Die Abwicklung der Einmalvergütung startet am 1. Juli 2014
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- Hajo Frank Kurzmann
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1 Swissgrid - Vergütung Fachportal Themenübersicht Vergütung Einmalvergütung Vergütung Die Abwicklung der Einmalvergütung startet am 1. Juli 2014 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Der Grundbeitrag gilt pro Anlage. Der Leistungsbeitrag richtet sich nach der installierten Leistung Ihrer Anlage. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der normierten DC-Spitzenleistung sowie nach der Kategorie (angebaut, integriert, freistehend) Ihrer Anlage. Die Vergütungssätze sind in der Energieverordnung festgelegt und können der untenstehenden Tabelle entnommen werden: Angebaute und freistehende Anlagen Integrierte Anlagen Inbetriebnahme Grundbeitrag (CHF) Leistungsbeitrag (CHF/kWp) Grundbeitrag (CHF) Leistungsbeitrag (CHF/kWp) Ab Ab Ab Ab Ab Bis Ende Haben Sie beispielsweise eine angebaute 8.0 kwp-anlage im Januar 2013 in Betrieb genommen, so ergibt sich Ihre Vergütung als: 1500 CHF CHF/kWp x 8.0 kwp = 9500 CHF (inkl. MWST) Mit dem Tarifrechner können Sie ermitteln, für welches der beiden Systeme (KEV oder EIV) sie anspruchsberechtigt sind und in welcher Höhe die Kosten Ihrer Anlage ggf. vergütet werden. Diese Berechnung ist rechtlich unverbindlich und macht keine Aussage über die Förderwürdigkeit einer Anlage. Falls Sie ein Wahlrecht haben, beachten Sie bitte, dass Swissgrid keine Empfehlung aussprechen kann, ob Sie die Einmalvergütung oder die KEV wählen sollen. Am besten besprechen Sie das mit ihrem Installateur oder Solarprofi. TEILEN 1 von :11
2 Informationspapier des BSW-Solar, Stand: INFORMATIONEN ZUR FÖRDERUNG VON SOLARSTROM-SPEICHERN Im Mai 2013 ist das Marktanreizprogramm für Batteriespeicher gestartet Gefördert werden Speicher von Solarstrom-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 installiert wurden Pro Kilowattpeak Solaranlagen-Leistung beträgt der Zuschuss bis zu 660 Euro Mit Speichern lässt sich Eigenverbrauch des Sonnenstroms mehr als verdoppeln Betreiber von Solarstrom-Anlagen können durch den Einsatz von Speichern den Anteil ihres selbst genutzten Stroms deutlich erhöhen. Der Staat bezuschusst die Anschaffung von Batteriespeichern mit einem neuen Förderprogramm. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier. Wer sich für die Solarstrom-Anlage auf dem eigenen Dach einen Batteriespeicher zulegen möchte, erhält eine Unterstützung vom Staat. Pro Kilowattpeak Leistung der Photovoltaik- Anlage beträgt die Förderung bis zu 660 Euro. Wie hoch die Förderung vom Staat zur Anschaffung des Speichers genau ausfällt, hängt von den Kosten des gewählten Batteriesystems und von der Größe der Solarstrom-Anlage ab. Die Förderung können Betreiber von solchen Solarstrom-Anlagen beantragen, die ab Januar 2013 installiert wurden und eine maximale Leistung von 30 Kilowatt haben. Zur Einordung: Auf Ein- und Zweifamilienhäusern werden üblicherweise Anlagen mit einer Spitzenleistung von bis zu zehn Kilowatt angebracht. Wichtig ist: Die Förderung muss vor Anschaffung des Speichers beantragt werden. Eigenverbrauch maximieren Durch Speicher können Betreiber von Solarstrom-Anlagen den Anteil des selbst verbrauchten, eigenerzeugten Solarstroms mehr als verdoppeln. Das lohnt sich für immer mehr Menschen, denn der Sonnenstrom vom eigenen Dach ist bereits heute deutlich günstiger als der Strom vom Energieversorger. In einem Einfamilienhaus mit einer Photovoltaik-Anlage können Verbraucher in Kombination mit einem geförderten Batteriespeicher ihren Strombezug um bis zu 60 Prozent reduzieren, rechnet das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme (ISE) vor. Dadurch machen sich Erzeuger von Sonnenstrom unabhängiger von steigenden Strompreisen und können sicher sein, dass sie überwiegend umweltfreundlichen Strom verbrauchen. Gespeicherter Strom kann selbst genutzt oder später in das Stromnetz eingespeist werden. Der eingespeiste Solarstrom wird dann nach den für die Photovoltaik-Anlage geltenden Fördersätzen vergütet. Speicher nutzen den Netzen und vermeiden neue Leitungen Strom, der vor Ort erzeugt und vor Ort verbraucht wird, muss nicht durch die öffentlichen Stromnetze transportiert werden. Die dezentralen Solarbatterien speichern den erzeugten Solarstrom während des Tages zwischen, geben ihn zeitversetzt wieder ab und glätten so die Einspeisespitzen ins Netz, ohne dass wertvoller Solarstrom verloren geht. Um diesen Vorteil
