Ärzteversorgung aktuell Ausgabe 2007

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1 Der Informationsdienst der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt Ärzteversorgung aktuell Ausgabe 2007 Das Alterseinkünftegesetz nachgelagerte Besteuerung und erhöhter Sonderausgabenabzug Häufig eingewandt wird in diesem Zusammenhang, dass doch insbesondere bei den selbstständig tätigen Ärzten bereits die Beiträge zur Altersversorgung vollständig aus versteuertem Einkommen gezahlt worden sind. Diesbezüglich konnte im Gesetzgebungsverfahren eine Ausnahme für die Mitglieder und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke erreicht werden, die so genannte Öffnungsklausel. Über die Änderungen durch das zum in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz hatten wir in den Ausgaben 2004 und 2005 von Ärzteversorgung aktuell ausführlich berichtet. Für viele Mitglieder und Rentner werden diese Änderungen nun sehr konkret, so dass wir dieses Thema erneut aufgreifen. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber beginnend ab 2005 die so genannte nachgelagerte Besteuerung der Renten beschlossen. Für diejenigen, die im Jahr 2006 erstmals Rente bezogen haben, bedeutet dies, dass 52 % ihrer Alterseinkünfte der individuellen Besteuerung unterliegen und 48 % steuerfrei bleiben. Dieser Steuersatz bleibt während der gesamten Rentenbezugsdauer bestehen und erhöht sich nicht. Allerdings wird Inhalt nicht jedes Jahr der steuerfreie Betrag neu errechnet. Damit unterliegen zukünftige Rentensteigerungen in voller Höhe der Besteuerung. Der Prozentsatz der Besteuerung steigt für die zukünftigen Rentner bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 % und anschließend um 1 % pro Jahr bis im Jahr 2040 in die Rente Eintretende ihre Alterseinkünfte zu 100 % zu versteuern haben. Öffnungsklausel Diejenigen Mitglieder, die bis zum mindestens 10 Jahre Beiträge an das Versorgungswerk oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, müssen den daraus resultierenden Rententeil zukünftig nur mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18 % bei Rentenalter 65 Jahre versteuern. Die Berechnung, ob Sie von der Öffnungsklausel erfasst werden, hat die Ärzteversorgung bereits durchgeführt und die betroffenen Mitglieder informiert. Damit haben alle Betroffenen die notwendigen Unterlagen zur Vorlage beim Finanzamt erhalten. Sollten diesbezüglich noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter. Das Alterseinkünftegesetz Beitragsentwicklung 2007 (neue Bundesländer) Beiträge ab Geschäftsbericht Entwicklung des Mitgliederbestandes Leistungsanpassung Gleichzeitige Tätigkeit als angestellter und niedergelassener Arzt Neue berufsständische Richttafeln Bestandsgarantie der berufsständischen Versorgung Aufwand für Versorgungsleistungen Berufsunfähigkeitsrenten Vorgezogene Altersrenten Europäische Koordinierung/Lokalitätsprinzip/ Freiwillige Mitgliedschaft Immobilienanlagen Hypothekendarlehen Wertpapiere Hinweise zur Beitragszahlung Jahresbilanz Sehr geehrtes Mitglied, mit dieser Mitgliederinformation möchten wir Sie wie gewohnt über den von der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen- Anhalt festgestellten Jahresabschluss 2005, den Geschäftsverlauf 2006 und die neuen Leistungen und Beiträge 2007 und sonstige Entwicklungen informieren. Wenn Ihnen diese Ausgabe gefallen hat, freuen wir uns über Ihr Lob aber auch mit Ihrer Kritik setzen wir uns gern auseinander. Bitte senden Sie uns Ihre Ihre Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt

2 Sonderausgabenabzug Erstmalig für das Jahr 2005 konnten Beitragszahler 60 % ihrer Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von bei Ledigen und bei Verheirateten als Sonderausgaben geltend machen. Dieser Prozentsatz steigt bis zum Jahr 2025 auf 100 %. Die notwendigen Bescheinigungen über die gezahlten Beiträge erhalten Sie regelmäßig von der Ärzteversorgung. Wir weisen darauf hin, dass die Ärzteversorgung, genauso wie alle sonstigen Träger, die gezahlten Renten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) melden muss. Zu diesem Zweck wird ab Mitte 2007 an jede natürliche Person in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern eine auch über den Tod hinaus für 20 Jahre weiter gespeicherte dauerhafte Identifikationsnummer vergeben. Zum Schluss noch ein Hinweis: Viele Anbieter von Rürup-Renten werben damit, dass sie die durch die nachgelagerte Besteuerung entstehende Rentenlücke nur mit den angebotenen Produkten schließen können. Bitte prüfen Sie parallel, ob eine Erhöhung der Beitragszahlung an die Ärzteversorgung für Sie nicht ebenfalls in Betracht kommt, die zu höheren Rentenanwartschaften führt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ärzteversorgung stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Beitragsentwicklung 2007 (neue Bundesländer) Ab 1. Januar 2007 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA) auf monatlich 4.550,00. Der Beitragssatz erhöht sich auf 19,9 %. a) Mitglieder in freier Praxis: Die allgemeine Versorgungsabgabe beläuft sich auf das 1,3fache des Rentenversicherungshöchstbeitrages. Der in der gesetzlichen Rentenversicherung ab maßgebliche Prozentsatz (19,9 %) von der ab 1. Januar 2007 gültigen Beitragsbemessungsgrenze (4.550,00 ) ergibt den Rentenversicherungshöchstbeitrag = mtl. 905,45. Das 1,3-fache des Rentenversicherungshöchstbeitrages ergibt somit einen Betrag von mtl ,09 = vierteljährlich 3.531,27. Die Mindestabgabe beträgt 19,9 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Gewinn nach Abzug der Betriebskosten). Hierzu bedarf es jedoch der Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder der Bescheinigung eines Steuerberaters. Für diejenigen Mitglieder, die das 1,3-fache des Rentenversicherungshöchstbeitrages nicht zahlen möchten, besteht die Möglichkeit, die Versorgungsabgabe auf Antrag herabzusetzen bis auf 2.716,35 vierteljährlich = 10/10 des Rentenversicherungshöchstbeitrages. Teilbefreite Mitglieder entrichten den entsprechenden Bruchteil des Rentenversicherungshöchstbeitrages. In allen Fällen der Herabsetzung der Versorgungsabgabe vermindern sich die Rentenanrechte in entsprechendem Verhältnis. Wünschen Sie Versorgungsabgaben in Höhe von 19,9 % Ihrer tatsächlichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu entrichten und liegt Ihnen noch keine Gewinn- und Verlustrechnung vor, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und vereinbaren eine vorläufige vierteljährliche Versorgungsabgabe. Nach Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung werden wir dann die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Versorgungsabgabe berechnen und Ihnen mitteilen. b) Mitglieder im Angestelltenverhältnis: Wenn Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, zahlen Sie im Jahr 2007 weiterhin die jeweils gültigen Versorgungsabgaben in Höhe der Rentenversicherungsbeiträge, das sind 19,9 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.550,00. Bei einem Monatsgehalt von 4.550,00 und mehr sind mtl. 905,45 zu entrichten. Mitglieder der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, die nicht von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe an die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt in Höhe von 3/10 des Rentenversicherungsbeitrages. Bei einem Monatsgehalt von 4.550,00 und mehr, mtl. 271,64. Bei Zweifeln über die Höhe Ihrer Versorgungsabgabe fragen Sie bitte bei uns unter Übersendung einer Verdienstbescheinigung an. c) Mitglieder ohne ärztliche Berufsausübung: Sie haben die Möglichkeit, jede Summe zwischen 1/10 und 13/10 des Rentenversicherungshöchstbeitrages zu wählen. 1/10 = mtl. 90,55 und der Höchstbeitrag = mtl ,09 = 13/10 des Rentenversicherungshöchstbeitrages. d) Mitglieder als Beamte und Sanitätsoffiziere: Sie haben die Möglichkeit, jede Summe zwischen 3/10 und 13/10 des Rentenversicherungshöchstbeitrages zu wählen. 3/10 des Rentenversicherungshöchstbeitrages = mtl. 271,64. 13/10 des Rentenversicherungshöchstbeitrages = mtl ,09. Hinweis für alle Mitglieder: Jedes Mitglied kann unabhängig von der Höhe des Gehaltes freiwillig Versorgungsabgaben bis zum Höchstbei- Seite 2

