MASTERCARD GOLD V E R S I C H E R U N G S - B E S T Ä T I G U N G E N

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1 MASTERCARD GOLD V E R S I C H E R U N G S - B E S T Ä T I G U N G E N

2 INHALTSVERZEICHNIS PRODUKTINFORMATIONEN MasterCard Gold Versicherungsbestätigungen 4-5 RolAnD Rechtsschutz-Versicherungs-AG RolAnD Schutzbrief-Versicherung AG Deutz-Kalker Straße Köln Allgemeine Bestimmungen und Hinweise für die jeweiligen Versicherungen 6-9 REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG, INKL. REISEABBRUCH-VERSICHERUNG Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittskosten- Versicherung, inkl. Reiseabbruch-Versicherung Inter Partner Assistance S.A. Direktion für Deutschland Bahnhofstraße Gräfelfing VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN (REISE-SERVICE-VERSICHERUNG) Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG Allgemeine Bedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung im Rahmen der MasterCard Gold der Sparkasse KölnBonn AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG Allgemeine Bedingungen für die Auslands-Autoschutzbrief-Versicherung im Rahmen der MasterCard Gold der Sparkasse KölnBonn REISE-RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG FÜR SELBSTFAHRER-VERMIETFAHRZEUGE Auszug aus den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung für die Goldkarteninhaber der Sparkasse KölnBonn Erster Teil Allgemeine Bedingungen 35 Zweiter Teil Besondere Bestimmungen 43 Dritter Teil Besondere Bedingungen für die Reise-Rechtsschutz- Gruppenversicherung der Sparkasse KölnBonn für Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge 43 EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG UND SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG SERVICETELEFON Einwilligungserklärung Schweigepflichtentbindung Unter dieser Telefonnummer erreichen Sie uns rund um die Uhr:

3 PRODUKTINFORMATIONEN PRODUKTINFORMATIONEN Dieses Produkt-Informationsblatt soll Ihnen einen ersten Überblick zum Versicherungsschutz geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Versicherungsinhalt ergibt sich aus den beigefügten Versicherungsbedingungen. Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen. MasterCard Gold Versicherungsbestätigungen Die Sparkasse KölnBonn hat als Versicherungsnehmer zugunsten der Inhaber einer gültigen MasterCard Gold der Sparkasse KölnBonn einen umfangreichen Versicherungsschutz im Rahmen eines Gruppenvertrages mit ausgesuchten Versicherern zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen. Sofern der Inhaber einer MasterCard Gold als Begünstigter des Gruppenvertrages von einer Vertragsänderung oder -kündigung betroffen sein sollte, wird die Sparkasse KölnBonn diesen in geeigneter Weise informieren. Alle Versicherungsleistungen gelten unabhängig vom Einsatz der Master- Card Gold als Zahlungsmittel. 1. Was ist versichert? Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Schadensfällen schnelle Hilfe bekommen und übernehmen dabei anfallende Kosten: Panne, Unfall, Diebstahl oder Totalschaden mit dem Pkw Krankheit, Unfall oder Tod der versicherten Person Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung eines Mietfahrzeuges während einer Reise nichtantritt, verspäteter Antritt oder Abbruch einer Reise Die Schadensfälle sind versichert, wenn das erste Ereignis, welches das Problem auslöst, nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt. 2. Wer bezahlt den Beitrag? Den Beitrag für die Versicherungen sowie Versicherungssteuer trägt die Sparkasse KölnBonn aus der geleisteten MasterCard Gold Jahresgebühr. 3. Was ist nicht versichert? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb sind einige Fälle aus dem Versicherungsschutz ausgenommen. Dies sind insbesondere: Ereignisse, die vorsätzlich herbeigeführt wurden Schadensfälle, bei deren Eintritt Sie nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten Eine vollständige Aufzählung der ausgeschlossenen Schadensfälle finden Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. 4. Was müssen Sie beachten, wenn ein Schadensfall eingetreten ist? Rufen Sie uns an. Wir geben Ihnen Auskunft wie und welche leistungen wir erbringen. Ausführlichere Informationen finden Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen unter Pflichten nach Schadeneintritt. 5. Welche Folgen können sich ergeben, wenn Sie die vorgenannten Verpflichtungen nicht beachten? Beachten Sie die in der Ziffer 4 dieses Informationsblattes benannten Verpflichtungen genau, da diese von großer Bedeutung sind. Wenn Sie diese nicht beachten, können Sie Ihren Versicherungsschutz teilweise oder sogar ganz verlieren und Ihren Vertrag gefährden. Welche Rechte wir geltend machen dürfen, hängt davon ab, welche Verpflichtung Sie verletzt haben. näheres entnehmen Sie bitte den Pflichten nach Schadeneintritt der jeweiligen Versicherungsbedingungen. 6. Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie kann er beendet werden? Der Versicherungsschutz beginnt mit Erhalt einer MasterCard Gold der Sparkasse KölnBonn und endet mit Kündigung des Kreditkartenvertrages oder bei Kündigung des Gruppenvertrages mit Ablauf des Zeitabschnittes, der durch die Zahlung des letzten Kartenjahresbeitrages gedeckt ist. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 7. Wer ist für Ihre Beschwerden zuständig? Bei Beschwerden über unsere Gesellschaften können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn wenden. Weiter steht Ihnen als Beschwerdestelle für die RolAnD Rechtsschutz-Versicherung AG und die RolAnD Schutzbrief- Versicherung AG der Versicherungs-ombudsmann e.v., Postfach , Berlin zur Verfügung. Inter Partner Assistance Service GmbH RolAnD Große Scharnstraße 36 Rechtsschutz-Versicherung AG Frankfurt (oder) Postanschrift: Köln Telefon Telefon Telefax Telefax customer-care@inter-partner.de service@roland-rechtsschutz.de RolAnD Schutzbrief-Versicherung AG Postanschrift: Köln Telefon Telefax service@roland-schutzbrief.de 8. Wohin schicken Sie Ihre Unterlagen zur Schadenmeldung? nach Ihrer telefonischen Schadenmeldung senden Sie uns bitte Ihre Unterlagen an folgende Adresse: alle Versicherungen (außer Reise-Rechtsschutz und Reiserücktrittskosten-Versicherung inkl. Reiseabbruch-Versicherung ): RolAnD Assistance GmbH Regulierungsstelle KBn Köln 4 5

