Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht

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1 Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht Univ.-Ass. Dr. Julia Told Rep PersG Told 1

2 Übersicht Personengesellschaften 1. Allgemeines 2. GesBR ( 1175 ff ABGB) 3. OG ( 105 ff UGB) 4. KG ( 161 ff UGB) 5. StG( 179 ff UGB) 6. EWIV (EWIV-VO, EWIVG) Rep PersG Told 2

3 KG: Begriff Begriff: 161 Abs 1 Anzuwendendes Recht: 161 Abs 2: Maßgeblichkeit des OG-Rechts + Ergänzungen oder Abweichungen spezifisch für Kommanditisten in UGB -> Abgewandelte OG: 2 Gesellschafterkategorien Zumindest ein unbeschränkt haftender Gesellschafter = Komplementär Zumindest ein Gesellschafter, der auf den Betrag einer sog Haftsumme beschränkt haftet = Kommanditist Gründung Rep PersG Told 3

4 KG: Charakteristika Mischform personalistischerund kapitalistischer Elemente Komplementär: gleiche Rechtsstellung wie OG-Gesellschafter Kommanditist:weniger Rechte bloßer Geldgeber/Finanzierer Große Verbreitung, insbin der Form der GmbH & Co KG Rep PersG Told 4

5 KG: Innenverhältnis I Wieder: weitgehende Gestaltungsfreiheit (Privatautonomie) Leistungen des Kommanditisten Innenverhältnis: Pflichteinlage Außenverhältnis: Haftsumme Bis zu diesem Betrag Haftung (Näheres später) Diese steht im FB ( 171 Abs 1 UGB) Haftsumme und Pflichteinlage sind regelmgleich hoch Allerdings nicht zwingend Rep PersG Told 5

6 KG: Innenverhältnis II Grundlagengeschäfte Geschäftsführung ( 164 UGB) Ordentliche Geschäftsführung (Kommanditist): Keine Geschäftsführung Kein Widerspruchsrecht Außerordentliche Geschäftsführung: Zustimmung erforderlich Beachte korrigierende Auslegung des Wortlauts (Widerspruchsrecht) Gesellschaftsvertraglich anderes regelbar: Kontrollrechte ( 166 UGB) Eingeschränkter als Komplementäre ( 118 UGB) Im Einzelnen Mitteilung des Jahresabschlusses/sonstiger Abrechnung + Prüfung der Richtigkeit Allg Auskunftsrecht in ao GF-Angelegenheiten Kein Wettbewerbsverbot ( 165 UGB) Rep PersG Told 6

7 KG: Außenverhältnis I Vertretung und Haftung Ausschluss der Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung ( 170 UGB) Allenfalls rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis Vollmacht ( 1002 ff ABGB) Handlungsvollmacht ( 54 f UGB) Prokura ( 48 ff UGB) KG muss aber ohne Mitwirkung des Kommanditisten vertreten werden können Haftung der Komplementäre Wie OG-Gesellschafter: 128 UGB ivm 162 Abs 2 persönlich, unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar und solidarisch; Rep PersG Told 7

8 KG: Außenverhältnis II Haftung und Vertretung Haftung des Kommanditisten: Unmittelbare Haftung den Gläubigern gegenüber Nur bis zur Höhe der Haftsumme(die steht im FB) Haftung entfällt, wenn und soweit eine Einlage geleistet wurde Lebt wieder auf, wenn und soweit die Einlage zurückbezahltwird ( 172 Abs 3) Erhöhung und Herabsetzung nur einstimmig In der Insolvenz: Geltendmachung durch Masseoder Sanierungsverwalter ( 172 Abs 4) Rep PersG Told 8

9 KG: Finanzverfassung I Kapitalanteil des Kommanditisten UGB: feste Kapitalanteile/Beteiligung Feststellung des Jahresabschlusses -mittlerweile herrschend: auch Kommanditisten Gewinnverteilung ( 167 UGB): Vorweg angemessener Betrag für die unbeschränkte Haftung der Komplementäre Rest wie bei OG (Arbeitsgesellschafter/Kapitalanteil) Verlustverteilung: IZ gleich wie Gewinnverteilung Keine Regelung: nach Kapitalanteilen Rep PersG Told 9

10 KG: Finanzverfassung II Entnahmerecht ( 169 UGB) Auch Kommanditist hat Entnahmerecht Außer: Pflichteinlage nicht geleistet Kapitalkonto geringer als geleistete Pflichteinlage (durch frühere Verlustzuweisungen) Verlustzuweisungen lassen eine allfällige Haftung nicht wieder aufleben Offenbaren Schaden der Gesellschaft Gesellschafterbeschluss: Thesaurierung Rep PersG Told 10

