2. Das Sakrament der Taufe

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1 2. Das Sakrament der Taufe Durch die gültig gespendete Taufe wird der Mensch in die Kirche als dem sichtbaren Leib Christi eingegliedert. Gültig ist die Taufe, wenn sie gespendet wird durch Übergießen mit oder Untertauchen in Wasser und durch das Sprechen der trinitarischen Taufformel: Ich taufe dich im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Wird die Taufe durch einen katholischen Amtsträger gespendet und hat der Täufling selbst bzw. seine Eltern oder Sorgeberechtigten den Willen, ihn in die katholische Kirche einzugliedern, wird damit die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche begründet. Wird die Taufe in einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft gültig gespendet, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, erfolgt die Eingliederung in eben diese Kirche oder kirchliche Gemeinschaft. Gültig spenden die Taufe: - die mit Rom unierten Ostkirchen - die orthodoxen Kirchen, - die Altkatholiken, - die evangelisch-lutherischen und reformierten Kirchen, - die Anglikaner, - die Mennoniten, - die Herrnhuter Gemeinde, - die Siebenten-Tages-Adventisten, - die Baptisten und - die neuapostolischen Gemeinden. Bei Zweifeln an der Gültigkeit der Taufe ist das Erzbischöfliche Generalvikariat, Fachstelle Kanonisches Recht, anzugehen. Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder ungetaufte Mensch (can. 864 CIC). Ordentliche Spender der Taufe sind der Bischof, der Priester und der Diakon (can CIC). Stand: /1

2 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können nach entsprechender Vorbereitung Diakone und Priester ohne weiteres das Sakrament der Taufe spenden. Soll ein Erwachsener das Sakrament der Taufe empfangen, ist deswegen der Diözesanbischof um Erlaubnis anzugehen (can. 863 CIC). 2.1 Taufpaten Der Täufling soll, soweit es geschehen kann, einen Taufpaten haben (can. 872 CIC). Der Pate hat, sofern es sich um eine Kindertaufe handelt, die Aufgabe, die Eltern bei der katholischen Erziehung ihres Kindes zu unterstützen, damit das Kind seinen katholischen Glauben bekennen und in seinem Leben verwirklichen kann. Der Regelfall sieht eine Patin oder einen Paten vor, doch kann die Taufe auch gespendet werden, wenn es keine Patin/keinen Paten gibt, oder auch eine Patin und ein Pate zusammen dieses Amt übernehmen sollen (can. 873 CIC). Um das Patenamt übernehmen zu können, müssen nach can. 874 CIC folgende Erfordernisse erfüllt sein: - der Pate/die Patin muss katholisch sein und wenigstens 16 Jahre alt; - er/sie soll das Sakrament der Firmung schon empfangen haben; - er/sie darf nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten sein und soll ein Leben führen, das dem Patenamt entspricht. Die Eltern des Kindes können das Patenamt nicht übernehmen. Auch einem Erwachsenen soll ein Taufpate gegeben werden, der dieselben Voraussetzungen erfüllen muss. Der Pate des Erwachsenen verbürgt sich für den Täufling und soll ihn bei seiner Eingliederung in die katholische Kirche unterstützen. Erwachsene können ihren Paten selbst bestimmen. Die oben beschriebenen Eignungsvoraussetzungen des Taufpaten sind vom Taufspender zu prüfen. Vor der Übernahme des Taufpatenamtes sollte immer ein aktueller Auszug aus dem Stand: /2

3 Taufbuch vorgelegt werden, der Auskunft über einen eventuellen Kirchenaustritt und den Empfang der Firmung gibt. Erfüllt der Pate seine Aufgabe nicht oder nicht mehr, kann eine andere Person seine Aufgaben übernehmen. Eine Streichung oder Ersetzung des eigentlichen Taufpaten im Taufbuch ist jedoch nicht möglich. Der neue Pate kann jedoch unter Bemerkungen im Taufbuch eingetragen werden und etwa später Firmpate werden. Befürchtungen, dass bei einem eventuellen Tod der Eltern einem Paten, der seine Aufgabe nicht mehr erfüllt, vonseiten des Vormundschaftsgerichts wegen seines Patenamtes irgendwelche Rechte eingeräumt werden, sind unbegründet. Nichtkatholische Christen können zusammen mit einem katholischen Taufpaten Taufzeuge sein (can CIC). Die Aufgabe des Taufzeugen ist es, die christliche Erziehung des Täuflings zu unterstützen und ihm christliche Werte zu vermitteln. Der nichtkatholische Taufzeuge muss gleichfalls aktives Mitglied seiner Kirche sein. Orthodoxe, mit der römischen Kirche nicht unierte orientalische Christen, können zusammen mit einem katholischen Paten auch Pate sein (vgl. Ökumenisches Direktorium 1993, Nr. 98 b.) 2.2 Stellvertretung bei der Übernahme der Patenschaft Kann der von den Eltern oder dem Täufling ausgewählte Pate an der Taufe selbst nicht teilnehmen, ist eine Stellvertretung möglich. Dabei ist aber im Regelfall darauf zu achten, dass der bei der Taufe anwesende Stellvertreter des eigentlichen Paten eine vom Paten schriftliche Beauftragung zur Stellvertretung erhalten hat. Im Ausnahmefall (bspw. kurzfristige Verhinderung) ist eine mündliche Bitte um Stellvertretung hinreichend. Neben dem eigentlichen Paten wird die Stellvertretung im Taufbuch unter Bemerkungen eingetragen. Stand: /3

