Versicherungsbestätigung MasterCard Corporate Card Gold

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1 Versicherungsbestätigung MasterCard Corporate Card Gold

2 Ihre Hilfe für Notfälle Bewahren Sie diese SERVICE-KARTE zusammen mit Ihren per - sönlichen Unterlagen auf. Vergessen Sie nicht, die MasterCard Corporate Card Gold Kartennummer einzutragen. SERVICE-HOTLINE der MasterCard Corporate Card Gold Vorwahl Bundesrepublik Deutschland 0221/ Die Service Hotline ist Tag und Nacht erreichbar. MasterCard Corporate Card Gold Kartennummer

3 Wichtige Angaben für die Service-Hotline Nennen Sie uns bitte Ihre Telefon-Nummer und den Zeitpunkt, zu dem wir Sie erreichen können. Wir rufen Sie an, auf unsere Kosten. Sie können uns dann ausführlich Ihre Probleme schildern. Um schnell helfen zu können, geben Sie uns bitte schon beim ersten Kontakt an: Ihre MasterCard Corporate Card Gold Karten-Nummer Ihren jetzigen Aufenthaltsort mit Telefon-Nummer Ihren Namen Art der Erkrankung/Verletzung Soweit erforderlich: das amtliche Kennzeichen Ihres Fahrzeuges sowie Fabrikat und Baujahr Ihres Fahrzeuges. Versicherer: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG

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5 Versicherungsbedingungen für Karteninhaber der MasterCard Corporate Card Gold des Bankhaus Ludwig Sperrer (Stand ) Inhaltsverzeichnis I Allgemeiner Teil für Versicherungsleistungen 5 II Verkehrsmittel-Dienstreise-Unfallversicherung und Auslands-Dienstreise-Unfallversicherung 9 III Auslandsreise-Gepäckversicherung 16 IV Travel-Delay-Versicherung 19 V Auslandsreise-Autoschutzbrief-Versicherung 22 VI Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung 28 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Anwendung, so lange und so weit in den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen keine abweichende Regelung festgelegt ist. I ALLGEMEINER TEIL FÜR VERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1 Versicherter, Versicherungsnehmer Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer gültigen MasterCard Corporate Card Gold (im Folgenden Kreditkarte ), welcher auf Grund eines entsprechenden Kreditkartenvertrages zur Nutzung dieser Kreditkarte berechtigt ist (im Folgenden versicherte Person oder Karteninhaber genannt). Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf seine Familienangehörigen, soweit sie in den jeweiligen Besonderen Bedingungen als mitversichert erwähnt werden und mit der versicherten Person zusammen reisen. Familienangehörige im Sinne dieser Bedingung sind der Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinde (auch Stief-, Adoptiv und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. (im Folgenden mitversicherte Familienangehörige genannt). Versicherungsnehmer ist die First Data Deutschland GmbH, Bad Vilbel (im Folgenden Versicherungsnehmer genannt). 2 Versicherungsträger 2.1 Träger des versicherten Risikos für die Leistungen Travel-Delay-Versicherung, Kombi-Unfallversicherung sowie Reisegepäck-Versicherung ist die Chubb Insurance Company of Europe SE Direktion für Deutschland Grafenberger Allee Düsseldorf 2.2 Träger des versicherten Risikos für die Leistung Verkehrsrechtschutz sowie den Auto-Schutzbrief ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Deutz-Kalker Straße Köln 5

6 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrages und wird gewährt für während der jeweiligen Versicherungsperiode innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gültigkeit der Kreditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versicherungsperiode kürzer als ein Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich lückenlos aneinander anschließenden Versicherungsperioden. Der versicherte Zeitraum endet 3.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder 3.2 mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall 3.2 obliegt es dem Versicherungsnehmer, die versicherte Person über den Anschlussversicherer zu informieren. Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber den versicherten Personen eine Nachhaftung von maximal einem Jahr vereinbart (entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag gezahlt worden ist). Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung gewährt. 4 Ansprüche gegen Dritte Hat die versicherte Person bzw. das mitversicherte Familienmitglied Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 86 VVG die Verpflichtung diese Ansprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten, in welchem aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird. Die versicherte Person bzw. das mitversicherte Familienmitglied hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Steht der versicherten Person bzw. dem mitversicherten Familienmitglied ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 5 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten, Aufrechnungsverbot 5.1 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den Versicherten und im Todesfall deren Erben direkt zu. Sämtliche Gestaltungsund andere Rechte bezüglich der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages unterliegen dem Versicherungsnehmer. 5.2 Der Versicherte kann seine Rechte gegenüber dem Versicherer auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und außergerichtlich auch dann geltend machen, wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist. 6

