Univ.Lektor Mag.rer.soc.oec. Roman Hofmeister. Insolvenz und Sanierung

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1 Univ.Lektor Mag.rer.soc.oec. Roman Hofmeister A-5023 Salzburg, Rupprechterstraße 46 Insolvenz und Sanierung Salzburg, 28. Oktober 2006 Dr.Hofmeister & Partner GmbH

2 INSOLVENZ UND SANIERUNG 1 1. ZIELE DES SEMINARS 3 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Betriebswirtschaftliche Definition einer Krise Gesetzliche Definition einer Krise Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit Unternehmensreorganisation 5 3. FORTBESTEHENSPROGNOSE Anlass für eine Fortbestehensprognose Ziele einer Fortbestehensprognose Inhalt einer Fortbestehensprognose Prognoserechnungen in der Fortbestehensprognose 8 4. URSACHEN FÜR AKUTE UNTERNEHMENSKRISEN 9 5. SANIERUNGSKONZEPT 9 6. SANIERUNGSVARIANTEN außergerichtlicher Ausgleich Konkursabweisung mangels Masse ( 71 KO) Ausgleich Anschlusskonkurs Konkurs Anfechtungsrecht Zwangsausgleich Steuern in der Insolvenz und Geschäftsführerhaftung Arbeitnehmersituation in der Insolvenz Sicherung der Entgeltansprüche Arbeitsverhältnisse im Konkurs Kosten des Verfahrens 20 Dr.Hofmeister & Partner GmbH

3 7. ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DES UNTERNEHMERS BZW. DES GESCHÄFTSFÜHRERS/VORSTANDS STRAFRECHTLICHE HAFTUNGEN IM UMFELD DER INSOLVENZ ZUSAMMENFASSUNG UND ANMERKUNGEN ZUR FINANZIERUNG DER FORTFÜHRUNG IM KONKURS Ziele des Seminars - Einführung in die Problematik des Krisenmanagements mit Schwerpunkt Klein- und Mittelbetriebe - Einführung in die österreichische Rechtslage bei Krisensituationen und zur Insolvenzabwicklung (Zivilrecht, Gewerberecht, Strafrecht) sowie Besprechung der Prämissen, auf denen die aktuelle österreichische Rechtslage aufbaut - Darstellung und Diskussion betriebswirtschaftlicher Instrumente zur Krisenerkennung und Krisenbewältigung - Anleitungen zum Erstellen eines Sanierungskonzepts - Methoden zur Einschätzung der Höhe einer Ausgleichsquote und der Folgen eines Ausgleichsverfahrens 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Betriebswirtschaftliche Definition einer Krise Eine Unternehmenskrise sei definiert als eine Entwicklung, durch welche ein Unternehmen in Gefahr gerät seine Entwicklungsfähigkeit im strategischen Sinn einzubüßen seine Investitionskraft zu verlieren seine Ertragskraft nachhaltig zu schmälern und zahlungsunfähig zu werden. Das akute und unmittelbar Existenz bedrohende Stadium der Krisenentwicklung ist mit der Insolvenz erreicht, das letzte Stadium mit der Auflösung des Unternehmens im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Während bei strategischen Bedrohungen das Unternehmen noch in vollem Ausmaß handlungsfähig ist, sinkt der Umfang der Handlungsfähigkeit mit jeder weiteren Entwicklungsstufe der Krise und außen stehende Dritte gewinnen mehr und mehr Einfluss auf das Unternehmen, bis es im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens nur mehr über den durch das Gericht Beauftragten handeln kann. Fortune zitiert in einer Glosse Hank Greenberg: Experienced companies will come through any cycle well. The inexperienced ones will fill the empty spots in the graveyard. 1 1 Greenberg, Hank, AIG CEO, in: Fortune, February 21, 2005 Dr.Hofmeister & Partner GmbH

4 2.2 Gesetzliche Definition einer Krise Im Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz- Gesetz EKEG, BGBl I 2003/92) wird in 2 der Begriff der Krise definiert: 2/1: Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sei 1. zahlungsunfähig ( 66 KO) oder 2. überschuldet ( 67 KO) ist oder wenn 3. die Eigenmittelquote ( 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer ( 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation. 2.3 Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit Im erweiterten Sinn bedeutet Insolvenz, wenn zur Zahlung fällige Verpflichtungen nicht erfüllt werden können. Differenziert ist zu unterscheiden - Zahlungsstockung - drohende Zahlungsunfähigkeit und - Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsstockung wird definiert als kurzfristiges Fehlen erforderlicher Geldmittel. Feuchtinger/Lesigang zitieren dazu eine Entscheidung des OLG Wien vom , 6R 103/93, wonach eine Frist von sechzig Tagen bzw. zwei Monaten als noch gerade zulässig angenommen wird, und ergänzen: Bei einer durch eine Naturkatatstrophe herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist auf 120 Tage (BGBl I 2002/75). 2 Der Begriff drohende Zahlungsunfähigkeit stammt aus der deutschen Gesetzgebung. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, wenn also die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, aber mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit eintreten wird. 3 Zahlungsunfähigkeit wird im 66 KO definiert: 66/2: Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. 66/3: Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass Gläubiger andrängen. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig ist. 2 Feuchtinger, Günther/Lesigang, Michael: Praxisleitfaden Insolvenzrecht, Wien 2003, S 27 3 Wimmer/Dauerheim/Wagner/Weidekind: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht. Neuwied/Kriftel, 2002, 21. Kapitel, S 1908, und dort zitierte Literatur Dr.Hofmeister & Partner GmbH