4 2.3 Patenbescheinigung für die Übernahme des Patenamtes in der evangelischen Kirche Patenbescheinigungen, wie sie die evangelische Kirche kennt und nutzt, gibt es in der katholischen Kirche nicht. Nur die Vorlage eines Auszugs aus dem Taufbuch beantwortet die für die Übernahme des Taufpatenamtes relevanten Fragen. Bittet ein katholischer Christ, der bspw. Pate eines evangelischen Kindes werden möchte, um die Ausstellung eines solchen Patenscheins, kann ihm formlos die Zugehörigkeit zur Kirche attestiert werden. Der Text kann lauten: Wir bestätigen mit diesem Schreiben, dass Frau/Herr, geboren am, wohnhaft in, Mitglied unserer katholischen Kirchengemeinde ist. L.S. 1 Ort, Datum Unterschrift 2.4 Anmeldung zur Taufe Die Kindertaufe Soll ein Kind bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres getauft werden, melden es seine Eltern oder Erziehungsberechtigten in der Regel in ihrer Wohnsitzgemeinde zur Taufe an. Zuständig für die Taufe von Kindern ist zuallererst der Wohnsitzpfarrer des Täuflings bzw. seiner Eltern. Die Taufe kann aber auch andernorts gespendet werden, wobei dann der an sich zuständige Wohnsitzpfarrer im Vorwege darüber zu informieren ist. Für die Vorbereitung der Kindertaufe wird das Formular Anmeldung zur Taufe benutzt. 2 1 L.S. ist die Abkürzung für den lateinischen Ausdruck locus sigilii. Deutsch = Ort des Siegels. Stand: /4

5 2 Alle gängigen Formulare finden sich im E-MiP (Elektronisches Meldewesen im Pfarramt) und können dort direkt bearbeitet werden. Stand: /5

6 Bei der Taufe von Kindern ist auch das staatliche Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, geändert am , zu beachten. Darin heißt es: 1 Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst. 2 (1) Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Recht und die Pflicht für die Person des Kindes zu sorgen. (2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne Zustimmung des anderen bestimmt werden, dass das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder dass das Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll. (3) Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Für die Entscheidung sind, (...), die Zwecke der Erziehung maßgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. (...) Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat Der Taufaufschub Nur wenn die Hoffnung auf die katholische Erziehung des Kindes völlig fehlt, ist es zulässig, den Tauftermin unter Angabe der Gründe aufzuschieben. Wenn etwa die Eltern erklären, dass sie selbst nicht (mehr) glauben (können) und auch kein Pate für die katholische Erziehung des Kindes Gewähr geben kann, sind die Bedingungen für den Taufaufschub erfüllt (can n. 2 CIC). Stand: /6

