Direktversicherung - DirektRente classic

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Direktversicherung - DirektRente classic"

Transkript

1 Direktversicherung - DirektRente classic Erläuterung zum Formular "Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung)" In der Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich Arbeitgeberbeitrag sind die rechtlichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten, wie künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden und unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberbeitrag erfolgt. Die Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung enthält wichtige erläuternde Informationen zu der Versorgung Ihrer Arbeitnehmer und ist daher Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Vereinbarung ist daher nur zusammen mit dieser Informationsbroschüre zu verwenden. Die Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung kann auch unter dem Link abgerufen werden. Deren Erläuterungen In aller Kürze geben einen ersten groben Überblick, die durch die Erläuterungen Regelungen im Einzelnen in Verbindung mit den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen ergänzt werden. Die Informationen stellen den Rechtsstand 05/2015 dar, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationsbroschüre kann keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung ersetzen. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich Arbeitgeberbeitrag ist arbeitsrechtlich ggf. an die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles anzupassen. Dies betrifft auch die Verwendung der Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung als Vertragsbestandteil in 15. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich Arbeitgeberbeitrag sowie die Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt die tariflichen Besonderheiten der DirektRente classic der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Das Formular ersetzt keine individuelle Beratung. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihren Steuer- bzw. Rechtsberater.

2 Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in eine betriebliche Altersversorgung nach 3 Nr. 63 EStG zuzüglich Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung) (Direktversicherung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage, Versorgungsträger: Stuttgarter Lebensversicherung a.g.) zwischen dem Unternehmen (Arbeitgeber) und Frau/Herrn (Arbeitnehmer) Personalnummer/Geburtsdatum 1 Entgeltumwandlung (Zutreffendes bitte ankreuzen!) In Abänderung des Arbeitsvertrages wird mit Wirkung zum Folgendes vereinbart: Der zukünftige Anspruch des Arbeitnehmers auf laufendes Arbeitsentgelt wird teilweise, und zwar monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich in Höhe von Zusatzleistungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Leistungsprämie, Bonifikation) werden einmalig zum (Datum) Laufendes Gehalt wird einmalig zum (Datum) durch Einzahlung in den Versicherungsvertrag Nr. in Höhe von durch Einzahlung in den neu einzurichtenden Versicherungsvertrag in Höhe von künftige vermögenswirksame Leistungen (VWL) werden in Höhe von Im Falle der Umwidmung von VWL verzichtet der Arbeitnehmer widerruflich auf seinen vertraglichen Anspruch auf VWL zugunsten der Entgeltumwandlung. Diese Vereinbarung endet, sobald der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf VWL hat. Der Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber insoweit von der Verpflichtung, in eventuell bestehende Verträge zur Anlage VWL weiter einzuzahlen. Diese Verträge ruhen, soweit der Arbeitnehmer sie nicht weiter privat bespart. Maximiert auf 4 % der BBG p.a. Maximiert auf 4% der BBG zuzüglich p.a. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich einig, dass wenn schon eine Zusage vor dem erteilt wurde, insoweit für die Inanspruchnahme der eine Neuzusage erteilt wird, welche die Rechte der alten Zusage unberührt lässt. Ebenso lässt die ältere Zusage die Rechte der neuen Zusage unberührt 1. Die können nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine bestehende Direktversicherung nach 40b EStG a. F o.ä. pauschal versteuert wird. Der Arbeitnehmer bestätigt weiterhin, dass keine, auch keine beitragsfreie Direktversicherung, die vor dem datiert, besteht. Diese Voraussetzungen gelten auch für eventuell vorgenommene Dynamisierungen nach 1.1. dieser Vereinbarung. in einen Anspruch auf betriebliche Altersversorung in Form von Beiträgen/Zuzahlung in Höhe des Entgeltverzichts zu einer Direktversicherung (DirektRente classic) auf das Leben des Arbeitnehmers bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) umgewandelt. Ergänzend hierzu wird Folgendes vereinbart: 1.1. Dynamisierung Jährliche Beitragserhöhungen zur ersten Fälligkeit im Kalenderjahr im selben Verhältnis wie die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (West) mindestens jedoch um 2 % (bis zum Erreichen des steuerlich geförderten Höchstbe - trages nach 3 Nr. 63 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (4 % der BBG)), gemessen am zuletzt gezahlten Beitrag. Die Beitragserhöhungen sollen bis zu 4 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (West) p. a. zzgl erfolgen. (Hinweis: Die können nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine bestehende Direktversicherung nach 40b EStG a. F o.ä. pauschal versteuert wird. Es darf auch keine beitragsfreie Direktversicherung, die vor dem datiert, bestehen.) 1 Zu den Details siehe "Die steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen" in der Informationsbroschüre, welche Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 1 von 8