5 2.4 Unternehmensreorganisation Das Unternehmensreorganisationsgesetz 1997 definiert den Begriff der Reorganisation und den Reorganisationsbedarf von Unternehmen: 1/2: Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht. 1/3: Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen. Die im URG enthaltenen Haftungsbestimmungen gelten nur für prüfpflichtige juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Prüfungspflicht nach 268 HGB/UGB besteht: ab mittelgroßer Kapitalgesellschaft: Bilanzsumme > 3,65 Mio. Umsatzerlöse > 7,3 Mio. > 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt 22/1 URG normiert: Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlusskonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu ,--, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag 1. einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote ( 23) weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer ( 24) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig festgesetzt haben oder 2. einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben. 22/3: Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben. 22/4: Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. 25: Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so haftet es nicht. In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder die die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand nach 22 Abs. 1 in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Gesamtumfang, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling Dr.Hofmeister & Partner GmbH

6 23: Eigenmittelquote Berechnungsformel: Eigenkapital ( 224 Abs. 3A HGB) und unversteuerte Rücklagen ( 224 Abs. 3 B HGB) x 100 Gesamtkapital ( 224 Abs. 3 HGB) abzüglich Anzahlungen auf Vorräte ( 225 Abs. 6 HGB) = Eigenmittelquote > 8 % 24: fiktive Schuldentilgungsdauer Ausgangsgrößen: Effektivverschuldung, Mittelüberschuss aus der laufenden Betriebstätigkeit a) Effektivverschuldung: Rückstellungen gemäß 224 Abs. 3 C HGB + Verbindlichkeiten 224 Abs. 3 D HGB - Aktiva 224 Abs. 2 B III Z 2 (sonstige Wertpapiere und Anteile) - Aktiva 224 Abs. 2 B IV (Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten) - von den Vorräten absetzbare Anzahlungen 225 Abs. 6 HGB EFFEKTIVVERSCHULDUNG b) Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit - auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallende Steuern vom Einkommen + Abschreibungen auf das Anlagevermögen + Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen - Zuschreibungen zum Anlagevermögen - Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen +/- Veränderungen der langfristigen Rückstellungen MITTELÜBERSCHUSS AUS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT Berechnungsformel: Effektivverschuldung Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit = Entschuldungsdauer in Jahren < 15 Jahre Liegen beide Werte unter den im Gesetz genannten Mindestgrenzen ( und -Bestimmung, nicht entweder-oder -Bestimmung), ist ein Reorganisationsverfahren einzuleiten, sofern nicht die im Gesetz genannten Ausnahmen zutreffen. In Österreich gibt es nach dem Kenntnisstand des Autors seit 1997 nur ein einziges Reorganisationsverfahren, so dass dieses Verfahren nicht weiter erläutert wird. Wesentlich für die Praxis bleiben aber die im Gesetz genannten Kriterien für den Reorganisationsbedarf, dies unter den Aspekten Haftungsproblematik für leitende Organe von Kapitalgesellschaften, Jahresabschlussbestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer und Annahme des Jahresabschlusses beim Firmenbuch. Dr.Hofmeister & Partner GmbH

7 3. Fortbestehensprognose 26f URG 1997 nennt Sachverhalte, welche den Eintritt der Haftung vermeiden, u.a. im Abs.2: Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen, 1. ob die Fortbestandsprognose positiv ist. 3.1 Anlass für eine Fortbestehensprognose Grundsätzlich wird eine Fortbestehensprognose dann zu erstellen sein, wenn ein Unternehmen in Gefahr gerät, sein Eigenkapital zu verlieren bzw. wenn bei einer Kapitalgesellschaft die Eigenkapitalquote unter die Mindestquote von 8 % der Bilanzsumme gesunken ist oder zu sinken droht. 3.2 Ziele einer Fortbestehensprognose Obwohl es betriebswirtschaftlich keiner gesonderten Erwähnung bedürfte, sei dennoch aus Gründen der Erfahrung in der täglichen Praxis darauf hingewiesen, dass der Sinn der Prognose nicht in einer formellen Bestätigung des Eigenkapitalerhalts liegt, sondern in einer Zukunftsvorschau, die nachvollziehbar eine in der Unternehmenspraxis umsetzbare Verbesserung oder zumindest Stabilisierung der Ertragsentwicklung eines Unternehmens für die Zukunft aufzeigt. Eine Fortbestehensprognose muss folgenden Zielen entsprechen: - Möglichkeit der gesetzeskonformen Fortführung des Betriebes unter Vermeidung der Haftungen lt. URG 1997 sowie sonstiger etwaiger insolvenzrechtlicher Haftungen aus zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen - dynamische Überschuldungsprüfung - Prognose des Zeitraums der Wiederherstellung ausreichenden Eigenkapitals innerhalb eines angemessenen Zeitraums (üblicherweise innerhalb eines Jahres, maximal innerhalb von zwei Jahren) - Prognose des Zahlungsmittelflusses (Einnahmen und Ausgaben), verbunden mit einer positiven Vorschau auf die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit - Vermeidung der Anfechtungsgefahr für Banken und sonstige Gläubiger - Basis für einen Bestätigungsvermerk durch den Wirtschaftsprüfer bei prüfpflichtigen Kapitalgesellschaften. 3.3 Inhalt einer Fortbestehensprognose - Ausgangspunkt für die Fortbestehensprognose ist üblicherweise der Jahresabschluss vor Wirtschaftsprüfung, in welchem festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß die Warnindikatoren lt. URG 1997 (zu geringe Eigenkapitalquote, zu lange Entschuldungsdauer) ansprechen bzw. in welchem Ausmaß die Unternehmensentwicklung zu Kennzahlen führt, die sich den Warngrenzen annähern. - Signalisiert der Jahresabschluss Handlungsbedarf im genannten Sinn, ist eine Fortbestehensprognose anzuraten oder verpflichtend zu erstellen. - Im ersten Schritt wird eine Ursachenanalyse für die negative Entwicklung durchgeführt: Ursachenanalyse für die negative Entwicklung des Eigenkapitals/des Dr.Hofmeister & Partner GmbH