7 2.4.3 Die Erwachsenentaufe Gemäß can. 863 CIC ist die beabsichtigte Taufe von Erwachsenen vorab dem Bischof anzutragen. Dafür wird ein Formular verwandt, das der Form nach auch bei einer Konversion oder Wiederaufnahme Verwendung findet. 3 Das Original des ausgefüllten Formulars wird an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Fachstelle Kanonisches Recht, gesendet. Die Durchschrift verbleibt im Pfarramt und wird zusammen mit der Erlaubnis des Ortsordinarius dauernd aufbewahrt. Vor der Taufe eines Erwachsenen muss er hinreichend im katholischen Glauben unterrichtet sein, wozu er in der Regel zuvor in das Katechumenat aufgenommen worden ist (vgl. dazu Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche, Deutsches Liturgisches Institut, Trier 2001). Im Einzelfall, bei Vorliegen gewichtiger Gründe, kann auch eine Kurzform der Glaubensunterweisung gewählt werden, die, abgesehen von Todesgefahr, nie fehlen darf. Mit der Erlaubnis zur Erwachsenentaufe ist von Rechts wegen auch die Befugnis zur Spendung der Firmung gegeben (vgl. can. 883 n. 2 CIC), die im Taufbuch wie auch im Verzeichnis der Gefirmten der Pfarrei einzutragen ist. Die Aufnahme in die volle Gemeinschaft der Kirche mit der Firmung und der sich anschließenden uneingeschränkten Ausübung aller Gliedschaftsrechte setzt allerdings voraus, dass der/die Betreffende ein Leben führt, das den katholischen Grundsätzen entspricht. Insbesondere in dem Fall, dass der/die Betreffende in einer kirchlich illegitimen Partnerschaft lebt, kann es zu Konfliktsituationen kommen. 3 Gehörte der Täufling bisher einer Religionsgemeinschaft an, die die Taufe nicht gültig spendet oder gar nicht kennt, die in Deutschland aber den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts genießt, muss vor dem Antrag auf Erwachsenentaufe auch der förmliche Austritt aus der bisherigen Glaubensgemeinschaft erfolgt sein. Vgl. hierzu auch die Liste der im Erzbistum Hamburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften (3.4). Stand: /7

8 Stand: /8

9 2.5 Das Taufbuch Das Taufbuch ist das grundlegende Kirchenbuch, in dem alle den Personenstand des Täuflings (z.b. Firmung, Trauung, Weihe) betreffende Veränderungen eingetragen werden. Auszüge können nur gemacht werden, sofern es sich bei dem Taufeintrag um einen Erst- bzw. Haupteintrag handelt. Kennzeichen des Erst- bzw. Haupteintrages ist die laufende Nummer Einträge im Taufbuch Die Taufe wird in das Taufbuch der Pfarrei mit laufender Nummer eingetragen, in der sie gespendet wurde. Dabei ist es unerheblich, ob der Täufling seinen Wohnsitz in der Pfarrei hat oder nicht. Taufen von solchen, die zwar ihren Wohnsitz in der Pfarrei haben, ihre Taufe aber andernorts empfangen haben, werden nachrichtlich, das heißt mit Buchstabe, in das Taufbuch der Wohnsitzpfarrei eingetragen. In das Taufbuch wird eingetragen - lfd. Nummer bzw. Buchstabe - Name, Vorname des Täuflings - Geburtstag und -ort des Täuflings - Name, Vorname, Konfession des Vaters - Name, Vorname, Konfession der Mutter - Anschrift des Täuflings - Taufort - Taufpfarrei - Tauftag - Taufspender - Name, Vorname des ersten Paten - Name, Vorname des zweiten Paten oder Zeugen (zzgl. Konfessionsmerkmal) - Unterschrift der kirchenbuchführenden Person. 4 Eine Ausnahme davon stellt die nachträgliche Anerkennung und Eintragung der andernorts gespendeten Taufe von Spätaussiedlern oder Flüchtlingen dar, insofern deren Taufbucheintrag mit dem Kürzel SP bzw. fortlaufendem Buchstaben versehen wird (vgl ). Stand: /9

10 Die in das Taufbuch einzutragenden Angaben können für die Taufe von Kindern unter 14 Jahren vom Formular Anmeldung zur Taufe übernommen werden. Als Beleg für ihre Angaben müssen die Eltern aber eine Geburtsurkunde des Kindes vorlegen. Die persönlichen Angaben Erwachsener werden gleichfalls von amtlichen Dokumenten übertragen. Vornamen sind in unveränderter Reihenfolge und genauer Schreibweise aus dem amtlichen Dokument zu übernehmen. Zusätzliche Taufnamen können im Feld unter Bemerkungen eingetragen werden. Der Taufort meint regelmäßig die zivile Gemeinde, das heißt den Namen des Ortes, in dem die Taufe erfolgte. Wird die Taufe in einer Filialkirche gespendet, kann das Patronat der Kirche unter Bemerkungen ergänzt werden. Die Taufpfarrei ist diejenige, zu der der Taufort gehört. Ist die Mutter eines Täuflings nicht verheiratet, wird in der Regel nur der Name der Mutter eingetragen. Der Name des Vaters kann eingetragen werden, wenn die Vaterschaft aus einer authentischen Urkunde (Geburtsurkunde) hervorgeht und der Vater ausdrücklich um die Eintragung bittet. Der Eintrag des Vaters kann aber auch dann vorgenommen werden, wenn dieser über seine Vaterschaft gegenüber dem Pfarrer und zwei Zeugen eine schriftliche Erklärung abgibt (vgl. can CIC). Die schriftliche Erklärung des Vaters ist in einem gesonderten Ordner in namensalphabetischer Reihenfolge dauernd im Pfarrarchiv aufzubewahren. Im Taufbuch ist unter Bemerkungen auf die Erklärung hinzuweisen. Einträge im Taufbuch der Wohnsitzpfarrei erfolgen ohne laufende Nummer (mit Buchstabe), wenn der Täufling in einem anderen Zuständigkeitsbereich (Pfarrei, Jurisdiktionsbereich des Militärbischofs) getauft worden ist, wo die Eintragung mit lfd. Nummer erfolgte. Der Name des Täuflings ist auch in das alphabetische Register am Ende des Taufbuches einzutragen. Stand: /10

