Pläne von Parteien zur steuerliche Umverteilung

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1 Prof. Dr. Manfred Rose Leiter der Forschungsstelle Marktorientiertes Steuersystem am Alfred Weber- Institut für Wirtschaftswissenschaften der Universität Heidelberg. Pläne von Parteien zur steuerliche Umverteilung Die SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke hatten für ihren Wahlkampf 2013 Änderungen des Steuerrechts als Programm beschlossen, die zu einer steuerlichen Umverteilung 1 führen werden. In den nachfolgenden Ausführungen wird zunächst auf einige allgemeine Wirkungen eingegangen, die aus der rechtlichen Umsetzung dieser Reformpläne folgen werden. Ein besonderes Anliegen ist es uns, auf die mit der geplanten Erhöhung des Steuersatzes auf Kapitaleinkommen verbundene Erhöhung ihrer Steuerbelastung einzugehen. Hierbei ist es unabdingbar, beispielhaft konkrete Lastrechnungen durchzuführen. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen folgende Sachverhalte: 1. Zu erwartende Wirkungen einer Umsetzung der Pläne zur Steuererhöhung. 2. Die Belastung von Kapitaleinkommen derzeit und nach Plänen von Parteien A. Steuerbelastung von Kapitaleinkommen nach derzeitigem Einkommensteuerrecht. B. Neue Steuerbelastung von Kapitaleinkommen nach den Plänen der SPD zur Änderung des Einkommensteuerrechts. C. Neue Steuerbelastung von Kapitaleinkommen nach den Plänen von Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Einkommensteuerrechts. D. Neue Steuerbelastung von Kapitaleinkommen nach den Plänen der Linken zur Änderung des Einkommensteuerrechts. E. Einsichten aus der Ermittlung der Steuerbelastung von Kapitaleinkommen. 3. Stellungnahmen von Politikern zur Steuerbelastung von Kapitaleinkommen. 4. Reformvorschläge zur Minderung der Doppelbelastung von Kapitaleinkommen. 1 Eine Umverteilung in weitem Sinne liegt vor, wenn nur bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen entweder zusätzlich belastet oder zusätzlich entlastet werden, so dass sich hierdurch der Konzentrationsgrad der Einkommensverteilung ändert. Eine Umverteilung in engem Sinne liegt vor, wenn sich die Änderung des Konzentrationsgrades der Einkommensverteilung durch Belastung einer Personengruppe bei gleichzeitiger Entlastung einer anderen ergibt und dabei das Aufkommen aus der betreffenden Steuer unverändert bleibt.

2 2 1. Zu erwartende Wirkungen einer Umsetzung der Pläne zur Steuererhöhung Die Erhöhung der Spitzensätze beim Einkommensteuertarif sowie die Wiedereinführung der Vermögensteuer werden zu einer Minderung des verfügbaren Einkommens vor allem der Bezieher höherer Einkommen und Vermögen führen. Damit wird der Konzentrationsgrad der Einkommensverteilung (z.b. gemessen am Gini-Koeffizienten) sinken, wenn nicht Bezieher unterer sowie mittlerer Einkommen betroffen wären. Dies könnte der Fall sein, wenn Unternehmer durch die höhere Belastung ihrer als Einkommen bezogenen Gewinne weniger investieren und damit auch weniger Arbeitskräfte nachfragen würden. Ähnliche Wirkungen bleiben durch die von einigen Oppositionsparteien geplante Erhöhung der Körperschaftsteuer nicht ausgeschlossen. Weitere steuerliche Umverteilungen in weitem Sinne sind mit der geplanten Erhöhung der Steuer auf Kapitaleinkommen zu erwarten. Wie die nachfolgend dargestellten Änderungen der Belastung von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen zeigen, werden auch Sparer mittlerer Einkommen und Vermögen über weniger Einkommen verfügen. Dies dürfte zu einer Reduzierung der Sparneigung steuerpflichtiger Einkommensbezieher führen, was langfristig eine Beeinträchtigung unternehmerischer Investitionen und damit weniger Wachstum zur Folge hätte. Die geplante Erweiterung der steuerlichen Diskriminierung des Sparens wird weiterhin dazu führen, dass aus Einkommen weniger Vermögen für eine eigenverantwortliche Altersvorsorge gebildet wird. Die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung zukünftiger Versorgungslagen der Älteren werden zusätzliche Transferleistungen des Staates erfordern, die dann durch weitere Steuererhöhungen zu finanzieren sind. Die nachfolgend dargestellten Ermittlungen derzeitiger und mit den Plänen der Oppositionsparteien verbundener Steuerbelastungen von Kapitaleinkommen widerlegen das weit verbreitete Vorurteil ihrer Besserstellung gegenüber einer Steuerbelastung von Arbeitseinkommen. Letztere werden tatsächlich niedriger als Kapitaleinkommen belastet, was mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht vereinbar ist. Mit den Reformplänen von Rot-Grün wird die bestehende Belastungsdifferenz vergrößert.