3 zu nutzen, müssen Solarstrom-Anlagen, die mit staatlich geförderten Speichern kombiniert werden, nach dem Willen des Fördergebers ihre Leistung für die gesamte Vergütungsdauer der Anlage auf 60 Prozent der Anlagenleistung reduzieren. Ziel dieser Regelung ist es, dass die Anlagen-Betreiber dazu beitragen, dass die Einspeisung des Sonnenstroms sich gleichmäßiger auf die Netze verteilt und Produktionsspitzen vermieden werden. Die Netze müssen nicht mehr auf die maximale Einspeisung der Solarstrom-Anlagen ausgelegt werden. Das spart Leitungskapazitäten und verringert den Bedarf an Netzausbau. Vielmehr erhöhen Batteriespeicher die Aufnahmefähigkeit bestehender Stromnetze sogar um bis zu zwei Drittel. Batteriespeicher tragen außerdem dazu bei, eine gleichmäßige Spannung und Frequenz der Stromnetze zu halten und übernehmen damit wichtige Aufgaben für das Netzmanagement. Strompreise stabilisieren und Ökostrom-Umlage entlasten Photovoltaik-Batteriespeicher lohnen sich für die Betreiber der Solarstrom- Anlagen, weil sie einen größeren Anteil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen können. Abhängig von der Größe der Photovoltaik-Anlage lässt sich der eigenverbrauchte Solarstrom auf über 60 Prozent steigern. Davon profitiert auch die EEG- Umlage. So wird jede direkt verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom nicht vergütet. Bei im Frühjahr 2013 installierten kleineren Photovoltaik-Anlagen immerhin zwischen 16 und 17 Cent pro Kilowattstunde. Zwar zahlt der Betreiber der Photovoltaik-Anlage für den selbst verbrauchten Solarstrom nicht die EEG-Umlage in Höhe von aktuell 5,27 Cent. Unterm Strich wird das EEG-Konto durch die vermiedene Vergütung aber entlastet. Die Kappung der Einspeisespitze von Solarstrom wirkt sich auch positiv bei der gesamten EEG Umlageberechnung aus. Bislang wird Solarstrom in dem Augenblick verkauft, in dem er erzeugt wird. Dies führt aufgrund des hohen Angebots zu niedrigen Börsenpreisen, wodurch die Differenzkosten zur Einspeisevergütung zunehmen und die Umlage steigt. Die Batteriespeicher entkoppeln nun die Stromerzeugung vom Stromverkauf, so dass Solarstrom zu Zeitpunkten vermarktet wird, wenn bessere Erträge erzielt werden können. Die Vermarktungserlöse des Solarstroms steigen. Im gleichen Umfang sinkt die Förderung der Erneuerbaren Energien, die über die EEG-Umlage die weitüberwiegende Mehrzahl der Stromkunden zahlt. Berechnung der Förderung Gefördert wird der Kauf des Batteriespeichers mit der Richtlinien zur Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen. Die staatliche KfW-Bankengruppe gewährt einen zinsgünstigen Kredit über die Anschaffungssumme des Kombisystems mit Solarstromanlage plus Speicher oder für Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der BSW-Solar keine Gewähr. Bitte beachten Sie zusätzlich, dass die oben gemachten Ausführungen nicht rechtsverbindlich sind. 2 / 3
4 den Speicher allein im Fall der Nachrüstung. Der Staat fördert den Kauf eines Speichers zudem mit einem attraktiven Tilgungszuschuss für den KfW-Kredit. Die Förderhöhe hängt von der Größe der Photovoltaik-Anlage und den Anschaffungskosten des Speichersystems ab. 30 Prozent der anzurechnenden Kosten bezuschusst der Staat. Dabei wird unterschieden, ob der Speicher gleichzeitig mit einer Solaranlage installiert oder ob er zu einer bestehenden Photovoltaik-Anlage mit Errichtungsdatum nach dem nachgerüstet wird. Der maximale Fördersatz liegt im ersten Fall bei maximal 600 Euro pro Kilowatt Solaranlagen-Leistung, im zweiten Fall bei maximal 660 Euro, da ein höherer Aufwand für den nachträglichen Einbau der Steuerungstechnik angenommen wird. Hierbei muss die Anschaffung der Photovoltaik-Anlage deutlich abzugrenzen sein von den Zusatzinvestitionen in den nachträglichen Einbau des Speichers. In jedem Fall muss der Antrag vor Beauftragung des Speicherkaufs gestellt werden. Bereits abgeschlossene Lieferungs- und Leistungsverträge können