4 PRODUKTINFORMATIONEN PRODUKTINFORMATIONEN Reise-Rechtsschutz-Versicherung: RolAnD Rechtsschutz-Versicherung AG Deutz-Kalker-Str. 46, Köln Reiserücktrittskosten-Versicherung inkl. Reiseabbruch-Versicherung: Inter Partner Assistance Service GmbH Große Scharrnstraße 36, Frankfurt (oder) Allgemeine Hinweise und Allgemeine Bestimmungen Versicherungsleistungen Versicherungsschutz besteht für folgende Bereiche: - Reiserücktrittskosten-Versicherung inkl. Reiseabbruch-Versicherung, - Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen (Reise-Service- Ver sicherung), - Auslandsreise-Krankenversicherung, - Auslands-Autoschutzbrief-Versicherung, - Reise-Rechtsschutz-Versicherung für Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die MasterCard Gold Inhaber ergeben sich ausschließlich aus diesen Versicherungsbestätigungen, den darin enthaltenen Allgemeinen Bestimmungen und Hinweisen, den zum Teil nur auszugsweise abgedruckten Allgemeinen Ver - sicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Die nicht abgedruckten Teile der Allgemeinen Versicherungsbedingungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (Sparkasse KölnBonn) und den Versicherern. Für die Erfüllung der obliegenheiten im Schadensfall haben die ver - sicherten Personen ebenso Sorge zu tragen wie der Karteninhaber. Bei Verstoß gegen obliegenheiten ist der Versicherungsschutz gefährdet. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung a) Alle Anzeigen und Erklärungen bezüglich der Reiserücktrittskosten- Versicherung inkl. Reiseabbruch-Versicherung sollen an folgende Kontaktdaten geschickt werden: Sparkasse KölnBonn, c/o Inter Partner Assistance Service GmbH, Große Scharrnstr. 36, Frankfurt (oder) b) Alle Anzeigen und Erklärungen bezüglich der Reise-Service-Versicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung und Auslands-Autoschutzbrief-Versicherung sollen an folgende Kontaktdaten geschickt werden: Roland Schutzbrief Versicherung AG, Postanschrift: Köln. c) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer namensänderung von Ihnen. Servicetelefon Auskünfte zu allen Versicherungsfragen erhalten Sie rund um die Uhr unter der Servicetelefon-nummer +49 (0) Unter dieser Telefonnummer können Sie jederzeit den eingetretenen Versicherungs- fall melden; insbesondere im Rahmen der Beistandsleistungsversicherung ist die telefonische Schadenmeldung notwendig. Allgemeine Bestimmungen und Hinweise für die - Reiserücktrittskosten-Versicherung, inkl. Reiseabbruch-Versicherung (ABRV- Sparkasse KölnBonn) der Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Gräfelfing - Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen (ABBR 94) der RolAnD Schutzbrief-Versicherung AG, Köln - Auslandsreise-Krankenversicherung der RolAnD Schutzbrief-Versicherung AG, Köln - Auslands-Autoschutzbrief-Versicherung der RolAnD Schutzbrief-Versicherung AG, Köln - Reise-Rechtsschutz-Versicherung für Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge (ARB 7/84) der RolAnD Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln. 1. Versicherte Personen Versichert ist der Inhaber einer MasterCard Gold der Sparkasse KölnBonn. Mitversichert sind auf gemeinsamen Reisen der Ehegatte/eingetragene lebenspartner oder in häuslicher Gemeinschaft wohnende lebens - gefährte und die unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. lebensjahres, sofern diese ebenfalls in häuslicher Gemeinschaft mit dem Karteninhaber wohnen. Maßgebend für einen Anspruch des Kindes ist sein Alter bei Schadenseintritt (also der Zeitpunkt des Rücktritts von der Reise, des Abbruchs der Reise usw.) nicht das Alter zum Zeitpunkt der Reisebuchung. Für die Erfüllung von obliegenheiten im Schadensfall haben die versicherten Personen ebenso Sorge zu tragen wie der Karteninhaber. Bei Verstoß gegen obliegenheiten ist der Versicherungsschutz gefährdet. 2. Begriffe Ausland sind alle länder dieser Welt außer Deutschland. Kunden mit Sitz im Ausland sind ebenfalls über die MasterCard Gold der Sparkasse KölnBonn versichert, hier gilt die Auslandsadresse als ständiger Wohnsitz und Aufenthaltsort; das land des Wohnsitzes gilt nicht als Ausland im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ständiger Wohnsitz ist der ort, an dem der Karteninhaber polizeilich gemeldet ist. Der ständige Wohnsitz ist nicht nur auf Deutschland beschränkt. Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor. Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden am Fahrzeug. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Für den Anspruch auf Krankenschutz im Ausland ist ein Aufenthalt im Ausland Voraussetzung. Sie sind unsere begünstigte Person. Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrages ist die Sparkasse KölnBonn. Unerwartet : Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn sie nach Buchung der Reise erstmals auftritt und die konkreten Krankheits - symptome dem Reiseantritt entgegenstehen. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in 6 7

5 PRODUKTINFORMATIONEN PRODUKTINFORMATIONEN den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte, ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als solche medikamentösen oder therapeutischen Behandlungen, es sei denn, die später festgestellte Erkrankung wurde auf Grund der bei der Kontrolluntersuchung ermittelten Werte/Symptome diagnostiziert. Versichert sind somit nur unerwartete Krankheiten, die nach Erhalt der Kreditkarte bzw. nach Buchung der Reise (je nachdem, was am kürzesten zurückliegt) erstmals auftreten und die konkreten Krankheitssymptome so schwer sind, dass sie dem Reiseantritt bzw. der Durchführung der Weiterreise entgegenstehen. Unfall ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verletzt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt werden oder reißen. Bei Fahrzeugausfall ( 1) verstehen wir unter Unfall jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. "Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern ( 121 BGB) und stellt auf die auch im Subjektiven liegende Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns ab. Wir sind die Versicherer Inter Partner Assistance S.A., RolAnD Rechtsschutz-Versicherung AG und RolAnD Schutzbrief-Versicherung AG. 3. Subsidiaritätsklausel Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden kann, steht es dem MasterCard Gold Inhaber frei, welchem Versicherer er den Schadensfall meldet. Erfolgt die Meldung beim 24-Stunden-Servicetelefon, werden die beteiligten MasterCard Gold Versicherer im Rahmen der Versicherungsbedingungen in Vorleistung treten. 4. Zuständiges Gericht a) Klagen gegen die Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unseren Firmen - sitzen oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zurzeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. b) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den ort Ihres gewöhn - lichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Ihrem Sitz oder Ihrer niederlassung. Das gleiche gilt, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind. c) Unbekannter Wohnsitz der begünstigten Person Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unseren Firmensitzen oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen niederlassung. 5. Gesetzliche Verjährung a) Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. b) Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 6. Rechte im Schadensfall Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht den versicherten Personen direkt zu. 7. Aufrechnungsverbot Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die ver - sicherten Personen. Ansprüche der versicherten Personen dürfen die Versicherer nicht mit Forderungen gegenüber der Sparkasse KölnBonn aufrechnen. Der 35 VVG gilt insoweit als abbedungen. 8. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 9. Verpflichtungen Dritter a) Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese leistungsverpflichtungen vor. b) Haben Sie aufgrund desselben Schadensfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. c) Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadensfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. Abweichend hiervon gilt für den Krankenschutz im Ausland die Regelung des 6 Ziffer 2. in Verbindung mit 5 Ziffer 2b). Der RolAnD-Unternehmensgruppe gehören zzt. folgende Unternehmen an: RolAnD Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln RolAnD Schutzbrief-Versicherung AG, Köln RolAnD Assistance GmbH, Köln RolAnD Assistance Partner GmbH, Dresden RolAnD ProzessFinanz AG, Köln Jurpartner Rechtsschutz-Versicherung AG, Köln Jurpartner Services Gesellschaft für Rechtsschutz-Schadenregulierung mbh, Köln 8 9

