Geringfügige Beschäftigung

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1 Arbeit und Recht Geringfügige Beschäftigung Alle wichtigen gesetzlichen Bestimmungen 2012 Stark für Sie.

2 Vorwort Die Zahl der geringfügig Beschäftigten steigt kontinuierlich an. Im März 2010 wurden erstmals über Personen gezählt, die einer solchen Erwerbsform nachgehen. Es sind zum Großteil Frauen, die geringfügig angestellt sind, ebenso handelt es sich vermehrt um Arbeiter als um Angestellte. Damit die Menschen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wissen welche Rechte sie als Arbeitnehmer haben, wurde die vorliegende Broschüre erarbeitet. Sie finden darin alle wesentlichen Auskünfte zum Versicherungsschutz, den sozialrechtlichen Möglichkeiten sowie wichtige Informationen zum Arbeits- und Steuerrecht. Rainer Keckeis AK-Direktor Hubert Hämmerle AK-Präsident

3 Inhalt SEITE 4 SEITE 5 1. Allgemeines Begriff der geringfügigen Beschäftigung Können alle Beschäftigten Geringfügig sein? Geringfügigkeitsgrenze bei Entlohnung unter dem Kollektivvertrag? 9 2. Die Sozialversicherung geringfügig Beschäftigter Die Unfallversicherung Übergang in eine Vollbeschäftigung während des Monats Absinken des Entgeltes in die Geringfügigkeit während des Beschäftigungsverhältnisses Pauschalierte Dienstgeberabgabe Sozialversicherung der Geringfügigen und pauschalierte Dienstgeberabgabe Die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter Die Möglichkeit, als Geringfügiger kranken- und pensionsversichert zu sein Was kostet die Selbstversicherung? Wie kommt man zur Selbstversicherung? Können sich alle geringfügig Beschäftigten selbst versichern? Selbstversicherung und pauschalierte Dienstgeberabgabe Vorteile der Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte Vorteile in der Krankenversicherung Vorteile in der Pensionsversicherung Ist die Selbstversicherung in jedem Fall empfehlenswert? Können Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe optieren? Nebenberufliche geringfügige Beschäftigung Geringfügiges Dazuverdienen zur vollversicherten Beschäftigung Beitragsentrichtung bei nebenberuflicher Geringfügigkeit Zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügigem Dazuverdienen zur Pension? Vorteile der Vollversicherung nebenberuflich Geringfügiger Vollversicherung bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung Mehrere geringfügige Entgelte übersteigen in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze Beitragsentrichtung bei Vollversicherung aufgrund mehrfacher Geringfügigkeit Möglichkeiten, eine Beitragsnachzahlung zu vermeiden Sind auch freie Dienstnehmer bei mehrfacher Geringfügigkeit vollversichert? Pensions- und Arbeitslosenversicherung Zu Leistungen aus der Pensionsversicherung Zu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsrechtliche Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Geringfügige? Arbeitsrechtliche Stellung geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer Steuerrechtliche Regelungen für geringfügig Beschäftigte Steuererklärungspflicht Die Pflichtveranlagung Die Antragsveranlagung Steuerliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen allgemein Steuerliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Option Zur Steuerpflicht freier Dienstnehmer 35 Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit 36 Kontakte 37

4 SEITE 6 SEITE 7 1. Allgemeines 1.1. Was versteht man unter geringfügiger Beschäftigung? Als geringfügig gilt eine Beschäftigung dann, wenn die Höhe des gebührenden Entgeltes aus einem oder mehreren Beschäftigungsver hältnissen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt ( 5 Abs 2 ASVG). Es kommt also nur auf das Entgelt an; die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist nicht maßgebend. Die Entgeltgrenze beträgt im Jahr ,26 monatlich. Diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit oder für mindestens einen Kalendermonat vereinbart sind. Wird die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, so gilt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze: 28,89 pro Arbeitstag im Jahr Das Entgelt im gesamten Beschäftigungsverhältnis darf aber in der Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Beispiel: Ein Dienstverhältnis wird für die Zeit vom 10. bis zum 30. September vereinbart; das Entgelt beträgt 26, täglich, übersteigt also nicht die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Für die 15 Arbeitstage gebührt aber ein Entgelt von 390, ; da dieses Gesamtentgelt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist keine geringfügige Beschäftigung gegeben. Wenn ein Beschäftigungsverhältnis, das auf unbestimmte Zeit oder für mindestens einen Kalendermonat vereinbart ist, früher als nach einem Monat endet (z.b. Auflösung während der Probezeit), gilt dennoch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration ändern nichts an der Geringfügig keit der Beschäftigung. Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur aus folgenden Gründen nicht überschritten wird: 1. weil wegen Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht werden kann (Kurzarbeit) oder 2. weil die Beschäftigung im betreffenden Kalendermonat begonnen oder geendet hat oder weil sie, etwa durch Krankheit, in diesem Monat unterbrochen worden ist. Beispiel: Ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Beschäftigungsverhältnis wird am 17. Dezember 2009 angetreten; das monatliche Entgelt beträgt 380 ; obwohl für Dezember nur 183,87 gebühren, ist die Beschäftigung nicht geringfügig: Sie hat erst in diesem Monat begonnen und das Entgelt übersteigt die Gering fügigkeitsgrenze nur aus diesem Grund nicht Gilt die Geringfügigkeitsgrenze für alle Beschäftigten? Nein. Die Bestimmungen über die geringfügige Beschäftigung gelten nicht für: 1. Lehrlinge (z.b. ein Lehrling, dem eine Lehrlingsentschädigung von 270 gebührt, ist nicht geringfügig beschäftigt) und 2. Hausbesorger/innen nach dem Hausbesorgergesetz außer für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutz gesetz und des Karenzurlaubes (z.b. steht einem/r Haus besorger/in ein Reinigungsgeld von 270 zu, ist er/sie kein/e geringfügig Beschäftigte/r). Das Hausbesorgergesetz gilt nur noch für jene Dienstverhältnisse, die bis zum 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden (und zwar auch dann, wenn ein befristetes Dienstverhältnis nach diesem Tag verlängert wurde oder wird). Für Hausbesorger, deren Dienst verhältnis ab dem 1. Juli 2000 begonnen hat oder beginnt, ist daher eine geringfügige Beschäftigung möglich.