nicht gefördert werden. Der Fördersatz errechnet sich als 30- prozentige Förderquote auf die maximal förderfähigen Kosten von Euro (bei kombinierter Installation) bzw Euro (bei Speicher-Nachrüstung) je Kilowatt Anlagenleistung. Auch eine Nachrüstung ist möglich. Dazu muss die Photovoltaikanlage aber nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen worden sein. Wird der Speicher sechs Monate oder länger nach Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage nachgerüstet, erhöht sich der Fördersatz. Sollten zwischen Errichtung der Anlage und Kauf des Speichers weniger als sechs Monate vergangen sein, wird die Anlage wie eine Neuinstallation gefördert oder später Inbetriebnahme PV- Anlage und Installation Speicher Inbetriebnahme PV Anlage Inbetriebnahme PV Anlage Innerhalb von sechs Monaten Nachrüstung Speicher Sechs Monate später oder danach Nachrüstung Speicher 600 / kwp 600 / kwp 660 / kwp Die Höhe des Zuschusses berechnet sich wie folgt: I. Ermittlung der Kosten des Speichers: Als Basis der Zuschussberechnung werden die Kosten des Speichers ermittelt. Dafür wird die Differenz aus den Kosten der Gesamtinvestition und den Kosten für die Photovoltaik-Anlage gebildet. Dieser Wert muss nicht dem tatsächlichen Anschaffungspreis der Photovoltaik-Anlage entsprechen. Die KfW gibt einen kalkulatorischen Wert der Anlage pro Kilowatt-Peak Anlagenleistung vor und aktualisiert ihn regelmäßig. Wird der Speicher im oben genannten Sinne nachgerüstet, reicht als Nachweis die Einzelrechnung über den Speicher aus. II. Ermittlung des Fördersatzes: Der Quotient aus den Kosten des Speichersystems und der Nennleistung der Photovoltaik-Anlage (kwp) wird mit 0,3 multipliziert. Das Ergebnis ist der Zuschuss pro Kilowatt-Peak der PV-Anlage, maximal jedoch 600 Euro bei Installation eines Gesamtsystems bzw. 660 Euro bei Speicher-Nachrüstung. III. Die Gesamtförderung ergibt sich schließlich aus der Multiplikation der Nennleistung der Photovoltaik-Anlage (kwp) mit dem unter II. ermittelten Fördersatz (Euro je kwp) Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der BSW-Solar keine Gewähr. Bitte beachten Sie zusätzlich, dass die oben gemachten Ausführungen nicht rechtsverbindlich sind. 3 / 3
5 Diese Grafik zeigt beispielhaft für eine 5 kwp-pv-anlage, welcher Zuschuss in Abhängigkeit von den Kosten des Speichersystems ausgezahlt wird: Bei einer Anlage dieser Größe beträgt die maximale Fördersumme Euro. Rechenbeispiele Beispiel A: Kombinierte Installation einer 5 kwp-photovoltaik-anlage und eines Lithium-Batteriesystems mit 3,3 kwh nutzbarer Kapazität I. Kosten der Gesamtinstallation: Euro. Unterstellte beispielhafte - Kosten der PV-Anlage pro kwp: Euro Anlegbare Kosten des Speichers: Euro Euro = Euro II. Fördersatz für Speicher pro kwp: Euro / 5 (kwp) x 0,3 = 690 Euro. Förderhöhe eigentlich 690 Euro, gefördert werden jedoch maximal 600 Euro je kwp bei einer kombinierten Installation inkl. Photovoltaik. III. Anlagengröße: 5 kwp, Förderung je kwp: 600 Euro 5 (kwp) x 600 Euro = Euro Speicher-Zuschuss vom Staat Beispiel B: Nachrüstung 4 kwp-photovoltaik-anlage und Blei-Batteriesystem mit 3,3 kwh nutzbarer Kapazität I. Kosten für Speichersystem: Euro, Anlagengröße: 4 kwp Euro / 4 (kwp) x 0,3 = 450 II. Gefördert werden bei einer Speicher-Nachrüstung maximal 660 Euro je kwp, die hier nicht voll ausgeschöpft werden. III. Anlagengröße 4 kwp, Förderung je kwp: 450 Euro 4 (kwp) x 450 Euro = Euro Speicher-Zuschuss vom Staat Die Größe des Batteriesystems in kwh Kapazität oder kw Leistung spielt bei der Berechnung des Zuschusses demzufolge keine Rolle. Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der BSW-Solar keine Gewähr. Bitte beachten Sie zusätzlich, dass die oben gemachten Ausführungen nicht rechtsverbindlich sind. 4 / 3
