Die Haspa Kreditkarten. Versicherungsbestätigung/Servicehinweise: MasterCard Corporate GOLD und VISA CARD Business GOLD. Meine Bank heißt Haspa.

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1 Die Haspa Kreditkarten. Versicherungsbestätigung/Servicehinweise: MasterCard Corporate GOLD und VISA CARD Business GOLD. Meine Bank heißt Haspa.

2 MasterCard Corporate GOLD/VISA CARD Business GOLD Willkommen! Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer neuen Haspa MasterCard Corporate GOLD/ Haspa VISA CARD Business GOLD. Sie haben eine in jeder Beziehung gute Wahl getroffen. Denn mit Ihrer Haspa MasterCard Corporate GOLD/Haspa VISA CARD Business GOLD verfügen Sie über ein verglichen mit Bargeld sicheres und komfortables Zahlungsmittel, das gegenüber Bargeld große Vorteile hat: Sie bezahlen einfach mit Ihrem guten Namen Unterschrift oder PIN genügt! Mit beiden Karten nutzen Sie das weltweit größte Akzeptanzstellennetz. So sind Sie unabhängig von Bargeld und weltweit ein gern gesehener Kunde: In allen Geschäften, Kaufhäusern, Tankstellen, Restaurants, Hotels und Dienstleistungsbetrieben, die das MasterCard- oder das VISA-CARD-Logo führen. Im Internet z. B. bei Mietwagen-Anbietern oder den verschiedenen Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern. Und falls Sie doch einmal Bargeld benötigen, profitieren Sie ebenfalls von Ihren Haspa Kreditkarten: Sie erhalten an über 1 Mio.Geldautomaten weltweit Bargeld Karte und PIN genügen. Ihre exklusive, ganz persönliche Hilfe für Notfälle. Wann immer Sie Hilfe im Ausland benötigen wir sind rund um die Uhr für Sie da. Denn mit Ihrer Haspa MasterCard Corporate GOLD/Haspa VISA CARD Business GOLD genießen Sie ab sofort einen exklusiven Service für den Notfall. Zum Beispiel, wenn Ihre Reisedokumente abhandenkommen, Sie einen deutsch- bzw. englischsprachigen Arzt benötigen oder ein medizinisch notwendiger Rücktransport nach Deutschland erfolgen muss. Ein Anruf bei der Notruf-Hotline (oder aus dem Ausland unter ) genügt, und wir veranlassen vor Ort alles Notwendige.. 1 Für Gespräche mit der Hotline gelten die Preise Ihres Telefon-Vertragspartners. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Versicherungsbestätigung ab Seite 5. Bitte ausfüllen, heraustrennen und getrennt von Ihren Haspa Kreditkarten aufbewahren. Notruf-Karte In Notfällen verständigen Sie uns bitte umgehend. Sie erreichen die Notruf- Hotline rund um die Uhr unter der oben genannten Telefonnummer. Bitte notieren Sie die Kartennummer Ihrer MasterCard Corporate GOLD/VISA CARD Business GOLD auf der Notruf-Karte, damit Sie sie im Notfall gleich zur Hand haben. 1 Für Gespräche mit der Hotline gelten die Preise Ihres Telefon-Vertragspartners Im Notfall benötigen wir von Ihnen folgende Informationen: Name, Standort und Telefonnummer der alarmierenden Person. Name, Geburtsdatum, Heimatanschrift der betroffenen Person. Art der Erkrankung/Verletzung. Aufenthaltsort der betroffenen Person/des Patienten (Klinik, Hotel, be han delnder Arzt mit Adresse, Telefon-/Telefaxnummer oder -Adresse). Soweit erforderlich: das amtl. Kennzeichen und das Fabrikat Ihres Fahrzeuges. 2

3 MasterCard Corporate GOLD/VISA CARD Business GOLD Ausgesprochen sicher. Mit Ihrer Haspa MasterCard Corporate GOLD/Haspa VISA CARD Business GOLD verfügen Sie über ein ausgesprochen modernes und im Vergleich zu Bargeld sicheres Zahlungsmittel. Absicherung bei Verlust, Diebstahl oder Missbrauch durch Dritte: Sie haften mit höchstens 50 Euro pro Karte, sofern Sie Ihre Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten eingehalten und den Verlust unverzüglich gemeldet haben. Ersatzkartenservice weltweit: Unbürokratisch und schnell im Fall von Diebstahl oder Verlust erhalten Sie Ihre neue Haspa MasterCard Corporate GOLD/Haspa VISA CARD Business GOLD in den meisten Ländern der Welt innerhalb von 48 Stunden. Ein Anruf bei der Kreditkartensperr-Hotline1 +49 (0) genügt Ihre Karte wird gesperrt und eine Ersatzkarte bestellt! Mehr Schutz beim Internetshopping: Durch die Sicherheits verfahren MasterCard SecureCode und Verified by Visa wird der Kreditkartenmissbrauch durch unbefugte Dritte beim Einkauf im Internet deutlich erschwert. Registrieren Sie Ihre Haspa Kreditkarten jetzt hierfür einfach und bequem online unter Tipp Kassieren Sie mit jedem Euro, den Sie mit Ihrer Haspa MasterCard Corporate GOLD/Haspa VISA CARD Business GOLD ausgeben, eine Prämienmeile bei Europas größtem Vielfliegerprogramm Miles & More. Ihre gesammelten Prämienmeilen können Sie gegen wertvolle Flug-, Sach- und Erlebnisprämien einlösen. Für die Meilensammelfunktion zahlen Sie nur 40 Euro pro Jahr. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Firmenkunden-Betreuer. Hinweise zur Kartensperrung Kartensperrung und Ersatzkartenbestellung: Kreditkartensperr-Hotline1 +49 (0) Zusätzlich zur Verlustmeldung ist es erforderlich, Anzeige bei der örtlichen Polizei erstatten. Es gelten die Preise Ihres Telefon-Vertragspartners. 1 3

4 MasterCard Corporate GOLD/VISA CARD Business GOLD Umfassender Versicherungsschutz. Konzentrieren Sie sich während Ihrer Dienstreise aufs Geschäft. Denn entspannt reisen heißt auch, sich abgesichert zu wissen, falls mal etwas passiert. Zum Leistungsumfang Ihrer Haspa MasterCard Corporate GOLD/Haspa VISA CARD Business GOLD gehört deshalb auch ein umfassendes Reiseversicherungspaket. Damit genießen Sie weltweiten Schutz auf Ihren Dienstreisen. Alle Einzelheiten zu Ihrem Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte den folgenden Seiten. 4

