Schüler-Zusatzversicherung. Verwaltungsvorschrift vom 8. Oktober 1998 (K.u.U. S. 310)
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1 Seite 1 Freiwillige Verwaltungsvorschrift vom 8. Oktober 1998 (K.u.U. S. 310) geändert durch 1. Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2003 (K.u.U. S. 90) 2. Verwaltungsvorschrift vom 22. Juli 2005 (K.u.U. S. 85) I. 1. Der Badische Gemeinde-Versicherungs-Verband, Karlsruhe, und die Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G., Stuttgart, Versicherer bieten den Schülerinnen und Schülern aller Schulen in Baden- Württemberg zu einer geringen Versicherungsprämie eine die gesetzliche Schülerunfallversicherung ergänzende freiwillige an. Die Möglichkeit für den Abschluss dieser Zusatzversicherung wird begrüßt. Die freiwillige besteht aus einer Unfallversicherung, einer Sachschadenversicherung und einer Haftpflichtversicherung. Die Unfallversicherung soll ergänzend zu dem gesetzlichen Schülerunfallversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch auch Bereiche umfassen, die noch im Zusammenhang mit dem schulischen Bereich stehen, aber vom gesetzlichen Schülerunfallversicherungsschutz nicht gedeckt werden, weil es sich nicht um Unterricht oder sonstige schulische Veranstaltungen und auch nicht um den Schulweg handelt. Die Sachschadenversicherung ersetzt bestimmte Kosten des bei einem Unfall entstandenen Sachschadens. Die Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten, wenn er in dem angesprochenen Bereich einen Schaden verursacht und dafür in Anspruch genommen wird. 2. Umfang des Versicherungsschutzes, Versicherungsleistungen, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes sowie der weitere Inhalt der Versicherung ergeben sich aus der Anlage. II. Das Land Baden-Württemberg schließt mit dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband Karlsruhe (BGV) und der Württembergischen Gemeinde-Versicherung Stuttgart a. G. (WGV) einen Gruppenversicherungsvertrag über die freiwillige Schüler- Zusatzversicherung ab. Auf der Grundlage des Gruppenversicherungsvertrages können Schülerinnen und Schüler (Versicherte), die eine Schule der Schulart nach 4 Abs. 1 Schulgesetz oder eine Ersatzschule im Sinne des Privatschulgesetzes besuchen, eine freiwillige /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen
2 Seite 2 zum Vorschriftenverzeichnis abschließen. Zur Durchführung der freiwilligen wird bestimmt: 1. Die Versicherung kann über die Schulen abgeschlossen werden; der Beitritt ist freiwillig. Die einzelne Schule legt die für die Durchführung zuständige Stelle fest. Nachmeldungen von einzelnen Schülerinnen und Schülern sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Schul- oder Klassenwechsel) möglich. Die Eltern und Schüler sind von der Schule rechtzeitig und in geeigneter Weise auf die Zusatzversicherung aufmerksam zu machen. Dies gilt besonders bei Schülern, die im Laufe des Schuljahres an einem Betriebsoder Sozialpraktikum oder am Internationalen Schüleraustausch oder an einer anderen Veranstaltung, die im Zusammenhang mit dem schulischen Bereich steht, teilnehmen. 2. Die Versicherung stellt den Schulen jährlich zu Beginn eines Schuljahres die erforderlichen Versicherungsbedingungen, Antragsvordrucke, Anmeldeformulare und Versicherungsausweise zur Verfügung. Die Schulen erheben von den Versicherten die Versicherungsbeiträge und zahlen diese an die Versicherung auf das von ihr angegebene Bankkonto ein. Die Schule bestätigt auf dem Versicherungsausweis die Zahlung des Versicherungsbeitrags und übergibt das Original an den Versicherten. Das Duplikat des Versicherungsausweises wird bei der Schule drei Jahre lang aufbewahrt. Die Schule meldet jährlich die Zahl der Versicherten an die Versicherung. Die Meldung der Versicherten und die Zahlung der Versicherungsbeiträge an die Versicherung hat spätestens bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Schulen sind berechtigt,versicherungsanträge auch unterjährig nach dem 15. Dezember eines jeden Jahres anzunehmen. Als Versicherungsbeitrag ist ein Jahresbeitrag als Mindestbeitrag zu erheben. Die Meldung an die Versicherung hat erst mit der nächsten Jahresmeldung zu erfolgen, der Versicherungsbeitrag ist erst mit der nächsten Jahreszahlung an die Versicherung abzuführen. Auf dem Versicherungsausweis ist der Versicherungsbeginn zu vermerken. 3. Aufgrund des mit dem Land Baden-Württemberg abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages bieten der BGV und die WGV weitere schulbezogene Versicherungen an. Für diese gelten Abschnitt II Nummern 1 und 2 entsprechend. 4. Für die Schulen in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg ist der Badische-Gemeinde-Versicherungs-Verband, Durlacher Allee 56, Karlsruhe (Postanschrift: Postfach 15 49, Karlsruhe), Tel. 0721/660-0, /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen
3 Seite 3 und für die Schulen in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen ist die Württ. Gemeinde-Versicherung a. G., Tübinger Str. 43, Stuttgart (Postanschrift: Stuttgart), Tel. 0711/1695-0, zuständig. III. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2005 in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich einer Anschlussregelung mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.