6 Voraussetzungen für die Förderung Batteriespeicher entlasten die Stromnetze. Durch die Speicherung wird mehr selbst erzeugter Solarstrom direkt vor Ort verbraucht, und es muss weniger Solarstrom über die öffentlichen Stromleitungen transportiert werden. Damit sich dieser Vorteil fürs Stromnetz voll entfalten kann, stellt der Gesetzgeber zwei Förderbedingungen: I. Der Betreiber der Photovoltaik-Anlage verpflichtet sich, die Einspeiseleistung seiner Solarstrom-Anlage auf 60 Prozent der Anlagenleistung zu reduzieren. Beispiel: Bei einer Photovoltaik-Anlage ist der Wechselrichter auf eine Leistung von 10 Kilowatt ausgelegt, dann können maximal 6 Kilowatt in das Stromnetz eingespeist werden. Der restliche Strom ist natürlich nicht verloren. Er kann direkt selbst verbraucht oder mithilfe des Speichers für den späteren Verbrauch zwischengelagert werden. II. Um eine hohe Qualität und Lebensdauer der Speicher sicherzustellen, werden nur Speichersysteme gefördert, für die der Hersteller eine 7-jährige Zeitwertgarantie mitliefert. Das heißt, dass der Anlagen-Betreiber bei Eintreten eines Defekts innerhalb der ersten sieben Jahre den jeweiligen Zeitwert der Batterie ersetzt bekommt. HIER GEHT S ZUR FÖRDERUNG Mehr Informationen zu Speichersystemen gibt s in unserer Broschüre: Interessenten wenden sich an Ihren Installateur und holen ein Angebot ein. Mit diesem gehen Sie zu Ihrer Hausbank und stellen dort den Antrag für den zinsgünstigen KfW-Kredit. Wichtig: Warten Sie auf den Bewilligungsbescheid und beauftragen Sie erst dann die Installation des Speichersystems bzw. der Kombianlage. Mit dem Nachweis der fachgerechten und sicheren Errichtung des Systems fordern Sie im letzten Schritt den Tilgungszuschuss über Ihre Hausbank an. Informationen der KfW-Bankengruppe zum Förderprogramm (Programm-Nr. 275) und den geltenden Zinssätzen finden Sie hier. Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der BSW-Solar keine Gewähr. Bitte beachten Sie zusätzlich, dass die oben gemachten Ausführungen nicht rechtsverbindlich sind. 5 / 3
7 KfW-Programm "Speicher" 275 Kredit Finanzierung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage Förderziel Das KfW-Programm "Speicher" unterstützt die Nutzung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, die an das elektrische Netz angeschlossen ist, durch zinsgünstige Darlehen der KfW und durch Tilgungszuschüsse, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) finanziert werden. Förderziel Nutzen für den Antragsteller Mit diesem Programm soll die Markt- und Technologieentwicklung von Batteriespeichersystemen angeregt werden. Die geförderten Systeme leisten einen Betrag zur besseren Integration von kleinen bis mittelgroßen Photovoltaikanlagen in das Stromnetz. Wer kann Anträge stellen? Das Programm wendet sich an: in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen, karitative Organisationen beteiligt sind, freiberuflich Tätige, Landwirte (nur nach Artikel 41 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, d. h. in Beihilfe-Komponente 5), Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller, die den mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Strom oder einen Teil davon einspeisen. Von einer Förderung ausgeschlossen sind: Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen Hersteller von förderfähigen Anlagen oder Komponenten Was wird gefördert? Die Tilgungszuschüsse des BMWi werden für die Investition in das Batteriespeichersystem und nicht für die Investition in die Photovoltaikanlage gewährt. Der Kredit kann für die Gesamtinvestition beantragt werden. Förderung Inhalt, Voraussetzungen, Kombinationsmöglichkeiten Seite 1
8 KfW-Programm "Speicher" Folgende Maßnahmen werden gefördert: a) Die Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage in Verbindung mit einem stationären Batteriespeichersystem. Es gilt der reguläre Fördersatz von max. 600 Euro/kWp. b) ein stationäres Batteriespeichersystem, das nachträglich zu einer nach dem in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage installiert wird (Förderung nur nach Komponente 1 und 2). Erfolgt die Inbetriebnahme eines nachträglich installierten Batteriespeichersystems innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage, dann gilt der reguläre Fördersatz von max. 600 Euro/kWp. Eine "Nachrüstung" liegt vor, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt. In diesem Fall gilt der erhöhte Fördersatz von max. 660 Euro/kWp. Anforderungen an das Batteriespeichersystem in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage: c) Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage, die mit dem Batteriespeichersystem verbunden wird, darf 30 kwp nicht überschreiten. Batteriespeichersysteme zur Nutzung mit Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kwp sind nicht förderfähig. d) Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeichersysteme auf ein Batteriespeichersystem beschränkt. e) Die geförderten Batteriespeichersysteme müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens 5 Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Fördervoraussetzungen gemäß den "Richtlinien zur Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen" des BMWi: 1. Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt beträgt 60 % der installierten Leistung der Photovoltaikanlage. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaikanlage, mindestens aber 20 Jahre, und erstreckt sich damit auch auf einen eventuellen Weiterbetrieb der Photovoltaikanlage nach Außerbetriebnahme des Speichersystems. Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit der Überprüfung der Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten gegeben. 2. Die Wechselrichter der im Rahmen dieser Richtlinien geförderten Systeme verfügen: a. über eine geeignete elektronische und offen gelegte Schnittstelle zur Fernparametrierung, durch die eine Neueinstellung der Kennlinien für die Wirk- und Blindleistung in Abhängigkeit von den Netzparametern Spannung und Frequenz bei Bedarf möglich ist. b. über eine geeignete und offen gelegte Schnittstelle zur Fernsteuerung. Ein Eingriff in das System des Anlagenbetreibers über diese Schnittstellen bedarf grundsätzlich seiner Zustimmung. Hinweis: Bei einer DC-Kopplung des Batteriespeichersystems an die Photovoltaikanlage betrifft das den Wechselrichter des Gesamtsystems. Bei einer AC-Kopplung des Batteriespeichersystems betrifft das sowohl den Wechselrichter der PV-Anlage als auch Seite 2
9 KfW-Programm "Speicher" den Wechselrichter des Batteriespeichersystems. 3. Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme existierenden gültigen Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher sind durch die geförderten Anlagen einzuhalten. Hinweis: Bestehen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine technischen Regelwerke für Batteriespeicher, so sind die Regelwerke für Erzeugungsanlagen am Niederspannnungsnetz entsprechend anzuwenden. 4. Die elektronischen Schnittstellen des Batteriemanagementsystems und die verwendeten Protokolle sind zum Zweck der Kompatibilität mit Austauschbatterien des gleichen oder anderer Hersteller offenzulegen. 5. Für die Batterien des Batteriespeichersystems liegt eine Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von 7 Jahren vor. Hierbei wird bei Defekt der Batterien der Zeitwert der Batterien ersetzt. Der Zeitwert berechnet sich anhand einer über den Zeitraum von 7 Jahren linear angenommenen jährlichen Abschreibung. Die Zeitwertersatzgarantie ist vom Händler/Hersteller dem Käufer des Batteriesystems gegenüber zu garantieren oder über eine geeignete Versicherungslösung, deren Kosten der Händler/Hersteller trägt, zu gewährleisten. 6. Der sichere Betrieb des Batteriespeichersystems und der Batterie ist durch die Einhaltung geeigneter Normen zu gewährleisten. 7. Die ordnungsgemäße und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und nachzuweisen. Darüber hinaus wird dem Anlagenbesitzer empfohlen, die versicherungsrechtlichen Konsequenzen zu prüfen. Die Anforderungen gemäß den Ziffern 1-4 und 6 sind durch eine entsprechende Zertifizierung nachzuweisen. Solange eine Zertifizierung am Markt nicht verfügbar ist, wird für die Ziffern 1-4 und 6 auf eine Herstellererklärung abgestellt. Die Anforderung gemäß Ziffer 5 ist durch eine Händler- oder Herstellererklärung oder durch eine Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme (Ziffer 7) ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und ein Nachweis darüber vorzulegen (Fachunternehmererklärung). Alternativ kann die Bestätigung durch die geeignete Fachkraft auf Basis des Photovoltaik-Speicherpasses ("Speicherpass") erfolgen. Weitere Erläuterungen und Klarstellungen zu den Fördervoraussetzungen finden sich in den "Konkretisierungen der Fördervoraussetzungen", welche auf der KfW-Homepage eingesehen werden können. Auf dieser Grundlage können die Händler/Hersteller beurteilen, ob ihre Anlagen die Fördervoraussetzungen erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind: Eigenbauanlagen, Prototypen (Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als 4 Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind), gebrauchte Anlagen. Seite 3