5 Versicherungsbestätigung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeiner Teil I. Allgemeiner Teil 5 1. Versicherungsbestätigung 5 2. Beitragszahlung 5 3. Allgemeine Hinweise 5 4. Schadenmeldung 5 5. Notruf 5 6. Wichtiger Hinweis 5 II. Versicherungsleistungen im Überblick 6 1. Reiseversicherungsschutz der HanseMerkur Reiseversicherung AG Bestehend aus - Dienstreise-Auslandsreise Krankenversicherung - Dienstreise-Abbruch- und Ersatzangestellten- Reisekosten-Versicherung - Dienstreise-Kfz-Haftpflichtversicherung für Mietwagen 2. Dienstreise-Unfall-Versicherung der Chubb Insurance Company of Europe SE 3. Dienstreise-Service-Versicherung (Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten incl. Telefon-Info) der Roland Schutzbrief- Versicherung AG VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG Die Hamburger Sparkasse AG (nachfolgend Haspa genannt), Hamburg, hat zugunsten der Inhaber einer gültigen Haspa MasterCard Corporate GOLD/Haspa VISA CARD Business GOLD für Dienstreisen einen umfangreichen Versicherungsschutz bei den in der folgenden Übersicht genannten Versicherern zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen. 2. BEITRAGSZAHLUNG Den Beitrag für diese Versicherungen trägt die Haspa aus der geleisteten Kartenjahresgebühr. 3. ALLGEMEINE HINWEISE Bedingungen Der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die Haspa MasterCard Corporate GOLD/Haspa VISA CARD Business GOLD ergibt sich ausschließlich aus den beigefügten Erläuterungen/Hinweise sowie aus den beigefügten Informationen (zum Teil auszugsweise) Allgemeine Versicherungsbedingungen. Die nicht abgedruckten Teile der Allgemeine Versicherungsbedingungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen der Haspa und dem Versicherer. Die vollständigen Allgemeine Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung bei dem jeweiligen Versicherer übersandt 4. SCHADENMELDUNG Die Schadenmeldung ist an den jeweiligen Versicherer zu richten. Die Telefonnummern und Adressen entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht. 5. NOTRUF Notruf für die Haspa MasterCard Corporate GOLD/Haspa VISA CARD Business GOLD * Diese Rufnummer gilt auch für die Telefon-Info der Dienstreise-Service-Versicherung. 6. WICHTIGER HINWEIS Für die Erfüllung der Obliegenheiten im Schadenfall (siehe jeweilige Allgemeine Versicherungsbedingungen ) hat der Karteninhaber besondere Sorge zu tragen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherungsschutz gefährdet ( 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Stand: *Es gelten die Preise Ihres Telefon-Vertragspartners. 5

6 II. Haspa Master Card Corporate Gold und /oder Haspa Visa Business Card Gold Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick 1. Reiseversicherungsschutz der HanseMerkur Reiseversicherung AG Bestehend aus a) - Dienstreise-Auslandsreise-Krankenversicherung Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber Versicherungsschutz bei im Ausland akut eintretender Erkrankung. Sie erhalten Kostenersatz für medizinisch notwendige ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Arznei- und Heilmitteln. Sie haben selbstverständlich 1.- Klasse Status und können den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen. Ersatz von Mehraufwendungen durch medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport eines Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare Krankenhaus. b) - Dienstreise-Abbruch- und Ersatzangestellten-Reisekosten-Versicherung Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen Mehrkosten bis zu Euro sowie für die Kosten, die für die Gestellung einer Ersatzperson erforderlich sind. c) - Dienstreise-Kfz-Haftpflichtversicherung für Mietwagen Bei Anmietung eines PKWs oder Wohnmobils mit der Haspa MasterCard Corporate GOLD/der Haspa VISA CARD Business GOLD haben Sie automatisch eine zusätzliche KFZ-Haftpflicht-Versicherung bis zu Euro. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Mietfahrzeug. Kontakt und Schadensmeldungen HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1, D Hamburg Telefon Telefax DIENSTREISE-UNFALL-VERSICHERUNG Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Haspa MasterCard Corporate GOLD/der Haspa VISA CARD Business GOLD für Unfälle, die die versicherten Karteninhaber auf Dienstreisen erleiden, bis zu den Versicherungssummen je Person von Euro im Todesfall Euro im Invaliditätsfall Kontakt und Schadensmeldungen Chubb Insurance Company of Europe SE Direktion für Deutschland: Grafenberger Allee 295, Düsseldorf Telefon: Telefax: DIENSTREISE-SERVICE-VERSICHERUNG (BETREUUNG IM AUSLAND) UND TELEFON-INFO Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. englischsprachiger Arzt gebraucht oder wird eine Kostenvorlage für einen Krankenhausaufenthalt verlangt, Impfberatung, Spezialisten-Vermittlung, Dolmetscher-Service wann immer Hilfe benötigt wird ein Anruf bei der Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. Kontakt und Schadensmeldungen Notfall: Roland Schutzbrief-Versicherung AG Deutz-Kalker-Straße Köln Telefon: Telefax: Reiseversicherungsschutz für die MasterCard Corporate GOLD und VISA CARD Business GOLD der Hamburger Sparkasse (Kurzbezeichnung: TB_HaspaMCC_D1301) I. Wichtige Hinweise Versicherungsnehmer, Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit Der Versicherungsvertrag ist ein Gruppenversicherungsvertrag und wurde zwischen der Hamburger Sparkasse als Versicherungsnehmerin und der HanseMerkur Reiseversicherung AG als Versicherer geschlossen. Versichert ist der Inhaber einer MasterCard Corporate GOLD oder der VISA CARD Business GOLD der Haspa. Beginn und Ende des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag beginnt zum im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt und endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für eine einzelne versicherte Person beginnt nach der verbindlichen Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag für alle nach diesem Zeitpunkt gebuchten und angetretenen Dienstreisen im versicherten Geltungsbereich. Für bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag gebuchte oder angetretene Reisen besteht nur Versicherungsschutz, wenn dies im Gruppenversicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen beginnt mit dem Reiseantritt. Die Reise gilt mit dem Grenzübertritt ins Ausland als angetreten. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen gilt für beliebig viele versicherte Dienstreisen. Bei einer Reisedauer über einen Zeitraum von 90 Tagen hinaus besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 90 Tage der Reise. Endet das Versicherungsjahr während der Reise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen endet mit Beendigung der versicherten Reise mit dem Grenzübertritt ins Heimatland aus dem Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt des Schadenereignisses die MasterCard Corporate GOLD und VISA CARD Business GOLD ihre Gültigkeit verloren hat. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen endet auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle: zum vereinbarten Zeitpunkt; mit dem Tod der jeweiligen versicherten Person; mit der Abmeldung aus dem versicherten Personenkreis durch die Versicherungsnehmerin unter Beachtung der im Tarif festgelegten Fristen und Voraussetzungen; wenn die im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen für eine Versicherungsfähigkeit entfallen; mit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages; Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages gilt gegenüber den versicherten Personen eine Nachhaftung von maximal einem Jahr vereinbart (entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag gezahlt worden ist). Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung gewährt. Prämienzahlung Die Prämie für diese Versicherung wird von der Versicherungsnehmerin gezahlt. Das Nichtbezahlen der Prämie führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Rechte im Schadenfall Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt zu. Risikopersonen Gültig für die Dienstreise-Abbruchversicherung Risikopersonen gemäß Ziffer UG 2.1 der Versicherungsbedingungen VB-RS 2012 (MC-D) sind der Ehegatte, Eltern, Schwiegereltern, Kinder und Schwiegerkinder. Aufsichtsbehörde und Beschwerdestellen Die zuständige Aufsichtsbehörde für die HanseMerkur ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Strasse 108, Bonn. Sollten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Die HanseMerkur ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Damit ist für Sie als besonderer Service auch die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Die Anschrift des Versicherungsombudsmann e.v. lautet: 6