5 SEITE 8 SEITE 9 Auch freie Dienstnehmer/innen können geringfügig Beschäftigte sein. Anmerkung: Wer ist Dienstnehmer/in ( echte/r Dienstnehmer/ in) und wer ist freie/r Dienstnehmer/in? Dienstnehmer/innen üben ihre Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aus. q Persönliche Abhängigkeit bedeutet, dass Weisungen des/der Dienstgebers/in befolgt werden müssen (betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und Verhalten am Arbeitsplatz); außerdem erbringen Dienstnehmer/innen die Arbeitsleistung selbst, d.h. sie können sich nicht vertreten lassen. q Wirtschaftliche Abhängigkeit heißt, dass Arbeitsräume und Mittel zur Arbeit, wie Werkzeuge und Computer, auf Dienstgeber seite zur Verfügung gestellt werden Ist die Geringfügigkeitsgrenze auch bei Entlohnung unter dem Kollektivvertrag maßgebend? Nein. Für die Frage, ob geringfügige Beschäftigung vorliegt, ist mindestens die Höhe des Entgeltes maßgebend, das nach dem Kollektivvertrag zusteht. Arbeitsrechtlich kann ein Stundenlohn/ -gehalt unter der kollektivvertraglichen Höhe nicht rechtswirksam vereinbart werden. Bei freien Dienstnehmer/innen ist die persönliche Abhängigkeit weitaus geringer. q Sie bestimmen Arbeitszeit, Beschäftigungsort und Arbeitsablauf grundsätzlich selbst. q Außerdem müssen sie die Arbeitsleistung nur im Wesentlichen persönlich erbringen, d.h. sie können sich vertreten lassen, solange sie überwiegend selbst arbeiten. Allerdings verfügen auch freie Dienstnehmer/innen über keine wesentlichen eigenen Betriebs mittel (Werkzeuge, Computer usw.). Anmerkung: Freie Dienstnehmer/innen bezahlen seit auch den Beitrag zur Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammerumlage) und sind daher auch AK-Mitglied (siehe Broschüre freie Dienstnehmer ).

6 SEITE 10 SEITE Die Sozialversicherung geringfügig Beschäftigter Geringfügig Beschäftigte sind von der Vollversicherung ausgenommen. Unter Vollversicherung versteht man die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, tritt die Vollversicher ung ein. Mit ihr ist grundsätzlich auch die Arbeitslosenver sicherung verbunden. Pflichtversichert sind geringfügig Beschäf tigte nur in der Unfallversicherung, nicht in der Kranken- und in der Pensionsversicherung (Teilversicherung). Es besteht auch keine Arbeitslosenversicherung. Das Gleiche gilt für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen Wie ist die Unfallversicherung der geringfügig Beschäftigten geregelt? Auf Grund dieser Pflichtversicherung sind geringfügig Beschäftigte von ihren Dienstgeber/innen beim zuständigen Krankenver sicherungs träger zur Sozialversicherung anzumelden. Der zuständige Krankenversicherungsträger wird meistens die Gebietskrankenkasse sein; es bestehen aber auch Betriebskrankenkassen; außerdem gibt es Fälle, in denen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zuständig ist. In dieser Broschüre wird der zuständige Krankenversicherungsträger kurz als Kranken kasse bezeichnet. Der/die Dienstgeber/in hat alle Änderungen, die für die Sozialversicherung von Bedeutung sind, unverzüglich der Krankenkasse bekanntzugeben. Das betrifft insbesondere Entgelt änderungen, die bewirken, dass ein Wechsel zwischen geringfügiger und vollversicherter Beschäftigung eintritt Was gilt, wenn eine geringfügige Beschäftigung während des Monats in eine Vollbeschäftigung übergeht? Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist das gesamte Arbeitsentgelt heranzuziehen, das in diesem Monat erzielt worden ist. Beispiel: Bis 10. April wurde eine geringfügige Beschäftigung (vereinbart auf unbestimmte Zeit) ausgeübt; das Entgelt betrug monatlich 100 ; ab 11. April besteht eine Beschäftigung beim selben Dienstgeber für den Rest des Monats April mit einem Entgelt von 600 für die Zeit vom 11. bis 30. April; das Gesamtentgelt für April beträgt somit 633,33 : Vollver sicherung ab 1. April. Beispiel: Die Vollbeschäftigung wird erst am 26. April angetreten; es ergibt sich für diesen Monat ein Entgelt von 233,33 (83, ); noch keine Vollversicherung im April; sie beginnt erst mit 1. Mai. Der/die Dienstgeber/in ist verpflichtet, für jede/n geringfügig Beschäftigte/n den Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % zu entrichten. Dieser Beitrag wird mit Ablauf des Kalenderjahres fällig und muss bis zum 15. Jänner des Folgejahres beim Krankenversicherungsträger eingelangt sein. Die Anmeldung hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen; die Pflichtversicherung beginnt allerdings nicht erst mit der Anmeldung, sondern schon mit Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (Meldeunab hängig keit).