7 5.3 Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die Versicherten. Ansprüche der Versicherten dürfen die Versicherer nicht mit Forderungen gegenüber des Versicherungsnehmers aufrechnen. Der 35 VVG gilt insoweit als abbedungen. 6 Subsidiarität Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit der Karteninhaber aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet. Meldet sie den Schadensfall dem Versicherer, wird dieser im Rahmen dieser Versicherung in Vorleistung treten. 7 Allgemeine Obliegenheiten Die versicherte Person sowie die mitversicherten Familienangehörigen haben: - nach Möglichkeit alle Handlungen zu unterlassen die den Eintritt des Versicherungsfalles fördern; - dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen; - dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zu Verfügung zu stellen. Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen. 8 Obliegenheitsverletzung Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gelten für alle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und in den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten. Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch die versicherte Person oder einen mitversicherten Familienangehörigen vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht. 9 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch des Karteninhabers beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Karteninhaber die Entscheidung in Textform zugeht. 7

8 10 Zuständiges Gericht Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz des Versicherers oder andere für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Karteninhaber eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen den Karteninhaber Klagen aus dem Versicherungsvertrag müssen gegen sie bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz der versicherten Person oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unbekannter Wohnsitz des Karteninhabers Ist der Wohnsitz des Karteninhabers oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Karteninhaber nach dem Sitz des Versicherers oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 11 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 12 Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber der Versicherung Der Karteninhaber hat zur Wahrung des Versicherungsschutzes besondere Bestimmungen der Versicherungsbedingungen zu beachten. Diese sind: sofortige Meldung bei dem Notfall-Telefon sowie Pflichten nach Schadeneintritt. 13 Verfügungsrecht über eigene Ansprüche Dem Karteninhaber steht ein selbstständiges Recht zur Geltendmachung eigener Ansprüche beim Versicherer zu. 14 Kenntnis und Verhalten des Karteninhabers Es wird darauf hingewiesen, dass Kenntnis oder das Verhalten des Karteninhabers berücksichtigt werden können, wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten des Karteninhabers von Bedeutung ist ( 47 VVG). 8

9 II VERKEHRSMITTEL-DIENSTREISE-UNFALLVERSICHERUNG UND AUSLANDS- DIENSTREISE-UNFALLVERSICHERUNG 1 Versicherungsumfang Verkehrsmittel-Unfallversicherung 1.1 Der Versicherer gewährt der versicherten Person Versicherungsschutz auf Dienstreisen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen sofern die versicherte Person einen Unfall im Sinne von Ziffer 6: bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels; eines Mietwagens (PKW/Kombi) eines Mietwohnmobils während der Fahrt, während des Aufenthaltes als Übernachtungsgast in Hotelgebäuden, als Fluggast bei Reise- oder Rundflügen in einem Propeller- oder Strahlflugzeug oder in einem Hubschrauber (nicht Motorsegler, Ultraleichtflugzeuge oder beim Fallschirmspringen) erleidet. 1.2 Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass das Verkehrsmittelunternehmen, der Hotelbetrieb die Kreditkarte als Zahlungsmittel akzeptiert und das Verkehrsmittel/Hotel mit der Kreditkarte in vollem Umfang bezahlt wird. 1.3 Bei Anmietung eines Mietwagens bzw. Übernachtung in einem Hotel besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn von die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige durch Unterschrift im Kfz- Mietvertrag, in der Hotelanmeldung oder in sonstiger schriftlicher Form im Einzelfall erklärt, dass die Bezahlung mittels der Kreditkarte erfolgt bzw. die Anzahlung mittels der Kreditkarte geleistet wird. 1.4 Der Versicherungsschutz beginnt, wenn die versicherte Person durch Unterschrift in der Hotelanmeldung oder in sonstiger schriftlicher Form erklärt, dass die Zahlung mittels der Kreditkarte erfolgen soll bzw. eine Anzahlung mittels der Kreditkarte geleistet wird. Der Versicherungsschutz endet mit der Begleichung der Rechnung im Hotel; bei der Begleichung nach Beendigung des Hotelaufenthaltes jedoch spätestens am letzten Tag der Hotelbuchung. Der Versicherungsschutz gilt vom Betreten bis zum Verlassen des Hotelgebäudes. 1.5 Weiter besteht der Versicherungsschutz bei Flugreisen vom Eintreffen auf dem Flughafengelände bis zum Verlassen einschließlich des Fluges. Wenn zum Erreichen und/oder Verlassen des Flughafengeländes ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wurde, ist die direkte unmittelbare Fahrt mitversichert gleiches gilt für eine von der Luftfahrtgesellschaft durchgeführte Ersatzbeförderung. Bei der Anfahrt zum Flughafen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der anschließende Flug nachweislich mittels der Kreditkarte bezahlt wurde. 1.6 Der Versicherungsschutz gilt vom Besteigen bis zum Verlassen der unter 1.1 genannten Verkehrsmittel. 2 Versicherungsumfang Auslands-Dienstreise-Unfall-Versicherung Der Versicherer gewährt der versicherten Person Versicherungsschutz nach Maßgabe der folgenden Bedingungen für einen Versicherungsfall, sofern dieser auf einer Dienstreise außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und infolge eines Unfalls im Sinne von Ziffer 6 eintritt. Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (incl. Pauschalreisen mittels Flugzeug, Eisenbahnen, Reisebussen und Schiffen) beginnt der Versiche- 9