7 Für die Krankenversicherung OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach , Berlin Telefon: (6ct je Anruf aus dem dt. Festnetz), Telefax: Für die übrigen Versicherungen Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Tel.: / (0,20 ct je Anruf aus dem dt. Festnetz), Fax: / beschwerde@versicherungsombudsmann.de Beschwerden können aber auch an die für den Versicherer zuständige oben genannte Aufsichtsbehörde gerichtet werden. Anschrift der Versicherungsgesellschaft HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1, D Hamburg Telefon (040) Telefax (040) II. Produktbeschreibung Nachfolgend aufgeführten Versicherungen sind in Ihrem Versicherungsumfang enthalten. Den genauen Wortlaut der versicherten Leistungen und Ereignisse finden Sie unter den aufgeführten Ziffern in den Versicherungsbedingungen VB-KV 2009 (KK-D) und VB-RS 2012 (MC-D) KV. Auslandsreise-Krankenversicherung (unabhängig vom Karteneinsatz) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt für Reisen im Ausland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem Sie einen Wohnsitz haben. Versicherte Leistungen: Ärztliche Behandlungen 100% Schwangerschaftsbehandlungen 100% Medikamente und Verbandmittel 100% Strahlen-, Licht- und sonst. physikalische Behandlungen 100% Ärztlich verordnete Hilfsmittel 100% Hilfsmittel 100% Röntgendiagnostik 100% Stationäre Behandlung Optional Krankenhaustagegeld maximal 21 Tage, pro Tag 31, EUR 100% Krankentransport 100% Operationen 100% Schmerzstillende Zahnbehandlungen 100% [... ] Nicht versichert Zahnersatzreparatur 100% Begleitperson für Kinder bei stationärer Krankenhausbehandlung 100% Betreuungsperson für Kinder 100% [... ] Nicht versichert Versicherungsschutz für Neugeborene 100% Mehrkosten für Krankenrücktransport 100% Begleitperson bei Krankenrücktransport 100% Überführung 100% Bestattung im Ausland maximal in Höhe der sonst angefallenen Überführungskosten 100% 1.5 Nachleistung im Ausland bis zu drei Monaten 100% Selbstbehalt: Kein Selbstbehalt UG. Dienstreise-Abbruchversicherung (unabhängig vom Karteneinsatz) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Versicherte Leistungen 1.1 Zusätzliche Rückreisekosten 2.600, EUR 1.2 Anreisekosten eines Ersatzangestellten 100% Versicherte Ereignisse 2.1 Erkrankung, Unfall, Tod 2.2 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse 2.3 Schaden am Haushalt ab 2.600, EUR der versicherten Person Selbstbehalt: Kein Selbstbehalt ZKH. Kfz-Reise-Haftpflicht-Versicherung für Unfälle mit Mietwagen (Kartenzahlung vorausgesetzt) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass der Mietwagen mit der gültigen MasterCard Corporate GOLD oder VISA CARD Business GOLD der Hamburger Sparkasse bezahlt wurde. Baranzahlungen beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, sofern bei der Buchung unmissverständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk der Buchungsstelle), dass die Hauptzahlung mit der MasterCard Corporate GOLD oder VISA CARD Business GOLD der Hamburger Sparkasse erfolgt und insgesamt mindestens 50% des Gesamtreisepreises mit der MasterCard Corporate GOLD und VISA CARD Business GOLD der Hamburger Sparkasse bezahlt wird. Versicherte Leistungen Versicherungssumme 1.1 Prüfung der Haftpflichtfrage 1.2 Sicherheitsleistung bei geschuldeten Renten 1.3 Kosten eines Rechtsstreits Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Insgesamt bis , EUR Versicherungsbedingungen zum Gruppenversicherungsvertrag für die Auslandsreise-Krankenversicherung für Kreditkarten, Kundenkarten und Kontomodelle VB-KV 2009 (KK-D) 1. Der Versicherungsumfang Wir leisten im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen siehe Ziffer 3), soweit die Leistungen in der Tarifbeschreibung mitversichert sind und in die beschriebenen Fristen fallen, eine Entschädigung für versicherte Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Der Versicherungsumfang erstreckt sich auf unvorhergesehene akut im Ausland eintretende Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Für weiterführende Behandlungen innerhalb Deutschlands werden keine Leistungen gewährt. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag, der Tarifbeschreibung, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. 1.1 Heilbehandlungskosten Wir erstatten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte sofern vorhanden oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Sofern tariflich versichert, können im Ausland auch gesetzlich anerkannte und zugelassene Heilpraktiker und in den USA auch Chiropraktiker in Anspruch genommen werden. Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; wir können jedoch unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre Ärztliche Behandlungen Versichert sind Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche Schwangerschaftsbehandlungen Versichert sind Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchungen und Entbindungen durch Ärzte, sofern die Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Die Erstattung entsprechender Untersuchungs- und Behandlungskosten durch Hebammen ist gemäß der Tarifbeschreibung pro Schwangerschaft begrenzt und nur möglich, wenn die Kosten nicht auch durch einen Arzt in Rechnung gestellt werden Medikamente und Verbandmittel Wir erstatten ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (nicht als Medikamente gelten auch wenn sie ärztlich verordnet sind Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate) Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen Ersetzt werden ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen Massagen, Packungen und Krankengymnastik Ersetzt werden ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik. 7