7 SEITE 12 SEITE Wie ist der Fall geregelt, wenn während des Beschäftigungsverhältnisses das monatliche Entgelt auf oder unter die Geringfügigkeitsgrenze sinkt? Grundsätzlich endet die Vollversicherung erst mit Ende des Monats, in dem das Entgelt auf oder unter die Geringfügigkeitsgrenze gesunken ist. Wenn aber schon am Monatsersten feststeht, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden wird, endet sie schon mit Ablauf des vorangegangenen Kalender monats. Beispiel: Bis 4. März wird eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, deren monatliches Entgelt 460 beträgt; ab 5. März verringert sich der Arbeitsverdienst auf monatlich 250. Das Entgelt ist zwar unter die Geringfügigkeitsgrenze gesunken, aber das Dienstverhältnis ist aufrecht geblieben. Daher endet die Vollversicherung erst mit 31. März. Zu entrichten ist die Abgabe an jene Krankenkasse, die für die Anmeldung der geringfügig Beschäftigten zur Unfallversicherung zuständig ist. Höhe der Abgabe: 16,4 % Grundlage für die Bemessung der Abgabe ist die Summe der Entgelte, die der/die Dienstgeber/in im Kalendermonat an geringfügig Beschäftigte auszuzahlen hat (einschließlich der Sonderzahl ungen). Die Abgabe wird mit Ablauf des Kalenderjahres fällig. Der/die Dienstgeber/in hat sie bis zum 15. Jänner des Folgejahres bei der Krankenkasse einzuzahlen. Von den Erträgen aus der Dienstgeberabgabe dienen 23,5 % der Finanzierung der Krankenversicherung geringfügig Beschäftigter, 76,5 % fließen in die Pensionsversicherung Haben Dienstgeber/innen immer nur den Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen? Nein. Wenn der/die Dienstgeber/in monatlich an alle seine/ihre geringfügig Beschäftigten in der Summe mehr als einen bestimmten Grenzbetrag auszuzahlen hat (ausschließlich der Sonderzahl ungen), wird eine pauschalierte Dienstgeberabgabe fällig (Dienst geberabgabegesetz, BGBl I, 2003/28) Wirkt sich die Leistung der Dienstgeberabgabe auf den/die Dienstnehmer/in aus? Nein. Dadurch, dass der/die Dienstgeber/in die Dienstgeberabgabe entrichtet, erwirbt der/die geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung. Der Grenzbetrag ist das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, also im Jahr ,39. Diese Abgabe soll bewirken, dass geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für Dienstgeber/innen weniger attraktiv werden. Für die Beurteilung, ob die Pauschalabgabe anfällt, sind die Dienstgeber/innen in ihrer Gesamtheit zu betrachten; d.h. eine Supermarktkette oder ein Bundesland stellen einen/eine Dienstgeber/in dar.