6 REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG, INKL. REISEABBRUCH-VERSICHERUNG REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG, INKL. REISEABBRUCH-VERSICHERUNG ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHE- RUNG, INKL. REISEABBRUCH-VERSICHERUNG (VERSICHERER IST INTER PARTNER ASSISTANCE S.A.) 1 Versicherte Person 1. Versichert sind alle Personen, die Inhaber einer von der Sparkasse KölnBonn ausgegebenen MasterCard Gold sind sowie auf gemeinsamen Reisen und sofern in der Reiseanmeldung aufgeführt, der Ehegatte/eingetragene lebenspartner, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 25. lebensjahres, sofern diese ebenfalls in häuslicher Gemeinschaft mit dem Karteninhaber wohnen. 2. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Karte für alle gebuchten Reisen. 2 Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet unter den in nr. 2 genannten Umständen Entschädigung a) bei nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. b) bei verspätetem Antritt der Reise die Mehrkosten der Hinreise. Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei nichtantritt der Reise angefallen wären. c) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass Anund Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. d) bei Abbruch der Reise zusätzlich für Aufwendung des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene leistungen. 2. Der Versicherer ist im Umfang von nr. 1 leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt oder die planmäßige Beendigung der Reise nicht zugemutet werden kann: a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls über eine MasterCard Gold der Sparkasse KölnBonn versichert ist; b) Impfunverträglichkeiten des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder der 3 Ausschlüsse Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, der versicherten Ehegattin oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten; d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der unter nr. 2b) genannten versicherten Ange - hörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Versicherer ist im Umfang von 2 nr. 1 auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß 2 Ziffer 2a-d für eine versicherte Person verwirklicht haben. 3. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur leistung frei, wenn der Versicherungsfall von der begünstigten Person vorsätzlich herbeigeführt wurde oder bei Buchung der Reise voraussehbar war. Führt die begünstigte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine leistungen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Ausgeschlossen ist die leistung auch für Versicherungsfälle, die vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. 4 Deckungssummen/Selbstbehalt 1. Die Deckungssummen betragen max Euro insgesamt für alle versicherten Personen bzw. max Euro für den Karteninhaber. 2. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt in Höhe von 100 Euro. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Karteninhaber von dem erstattungsfähigen Schaden 20 % selbst, mindestens 100 Euro. 5 Pflichten nach Schadeneintritt und Voraussetzungen für die Versicherungsleistung a) nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie (im Falle von Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter) aa) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzeigen. Unsere not

7 REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG, INKL. REISEABBRUCH-VERSICHERUNG REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG, INKL. REISEABBRUCH-VERSICHERUNG 6 Darlehen rufzentrale ist rund um die Uhr für Sie bereit unter Telefon: oder mit landesvorwahl für Deutschland , bb) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche leistungen wir erbringen, cc) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, dd) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie originalbelege zum nachweis der Schadenhöhe vorlegen und ggf. die behandelnden Ärzte in Bezug auf den Versicherungsfall von ihrer Schweigepflicht entbinden, ee) uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer obliegenheit sind wir berechtigt, unsere leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen. 7 Zahlung der Entschädigung 9 Anderweitige Versicherungen 10 Versicherer Der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, d.h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. (nach Erschöpfung der Entschädigung aus dem anderen Vertrag greift dieser Vertrag.) Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versicherer er den Schadensfall anzeigt. Meldet er den Schadensfall der Inter Partner Assistance S.A. dann wird die Inter Partner Assistance S.A. insoweit auch in Vorleistung treten. Sonderbedingungen zu den ABRV-Sparkasse KölnBonn für gemietete Ferienwohnungen Bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels gilt 2 nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung für die MasterCard Gold - Inhaber der Sparkasse KölnBonn (ABRV-Sparkasse KölnBonn) in der folgenden Fassung: Der Versicherer leistet Entschädigung a) bei nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in 2 nr. 2 ABRV- Sparkasse KölnBonn genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. b) bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in 2 nr. 2 ARBV genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermietung nicht gelungen ist. Die übrigen Bestimmungen der ABRV-Sparkasse KölnBonn gelten sinngemäß. Versicherer ist die Inter Partner Assistance S.A. Direktion für Deutschland Bahnhofstraße Gräfelfing Ist die leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. 8 Rechtsverhältnisse der Versicherten Ansprüche gemäß 2 dieser Bedingungen stehen dem Karteninhaber unmittelbar gegenüber dem Versicherer zu. Bei Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter die Ansprüche gemäß 2 geltend zu machen

