Was Sie über das Eherecht wissen sollten.
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- Dagmar Hertz
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1 Was Sie über das Eherecht wissen sollten.
2 Auch wenn der Himmel voller Geigen hängt sollte man wissen, welche Regelungen das Gesetz für Eheleute bereit hält. Wenn man weiß, was man tun oder lassen muss wenn man sich nicht miteinander verständigen kann ist schon manches gewonnen. Denn auch in der besten Ehe kann es einmal kriseln. Am besten, Sie informieren sich gleich. Lesen Sie in Ruhe diese kurzen Hinweise. Die Ehe wird grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen! Da das Prinzip der Partnerschaft gilt, ha ben beide Ehepartner gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Das gilt auch bei der Aufteilung der Haushaltsführung. Die Ehegatten regeln im gegenseitigen Einvernehmen, wer den Haushalt führt und wer erwerbstätig ist oder ob beide erwerbstätig sind und den Haushalt gemeinsam führen. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit müssen sie jedoch auf die Belange des anderen Ehegatten und auf die Familie die gebotene Rücksicht nehmen.
3 Namensrecht Die Ehegatten haben verschiedene Möglichkeiten der Namensbestimmung: Wenn sie sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, legen sie damit auch den Geburtsnamen evt. gemeinsamer Kinder fest. Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes oder der Name sein, den die Frau oder der Mann bislang aufgrund einer früheren Ehe geführt hat. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen entweder voranstellen oder anfügen (sogenannter Begleitname). Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten widerrufen werden.bestimmen die Ehegatten bei der Eheschließung keinen Ehenamen, so führen sie ihren bisherigen Namen weiter. Sie können auch nach der Eheschließung noch einen Ehenamen wählen; in diesem Fall muss ihre diesbezügliche Erklärung öffentlich beglaubigt werden. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu, so können sie wählen, ob das Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll. Falls die Eltern innerhalb eines Monats nach der Geburt keine Bestimmung über den Geburtsnamen treffen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist. Ein auf diese Weise ermittelter oder durch die Eltern bestimmter Geburtsname ist auch für ihre weiteren Kinder bindend.
4 Scheidungsrecht Eine Ehe kann durch das Gericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Was zu dem Scheitern geführt hat, ist unbeachtlich. Das Gericht stellt insbesondere nicht fest, wen die Schuld trifft. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Es wird vor Gericht unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Wer vor dem Ablauf der Trennungszeiten die Scheidung beantragt, muss das Scheitern der Ehe nachweisen. Vor Ablauf einer einjährigen Trennungszeit kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Die Ehegatten leben getrennt, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden ( Trennung von Tisch und Bett ) und mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Trotz Scheiterns soll die Ehe nicht geschieden werden, wenn die Aufrechterhaltung im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder ausnahmsweise notwendig ist oder bei einer Scheidung für den Partner, der die Scheidung ablehnt, eine außergewöhnliche Härte entstünde. Im Scheidungsverfahren wird das Gericht in der Regel beide Ehegatten persönlich anhören. Wenn es nach seiner freien Überzeugung den Eindruck gewinnt, dass noch Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
5 Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Form außergerichtlicher Streitbeilegung teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Unterhalt und Versorgungsausgleich Seit dem gilt ein neues Unterhaltsrecht. Die Neuregelung stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund: Danach sind die Ehegatten nach der Ehescheidung grundsätzlich gehalten, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Nach wie vor gilt aber, dass derjenige, der dazu nicht in der Lage ist, in bestimmten Fällen von dem anderen Unterhalt verlangen kann. Dies ist der Fall, für die Zeit der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt, im Alter und bei Krankheit, für die Zeit der Erwerbslosigkeit, für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zum Zwecke der Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit, aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. Anders als bisher muss derjenige, der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangt, darlegen und ggf. beweisen, dass ihm die Ausübung einer für ihn möglichen Erwerbstätigkeit unzumutbar ist. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines Kindes kann sich über die genannten drei Jahre hinaus im Interesse des Kindes oder mit Rücksicht auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der intakten Ehe oder im Hinblick auf die Dauer der Ehe verlängern. Jeder Unterhaltsanspruch kann sowohl der Höhe nach als auch zeitlich begrenzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
6 Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Der nach bisherigem Recht bestehende generelle Vorrang eines Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten vor demjenigen des neuen (Ehe-)Partners ist weggefallen. Entscheidend ist jetzt, von wem eher erwartet werden kann, dass er sich selbst unterhält. Das neue Recht gilt für Unterhaltsansprüche, die ab dem fällig werden. Es gilt nicht für Unterhaltsansprüche, die die Zeit bis zum betreffen und nicht für vor dem geschiedene Ehen. Ergibt die Unterhaltsermittlung nach neuem Recht eine erhebliche Abweichung gegenüber derjenigen nach altem Recht, kommt eine Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels oder einer -vereinbarung für die Zukunft in Betracht. Unabhängig vom Unterhaltsanspruch ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Vor allem der Ehegatte, der in der Ehe nicht oder nicht voll erwerbstätig war, soll eine von den Unsicherheiten des Unterhaltsanspruchs unabhängige soziale Sicherung für das Alter und den Fall der Erwerbsunfähigkeit haben. Daher sollen die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen und An-