11 2.5.2 Weitere Einträge im Taufbuch Neben den Angaben zur eigentlichen Taufe und den Personalien des Täuflings werden auch weitere, den Personenstand des Täuflings betreffende Angaben im Taufbuch eingetragen. Die Eintragungen erfolgen aber nur dort, wo der Ersteintrag der Taufe vorgenommen worden ist. Regelmäßig ist vorgesehen, Angaben zur Firmung unter Hinweis auf Firmort, Firmpfarrei und Firmtag einzutragen. Die Differenzierung von Firmort und Firmpfarrei erfolgt dabei wie bei Taufort und Taufpfarrei (s.o.). Auch die Angaben zur Eheschließung werden im Taufbuch mit Hinweis auf die Trauungspfarrei, das Trauungsdatum sowie den Namen des Ehepartners eingetragen. Im Feld Bemerkungen können eingetragen werden: - Übernahme des Patenamtes durch einen Stellvertreter - weitere Angaben zur Eheschließung (ggf. Dispens von der kanonischen Eheschließungsform, bischöfliches Aktenzeichen), - Nichtigerklärung/Auflösung einer Ehe (zzgl. Aktenzeichen), - Empfang von Weihen oder Ablegung/Entbindung von Ordensgelübden, Weihenichtigkeit und Dispens vom Zölibatsversprechen (zzgl. Aktenzeichen), - Kirchenaustritt mit Datum und Ort, - Konversion und Wiederaufnahme (zzgl. Aktenzeichen), - kirchliche Todeserklärung. Bei einer Konversion (zur Konversion vgl. Kapitel 3.3.1) wird die Eintragung im Taufbuch (mit Buchstabe) mit einem K versehen. Alle weiteren Eintragungen erfolgen in gewohnter Weise. Handelt es sich bei dem Konvertiten um ein Kind von unter 14 Jahren, werden unter Bemerkungen auch die Namen der Eltern eingetragen. Alle weiteren Personenstandseinträge (Eheschließung, Weihe etc.) werden hier vorgenommen. Auszüge aus dem Taufbuch für den Konvertiten erfolgen in gewohnter Weise. Der Name des Konvertiten ist in das alphabetische Register am Ende des Taufbuches einzutragen. Stand: /11

12 Hinweis zur Benutzung des Taufbuches 2/ Laufende Nummer a) Name, Geburtsname des Täuflings a) Geburtstag a) Name, Vorname, Geburtsname und Konfession des Vaters b) Vorname(n) des Täuflings b) Geburtsort b) Name, Vorname, Geburtsname und Konfession der Mutter a) a) a) Anschrift des Täuflings b) b) b) Bemerkungen: a) Taufort b) Taufpfarrei c) Tauftag a) Taufspender a) Pate: Name, Vorname b) Pate/Zeuge: Name, Vorname Unterschrift der kirchenbuchführenden Person a) a) a) Firmort b) Firmpfarrei c) Firmtag a) Trauungspfarrei b) Trauungsdatum c) Ehepartner/in a) b) b) b) b) c) c) c)

13 Formulierungshilfen bei Einträgen unter Bemerkungen Übernahme des Patenamtes durch einen Stellvertreter Der Text kann lauten: Das Patenamt wurde stellvertretend übernommen von Herrn/Frau Ehenichtigkeitserklärung - Eheauflösung Der Text kann lauten: Die Ehe wurde laut Mitteilung des Erz/Bischöflichen Offizialates der Erz/Diözese vom (Aktenzeichen ) für nicht gültig geschlossen/aufgelöst erklärt. Weiheempfang Ordensgelübde Der Text kann lauten: Zum Diakon/Priester geweiht am in der Kirche in durch. Feierliches Ordensgelübde abgelegt am in der Gemeinschaft der in der Kirche in. Kirchenaustritt Der Text kann lauten: Laut Mitteilung durch am aus der katholischen Kirche ausgetreten. Stand: /13