8 Eigenkapitalanteils, Ursachenanalyse für die operativen Verluste, Ursachenanalyse für außerordentliche Ereignisse und der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung dieser Ereignisse. - Anschließend wird ein Maßnahmenplan erstellt, wie die erkannten/vermuteten Ursachen für die negative Entwicklung in Zukunft vermieden werden können. - Im dritten Schritt wird eine fiktive Liquidationsrechnung (in erweiterter Form: ein fiktives Liquidationskonzept) erstellt, um zu überprüfen, ob das Unternehmen noch in der Lage wäre, ohne Gläubigernachlass zu liquidieren. Je geringer der Sicherheitsabstand zum Mindesterlös für das Betriebsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten ist, desto riskanter ist die Gesamtsituation des Unternehmens zu beurteilen. - Engpassfaktoren für das auszuarbeitende umfassende Unternehmenskonzept sind Eigenkapitalquote und Liquidität. Die umfassten Teilbereiche sind vor allem Unternehmensstrategie, Marketingkonzept, Einkaufskonzept, Produktionskonzept, Investitionskonzept, Kostenplanungskonzept, Finanzierungskonzept, Organisationskonzept und Controllingkonzept (etc.), auf deren Basis dann die Fortbestehensprognoserechnung erstellt wird. - Auf Basis der Ergebnisse der Prognoserechnungen erfolgt eine Dynamische Eigenkapitalerklärung, d.h. eine Erklärung, in welcher festgestellt wird, dass aufgrund der prognostizierten Unternehmensentwicklung der Aufbau/die Stabilisierung zumindest des erforderlichen Mindesteigenkapitals zu erwarten ist. - Die Fortbestehensprognose wird durch den Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftsprüfer geprüft und, sofern sie durch diesen akzeptiert wird, als Basis für den Bestätigungsvermerk im Prüfbericht herangezogen. - Üblicherweise werden periodische Nachkontrollen der Planentsprechenden Entwicklung durch den Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftsprüfer durchgeführt. - Das Unternehmen ist verpflichtet, die Entwicklung durch permanente Soll-Ist- Vergleiche und Abweichungsanalysen zu kontrollieren und zu steuern. 3.4 Prognoserechnungen in der Fortbestehensprognose Fortbestehens- Prognose fiktive Liquidations- Rechnung Kennzahlen nach URG 1997 Finanzplanung Jahresplanung dispositive Wochenplanung Planbilanz Ertragsplanung Kapitalbedarfsplanung Finanzierungsplanung Dr.Hofmeister & Partner GmbH

9 4. Ursachen für akute Unternehmenskrisen Gläubigerschutzverbände, Universitäten, Banken und Unternehmervereinigungen führen permanent Untersuchungen zu Krisen- bzw. Insolvenzursachen durch (siehe u.a Als Schwerpunkte aus mehreren Analysen zeigen sich - vor allem mangelnde Führungsqualifikation - persönliches Fehlverhalten von Unternehmern, Managern und Mitarbeitern - mit steigender Bedeutung: Bilanzfälschung und Betrug - Veränderungen der Marktsituation (am Einkaufs- wie am Verkaufsmarkt) und fehlende strategische Gegensteuerung - Finanzschwäche. 5. Sanierungskonzept Gegenstand eines Sanierungskonzepts ist ein Unternehmen in einer akuten Krise, d.h. üblicherweise in einem Wahrnehmungsstadium, in welchem Frühwarnsignale bereits lange Zeit vorher signalisiert haben bzw. hätten, sofern sie vorhanden gewesen bzw. akzeptiert worden wären. In der Ausgangssituation sind zu erwarten: - Zeitdruck - Geldmangel - andrängende Gläubiger - großer persönliche Druck auf die Verantwortlichen - hohes finanzielles Risiko für alle Beteiligten im Fall des Scheiterns und einer darauf folgenden Insolvenz. Am Anfang steht die sorgfältige Analyse der Ist-Situation des Unternehmens, ohne Beschönigungen und vor allem vollständig, vollständig auch hinsichtlich der zu erwartenden oder bereits eingeleiteten Veränderungen in allen Bereichen (Bestellungen, laufende Produktion, ausstehende Rechnungen zu bereits gelieferten Waren und Leistungen, etc.). Der professionelle Sanierer konzentriert sich zunächst auf die AKTIVA des Unternehmens, auf das Mining for Hidden Gold 4, bestehend aus Potentialen für noch unerschlossene zukünftige Erträge. Most turnaround practitioners focus on generating more cash through operations. They try to reestablish the company as an attractive going concern, in hope of selling it more or less intact to another company. 5 Die Aktiva (und Details dazu im Rechnungswesen und sonstigen Dokumenten und Aufzeichnungen) bieten aber noch andere interessante Ansätze für den Sanierer, zunächst zum Zweck der Liquiditätsverbesserung (siehe auch Anhang Tabelle Verkehrswertstatus ) 4 James, David N.: The Trouble I ve Seen. in: Harvard Business Revies, March 2002, Seite 42-49, S 45 5 James, David, a.a.o., S 45 Dr.Hofmeister & Partner GmbH