3 3 2. Die Belastung von Kapitaleinkommen derzeit und nach Plänen von Parteien Unter gesetzlichen Aspekten wird die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (Kapitaleinkommen) derzeit hauptsächlich durch eine proportionale Steuer mit Abgeltungswirkung erhoben. Bei dem geltenden Satz der Abgeltungssteuer von 25 % und darauf erhobenen Solidaritätszuschlag von 1,055 % kommt ein Steuersatz von 26,375 % (bei Einbezug der Kirchensteuer (8%) von fast 28%) auf die erzielten Erträge nach Abzug des Sparerpauschbetrages zur Anwendung. Letzterer beträgt derzeit 801 für Einzelpersonen und 1602 für Verheiratete. Erfasst werden durch die Abgeltungssteuer hauptsächlich Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren. Falls sich nach dem Einkommensteuertarif eine geringere Belastung als 25 % ergeben sollte, haben die Bezieher solcher Einkommen das Recht auf deren Veranlagung. Der hier als Schwellenwert zu betrachtende Grenzsteuersatz (ohne Soli) von 25 % wird bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa erreicht. Ob Steuerpflichtige mit einem solchen Einkommen überhaupt in der Lage sind zu sparen und Zinsen oder Dividenden zu erzielen, ist äußerst fraglich. Es besteht kein Zweifel, dass die Besteuerung zusätzlicher Löhne von Arbeitnehmern, deren Grenzsteuersatz nach dem Progressionstarif (ohne Soli) 25 % übersteigt, höher als die Besteuerung ihrer zusätzlichen Kapitaleinkommen ausfällt. Daraus wird vielfach auf eine unter Gerechtigkeitsaspekten nicht zu rechtfertigende Begünstigung von Kapitaleinkommen geschlossen. Grundsätzlich würde die ungleiche Belastung verschiedener Arten von Einkünften auch das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzen. Auf dieser Grundlage und zur Beschaffung von Steuermehreinnahmen halten es die oppositionellen Parteien für notwendig, die Abgeltungssteuer zu erhöhen oder sogar gänzlich abzuschaffen, wobei dann Kapitaleinkommen wie Arbeitseinkommen dem Einkommensteuertarif unterliegen. Es stellt sich dabei jedoch die Frage, ob die Steuerbelastung von Kapitaleinkommen derzeit wirklich geringer ausfällt als die Steuerbelastung von Löhnen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Abgeltungssteuer nicht eine besondere Steuer ist, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf besondere Einkünfte darstellt. Insofern darf die Abgeltungssteuer nur als Einkommensteuer und nicht als eigenständige