14 Wiederaufnahme in die katholische Kirche (Rekonziliation) Der Text kann lauten: Wiederaufnahme in die katholische Kirche am in der Pfarrei in (Aktenzeichen ). Weihenichtigkeit Dispens von der Zölibatspflicht Der Text kann lauten: Laut Mitteilung durch am ist die Weihe für ungültig erklärt worden. Laut Mitteilung durch am wurde von der Glaubenskongregation die Dispens von der Zölibatspflicht gewährt. Entbindung von Ordensgelübden Der Text kann lauten: Laut Mitteilung durch am von den zeitlichen/ewigen Gelübden entbunden Sonstige Einträge im Taufbuch Im Feld unter Bemerkungen können weitere Angaben gemacht werden. Dazu gehören: - Namensänderungen (etwa nach Geschlechtsumwandlung) - Legitimation von nichtehelich Geborenen bei nachträglicher Eheschließung der Eltern - Adoption (siehe unten 2.5.4) - Vaterschaftsanerkennung - Hinweis auf die in einer Filialkirche vorgenommene Amtshandlung Stand: /14

15 Der Text der entsprechenden Eintragung wird der Formulierung der jeweiligen amtlichen Nachricht entnommen Taufe und Einträge bei Adoption und Pflegekindern Taufe eines adoptierten Kindes Nach einer Adoption können die Adoptiveltern wie leibliche Eltern die Religionszugehörigkeit ihres Adoptivkindes selbst bestimmen und um die Taufe bitten. Zur Eintragung der Taufe von Adoptivkindern hat die Deutsche Bischofskonferenz folgende Partikularnorm erlassen: Bei der Taufe eines Adoptivkindes sind die Namen der Adoptiveltern als solcher und soweit aus öffentlichen Urkunden bekannt auch der leiblichen Eltern in das Taufbuch einzutragen. Dem Eintrag ist ein Vermerk hinzuzufügen, dem gemäß Urkunden oder Bescheinigungen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs ausgestellt werden dürfen; Gleiches gilt für das Erteilen jeglicher Auskunft Aufnahme eines nichtkatholisch getauften Adoptivkindes Die Aufnahme eines nichtkatholisch getauften Adoptivkindes in die katholische Kirche wird wie jede andere Konversion in das Taufbuch und das Verzeichnis der Konvertierten eingetragen Adoption eines katholisch getauften Kindes Erfolgt die Adoption erst nach der katholischen Taufe des Kindes, wird die mit der Adoption verbundene Namensänderung (mit Angabe von Datum und Aktenzeichen) im Taufbuch des Taufortes unter Bemerkungen eingetragen. Auch die Namen der Adoptiveltern werden dort nachgetragen. Der frühere Name des Kindes und seiner leiblichen Eltern werden nicht gelöscht. Im Register am Ende des Taufbuches erfolgt eine zusätzliche Eintragung des veränderten Familiennamens. Stand: /15

16 Sperrvermerk bei Adoptionen Gemäß 1758 BGB dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, (...) ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Um das durch die vorgenannte Vorschrift geforderte Adoptionsgeheimnis zu wahren und um zugleich alle für die Kirche notwendigen Daten der Betroffenen erfassen zu können, ist bei jeder Eintragung ein sogenannter Sperrvermerk anzubringen. Dieser führt zu einer Begrenzung des Kreises der Auskunftsberechtigten und beinhaltet weiterhin, dass für die Ausstellung eines Kirchenbuchauszuges oder zur Erteilung von anderweitigen Auskünften in jedem Einzelfall die Anweisung des Erzbischöflichen Generalvikariates, Fachstelle Kanonisches Recht, einzuholen ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die kirchenbuchmäßige Behandlung der Adoptionsdaten stets den jeweils geltenden staatlichen und kirchlichen Vorschriften entspricht. Der Sperrvermerk sollte deutlich unmittelbar unter dem Eintrag angebracht werden und folgenden Wortlaut haben: Sperrvermerk: Einsicht, Auskünfte und Abschriften dürfen nur dem berechtigten Personenkreis und nach Absprache mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat gewährt bzw. erteilt werden. Zu dem berechtigten Personenkreis gehören: Die Adoptiveltern, die Getauften, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, oder ein kirchlicher Amtsträger, der den Auszug zur Vornahme einer Amtshandlung benötigt. Der Auszug nennt dabei nur die Namen der Adoptiveltern und des Täuflings. Die Tatsache der Adoption ist dabei grundsätzlich nicht zu offenbaren. Bei einem erst nach seiner katholischen Taufe adoptierten Kind sind bei der Ausstellung des Taufscheins auch die Namen der Taufpaten wegzulassen. Personen, die aufgrund der Einträge in den kirchlichen Personenstandsbüchern Kenntnis über die Tatsache oder die näheren Umstände eines bestehenden Adoptionsverhältnisses erlangen, dürfen diese Kenntnisse nicht an Dritte weitergeben, es Stand: /16