8 SEITE 14 SEITE Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung 3.1. Besteht die Möglichkeit, als geringfügig Beschäftigte/r auch kranken- und pensionsversichert zu sein? Ja. Seit 1. Jänner 1998 haben geringfügig Beschäftigte, die im Inland wohnen, die Möglichkeit, sich in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbst zu versichern ( 19a ASVG). Diese Möglichkeit besteht auch für geringfügig beschäftigte freie Dienst nehmer/innen. Man spricht hier vom Optionsmodell. Das Ziel dieser Regelung ist, die geringfügig Beschäftigten stärker in die Sozialversicherung einzubeziehen. Achtung: Eine Arbeitslosenversicherung besteht auch für selbstversicherte geringfügig Beschäftigte nicht! Trotz Option erhalten geringfügig Beschäftigte daher keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Es besteht jedoch Anspruch auf Wochengeld und während des Wochengeldbezuges gebührt das Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem niedrigeren Wochengeld und dem vollen Kinder betreuungsgeld. Nicht arbeitslosenversichert sind auch Hausbesorger/innen, die ein geringfügiges Entgelt erzielen und trotzdem vollversichert sind. Vorsicht: Zur Abschaffung des Hausbesorgergesetzes siehe Kapitel 1.2. Natürlich kann sich ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus einem früheren arbeitslosenversicherten Dienstverhältnis ergeben. Siehe Beispiel in Kapitel Was kostet die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter? Wer vom Optionsmodell Gebrauch macht, hat einen Pauschalbeitrag in der Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten. Dieser beträgt im Jahr ,10 monatlich. Der Betrag ist auch dann nur zwölfmal pro Jahr zu bezahlen, wenn der/die geringfügig Beschäftigte Sonderzahlungen erhält. Der Beitrag ist für Arbeiter/innen und Angestellte sowie für freie Dienstnehmer/innen gleich hoch. Er wird mit 1. Jänner eines jeden Jahres aufgewertet. Der Beitrag ist vom tatsächlichen Entgelt unabhängig; z.b.: Wer einen Monatslohn von 70 bezieht, hat ihn ebenso zu entrichten, wie jemand, der 341,16 monatlich verdient. Der/die geringfügig Beschäftigte hat den Beitrag selbst bei der Krankenkasse einzuzahlen. Die Krankenkasse schreibt die Beiträge im Nachhinein mit Erlagschein vor; das geschieht bis zum 15. des Folgemonats Wie macht man von der Möglichkeit der Option Gebrauch? Die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter muss beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des/der Antragstellers/in für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Diese Selbstversicherung kann nur sowohl für die Kranken- als auch für die Pensionsversicherung gemeinsam beantragt werden: Sie bildet eine Einheit; es ist nicht vorgesehen, dass man sich etwa nur in der Pensionsversicherung selbst versichert. Die Selbstversicherung beginnt mit dem Antritt der Beschäftigung, wenn der Antrag innerhalb von 6 Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Sonst mit dem ersten Tag nach der Antrags tellung. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn ein neuerlicher Antrag gestellt wird und die frühere Selbstversicherung auf bestimmte Weise geendet hat, nämlich durch Austritt des/der

9 SEITE 16 SEITE 17 Beschäftigten oder deshalb, weil die Beiträge nicht bezahlt wurden. Dann beginnt sie frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab dem Ende dieser früheren Selbstversicherung. Die Selbstversicherung endet, wenn die Voraussetzungen für sie wegfallen, wenn der/die Beschäftigte austritt oder wenn er/sie die fälligen Beiträge nicht bezahlt. Wenn man den fälligen Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats einzahlt, für den er zu entrichten ist, endet die Selbstversicherung mit Ablauf des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. Die Selbstversicherung endet immer an einem Monatsletzten, weil vorgesehen ist, dass die Beiträge monatlich geleistet werden. Wenn der/die Dienstnehmer/in während des Monats abgemeldet wird, ist der Beitrag also noch für den ganzen Monat zu entrichten: Es kommt zu keiner tageweisen Aliquotierung des Monatsbeitrages, obwohl die Selbstversicherung nicht an allen Tagen des Monats bestanden hat Können alle geringfügig Beschäftigten optieren? Nein. Seit 1. August 1998 sind folgende Personen von der Möglich keit ausgeschlossen, sich als geringfügig Beschäftigte selbst zu versichern: 1. Bezieher/innen einer Eigenpension (etwa einer Alterspension) wer eine Hinterbliebenenpension (also eine Witwen/r- oder Waisenpension) bezieht, kann optieren; 2. Personen, die bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.b. Beamte, Gewerbetreibende und Bauern); 3. außerdem: Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angehören (z.b. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte) sowie 4. Grenzgänger/innen. 5. Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld Diese Ausschlüsse haben das Ziel, zu verhindern, dass die Selbstver sicherung bei geringfügiger Beschäftigung missbräuchlich in Anspruch genommen wird Wirkt sich die Selbstversicherung des/der geringfügig Beschäftigten auf den/die Dienstgeber/in aus? Nein. Die Abgabepflicht des/der Dienstgebers/in ist von einer etwaigen Selbstversicherung des/der geringfügig Beschäftigten völlig unabhängig. Ob ein/eine Dienstgeber/in die Dienstgeberabgabe zu entrichten hat, bestimmt sich nach den dafür geltenden Regelungen (siehe Kapitel 2.4.) Welche Vorteile hat die Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte? Vorteile in der Krankenversicherung Geringfügig Beschäftigte, die sich in die Kranken- und Pensionsversicherung hineinoptieren, erhalten grundsätzlich sämtliche Sach- und Geldleistungen aus der Krankenversicherung. Auch geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer erhalten bei Option Krankengeld. Sachleistungen sind beispielsweise: Krankenbe handlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe), Anstaltspflege (Krankenhausaufenthalt), Zahnbehandlung und Zahnersatz, ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand bei Mutterschaft; Geldleistungen sind insbesondere das Kranken- und das Wochen-geld. Für das Kranken- und für das Wochengeld bestehen Fixbeträge. Im Jahr 2012 beträgt das Krankengeld 135,14 monatlich bzw. 4,50 täglich. Als Wochengeld gebühren täglich 8,22. Diese Beträge werden mit 1. Jänner eines jeden Jahres aufgewertet.