4 4 Steuer neben anderen Steuern (Umsatzsteuer, spezielle Verbrauchssteuern u.a.) mit anderen Steuerobjekten interpretiert und verglichen werden. Erschwerend für die Ermittlung der aus der Abgeltungssteuer folgenden Steuerlast ist, dass die zu zahlende Steuer nur einen Teil der tatsächlich vorliegenden einkommensteuerlichen Gesamtbelastung von Kapitaleinkommen darstellt. Zu berücksichtigen ist nämlich weiterhin noch deren steuerliche Vorbelastung durch die Einkommensbesteuerung gesparter und für Kapitalanlagen verwendeter Einkommensteile. Hierauf hat der berühmte österreichische Nationalökonom Joseph A. Schumpeter einmal treffend wie folgt hingewiesen: Was der Sparer von dem gesparten Einkommensteil hat, ist der Ertrag aus seiner Investition. Dieser Ertrag wird nun durch die herrschende Praxis zweimal geschmälert. Zuerst dadurch, dass die auf die Sparsumme entfallende Einkommensteuer den Ertrag kleiner macht als er sonst wäre und sodann dadurch, dass von diesem also durch die Einkommensteuer schon verringerten Betrag nochmals Einkommensteuer zu zahlen ist. Vereinfacht formuliert reduziert eine Besteuerung des Saatgutes auch die Ernte des Bauern. Wird diese besteuert, so wird sie zweimal belastet. Die hier angesprochene Vorbelastung von Kapitaleinkommen hängt von der Position des Steuerbürgers im progressiven Einkommensteuertarif ab. Die gesamte Steuerlast ergibt sich dann aus der Vorbelastung und dem effektiven Satz der Kapitalertragsteuer (z. B. der Abgeltungssteuer). Letzteren erhält man, indem der gesetzlich geregelte Satz auf das um die jeweilige Vorbelastung und den Sparerfreibetrag reduzierte Kapitaleinkommen angewendet wird. Wegen dieses Freibetrags und wegen des progressiven Einkommensteuertarifs kann die durchschnittliche Steuerlast nur in Verbindung mit dem jeweiligen Betrag des steuerpflichtigen Kapitaleinkommens korrekt ermittelt werden. Für die nachfolgend ermittelten Steuerlasten wurde deshalb nur jener Teil eines Kapitaleinkommens berücksichtigt, auf den der gesetzlich bestimmte Kapitalertragsteuersatz anzuwenden ist. Weiterhin wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass der zur Erfassung der Vorbelastung gewählte Einkommensteuersatz dem jeweiligen Grenzsteuersatz des Progressionstarifs (inkl. Soli) entspricht. Damit verdeutlicht die hier angenommene Lastquote zugleich die Vorbelastung eines zusätzlich erworbenen Kapitaleinkommens,

5 5 d.h. es wird die für die Sparneigung maßgebliche Grenzbelastung von Kapitalerträgen erfasst. A. Steuerbelastung von Kapitaleinkommen nach derzeitigem Einkommensteuerrecht Die Ermittlung der Steuerbelastung von Kapitaleinkommen wird beispielhaft für Bezieher unterer bis mittlerer Einkommen und für solche mit Höchsteinkommen durchgeführt. Angenommen wird für erstere Einkommen eine Vorbelastung (inkl. Soli) von 30 %. Für Höchsteinkommen gilt der Spitzensatz des Einkommensteuertarifs (inkl. Soli) von 47,475 %. Die gesamte Steuerlastquote ergibt sich dann jeweils aus der genannten Vorbelastung und dem effektiven Kapitalertragsteuersatz. Bei Steuerpflichtigen, deren zusätzlich erzielte Zinsen mit 30 % 2 vorbelastet werden, beträgt der wirksame effektive Steuersatz [(1-0,3) 26,375 %=] 18,46 % und die Gesamtlast somit [30%+18,46%=] 48,46 %. Bei Beziehern von Einkommen, die dem Spitzensatz von 47,475 % unterliegen, ergibt sich ein effektiver Steuersatz auf Kapitaleinkommen von [(1-0,47475) 26,375 %=] 13,85 %. Sie haben bei Zinsen also eine Gesamtlast von [47,475 %+13,85 %=] 61,3 % zu tragen. Bei Erzielung von Dividenden ergibt sich im Vergleich zu Zinsen eine noch höhere Gesamtlast. Sie resultiert aus ihrer Vorabbesteuerung auf der Unternehmensebene mit dem aus Gewerbe- und Körperschaftsteuer durchschnittlich folgenden Steuersatz dieser Unternehmenssteuern von 30 %. Der effektive Unternehmenssteuersatz auf die Bruttodividende beträgt folglich [(1-0,3) 30 % =] 21 %. Aus diesem Steuersatz und dem Abgeltungssteuersatz resultiert somit ein effektiver Steuersatz von [21 % + (1-0,3-0,21) 26,375 %] =] 33,92 % für mittlere Einkommen. Bei einer Spitzenbelastung nach dem Einkommensteuertarif beträgt der effektive Unternehmenssteuersatz [(1-0,47475) 30 %=] 15,75 %. Damit erhält man einen effektiven Steuersatz auf Kapitaleinkommen von [15,75 % + (1-0, ,1575) 26,375 %] =] 25,44 %. Die Ermittlung der effektiven Steuerbelastung von Kapitaleinkommen erweist sich somit als ziemlich kompliziert, was zu der Vermutung führt, dass die Bezieher solcher 2 Der Schwellenwert von 30 % wird bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa erreicht.