3 Jährliche Beitragserhöhungen zur ersten Fälligkeit im Kalenderjahr um % (in ganzen Prozentsätzen um mindestens 2 % und höchstens 10 % (bis zum Erreichen des steuerlich geförderten Höchstbetrages nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % der BBG)) mit doppeltem Prozentsatz bei den ersten 5 Erhöhungen (nicht wählbar bei Einschluss Beitragsbefreiung ohne Gesundheitsprüfung (BUZ-PLUS-BoG), gemessen am zuletzt gezahlten Beitrag). Die Beitragserhöhungen sollen bis zu 4 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (West) p. a. zzgl erfolgen. (Hinweis: Die können nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine bestehende Direktversicherung nach 40b EStG a. F o.ä. pauschal versteuert wird. Es darf auch keine beitragsfreie Direktversicherung, die vor dem datiert, bestehen.) 2 Arbeitgeberbeitrag Der Arbeitgeber zahlt einen Beitragsanteil, und zwar monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich in Höhe von. Dieser arbeitgeberfinanzierte Beitragsteil bleibt auch bei vereinbarten Gesamtbeitragserhöhungen (siehe 3) konstant. in Höhe von % des jeweiligen Entgeltumwandlungsbetrages. Diese Regelung gilt auch bei künftigen Anpassungen der Entgeltumwandlung. Wird zusätzlich eine Vereinbarung zu einer jährlichen Beitragserhöhung nach 1 getroffen, gilt diese auch für diesen arbeitgeberfinanzierten Beitragsanteil, d.h. der Gesamtbeitrag erhöht sich hierbei im gleichen Verhältnis wie die Entgeltumwandlung. Eine Kombination beider Regelungen ist möglich. Dabei gelten die getroffenen Aussagen hinsichtlich des Gesamtbeitrages nur für die jeweilige Regelung. Der arbeitgeberfinanzierte Beitragsteil wird nur solange und insoweit geleistet, als der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Bezügen aus dem Dienstverhältnis hat, also insbesondere z.b. nicht bei Elternzeit, unbezahltem Urlaub, lang andauernder Krankheit und sofern der Arbeitnehmer einen Teil seines Entgelts in der unter 1 dieser Vereinbarung bezeichneten Höhe umwandelt. Die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf den Teil der Versicherungsleistung, die auf dem Arbeitgeberbeitrag beruht, ist ab Vertragsbeginn unverfallbar. Die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf den Teil der Versicherungsleistung, die auf dem Arbeitgeberbeitrag beruht, ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unverfallbar (In diesem Fall ist zwingend der Abschluss eines zweiten Direktversicherungsvertrages erforderlich). 3 Gesamtbeitrag Der Gesamtbeitrag setzt sich aus dem Betrag der Entgeltumwandlung und dem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewährten Zahlungen zusammen, und zwar wie folgt: Vom Arbeitnehmer finanzierter Beitragsteil Vom Arbeitgeber finanzierter Beitragsteil (ehemals VWL) Gesamtbeitrag 4 Versorgungszusage Auf Basis der Entgeltumwandlung nach 1 und des zuzüglichen Arbeitgeberbeitrages nach 2 erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beitragsorientierte Leistungszusage gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Der Arbeitgeber schließt bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. als externem Versorgungsträger eine Direktversicherung (DirektRente classic) ab, und zahlt den Gesamtbetrag in eine von ihm abgeschlossene Direktversicherung ein. Die Art und Höhe der Leistungsverpflichtung aus der Versorgungszusage bestimmt sich grundsätzlich nach den durch die Beiträge/ Zuzahlungen finanzierten Leistungen des Direktversicherungsvertrages. Verändern sich die Leistungen des Versicherungsvertrages, weil z.b. weniger Entgelt umgewandelt wird, ändert sich die Versorgungszusage entsprechend. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen, sowie die Folgen von Anzeige - und Obliegenheitsverletzungen (z.b. Rücktritt, Anfechtung) ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen sowie den Versicherungsunterlagen, die dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Versorgungsvorschlag weitergeleitet wurden. Es gelten ergänzend die Bestimmungen des BetrAVG in seiner jeweils gültigen Fassung. Frühest möglicher Versicherungsschutz besteht mit Beginn des Versicherungsschutzes aus der bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. beantragten Versicherung. Ist im Direktversicherungsvertrag eine Invaliditätsleistung (Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) vereinbart, ergeben sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistung ebenfalls aus dem Versicherungsvertrag. Die Zusage des Arbeitgebers erstreckt sich insoweit auch auf diese Leistung. Für den Fall, dass der Berufsunfähigkeitsschutz vereinbarungsgemäß entfällt, reduzieren sich automatisch die zu leistenden Beiträge zur Entgeltumwandlung in entsprechender Höhe. Kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande (z.b. weil der Arbeitnehmer die notwendigen Erklärungen nicht abgibt), ist die Ver - sorgungszusage und die Entgeltumwandlungsvereinbarung gegenstandslos bzw. entfällt insoweit. Wenn der Versicherer einen individuellen Leistungsausschluss oder einen individuellen Risikozuschlag fordert, ist das Einverständnis beider Vertragsparteien erforderlich. Wird das Einverständnis nicht erteilt, so kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande. Die Versorgungszusage entfällt entsprechend. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 2 von 8

