegt der beim Ablauf fällige Schlussüberschuss aber rd. 31 % unter der im Jahr zuvor in Aussicht gestellten Leistung von bzw. um rd. 22 % unter der im Vorjahr vorhandenen Rückstellung. Unter Einbeziehung des Sockelbetrags bzw. stärkerer Absenklungen bei den Überschussanteilsätzen können sich aber auch noch viel größere Benachteiligungen für Einzelverträge ergeben, die bald ablaufen. Aus meiner Sicht ist dies nicht zu rechtfertigen. Daher sollten die für den Einzelvertrag vorhandenen Mittel bei Änderungen als Untergrenze erhalten bleiben. Dies war im Übrigen auch im (Muster-)Gesamtgeschäftsplan von 1988 vorgesehen und wurde erst später geändert. 13. Zu 4.1 Finanzierung der Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen 13.1 Änderungsvorschlag Die bisherige Form der Finanzierung führte aus meiner Sicht mit dazu, dass die Schlussüberschussbeteiligung bei vielen Versicherern in den letzten Jahren erheblich reduziert wurde- Daher sollte grundsätzlich überdacht werden, wie die Finanzierung verbessert werden kann. Insbesondere sollte geprüft werden, ob der Sockel von 6 %, der bisher nicht berücksichtigt wurde, künftig mit finanziert oder zumindest gesenkt werden sollte. Hierzu werden in den Begründungen weitere Ausführungen gemacht. Für die Finanzierung ist ein angemessener Zinssatz vorzusehen. Ferner ist regelmäßig auch die Angemessenheit der Höhe des nicht finanzierten Sockels zu prüfen Begründung Viele Versicherer haben aufgrund der niedrigen Kapitalerträge neben der verständlichen Kürzung der laufenden Zinsüberschussbeteiligung in den letzten Jahren auch erhebliche Senkungen beim Schlussüberschuss vorgenommen. Natürlich mussten die Rückgänge bei den Kapitalmarktzinsen zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Schlussüberschüsse haben. Jedoch kann ein Rückgang zusätzlich auch mit einer teilweise unzureichenden Finanzierung zusammenhängen, weil viele Versicherer einen hohen Sockel von 6 % der Versicherungssumme nicht und den restlichen Teil mit einem im Verhältnis zu den Kapitalmarktzinsen zu hohen Zins finanziert hatten. Durch die niedrigeren Kapitalerträge mussten viele Versicherer den Diskontsatz für die Finanzierung der Schlussüberschussanteile senken. Außerdem hatten die Versicherer meist nicht genug Mittel, um bei Abläufen den zuvor nicht finanzierten Sockel auszuzahlen. Dies hatte zur Folge, dass viele Versicherer die Schlussüberschussbeteiligung erheblich senken mussten. Wäre jedoch die Schlussüberschussbeteiligung schon zuvor angemessener (also mit einem geringeren Diskont und mit dem Sockel) finanziert worden, hätten sich in den letzten Jahren insbesondere bei den Verträgen oft wesentlich geringere Rückgänge ergeben. Daher sollte unbedingt geprüft werden, ob die Form der Finanzierung geändert werden müsste. Ein geringerer Sockel würde auch zu höheren Rückkaufswerten aus dem Schlussüberschuss führen. Berlin den 3. März 2008 Wolfgang Schuster 15

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