10 rungsschutz bereits bei Antritt der Reise mit dem Verlassen der Wohnung (ggf. mit dem Verlassen der Arbeitsstätte) und endet mit der Voraussetzung, dass jeweils der direkte Weg zum Zielort gewählt wird. Im Schadenfall hat die versicherte Person den Nachweis zu erbringen, dass sich der Unfall während der Dauer der Dienstreise ereignet hat. 2.1 Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Kreditkarte für sämtliche Unfälle, die die versicherte Person auf Auslandsdienstreisen erleidet. 3 Örtlicher Geltungsbereich 3.1 Die Versicherung für Verkehrsmittel-Dienstreiseunfälle gilt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. 3.2 Die Versicherung für Auslands-Dienstreiseunfälle gilt ausschließlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 4 Versicherungsleistung und -summen 4.1 Der Versicherer gewährt der versicherten Person Versicherungsschutz für Versicherungsfälle: im Invaliditätsfall bis zu EUR ; im Todesfall EUR ; je versicherter Person. 4.2 Die für die versicherten Personen genannten Versicherungssummen gem. Ziffer 4.1 sind Höchstleistungen für jede einzelne versicherte Person, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder mehrere Kreditkarten besteht. 4.3 Werden durch ein Schadenereignis mehrere durch diesen Unfallvertrag versicherte Personen getötet oder verletzt, so ist die Höchstentschädigung des Versicherers auf EUR je Schadenereignis begrenzt. Die für die Einzelperson vereinbarten Versicherungssummen ermäßigen sich im entsprechenden Verhältnis. 5 Versicherungsfall 5.1 Der Versicherer ist aus dieser Versicherung leistungspflichtig, wenn eine versicherte Person einen Unfall erleidet. 5.2 Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall Invaliditätsleistungen oder Todesfallleistungen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 6 Unfallbegriff 6.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 6.2 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 6.3 Als Unfälle gelten auch Gesundheitsschäden, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erleidet. 6.4 Vergiftungen durch Gase oder Dämpfe Als Unfall gelten auch Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe, wenn die versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar 10

11 den Einwirkungen eines kurz bemessenen Zeitraumes (bis zu einigen Stunden) ausgesetzt war. 6.5 Nahrungsmittelvergiftungen: Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen sind mitversichert. Ausgeschlossen sind Alkoholvergiftungen. 6.6 Ertrinken und Ersticken Als Unfall gilt auch der Ertrinkungs- und Erstickungstod unter Wasser. 6.7 Tauchtypische Gesundheitsschäden: Als Unfall gelten auch tauchtypische Krankheiten, wie Caissonkrankheiten oder Trommelfellverletzungen. 7 Invaliditätsleistung 7.1 Die Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. 7.2 Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von der versicherten Person gegenüber dem Versicherer geltend gemacht worden sein. 7.3 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. 8 Arten und Höhe der Invaliditätsleistung 8.1 Invaliditätsfall Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % 11

12 Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und Ziffer zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt Stirbt die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 9 Todesfallleistung 9.1 Der Todesfall liegt vor, wenn die versicherte Person infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben ist. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 14.5 weisen wir hin. 9.2 Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 10 Fälligkeit der Versicherungsleistung Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch der versicherten Person angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 11 Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Krankheiten oder Gebrechen Der Versicherer leistet für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich: im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades; 12

13 im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. 12 Nichtversicherbare Personen 12.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen die dauernd pflegebedürftig sowie geistig oder psychisch erkrankt sind, deren Gesundheitsstörung so hochgradig ist, dass sie nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen können, sondern einer Anstaltsunterbringung oder ständiger Aufsicht bedürfen. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung Ist die versicherte Person im Sinne von Ziffer nicht versicherbar, wird der entrichtete Beitrag ab Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit vom Versicherer zurück erstattet. 13 Ausschlüsse 13.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA Unfälle der versicherten Person : als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; 13