3 trag von monatlich 1.177,09 leisten, auch wenn die Pflichtabgabe niedriger ist. In Geschäftsjahren nach vollendetem 50. Lebensjahr können Versorgungs- Beiträge ab Neue Bundesländer Beitragsbemessungsgrenze/Ost monatlich 4.550,00 jährlich ,00 Beitragssatz 19,9 % 1/10-Beitrag 90,55 271, ,60 3/10-Beitrag 271,64 814, ,68 5/10-Beitrag 452, , ,76 10/10-Beitrag 905, , ,40 11/10-Beitrag 996, , ,00 12/10-Beitrag 1.086, , ,48 13/10-Beitrag 1.177, , ,08 Alte Bundesländer abgaben über den Pflichtbeitrag hinaus nur begrenzt entrichtet werden. monatlich pro Quartal jährlich Beitragsbemessungsgrenze/West monatlich 5.250,00 jährlich ,00 Beitragssatz 19,9 % monatlich pro Quartal jährlich 1/10-Beitrag 104,48 313, ,76 3/10-Beitrag 313,43 940, ,16 5/10-Beitrag 522, , ,56 10/10-Beitrag 1.044, , ,00 11/10-Beitrag 1.149, , ,76 12/10-Beitrag 1.253, , ,40 13/10-Beitrag 1.358, , ,16 Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an uns, damit Ihre individuelle Zuzahlungsmöglichkeit berechnet werden kann. Geschäftsbericht Die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat am den Jahresabschluss der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt zum einschließlich Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt und den Ausschüssen Entlastung erteilt. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2006 stieg das Beitragsaufkommen um 5,60 % gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum. Die Anzahl der Mitglieder war am 31. Oktober 2006 mit Mitgliedern um 3,05 % höher als im Vorjahr (6.990). Die Versorgungsleistungen nahmen um 21,99 % zu. Die Bundesregierung hat für die gesetzliche Rentenversicherung im 3. Quartal 2006 die Anhebung des Beitragssatzes von 19,5 % auf 19,9 % zum 1. Januar 2007 beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern erhöht sich parallel dazu im Jahr 2007 auf pro Monat. Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Eckdaten für eine stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre in der Zeit von 2011 bis 2029 in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. Die parlamentarische Beratung ist soeben eingeleitet worden. Wenn es zu einer bundesgesetzlichen Regelung kommt, wird dieses Thema auch Bestandteil der Gremiendiskussion. Derzeit ist bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt bereits die flexible Gestaltung der Inanspruchnahme von Altersrente ab frühestens 60 bis längstens 68 Jahre möglich. Seite 3

4 Entwicklung des Mitgliederbestandes zum Zum gehörten dem Versorgungswerk Mitglieder an. Wir haben Rentenbezieher zu verzeichnen. Mitgliederstruktur 7%) 6,37 % 3,04 % 34,84 % Die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes zeigt die abgebildete Grafik. Leistungsanpassung Über die Erhöhung der Anwartschaften und der laufenden Renten wird jährlich nach Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens entschieden. Ausgehend von dem wirtschaftlichen Jahresergebnis des Versorgungswerkes berücksichtigt dieses Gutachten diverse versicherungsmathematische Belange und ermittelt den Betrag, der für Leistungsverbesserungen zur Verfügung steht. Die Rentenanwartschaften und laufenden Renten für die Mitglieder unseres Versorgungswerkes werden zum um 1,00 % angehoben. Bei der Beurteilung der Anpassung sollte neben dem Prozentsatz auch der absolute Wert der Erhöhung beachtet werden. Gleichzeitige Tätigkeit als angestellter und niedergelassener Arzt Bitte informieren Sie sowohl das Versorgungswerk als auch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, wenn Sie gleichzeitig mehrere ärztliche Tätigkeiten ausüben. Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit beitragspflichtig. Selbstständige Mitglieder Angestellte Mitglieder Arbeitslose Mitglieder Sonstige Mitglieder im Angestelltenverhältnis, die zusätzlich Einkünfte aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit erzielen, zahlen aus der Angestelltentätigkeit eine Versorgungsabgabe in Höhe des maßgeblichen Rentenversicherungsbeitrages. Zusätzlich ist aus der selbstständigen Tätigkeit die Pflichtversorgungsabgabe in Höhe von 19,9 % des Honorars zu entrichten. Sind Sie neben einer Angestelltentätigkeit zusätzlich in freier Praxis niedergelassen, beträgt die Versorgungsabgabe neben dem maßgeblichen Rentenversicherungsbeitrag 19,9 % der Jahreseinkünfte, die Sie als niedergelassener Arzt erzielen. Insgesamt ist die monatliche Versorgungsabgabe aus sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten zusammen auf den jeweils geltenden Höchstbeitrag in Höhe des 1,3fachen des Rentenversicherungshöchstbeitrages zu begrenzen. Beiträge aus einer Angestelltenoder selbstständigen Tätigkeit sind auch dann zu entrichten, wenn Sie für Ihre Tätigkeit als Beamter von der Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung befreit sind. 55,75 % Neue berufsständische Richttafeln Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.v., Köln, hat beim versicherungsmathematischen Büro Heubeck AG, Köln, die Überarbeitung der berufsständischen Richttafeln in Auftrag gegeben. Die Bekanntgabe der neuen Richttafeln wird Anfang des Jahres 2007 erwartet. Ersten Aussagen nach hat sich die Lebenserwartung der Männer der höheren Lebenserwartung der Frauen angenähert. Insgesamt ist von einer weiteren Verminderung der Sterblichkeitsraten auszugehen. Infolgedessen werden bei gleicher Beitragsleistung künftig mehr Rentenzahlungen für jedes Mitglied zu berücksichtigen sein. Daher ist ab dem Jahresabschluss 2006 und in Folgejahren mit vergleichsweise hohen Zuführungen zur Deckungsrückstellung zur Finanzierung des zusätzlichen Versorgungsaufwands zu rechnen. Das reduziert entsprechend die Möglichkeiten zur Anpassung von Anwartschaften und laufenden Renten in der kommenden Zeit. Nähere Angaben über den zu erwartenden Finanzierungsumfang können erst nach Seite 4

5 Vorliegen der neuen Richttafeln gemacht werden. Aufwand für Versorgungsleistungen Bestandsgarantie der berufsständischen Versorgung 70%) 1,96 % 79,92 % 10,70 % Im Gegensatz zur aktuellen Gesundheitsreform mit den zu erwartenden tief greifenden Veränderungen ist eine grundsätzliche Reform der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu erwarten. Die berufsständischen Versorgungswerke müssen sich derzeit keine aktuellen Sorgen um ihren Bestand machen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings die durch die Föderalismusreform erfolgte Grundgesetzänderung. Durch die Änderung des Artikels 72 Grundgesetz ist die so genannte Erforderlichkeitsklausel entfallen. Danach waren bundesgesetzliche Regelungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nur zulässig, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich war. Dies hätte durchaus eine Schwächung der Position der berufsständischen Versorgungswerke zur Folge haben können. Jedoch ist es der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) gelungen, dass am letzten Tag vor dem Bundestagsbeschluss der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages folgende Protokollnotiz in die Gesetzmaterialien eingefügt hat: Die Koalitionsfraktionen gehen davon aus, dass - die Landeskompetenz für die Gesetze zu den berufsständischen Versorgungswerken der Freien Berufe von der Herausnahme der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz) aus dem Anwendungsbereich des Artikels 72 Abs. 2 Grundgesetz neu (Erforderlichkeitsklausel) nicht tangiert wird. Für die spätere Gesetzesauslegung ist damit zumindest klargestellt, dass 7,42 % Altersrenten Berufsunfähigkeitsrenten Hinterbliebenenrenten Sonstige durch den Wegfall der Erforderlichkeitsklausel die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das berufsständische Versorgungswesen der Freien Berufe nicht tangiert werden