6 6 Einkommen meistens gar nicht über die Höhe der hier tatsächlich wirkenden Steuerbelastung informiert sind. Dies betrifft nicht nur den jeweiligen effektiven Steuersatz, sondern auch die jeweilige Vorbelastung. In der nachfolgend aufgeführten Tabelle sind die steuerlichen Lastquoten für Arbeitsund Kapitaleinkommen beispielhaft dokumentiert. Der Steuersatz auf Arbeitseinkommen (Spalte 2) folgt aus dem Tarif der Einkommensteuer (ESt). Er beschreibt zugleich die Vorbelastung des betreffenden Kapitaleinkommens. Wie oben dargelegt handelt es sich um zusätzlich erzielte Einkommen, die den jeweiligen Freibetrag übersteigen. Die effektive Belastung von Kapitaleinkommen (Spalte 4) entspricht der Summe aus Vorbelastungssatz (= effektiver Steuersatz auf Arbeitseinkommen) und effektivem Steuersatz auf Kapitaleinkommen. Derzeitige Steuerbelastung von Arbeits- und Kapitaleinkommen Effektiver Steuersatz auf Arbeitseinkommen Effektiver Steuersatz auf Kapitaleinkommen Effektive Gesamtbelastung von Kapiteinkommen (1) (2) (3) (4) = (2)+(3) Zinsen aus mit mittlerer ESt Dividenden und Veräußerungsgewinne aus mit mittlerer ESt Zinsen aus mit höchster ESt vorbelastem Sparkapital) Dividenden und Veräußerungsgewinne aus mit höchster ESt 30,0 % 18,5 % 48,5 % 30,0 % 33,9 % 63,9 % 47,5 % 13,9 % 61,3 % 47,5 % 25,4 % 72,9 %

7 7 Hiernach stimmen die steuerlichen Belastungen von im gleichen Steuerjahr anfallenden - Arbeits- und Kapitaleinkommen nicht übereinstimmen. Kapitaleinkommen werden maßgeblich höher als Arbeitseinkommen belastet, was mit dem Grundsatz der Steuerbelastung nach der Leistungsfähigkeit nicht vereinbar ist. B. Neue Steuerbelastung von Kapitaleinkommen nach den Plänen der SPD zur Änderung des Einkommensteuerrechts Die steuerliche Belastung von Kapitaleinkommen soll nach den letzten Parteitagsbeschlüssen der SPD nochmals erhöht werden. Mit dem neuen gesetzlichen Kapitalertragsteuersatz von (1, %=) 33,76 % und Spitzensatz der Einkommensteuer von [1, %=] 51,695 % steigen die effektiven Steuersätze auf Kapitaleinkommen. In der nachfolgend aufgeführten Tabelle sind die nach dem oben dargestellten Verfahren ermittelten Lastquoten dokumentiert. Steuerbelastung von Arbeits- und Kapitaleinkommen nach dem Wahlprogramm der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands Effektiver Steuersatz auf Arbeitseinkommen Effektiver Steuersatz auf Kapitaleinkommen Effektive Gesamtbelastung von Kapiteinkommen (1) (2) (3) (4) = (2)+(3) Zinsen aus mit mittlerer ESt Dividenden und Veräußerungsgewinne aus mit mittlerer ESt Zinsen aus mit höchster ESt vorbelastem Sparkapital) Dividenden und Veräußerungsgewinne aus mit höchster ESt 30,0 % 23,6 % 53,6 % 30,0 % 37,5 % 67,5 % 51,7 % 16,3 % 68,0 % 51,7 % 25,9 % 77,6 %