10 KfW-Programm "Speicher" Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Die Kombination einer Finanzierung der aus dem KfW-Programm "Speicher" geförderten Anlagen mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist nicht möglich. Die Kombination eines Kredites aus diesem Programm mit anderen nicht im vorhergehenden Absatz genannten Zuschüssen ist möglich, soweit das Zweifache des Tilgungszuschusses aus diesem Förderprogramm für jedes geförderte Batteriespeichersystem und die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt nicht überschritten werden. Eine parallele Beantragung von ERPoder KfW-Krediten für andere Investitionsmaßnahmen ist möglich. Kreditbetrag Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziert werden. Konditionen Kreditbetrag, Laufzeit, Zinssatz, Bereitstellung, Tilgung Laufzeit Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung: bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr (5/1), bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/2), bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren (20/3) bei Investitionsvorhaben, bei denen die technische und wirtschaftliche Lebensdauer der mitfinanzierten Investitionsgüter mehr als 10 Jahre beträgt. Auszahlung Auszahlung: 100 % Zinssatz Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz für die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben. Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz entweder nur für die ersten 10 Jahre oder die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben. Sofern erforderlich, unterbreitet die KfW Ihrer Hausbank vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot. Die Programmzinssätze orientieren sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Der Kredit wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Seite 4
11 KfW-Programm "Speicher" Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in von der KfW vorgegebene Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und der Hausbank vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt "Risikogerechtes Zinssystem", Bestellnummer Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter oder per Faxabruf, Nummer Bereitstellung/Bereitstellungsprovision Der Kredit ist in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufbar. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Kreditzusage. Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird beginnend 2 Bankarbeitstage und 1 Monat nach dem Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat berechnet. Die Installation des Batteriespeichersystems muss spätestens 18 Monate nach der Kreditzusage fachgerecht erfolgt und gegenüber der Hausbank nachgewiesen sein. Tilgung Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach tilgen Sie in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Tilgungszuschuss Es wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten gewährt. Die förderfähigen Kosten berechnen sich als Produkt der spezifischen förderfähigen Kosten und der förderfähigen Leistung der Photovoltaikanlage. Die Höhe der Förderung können Sie mit der "Handreichung zur Ermittlung des Tilgungszuschusses" Formular ermitteln. Alternativ können Sie den Tilgungszuschussrechner auf der Programmhomepage der KfW nutzen ( Seite 5
12 KfW-Programm "Speicher" Für die Festsetzung des Tilgungszuschusses ist die vollständige Angabe der Investitionskosten (ohne MwSt.) zuzüglich Installationskosten erforderlich: für die Neuerrichtung: Kosten der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichersystems, für die Nachrüstung: Kosten des Batteriespeichersystems (Förderung nur nach Komponenten 1 und 2). Wie erfolgt die Antragstellung? Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen), die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Ihren Antrag stellen Sie daher bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl vor Beginn Ihres Vorhabens. Antragstellung Sicherheiten, Unterlagen, Beihilfe, Subventionserheblichkeit Sicherheiten Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrer Hausbank Welche Unterlagen sind bei Antragstellung erforderlich? Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Als Programmnummer ist im KfW-Programm - Speicher 275 anzugeben. Ihr Kreditinstitut reicht uns zur Antragstellung folgende Unterlagen ein: Das von Ihnen unterschriebene Antragsformular, Formularnummer Die von Ihnen unterschriebene Anlage zum Kreditantrag, Formularnummer Bei Beantragung im Rahmen der beihilferechtlichen De-minimis-Regelung (Komponente 1): Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, Formularnummer Die Anlage ist über die Hausbank bei der KfW einzureichen. Bei Beantragung von "Investitionsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Komponente 2): Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition (für verflochtene Unternehmen Formularnummer ; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer ) Die Selbsterklärungen verbleiben bei der Hausbank Bei Beantragung von "Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien" gemäß Artikel 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Komponente 5): Anlage "Beihilfefähige Investitionsmehrkosten", Formularnummer Die Anlage ist über die Hausbank bei der KfW einzureichen. Seite 6
13 KfW-Programm "Speicher" Anforderung auf Verrechnung des Tilgungszuschusses Grundsätzlich unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber 6 Monate nach Vollauszahlung der Darlehensmittel und spätestens 18 Monate nach der Kreditzusage reichen Sie bitte für die Anforderung der Verrechnung des Tilgungszuschusses folgende Unterlagen bei der Hausbank ein: 1. Rechnung für das kombinierte Batteriespeicher-Photovoltaikanlagensystem oder bei Nachrüstung die Rechnung für das Batteriespeichersystem inklusive der jeweiligen Installationskosten. 2. Herstellererklärung (Muster kann auf der KfW-Homepage eingesehen werden) 3. Fachunternehmererklärung des die Anlagen errichtenden und in Betrieb nehmenden Unternehmens (Muster kann auf der KfW-Homepage eingesehen werden) Alternativ kann zur Fachunternehmererklärung der Photovoltaik-Speicherpass ("Speicherpass") durch das die Anlage errichtende und in Betrieb nehmende Unternehmen genutzt werden. Dem Speicherpass ist die unter 2) genannte Herstellererklärung als Anlage beizufügen. (Muster für den Speicherpass kann auf eingesehen werden). 4. Nachweis über die Registrierung auf dem Portal für das Monitoring. Registrierung ist durch den Antragsteller vorzunehmen. Die Verrechnung des Tilgungszuschusses können Sie erst nach Inbetriebnahme des Batteriespeichers über Ihre Hausbank anfordern. Formularnummer ; "Anforderung auf Verrechnung des Tilgungszuschusses". Die Unterlagen (1-4) verbleiben bei der Hausbank. Der Tilgungszuschuss wird bei der KfW auf die Kreditschuld des bei der KfW für die Gesamtinvestition in Anspruch genommenen Kredits angerechnet. Es erfolgt keine Auszahlung des Tilgungszuschusses. Die Minderung der Kreditschuld erfolgt durch die KfW nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vorzulegender Unterlagen durch die Hausbank. Die KfW informiert die Hausbank über die Minderung der Kreditschuld und die Hausbank reduziert unverzüglich die Kreditschuld des von ihr gewährten Kredits entsprechend. Beihilferechtliche Regelungen Im KfW-Programm "Speicher" vergibt die KfW Beihilfen unter einer der nachstehenden beihilfenrechtlichen Regelungen: De-minimis-Beihilfen gemäß De-minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352 am ) (Komponente 1). "Investitionsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L187/1 vom ) (Komponente 2). Seite 7
14 KfW-Programm "Speicher" 1. "Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien" gemäß Artikel 41 AGVO (Komponente 5). Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU- Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig Sofern eine Beihilfe nach AGVO beantragt wird, sind darüber hinaus Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Regelungen finden Sie im KfW-Merkblatt "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" Bestellnummer Hinweis zur Subventionserheblichkeit Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Seite 8
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