8 1.1.6 Hilfsmittel Wir leisten für Hilfsmittel, sofern diese, infolge eines Unfalles ärztlich verordnet, erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen Röntgendiagnostik Ersetzt werden die Kosten einer Röntgendiagnostik; Stationäre Behandlungen (optional Krankenhaustagegeld) Wir erstatten die Kosten von unaufschiebbaren stationären Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, die im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt. Soweit in der Tarifbeschreibung vorgesehen, kann auch, anstelle von Kostenersatz, ein Krankenhaustagegeld beansprucht werden. Dieses Wahlrecht muss unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung ausgeübt werden Krankentransport Wir erstatten die Kosten eines medizinisch notwendigen Transports zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Arzt und zurück Operationen Wir erstatten die Kosten für unaufschiebbare Operationen Schmerzstillende Zahnbehandlungen Ersetzt werden schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung Zahnersatz Wir leisten für Zahnersatz, der aufgrund eines Unfalles während des versicherten Zeitraumes erstmals erforderlich ist oder repariert werden muss Zahnersatzreparatur Ersetzt werden die Reparaturkosten von vorhandenem Zahnersatz. 1.2 Zusätzlicher Versicherungsschutz für mitreisende Kinder Begleitperson für Kinder bei stationärer Krankenhausbehandlung Bei Kindern bis zum in der Tarifbeschreibung genannten Lebensjahr erstatten wir die Kosten für eine medizinisch notwendige Begleitperson während einer stationären Krankenhausbehandlung, die unter die Leistungspflicht dieses Tarifs fällt Betreuungsperson für Kinder Wir organisieren und bezahlen die Betreuung des minderjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss, sofern alle Betreuungspersonen oder die einzige an der Reise teilnehmende Betreuungsperson des mitreisenden minderjährigen Kindes die Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht planmäßig beenden kann Krankenhaustagegeld für Kinder Bei Kindern bis zum in der Tarifbeschreibung genannten Lebensjahr leisten wir ein Krankenhaustagegeld während einer stationären Krankenhausbehandlung, die unter die Leistungspflicht dieses Tarifs fällt Versicherungsschutz für Neugeborene Sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlung des neugeborenen Kindes bis zur Höhe des in der Tarifbeschreibung genannten Betrages. 1.3 Krankenrücktransport Mehrkosten für Krankenrücktransport Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus an den gemeldeten Wohnsitz nach Abstimmung unseres Gesellschaftsarztes mit dem behandelnden Arzt vor Ort im Ausland medizinisch notwendig, so wird der Transport von unserem Gesellschaftsarzt angeordnet und die Kosten hierfür von uns übernommen. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist Begleitperson bei Krankenrücktransport Wir übernehmen auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. 1.4 Leistungen im Todesfall Überführung Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernehmen wir die durch die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zur Höhe des in der Tarifbeschreibung angegebenen Betrages Bestattung im Ausland Wir übernehmen die Kosten einer Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären. Hierzu gehören nicht die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines Grabsteines oder die Ausrichtung von Trauerfeiern. 1.5 Nachleistung im Ausland Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht (einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, längstens jedoch bis zur in der Tarifbeschreibung genannten Dauer weiter. 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Ver - sicherungsfall gelten auch medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwer - den während der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod. 3. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt oder ausgeschlossen? 3.1 Einschränkung bei Heilbehandlungen, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 3.2 Für welche Fälle wird nicht geleistet? Keine Leistungspflicht besteht wenn Sie oder eine der weiteren versicherten Personen uns arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Wir sind auch von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie oder eine der weiteren versicherten Personen den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben; ist die Täuschung oder der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gelten diese als bewiesen; für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren, und für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades unternommen wurde; für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen; für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; für Behandlungen durch Personen, mit denen Sie oder weitere versicherte Personen innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenleben. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung; für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; für Immunisierungsmaßnahmen; für Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane; für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen; für Organspenden und deren Folgen; für solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht. 4. Was ist im Krankheitsfalle zu beachten? (Obliegenheiten) Ohne Ihre Mitwirkung und die der weiteren versicherten Personen können wir unsere Leistung nicht erbringen. Bitte beachten Sie und die weiteren versicherten Personen daher die nachfolgenden Punkte, um den Leistungsanspruch nicht zu gefährden. 4.1 Verpflichtung zur Schadenminderung Halten Sie und die weiteren versicherten Personen den Schaden möglichst gering und vermeiden alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sind Sie oder die weiteren versicherten Personen unsicher, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit müssen Sie zustimmen, wenn wir den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigen. 4.2 Verpflichtung zur Schadensmeldung Melden Sie oder die weiteren versicherten Personen uns den Schaden unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise und reichen Sie uns alle relevanten Unterlagen mit ein. Im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen muss unverzüglich Kontakt zu unserem weltweiten Notfall-Service aufgenommen werden. 4.3 Verpflichtung zur Schadenauskunft Jede versicherte Person muss uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe unserer Leistungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft erteilen und Originalbelege einreichen. Sofern wir es für notwendig erachten, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen. 4.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte Steht Ihnen oder weiteren versicherten Personen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil oder zum Nachteil der weiteren versicherten Person geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht müssen Sie und die weiteren versicherten Personen unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich der Er- 8

9 satzanspruch gegen eine Person, mit der Sie oder weitere versicherte Personen bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 4.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten Verletzen Sie oder die weiteren versicherten Personen eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie oder die weiteren versicherten Personen nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 5. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten? 5.1 Selbstbehalt Sofern in der Tarifbeschreibung für eine Versicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom erstattungsfähigen Schaden abgezogen. 5.2 Umrechnung von Kosten in ausländischer Währung Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß Währungen der Welt, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählen. 5.3 Fälligkeit unserer Zahlung Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 4 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der weiteren versicherten Personen eingeleitet worden, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 5.4 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung und werden uns zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. Wir verzichten auf eine Kostenteilung mit einem PKV- Unternehmen, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, können wir, unbeschadet der Ansprüche auf Krankenhaustagegeld, die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen. 6. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Für wen gelten die Bestimmungen? In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen. 7. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Adresse schriftlich per Brief gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch. Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen zum Gruppenversicherungsvertrag für die Reiseabbruch-Versicherung für Kreditkarten, Kundenkarten und Kontomodelle VB-RS 2012 (MC-D) A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife) 1. Der Versicherungsumfang Wir gewähren gemäß Teil B für Sie und weitere versicherte Personen Versicherungsschutz, sofern das Ereignis in dem Versicherungsumfang enthalten ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag, der Tarifbeschreibung, eventuellen gesonderten schriftlichen Verein - barungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. 2. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt oder ausgeschlossen? 2.1 Arglist und Vorsatz Wir leisten nicht, wenn Sie uns arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Wir sind auch von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Ist die Täuschung oder der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gelten diese als bewiesen. 2.2 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse Soweit im Abschnitt B nicht anders geregelt, wird Versicherungsschutz nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern Sie aktiv daran teilnehmen. Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Einschränkungen zu den einzelnen Versicherungen im Teil B dieser Versicherungsbedingungen. 3. Was ist im Schadenfall zu beachten? (Obliegenheiten) Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung nicht erbringen. Bitte beachten Sie daher die nachfolgenden Punkte, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. 3.1 Verpflichtung zur Schadenminderung Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sind Sie unsicher, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. 3.2 Verpflichtung zur Schadenmeldung Melden Sie uns den Schaden unverzüglich und reichen uns alle relevanten Unterlagen mit ein. 3.3 Verpflichtung zur Schadenauskunft Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe unserer Leistungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft erteilen und Originalbelege einreichen. Sofern wir es für notwendig erachten, sind Sie verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen. 3.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht müssen Sie unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 3.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten Verletzen Sie eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 4. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten? 4.1 Fälligkeit unserer Zahlung Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. 9