17 sei denn, dass das adoptierte Kind und dessen Adoptiveltern zugestimmt haben. Auf diese Verpflichtung sind die in Betracht kommenden Personen durch den Pfarrer ausdrücklich hinzuweisen Taufe von Pflegekindern Die Frage der Möglichkeit der katholischen Taufe von Pflegekindern wird im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom geregelt. Dort heißt es in 1: Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Wenn einem Elternteil des Pflegekindes oder beiden leiblichen Eltern das Sorgerecht zukommt, kann die Taufe des Kindes nicht ohne deren Zustimmung gespendet werden. Wird deren Zustimmung verweigert, muss die Vollendung des 14. Lebensjahres des Pflegekindes abgewartet werden. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres wird die Religionsmündigkeit erreicht. Liegt das Sorgerecht aber beim Vormund (etwa Jugendamt oder Pflegeeltern) kann der über das religiöse Bekenntnis unter den folgenden Voraussetzungen bestimmen. 1. Es muss sich um eine Erstbestimmung handeln, d.h. die vorher Sorgeberechtigten haben über das religiöse Bekenntnis des Kindes noch keine Entscheidung getroffen. 2. Bevor die katholische Taufe gespendet werden kann, muss der Vormund die Genehmigung des Familiengerichts einholen (vgl. 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, s. oben unter 2.4.1). Stand: /17

18 2.5.5 Eintrag der Taufe von nichtehelich geborenen Kindern Ist die Mutter eines Täuflings nicht verheiratet, so ist der Name des Vaters des Täuflings nur dann in das Taufbuch einzutragen, wenn die Vaterschaft durch eine öffentliche Urkunde, im Regelfall die Geburtsurkunde des Kindes, oder durch eine vor dem Pfarrer und zwei Zeugen (vgl. can CIC) abgegebene schriftliche Erklärung des Vaters nachgewiesen ist 5 (vgl. auch oben unter 2.5.1). Diese schriftliche Erklärung des Vaters ist in einem gesonderten Ordner in namensalphabetischer Sortierung dauernd im Pfarrarchiv aufzubewahren. Im Taufbuch ist unter Bemerkung ein Hinweis auf diese Erklärung einzutragen Eintrag der Taufe von Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern Weist die Geburtsurkunde zwei gleichgeschlechtliche Eltern aus, dann soll nur der leibliche Elternteil an entsprechender Stelle (d.h. Vater oder Mutter) eingetragen werden. Der zweite gesetzliche Elternteil wird unter Bemerkungen eingetragen. Kann der leibliche Elternteil nicht ermittelt werden, werden beide gesetzliche Elternteile nur unter Bemerkungen eingetragen Einträge von Spätaussiedlern Wenn Spätaussiedler etwa aus den Gebieten der ehemaligen UDSSR und Rumänien nach Deutschland kommen, kann häufig kein Taufnachweis erbracht werden. Dann ist das aktuelle Wohnsitzpfarramt zuständig für die Aufnahme aller Daten. Dazu gehören: - Personalien des Getauften, - Taufdatum, - Taufspender, - Taufort, - Namen der Paten. 5 Ein entsprechendes Formular findet sich unter Stand: /18

19 Taufanerkennung Kann der Empfang der Taufe nicht durch ein amtliches Dokument belegt werden, kann der Taufspender, ein einwandfreier Zeuge oder, wenn der Getaufte im Erwachsenenalter (hier = über sieben Jahre) getauft worden ist, auch er selbst die Taufe durch einen Eid bezeugen. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/den Zeugen bzw. dem Getauften selbst sowie von einem Geistlichen zu unterzeichnen ist. Vorab ist zu prüfen, ob die Taufe in der rechten Intention durch Übergießen oder Untertauchen und mittels der trinitarischen Taufformel ( Ich taufe dich im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes ) gespendet wurde. Das Protokoll ist dem Generalvikar zur Anerkennung der Taufe vorzulegen. Die als gültige katholische Taufe anerkannte Taufe wird zur Eintragung an das aktuelle Wohnsitzpfarramt übermittelt (Näheres s. unten). Stand: /19

