Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft Herchen-Dattenfeld

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1 Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft Herchen-Dattenfeld 1 Name, Sitz und Rechtsform 1.1 Die Forstbetriebsgemeinschaft Herchen-Dattenfeld ist ein wirtschaftlicher Verein mit Sitz in Windeck, Rhein-Sieg-Kreis. Sie ist eine Forstbetriebsgemeinschaft nach dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz vom (BGBl. I S 1037) in der jeweils geltenden Fassung) und wirtschaftlicher Verein im Sinne von 22 BGB. 1.2 Der Geschäftsbezirk der Forstbetriebsgemeinschaft (nachfolgend FBG genannt) umfasst im Wesentlichen das Gebiet Gemarkung Herchen, Gemarkung Höhe, Gemarkung Dattenfeld, Gemarkung Windeck, Gemarkung Rosbach, Teilbereich Helpenstell- Kreisstraße und untergeordnet angrenzende Parzellen der Mitglieder, die in Nachbargemeinden gelegen sind. 1.3 Die FBG führt ein Flächenverzeichnis ihrer Mitglieder, aus dem die Lage und Größe der zu bewirtschaftenden Flächen erkennbar ist. 2 Geschäftsjahr (Rechnungs- und Wirtschaftsjahr) 2.1 Das Rechnungs- und Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck und Aufgaben 3.1 Die FBG hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu verbessern und die Wirtschaftskraft zu stärken. 3.2 Die FBG hat folgende Aufgaben: Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben, Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte, Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes, Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung, Beschaffung von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern zusammengefassten Maßnahmen. Satzung der FBG Herchen-Dattenfeld Seite 1

2 3.3 Die FBG führt folgende Aufgaben durch: Sicherung planmäßiger, forstfachlicher Hilfe für ihre Mitglieder durch Abschluss eines Vertrages mit der Forstbehörde zur Übernahme des Betriebsvollzuges oder wesentlicher Teile davon oder durch Bestellung einer Fachkraft, welche folgende Maßnahmen erbringen kann ( ): Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben Klärung und Festlegung von Holzabsatzmöglichkeiten zwecks Bereitstellung vertraglich gesicherter Kontingente, in welche das Holz zu vorher vereinbarten Preisen geliefert werden kann Einstellung oder Vermittlung von Waldarbeitern bzw. Forstunternehmen zur Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, welche sein könnten: - Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung, - Vorbereitende Maßnahmen zur Wiederaufforstung z.b. Räumarbeiten, - Durchführung von Aufforstungen mit oder ohne Anwuchsgarantie, - Bestandsschutz und Pflegearbeiten, - Maßnahmen zur Bodenpflege und Verbesserung der Bodenqualität z.b. Waldkalkungen, - Bau und Unterhaltung von Forstwegen, sowie der vorbereitenden Planung Beschaffung von Saatgut, Pflanzen, Zaunmaterial, Düngemittel, Unkrautbekämpfungsmitteln sowie sonstigen Forstschutzmitteln Unterrichtung der Mitglieder zu Holzpreisen, Absatzmöglichkeiten und daraus folgende Anregung zu sinnvollen forstwirtschaftlichen Maßnahmen Fachliche Unterstützung bei sämtlichen forstwirtschaftlichen Fragen Beantragung von staatlichen Fördermitteln Zusammenschluss ihrer Mitglieder zum Zwecke eines Abschlusses einer Feuerund Haftpflichtversicherung für sämtliche in der FBG aufgenommenen Flächen Bildung eines Verbundes mit anderen Forstbetriebsgemeinschaften zwecks Interessenvertretung der privaten Waldbesitzer Bereitstellung, Aufbewahrung und Pflege ausleihbarer Forstmaschinen, insofern vorhanden Unterbreitung des Angebotes von Forstlehrfahrten für alle Mitglieder der FBG Durchführung von Lehrgängen (z.b. Motorsägen - oder Windenlehrgänge). Satzung der FBG Herchen-Dattenfeld Seite 2