10 - nicht betriebsnotwendiges, verkaufbares Vermögen - für Sale & Lease geeignetes Anlagevermögen - für Wertschöpfung geeignete Vorräte - für Factoring geeignete Kundenforderungen - für Besicherungszwecke geeignete Wertpapiere - für Besicherungszwecke oder für die Bevorschussung geeignete Erlebensversicherungen. Die Passiva (und Details dazu im Rechnungswesen und sonstigen Dokumenten und Aufzeichnungen) zeigen demgegenüber Gefahren und Ansätze für Gestaltungsmöglichkeiten im Finanzbereich auf (siehe auch Anhang Tabellenteil PASSIVA): - die Finanzierungsstruktur - besicherte Gläubiger - Rückzahlungsverpflichtungen - nicht besicherte Gläubiger und die Fälligkeiten der Verbindlichkeiten - Verbindlichkeiten bei Gläubigern, welche hinsichtlich Insolvenzauslösung bedrohlich sind (vor allem Sozialversicherungsträger). Aus der Gläubigerstruktur ergibt sich für den Sanierer das Potential für Ausgleichsüberlegungen (außergerichtlich oder gerichtlich). Untersuchung und Planung der Ertragssituation erfolgt nach ähnlichem Muster wie jenem, welches bereits bei der Fortbestehensprognose dargestellt wurde, ausgehend vom Unternehmenskonzept. Nach durchgeführten Analysen sind im Sanierungskonzept die möglichen Varianten zu prüfen, zu entscheiden, rechnerisch zu begründen und auf Erfolgsaussicht zu prüfen: Sanierungsvarianten im Überblick Fortführung ohne Insolvenz und ohne Gläubiger(teil)- verzicht außergerichtlicher Ausgleich gerichtliche Insolvenzverfahren Dr.Hofmeister & Partner GmbH

11 gerichtliche Insolvenzverfahren Konkursabweisung mangels Masse Ausgleich (bei Nichtannahme oder Nicht- Bestätigung: Anschlusskonkurs) Konkurs Folgen: Liquidation oder Zwangs- Ausgleich Im Vordergrund steht die Prüfung der Finanzierungsmöglichkeit der ausgewählten Variante, denn - ein Insolvenzverfahren löst unmittelbar keine Liquiditätsprobleme, sondern schafft welche durch die Notwendigkeit der Weiterfinanzierung, der Verfahrenskosten und der Quotenzahlung nach Ausgleich bzw. Zwangsausgleich - es löst keine unmittelbaren Ertragsprobleme, sondern schafft lediglich zukünftige Ertragsverwendungsfreiräume. Auf den Punkt gebracht: Nachhaltige Sanierung = Schaffen der Voraussetzungen für eine nachhaltige Ertragskraft des Unternehmens (d.h. Ertragssanierung) Absolute Dominanz während der akuten Sanierung = Liquidität (d.h. Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit und Sicherung der zukünftigen Zahlungsfähigkeit). Aufgrund der genannten Tatsachen sind die Überlebensaussichten für insolvente Firmen auch nur gering: 6 - mehr als 50 % der Insolvenzen sind Konkursabweisungen mangels Masse (d.h. selbst die Verfahrenskosten können nicht gedeckt werden) im Jahr 2005: 54 % - von den eröffneten Konkursverfahren können nur rd. 30 % durch Zwangsausgleich abgeschlossen werden 2005: 31 % - d.h. letztendlich: insgesamt nur ca. 1/8 der insolventen Betriebe werden nach einem erfüllten Zwangsausgleich fortgeführt 2005: 13 %. Für ein gerichtliches Insolvenzverfahren spricht, dass dadurch Rechtssicherheit geschaffen wird. Sollte ein Unternehmensverkauf nach Entschuldung des Unternehmens geplant werden und steht ein Käufer für die Finanzierung der Verfahrenskosten, der Ausgleichsquoten und der verbleibenden sonstigen Verbindlichkeiten zur Verfügung, ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchaus in die Überlegungen einzubeziehen, vor allem aufgrund der Bestimmungen des 1409a ABGB: Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach 1409 Abs. 1 und Insolvenzstatistik 2005 Dr.Hofmeister & Partner GmbH