10 SEITE 18 SEITE 19 Anmerkung: Die Selbstversicherung hat also auch gegenüber der Mitversicherung, etwa mit Ehegatten, Vorteile: q Die Selbstversicherung verschafft auch einen Anspruch auf Geldleistungen, während Mitversicherte nur Sachleistungen erhalten; q bei Anstaltspflege (Krankenhausaufenthalt) wird für den Versicherten selbst nur der Verpflegskostenbeitrag fällig, der niedriger ist als der Spitalskostenbeitrag für Angehörige. q Sollte keine Ausnahme von der Pflicht vorliegen, für den/die mitversicherte/n Angehörige/n den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung entrichten müssen, wird eine geringfügige Beschäftigung des/der Angehörigen mit Selbstversicherung in vielen Fällen billiger kommen als die Mitversicherung Vorteile in der Pensionsversicherung In der Pensionsversicherung erwerben selbstversicherte geringfügig Beschäftigte Versicherungszeiten. q Für Student/innen ist die Option eine günstige Gelegenheit, billig Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben, die sonst später teuer nachgekauft werden müssten. q Auch für Ehegatten/innen, die nur geringfügig beschäftigt sind, ist die Selbstversicherung vorteilhaft, weil sie beim Ehepartner nur in der Krankenversicherung mitversichert sind und also sonst nicht pensionsversichert wären Ist das Optieren in jedem Fall empfehlenswert? Nein. In manchen Fällen kann es geschehen, dass sich durch die Selbstversicherung die Bemessungsgrundlage für die Pension verringert. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn nur wenige Versicherungsjahre vorliegen Können Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe optieren? Grundsätzlich nein. Einzige Ausnahme: Um fehlende Beitragszeiten für die sogenannte Hacklerregelung zu erwerben, steht die Option auch geringfügig Beschäftigten offen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Information: Die Servicehotline für die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht finden Sie auf der Seite dieser Broschüre. Es ist grundsätzlich zu empfehlen, von der Möglichkeit der Selbst versicherung bei geringfügiger Beschäftigung Gebrauch zu machen.

11 SEITE 20 SEITE Nebenberufliche geringfügige Beschäftigung 4.1. Gelten alle diese Regelungen auch dann, wenn zu einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis geringfügig dazuverdient wird? Nein. Wegen der Pflichtversicherung kommt hier eine Selbstver sicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht in Betracht (siehe Kapitel 3.4.). Seit 1. Jänner 1998 sind Dienstnehmer/innen, die neben einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis auch geringfügig beschäftigt sind, auch in der Kranken- und Pensions versicherung pflichtversichert. Dabei ist es gleichgültig, ob nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, oder nebenberuflich mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen, deren Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die nebenberufliche geringfügige Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversichert. Auch bei geringfügiger Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit als freie/r Dienstnehmer/in entsteht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung hinsichtlich des geringfügigen Entgeltes, das hinzuverdient wird. Diese Regelung verfolgt das Ziel der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Pflichtversicherung im Sinne des Solidaritätsprinzips: Jede/r Erwerbstätige soll, unabhängig von der Anzahl seiner/ihrer Beschäftigungsverhältnisse, entsprechend der Höhe seines/ihres gesamten Erwerbseinkommens bis zur Höchstbeitragsgrundlage zum Sozialversicherungssystem beitragen. Es müssen auch für die geringfügige Beschäftigung Beiträge zur Krankenund Pensionsversicherung entrichtet werden. Beitragssätze für in der % Arbeiter/innen Pensionsversicherung 10,25 Krankenversicherung 3,95 Angestellte Pensionsversicherung 10,25 Krankenversicherung 3,82 freie Dienstnehmer/innen Pensionsversicherung 10,25 Krankenversicherung 3, Wie werden bei nebenberuflicher geringfügiger Beschäftigung die Beiträge entrichtet? Achtung: Jahresbeiträge! Am Jahresende schreibt die Krankenkasse den nebenberuflich geringfügig Beschäftigten die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das gesamte Kalenderjahr vor. Diese Beiträge sind bis zum 15. Jänner des Folgejahres von den Versicherten selbst einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit, unbürokratisch Stundungen und Ratenzahlungen zu vereinbaren, sodass Härtefälle weitgehend vermieden werden können (in denen etwa die Beitragsnachzahlung einen Gutteil des aktuellen Monatsbezuges ausmacht). Empfehlenswert ist es, mit dem Krankenversicherungsträger eine monatliche Beitragsvorauszahlung zu vereinbaren; die Höhe der Zahlung hat der/die Versicherte mit dem Krankenversicherungsträger individuell festzulegen. Die dargestellte Regelung gilt nicht für Beamte, Gewerbetreibende, Bauern und Freiberufler, die nebenberuflich geringfügig beschäftigt sind.