14 bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 3.1 die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschäden durch Strahlen Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren Infektionen Diese sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie: durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten Versicherungsschutz besteht jedoch für: Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entsprechend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 14

15 14 Obliegenheiten In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dort Ziffer 7) gilt für die Verkehrsmittel-Unfallversicherung: 14.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, hat die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, seine Anordnungen zu befolgen und den Versicherer zu unterrichten Die von dem Versicherer übersandte Unfallanzeige hat die versicherte Person wahrheitsgemäß auszufüllen und an den Versicherer unverzüglich zurückzusenden; darüber hinaus sind von dem Versicherer geforderte sachdienliche Auskünfte in gleicher Weise zu erteilen Werden von dem Versicherer Ärzte beauftragt, hat die versicherte Person sich auch von diesen untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer Die versicherte Person hat die Ärzte, die ihn-/es auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen Hat der Unfall den Tod der versicherten Person zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn dem Versicherer der Unfall schon angezeigt war. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Die Rechtsfolgen der Verletzung einer dieser Obliegenheiten sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter I. Ziffer 8 geregelt. 15

16 III DIENSTREISE-GEPÄCKVERSICHERUNG 1 Versicherte Sachen 16 2 Versicherungssummen 16 3 Geltungsbereich 16 4 Gegenstand der Versicherung 16 5 Ausschlüsse und Einschränkungen 17 6 Höhe der Entschädigung 18 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 18 8 Selbstbehalt 18 9 Versicherungswert und Unterversicherung 18 1 Versicherte Sachen Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs des Karteninhabers, einschließlich Sportgeräte, Geschenke und Reiseandenken. 2 Versicherungssummen Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von EUR je Schadenfall. 3 Geltungsbereich 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb einer Entfernung von 50 km (Luftlinie) vom Wohnsitz des Karteninhabers. 3.2 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Dienstreise und endet mit der Rückkehr von der Reise, jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. 4 Gegenstand der Versicherung 4.1 Mitgeführtes Reisegepäck Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung; Unfall eines Transportmittels; Feuer, Explosion, und Elementarereignisse. 4.2 Aufgegebenes Reisegepäck Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet; 16

17 4.2.2 wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherungsnehmer/die versicherte Person erreicht. Ersetzt werden die nachgewiesen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis höchstens 50 Euro je Versicherungsnehmer/versicherter Person. 5 Ausschlüsse und Einschränkungen 5.1 Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa; motorgetriebene Land- Luft und Wasserfahrzeuge samt Zubehör Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen; Vermögensfolgeschäden; Video- und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten; Sportgeräte, soweit sie sich im bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren; wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 5.2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes* Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert. Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z.b. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden; EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis zu 50%, höchstens bis zu 750 versichert; Sportgeräte einschließlich Zubehör sind jeweils bis zu 50 %, höchstens bis zu 750 versichert, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden; Geschenke und Reiseandenken sind bis zu 50 % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu 750 ; Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen. 5.3 Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran ange- 17

18 brachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz. 6 Höhe der Entschädigung Im Versicherungsfall erstattet der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme für abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages; 6.1 beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; 6.2 Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert; 6.3 amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung. 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 7.1 Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. 7.2 Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. 8 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 10% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 50 je Person. 9 Versicherungswert und Unterversicherung 9.1 Die Versicherungssumme muss dem vollen Zeitwert des versicherten Reisegepäcks entsprechen (Versicherungswert). 9.2 Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), erstattet der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. 18