8 8 Der Vergleich mit der derzeitig gegebenen Steuerbelastung führt zu dem Schluss, dass das SPD-Programm im Falle seiner rechtlichen Umsetzung eine steuerliche Umverteilung zu Lasten jener Sparer bewirken wird, deren Kapitaleinkommen den Freibetrag von 801 und deren Grenzsteuersatz des Progressionstarifs von derzeit 25 % übersteigen. C.Neue Steuerbelastung von Kapitaleinkommen nach den Plänen von Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Einkommensteuerrechts Nach dem Wahlprogramm von Bündnis 90/Die Grünen soll die Abgeltungssteuer abgeschafft werden. Damit sind Kapitalerträge als Teil der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nach dem Progressionstarif zu versteuern. Für den Spitzensatz des Einkommensteuertarifs wird wie von der SPD eine Erhöhung auf (1, %=) 51,695 % vorgeschlagen. Für unsere beispielhaften Lastrechnungen bedeutet dies, dass der gesetzliche Kapitalertragsteuersatz 30 % bzw. 51,7 % beträgt. Weiterhin planen die Grünen eine Anhebung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 %, womit der Satz aller Unternehmenssteuern auf durchschnittlich 40 % ansteigt. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung des effektiven Steuersatzes auf Dividenden und Veräußerungsgewinne. Nach den in der nachfolgend aufgeführten Tabelle dokumentierten Lastquoten folgt, dass die Erhöhung der Steuerlast auf Zinsen für mittlere Einkommen im Vergleich zu den Wirkungen nach dem SPD-Programm geringfügig niedriger ausfällt. In allen anderen Fällen führen die Pläne der Grünen im Vergleich zu jenen der SPD zu einer noch höheren Belastung von Kapitaleinkommen. Bei den Beziehern von Höchsteinkommen steigt die Belastung zusätzlicher Dividenden und Veräußerungsgewinne auf den Spitzenwert von 86 %. Nach dem Tarif zu versteuernde Arbeitseinkommen werden demnach um (86 %-51,7 %=) 34,3 % niedriger belastet.

9 9 Steuerbelastung von Arbeits- und Kapitaleinkommen nach dem Wahlprogramm von Bündnis 90/Die Grünen Effektiver Steuersatz auf Arbeitseinkommen Effektiver Steuersatz auf Kapitaleinkommen Effektive Gesamtbelastung von Kapiteinkommen (1) (2) (3) (4) = (2)+(3) Zinsen aus mit mittlerer ESt Dividenden und Veräußerungsgewinne aus mit mittlerer ESt Zinsen aus mit höchster ESt vorbelastem Sparkapital) Dividenden und Veräußerungsgewinne aus mit höchster ESt 30,0 % 21,0 % 51,0 % 30,0 % 40,6 % 70,6 % 51,7 % 25,0 % 76,7 % 51,7 % 34,3 % 86,0 % D. Neue Steuerbelastung von Kapitaleinkommen nach den Plänen der Linken zur Änderung des Einkommensteuerrechts Auch Die Linke will nach ihrem Wahlprogramm die Abschaffung der Abgeltungssteuer und eine progressive Besteuerung der Kapitalerträge. Der Spitzensatz des Tarifs soll auf 53 %, d.h. einschließlich Soli auf rund 56 % steigen. Angestrebt wird eine aufkommensneutrale Änderung des Einkommensteuerrechts, woraus auf eine Umverteilung in engem Sinne zu schließen ist. Aus der neuen Besteuerung von Kapitaleinkommen folgt jedoch, dass auch Bezieher mittlerer Einkommen mit höheren Lasten zu rechnen haben. Bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen trägt hierzu die geplante Erhöhung der Körperschaftsteuer auf 25 % bei. Daraus ergibt