4 5 Mitwirkung beim Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages Der Arbeitnehmer wird seine nach 150 VVG notwendige Einwilligung zum Abschluss einer Direktversicherung auf sein Leben bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. erteilen. Der Arbeitnehmer wird alle für den Abschluss des Versicherungsvertrages verlangten Auskünfte erteilen und sich gegebenenfalls ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Adressänderungen unverzüglich an den Arbeitgeber und den Versicherer zur Wahrung seiner gesetzlichen Rechte weiterzugeben. 6 Einräumung des Bezugsrechts Insoweit es sich um eine Entgeltumwandlung handelt, ist der Arbeitnehmer für alle Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall sofort unwiderruflich bezugsberechtigt. Insoweit es sich um arbeit geberfinanzierte Beiträge handelt richtet sich das Bezugsrecht nach 2 dieser Vereinbarung. 7 Überschussverwendung Alle Überschussanteile des Direktversicherungsvertrages, sofern solche erwirtschaftet werden, werden zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet. 8 Versicherungsnehmer/ Weitergabe der Versicherungsunterlagen Versicherungsnehmer der Direktversicherung ist der Arbeitgeber. Der Geschäftsverkehr wird ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. abgewickelt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Informationen zum Versorgungsverhältnis (z. B. Versicherungsschein, Informationsschreiben), die ihm zur Weitergabe an den Arbeitnehmer von der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. übersandt werden, unverzüglich nach Zugang an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. 9 Entgeltlose Zeiten Für Dienstzeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (Ende der Lohnfortzahlungspflicht wie z. B. Elternzeit, unbezahlter Urlaub oder lang andauernde Krankheit), werden keine Beiträge durch den Arbeitgeber erbracht. In diesem Fall reduziert sich die Versorgungsanwartschaft. Es können dadurch auch Versorgungsleistungen entfallen. Der Arbeitnehmer ist jedoch berechtigt, bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, die Direktversicherung aus individuell versteuertem Einkommen mit eigenen Beiträgen grundsätzlich über den Arbeitgeber fortzuführen, um zu vermeiden, dass sich die Versorgungs - anwartschaft reduziert oder auch Versorgungsleistungen entfallen. Ansonsten wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. Eine Wiederinkraftsetzung kann nur nach den im Versicherungsschein genannten Bedingungen erfolgen. Die auf diesem Teil der Beitragzahlung beruhenden Leistungen sind für die dann in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Der Arbeitnehmer hat die Fortführung dem Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Monaten nach Beginn der entgeltlosen Zeit mitzuteilen. Im übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Fortführung der Direktversicherung mit eigenen Beiträgen aus dem Versicherungsvertrag. Nach dem Ende der entgeltlosen Zeit wird die Entgeltumwandlung in der vereinbarten Höhe im Rahmen der bestehenden Versorgungszusage unter dem Vorbehalt, dass ein entsprechender Direktversicherungsvertrag wieder in Kraft gesetzt oder neu abgeschlossen werden kann, wieder aufgenommen. Soll auf Wunsch des Arbeitnehmers nach dem Ende der entgeltlosen Zeit im Rahmen der bestehenden Versorgungszusage die Beitragshöhe geändert werden, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 10 Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag mit eigenen Beiträgen oder beitragsfrei fortzuführen. Der Arbeitgeber begrenzt beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers die Versorgungsleistungen auf die von der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versicherungsleistung (Anspruchsbegrenzung nach 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Versicherungsnehmereigenschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf den Arbeitnehmer übergeht. Der Arbeitgeber erklärt schon jetzt für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Zustimmung zur Übertragung der Zusage nach 4 Abs. 2 Nr.1 BetrAVG auf einen neuen Arbeitgeber, sofern sich der Arbeitnehmer und der neue Arbeitgeber zu einer Weiterführung der bestehenden Zusage entscheiden. 11 Kündigung Der Arbeitnehmer ist an diese Vereinbarung grundsätzlich 12 Monate gebunden. Danach kann diese unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen für die Zukunft gekündigt oder geändert werden. Nach Wirksamkeit der Kündigung wird der Direktversicherungsvertrag beitragsfrei gestellt. 12 Abfindung von Kleinstanwartschaften Arbeitgeber und Arbeitnehmer erklären schon jetzt gegenüber dem Versicherer, dass Kleinstanwartschaften im jeweils gesetzlichen Rahmen (Wert der alten Bundesländer: max. Monatsrente 28,35 / max. Kapital 3.402,00 ; Wert der neuen Bundesländer: max. Monatsrente 24,15 / max. Kapital 2.898,00 ) abgefunden werden können, soweit der Arbeitnehmer keine Übertragung (derzeit 4 Abs. 3 BetrAVG) verlangt. Der Arbeitgeber beauftragt den externen Versorgungsträger mit der Abwicklung der Abfindung. Die genannten Werte der Kleinstanwartschaften entsprechen dem Stand 05/2015 und können sich aufgrund ihrer Abhängigkeit von dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung jederzeit jährlich ändern. Dies war in der Vergangenheit bis auf wenige Ausnahmen jedes Jahr der Fall. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 3 von 8