19 IV TRAVEL-DELAY-VERSICHERUNG 1 Gegenstand der Versicherung 19 2 Geltungsbereich 20 3 Nachweis im Schadenfall 20 4 Ausschlüsse 20 5 Obliegenheiten 20 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherungsschutz besteht für diejenigen Kosten, die dem Karteninhaber oder mitversichertem Familienangehörigen bei Linienflügen durch verspäteten Abflug, verpassten Anschlussflug und verspätete Aushändigung von bei diesen Flügen aufgegebenem Reisegepäck entstehen. 1.2 Versichert sind Flüge, die mit einer staatlich zugelassenen und registrierten Fluggesellschaft nach einem allgemein zugänglichen, zeitlich festgelegten und an Anzeigetafeln im Flughafen veröffentlichten Plan durchgeführt werden. 1.3 Der Versicherer leistet dem Karteninhaber oder dem mitversicherten Familienangehörigen Entschädigung in den im Folgenden aufgezählten Fällen: Verzögert sich der Abflug eines gebuchten Fluges um mehr als vier Stunden, wird der Flug annulliert oder wird die Beförderung des Karteninhabers oder des mitversicherten Familienangehörigen wegen Überbuchung verweigert und innerhalb dieser Zeit keine Alternative, zumutbare Beförderung angeboten, ersetzt der Versicherer die in der Zeit zwischen geplanter und tatsächlicher Abflugzeit nachweislich entstandenen Kosten für Hotelübernachtungen, Speisen und Getränke, die mit einer auf den Karteninhaber ausgestellten Kreditkarte bezahlt werden, maximal jedoch 200 EUR je Schadensfall Verpasst der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige aufgrund einer Flugverspätung eines gebuchten Fluges den gebuchten Anschlussflug und wird innerhalb von vier Stunden nach Ankunft des verspäteten Fluges keine Alternative, zumutbare Beförderung angeboten, ersetzt der Versicherer die in der Zeit zwischen geplanter und tatsächlicher Abflugzeit nachweislich entstandenen Kosten für Hotelübernachtungen, Speisen und Getränke, die mit einer auf den Karteninhaber ausgestellten Kreditkarte bezahlt werden, maximal jedoch 200 EUR je Schadensfall Kommt im Rahmen eines gebuchten Linienfluges das aufgegebene Gepäck nicht innerhalb von vier Stunden nach Ankunft des Fluges am planmäßigen Bestimmungsort an, ersetzt der Versicherer die nachweislich entstehenden Kosten für notwendige Kleidung und Hygieneartikel, die mit einer auf den Karteninhaber ausgestellten Kreditkarte am Bestimmungsort vor Ankunft des verspäteten Gepäcks bezahlt werden, bis maximal 200 EUR je Schadensfall Kommt im Rahmen eines gebuchten Linienfluges das aufgegebene Gepäck nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Fluges am planmäßigen Bestimmungsort an, ersetzt der Versicherer innerhalb von vier Tagen die nachweislich entstehenden Kosten für notwendige Kleidung und Hygieneartikel, die mit einer auf den Karteninha- 19

20 ber ausgestellten Kreditkarte am Bestimmungsort vor Ankunft des verspäteten Gepäcks beglichen werden, bis zu maximal weiteren 400 EUR je Schadensfall. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal 600 EUR je Schadensfall. 1.4 Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn der Karteninhaber oder der mitversicherte Familienangehörige den Linienflugschein vor der regulären Abflugzeit vollständig mit einer auf ihn ausgestellten, gültigen Kreditkarte des Versicherungsnehmers erworben hat und die unter Ziffer 1.3.1, 1.3.2, und genannten Kosten nachweislich mit dieser Kreditkarte bezahlt wurden. 1.5 Der Anspruch auf die Entschädigungsleistungen bis zur jeweils vorgesehenen maximalen Höhe besteht nur für die nachgewiesenen, mit der Kreditkarte beglichenen Kosten. 1.6 Nicht versichert sind die Kosten, die nach dem Heimflug am Zielflughafen oder Zielort entstehen. 2 Geltungsbereich 2.1 Der Versicherungsschutz gilt weltweit. 3 Nachweis im Schadenfall Im Schadenfall ist als Nachweis von der Fluggesellschaft eine entsprechende Bestätigung (Property Irregularity Report kurz: PIR) einzuholen und dem Versicherer mit der Schadensmeldung einzureichen. 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für 4.1 Sachen, die der Kreditkarteninhaber im Duty-Free-Bereich gekauft hat, sofern sie nicht der notwendigen Ersatzbeschaffung gedient haben; 4.2 andere als die in Ziffer genannten Kosten, insbesondere Telefonkosten, Umbuchungen oder alternative Beförderungen; 4.3 den Fall, dass der Karteninhaber gegen eine Kompensation der Fluggesellschaft freiwillig auf den Antritt eines Fluges verzichtet. 5 Obliegenheiten 5.1 Der Kreditkarteninhaber hat bei Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich die Fluggesellschaft bzw. die zuständige Stelle über das Vermissen bzw. die nicht rechtzeitige Ankunft des Gepäcks zu informieren, eine Verlustmeldung dieser zu erlangen und alle möglichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Wiedererlangung des Gepäcks zu treffen. 5.2 Der Kreditkarteninhaber hat den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Schadensfalles zu unterrichten und alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: Kopie des Flugtickets mit Angabe von Fluglinie, Flugnummer, Abflughafen, Zielort, planmäßigen Abflug- und Ankunftszeiten, Ankunftsflughafen; Kartenbelege der Kreditkarte inklusive Kontoabrechnung mit Nachweis der Bezahlung des Fluges mittels der Kreditkarte; 20

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