12 SEITE 22 SEITE Muss man zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn man zur Pension geringfügig dazuverdient? Nein. Pensionist/innen sind keine Vollversichterten, in der Krankenversicherung sind sie teilversichert. Beispiel: Jemand bezieht eine Pension von monatlich; zusätzlich übt er eine geringfügige Beschäftigung als Portier aus, durch die er 230 monatlich dazuverdient. Es fallen für ihn keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an. Nur wenn er ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, z.b. indem er noch ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, hat er Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge auf Grund seines Erwerbseinkommens zu entrichten Vorteile der Vollversicherung nebenberuflich geringfügig Beschäftigter Diese Pflichtversicherung führt nicht nur zu einer Beitragsbelast ung für den Versicherten; sie verschafft ihm auch Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen aus der Sozialversicherung. Nebenberuflich geringfügig Beschäftigte haben auch aus ihrem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vollen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung; zuständig ist die Kranken kasse, bei der die Vollversicherung besteht. Bei geringfügiger Beschäftigung neben einer Vollversicherung wird auch das Entgelt aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis für die Pension berücksichtigt. 5. Vollversicherung auf Grund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung 5.1. Wie ist der Fall geregelt, wenn man durch mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet? Es besteht Vollversicherung. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für sie erfüllt werden, und zwar mit dem Tag, an dem erstmals eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung wegfallen. Eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht nicht. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenver sicherung kann sich aber aus einem früheren arbeitslosenversicherten Dienstverhältnis ergeben, z.b. wer vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2011 geringfügig beschäftigt ist, vorher aber vom 1. Jänner 2010 bis zum 31. Jänner 2011 arbeitslosenversicherte/r Dienstnehmer/in war, hat am 1. Juni 2011 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sonderfall Auch wenn ein/e Dienstnehmer/in für nicht konsumierten Urlaub aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Urlaubsersatz leistung erhält und er/sie zusätzlich geringfügig beschäftigt ist, liegt eine Vollversicherung vor, wenn das Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Ziel dieser Regelungen ist die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Pflichtversicherung im Sinne des Solidaritätsprinzips. Insbesondere sollen Personen, die ausschließlich

13 SEITE 24 SEITE 25 geringfügig beschäftigt sind das sind größtenteils Frauen einen Pensionsversicherungsschutz erhalten. Die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind vom Gesamtentgelt zu entrichten, das im Kalenderjahr aus allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gebührt. Nicht herangezogen werden dabei Einkünfte als Beamter/in, Gewerbetreibende/r, Landwirt/in oder Freiberufler/in. Beitragssätze für in der % Arbeiter/innen Pensionsversicherung 10,25 Krankenversicherung 3,95 Angestellte Pensionsversicherung 10,25 Krankenversicherung 3,82 freie Dienstnehmer/innen Pensionsversicherung 10,25 Krankenversicherung 3, Wie werden bei Vollversicherung auf Grund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung die Beiträge entrichtet? Achtung: Jahresbeiträge! Die Krankenkasse schreibt den Beschäftigten am Jahresende die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das gesamte Kalenderjahr vor. Die Versicherten haben sie bis zum 15. Jänner des Folgejahres selbst einzuzahlen. Die Beitragsleistung kann dadurch wesentlich erleichtert werden, indem unbürokratisch Stundung und Ratenzahlung gewährt werden Kann man die Beitragsnachzahlung vermeiden? Ja. Die monatliche Entrichtung der Beiträge ist zu empfehlen: Man erspart sich die oft unangenehme Nachzahlung und weiß mit Sicherheit, dass Sozialversicherungsschutz besteht. Leistungszuständig ist in der Regel die Gebietskrankenkasse, in deren Sprengel der/die Versicherte wohnt. Die monatliche Beitragsentrichtung ist unter folgender Voraussetzung möglich: Der/die geringfügig Beschäftigte teilt der Krankenkasse glaubhaft mit, dass er/sie auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird. Durch diese Mittei - l ung wird der Beitragszeitraum vom Kalenderjahr auf den Kalender monat sozusagen umgestellt. An die Stelle des Jahresbei trages treten Monatsbeiträge. Auch wenn der/die geringfügig Beschäftigte nur annimmt, dass er/sie der Vollversicherung unterliegen wird, das aber nicht sicher weiß, kann er/sie dem Krankenversicherungsträger mitteilen, dass sein/ihr Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung die Geringfügigkeits grenze voraussichtlich überschreiten wird. Für diese Meldung gibt es ein eigenes Formular, den sogenannten Antrag auf Inanspruchnahme einer Leistung. Was geschieht, wenn sich der/die geringfügig Beschäftigte geirrt hat und die Geringfügigkeitsgrenze doch nicht überschritten worden ist? Dann tritt eine sogenannte Formalversicherung ein. Sie hat die gleichen Wirkungen wie eine Pflichtversicherung. Die Formalversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, für den erstmals Beiträge entrichtet worden sind. Der/die geringfügig Beschäftigte kann sie auch dadurch beenden, dass er/sie seine/ihre Mitteilung widerruft.