8 VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN (REISE-SERVICE-VERSICHERUNG) VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN (REISE-SERVICE-VERSICHERUNG) ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN (ABBR 2008) 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden notfällen, die der versicherten Person während der Reise zustoßen: a) Krankheit/Unfall ( 2) b) Tod ( 3) c) Such-, Rettungs- und Bergungskosten ( 4 nr. 1) d) Strafverfolgungsmaßnahmen ( 4 nr. 2) e) Verlust von Reisezahlungsmitteln ( 4 nr. 3) f) Verlust von Reisedokumenten ( 4 nr. 4) g) Selbstfahrer-Vermietfahrzeug im Ausland ( 5) 2. Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen. 2 Krankheit/Unfall 1. Ambulante Behandlung Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her. 2. Krankenhausaufenthalt Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versicherer nachstehende leistungen: a) Betreuung Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausaufenthalts sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen. b) Krankenbesuch Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden Person zum ort des Krankenhausaufenthalts und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das Transportmittel. Die Kosten des Aufenthalts sind nicht versichert. c) Garantie/Abrechnung Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu Euro ab. Der Versicherer übernimmt namens und im Auftrage der versicherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten Beträge 3 Tod nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen werden, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen. Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert der Versicherer auf Wunsch der Angehörigen die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort am ständigen Wohnsitz bzw. die Bestattung im Ausland. Die Kosten der vom Versicherer beauftragten Bestattungs- bzw. Überführungsunternehmen werden vom Versicherer übernommen. 4 Sonstige Notfälle 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer hierfür Kosten bis zu Euro. 2. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von Euro. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von Euro die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzuzahlen 3. Verlust von Reisezahlungsmitteln Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person einen Betrag bis zu Euro als Darlehen zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. 4. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten im Ausland aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtlichen Gebühren der Ausstellungsbehörde im Ausland. 5 Selbstfahrer-Vermietfahrzeug im Ausland 1. Der versicherten Person, die im Ausland ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug (PKW oder Wohnmobil) benutzt, werden Kosten für Übernachtung und für Weiter- oder Rückfahrt erstattet, wenn mit dem Selbstfahrer-Vermietfahrzeug aufgrund eines Unfalles (unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug ein

9 VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN (REISE-SERVICE-VERSICHERUNG) VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN (REISE-SERVICE-VERSICHERUNG) wirkendes Ereignis) die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann. 2. Die Kostenerstattung für die im Zusammenhang mit dem Unfall bedingten Ausfall des Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges stehenden notwendig gewordenen Übernachtungs-, Weiter- oder Rückfahrtkosten erfolgt insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von Euro je Auslandsreise. 6 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise eintreten, die leistungen gemäß 3 (Tod) und 5 (Selbstfahrer-Vermietfahrzeug) werden nur dann erbracht, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. Da Kunden mit Sitz im Ausland ebenfalls über die MasterCard Gold versichert sind, gilt die Auslandsadresse als ständiger Wohnsitz und Aufenthaltsort. Somit gilt das land des Wohnsitzes nicht als Ausland im Sinne der Versicherungsbedingungen. 7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine leistungen erwarten, wenn das Ereignis aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, bb) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, b) Außerdem leisten wir nicht, aa) wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß gegen diese obliegenheiten besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden leistung ursächlich war, bb) wenn Sie mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, cc) wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens weder auf öffentlichen Straßen und Wegen noch auf einem zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehenen Park- oder Abstellplatz befunden hat, dd) wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben, ee) wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen c) Haben Sie aufgrund unserer leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. d) Bei vorsätzlicher Verletzung der obliegenheit gemäß Absätzen a) bb) sowie b) aa) bis b) dd) besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere leistung. Wir erbringen unsere leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die obliegenheit arglistig verletzt haben. e) wenn der Versicherungsfall für die versicherte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. 8 Forderungsübergang Die Ansprüche der versicherten Person gegen den Krankenversicherer oder Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. 9 Pflichten nach Schadeneintritt a) nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie aa) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzeigen die not ruf zen trale ist rund um die Uhr für Sie bereit unter Telefon: oder mit landesvorwahl für Deutschland , bb) sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und welche leistungen er erbringt, cc) den Schaden so gering wie möglich halten und den Weisungen des Versicherers beachten, dd) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädi - gungs pflicht gestatten sowie originalbelege zum nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, ee) dem Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und dem Versicherer die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer obliegenheit sind wir berechtigt, unsere leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche

10 VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN (REISE-SERVICE-VERSICHERUNG) AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG rungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. c) Geldbeträge, die der Versicherer für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben hat, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen. 10 Besondere Verwirkungsgründe Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn 1. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 2. die versicherte Person den Versicherer arglistig über Ursachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der leistung von Bedeutung sind. 11 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der leistungspflicht des Versicherers dem Grund oder der Höhe nach durch Verschulden der versicherten Person verzögert wurde. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSLANDSREISE-KRANKEN- VERSICHERUNG IM RAHMEN DER MASTERCARD GOLD DER SPARKASSE KÖLNBONN (AVB-AR, STAND ) 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannten Ereignisse. Er gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte leistungen. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise auftretenden Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gilt auch ein medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Krankenrücktransport. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. 2 Versicherte Person 1. Versichert ist der Karteninhaber und auf gemeinsamen Reisen der Ehegatte/eingetragene lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft wohnende lebensgefährte, unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. 2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Karteninhaber zu. 3. Ist der Versicherer dem Karteninhaber gegenüber von der Verpflichtung zur leistung frei, so gilt dies auch gegenüber den mitversicherten Personen. 3 Geltungsbereich und Dauer 1. Geltungsbereich ist das gesamte Ausland, d.h. alle länder dieser Welt außer Deutschland. Hat der Kunde seinen Sitz im Ausland ist er ebenfalls über die MasterCard Gold der Sparkasse KölnBonn versichert. Hier gilt die Auslandsadresse als ständiger Wohnsitz und Aufenthaltsort. Das land des Wohnsitzes gilt nicht als Ausland im Sinne der Versicherungsbedingungen. 2. Der Versicherungsschutz besteht während der ersten 90 Kalendertage aller vorübergehenden nicht beruflich bedingten Auslandsreisen. Incentive-Reisen gelten nicht als beruflich bedingte Auslandsreisen. Bei Selbstständigen besteht subsidiärer Versicherungsschutz auch bei beruflich bedingten Auslandsreisen von jeweils maximal 2 Wochen. 4 Umfang der Leistungspflicht für den Krankenschutz im Ausland 1. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzte und Zahnärzten frei