10 10 sich z.b. für Spitzenverdiener eine Lastquote von rund 88,4 %, also etwas mehr als nach dem Wahlprogramm der Grünen. E. Einsichten aus der Ermittlung der Steuerbelastung von Kapitaleinkommen Die Erhebung der Abgeltungssteuer hat entgegen eines weit verbreiteten Vorurteils - zur Folge, dass Kapitaleinkommen nicht geringer, sondern höher als Arbeitseinkommen belasten werden. Mit den Plänen der oppositionellen Parteien erreicht die Gesamtbelastung exzessive Niveaus. Es erfolgt eine Umverteilung zu Lasten der Sparer. Weder das derzeitige Steuerrecht noch das nach den Oppositionsparteien vorgeschlagene neue Steuerrecht sind mit dem Grundprinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar. Hiernach sollten alle Arten von Einkünften einer gleichen Steuerbelastung unterliegen. Bei der Besteuerung von Kapitaleinkommen wird ferner nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass die mit der Anlage des Sparkapitals erzielten Erträge nur nach Abzug ihres inflationsbedingten Teils einen steuerbaren Einkommenszuwachs darstellen. Da die durch Kapitalerträge zu deckende Entwertung des Sparkapitals jedoch im Einkommensteuerrecht unberücksichtigt bleibt, ist die effektive Belastung der Kapitalerträge noch wesentlich größer als nach den obigen Rechnungen ermittelt. In Höhe der Inflationsrate werden also Scheineinkommen besteuert, was zu der ebenfalls unerträglichen Besteuerung von Scheingewinnen auf der Unternehmensebene korrespondiert. In seinem Urteil vom 27. Juni 1991 hat das Bundesverfassungsgericht es für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, die Geldwertabhängigkeit und damit die gesteigerte Inflationsanfälligkeit der Einkunftsart Kapitalvermögen bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Keine Regierung hat bislang ein Projekt der Inflationsbereinigung von Kapitaleinkommen angestoßen. Dies u.a. auch wegen der zu erwartenden Minderungen des Steueraufkommens. Derzeit würde der Abzug der Inflationsrate von den extrem niedrigen Renditen des Sparkapitals zu einem maßgeblichen Verschwinden von Bemessungsgrundlagen der Abgeltungssteuer führen. Es ist allerdings nicht einzusehen, warum es fiskalische Aspekte allein rechtfertigten, das Sparen der Bürger einer extremen Steuerbelastung auszusetzen.