12 Der Sanierer verwendet zur Prüfung der Finanzierbarkeit folgende betriebswirtschaftlichen Instrumente: - Ertragsbudget, gegliedert nach Monaten, bis zum Ende der (Zwangs)Ausgleichserfüllung - Liquiditätsplan bis zum Ende der (Zwangs)Ausgleichserfüllung, gegliedert anfangs nach Wochen, im Überblick nach Monaten - Planbilanz, gegliedert nach Monaten, zur Steuerung der wesentlichen Veränderungen im gebundenen Vermögen und bei der Entschuldung - soweit von der Struktur des Unternehmens erforderlich: Projektpläne (Projekt- Ertragsplanung und Projekt-Finanzierungsplanung). Wesentliche Argumente des Sanierers gegenüber Gläubigern und Eigentümern mit beherrschendem Einfluss auf eine Gesellschaft oder einem mindestens 25 %igen Anteil daran, eine außergerichtliche Sanierung zu unterstützen, sei es - durch Finanzierung der Fortführung ohne Verzicht durch die Gläubiger - durch Stundungsausgleich (Moratorium) - durch Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich sind: bei Banken: anfechtungsgefährdete Sicherheiten, anfechtungsgefährdete Abdeckung von Überziehungen, schlagend werdende Bankhaftungen, Zinsenstop bei gerichtlichen Verfahren bei Lieferantengläubigern: Anfechtungsgefahr bei erhaltenen Zahlungen innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkursanmeldung oder aus sonstigen Anfechtungsgründen bei Eigentümern mit mindestens 25 % Anteil an einer Gesellschaft: Änderung der Rechtsposition im Rahmen des Eigenkapitalersatz-Gesetzes bei - bei Kreditgewährung durch die Eigentümer in der Krise (Ausnahmen lt. 3 EKEG: Geldkredite für nicht mehr als 60 Tage, Waren- oder sonstige Kredite für nicht mehr als 6 Monate, vor der Krise gewährte Kredite mit Verlängerung oder Rückzahlungsstundung) - bei Gesellschaftersicherheiten (Bürgschaften, Regressverlust bei bereitgestellten Sicherheiten) - umstritten: Eigenkapital ersetzende Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung. Dazu schreiben Zehetner/Bauer: Der OGH spricht sich für die Einbeziehung von Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen in das Eigenkapitalrecht aus.die Auffassung des OGH ist höchst umstritten So wird etwa kritisiert, es komme bei zivilrechtlicher Interpretation nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Nicht ein Anlagegut selbst, sondern nur Kapital könne haftende Funktion entfalten. 7 Alle diese realistischerweise zu berücksichtigenden Gefahren für Gläubiger und Eigentümer, den für sie drohenden Schaden durch eine Insolvenz noch zu vergrößern, verschaffen einem glaubwürdigen Sanierungskonzept die Chance auf Unterstützung. 7 Zehetner, Jörg/Bauer, David Christian: Eigenkapitalersatzrecht. Wien 2004, S 24f Dr.Hofmeister & Partner GmbH

13 6. Sanierungsvarianten Bei allen Sanierungsvarianten, die mit einem Schuldennachlass durch die Gläubiger verbunden sind, gilt das Gleichbehandlungsprinzip, d.h. jeder Gläubiger erhält anteilig (quotenmäßig) einen Teil seiner Verbindlichkeiten bezahlt. Im Gegensatz dazu gilt beim Pfandrecht und beim Exekutionsrecht das Rangprinzip: Wer vorrangig Sicherheiten bekommt bzw. vorrangig Exekution führen lässt, erhält vorrangig die ihm zustehenden Zahlungen. Im Konkursverfahren werden bereits erreichte Vorrangigkeitspositionen durch das Anfechtungsrecht außer Kraft gesetzt (siehe dazu später im Skriptum). 6.1 außergerichtlicher Ausgleich Eine Rechtsbasis für den außergerichtlichen Ausgleich existiert lediglich über die Vertragsfreiheit bei allen Vereinbarungen, denen keine zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen entgegenstehen. Basis für die Gestaltung ist die Durchführung in der Praxis und die als rechtmäßig akzeptierten Vereinbarungen. Als regelkonform gilt: - Vorliegen eines Konkurstatbestands oder unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit, daher bei Scheitern Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens - Gleichbehandlung aller Gläubiger (gleiche Quote bzw. gleiche Absolutbeträge) % Zustimmung aller Gläubiger (keine Mehrheitsentscheidungen!) - nicht ausgleichsfähig sind: Mitarbeiteransprüche, Sozialversicherungsbeiträge, Aussonderungsrechte (d.s. Eigentumsrechte Dritter), Absonderungsrechte (Pfandrechte, zumindest bis zur Höhe ihres Verkehrswertes) - üblicherweise rasche Abwicklung (im Idealfall innerhalb der Fristen für die rechtzeitige Konkursanmeldung, d.h. innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) - üblicherweise sehr rasche Quotenzahlung - Quote angepasst an die finanzielle Leistungsfähigkeit Die Finanzmittelbereitstellung erfolgt üblicherweise von Seiten interessierter Dritter (Familienangehörige, Banken, Interessenten am Kauf des Unternehmens). Schuldnervertreter sind meist Rechtsanwälte oder Unternehmensberater, aber auch bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (KSV, AKV). Werden Gläubigerschutzverbände eingeschaltet, beurteilen diese für die Gläubiger üblicherweise auch die Angemessenheit der angebotenen Quote (siehe dazu auch Berechnungsbeispiel in der Beilage). Vorteile des außergerichtlichen Ausgleichs: - begrenzte Publizitätswirkung - wesentlich geringere Verfahrenskosten (im Normalfall, Ausnahmen sind möglich) - rasche Abwicklung - rasche Quotenzahlung Dr.Hofmeister & Partner GmbH