11 AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG 2. Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Absatz 1 genannten Behandlern verordnet werden. 3. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher leitung stehen und nach Methoden arbeiten, die in Deutschland oder im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. 4. Erstattungsfähig sind (1) medizinisch notwendige Aufwendungen für a) ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiagnostik; b) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. Als Arzneimittel gelten nicht nährmittel und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate und ähnliches, auch wenn diese vom Behandler verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten; bestimmte medikamentenähnliche nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.b. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden, gelten jedoch als Arzneimittel; c) schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung (Amalganfüllungen) sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen sowie Kieferorthopädie; d) stationäre Heilbehandlung einschließlich operationen und operationsnebenkosten in Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher leitung stehen und nach Methoden arbeiten, die in Deutschland oder im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt sind; wird bei stationärer Krankenhausbehandlung auf Kostenersatz verzichtet, wird ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 30 Euro gezahlt; e) ärztliche Hilfe bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt, sofern bei Reiseantritt, die 30. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten war, andernfalls wird nur geleistet, wenn dem Versicherer vor Reiseantritt durch ein ärztliches Attest bescheinigt wurde, dass zu diesem Zeitpunkt keine durch die Reise bedingten Schwangerschaftskomplikationen abzusehen waren; f) den Transport zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare und geeignete Krankenhaus. Hat sich die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) an den entstandenen Aufwendungen beteiligt, so werden nur die nach Vorleistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen übernommen. Besteht Anspruch auf leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren leistungen notwendig bleiben. (2) Mehraufwendungen a) für den medizinisch notwendigen oder ärztlich verordneten Rücktransport eines erkrankten Versicherten aus dem Ausland an seinen ständigen Wohnsitz oder in ein geeignetes Krankenhaus im land des Wohnsitzes, sofern eine ausreichende ärztliche Versorgung im Ausland nicht sichergestellt ist und der Rücktransport im Verlauf einer leistungspflichtigen Heilbehandlung erforderlich wird. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung angerechnet; b) für die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person an den ständigen Wohnsitz oder die Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu Euro. 5 Einschränkung der Leistungspflicht für Krankenschutz im Ausland 1. Keine leistungspflicht besteht - für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines nahen Verwandten ersten Grades unternommen wurde; - für Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; - für Behandlungen anlässlich einer Beschäftigung im Ausland; - für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung (z.b. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie; - für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen (mit Ausnahme der in 4, Abs. 4, Buchstabe 1e genannten Versicherungsfälle); - für Hilfsmittel, z.b. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw. mit Ausnahme von Gehstützen und liegeschalen, die wegen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind; - für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und Todesfällen, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen und inneren Unruhen verursacht worden sind; - für auf Vorsatz beruhende Krankheiten (einschließlich Selbstmord und Selbstmordversuch) und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; - für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung; - für Kur und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; - für weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel. 2. a) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die erforderliche Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht angemessen, so kann der Versicherer seine leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. b) Besteht Anspruch auf leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, der Beihilfe, auf eine gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge, so sind wir nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren leistungen notwendig bleiben. Es ist daher notwenig, dass Sie Ihre Rechnungen und Belege zunächst dort einreichen, bevor Sie Ihren Anspruch bei uns gel

12 AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG tend machen können. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird die obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere leistung. Wir erbringen unsere leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die obliegenheit arglistig verletzt haben. 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Der Versicherer ist zur leistung verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die erforderlichen nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Wurden die originalbelege einem anderen Versicherer zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere Versicherer seine leistungen oder Ablehnung vermerkt hat. Von allen fremdsprachigen Belegen, die für die Versicherungsleistungen erheblich sind, sind auf Verlangen des Versicherers deutschsprachige Übersetzungen beizubringen. 2. Alle Belege müssen den namen des Behandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. leistungen oder deren Ablehnung durch die in 5 Ziffer 2. b) genannten Versicherungsträger sind uns mit der Einreichung Ihrer Belege nachzuweisen, wenn der Versicherungsfall in einem zum Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland gehörenden land eingetreten ist. 3. Zum nachweis eines medizinisch notwendigen Rücktransports ist eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische notwendigkeit einzureichen. neben der Begründung für die medizinische notwendigkeit des Rücktransportes muss die ärztliche Bescheinigung auch die genaue Krankheitsbezeichnung enthalten. 4. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 5. Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen nachweisen zu leisten, es sei denn, dem Versicherer sind begründete Zweifel an der legitimation des Überbringers oder Übersenders bekannt. 6. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die kein Referenzkurs festgelegt wird, gilt der Kurs gemäß "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. 7. Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen mit Ausnahme einer Überweisung auf ein inländisches Konto können von den leistungen abgezogen werden. 8. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 7 Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle jeweils mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes bzw. des Versicherungsverhältnisses oder mit Beendigung des Rücktransportes gemäß 4 Abs. 4 Buchstabe 2a, spätestens jedoch mit dem Ende des 90. Aufenthaltstages. Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthaltes, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. 2. Ist die Rückreise innerhalb des Zeitraums, für den Versicherungsschutz besteht, aus medizinischen Gründen nicht möglich, so verlängert sich die leistungsdauer um längstens sechs Wochen, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit antreten kann. 8 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine leistungen erwarten, wenn das Ereignis aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, bb) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, cc) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde. Haben Sie aufgrund unserer leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. Für den Krankenschutz im Ausland gelten nur die Ausschlüsse gemäß 5. Bei vorsätzlicher Verletzung der obliegenheit gemäß Absatz a) bb) besteht kein Versicherungsschutz. Wird diese obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere leistung. Wir erbringen unsere leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die obliegenheit arglistig verletzt haben. 9 Pflichten nach Schadeneintritt a) nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie 22 23

13 AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG aa) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzeigen die notrufzentrale ist rund um die Uhr für Sie bereit unter Telefon: oder mit landesvorwahl für Deutschland , bb) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche leistungen wir erbringen, cc) den Schaden so gering wie möglich halten und den Weisungen des Versicherers beachten, dd) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie originalbelege zum nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, ee) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und dem Versicherer die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. b) Geldbeträge, die der Versicherer für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben hat, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen. c) Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person hat sämtliche Belege bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Reise einzureichen. Bei Schadensfällen in ländern mit Sozialversicherungsabkommen ist der Kunde verpflichtet, die Belege der medizinischen Behandlung zuerst bei der gesetzlichen Krankenversicherung einzureichen (Schadenminderungspflicht). d) Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. e) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. f) Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person ist auf Verlangen des Versicherers verpflichtet, dem Versicherer die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen. Hierzu ist der Versicherer zu ermächtigen, jederzeit Auskünfte über frühere, bestehende und bis zum Ende des Vertrages eintretende Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen sowie über beantragte, bestehende und beendete Personenversicherungen einzuholen. Dazu darf der Versicherer Ärzte, Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter befragen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht zu befreien und zu ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. g) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Versicherungsnehmer/den versicherten Personen auf Verlangen des Versicherers im leistungsfall nachzuweisen. 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Wird eine der in 9 geregelten obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Personen stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. 11 Ansprüche gegen Dritte 12 Aufrechnung 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 2. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine leistungen anzurechnen. Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderung des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 13 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung a) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. b) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer namensänderung von Ihnen. 14 Zuständiges Gericht a) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Firmensitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen niederlassung. Sind Sie ei