20 Stand: /20

21 Stand: /21

22 Gemäß dieser Daten wird nach der Anerkennung der Taufe durch den Generalvikar im Taufbuch des Wohnsitzpfarramtes ein Eintrag vorgenommen und zwar nach Möglichkeit im Anschluss des Jahrgangs, in dem die Taufe andernorts gespendet wurde. Der Eintrag erfolgt ohne laufende Nummer aber mit der Kennzeichnung SP für Spätaussiedler. Unter Bemerkungen ist anzugeben, wie der Nachweis der Taufe erbracht worden ist, d.h. als Zeugnis des Taufspenders, des Getauften selbst, eines Zeugen oder Paten. Alle weiteren Eintragungen folgen. Wenn das Datum der Taufe völlig unbekannt ist oder ein Eintrag im entsprechenden Jahrgang nicht mehr möglich ist, wird die Eintragung in das Taufbuch des laufenden Jahres ohne laufende Nummer aber mit der Kennzeichnung SP für Spätaussiedler vorgenommen. Ebenso wird mit den weiteren Eintragungen verfahren (z.b. kirchliche Eheschließung, bei fehlenden Geistlichen, also im Falle einer Noteheschließung, wird nur die zivile Trauung eingetragen). Aufgrund dieser Eintragungen im Taufbuch wird eine Taufbescheinigung (Ersatztaufschein) ausgestellt mit allen zur Verfügung stehenden Daten und Namen Taufanerkennung von Getauften mit oder ohne Migrationshintergrund Handelt es sich bei dem Getauften um jemanden, der nicht den Spätaussiedlern zuzuordnen ist, gleichwohl aber auch kein Taufzeugnis beibringen kann, wird analog verfahren, jedoch wird der Taufeintrag im Taufbuch des Wohnsitzes mit Buchstaben eingetragen. Stand: /22

23 Stand: /23

24 2.5.7 Auszüge aus dem Taufbuch Nur das Pfarramt, in dem der Erst- bzw. Haupteintrag einer Taufe vorgenommen wurde (laufende Nummer), ist berechtigt Taufscheine auszustellen. Ausnahmen müssen für Konvertiten und Spätaussiedler gemacht werden, da sie nicht mit laufender Nummer, sondern mit den Kennzeichen K bzw. SP eingetragen werden, sowie für diejenigen, deren Taufe nachträglich anerkannt wurde (Eintrag mit Buchstabe). In der Regel werden Taufscheine (Auszüge aus dem Taufbuch) für eine bevorstehende Eheschließung gebraucht. Dabei darf der Auszug aus dem Taufbuch nicht älter als sechs Monate sein. Taufscheine werden aber auch benötigt bei der Anmeldung zur Erstkommunion, Firmung, zur Vorbereitung einer Weihe oder zur Übernahme eines kirchlichen Amtes oder bei einer Einstellung in den kirchlichen Dienst. Wird ein Auszug aus dem Taufbuch im Ausland benötigt, empfiehlt es sich, dafür das Formular Testimonium baptismi 6 zu verwenden, das die Angaben in deutscher und lateinischer Sprache vorsieht. 6 Das Formular Testimonium baptismi findet sich unter Stand: /24

25 Stand: /25

26 2.5.8 Mitteilungen Mitteilung der Taufe eines Kindes Die Mitteilung der Taufe eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgt über die Blätter 3 5 des Anmeldeformulars zur Taufe. Im Anmeldeformular (siehe 2.4.1) werden die erforderlichen Daten erfasst. Der Formularsatz ist im MIP hinterlegt. Blatt 3: Benachrichtigung über eine gespendete Taufe an das Einwohnermeldeamt Dieses Formular ist an das zuständige Wohnsitzeinwohnermeldeamt des Täuflings zu senden, damit dort das Konfessionsmerkmal RK eingetragen wird. Auf der Rückseite des Formulars ist zu beachten, dass dort Unterschrift und Siegeldruck erfolgen. 7 Blatt 4: Benachrichtigung über eine gespendete Taufe an die für die Taufpfarrei zuständige zentrale Meldestelle Dieses Formular dient zur Erfassung und Kontrolle der auf dem Formular angegebenen Daten. Blatt 5: Benachrichtigung über eine gespendete Taufe an das Wohnsitzpfarramt Die Versendung des Formulars ist nur dann notwendig, wenn Tauf- und Wohnsitzpfarramt nicht identisch sind Mitteilung einer Erwachsenentaufe Für die Mitteilung einer Erwachsenentaufe ist der Formularsatz zu verwenden, der auch für den Übertritt, die Wiederaufnahme und die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche gilt. Die Mitteilung über eine Taufe bzw. den Ersteintrag der Taufe eines Spätaussiedlers in einem deutschen Kirchenbuch wird an 7 Auf dem E-MIP hinterlegten Formular erfolgen Unterschrift und Siegel abweichend auf der Vorderseite. Stand: /26