14 - bei Gleichbehandlung aller Gläubiger Anerkennungsmöglichkeit durch das Finanzamt als Ausgleich, d.h. die Vorsteuerkorrektur und der Sanierungsgewinn werden nur mit der Quote besteuert (Verhandlungsbasis, nicht bindend!) Nachteile: - nur begrenzte Kontrolle der Angemessenheit der Quote - Betrugsabsicht kann nicht ausgeschlossen werden - keine Zahlung von Mitarbeiteransprüchen durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds - keine Quotenzahlung bei Sozialversicherungsträgern - keine Rechtssicherheit bei Unternehmenskauf gemäß ABGB 1409a. 6.2 Konkursabweisung mangels Masse ( 71 KO) 71/1 KO normiert: Weitere Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Die Statistiken der letzten Jahrzehnte zeigen auf, dass in Österreich mit nur wenigen Ausnahmen nahezu regelmäßig die Anzahl der Konkursabweisungen höher war, als jene der eröffneten Insolvenzverfahren. Bisher sind alle Versuche, diese Entwicklung umzukehren, gescheitert, obwohl insbesondere bei Kapitalgesellschaften erhebliche gesetzliche Verschärfungen für die vertretungsbefugten Organe eingeführt wurden. Die Haftungsbestimmungen im URG 1997 wurden bereits genannt, im 72a Konkursordnung wurde überdies festgelegt: Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 4.000,-- Euro, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Es wird seitens aller sachkundigen Beteiligten, insbesondere seitens der bevorrechteten Kreditschutzverbände, vermutet, dass hinter Konkursabweisungen mangels Masse zahlreiche Fälle betrügerischer Handlungen versteckt werden können. Nachhaltige Erfolge zur Eindämmung der Konkursabweisungen fehlen aber, wie bereits erwähnt, nach wie vor. Bei Vermögenslosigkeit kann nach 40/1 eine Kapitalgesellschaft auf Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden. Mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst, eine Abwicklung findet nicht statt. 6.3 Ausgleich Es gibt in Österreich im Vergleich zum Konkursverfahren nur mehr wenige Fälle (Anteil: ca. %, im Jahr 2005 von eröffneten Verfahren und insgesamt Unternehmensinsolvenzen nur 38 gerichtliche Ausgleiche (bereinigte Zahl der eröffneten Ausgleiche abzgl. Anschlusskonkurse, d.s. rd. 1,2 % der eröffneten Verfahren) 8. Die Ursache für die geringe Anzahl der Ausgleiche dürften einerseits die für ein insolventes Unternehmen relativ hohen Anforderungen für die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sein, andererseits die gegenüber dem Zwangsausgleich relativ hohe Mindestquote von 40 %. Es laufen seit einiger Zeit politische Diskussionen mit dem Ziel, das Ausgleichsverfahren wieder attraktiver zu machen, wobei vor allem zwei Veränderungen angestrebt werden: - Senkung der Mindestquote auf 30 % 8 Quelle: KSV von 1870, Dr.Hofmeister & Partner GmbH

15 - Ermöglichung eines Ausgleichsverfahrens mit dem Ziel der Liquidation. Rechtsquelle ist die Ausgleichsordnung vom , RBGl 1914/337, mit Novellen. 1/1 AO: Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ( 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, dass an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist nach 3 AO nicht zulässig, solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist, und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist. Bedingungen für die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sind nach 2/1 AO in der geltenden Fassung unter anderem: - Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen und - Angaben über c) das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen. Der Ausgleich ist daher derzeit weder als sogenannter Hoffnungsausgleich möglich, d.h. unter der Annahme, dass aus der Fortführung des Unternehmens entsprechende Ertragssteigerungen zur Erfüllung des Ausgleichs erwirtschaftet werden können, noch als Instrument der Liquidation. Insbesondere der letztgenannte Aspekt ist in Diskussion. Ablauf des Verfahrens in Anlehnung an die Darstellung von Feuchtinger/Lesigang: 9 Ausgleichseröffnung Wenn kein Eröffnungshindernis besteht, eröffnet das Gericht den Ausgleich und veröffentlicht dies in der Insolvenzdatei Maßnahmen des Gerichts: Bestellung des Ausgleichsverwalters, Aufforderung der Gläubiger zur Forderungsanmeldung Position des Schuldners: nur mehr beschränkte Verfügungsberechtigung über sein Vermögen Ausgleichstagsatzung Termin: innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Ausgleichs, Verlängerung bei größeren Unternehmen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung möglich Quotenangebot: mindestens 40 %, zahlbar innerhalb von höchstens 2 Jahren Stimmberechtigung: nur bei der Tagsatzung anwesende stimmberechtigte Gläubiger kein Stimmrecht haben: bevorrechtete Gläubiger, aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger 9 Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht. Wien 2003, S 133f Dr.Hofmeister & Partner GmbH