14 AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG ne natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zurzeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. b) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Ihrem Sitz oder Ihrer niederlassung. Das gleiche gilt, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind. c) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen niederlassung. 15 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSI- CHERUNG IM RAHMEN DER MASTERCARD GOLD DER SPARKASSE KÖLNBONN (EASB) 1 Versicherte Fahrzeuge, versicherte Personen, Leistungsumfang I. Versicherte Fahrzeuge Versichert sind alle auf den Karteninhaber oder die mitversicherten Personen zugelassenen Kraftfahrzeuge zu lande, soweit die Fahrzeuge nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und nicht mehr als 9 Sitzplätze (einschließlich des Platzes für den Fahrer) haben. Die Fahrzeuge dürfen folgende Angaben nicht überschreiten: a) Gesamtbreite von 2,55 m b) Gesamtlänge von 10,00 m c) Höhe von 3,00 m sowie d) Zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t. Gleiches gilt für mitgeführte Anhänger. Alle angegebenen Maße gelten einschließlich ladung. Anhänger dürfen nicht mehr als eine Achse haben. Achsen deren Abstand voneinander weniger als 1 m beträgt, gelten als eine Achse. Bei Fahrzeugen, die die genannten Höchstmaße oder das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 t überschreiten, werden folgende leistungen nicht erbracht: Bergen ( 2 nr. 2), Fahrzeugrücktransport ( 2 nr. 6) und Fahrzeugverzollung und verschrottung ( 3 nr. 4). Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenso auf im Kfz-Schein eingetragene Wohnmobile bis zu 3,2 m Höhe und bis zu 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich ladung. nicht versichert sind: Schrottfahrzeuge, polizeilich beschlagnahmte/sichergestellte Fahrzeuge (oder deren ladung), Fahrzeuge für gewerbsmäßige Personenbeförderungen, Probe- und Überführungsfahrten (rote Kennzeichen) sowie nicht zugelassene Fahrzeuge. Zeitgleich besteht Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug. II. Versicherte Personen 1. Versichert sind der Karteninhaber und auf gemeinsamen Reisen dessen Ehegatte/eingetragener lebenspartner oder lebensgefährte und die unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. lebensjahres, sofern diese Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Karteninhaber wohnen. 2. Alle für den Karteninhaber getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. 3. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Karteninhaber zu. 4. Ist der Versicherer dem Karteninhaber gegenüber von der Verpflichtung zur leistung frei, so gilt dies auch gegenüber den mitversicherten Personen. III. Leistungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld oder erbringt Serviceleistungen in folgenden Fällen: a) Panne und Unfall ( 2) 26 27

15 AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG aa) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort ( 2 nr. 1); bb) Bergen und Abtransport ( 2 nr. 2); cc) Übernachtung bei Fahrzeugausfall ( 2 nr. 3); dd) Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall ( 2 nr. 4a); ee) Mietwagen bei Fahrzeugausfall ( 2 nr. 4b); ff) Ersatzteilversand ( 2 nr. 5); gg) Fahrzeugtransport bei Fahrzeugausfall ( 2 nr. 6); hh) Fahrzeugunterstellung ( 2 nr. 7); ii) Benennung von Werkstätten vor ort ( 2 nr. 8) b) Diebstahl ( 3) aa) Übernachtung ( 3 nr. 1); bb) Weiterfahrt und Rückfahrt ( 3 nr. 2); cc) Mietwagen ( 3 nr. 3); dd) Fahrzeugverzollung und verschrottung ( 3 nr. 4); ee) Fahrzeugunterstellung ( 3 nr. 5) c) Fahrerausfall ( 4); aa) Fahrzeugrückholung ( 4 nr. 1); bb) Übernachtung ( 4 nr. 2); d) Reiserückrufservice ( 5) e) Fahrzeugschlüssel-Service ( 6) 2. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist der Karteninhaber verpflichtet, sich unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalles in den nachfolgenden Fällen mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche leistungen dieser erbringt: Ersatzteilversand ( 2 nr. 5), Fahrzeugtransporte bei Fahrzeugausfall ( 2 nr. 6), Fahrzeugverzollung und verschrottung ( 3 nr. 4), Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall ( 4 nr. 1). Unterbleibt diese Abstimmung, so werden die aufgrund der unterbliebenen Abstimmung entstandenen Mehrkosten vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, dass der Karteninhaber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Die 82 VVG (Rettungspflicht) und 83 VVG (Rettungskosten) bleiben unberührt. 2 Panne und Unfall Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne oder eines Unfalles seine Fahrt nicht unmittelbar fortsetzen, erbringt der Versicherer leistungen für: 1. die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges unmittelbar an der Schadenstelle durch Pannenhilfsfahrzeuge bis zu einem Wert von 100 Euro (einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile); 2. das Bergen und den Abtransport, wobei sich die leistungspflicht des Versicherers für den Abtransport auf einen Wert bis zu 150 Euro beschränkt und die leistungen gemäß nr. 1 angerechnet werden; 3. a) eine Übernachtung des Karteninhabers und der mitversicherten Personen bis zu 60 Euro je Übernachtung und Person, wenn das Fahrzeug am Schadensort oder in dessen nähe fahrbereit gemacht, die Fahrbereitschaft aber am Tage des Schadensfalles nicht wieder hergestellt werden kann und der Karteninhaber und die mitversicherten Personen deshalb am ort der Reparaturwerkstatt oder am nächstgelegenen ort mit einer Übernachtungsmöglichkeit übernachten; b) weitere Übernachtungen nach Maßgabe von nr. 3a bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges, wenn das Fahrzeug an dem auf den Schadensfall folgenden Tag nicht wieder in fahrbereitem Zustand versetzt ist, jedoch für höchstens zwei weitere Übernachtungen; 4. anstelle der leistung nach nr. 3b) a) die Fahrt des Karteninhabers und der mitversicherten Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Wahl des einzelnen entweder zum Zielort und vom Zielort zurück zu der Reparaturwerkstatt am Schadensort oder zu dem amtlich festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers und für diesen eine von ihm beauftragte Person vom Wohnsitz zur Reparaturwerkstatt am Schadensort auf dem jeweils kürzesten Wege. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnfahrt 2. Klasse, bei größeren Entfernungen bis zur Höhe der Bahnfahrt 1. Klasse oder der liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines linienfluges der Economy-Klasse sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 30 Euro. liegt der Zielort außerhalb des in 7 nr. 1 bezeichneten Geltungsbereiches, beschränkt sich die leistung auf die Fahrt innerhalb dieses Geltungsbereiches; oder b) die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-Vermietungsfahrzeuges im Ausland für einen Zeitraum, der der Anzahl der Tage bis zum Abschluss der Reparatur entspricht, jedoch höchstens für sieben Tage und bis maximal 350 Euro. Wird diese leistung in Anspruch genommen, stehen weder dem Karteninhaber noch einer der mitversicherten Personen leistungen gemäß nr. 3 b) oder nr. 4 a) zu. 5. den Bahn- oder lufttransport von Fahrzeugersatzteilen zu einem Schadensort, der innerhalb des in 7 nr. 1 bezeichneten Geltungsbereiches liegt sowie den evtl. erforderlichen einfachen Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder Achsen. Voraussetzung ist, dass die Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges notwendig sind und am Schadens - ort oder in dessen nähe nicht beschafft werden können; 6. den Rücktransport des Fahrzeuges von einem Standort innerhalb des in 7 nr. 1 bezeichneten Geltungsbereiches zu einer Werkstatt an den amtlich festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers oder den Weitertransport bis zum Zielort, sofern dadurch keine höheren Kosten als beim Rücktransport entstehen und eine Reparatur am Zielort möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug am Schadensort oder in dessen nähe nicht fahrbereit gemacht werden kann und die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Tage des Schadens im Inland nicht übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewandt werden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. 7. Muss das Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für 2 Wochen. 8. Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft der Versicherer bei der Suche nach einer Werkstatt. Für leistungen der Werkstatt übernimmt der Versicherer keine Haftung