7 sprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge im Fall der Scheidung aufgeteilt werden. Einzelheiten regelt das Versorgungsausgleichsgesetz, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder Bei einer Scheidung wird nur dann über die elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten entschieden, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt. Andernfalls besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort, und die Eltern müssen sich auch nach der Trennung in allen Fragen einigen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (wie z. B. die Wahl der Schullaufbahn). Bei allen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat allerdings der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung lebt, ein Alleinentscheidungsrecht. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind nach dem Gesetz solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (z. B. die Anmeldung des Kindes in einem Turnverein). Wird die Scheidung eingereicht, so muss schon in der Antragsschrift angegeben werden, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind. Ist das der Fall, so hört das Gericht die Ehegatten zu Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts sowie des Aufenthalts oder der Herausgabe des bzw. der Kinder an und versucht hierüber Einvernehmen zu erzielen. Es weist auf bestehende Beratungsmöglichkeiten durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin und informiert das zuständige Jugendamt.
8 Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge auf sich, hört das Gericht dazu das Kind persönlich an, wenn dessen Neigungen, Bindungen oder Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt ist, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Auch das Jugendamt wird vom Gericht angehört. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag zu, so überträgt das Gericht, von Fällen der Kindeswohlgefährdung abgesehen, die Alleinsorge auf den Antrag stellenden Elternteil, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung. Stimmt der andere Elternteil nicht zu, wird dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge durch gerichtliche Entscheidung dann entsprochen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf den Antrag stellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Ehevertrag Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln: Sie können darin insbesondere einen vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand wählen, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen oder innerhalb eines bestimmten Güterstandes vom Gesetz abweichende Regelungen treffen, sofern diese nicht im Widerspruch zu zwingenden Vorschriften stehen. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar oder einer Notarin geschlossen werden. Ob eine Änderung der sonst geltenden gesetzlichen Regelungen zweckmäßig und im Einzelfall zulässig ist, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Hier sollte man sich wie im Übrigen sonst auch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bzw. von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen. Partner einer Ehe ohne Trauschein können einen Ehevertrag nicht schließen; dies ist allein Ehegatten oder Verlobten vorbehalten.
9 Das Familiengericht Für Ehesachen und andere Familiensachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. Dieses ist eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Es ist mit einer Familienrichterin oder einem Familienrichter besetzt. Um alle mit einer Scheidung zusammenhängenden Fragen einer sachgerechten Gesamtlösung zuzuführen, soll das Familiengericht grundsätzlich über den Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgen (wie z. B. Unterhalt, Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände) gleichzeitig verhandeln und entscheiden (sog. Scheidungsverbund). Werden in einem anhängigen Scheidungsverfahren rechtzeitig Anträge gestellt, die die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind, die Regelung des Umgangs mit dem Kind oder die Herausgabe des Kindes betreffen, so werden auch sie im Verbund mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden, es sei denn das Gericht sieht aus Gründen des Kindeswohls hiervon ab. Die Parteien müssen sich in diesen Sachen grundsätzlich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten Die Kosten des Verfahrens tragen beide Eheleute im Falle der Scheidung grundsätzlich zur Hälfte. Dabei hat jeder Ehegatte, der die Kosten nicht tragen kann, gegenüber seinem Partner einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, soweit dies der Billigkeit entspricht. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag durch das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe. Mehr darüber erfahren Sie in dem Faltblatt»Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten«.
10 Herausgeber: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Justizkommunikation Düsseldorf Info 11/Stand: 2009 Alle Broschüren und Faltblätter des Justizministeriums finden Sie unter (Infomaterial), dort ist auch ein Online- Bestell formular eingestellt. Telefonisch können Sie alle Veröffentlichungen bei Call NRW, werktags zwischen 8.00 und Uhr unter (0,09 pro Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer) bestellen. Druck: jva druck+medien Möhlendyck Geldern
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