14 SEITE 26 SEITE Gelten die Regelungen über die Vollversicherung mehrfach geringfügig Beschäftigter auch für freie Dienstnehmer/innen? Ja. Ist eines der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, aus denen insgesamt ein Entgelt gebührt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, eine Beschäftigung als freie/r Dienstnehmer/in oder sind es mehrere oder alle, gelten die gleichen Regelungen wie im Fall, dass aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung als (echte/r) Dienstnehmer/in Vollversicherung besteht. 6. Pensions- und Arbeitslosenversicherung 6.1. Pensionsversicherung Wer als Mann vor dem 65. und als Frau vor dem 60. Geburtstag in Pension geht und eine vorzeitige Alterspension oder eine Korridorpension bezieht, kann geringfügig dazuverdienen, ohne dass es zu einem Abzug von der Pension kommt. Verdient man mehr dazu, kommt es nicht etwa zu einem entsprechenden Abzug von der Pension. Die Pension fällt für die Zeit der Beschäftigung zur Gänze weg. Sie lebt mit dem Monatsersten nach Ende der Tätigkeit wieder auf; durch die zusätzlich erworbenen Versicherungszeiten kommt es erst bei Erreichen des sogenannten Regelpensionsalters (Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen) zu einer Erhöhung der Pension. Für das Dazuverdienen zu den anderen Pensionen (Alterspension, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension, Witwen/r- und Waisenpension) spielt die Geringfügigkeitsgrenze keine Rolle.

15 SEITE 28 SEITE Arbeitslosenversicherung Wer geringfügig beschäftigt ist, gilt im Sinne der Arbeitslosenver sicher ung als arbeitslos. Sein Beschäftigungsverhältnis steht daher dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nicht im Wege. Achtung: Wer beim/bei der selben Dienstgeber/in nach einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftig ung beginnt, gilt nicht als arbeitslos; es sei denn, dass zwischen der vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeit raum von mindestens einem Monat liegt. Die Servicehotline für die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht finden Sie auf der Seite dieser Broschüre. 7. Arbeitsrechtliche Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte 7.1. Welche Bestimmungen gelten für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer/innen? Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen, die über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Ausnahme: Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes über die Kündigungsfrist sind nicht anzuwenden, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden unter 8 Stunden pro Woche liegt (oder ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unterschreitet). Insbesondere folgende einschlägige gesetzliche Bestimmungen gelten also auch für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer/innen: q Angestelltengesetz q Arbeitsverfassungsgesetz q Arbeiterabfertigungsgesetz q Entgeltfortzahlungsgesetz (1. Abschnitt) q Mutterschutzgesetz q Väterkarenzgesetz q Urlaubsgesetz q Arbeitszeitgesetz q Arbeitsruhegesetz Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer/innen haben daher unter anderem Anspruch auf: q Entgeltfortzahlung durch den/die Dienstgeber/in während des Krankenstandes, q Pflegefreistellung im Falle der Erkrankung naher Angehöriger, q Urlaub,

16 SEITE 30 SEITE 31 q Abfertigung alt bzw. Abfertigung neu (Beginn der geringfügigen Beschäftigung ab ), q natürlich besteht auch für geringfügig Beschäftigte das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat: sie können wählen und gewählt werden. q Geringfügig Beschäftigte sind mitzuzählen, wenn es um die Zahl der Arbeitnehmer geht, welche für die Betriebsratswahl und für die Freistellung von Betriebsrät/innen ausschlaggebend ist. Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer/innen haben weiters alle Ansprüche aus dem Kollektivvertrag, wenn sie nicht ausdrücklich von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind. Daher gelten auch für sie insbesondere: q die Mindesteinkommensbestimmungen der jeweiligen Branche, bezogen auf die Arbeitsstunde, q die Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Betriebsab wesenheit aus wichtigen persönlichen Gründen, wie z.b. Arzt besuch, Behördenweg und Übersiedlung, q die Kündigungsfristen für Arbeiter/innen und q die Bestimmungen über Urlaubs- und Weihnachtsgeld Gelten diese Bestimmungen auch für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen? Nein. Freie Dienstnehmer/innen sind den echten Dienstnehmer/innen arbeitsrechtlich nicht gleichgestellt. Insbesondere haben sie keinen Anspruch auf ein/en 13. und 14. Monatsgehalt/lohn (Sonder zahlungen), wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Seit gelten für sie die Bestimmungen von Abfertigung neu (siehe Broschüre freie Dienstnehmer ). Information: Die Servicehotline für die Bereiche Arbeits- und Sozial recht finden Sie auf Seite 37 und 38 dieser Broschüre. Sollten Ihnen diese Ansprüche in der Vergangenheit nicht gewährt worden sein, so haben Sie die Möglichkeit, diese bis zu 3 Jahren rückwirkend einzufordern, sofern der Kollektivvertrag keine kürzeren Fristen vorsieht.