5 13 Verfügungsbeschränkungen für den Arbeitgeber Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 14 Gehaltsbemessungsgrundlage Bei Gehaltsveränderungen sowie bei der Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen (z. B. Pensionsansprüche, Gehaltszuschläge, Jubiläumsgeld) bleiben die Gesamtbezüge einschließlich des umgewandelten Entgelts maßgebend. 15 Sonstige Bestimmungen und salvatorische Klausel Die beigefügte Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung ist Vertragsbestandteil, jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für diese Vereinbarung. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Zusätzliche finanzielle Belastungen dürfen dem Arbeitgeber nicht entstehen. Der Arbeitnehmer versichert, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entgeltumwandlungsvereinbarung durch die Senkung seiner Barbezüge keinerlei Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten beeinträchtigt oder beeinträchtigen will (z. B. Gläubiger, Unterhaltsberechtigte). Weitere - zwischen den Vertragsparteien bestehende oder zukünftig zu vereinbarende - Versorgungsregelungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Hinsichtlich der Vertragsfolgen bei kurzen Betriebszugehörigkeiten bzw. bei kurz laufenden Entgeltumwandlungen wird ausdrücklich auf die Ausführungen unter 6. der Informationsbroschüre hingewiesen. 16 Einwilligung zur Speicherung der Entgeltumwandlungsvereinbarung Die Entgeltumwandlungsvereinbarung ergänzt den Arbeitsvertrag und wird in der Personalakte abgelegt. Der Arbeitnehmer willigt ein, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung als Teil einer Beratung zur betrieblichen Altersversorgung zum Zwecke der Dokumentation der durchgeführten Beratung vom Berater gespeichert, an die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. weitergeleitet und in gemeinsamen Datensammlungen der Stuttgarter Versicherungsgruppe bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. gespeichert werden darf. Ort / Datum Ort / Datum Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Arbeitnehmers Bestätigung des Arbeitnehmers über den Erhalt von Unterlagen Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er die Vertragsunterlagen für die DirektRente classic, bestehend aus Produktinformationsblatt, Verbraucherinformation, Werteübersicht, Versicherungsbedingungen und Steuermerkblatt vom Arbeitgeber erhalten hat. Der Arbeitnehmer bestätigt den Erhalt der besonderen Bedingungen für die Kollektivversicherung. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er die Vertragsunterlagen für die Berufsunfähigkeits bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung, bestehend aus Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen und Steuermerkblatt vom Arbeitgeber erhalten hat. Ort / Datum Unterschrift des Arbeitnehmers Hinweis zur Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung Sollte der Arbeitnehmer die Informationsbroschüre einmal nicht zur Hand haben, kann er diese gerne bei der Personalabteilung anfordern, über den Link beziehen oder bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. unter der Telefonnummer 0711/ oder per bav@stuttgarter.de anfordern. Bitte noch auf Seite 8 die Unterschrift zur Schweigepflichtentbindungserklärung leisten! 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 4 von 8