27 das Katholische Kirchenbuchamt, Kaiserstr. 161, Bonn, gesandt. Hier werden die erste Seite des Formulars sowie die Anmerkungen zum Formularsatz abgedruckt. Der Formularsatz enthält folgende Einzelblätter: Blatt 1: Für das aufnehmende Pfarramt Dieses Formularblatt dient als Grundlage für die Eintragungen im Taufbuch. Es ist dauernd mit dem Antrag und der bischöflichen Erlaubnis aufzubewahren. Blatt 2: An das Erzbischöfliche Generalvikariat Dieses Formularblatt dient zur Erfassung und Kontrolle der auf dem Formular angegebenen Daten. Blatt 3: Mitteilung für die antragstellende Person zwecks Erhebung der Kirchensteuer Dieses Formularblatt wird der betreffenden Person, wenn sie steuerpflichtig ist, ausgehändigt mit der Bitte, mit dieser Urkunde den Abzug der Kirchensteuer in die Wege zu leiten. Das geschieht bei allen, die eine Lohnsteuerkarte haben dadurch, dass sie diese beim Arbeitgeber erbitten, der Lohnsteuerstelle der Kommune mit der Bitte um Eintragung der Kirchenzugehörigkeit vorlegen und anschließend dem Arbeitgeber zurückgeben. Bei denjenigen, die keine Lohnsteuerkarte haben, geschieht das durch Vorlage dieser Urkunde zur Veranlagung der Kirchensteuer beim Finanzamt. In beiden Fällen hat die betreffende Person dieses Blatt mit zu unterschreiben. Blatt 4: Mitteilung über Übertritt und Wiederaufnahme an das Einwohnermeldeamt Dieses Formularblatt ist an das zuständige Wohnsitzeinwohnermeldeamt des Katholiken zu senden, damit dort die Konfession eingetragen wird. Auf der Rückseite des Stand: /27

28 Formulars ist zu beachten, dass eine Unterschrift und ein Siegeldruck erfolgen. Blatt 5: Mitteilung über Übertritt und Wiederaufnahme an das Standesamt Dieses Formularblatt wird an das Standesamt des Wohnsitzes der betreffenden Person geschickt, jedoch nur, wenn diese verheiratet ist (zur Korrektur des Familienbuchs). Die betreffende Person hat dieses Blatt mit zu unterschreiben. Bei nichtverheirateten Personen ist dieses Blatt zu vernichten. Blatt 6: Mitteilung über Übertritt und Wiederaufnahme an das Wohnsitzpfarramt Dieses Formularblatt ist nur dann notwendig, wenn die Pfarrei, in der die Aufnahme stattfindet, nicht mit der Wohnsitzpfarrei identisch ist. Andernfalls kann dieses Blatt vernichtet werden. Blatt 7: Mitteilung über Übertritt und Wiederaufnahme an das Taufpfarramt Dieses Formularblatt ist nur dann notwendig, wenn die Pfarrei, in der die Aufnahme stattfindet, nicht mit der Taufpfarrei identisch ist. Andernfalls kann dieses Blatt vernichtet werden. Stand: /28

29 Stand: /29

30 Stand: /30

31 Stand: /31

32 Stand: /32

33 Stand: /33

34 Berichtigung der Konfessionsangabe Für den Fall, dass in den zivilen Dokumenten (bspw. Steuerkarte) eine falsche oder keine 8 Konfession eingetragen ist und Sicherheit darüber besteht, dass das angegebene Konfessionsmerkmal falsch ist, kann die Berichtigung der Konfessionsangabe auf zweierlei Weise erfolgen (vgl. hierzu im einzelnen Kapitel 12.7). 1. Formularsatz Mitteilung über Erwachsenentaufe, Übertritt, Wiederaufnahme, Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche Dabei werden die erforderlichen Daten in das Formular eingetragen und das Formular wie gewohnt an die zuständigen Stellen versandt. 2. E-Mip Formular Änderungsmeldung RK Dieses Formular kann dann und im Sinne einer Erinnerung verwendet werden, wenn die ordentliche Mitteilung nach 1. zwar schon erfolgt ist, eine Berichtigung bei der zuständigen Stelle aber noch nicht stattgefunden hat. 8 Dass keine Konfession eingetragen ist, kann etwa dann vorkommen, wenn der/die Betreffende nach einem Umzug bei der Neuanmeldung das Konfessionsmerkmal nicht angegeben hat. Stand: /34

35 Stand: /35

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

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