11 11 3. Stellungnahmen von Politikern zur Steuerbelastung von Kapitaleinkommen Meine Erfahrungen aus der Diskussion mit Politikern haben hauptsächlich ergeben, dass bei Kapitaleinkommen nicht zwischen deren steuerlicher Belastung und Besteuerung unterschieden wird. Diese Missachtung tatsächlich gegebenen Sachverhalte und Wirkungen wird auch aus dem Bericht der von den damaligen Koalitionsparteien CDU, CSU und FDP eingesetzten Zinskommission zur Neureglung der Zinsbesteuerung vom 11. November 1991 deutlich. Die Einsetzung dieser Kommission war eine Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni Es forderte den Gesetzgeber dazu auf, das Steuerrecht so neu zu regeln, dass Zinseinkünfte nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Die Mitglieder der Zinskommission haben diese Aufforderung allerdings nicht verstanden. Für sie war die Höhe der Steuerbelastung mit der Höhe der Steuersätze identisch. Dies wird insbesondere aus folgender Stellungnahme (Bericht 3 auf S. 23) deutlich: Das Argument, die Zinsen aus versteuertem Einkommen würden erneut der Steuer unterworfen, übersieht, dass nicht dieses bereits versteuerte Einkommen, sondern die daraus erzielten, bisher noch nicht versteuerten Erträge, der Einkommensteuer unterliegen. Entgegen der Annahme der Zinskommission ist mir aus der Steuerliteratur nicht bekannt, dass jemand ernsthaft behauptet hätte, dass Zinsen doppelt besteuert würden. Wer allerdings die Existenz steuerlicher Vorbelastungen nicht zu erkennen vermag oder diese bewusst ausblendet, wird auch nicht verstehen und akzeptieren, dass Kapitaleinkommen traditionell höher als Arbeitseinkommen belastet werden. Es gibt allerdings auch Politiker, die die Tatsache der Doppelbelastung von Kapitaleinkommen akzeptieren, aber diese durch Hinweis auf weitere Belastungen durch andere Steuern gerechtfertigt sehen. Typisch hierfür ist folgende Stellungnahme aus einem Antwortschreiben, das ich kürzlich auf Grund der Übermittlung meiner Lastrechnungen von dem Büro eines führenden Politikers erhalten habe: 3 Veröffentlich in: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Aktuelle Beiträge zur Wirtschafts- und Finanzpolitik, Nr. 42, Bonn 1991.

12 12 Sie gehen unter Rückgriff auf Schumpeter davon aus, dass die Vorbelastung durch die Einkommensbesteuerung gesparter und für Kapitalanlagen verwendeter Einkommensteile Berücksichtigung finden müsse. Diese Annahme ist durchaus zu hinterfragen. Wenn man so vorgeht, müsste die gleiche Überlegung auch für die Umsatzsteuer, Energiesteuern und fast alle indirekten und direkten Steuern gelten. Es handelt sich jedoch um unterschiedliche Steuerobjekte, die auch unterschiedlich besteuert werden können. Deswegen vermag ich Ihren Berechnungen aufgrund des nicht geteilten Ansatzpunktes nicht zu folgen. Was mit dem Hinweis auf andere Steuern wirklich gemeint ist, bleibt offen. Dass diese Steuern zu einer Vorbelastung von Einkommen führen, kann nicht sein. Die Belastung von Einkommen z.b. durch indirekte Steuern erfolgt selbstverständlich erst durch ihre nachfolgende Verwendung für den Konsum. Möglich ist auch, dass der Autor der Auffassung ist, dass die Abgeltungssteuer auf gleicher Ebene mit anderen Steuern zu vergleichen sei. Auch diese Interpretation führt nicht zur Rechtfertigung der Doppelbelastung von Kapitaleinkommen. Wie bereits eingangs darauf hingewiesen ist die Abgeltungssteuer nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie kann in ihrer Wirkung nur mit den anderen Erhebungsformen dieser Steuer verglichen werden. Zweifelsfrei stellen die Konsumsteuern und sonstigen Steuern eine weitere Belastung eines schon der Einkommensteuer unterlegenen Einkommens dar. Insofern werden für den Konsum verwendete Arbeitseinkommen durch Einkommen- und Mehrwertsteuer zweimal belastet. Werden hingegen vorbelastete und dann noch versteuerte Kapitaleinkommen für Konsumzwecke verwendet, ergibt sich wegen der in den Preisen enthaltenen Mehrwertsteuer eine Dreifachbelastung. Damit steht fest, dass die aufgeführte Rechtfertigung für die Doppelbelastung von Kapitaleinkommen jeglicher Grundlage entbehrt. 4. Reformvorschläge zur Minderung der Doppelbelastung von Kapitaleinkommen Die nach den grundlegenden Prinzipien der Einkommensbesteuerung erforderliche Reform der Kapitaleinkommensbesteuerung sollte dazu führen, das Ausmaß der hier vorliegenden Doppelbelastung und Scheineinkommensbesteuerung zu reduzieren.