6 Schweigepflichtentbindungserklärung* *Der Text beruht auf der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärung für die Lebens- und Krankenversicherung, die 2011 mit den Datenschutzaufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt wurde. Als Unternehmen der Lebensversicherung benötigt die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. (Stuttgarter) Ihre Schweigepflichtentbindung, um Ihre nach 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z.b. an Rückversicherer und an den Sie betreuenden Vermittler, weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages bei der Stuttgarter unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren nach 203 StGB geschützten Daten bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Stuttgarter. Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. Weitergabe Ihrer nach 203 StGB geschützten Daten an Stellen außerhalb der Stuttgarter Die Stuttgarter verpflichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Die Stuttgarter führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer nach 203 StGB geschützten Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Stuttgarter Versicherungsgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt die Stuttgarter Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen. Die Stuttgarter führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß personenbezogene Daten für die Stuttgarter erheben, verarbeiten oder nutzen, unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zur Zeit gültige Liste ist als Anlage der Schweigepflichtentbindungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter eingesehen oder bei Stuttgarter Lebensversicherung a.g., Rotebühlstr. 120, Stuttgart, Tel angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer nach 203 StGB geschützten Daten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigt die Stuttgarter Ihre Schweigepflichtentbindungserklärung. Ich willige ein, dass die Stuttgarter meine nach 203 StGB geschützten Daten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Unternehmen der Stuttgarter Versicherungsgruppe und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 2. Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die Stuttgarter Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die Stuttgarter Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die Stuttgarter aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die Stuttgarter das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene An - gaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Ich willige ein, dass die Stuttgarter meine nach 203 StGB geschützten Daten - soweit erforderlich - an Rückversicherungen übermittelt. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Stuttgarter tätigen Personen im Hinblick auf die Weitergabe von nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 3. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Es kann in den folgenden Fällen dazu kommen, dass gemäß 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 5 von 8

7 Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von nach 203 StGB geschützten Daten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass die Stuttgarter meine nach 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen - soweit erforderlich - an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Stuttgarter tätigen Personen im Hinblick auf die Weitergabe von nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 6 von 8

8 Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Dienstleisterliste der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. A) Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungssparten werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso und die Datenverarbeitung. So wird Ihre Adresse z.b. nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Bankverbindung, d.h. Ihre Stammdaten werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die Stammdaten von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann Ihr Anliegen innerhalb unserer Unternehmensgruppe immer richtig zugeordnet werden. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, insb. Gesundheitsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Eine weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgt nur von den unten genannten Dienstleistern. Unserer Unternehmensgruppe gehören zur Zeit folgende Gesellschaften an: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Stuttgarter Versicherung AG Stuttgarter Versicherung Holding AG Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH DIREKTE SERVICE MANAGEMENT GmbH DIREKTE LEBEN Versicherung AG PLUS Lebensversicherungs AG Stuttgarter Versicherung Versicherungs-Vermittlungs-GmbH Stuttgarter Versicherung Kapitalanlage-Vermittlungs-GmbH B) Dienstleister, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen Auftragnehmer Stuttgarter Versicherung Holding AG DIREKTE SERVICE MANAGEMENT GmbH Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH IBM Deutschland GmbH Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG ASS Assekuranz, Service- und Sachverständigen GmbH Hauptgegenstand des Auftrags Bereitstellung Software Betrieb Call Center, Unterstützung Bestandsverwaltung Beratung, Schulung und Unterstützung im Bereich der betrieblichen Alterversorgung, Erstellung von mathematischen Gutachten Betrieb Notfallrechenzentrum und Wartungsdienstleistung Risiko- und Leistungsfallprüfung Leistungsfallprüfung General Reinsurance AG Leistungsfallprüfung Medicals Direct Deutschland GmbH Medizinische Untersuchung im Rahmen der Risikoprüfung Swiss Re Europe S.A. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Leistungsfallprüfung Meldeservice Versicherungsombudsmann e.v. Schlichtungen C) Kategorien von Dienstleistern, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen Dienstleisterkategorie IT-Dienstleister Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Beratungsunternehmen Aktenvernichter Medizinische Gutachter* Kollektivpartner und Banken Wirtschaftsauskunfteien* Rechtsanwälte Postdienstleister Adressermittler Sicherheitsdienste Ratingunternehmen Stand 09/2014 Hauptgegenstand des Auftrags IT-Entwicklungs- und Wartungsdienstleistungen Jahresabschlussprüfung und Beratung Beratung Akten- und Datenträgervernichtung Leistungsfallprüfung Prämieneinzug in Teilbeständen Bonitätsauskünfte Rechtliche Vertretung und Informationsbeschaffung Postdienstleistungen Adressprüfung Bewachungs- und Empfangsdienst Durchführung von Ratinguntersuchungen * Funktionsübertragung. Diese liegt vor, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung des Versicherungsverhältnisses personenbezogene Daten an einen Dienst leister zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt nach Widerspruch des Betroffenen und Prüfung, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 7 von 8

9 Bestätigung des Arbeitnehmers über die Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung Der Arbeitnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift die Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung. Ort / Datum Unterschrift des Arbeitnehmers 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 8 von 8