16 Zustimmungserfordernis: Mehrheit nach Köpfen der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, welche mindestens 75 % der Forderungssumme der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger repräsentieren. Ausgleichsbestätigung Nehmen die Ausgleichsgläubiger den Vorschlag an, bedarf es außerdem noch einer gerichtlichen Bestätigung. Mit der Rechtskraft der Bestätigung wird der Ausgleich wirksam: Es kommt zu dem Schuldennachlass zu Gunsten des Ausgleichsschuldners gegenüber den Ausgleichsgläubigern in der Höhe der Differenz dieser Forderungen zur angenommenen Quote. Sonderbegünstigungen sind unzulässig. Bürgen und sonstige Mitschuldner haften jedoch den Gläubigern weiterhin voll und haben ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Schuldner nur im Ausmaß der Quote. Bei Scheitern des Ausgleichs kann es zu einem Anschlusskonkurs kommen Aufhebung des Ausgleichs Mit Aufhebung des Ausgleiches erlangt der Schuldner im Regelfall wieder seine volle Verfügungsbefugnis. Möglich: Überwachung durch Sachwalter oder Fortsetzung des Ausgleichs. 6.4 Anschlusskonkurs Scheitert ein eröffnetes Ausgleichsverfahren, kommt es zum Anschlusskonkurs. Wesentlich für die am Verfahren Beteiligten ist die Rückverlegung des Fristenlaufes auf das Datum der Ausgleichseröffnung mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Dazu normiert 2/2 KO: Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, vom Amts wegen der Konkurs eröffnet ( 69 Abs. 1 und 2 AO), so ist er im Eröffnungsbeschluss als Anschlusskonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. 6.5 Konkurs Rechtsbasis: Konkursordnung vom mit zahlreichen Novellen 69/2 KO: Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ( 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Dr.Hofmeister & Partner GmbH

17 Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben worden ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch dann keine schuldhafte Verzögerung seitens des Schuldners vorliegt, wenn innerhalb von 60 Tagen die Zahlungsunfähigkeit beseitigt wird. Position des Schuldners nach der Konkurseröffnung: vollständige Handlungsunfähigkeit. Für den Schuldner handelt im Auftrag des Konkursgerichtes (lt. 63/1 KO Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) der Masseverwalter, gegebenenfalls unterstützt und überwacht durch den Gläubigerausschuss ( 88/1 KO). Die Gläubigerversammlung ( 91/1 KO) ist die Gesamtheit aller Konkursgläubiger. 5/1 KO bestimmt: Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und. unerlässlich ist. Zur Unternehmensfortführung ist geregelt: 78/1: Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. 115/1: Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden nicht vermeidbar ist. Ziel der Konkursordnung in der geltenden Fassung ist somit die Fortführung des Unternehmens. In der österreichischen Praxis zeigen die Statistiken folgende Situation: 10 Konkursaufhebungen 2005 nach 139 KO Aufhebung nach Verteilung des Massevermögens: 41 % bzw Fälle 166 KO Aufhebung mangels Deckung der Kosten: 27 % bzw. 811 Fälle 167 KO Aufhebung mit Zustimmung aller Gläubiger: 1 % oder 31 Fälle 79 KO Aufhebung über Rekurs: 7 Fälle Nur 31 % oder 929 Fälle wurden nach 157 KO aufgehoben, d.i. Aufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleiches Anfechtungsrecht Im österreichischen Recht gibt es zwei Gesetze, welche die Anfechtung von Rechtsgeschäften ermöglichen: - die Anfechtungsordnung vom 10. Dezember 1914 und - die Konkursordnung in den und 36. Grundgedanke des Anfechtungsrechtes ist die Vermeidung von Missbrauch und die Vermeidung der Begünstigung durch ein insolvenzbedrohtes Unternehmen. In der Praxis bildet das Anfechtungsrecht eine nicht unwesentliche Finanzierungsbasis für das 10 Quelle: Dr.Hofmeister & Partner GmbH

18 Insolvenzverfahren und einen nicht unbeträchtlichen Teil der Masse (der KSV nennt in Publikationen ca. 20 %). Anfechtungstatbestände lt. KO 28 KO Anfechtung wegen Benachteilungsabsicht und wegen Vermögensverschleuderung 29 KO Anfechtung uneltgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen 30 KO Anfechtung wegen Begünstigung 31 Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit 36Anfechtung wegen Unterlassungen Die Anfechtungsfristen reichen von 60 Tagen vor Konkurseröffnung bis zu 10 Jahren: 28/1: 10 Jahre 28/2: 2 Jahre 28/3: 2 Jahre 28/4: 1 Jahr 29: 2 Jahre 30: 60 Tage 1 Jahr 31: 6 Monate 39/1: Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, muss zur Konkursmasse geleistet werden Frist zur Geltendmachung der Anfechtung: 1 Jahr nach der Konkurseröffnung. 6.6 Zwangsausgleich Ein Zwangsausgleich kann ausschließlich während eines laufenden Konkursverfahrens und nur durch den Gemeinschuldner selbst beantragt werden. Der Minimalvorschlag für den Zwangsausgleich sieht vor: Die Masseforderungen werden voll befriedigt bzw. sichergestellt. 2. Aus- und Absonderungsrechte werden vom Zwangsausgleich nicht berührt. 3. Die Konkursgläubiger erhalten eine Quote von 20 %, zahlbar in zwei Jahren ab Annahme des Zwangsausgleiches. Nach neuester Rechtslage gibt es beim Zwangsausgleich dahingehend eine wesentliche Erleichterung, als Sanierungsgewinne steuerlich auch dann als Sanierungsgewinne gelten und lediglich mit der Quote besteuert werden, wenn eine Liquidation stattfindet. 11 Feuchtinger/Lesigang, a.a.o., S 78 Dr.Hofmeister & Partner GmbH