sollte. Wir sehen in diesem Sachverhalt eine nicht unbedeutende Sicherung der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Aufwand für Versorgungsleistungen Der Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen betrug im Jahr Die prozentuale Aufteilung ist in der obenstehenden Grafik dargestellt. Berufsunfähigkeitsrenten Der Bestand veränderte sich hier per auf 59 gegenüber 56 Berufsunfähigkeitsrenten im Vorjahr. Dafür wurden im laufenden Jahr aufgewendet. Vorgezogene Altersrenten Satzungsgemäß kann die Altersrente bereits ab vollendetem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, allerdings unter Inkaufnahme von versicherungsmathematischen Abschlägen. Die Abschläge: 60 = 23,4 %, 63 = 10,8 %, 61 = 19,2 %, 64 = 5,4 %, 62 = 15,0 %, errechnen sich jedoch nicht von der Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr, sondern die genannten Prozentpunkte vermindern die Rente nach dem zum vorgezogenen Rentenbeginn erreichten Anspruch. Diese Kürzung entfällt auch nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Anträge können nicht rückwirkend gestellt werden. Bei den Abschlägen ist jedoch zu berücksichtigen, dass neben der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente und der somit längeren Bezugszeit auch die Beitragszahlung zur Ärzteversorgung gespart wird. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, neben dem Bezug der vorgezogenen Altersrente weiterhin ärztlich tätig zu sein. Von den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit sind dann keine Beiträge an die Ärzteversorgung mehr abzuführen. Die vorgezogene Altersrente bietet eine flexible Wahl des Rentenbezu- Seite 5

6 ges ab dem 60. Lebensjahr und erhöht so die Entscheidungsmöglichkeiten für das einzelne Mitglied, ohne die Solidargemeinschaft der Versicherten zu belasten. Europäische Koordinierung/ Lokalitätsprinzip/ Freiwillige Mitgliedschaft Bereits in den vorausgegangenen Ausgaben haben wir berichtet, dass seit dem die berufsständischen Versorgungswerke in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einbezogen worden sind. Damit ist festgeschrieben, dass sie somit gleichberechtigt zum System der so genannten ersten Säule der Altersund Invaliditätssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (zweite Säule: private Alterssicherung, dritte Säule: betriebliche Altersversorgung) in der Europäischen Union gehören. Durch diese europäische Koordinierung entsteht eine Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Pflichtsystem des EU- Mitgliedsstaates, in dem der Beruf ausgeübt wird. Beitragszeiten in einem Versicherungssystem eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union werden nunmehr für die Wartezeiterfüllung im neuen Beschäftigungsland angerechnet. Die Wartezeiterfüllung wird daher für migrierende Mitglieder deutlich vereinfacht. Bei Eintritt eines Versorgungsfalles werden die jeweils erworbenen Rentenanrechte anteilig nach den jeweiligen Versicherungszeiten gewährt (pro rata temporis-prinzip). Aufgrund dieser Koordinierung durch die Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Verordnung 1408/71 war eine umfangreiche Änderung der Satzung erforderlich. Insbesondere die Altersbegrenzung von 45 Jahren für neu eintretende Mitglieder musste aufgegeben werden. Auch neue Kammerangehörige, die das 45. Lebensjahr bereits und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nunmehr aufgenommen. Sie sind bei Wechsel des Kammerbereiches Pflichtmitglied des jeweiligen Versorgungswerkes der Kammer, in der auch die Kammermitgliedschaft besteht. Dieses so genannte Lokalitätsprinzip, das durch die europäische Koordinierung zunächst nur bei einem Wechsel von einem EU-Staat in einen anderen gelten sollte, wurde auch bei einem Wechsel innerhalb Deutschlands eingeführt. Das bedeutet also, dass Mitglieder von Versorgungswerken bei Wegzug aus ihrem bisherigen Kammergebiet und Eintritt in eine andere Kammer auch das Versorgungswerk wechseln müssen. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften bei dem zunächst zuständigen Versorgungswerk bleiben allerdings bestehen. In dem neu zuständigen Versorgungswerk werden neue Anwartschaften erworben mit der sich daraus ergebenden Folge, dass bei Eintritt des Rentenfalles Leistungen aus zwei oder gar mehreren Versorgungswerken bezogen werden. Aufgrund des Lokalitätsprinzips musste nämlich auch das System der gegenseitigen Überleitung von geleisteten Beiträgen von einem Versorgungswerk in das andere bei Wechsel des Kammerbereichs eingeschränkt werden. Eine Überleitung ist nunmehr nur noch möglich, wenn, wie auch früher, bei einem Wechsel das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet war und neu nicht mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet worden sind. Ebenfalls im Zuge der Anwendung des europaweit gültigen Lokalitätsprinzips infolge der europäischen Koordinierung war die Einschränkung der bisher möglichen Begründung von so genannten freiwilligen Mitgliedschaften erforderlich. Bisher konnten sich Mitglieder bei Wechsel des Kammerbereiches von der grundsätzlich bestehenden Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen Versorgungswerk aufgrund der weiter bestehenden Mitgliedschaft in dem bisher zuständigen Versorgungswerk befreien lassen. Durch das Verlassen des Kammerbereichs entfiel auch die bis dahin bestehende Pflichtmitgliedschaft, sie konnte jedoch durch entsprechende Willenserklärung als "freiwillige" Mitgliedschaft mit den gleichen Rechten und Pflichten wie eine Pflichtmitgliedschaft fortgesetzt werden. Eine freiwillige Mitgliedschaft kann nunmehr nur noch begründen, wer bei Verlassen des Kammerbereichs, aus welchem Grund auch immer, nicht Pflichtmitglied eines anderen Versorgungswerkes in Deutschland werden kann oder derjenige, bei dem die Pflichtmitgliedschaft endet, weil er als Beamter oder Sanitätsoffizier als Berufssoldat Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung hat. Diese erhebliche Einschränkung der mit dem so genannten Lokalitätsprinzip nicht in Einklang zu bringenden freiwilligen Mitgliedschaft basiert im Wesentlichen auf europaund verfassungsrechtlichen Gründen und ist damit zwingende Folge strikter Anwendung des Lokalitätsprinzips. Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass auch Systeme der sozialen Sicherung, wie die berufsständischen Versorgungswerke, als Unternehmen zu gelten hätten, wenn das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft nicht stringent angewendet und durch eine hohe Zahl freiwilliger Mitgliedschaften ausgehöhlt wird. Wenn aber die berufsständischen Versorgungswerke als Unternehmen anzusehen wären, könnte dies ihre Position als Teil der sozialen Sicherheit gefährden, was schlussendlich dazu führen könnte, dass das den Ärztinnen und Ärzten sowie den anderen Angehörigen der freien Berufe eingeräumte Recht, sich aufgrund der Mitgliedschaft in einem Seite 6

7 berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 6 Abs. 1 SGB VI) befreien zu lassen, abgeschafft würde. Die Gefahr besteht, dass hierin Politik und Gesetzgeber rechtfertigende Argumente sehen könnten, um erneut zu fordern, die berufsständischen Versorgungswerke in die gesetzliche Rentenversicherung zu integrieren. Dies gilt es mit allen Mitteln zu vermeiden. Aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen war die Einschränkung der freiwilligen Mitgliedschaft geboten. Diese freiwilligen Mitglieder sind nämlich aufgrund der nicht mehr bestehenden Mitgliedschaft in der jeweiligen Kammer in den Kammerversammlungen der Ärztekammern, soweit sie für die entsprechenden Versorgungswerke das oberste Organ darstellen, nicht mehr repräsentiert und es könnte argumentiert werden, ihre Rechte würden nicht ordnungsgemäß gewahrt, weil sie keinerlei Einflussmöglichkeiten hätten. Insofern führt die Verringerung von freiwilligen Mitgliedschaften auch zur verfassungsrechtlichen Absicherung der Versorgungswerke. zwei Objekte in