10 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet worden, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 4.2 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung und werden uns zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. 4.3 Umrechnung von Kosten in ausländischer Währung Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs der Europäischen Zentralbank, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wählen. 5. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Für wen gelten die Bestimmungen? In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß für Sie und die weiteren versicherten Personen. 6. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Adresse schriftlich per Brief gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch. B: Besonderer Teil (abhängig vom gewählten Versicherungsumfang) UG. Dienstreise-Abbruchversicherung 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Dienstreise-Abbruchversicherung? Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen siehe Ziffer 3) werden die nachfolgenden Leistungen gewährt, soweit diese und der Versicherungsfall in der Tarifbeschreibung zum Reiseversicherungsschutz mitversichert sind. Bei der Erstattung der nachfolgend aufgeführten Kosten wird bei Beförderung, Unterkunft und Verpflegung auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. 1.1 Zusätzliche Rückreisekosten Muss die versicherte Person die Dienstreise aufgrund eines versicherten Ereignisses abbrechen, erstatten wir die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten). Wir erstatten die zusätzlichen Kosten der versicherten Person für eine Unterkunft (nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für sie die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht transportfähig ist. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung). Die Entschädigung ist auf den in der Tarifbeschreibung genannten Betrag begrenzt. 1.2 Anreisekosten eines Ersatzangestellten Muss die versicherte Person die Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses abbrechen oder muss sie sich infolge einer eigenen Erkrankung oder Verletzung länger als 2 Wochen in einem Krankenhaus im Ausland aufhalten, erstatten wir die Kosten der Hin- und Rückreise eines Angestellten (Business-Class bzw. 1. Klasse Bahn oder Schiff), der die versicherte Person ersetzen muss. Voraussetzung ist, dass die Ersatzperson an den Ort reist, an dem sich die versicherte Person zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aufhielt und diese Leistung unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt wird. 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person die Reise nicht planmäßig fortführen kann, weil sie von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird. 2.1 Erkrankung, Unfall, Tod Aufgrund einer unerwarteten und schweren Erkrankung, einer schweren Unfallverletzung, die einen mindestens 14tägigen Krankenhausaufenthalt erfordert oder dem Tod der versicherten Person oder einer Risikoperson (Definition siehe Tarifbeschreibung), muss die versicherte Person die Reise abbrechen. 2.2 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse Aufgrund von unvorhergesehenen Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, sowie durch Elementarereignisse, Feuer, Quarantäne und Epidemien muss die Reise abgebrochen werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern die versicherte Personen aktiv daran teilnimmt. 2.3 Schaden im Haushalt der versicherten Person Die versicherte Person muss Ihre Reise abbrechen, da es in ihrem Haushalt zu einem erheblichen Schaden an ihrem Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl) gekommen ist. Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens den in der Tarifbeschreibung genannten Betrag erreicht. 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 3.1 Grobe Fahrlässigkeit Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3.2 Vorhersehbarkeit Wir leisten nicht, wenn der Versicherungsfall zum Buchungszeitpunkt der Reise oder bei Abschluss des Versicherungsschutzes vorhersehbar war. 4. Was muss im Versicherungsfall beachtet werden? (Obliegenheiten) 4.1 Nachweis durch Facharzt Sofern wir es als notwendig erachten, können wir die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche Gutachten überprüfen lassen. 4.2 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheit Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 3.5 des Allgemeinen Teils. ZKH. Zusatzhaftpflichtversicherung für Mietwagen im Ausland 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Zusatzhaftpflichtversicherung für Mietwagen im Ausland? Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen siehe Ziffer 3) werden die nachfolgenden Leistungen ersetzt, soweit diese gemäß der Tarifbeschreibung mitversichert sind. Für den Umfang unserer Leistung bilden die in der Tarifbeschreibung genannten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so haben wir die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und unseres der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten, uns von weiteren Leistungen zu befreien. 1.1 Prüfung der Haftpflichtfrage Unser Leistungsumfang umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage und die sich daraus ergebende Abwehr unberechtigter Ansprüche oder im Falle eines berechtigten Anspruches den Ersatz der Entschädigung, die von Ihnen zu zahlen ist. Ein berechtigter Anspruch ergibt sich aufgrund eines von uns abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von uns geschlossenen oder genehmigten Vergleiches oder einer richterlichen Entscheidung. Wird von uns in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir dessen Gebühren gemäß der Gebührenordnung oder die besonders vereinbarten, zuvor mit uns abgestimmten höheren Kosten des Verteidigers. 1.2 Sicherheitsleistung bei geschuldeten Renten Haben Sie für eine aus einem versicherten Schadenfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist Ihnen die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gestattet, so verpflichten wir uns an Ihrer Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung. 1.3 Kosten eines Rechtsstreites Kommt es in einem versicherten Schadenfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen Ihnen und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führen wir den Rechtsstreit in Ihrem Namen. Die hierfür anfallenden Kosten werden von uns übernommen und nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Versicherungsschutz wird gewährt für den Fall, dass Sie wegen eines Unfalles mit einem Mietwagen im Ausland, welcher den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen werden. 10

11 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? Keine Entschädigung leisten wir für 3.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrag oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen; 3.2 Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu; 3.3 Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander und ihrer mitreisenden Angehörigen; 3.4 Ansprüche wegen der Übertragung einer Krankheit der versicherten Person; 3.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, welche die versicherte Person gemietet oder geliehen hat oder die Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sind; 3.6 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive and exemplary damages; 3.7 Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen, welche die versicherte Person vorsätzlich oder bei Ausübung einer Straftat verursacht hat; 3.8 Unfälle, wenn der Fahrer des Mietwagens zum Zeitpunkt des Unfalles nicht die vom Mietwagenunternehmen vertraglich vereinbarte oder eingeräumte Berechtigung hatte, den Mietwagen zu fahren; 3.9 Unfälle, wenn der Fahrer des Mietwagens zum Zeitpunkt des Unfalles nicht die zur Führung des Mietwagens vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte; 3.10 Unfälle, wenn der Fahrer des Mietwagens zum Zeitpunkt des Unfalles Bewusst - seinsstörungen durch Alkohol, Medikamente oder Drogen hatte. 4. Was muss im Schadenfall beachtet werden? (Obliegenheiten) Ergänzungen zu Ziffer 3 des Allgemeinen Teils 4.1 Unverzügliche Meldung im Rechtsstreit Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen, auch wenn Sie den versicherten Schadenfall selbst bereits angezeigt haben. Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich bzw. per Mahnbescheid geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, so müssen Sie uns dies ebenfalls unverzüglich anzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 4.2 Überlassung der Prozessführung Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so müssen Sie die Prozessführung uns überlassen, dem von uns bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder von uns für nötig erachteten Aufklärungen geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz haben Sie, ohne unsere Weisungen abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 4.3 Überlassung von Rechtsausübungen in Rentenfällen Wenn Sie infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangen, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind Sie verpflichtet, dieses Recht in Ihrem Namen von uns ausüben zu lassen. 4.4 Bevollmächtigung Wir gelten als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. 4.5 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 3.5 des Allgemeinen Teils. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN zu Ihrer Haspa MasterCard Corporate GOLD/ Haspa VISA CARD Business GOLD Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen Überblick über wesentliche Merkmale Ihres Versicherungsumfanges bieten. Im Allgemeinen Teil der nachstehenden Versicherungsbedingungen finden Sie diejenigen Versicherungsbedingungen die für alle Versicherungsprodukte gelten. Dies aber nur, so lange und soweit sich in den Besonderen Bedingungen keine abweichende oder ergänzende Regelung findet. Bitte lesen Sie daher die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst den Besonderen Bedingungen für das jeweilige Versicherungsprodukt sorgfältig durch. INHALT GESETZLICHE INFORMATIONEN I. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer 2 Beginn und Ende der Versicherung 3 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten 4 Leistung der Entschädigung 5 Ausschluss von Schäden durch Terrorakte 6 Sanktionsklausel 7 Obliegenheiten 8 Obliegenheitsverletzung 9 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität 10 Ansprüche gegen Dritte 11 Abtretung 12 Anzeigen, Willenserklärungen 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand II. BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Dienstreise- Unfall- Versicherung GESETZLICHE INFORMATIONEN Versicherer, Adresse und ladungsfähige Anschrift Chubb Insurance Company of Europe SE Direktion für Deutschland: Grafenberger Allee 295, Düsseldorf (zugleich ladungsfähige Anschrift) Telefon: Telefax: Ansprechpartner für Angelegenheiten den Versicherungsvertrag betreffend ist auch die jeweils zeichnende Niederlassung. Hauptbevollmächtigter, ständiger Vertreter Hauptbevollmächtigter für die Bundesrepublik Deutschland: Bijan Daftari Eingetragener Hauptsitz 106 Fenchurch Street, London, EC3M 5NB, United Kingdom, Company Number SE13 Umsatzsteuernummer 42/678/2073/1 Registergericht, HRB Amtsgericht Düsseldorf, HRB Amtsgericht Düsseldorf HRB Bankverbindung The Royal Bank of Scotland N.V., Niederlassung Deutschland (BLZ ) Kto.-Nr IBAN: DE , SWIFT: ABNADEFFFRA Vorstände der Gesellschaft (Mitglieder des Verwaltungsrats) Michael Casella (CEO), Christopher Giles, Kevin O Shiel, John Degnan, Bernardus van der Vossen, Peter Haywood, Ian Hutchinson. Aufsichtsbehörde des Hauptsitzes Financial Services Authority, 25 The North Colonnade, Canary Wharf, London E14 5HS, United Kingdom Anwendbares Recht Auf die Versicherungsverträge ist jeweils deutsches Recht anwendbar. Einzelheiten entnehmen Sie bitte 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sprache Hinsichtlich des Versicherungsvertrages ist Deutsch anzuwenden. Dies gilt auch für die laufende Kommunikation. Beschwerden, Aufsicht Beschwerden können außer an den Versicherer auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn, gerichtet werden. 11