3 4 Mitgliedschaft 4.1 Die Forstbetriebsgemeinschaft kann auf schriftlichen Antrag Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldflächen oder von zur Aufforstung bestimmten Grundstücken als Mitglieder aufnehmen. 4.2 Beruht die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an einem Grundstück, so ist sie vererblich. 4.3 Paragraph. 4.2 gilt entsprechend, wenn die Mitgliedschaft auf einem vererbten oder übertragenen Nutzungsverhältnis an dem angeschlossenen Grundstück beruht. 4.4 Die zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft notwendigen Daten können durch die Forstbetriebsgemeinschaft auf EDV gespeichert und verarbeitet werden. Jedoch ist die Weitergabe der personenbezogenen Daten nur mit Erlaubnis des betroffenen Eigentümers zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung bleibt die Weitergabe von Daten an das betreuende Forstamt, um die vertraulich zugesagten Dienstleistungen erbringen zu können, mit der Maßgabe, dass diese Einzeldaten nicht weitergegeben werden können. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt. 5 Ende der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft endet zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit dem Tod des Mitgliedes, mit der Veräußerung des Eigentums, dem sonstigen Verlust des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung an der gesamten angeschlossenen Grundfläche. 5.2 Die Mitgliedschaft kann ferner durch schriftliche Kündigung an den Vorstand beendet werden, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muss. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 5.3 Mitglieder können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der Forstbetriebsgemeinschaft eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der Mitgliederversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern. 5.4 Zur Abwendung unbilliger Härten sollen ausscheidenden Mitgliedern Sondereinlagen, die über die gemeinschaftlichen Beiträge und Umlagen hinaus für die Beschaffung von Maschinen und anderen forstlichen Einrichtungen gezahlt wurden, entsprechend dem Verkehrswert des betreffenden Anlagevermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens erstattet werden. Die Erfüllung der Vereinsaufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satzung der FBG Herchen-Dattenfeld Seite 3

4 6.1 Die Mitglieder haben das Recht: 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und an den Entscheidungen des Vereins aktiv mitzuwirken die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den wirtschaftlichen Vorteilen, die der Verein durch seine Tätigkeit den Mitgliedern gewährt, teilzuhaben. 6.2 Die Mitglieder haben die Pflicht: den Zweck und die Aufgaben des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses zu fördern, den Bestimmungen der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen, Waldflächenveränderungen (Ankauf, Verkauf, Tausch, Pacht, Nutzungsänderungen, Eigentumsübertragungen) dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen, Beiträge und Umlagen fristgerecht zu entrichten. 6.3 Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die in 6.2 genannten Pflichten, so kann der Vorstand in schriftlicher Form eine Vereinsstrafe von bis zu 500,00 Euro verhängen. Das Mitglied kann gegen die Vereinsstrafe binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann die Vereinsstrafe bestätigen oder aufheben. 6.4 Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln verpflichten sich die begünstigten Mitglieder, die Forstbetriebsgemeinschaft im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides, sowie im Falle eines geltend gemachten Erstattungs-und Verzinsungsanspruches von sämtlichen finanziellen Belastungen freizustellen, falls die Rückforderung auf einem vom Mitglied zu vertretenden Umstand beruht. Diese Pflicht entfällt beim Ausscheiden des Mitgliedes nicht. 6.5 Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen direkten Familienangehörigen oder ein anderes Mitglied dann mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 7 Finanzierung der Aufgaben 7.1 Die FBG finanziert ihre Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Gebühren der Mitglieder sowie mittels staatlicher Beihilfen. Satzung der FBG Herchen-Dattenfeld Seite 4

5 8 Organe 8.1. Die Organe der FBG sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 9.1 Alle Mitglieder der FBG bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung berät über sämtliche Vereinsangelegenheiten. 9.2 Daneben entscheidet die Mitgliederversammlung insbesondere über: - die Wahl und Entlastung des Vorstands, - die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, sofern die Rechnungsprüfung nicht einem vereidigten Buchprüfer übertragen werden soll, - die Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresschlussrechnung, - Beitrittsanträge neuer Mitglieder in den Fällen der Ablehnung durch den Vorstand ( 4.1 dieser Satzung), - den Ausschluss von Mitgliedern, - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Entgelte, - die vom Vorstand ausgearbeitete Geschäftsordnung, - die Höhe von Aufwandsentschädigungen, - alle Beschlüsse, die der Vorstand aufgrund der Ermächtigung gefasst hat, - Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, - die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Satzung der FBG Herchen-Dattenfeld Seite 5 10 Einberufung, Vorsitz, Protokoll 10.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, auch durch Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Anregung der Mitglieder jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn das Interesse der FBG dies erfordert oder wenn dies von mindestens ein Viertel (25%) der Mitglieder schriftlich und unter Angabe eines Grundes beantragt wird 10.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung Beschlüsse über eine Satzungsänderung, über die Grundsätze der durchzuführenden Aufgaben sowie über gemeinsame Verkaufsregeln gemäß Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel (66%) der Stimmen der Mitglieder, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins von mindestens vier Fünftel (80%) der Stimmen der beschlussfähigen Versammlung.