München und eins in Hannover. Bedingt durch eine Stabilisierung der Nachfrage für gewerbliche Immobilienflächen konnten die Leerstände an beiden Standorten reduziert werden. Da sich auch die Nachfrage nach überdurchschnittlich ausgestatteten Wohnungen in guten Lagen weiter fortsetzt, hat sich die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt mit der Ärzteversorgung Niedersachsen und drei weiteren Versorgungswerken an dem Bauvorhaben in München, Schlossviertel Nymphenburg, beteiligt. Hier werden rund 350 hochwertige Mietwohnungen entstehen. Die Fertigstellung der Wohnanlage ist für das Jahr 2009 geplant. Hypothekendarlehen Langfristige Hypothekendarlehen für Wohn- und Geschäftsimmobilien können über die Ärzteversorgung Niedersachsen beantragt werden. In Betracht kommt die Finanzierung Kapitalanlagenstruktur von Immobilien bei Kauf, Bau und Ausbau, sowie Umfinanzierungen bis jeweils 60 % des Beleihungswertes, der durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen ist. Die Mindestdarlehenssumme beträgt Fordern Sie bitte aktuelle Konditionen und Antragsunterlagen an unter der Telefon-Nummer 0511/ oder per Fax unter 0511/ Sie können die Unterlagen auch über die Internet-Adresse der Ärzteversorgung Niedersachsen anfordern. Wertpapiere Somit kann abschließend gesagt werden, dass die Einführung des so genannten Lokalitätsprinzips aufgrund der Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch die Verordnung 1408/71 nicht nur notwendig, sondern auch gerechtfertigt ist, weil es zum Schutze des Bestandes der berufsständischen Versorgungswerke als Teil der berufsständischen Selbstverwaltung beiträgt. Immobilienanlagen Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt hat drei Gewerbeimmobilien mit einem Gesamtvolumen von ca m 2 Bürofläche im Bestand. Davon liegen Das Schaubild zeigt die Aufteilung des Vermögens nach Anlagearten per %) 12,61 % 1,40 % 10,77 % Die Europäische Zentralbank hat seit Ende 2005 die Leitzinsen im europäischen Währungsgebiet in verschiedenen Schritten auf über 3 % erhöht. Diese Zinsschritte wurden mit steigenden Inflationserwartungen, einer rasch wachsenden Geldmenge sowie einer zunehmenden Kreditnachfrage begründet. Ab dem 2. Quartal des Jahres 2006 wurden bei Neuanlagen zeitweise wieder Kapitalmarktzinssätze ober- Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen, Darlehen Festverzinsliche Wertpapiere Anteile an Aktienfonds Fest- u. Termingelder 0,12%) 0,12 % 1,25 % %) 48,42 % 0,95 % (0,95% 24,48 % Anteile an Rentenfonds Hypotheken Grundbesitz und Immobilienfonds Beteiligungen Seite 7

8 halb von 4 % für 10-jährige Pfandbriefe erreicht. Aktuell zeigt sich eine ungewöhnlich flache Zinskurve in Europa mit geringen Zinsunterschieden zwischen 1 bis 10-jährigen Kapitalmarktzinsen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Kapitalmarktzinsen in den nächsten Monaten entwickeln, aber es ist allenfalls ein sehr moderater Zinsanstieg zu erwarten. Die bereits in den Vorjahren begonnene Anlagestrategie, die Durchschnittsrendite durch Hinzunahme von strukturierten Produkten weiter zu stabilisieren, wurde fortgesetzt. An den Aktienmärkten hat sich der positive Trend der Vorjahre fortgesetzt. Der Deutsche Aktienindex stieg im Jahresverlauf deutlich zweistellig. Auch an verschiedenen asiatischen Aktienmärkten konnten erfreuliche Kurszuwächse verzeichnet werden. Die Kurssteigerungen wurden jedoch von großen Schwankungen im Jahresverlauf begleitet. Das Versorgungswerk hat zeitweise Absicherungsstrategien eingesetzt, um starke Kurseinbrüche abzumildern. Insgesamt haben sich die Anlagerenditen zwar im Vergleich zum Vorjahr etwas verbessert, trotzdem bleibt die Kapitalanlagetätigkeit sehr schwierig. Insbesondere bei der Hauptanlageart der festverzinslichen Wertpapiere kann der Rechnungszins von 4 % für Neuanlagen nur mit Mühe erreicht werden. Hinweise zur Beitragszahlung Ihre Altersversorgung basiert auf den von Ihnen an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen. Monat