12 I. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer 2 Beginn und Ende der Versicherung 3 Beitragszahlung 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten 5 Leistung der Entschädigung 6 Sanktionsklausel 7 Obliegenheiten 8 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung 9 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität 10 Ansprüche gegen Dritte 11 Abtretung 12 Anzeigen, Willenserklärungen 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Allgemeinen Bedingungen finden Anwendung, so lange und so weit in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine abweichende Regelung festgelegt ist. 5 Leistung der Entschädigung 5.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. 5.2 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Weitere Bestimmungen zu den Leistungsmodalitäten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Bedingungen 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer gültigen Haspa MasterCard Corporate GOLD oder Haspa VISA CARD Business GOLD (im Folgenden Kreditkarte ), welcher auf Grund eines entsprechenden Kreditkartenvertrages zur Nutzung dieser Kreditkarte berechtigt ist (im Folgenden versicherte Person genannt). Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf seine Familienangehörigen, soweit sie in den jeweiligen Besonderen Bedingungen als mitversichert erwähnt werden und mit der versicherten Person zusammen reisen. Familienangehörige im Sinne dieser Bedingung sind der Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. (im Folgenden mitversicherte Familienangehörige genannt). Versicherer ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgenden Versicherer genannt). Versicherungsnehmer ist die Hamburger Sparkasse AG, Hamburg (im Folgenden Versicherungsnehmer genannt). 2 Beginn und Ende der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrages und wird gewährt für während der jeweiligen Versicherungsperiode innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gültigkeit der Kreditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versicherungsperiode kürzer als ein Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich lückenlos aneinander anschließenden Versicherungsperioden. Der versicherte Zeitraum endet 2.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder 2.2 mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall 2.2 obliegt es dem Versicherungsnehmer, die versicherte Person über den Anschlussversicherer zu informieren. Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber den versicherten Personen eine Nachhaftung von maximal einem Jahr vereinbart (entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag gezahlt worden ist). Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung gewährt. 3 Beitragszahlung Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Versicherungsnehmer. 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten 4.1 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der versicherten Person bzw. den mitversicherten Familienangehörigen und im Todesfall dessen Erben zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages bleiben bei dem Versicherungsnehmer. 4.2 Die versicherte Person kann ihre Rechte gegenüber dem Versicherer auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und außergerichtlich auch dann geltend machen, wenn sie nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist. 6 Sanktionsklausel Unter diesem Versicherungsvertrag besteht kein Versicherungsschutz und es werden keine Versicherungsleistungen gewährt und keine Beträge gezahlt, soweit die Bereitstellung von Versicherungsschutz oder die Zahlung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer oder seine Konzerngesellschaften direkt oder indirekt gegen geltende Wirtschafts- oder Handelssanktionsgesetze, Verordnungen oder sonstige Regulierungen verstoßen würde. 7 Obliegenheiten Die versicherte Person sowie die mitversicherten Familienangehörigen haben: nach Möglichkeit alle Handlungen zu unterlassen die den Eintritt des Versicherungsfalles fördern; dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen; dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zu Verfügung zu stellen. Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Bedingungen. 8 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gelten für alle in den Allgemeinen und in den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten. Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch den Versicherungsnehmer/ die versicherte Person oder einen mitversicherten Familienangehörigen vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/versicherten Person oder des mitversicherten Familienangehörigen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht. 9 Anderweitige Versicherung/Subsidiarität, mehrere Kreditkarten 9.1 Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Der versicherten Person oder dem mitversicherten Familienangehörigen steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt. 9.2 Ist die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige durch mehrere Verträge/über mehrere Kreditkarten bei dem Versicherer versichert, kann Leistung nur aus einem Vertrag/über eine Kreditkarte verlangt werden. 12