17 SEITE 32 SEITE Steuerrechtliche Regelungen für geringfügig Beschäftigte 8.1. Steuererklärungspflicht Arbeitnehmer/innen sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung besteht grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres, sofern ihr Jahreseinkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Bezüge enthalten sind, mehr als beträgt. Bei Bezug von nicht lohnsteuerpflichtigen Bezügen (z.b. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von mehr als 730 jährlich ist eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) bis 30. April des Folgejahres (bei elektronischer Übermittlung bis 30. Juni) beim Finanzamt abzugeben, sofern das Jahreseinkommen übersteigt Pflichtveranlagung Ein/e Arbeitnehmer/in ist zu veranlagen, wenn q er/sie auch andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 übersteigt, q er/sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte, q der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag während des Jahres berücksichtigt wurde, dieser aber tatsächlich nicht zustand, q er/sie Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfall versicherung, Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse oder aus Dienstleistungsschecks oder bestimmte Bezüge für Truppen übungen erhalten hat oder q er/sie Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhalten hat (in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) q für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde, aber tatsächlich geringere Ausgaben als die auf diesem Bescheid ausgewiesenen vorliegen Antragsveranlagung In allen übrigen Fällen kann der/die Arbeitnehmer/in einen Antrag auf Veranlagung stellen. Dazu hat er/sie fünf Jahre Zeit. So kann z.b. der Antrag für das Veranlagungsjahr 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gestellt werden. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommensteuerbescheides negativ (Nachforderung) sein sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt.

18 SEITE 34 SEITE 35 Negativsteuer Arbeitnehmer/innen, die so wenig verdienen (Lehrlinge, Teilzeitbe schäftigte, usw.), dass sie noch keine Steuer zahlen, sollten einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Es werden 10 % der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 vom Finanzamt erstattet. Steht ihnen eine Pendlerpauschale zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10 % auf 15 % und der Betrag von höchstens 110 auf höchstens 240 jährlich (Pendlerzuschlag) Diese Regelung gilt jedoch nicht für Pensio nist/innen, da sie keine Aktiveinkünfte mehr beziehen. Ein Antrag des/der Arbeitnehmer/in auf Durchführung einer Arbeit nehmerveranlagung erscheint dann sinnvoll, wenn z.b. Ge werk schaftsbeiträge, Sonderausgaben, Kirchenbeiträge, außergewöhnliche Belastungen, Erwerbsminderungen oder Freibeträge auf Grund von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen geltend gemacht werden können. Sollten keine der vorgenannten Gründe vorliegen, ist es auch immer dann sinnvoll eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, wenn ein Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, oder wenn ein Dienstverhältnis während des Jahres be gon nen oder beendet wurde Wie werden Sozialversicherungsbeiträge steuerlich behandelt? 8.5. Gilt das auch bei Option? Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/innen, die sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern, sind: q die Beiträge zur Krankenversicherung Werbungskosten, q die Beiträge zur Pensionsversicherung aber Sonderausgaben (es werden Beitragszeiten einer freiwilligen Weiterversicherung erworben). Um den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf der Partner bei Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens ein Kind keine höheren steuerpflichtigen Einkünfte als erzielen. Ohne Anspruch auf Familienbeihilfe liegt dieser Grenzbetrag bei im Jahr Sind auch freie Dienstnehmer/innen einkommensteuerpflichtig? Ja. Anmerkung: Heben freie Dienstehmer/innen Umsatzsteuer ein, beziehungsweise liegt ihr Netto-Jahresumsatz über ,, so entsteht Umsatzsteuerpflicht. Umsatzsteuer erklärungspflicht entsteht ab einem Netto-Jahres umsatz (Einnahmen) von Sozialversicherungsbeiträge stellen Werbungskosten dar und mindern die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Werden die Bei träge vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben und nicht vom/von der Arbeitgeber/in abgezogen, muss sie der/die Arbeit nehmer/in selbst in der Arbeitnehmerveranlagung des Folgejahres unter Werbungskosten eintragen.

19 SEITE 36 SEITE 37 Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden. Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt). Unser Tipp! Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass Ihre Arbeitszeit einseitig vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin geändert wird, empfehlen wir Ihnen, sich die Lage und die Unabänderbarkeit der Arbeitszeit schriftlich zusichern zu lassen. Seit gebührt unter bestimmten Voraussetzungen für geleistete Mehrarbeit ein Zuschlag von 25% (siehe auch Broschüre Teilzeitarbeit ) Achtung: Die Ausbezahlung des Mehrarbeitszuschlages kann zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen! Kontakte Arbeitsrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung 050/ , arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, Steuerrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, steuerrecht@ak-vorarlberg.at, Sozialrechtsberatung AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, sozialrecht@ak-vorarlberg.at,

20 SEITE 38 SEITE 39 AK-Büro für Familien und Frauenfragen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, familie.frau@ak-vorarlberg.at, Geschäftsstellen für Arbeitsrechts- und Sozialrechtsberatung Geschäftsstelle Bregenz Reutegasse 11, 6900 Bregenz Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, bregenz@ak-vorarlberg.at Geschäftsstelle Dornbirn Realschulstraße 6/2, 6850 Dornbirn Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, dornbirn@ak-vorarlberg.at Geschäftsstelle Bludenz Bahnhofplatz 1a, 6700 Bludenz Telefonische Beratung: 050/ Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr Freitag von Uhr Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung, bludenz@ak-vorarlberg.at Impressum Stand Jänner 2012 Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0, Fax 050/ kontakt@ak-vorarlberg.at, Gestaltung: Baschnegger Ammann Partner, Dornbirn Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.

21 Arbeit und Recht Interessenvertretung für Arbeitnehmer/innen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0 Fax 050/ kontakt@ak-vorarlberg.at Stark für Sie.

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