für Monat werden die Beiträge individuell auf Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben und jährlich als Summe auf den für die Rentenberechnung maßgeblichen Versicherungsnachweis übertragen. Der Versicherungsnachweis ist die Übersicht über alle im Laufe der Mitgliedschaft eingezahlten Versorgungsabgaben und den daraus erworbenen Beitragsquotienten. Beitragszahlungen, die wegen unzureichender Angaben nicht eindeutig einem Mitglied zugeordnet werden können, lösen bei uns umfangreiche Recherchen aus, führen zu Mehrarbeit und vermeidbaren zusätzlichen Verwaltungskosten. Nur mit Hilfe Ihrer Mitgliedsnummer können wir Verwechslungen ausschließen. Geben Sie daher bitte bei allen Zahlungen (und auch bei sonstigem Schriftverkehr) immer Ihre Mitgliedsnummer an. Dies betrifft in erster Linie Mitglieder, die uns ihren Beitrag selbst auf dem üblichen Bankweg überweisen. Bei diesen Überweisungen ist es für uns von größter Wichtigkeit, im Verwendungszweck sofort die betreffende Mitgliedsnummer in richtiger Schreibweise zu erkennen. Richtige Schreibweise heißt, die Mitgliedsnummer ohne Punkte, Komma, Bindestriche oder sonstige Zeichen und Unterbrechungen aufzuführen. Wir empfehlen, die im Verwendungszweck zu benennende Mitgliedsnummer vorweg als erste Angabe zu schreiben, erst danach mit Abstand soweit erforderlich Namen und Zeiträume anzugeben. Hier einige Mustereintragungen im Verwendungszweck: Beitrag: Januar 2007 (oder 01/2007) wenn Einzahler und Beitragsempfänger identisch sind oder Dr. Müller, Beitrag (oder 02/2007) wenn Einzahler und Beitragsempfänger voneinander abweichen oder freiwilliger Beitrag 2. Quartal 2007 Werden die Beiträge zum Versorgungswerk von Ihrem Arbeitgeber überwiesen, so sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Arbeitgeber in den uns zu übermittelnden Beitragslisten neben Ihrem Namen auch stets Ihre Mitgliedsnummer aufführt. Soweit Ihre Versorgungsabgaben durch uns mittels Lasteinzug erhoben werden, gibt es keine Probleme. Berücksichtigen Sie bitte allerdings bei zusätzlichen Sonderzahlungen, die Sie direkt veranlassen, die Einfügung der erbetenen Angaben. Kontoverbindung Verwenden Sie bitte für sämtliche Zahlungen eine der folgenden Kontoverbindungen: Dresdner Bank Halle, BLZ: Konto Nr Deutschen Apotheker- und Ärztebank Hannover, BLZ: Konto Nr Seite 8

9 Jahresbilanz 2005 AKTIVA I. Kapitalanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken , ,50 2. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen , ,29 3. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen , ,57 4. Beteiligungen ,00 0,00 5. Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören , ,90 6. Festgelder, Termingelder und Sparguthaben bei Kreditinstituten , ,00 Summe Kapitalanlagen , ,26 II. Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft an Mitglieder , ,29 III. Andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.653, ,22 2. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten , ,19 3. Zins- und Mietforderungen , ,57 4. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände , ,02 Summe andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände , ,00 Bilanzsumme , ,55 PASSIVA I. Eigenkapital Gewinnrücklage , ,00 II. Versicherungstechnische Rückstellungen 1.Deckungsrückstellung , ,00 2.Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle , ,78 3. Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen , ,72 Summe versicherungstechnische Rückstellungen , ,50 III. Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber Mitgliedern , ,29 IV. Andere Rückstellungen , ,00 V. Andere Verbindlichkeiten , ,73 VI. Rechnungsabgrenzungsposten , ,03 Bilanzsumme , ,55 Seite 9

10 Ärzteversorgung aktuell Der Informationsdienst der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt Ihre Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt Berliner Allee Hannover Telefon (0511) Telefax (0511)

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