13 10 Ansprüche gegen Dritte 10.1 Hat die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten, in welchem aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird Die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken Steht der versicherten Person bzw. dem mitversicherten Familienangehörigen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 11 Abtretung Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können vor der endgültigen Feststellung durch den Versicherer oder ein Gericht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht angetreten oder verpfändet werden. 12 Anzeigen und Willenserklärungen Alle für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben und an Chubb Insurance Company of Europe SE Zweigniederlassung Deutschland Grafenberger Allee 295, Düsseldorf, Tel: Fax: Chubb_DSL@chubb.com 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Alle Streitigkeiten bezüglich dieses Versicherungsvertrages und seiner Wirksamkeit sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Gerichtsstand für alle Ansprüche unter der Versicherung ist Düsseldorf. Daneben ist für solche Klagen auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. II. BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN zu der Dienstreise-Unfall-Versicherung 1 Versicherte Personen 2 Versicherungsumfang 3 Zeitlicher und örtlicher Umfang des Versicherungsschutzes 4 Versicherungsleistungen und -summen 5 Versicherungsfall 6 Unfallbegriff 7 Invaliditätsleistung 8 Arten und Höhe der Invaliditätsleistung 9 Todesfallleistung 10 Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Krankheiten oder Gebrechen 11 Anderweitige Unfallversicherung 12 Nicht versicherbare Personen 13 Ausschlüsse 14 Obliegenheiten 15 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung 16 Fälligkeit der Leistungen 1 Versicherte Personen Versichert ist der Karteninhaber einer gültigen Haspa MasterCard Corporate GOLD und/oder Haspa VISA CARD Business GOLD. 2 Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht unabhängig von Einsatz der Kreditkarte für sämtliche Unfälle, die die versicherte Person auf Dienstreisen erleidet. Im Schadenfall hat die versicherte Person den Nachweis zu erbringen, dass sich der Unfall während der Dauer der Dienstreis ereignet hat. 3 Zeitlicher und örtlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald die versicherte Person das Betriebsgrundstück verlässt, und endet beim Wiederbetreten des Grundstücks. Als Betriebsgrundstück gilt das Gebäude, in dem die versicherte Person seinen ständigen Arbeitsplatz hat oder regelmäßig seine Arbeit verrichtet. Wird die Dienstreise von der Wohnung der versicherten Person aus angetreten und auch dort beendet, beginnt der Versicherungsschutz mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit ihrem Wiederbetreten. 3.2 Der Versicherungsschutz gilt weltweit. 4 Versicherungsleistungen und -summen 4.1 Der Versicherer gewährt der versicherten Person für Versicherungsfälle je Person: - im Invaliditätsfall im Todesfall Die für die versicherten Personen genannten Versicherungssummen gem. Ziffer 4.1 sind Höchstleistungen für jede einzelne versicherte Person, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder mehrere Kreditkarten der Versicherungsnehmerin besteht. 4.3 Werden durch ein Schadenereignis mehrere versicherte Personen getötet oder verletzt, so ist die Höchstleistung des Versicherers auf , je Schadenereignis begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, so werden die Versicherungsleistungen aller an dem Unfallereignis Beteiligten im entsprechenden Verhältnis gekürzt. 5 Versicherungsfall 5.1 Der Versicherer ist aus dieser Versicherung leistungspflichtig, wenn die versicherte Person auf einer Dienstreise einen Unfall erleidet. 5.2 Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall Invaliditätsleistungen und Todesfallleistungen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 6 Unfallbegriff 6.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 6.2 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird oder - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 13

14 7 Invaliditätsleistung 7.1 Die Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. 7.2 Die Invalidität muss - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von der versicherten Person oder dem mitversicherten Familienangehörigen je nachdem wer vom Versicherungsfall betroffen ist gegenüber dem Versicherer geltend gemacht worden sein. 7.3 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige- je nachdem wer vom Versicherungsfall betroffen ist - unfallbedingt innerhalb eines Jahres nachdem Unfall stirbt. 8 Arten und Höhe der Invaliditätsleistung 8.1 Invaliditätsfall Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrenzen gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder sonstiger Funktionsunfähigkeit - Arm im Schultergelenk 70 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % - Hand im Handgelenk 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % - anderer Finger 5 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % - Bein bis unterhalb des Knies 50 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % - Fuß im Fußgelenk 40 % - große Zehe 5 % - andere Zehe 2 % - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5 % - Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen. (4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung Stirbt die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 9 Todesfallleistung 9.1 Der Todesfall liegt vor, wenn die versicherte Person infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben ist. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 14.5 weisen wir hin. 9.2 Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 10 Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Krankheiten oder Gebrechen Der Versicherer leistet für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich: - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades - im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. 11 Anderweitige Unfallversicherung Abweichend von 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt dieser Versicherungsschutz im jedem Fall zusätzlich zu anderweitig bestehenden Unfallversicherungen und zwar auch für den Bereich von Flugreisen im Rahmen der Höchstversicherungssummen. 12 Nicht versicherbare Personen Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. 13 Ausschlüsse 13.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat Unfälle der versicherten Person - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; - bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass er/es sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle infolge von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen und Geistes- und Bewusstseinsstörungen. Ausgeschlossen sind jegliche Schäden oder Kosten bei einem Unfall als Fluggast, die direkt oder indirekt verursacht werden durch terroristische Handlungen, die das Benutzen von nuklearen, chemischen oder biologischen Massenvernichtungswaffen mit sich bringen, wie auch immer diese in Umlauf gebracht oder kombiniert werden und unabhängig von anderen Ursachen oder Ereignissen, die gleichzeitig oder in anderer zeitlicher Reihenfolge zu diesem Schaden oder diesen Kosten beitragen, ausgeschlossen Ausgeschlossen sind außerdem folgende Gesundheitsschädigungen: Gesundheitsschädigungen durch Strahlen Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren Infektionen Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfall Verletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzung gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt entsprechend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund Bauch und Unterleibsbrüche Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Ver - trag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind 13.7 Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und- Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unterdiesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des 5.1 die überwiegende Ursache ist Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. 14

15 14 Obliegenheiten 14.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, hat die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, seine Anordnungen zu befolgen und den Versicherer zu unterrichten. Im Übrigen hat er die Unfallfolgen möglichst zu mindern Die von dem Versicherer übersandte Unfallanzeige hat die versicherte Person wahrheitsgemäß auszufüllen und an den Versicherer unverzüglich zurückzusenden; darüber hinaus sind von dem Versicherer geforderte sachdienliche Auskünfte in gleicher Weise zu erteilen Werden von dem Versicherer Ärzte beauftragt, hat die versicherte Person auch von diesen untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer Die versicherte Person hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden Die versicherte Person hat die Ärzte, die ihn-/es auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen Hat der Unfall den Tod der versicherten Person oder der mitversicherten Familienangehörigen zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn dem Versicherer der Unfall schon angezeigt war. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 15 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch den Versicherungsnehmer/ die versicherte Person oder einen mitversicherten Familienangehörigen vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/versicherten Person oder des mitversicherten Familienangehörigen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht. 16 Fälligkeit der Leistungen Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist. Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung, seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen. Dienstreise-Service-Versicherung incl. Telefon-Info VERSICHERER: ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Vorstand Andreas Fleischer Frank Feist Manfred Mertins Sitz der Gesellschaft Köln Handelsregister Köln HRB 9048 Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt.-Id.-Nr.): DE Anschrift der Versicherungsgesellschaft Roland Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker-Straße Köln Telefon: Telefax: Haspa Notfallzentrale: Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße Bonn Tel.: Fax: Versicherungsombudsmann Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, rufen Sie uns unter an. Wir suchen unverzüglich nach einer Lösung. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versicherungsombudsmann anzusprechen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach Berlin Tel.: Fax: beschwerde@versicherungsombudsmann.de VERSICHERUNGSUMFANG Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Haspa MasterCard Corporate GOLD / der Haspa VISA CARD Business GOLD. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden Notfällen, die dem Karteninhaber während der Dienstreise im Ausland zustoßen: Krankheit und Unfall - Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. - Bei einem Krankenhausaufenthalt wird der Kontakt zwischen den Krankenhausärzten und dem Hausarzt hergestellt. - Auf Wunsch werden die Angehörigen informiert. - Gegenüber dem Krankenhaus wird soweit erforderlich ein Kostenvorschuss (Kaution) bis zu EUR , gewährt. - Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als 10 Tage, Organisation des Besuches einer nahestehenden Person sowie Kostenübernahme. Im Schadenfall hat der Haspa MasterCard Corporate GOLD- und/oder Haspa VISA Business GOLD-Inhaber den Nachweis zu erbringen, dass sich der Schadenfall während der Dauer der Dienstreise ereignet hat. Arzneimittelversand Ist der Karteninhaber auf einer Dienstreise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt der Versicherer in Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden dem Karteninhaber erstattet. 15