10 Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung (Stand 05/2015 ) Diese Informationsbroschüre zur betrieblichen Altersversorgung enthält wichtige erläuternde Informationen zu Ihrer Versorgung. Die Erläuterungen In aller Kürze geben Ihnen einen ersten groben Überblick, die durch die Erläuterungen Regelungen im Einzelnen in Verbindung mit den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen ergänzt werden. Die Informationen stellen den Rechtsstand 05/2015 dar, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationsbroschüre kann keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung ersetzen. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 1 von 17

11 Wann Sie z.b. als Arbeitnehmer tätig werden müssen: 1. Wegfall oder Hinzutreten eines empfangsberechtigten Hinterbliebenen > Nr. 2 insbesondere nichteheliche Lebenspartner / "Patchworkkinder" 2. Änderung ihrer privaten Adresse > Nr Ausübung von Gestaltungsrechten > Nr. 3 (z.b. Beitragsfreistellung oder Änderung der Beiträge Kapitalwahlrecht, vorzeitige Inanspruchnahme der Leistung) 4. Entgeltlose Zeiten (z.b. Elternzeit) > Nr Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis > Nr. 5 Wann Sie z.b. als Arbeitgeber tätig werden müssen: 1. Weitergabe der Versicherungsunterlagen an den Arbeitnehmer > Nr Entgeltlose Zeiten (z.b. Elternzeit) > Nr Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers > Nr Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages von 1.800, z.b. Aufzeichnungspflichten nach Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) > Nr Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 2 von 17

12 Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungsleistungen und Versorgungsverhältnis Seite 4 2. Bezugsrecht und empfangsberechtigte Hinterbliebene Seite 5 3. Versicherungsnehmer/Auskunftsanspruch /Ausübung der Gestaltungsrechte Seite 7 4. Entgeltlose Zeiten Seite 8 5. Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers Seite 9 6. Vertragliche Folgen kurzer Betriebszugehörigkeiten / kurz laufender Entgeltumwandlungen Seite Vereinbarter Rentenbeginn Seite Die steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen Seite Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen Seite Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 3 von 17

13 1. Versicherungsleistungen und Versorgungsverhältnis In aller Kürze 2 : Zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Versicherungsvertrag besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Zusage beinhaltet genau die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Das bedeutet, dass sich die Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie die Höhe der Versorgungsleistung aus dem Versicherungsvertrag ergibt. Kommt ein Versicherungsvertrag z.b. nicht zustande, so wird auch die Zusage gegenstandslos. Werden weniger oder gar keine Beiträge gezahlt, so vermindert sich die Versorgungsleistung entsprechend oder fällt ggfs. auch ganz weg. Werden durch den Versicherungsvertrag Überschüsse erzielt, so werden diese zur Erhöhung der Versorgungsleistung in der Anwartschafts- wie Rentenphase verwendet. Liegen die Voraussetzungen für einen Kollektivvertrag nicht mehr vor, wird der Versicherungsvertrag als Einzeltarif (ggfs. auch rückwirkend) geführt. Dadurch verringern sich die Versorgungsleistungen, was aber durch eine Erhöhung der Beiträge vermieden werden kann. Versicherungsvertrag Versicherungsvertrag kommt nicht zustande (z.b. weil der Arbeitnehmer die notwendigen Angaben nicht macht oder Ausschussklauseln greifen). Es werden weniger oder keine Beiträge in den Versicherungsvertrag eingezahlt (z.b. im Rahmen einer entgeltlosen Zeit und fehlender privater Fortführung durch den Arbeitnehmer). Durch den Versicherungsvertrag werden Überschüsse erzielt. Die Voraussetzungen für den Kollektivvertrag entfallen (z.b. bei Ausscheiden der versicherten Person aus dem Kollektiv). Versorgungsleistung Versorgungsleistung entsteht nicht. Versorgungsleistung verringert sich. Alle Überschüsse werden zur Erhöhung der Versorgungsleistung verwendet. Versicherungsvertrag wird zur nächsten Beitragsfälligkeit auf den jeweils gültigen Einzeltarif umgestellt (ggfs. auch rückwirkend). Die Versorgungsleistung verringert sich, es sei denn es werden höhere Beiträge geleistet. Die Regelung im Einzelnen 3 : Die Art und Höhe der Leistungsverpflichtung aus der Versorgungszusage bestimmt sich grundsätzlich nach den durch die Beiträge/ Zuzahlungen finanzierten Leistungen des Direktversicherungsvertrages. Die im Versicherungsvertrag genannten Versicherungsleistungen setzen voraus, dass der vereinbarte Beitrag laufend gezahlt wird. Erfolgt z. B. eine Beitragsreduzierung, -erhöhung, -freistellung oder Verlegung des vereinbarten Rentenbeginns, so verändert sich die versicherte Leistung entsprechend dem der Versicherung zugrunde liegenden Tarif der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Wird der Vertrag im Rahmen eines Kollektivvertrages geführt und fallen die Voraussetzungen für die Vergünstigung nach dem Kollektivvertrag weg, z. B. bei Ausscheiden der versicherten Person aus dem Kollektiv, wird die Versicherung zur nächsten Beitragsfälligkeit auf den jeweils gültigen Einzeltarif umgestellt. Es gelten die Regelungen des Versicherungsvertrages und der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass bei gleichbleibenden Beiträgen sich somit die Versorgungsleistung reduziert. Es besteht aber die Möglichkeit dies durch eine Erhöhung der Beiträge zu vermeiden. Durch die Umstellung ändern sich die Tarif- und die Bestandsgruppen der Versicherung. Dies kann sich auch auf die Höhe der Überschussbeteiligung auswirken. Es besteht die Möglichkeit, die Entgeltumwandlungsvereinbarung - bis zum Erreichen des steuerlich geförderten Höchstbetrages nach 3 Nr. 63 EStG - zu erhöhen. 2 Die Erläuterungen In aller Kürze geben Ihnen einen ersten groben Überblick. 3 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 4 von 17