16 RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG 3 Diebstahl 4 Fahrerausfall Kann das Fahrzeug aufgrund eines Diebstahles nicht zum ständigen Wohnsitz des Karteninhabers zurückgefahren werden, erbringt der Versicherer leistungen für: 1. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der mit - versicherten Personen, jeweils bis zu 60 Euro je Übernachtung und Person, soweit Übernachtungen durch den Diebstahl erforderlich werden. 2. die Fahrt des Karteninhabers und der mitversicherten Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Zielort und zurück zum ständigen Wohnsitz des Karteninhabers auf dem jeweils kürzesten Wege. Eine Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnfahrt 2. Klasse, bei größeren Entfernungen bis zur Höhe der Bahnfahrt 1. Klasse oder der liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschläge oder die Kosten eines linienfluges des Economy-Klasse sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 30 Euro. 3. anstelle der Ersatzleistung nach nr. 1 und 2 die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-Vermietungsfahrzeuges im Ausland zur Weiter- und Rückfahrt, jedoch höchstens für sieben Tage und bis maximal 350 Euro. Wird diese leistung in Anspruch genommen, stehen weder dem Versicherungsnehmer noch einem der berechtigten Insassen leistungen gemäß nr. 1 und 2 zu. 4. die Fahrzeugverzollung und verschrottung durch Erstattung der für das Fahrzeug anfallenden Zollgebühren oder der Kosten der Verschrottung, wenn eine solche zur Vermeidung von Zollgebühren durchgeführt wird. 5. Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für 2 Wochen. Kann auf einer Reise infolge Todes des Fahrers oder dessen krankheitsbzw. verletzungsbedingter Fahruntüchtigkeit, die länger als drei Tage dauert, das Fahrzeug weder von diesem noch von einem der Insassen zurückgefahren werden, so erbringt der Versicherer leistungen für: 1. Fahrt, Unterbringung und Verpflegung eines Ersatzfahrers, der das Fahrzeug zum ständigen Wohnsitz des Karteninhabers zurückholt. Die leistung des Versicherers beschränkt sich insgesamt auf einen Wert bis zu 0,50 Euro je km-entfernung zum Wohnsitz des Karteninhabers. 2. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der berechtigten Insassen bis zur Fahrzeugrückholung, jeweils bis zu 60 Euro je Übernachtung und Person, soweit die Übernachtungen durch den Fahrerausfall erforderlich werden. 5 Reiserückrufservice Erweist sich infolge eines Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten des Karteninhabers oder infolge einer erheblichen Schädigung seines Vermögens dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. 6 Fahrzeugschlüssel-Service 7 Begriffe Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel hilft der Versicherer bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernimmt die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden nicht übernommen. Ausland sind alle länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem Sie oder die mitversicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen. Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor. Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden am Fahrzeug. Sie sind unser Versicherungsnehmer. Ständiger Wohnsitz ist der ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Unfall ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verletzt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt werden oder reißen. Bei Fahrzeugausfall ( 1) verstehen wir unter Unfall jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. 8 Geltungsbereich und Dauer 1. Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle, die im Ausland eintreten, gewährt. 2. Als Ausland gelten alle länder Europas und die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres außer Deutschland bzw. für Karteninhaber mit Wohnsitz im Ausland alle länder Europas und die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres außer dem land des Wohnsitzes. 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Auslandsreise und endet mit der Rückkehr von der Reise, jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. 9 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine leistungen erwarten, wenn das Ereignis aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, bb) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, cc) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist 30 31

17 RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG oder noch vorhanden war, verursacht wurde. b) Außerdem leisten wir nicht, aa) wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß gegen diese obliegenheiten besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden leistung ursächlich war, bb) wenn Sie mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, cc) wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens weder auf öffentlichen Straßen und Wegen noch auf einem zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehenen Park- oder Abstellplatz befunden hat, dd) wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben, ee) wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen, ff) wenn der Schadensort weniger als 50 km von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Wir leisten jedoch in den Fällen der Pannen- und Unfallhilfe ( 2 Ziffer 1), des Bergens ( 2 Ziffer 2), des Abschleppens ( 2 Ziffer 2) und der Fahrzeugverzollung und Fahrzeugverschrottung ( 3 Ziffer 4). Den Ersatzfahrzeug-Service ( 3 Ziffer Ziffer 4b) erbringen wir bei Unfall und Diebstahl auch innerhalb der 50-km-Grenze. c) Haben Sie aufgrund unserer leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer obliegenheit gemäß Absätzen a) bb) sowie b) aa) bis b) dd) besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere leistung. Wir erbringen unsere leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die obliegenheit arglistig verletzt haben. Wir erbringen keine leistung, wenn in den Fällen des 4 eine Krankheit bzw. Verletzung des Karteninhabers oder der mitversicherten Person, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn aufgetreten ist oder noch vorhanden war, oder eine Schwangerschaft Ursache für den Schaden ist. 10 Pflichten nach Schadeneintritt a) nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie aa) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzeigen die notrufzentrale ist rund um die Uhr für Sie bereit unter Telefon: oder mit landesvorwahl für Deutschland bb) sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und welche leistungen er erbringt, cc) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, dd) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie originalbelege zum nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, ee) dem Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund unserer leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. c) Geldbeträge, die der Versicherer für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben hat, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an den Versicherer zurückzahlen. 11 Besondere Verwirkungsgründe Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn 1. der Karteninhaber oder die mitversicherten Personen den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 2. der Karteninhaber oder die mitversicherten Personen den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind

18 RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG AUSLANDS-AUTOSCHUTZBRIEF-VERSICHERUNG REISE-RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG ALLGEMEINE FÜR SELBSTFAHRER-VERMIETFAHRZEUGE HINWEISE 12 Abtretung 13 Subsidiarität Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versicherer er den Schadensfall anzeigt. Meldet er den Schadensfall der RolAnD Schutzbrief-Versicherung AG, dann wird RolAnD insoweit auch in Vorleistung treten. 14 Schlussbestimmung 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) der die in den EASB erwähnten Bestimmungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt. AUSZUG AUS DEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ- VERSICHERUNG FÜR DIE GOLDKARTENINHABER DER SPARKASSE KÖLNBONN (ARB 7.84; STAND ) Erster Teil - Allgemeine Bedingungen A. Der Versicherungsschutz 1 Gegenstand 2 Umfang Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (1) Der Versicherer trägt a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Dieser muss in den Fällen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland am ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen sein. In allen anderen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt am ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen Fällen trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit eines am ort des zuständigen Gerichts wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes entstanden wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer auch weitere Rechtsanwaltkosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr des Versicherungsteilnehmers mit dem Prozessbevollmächtigten führt; b) die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherungsnehmers mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt, soweit die gesetzliche Vergütung, die ohne Honorarvereinbarung entstanden wäre, vom Versicherer im Rahmen von a) getragen werden müsste; c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vor Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. In Schiedsverfahren einschließlich der Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels werden die Kosten des Schiedsgerichtes nur bis zur eineinhalbfachen Höhe der Kosten, die vor dem zuständigen staatlichen Gericht erster Instanz zu übernehmen wären, getragen; d) die Gebühren und Auslagen in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverstän

19 REISE-RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG FÜR SELBSTFAHRER-VERMIETFAHRZEUGE REISE-RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG ALLGEMEINE FÜR SELBSTFAHRER-VERMIETFAHRZEUGE HINWEISE dige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; e) die Kosten des für die Verteidigung erforderlichen Gutachtens eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Verfahren wegen Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtes; f) für die Kosten, die im Ausland vom Versicherungsnehmer aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Kaution); g) die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. (2) Der Versicherer hat die leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. (3) Der Versicherer trägt nicht a) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist; b) die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel und die Kosten für solche Anträge, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden; c) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter aufgrund anderer als unterhaltungsrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, soweit keine Erstattungsansprüche auf den Versicherer übergegangen sind oder der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass er den Dritten vergeblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat; d) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn keine Rechtsschutzversicherung bestünde; e) die Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Übernahme nur deshalb verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen durch Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt, für deren Abwehr entweder nach diesen Bedingungen kein Versicherungsschutz zu gewähren ist oder ein Dritter die Kosten zu tragen hat, die dem Versicherungsnehmer entstehen. (4) Für die leistungen des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall, wobei die leistungen für den Versicherungsnehmer und für die mitversicherten Personen zusammengerechnet werden. Das gleiche gilt für leistungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Übersteigen die Kosten voraussichtlich die Versicherungssumme, ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungssumme unter Anrechnung der geleisteten Beträge zu hinterlegen oder an den Versicherungsnehmer zu zahlen. 3 Örtlicher Geltungsbereich (1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. (2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Absatz 1 trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes eintreten, die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Allgemeine Risikoausschlüsse (1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, a) die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, feindlichen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streiks, Aussperrungen oder Erdbeben stehen; b) die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit nuklearschäden durch Kernreaktoren oder mit genetischen Schäden aufgrund radioaktiver Strahlen stehen; c) aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; d) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes; e) aus Spiel- und Wettverträgen; f) aus Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträgen aller Art; g) aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes; h) aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes; i) in Verfahren vor Verfassungsgerichten sowie vor internationalen und supranationalen Gerichtshöfen; j) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; k) im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens; l) im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungs-Angelegenheiten. (2) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat, es sei denn, dass es sich um ordnungswidrigkeiten handelt; b) aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind; c) aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen namen geltend gemacht werden. (3) Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, a) eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht dann Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur last gelegt wird, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Versicherungsschutz besteht, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird oder wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Diese Regelung gilt auch für Rauschtaten ( 323 a Strafgesetzbuch), es sei denn, dass die im Rausch begangene, mit Strafe bedrohte Handlung ohne Rausch nur vorsätzlich begangen werden kann; b) eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, die den Tatbestand der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift erfüllt, besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer die Straftat 36 37

20 REISE-RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG FÜR SELBSTFAHRER-VERMIETFAHRZEUGE REISE-RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG ALLGEMEINE FÜR SELBSTFAHRER-VERMIETFAHRZEUGE HINWEISE vorsätzlich begangen hat. Für Rauschtaten ( 323 a Strafgesetzbuch) besteht Versicherungsschutz auch dann nicht, wenn die im Rausch begangene Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift nach der Begründung des rechtskräftigen Urteiles ohne Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung gewesen wäre, die nur vorsätzlich begangen werden kann. (4) Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz. B. Das Versicherungsverhältnis 11 Rechtsstellung dritter Personen (1) Dritten natürlichen Personen, denen kraft Gesetzes aus der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche zustehen, wird für die Geltendmachung dieser Ansprüche Versicherungsschutz gewährt. (2) Die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; der Versicherer ist jedoch berechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer. (3) Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind sinngemäß für und gegen die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen anzuwenden; unabhängig hiervon bleibt neben ihnen der Versicherungsnehmer für die Erfüllung von obliegenheiten verantwortlich. 12 Anzeigen und Erklärungen (1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer namensänderung des Versicherungsnehmers. (3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung. 13 Gerichtsstand Klagen gegen den Versicherer (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. (3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen niederlassung. (4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. C. Der Versicherungsfall 14 Eintritt des Versicherungsfalles (1) Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadenereignisses. Als Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gelten nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung. (2) In den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-, oder Standesrechtes vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtes eingeschränkt oder entzogen worden ist. (3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen 38 39

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