19 6.7 Steuern in der Insolvenz und Geschäftsführerhaftung Bollenberger-Klemm erläutert unter der Überschrift Gleichbehandlung aller Gläubiger: Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. 12 Grafenhofer weist unter dem Titel Geschäftsführerhaftung trotz Zwangsausgleich darauf hin, dass nach Erfüllung eines Zwangsausgleichs eine diesbezügliche Haftung des Geschäftsführers weiterhin besteht und geltend gemacht werden kann. 13 Die Sanierungsgewinnbesteuerung wurde in den Novellen zum Körperschaftssteuergesetz 1988 (BGBl. I 71/2003, Inkrafttretedatum ) sowie zum Einkommensteuergesetz 1988 (BGBl. I 161/2005, Inkrafttretedatum ) neu geregelt. Dazu Doralt: Die auf den Sanierungsgewinn entfallende ESt wird in Höhe der Quote ermäßigt, in der auch die übrigen Gläubiger im Rahmen des Ausgleichs verzichten: Verzichten zb die Gläubiger auf 60% ihrer Forderung, dann wird auch die auf den Sanierungsgewinn entfallende ESt um 60 % ermäßigt Arbeitnehmersituation in der Insolvenz Sicherung der Entgeltansprüche Auf Basis des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) vom 1977 in der geltenden Fassung haben gemäß 1 IESG Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen als Anspruchsberechtigte Anspruch auf Insolvenz- Ausfallgeld, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich: 1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens 2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht 3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens 4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß 68 KO ( Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist. ) 5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß 63 KO (Zuständigkeit des Gerichtes) 6. der Beschluss gemäß 72 Abs. 1 bzw. 73 Abs 1 des Außerstreitgesetzes (Verfügungen des Gerichtes über die Todfallsaufnahme und die letzte Willenserklärung). 12 Bollenberger-Klemm, Margit: Geschäftsführerhaftung. 2., aktualisierte und erweiterte Auflage. Wien 2002, S Grafenhofer, Ernst: Geschäftsführerausfallshaftung trotz Zwangsausgleich. in: Industrie aktuell, Linz Doralt, Werner: Steuerrecht Wien 2004, S 76 Dr.Hofmeister & Partner GmbH

20 Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. 15 Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. 16 Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt in der Höhe des gesicherten Anspruchs, vermindert um die Dienstnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind Arbeitsverhältnisse im Konkurs Auf bestehende Arbeitsverhältnisse hat der Konkurs grundsätzlich keine Auswirkungen. Der Masseverwalter tritt in den Arbeitsvertrag ein und es wird die Konkursmasse Schuldner des seit Konkurseröffnung anfallenden Lohns. Lohnrückstände, die vor Konkurseröffnung bestanden haben, sind als Konkursforderung anzumelden. Kommt es im Konkurs zur Veräußerung des Unternehmens oder eines Unternehmensanteils, so gilt die Eintrittsautomatik im Sinne des AVRAG nicht /1 ermächtigt Arbeitnehmer und Masseverwalter zur Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Monats nach a) öffentlicher Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen. 6.9 Kosten des Verfahrens a) Entlohnung des Masseverwalters: nach 82 und 82a-d KO b) 87a: Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (d.s. derzeit der Kreditschutzverband von 1870, der Alpenländische Kreditorenverbund und der Verein Insolvenzschutzverband für Arbeitsnehmer (ISA)) 19 c) Auslagenersatz für die Mitglieder des Gläubigerausschusses d) Gerichtskosten 7. Zivilrechtliche Haftung des Unternehmers bzw. des Geschäftsführers/Vorstands Wesentliche Zivilrechtliche Haftungen ergeben sich aus - 69 KO: Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung (für den Quotenschaden der Altgläubiger und für den Vertrauensschaden der Neugläubiger) - der Steuergesetzgebung (für schuldhaft nicht abgeführte Steuern und Abgaben, insbesondere so genannte treuhändisch abzuführende Steuern wir Umsatzsteuer und Lohnsteuer) 15 zitiert nach: Scherff, Dietrich: Handbuch zur Insolvenz-Entgeltsicherung. Wien 2003, Stand , S 1, sowie KO und AußStrG 16 Scherff, a.a.o, S 5 17 Scherff, a.a.o., S Feuchtinger/Lesigang, a.a.o., S 55 und dort zitierte Literatur 19 Feuchtinger/Lesigang, a.a.o., S 40 Dr.Hofmeister & Partner GmbH

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