14 2. Bezugsrecht / empfangsberechtigte Hinterbliebene In aller Kürze 4 : Bezugsrecht Reine Arbeitnehmerfinanzierung: Der Arbeitnehmer hat bei einer Entgeltumwandlung für die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Dieses erstreckt sich auch auf die möglichen Hinterbliebenen. Ganz oder teilweise Finanzierung durch den Arbeitgeber Hier gibt es grundsätzlich 2 Möglichkeiten: 1. Der Arbeitgeber verzichtet auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen und räumt eine sofortige vertragliche Unverfallbarkeit sowie ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht ein. 2. Der Arbeitgeber richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit. Diese sind für die Unverfallbarkeit zur Zeit die Vollendung des 25. Lebensjahres und das 5 jährige Bestehen der Versorgungszusage. Hinterbliebene Im Fall des Versterbens des Arbeitnehmers sind die Leistungen aus der Direktversicherung anders als bei einer privaten Lebensversicherung nicht frei vererblich. Hier bestehen hinsichtlich der möglichen Hinterbliebenen folgende rechtliche Einschränkungen (enger Hinterbliebenenbegriff). Hier muss der Arbeitnehmer besonders bei nichtehelichen Lebenspartnern und bei Stief - und Pflegekindern insbesondere bei "Patchworkkindern" tätig werden. Dafür müssen die Formulare des externen Versorgungsträgers verwendet werden. Wird der Arbeitnehmer nicht aktiv, so kann im Todesfall keine Auszahlung erfolgen. Hinterbliebener Im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers verheirateter Ehegatte (Witwer / Witwe) Im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bestehende Lebenspartnerschaft nach dem LPartG (Lebenspartner/Lebenspartnerin) Kindergeldberechtigte Kinder Stief- und Pflegekinder insbesondere sog. "Patchworkkinder" Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft. Geschwister Eltern Fremde Dritte / Sonstige Erben Auszahlung aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich möglich / nicht möglich möglich möglich möglich möglich, wenn die Stief- und Pflegekinder namentlich benannt sind, und das Bestehen eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses bestätigt wird. Hier stellt der externe Versorgungsträger ein entsprechendes Formular zur Verfügung. möglich, wenn der nichteheliche Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft schriftlichbenannt ist, und versichert wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht. Hier stellt der externe Versorgungsträger ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Nicht möglich / Ggf. Auszahlung eines Sterbegelds (z.b. zur Abdeckung der Beerdigungskosten) Nicht möglich / Ggf. Auszahlung eines Sterbegelds (z.b. zur Abdeckung der Beerdigungskosten) Nicht möglich / Ggf. Auszahlung eines Sterbegelds (z.b. zur Abdeckung der Beerdigungskosten) Die Regelungen im Einzelnen 5 : Einzelheiten sind den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Typischerweise ist die Todesfallleistung wie folgt geregelt. Im Todesfall des Arbeitnehmers werden alle Leistungen aus dem Versicherungsvertrag an folgende Hinterbliebene in nachstehender Rangfolge erbracht: 2.1.) Die Witwe/Den Witwer, mit dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. 2.2.) Die Lebenspartnerin/Den Lebenspartner, mit dem der Arbeitnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) begründet hatte, die zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers noch bestand. 2.3) Die Kinder im Sinne des 32 Absatz 1 EStG soweit und solange sie die Anforderungen des 32 Absatz 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 EStG erfüllen. Diesen Kindern gleichgestellt sind Kinder, die im Haushalt der versicherten Person auf Dauer aufgenommen sind, die in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der versicherten Person stehen und die nicht die Voraus - setzungen des 32 Absatz 1 und 2 EStG zu der versicherten Person erfüllen (Pflegekind/Stiefkind und faktisches Stiefkind). Dabei ist es unerheblich, ob noch ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu einem leiblichen Elternteil der Kinder besteht, der gege - benenfalls ebenfalls im Haushalt der versicherten Person lebt. Entsprechendes gilt, wenn ein Enkelkind auf Dauer im Haushalt der Großeltern aufgenommen und versorgt wird. Auch die gleichgestellten Kinder müssen die Anforderungen des 32 Absatz 3, 4 4 Die Erläuterungen In aller Kürze geben Ihnen einen ersten groben Überblick. 5 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 5 von 17