6 10.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, ersatzweise von einem der weiteren Mitglieder des Vorstands geleitet. Die Versammlungsleitung kann bei Verhinderung aller in Satz 1 genannten Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung einer anderen Person übertragen werden Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand zur Umsetzung der gemeinsamen Verkaufsregeln sowie zur zweckmäßigen Anwendung der Grundsätze bei notwendigen forstlichen Maßnahmen Der Vorstand der FBG besteht aus: 11 Zusammensetzung des Vorstandes - dem Vorsitzenden, - dem stellvertretenden Vorsitzenden, - dem Geschäftsführer, - dem Schriftführer, - den fünf Beisitzern (Ortsvertrauensleute). Satzung der FBG Herchen-Dattenfeld Seite 6 12 Aufgaben des Vorstands 12.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen dieser Satzung und unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Daneben hat der Vorstand die folgenden Aufgaben: - Einberufung der Jahreshauptversammlung sowie bei Bedarf weiterer Mitgliederversammlungen - Aufstellung des Haushaltsplans und Durchführung der satzungsgemäßen Maßnahmen - Abschluss von Dienstleistungsverträgen zur Erledigung der laufenden Geschäfte - Führung des Mitgliederverzeichnisses. - Regelung von Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, die so dringend sind, dass die Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. Diese Angelegenheiten sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen - Ausarbeitung von Geschäftsordnungen, insbesondere für die Arbeit des Geschäftsführers oder einer Geschäftsstelle - Erstellung von Tätigkeitsberichten und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Vorlage einer Aufstellung über das Vermögen der FBG gegenüber der Mitgliederversammlung. - Erstellung des Protokolls über Sitzungen der Mitgliederversammlung.

7 12.3 Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Sach- und Zeitaufwand kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene pauschale Entschädigung beschließen Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann nur abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandes fort. Ausscheidende Mitglieder werden durch Nachwahl für den Rest der Wahlperiode ersetzt. Die Vereinigung zweier Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. 13 Einberufung, Beschlüsse des Vorstands 13.1 Der Vorstand tritt wenigstens zweimal jährlich aufgrund schriftlicher Einladung des Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen zusammen. Die Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstands verlangen. Eine kurzfristige Einladung in dringenden/aktuellen Angelegenheiten ist möglich. Zu besonderen Besprechungen kann der Vorstand sachkundige Personen einladen. Diese sollen möglichst die einzelnen Gemarkungen der Gemeinde vertreten, sie sind aber nicht stimmberechtigt Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 14 Rechtliche Vertretung der Forstbetriebsgemeinschaft 14.1 Der Vorsitzende und /oder der stellvertretende Vorsitzende und/oder der Geschäftsführer vertreten gemeinsam die FBG gerichtlich und außergerichtlich. Satzung der FBG Herchen-Dattenfeld Seite 7

8 15 Geschäftsführung 15.1 Die Führung der laufenden Geschäfte kann in einer vom Vorstand zu erarbeitenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden Zur Unterstützung des Geschäftsführers kann eine Geschäftsstelle gebildet werden Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der FBG nach Maßgaben des Vorstandes und der Geschäftsordnung Der Geschäftsführer bereitet die Vorstandsbeschlüsse vor und berät den Vorstand in finanzgeschäftlichen Angelegenheiten. 16 Schriftführer 16.1 Der Schriftführer fertigt die Sitzungsprotokolle und sonstige Mitschriften an und archiviert diese. 17 Rechnungsprüfung Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer, die die Buchhaltung zum Ende des Geschäftsjahres gemeinsam prüfen Es ist zudem ein Ersatzprüfer zu wählen, der bei Verhinderung einer der beiden Rechnungsprüfer die Funktion übernehmen kann Der Prüfungsbericht wird der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen Die Rechnungsprüfer werden für zwei aufeinander folgende Jahre gewählt, wobei einer der Rechnungsprüfer jährlich wechseln sollte. Satzung der FBG Herchen-Dattenfeld Seite 8 18 Auflösung 18.1 Im Falle der Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens Ist über die Verwendung des vorhandenen Vermögens kein Beschluss zustande gekommen, fällt das Vermögen der Forstbetriebsgemeinschaft den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis Ihrer angeschlossenen Grundstücke zu Der amtierende Vorstand übernimmt die Liquidation des Vereins gemäß 48 BGB, soweit nicht besondere Liquidatoren bestellt werden.

9 19 Schlussbestimmungen 19.1 Die Satzung tritt mit Wirkung zum 07. Februar 2014 in Kraft Nach Inkrafttreten der Satzung erhält jedes Mitglied auf Wunsch eine Ausfertigung der Satzung Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes werden durch die Vereinsführung eingehalten Satzung der FBG Herchen-Dattenfeld Seite 9

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