11 KG: Sonderformen PublikumsKG Vielzahl an Kommanditisten, Vertraglich ausgeschlossene Rechte (soweit möglich) Meist in Form der GmbH&CoKG GmbH&CoKG Ist Personengesellschaft In der typischen Konstellation: einziger Komplementär ist GmbH Wird aber daher in mancher Hinsicht wie Kapitalgesellschaft behandelt, zb Rechnungslegung Konkurstatbestand EKEG Haftung nach URG Rep PersG Told 11

12 KG: Sonderformen II OGH 2 Ob 225/07p GmbH-rechtliches Verbot der Einlagenrückgewährgilt auch im Verhältnis zwischen GmbH & Co KG und (Nur-) Kommanditisten, wenn keine natürlichen Person persönlich haftender Gesellschafter ist Methode:Gesamtanalogie uazu den genannten Bestimmungen Rep PersG Told 12

13 Stille Gesellschaft I UGB Merkmale Gesellschaftsvertrag Beteiligung an Unternehmen Beteiligung mit einer Einlage Einlage geht in das Vermögen des Unternehmensträgers über Dafür: Gewinnbeteiligung des Stillen Keine zwingende Verlustbeteiligung Rep PersG Told 13

14 Stille Gesellschaft II Reine Innengesellschaft Keine Rechtsfähigkeit: StGhat kein Vermögen nach außen handelt nur der Unternehmensträger mit dem die StG besteht Keine Eintragung im FB Bei Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co: 237 Z 10 UGB (Ausweispflicht im Anhang) Demgemäß auch keine unmittelbare Haftung des Stillen Risiko des Verlusts der Einlage Rep PersG Told 14

15 Stille Gesellschaft III Anwendungsbereiche vielfältig Start up Mitarbeiterbeteiligung Familiengesellschaften Nachfolgeregelungen Gesellschafter Unternehmer: Unternehmensträger Stiller: Rechtsfähige Personen GV: formfrei, freilich Schriftlichkeit und genaue Festlegung der einzelnen Rechte und Pflichten empfehlenswert Rep PersG Told 15

16 Stille Gesellschaft IV Einlage: jede vermögenswerteleistung, auch Dienst-oder Arbeitsleistungen (Mitarbeiterbeteiligungen) Einlagenkonto des Stillen Gewinn und Verlust Angemessener Anteil Vertragliche Regelung ZB bestimmter Prozentsatz Bezugsgröße (Bilanzgewinn/-verlust, Jahresüberschuss/- fehlbetrag) Verlusttragung kann auch ausgeschlossen sein Rep PersG Told 16

17 Stille Gesellschaft V Zuweisung der Gewinne und Verluste auf Einlagenkonto Gewinne können entnommen werden Keine Erhöhung der Einlage durch Stehenlassen Stehengelassene Gewinne sind auf Sonderkonto zu verbuchen Keine Entnahme wenn und solange Einlage durch Verlustzuweisung vermindert ist Auch negatives Einlagenkonto durch Verlustzuweisung möglich Keine Nachschusspflicht, es sei denn andere Regelung im GV Zulässigerweise entnommene Gewinne brauchen aufgrund späterer Verluste nicht zurückgezahlt werden Rep PersG Told 17

18 Stille Gesellschaft VI Atypische Stille Gesellschaft Steuerrecht: Beteiligung an Firmenwertund stillen Reservenzumindest im Fall der Auflösung/des Ausscheidens: dann Mitunternehmerschaft und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen Gesellschaftsrecht: Beteiligung an Gesellschaftsvermögenund/oder an der Geschäftsführung OGH: kein Insolvenzteilnahmeanspruch des atypisch Stillen in Insolvenz des Unternehmensträgers Rep PersG Told 18

19 Stille Gesellschaft VII Abgrenzungsprobleme Partiarisches Darlehen GesBR Beendigung 184 UGB Erreichung o Unerreichbarkeit des Gesellschaftszwecks Gesellschafterbeschluss o Kündigung/ao Kündigung Befristung/Eintritt einer Bedingung Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gesellschafter Tod des Unternehmers Wegfall eines TB-Merkmals (zb Unternehmereigenschaft) Kündigung durch Gläubiger der Stillen ( 184 Abs 2) Rep PersG Told 19

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