16 Verlust von Reisezahlungsmitteln In finanziellen Notlagen als Folge von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen der Reisezahlungsmittel stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank her. Ist dies innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, wird ein (rückzahlbarer) Betrag bis zu EUR 1.600, zur Verfügung gestellt. Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten des Karteninhabers oder infolge einer erheblichen Schädigung seines Vermögens dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. Strafverfolgungsmaßnahmen - Verauslagung einer evtl. von Behörden verlangten Strafkaution bis zu EUR , sowie gegebenenfalls anfallender Gerichts-/Anwaltskosten bis zu EUR 2.600,. - Ferner Hilfestellung bei Beschaffung eines Anwalts und Dolmetschers. VERSICHERTE PERSON Versichert ist der Inhaber einer gültigen Haspa MasterCard Corporate GOLD und/ oder Haspa VISA CARD Business GOLD. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen (s. jedoch Geltungsbereich). BEDINGUNGEN Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versicherung der Haspa (AB Reise Haspa 2008)) GELTUNGSBEREICH Weltweit ohne Bundesrepublik Deutschland. Bei vorübergehender Hauptwohnsitzverlegung in das Ausland aus beruflichen Gründen besteht im Land des vorübergehenden Wohnsitzes ebenfalls kein Versicherungsschutz. AUSSCHLÜSSE Siehe Auszug aus den Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versicherung der Haspa (AB Reise 2008) 7. OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL Siehe Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versicherung der Haspa (AB Reise 2008), 11 und 12. Die Kenntnis und das Verhalten des Karteninhabers kann berücksichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist. RECHTE IM SCHADENFALL Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber gegenüber dem Versicherer direkt zu. Allgemeine Bedingungen für die Reise-Service-Versicherung (AB Reise 2008) (Auszüge). 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen während einer Reise zustoßen: a) Krankheit/Unfall ( 2) c) Such-, Rettungs- und Bergungskosten ( 4 Nr. 1) d) Strafverfolgungsmaßnahmen ( 4 Nr. 2) e) Verlust von Reisezahlungsmitteln ( 4 Nr. 3) f) Verlust von Reisedokumenten ( 4 Nr. 4) 2.Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen. 2 Krankheit/Unfall 1. Ambulante Behandlung Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her. 2. Krankenhausaufenthalt Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versicherer nachstehende Leistungen: a) Betreuung Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausaufenthaltes sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen. b) Krankenbesuch Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das Transportmittel. Die Kosten des Aufenthaltes sind nicht versichert. c) Garantie/Abrechnung Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu EUR , ab. Der Versicherer übernimmt namens und im Auftrage der versicherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen werden, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen. 4 Sonstige Notfälle 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer hierfür die Kosten bis zu EUR 2.600,. 2. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von EUR 2.600,. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von EUR , die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzuzahlen. 3. Verlust von Reisezahlungsmitteln Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person einen Betrag bis zu EUR 1.600, zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. 4. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. 5 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eintreten. 6 Versicherte Personen 1. Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Personen. 2. Die Versicherung gilt nur für Personen, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben. Versichert sind auch Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus beruflichen Gründen vorübergehend ins Ausland verlegt haben. Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb des Landes, in dem der vorübergehende Hauptwohnsitz besteht, eintreten. 7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, bb) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, cc) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde. b) Außerdem leisten wir nicht, c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. e) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätzen a) bb) sowie b) aa) bis b) dd) besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben 16

17 8 Forderungsübergang Die Ansprüche der versicherten Person gegen den Krankenversicherer oder Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. 9 Pflichten nach Schadeneintritt a) Nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie aa) uns den Schaden unverzüglich anzeigen unsere Notrufzentrale ist rund um die Uhr für Sie bereit unter Telefon: bb) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen, cc) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, dd) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, ee) uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 2. Spezialisten-Vermittlung Der Versicherer vermittelt im Ausland folgende Spezialisten: - Dolmetscher - Übersetzer - deutsch- und englischsprachige Rechtsanwälte - deutsch- und englischsprachige KFZ-Gutachter (in Europa und den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten) - deutsch- oder englischsprachige Ärzte 3. Dolmetscher-Service Wenn im Notfall eine sprachliche Unterstützung möglich und notwendig ist, wird der Versicherer dem Hilfesuchenden telefonisch durch Dolmetschen Hilfestellung geben. 4. Dokumentendepot Die Daten von wichtigen persönlichen Dokumenten wie Pass, Führerschein oder Reisedokumente sowie die Nummern von Kreditkarten können bei der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG registriert werden. Im Falle von Verlust oder Diebstahl der persönlichen Papiere wenden Sie sich an die Notrufzentrale der Haspa (siehe Übersichtsseite unter Kontakt ). Diese übersendet Ihnen dann die Daten unverzüglich, damit Ihnen die zuständigen Behörden schnellstmöglich weiterhelfen können. Für die Registrierung fordern Sie bitte das entsprechende Datenblatt bei der Notrufzentrale der Haspa an. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. c) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen. 10 Besondere Verwirkungsgründe Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn 1. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; 2. die versicherte Person den Versicherer arglistig über Ursachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind; 3. der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. 11 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzin - sung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden der versicherten Person verzögert wurde. Sonder-Service-Leistung Telefon-Info (siehe Übersichtsseite unter Kontakt ) Gegenstand der Service-Leistung Der Versicherer erbringt folgende telefonische Service-Leistungen: 1. Medical Helpline Der ärztliche Dienst des Versicherers steht dem Karteninhaber rund um die Uhr zur Verfügung. Die Leistungen der Medical Helpline können während der Reise oder vorab (in Deutschland) in Anspruch genommen werden (Präventivberatung). Sie umfassen - Impfberatung; - tropenmedizinische Beratung; - Beratung zu Art und Ausbreitung von Krankheiten am Reiseort; - Vorschläge zur Zusammenstellung der Reiseapotheke für bestimmte Reiseziele; - allgemeine medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf Reisen; - Empfehlung identischer oder vergleichbarer Medikamente im Ausland; - Benennung deutsch- oder englischsprachiger Ärzte im Ausland. 17

18 firmenkunden.haspa.de

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