4 Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur (BBR Schüler 2009) 1 Vertragsgrundlagen 1.1 Für die Haftpflichtversicherung: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2007) 1.2 Für die Unfall- und Sachschadenversicherung: Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2007) Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (BB Progression Prozent) Besondere Bedingungen für die Versicherung der Kosten für kosmetische Operationen in der Unfallversicherung (BB KosmOp 2007) Besondere Bedingungen für die Versicherung von Serviceleistungen in der Unfallversicherung (BB Unfall-Service 2007) 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Haftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten für Schäden, welche Dritten während einer versicherten Tätigkeit zugefügt werden. 3 Unfallversicherung Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während einer versicherten Tätigkeit zustoßen. 3.1 Sachschadenversicherung In Abänderung zu den unter 1.2 aufgeführten Vertragsgrundlagen für die Unfallversicherung sind Sachschäden aus der Beschädigung und dem Zerstören versicherter Sachen auf Grund eines Unfalles oder unfallähnlichen Ereignisses versichert, die bei einer versicherten Tätigkeit entstanden sind. Ein unfallähnliches Ereignis liegt vor, wenn durch plötzliche äußere Einwirkung auf den Körper der versicherten Person versicherte Sachen, welche der Schüler mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört werden, ohne dass eine Gesundheitsschädigung eintrat.
5 Seite 5 4 Versicherte Tätigkeit 4.1 Versichert ist die Teilnahme des Versicherten: am lehrplanmäßigen Unterricht, sowie die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule. Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind solche, die von der Schule, der Schülermitverantwortung, den Elternvertretungen oder den Fördervereinen der Schule organisiert oder angeboten werden an Betriebs- und Sozialpraktika sowie an Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen, sofern die Teilnahme von der Schulleitung genehmigt wurde. 4.2 Weiter sind mitversichert nichtschulische private Betätigungen, soweit ein zeitlicher Zusammenhang zur schulischen Veranstaltung besteht (Freistunden, Mittagspause, Schülergottesdienst, Schulausflüge). 4.3 Falls vom Versicherten beantragt, sind bei Internatsschülern Versicherungsfälle versichert, die sich während der Dauer des Internatsaufenthaltes ereignen.vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Versicherungsfälle in den Ferien und an Wochenenden sofern der Internatsschüler in dieser Zeit nicht zur Übernachtung im Internat verbleibt. 4.4 Mitversichert sind auch Versicherungsfälle, die sich auf den Wegen zu und von den versicherten Tätigkeiten ereignen. Der Versicherungsschutz umfasst auch geringfügige Abweichungen auf den Wegen zu und von den versicherten Tätigkeiten. Geringfügig ist eine Abweichung dann, wenn dadurch die Dauer des direkten Weges um nicht mehr als eine Stunde verlängert wird. 5 Umfang des Versicherungsschutzes 5.1 Unfallversicherung Versicherte Leistungen: Invaliditätsleistung mit Progression 225 % bis EUR Invaliditätsgrundsumme EUR Übergangsleistung bis EUR Todesfallleistung EUR Serviceleistungen bis EUR Kosten für kosmetische Operationen bis EUR 5.000
6 Seite 6 zum Vorschriftenverzeichnis Besondere Vereinbarungen Nicht versichert sind Unfälle, für die gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Dies gilt nicht für die Todesfallleistung Besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und erhält der Verletzte deshalb keine Rente, weil die Erwerbsminderung nicht mindestens 20 % beträgt, leistet die Zusatzversicherung bei einer Erwerbsminderung bis zu 19,9 % eine Kapitalentschädigung. Die Bemessung dieser Kapitalleistung erfolgt nach Ziffer 2.1 AUB Sachschadenversicherung Versicherte Leistungen Die Versicherungsleistung beträgt je Schüler und Schadenereignis höchstens EUR 300, Versicherte Sachen Versichert sind Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen, Hörgeräte, Prothesen, Kleidungsstücke und zum Schulgebrauch notwendige Sachen Foto-, Filmapparate, Videogeräte, Mobiltelefone, elektrische und elektronische Geräte (z.b.: Walkman, Discman, Gameboy u.ä.) und Sportgeräte sind nur versichert, wenn diese Sachen auf Anweisung der Schule für Unterrichtszwecke mitgebracht werden Schäden an Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen, Hörgeräten und Prothesen sind auch dann versichert, wenn kein Unfall oder unfallähnliches Ereignis für den Schaden ursächlich war und diese Sachen vom Versicherten beim Sportunterricht getragen wurden Nicht versichert sind Wertsachen, Bargeld, Urkunden, Uhren, Schmuck, Schlüssel, Fahrräder und Musikinstrumente Entschädigungsleistung Ersetzt werden die Reparaturkosten für die Instandsetzung der Sachen oder bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden der Zeitwert der beschädigten Sache. Schäden aus dem Abhandenkommen dieser Sachen sind nicht versichert. Eine Entschädigung erfolgt nur insoweit, als die Kosten nicht von einer Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder über die für Beamte geltenden Beihilfevorschriften erstattet werden. Der Zeitwert am Schadentag wird wie folgt ermittelt: Voller Anschaffungswert bei einer Gebrauchsdauer bis zu einem Jahr