13 13 Die Reformpläne der Oppositionsparteien sind demgegenüber kontraproduktiv, da sie genau das Gegenteil bewirken. Es besteht kein Zweifel, dass die eigentlich erforderliche Abschaffung der Besteuerung marktüblicher Kapitaleinkommen derzeit keine Mehrheit in der Bevölkerung finden würde. Klar gestellt sei, dass die Besteuerung jener Teile eines Kapitaleinkommens und von Unternehmensgewinnen, die eine auch die Inflationsrate deckende marktübliche Rendite übersteigen, aus ökonomischen Gründen gerechtfertigt ist. Die Besteuerung solcher Einkommens- bzw. Gewinnteile impliziert nachweislich weder ihre Doppelbelastung noch eine Diskriminierung des Sparens und Investierens. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass das solche Renditen bringende Kapital nicht unbedingt aus gespartem Einkommen gebildet sein muss, sondern auch durch Kredite finanziert sein kann. Die Reduzierung der exzessiven Belastung marktüblicher Kapitalrenditen ließe sich erreichen, wenn die betreffenden Kapitaleinkommen zunächst steuerfrei auf qualifizierten Bankkonten gehalten werden dürften. Erst wenn sie für Konsumzwecke oder andere private Zwecke von dort entnommen werden, käme die Abgeltungssteuer zur Anwendung. Ein solcher Reformvorschlag enthält das unter dem Menüpunkt Einfachsteuer/Übergangsmodell von näher beschriebene ZGS- System der Einkommensbesteuerung. Derzeit verhindert nur der Sparerfreibetrag die Überbelastung von Kapitaleinkommen. Hierzu findet sich in dem obengenannten Antwortschreiben folgende Stellungnahme: Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Kapitalerträge im Übrigen so niedrig, dass der Freibetrag von 801 Euro mehr als ausreichend ist. Die derzeitige Politik der Europäischen Zentralbank zur Entlastung der Haushalte von Ländern wie Griechenland, Italien, Spanien, Portugal und Zypern hat zu extrem niedrigen Sparzinsen geführt. Insofern erbringen auch deutsche Sparer schon jetzt ein Opfer für die Erhaltung des Euro-Systems. Bei einem derzeit für einjährige Festgelder erzielbaren Zinssatz von 0,8 % würde der geltende Freibetrag ein Kapitaleinkommen steuerfrei stellen, das mit einem Sparkapital von rund Euro erzielt

14 14 wurde. Dies dürfte vielleicht der Hintergrund dafür sein, dass der betreffende Politiker den geltenden Freibetrag für völlig ausreichend betrachtet. Würde sich jedoch zukünftig was zu hoffen ist wieder ein normaler Marktzins von etwa 2,5 % einstellen, würde der geltende Freibetrag ein Kapitaleinkommen schützen, das mit einem Kapital von nur rund Euro erwirtschaftet wurde. Unter mittel- bis langfristigen Aspekten ist der geltende Freibetrag deshalb völlig unzureichend. Ein Fortschritt wäre es dann, wenn ein - in den Jahren von 1993 bis 1999 bereits gewährter - Freibetrag von rund 3000 wieder gelten würde. Damit müssten nur noch die Bezieher höchster Kapitaleinkommen die zusätzliche Last aus der Abgeltungssteuer tragen. Der Freibetrag entlastet aber auch sie. Reformbedürftig ist auch die unterschiedliche Belastung verschiedener Kapitaleinkommen. Durch die Unternehmenssteuern werden Dividenden und Veräußerungsgewinne effektiv höher belastet als Zinsen. Dies führt letztlich dazu, dass die betroffenen Unternehmen ihre Investition eher mit Krediten als mit Eigenkapital finanzieren. Die geltende Regelung einer Besteuerung schon durch die Unternehmenssteuern vorbelasteter Dividenden erhöht mit der Prämierung der Fremdfinanzierung zugleich die Risikoanfälligkeit der Unternehmen. Dringend geboten ist es deshalb, die Dividenden anlässlich ihrer Ausschüttung um die darin enthaltenen Unternehmenssteuern zu entlasten.

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