7 Seite 7 60 % des Anschaffungswertes bei einer Gebrauchsdauer bis zu 2 Jahren 40 % des Anschaffungswertes bei einer Gebrauchsdauer bis zu 3 Jahren 20 % des Anschaffungswertes bei einer Gebrauchsdauer bei mehr als 3 Jahren 5.3 Haftpflichtversicherung Versicherungssummen EUR pauschal für Personen- und Sachschäden EUR für Vermögensschäden Abweichend von Ziff. 6.1 AHB 2007 steht die Versicherungssumme jedem Versicherten je Versicherungsfall zur Verfügung. Eine Begrenzung der Versicherungsleistung nach Ziff. 6.2 AHB 2007 findet nicht statt Abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB 2007 sind Haftpflichtansprüche zwischen den versicherten Schülern mitversichert Besondere Vereinbarungen Erlangt der Versicherte/Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2007 die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistung des Versicherers erfolgt in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist Bei der Teilnahme an Betriebs- und Sozialpraktika sowie an Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in Betrieben erstreckt sich der Versicherungsschutz in Abweichung von Ziff. 7.7 AHB 2007 auch auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die durch eine berufliche Tätigkeit des Versicherten an oder mit diesen Sachen (bspw. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von versicherten Schülern berufen, soweit dies der Versicherte wünscht, kein anderer Versicherer (z.b. Sozialversicherungsträger) leistungs-
8 Seite 8 zum Vorschriftenverzeichnis pflichtig ist und wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Schuljahr EUR Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Teilnahme an Betriebs- und Sozialpraktika sowie an Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in Betrieben auf dem jeweiligen Betriebsgelände ereignen. Eine bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von: Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine Versicherungspflicht besteht. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. 6 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 6.1 Eingeschlossen ist insoweit abweichend von Ziff AHB 2007 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.b. im Internet, per oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
9 Seite 9 der Kosten zur Widerherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziff. 6.1 (1) bis 6.1 (3) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.b.virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff AHB Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssummen betragen die Versicherungssummen EUR für Personen- und Sachschäden sowie EUR für Vermögensschäden. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB 2007 stellt/stellen diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Verträge eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziff. 6.3 AHB 2007 wird gestrichen. 6.3 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2007 für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 6.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
10 Seite 10 zum Vorschriftenverzeichnis Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithaltung fremder Inhalte, z.b. Access-, Host-, Full-Service- Providing; Betrieb von Datenbanken. 6.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.b. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.b. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.b. Spamming), Dateien (z.b. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.b.teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 7 Mitversicherung von Vermögensschäden 7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2007 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Verträge eingetreten sind. 7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
11 Seite 11 aus Anlage-, Kredit-,Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung; aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,Vor- und Kostenanschlägen; aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.b. von Geld,Wertpapieren und Wertsachen; aus Schäden durch ständige Emissionen (z.b. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
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