15 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 EStG erfüllen. Zusätzlich bedarf es einer schriftlichen Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsnehmer, in der diese Kinder benannt sind und das bestehende Obhuts- und Pflegeverhältnis bestätigt wird. Vor Auszahlung der Versicherungsleistung muss dem Versicherer die schriftliche Erklärung vorliegen und die steuerlichen Voraussetzungen müssen noch bestehen. Mehrere empfangsberechtigte Hinterbliebene im gleichen Rang erhalten die Leistungen zu gleichen Teilen. 2.4) Die Lebensgefährtin/Den Lebensgefährten des Arbeitnehmers. Voraussetzung dafür, dass die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte zum Kreis der empfangsberechtigten Hinterbliebenen gehören kann, ist insbesondere, dass in einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte namentlich benannt ist und darin versichert wird, dass eine gemein - same Haushaltsführung besteht. Vor Auszahlung der Versicherungsleistung muss dem Versicherer die schriftliche Erklärung vorliegen und die gemeinsame Haushaltsführung muss zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers noch bestehen. Eine schriftliche Erklärung zu 3) und 4) kann jederzeit auf Verlangen des Arbeitnehmers auf dem Formular der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. abgegeben werden. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als empfangsberechtigte(r) Hinterbliebene(r) sind der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. nachzuweisen. Sind bei Tod des Arbeitnehmers keine Hinterbliebenen im Sinne von Nr. 1) - 4) vorhanden, wird ein Sterbegeld gezahlt. Als Sterbegeld zahlt die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. bei Tod des Arbeitnehmers abhängig von den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen die Todesfallleistung, jedoch maximal einen Betrag in Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten als Sterbegeld an den hierfür Bezugsberechtigten. Ist niemand benannt, wird das Sterbegeld an die Erben des Arbeitnehmers gezahlt. Den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten bestimmt die Aufsichtsbehörde (derzeit ). Sämtliche Bezugsrechte des Direktversicherungsvertrages sind nicht übertragbar und nicht beleihbar oder verpfändbar. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 6 von 17

16 3. Versicherungsnehmer/Auskunftsanspruch /Ausübung der Gestaltungsrechte In aller Kürze 6 : Versicherungsnehmer und damit Vertragspartner der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. ist der Arbeitgeber. Das bedeutet, dass dieser die Gestaltungsrechte (z.b. Beitragsfreistellung) ausübt. Der Arbeitnehmer kann daher nur Änderungswünsche an den Arbeitgeber richten, wobei der Arbeitgeber diesen nicht entsprechen muss. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Unterlagen die von der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. für den Arbeitnehmer bestimmt sind, an diesen unverzüglich weiterzuleiten. Der Arbeitnehmer hat bei einem berechtigten Interesse einen Auskunftsanspruch über die Höhe der zu erwartenden Versorgungsleistung. Adressat Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer Arbeitnehmer Rechte / Pflichten/eventuelle Folgen - Ausübung der Gestaltungsmöglichkeiten (z.b. Beitragsfreistellung oder Reduzierung der Beiträge) - Schriftverkehr mit Stuttgarter Lebensversicherung a.g. läuft über den Arbeitgeber - Arbeitgeber darf keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag abtreten oder beleihen. - Mitteilung private Adressänderung - Bei versäumter Mitteilung gehen eventuelle Nachteile zu Lasten des Arbeitnehmers - Bei berechtigtem Interesse Information über die Höhe der zu erwartenden Versorgungsleistung Die Regelung im Einzelnen 7 : Der Arbeitnehmer kann bei einem berechtigten Interesse seinen Anspruch nach 4a BetrAVG auf Auskunft zu seiner unverfallbaren Versorgung geltend machen. Dieser richtet sich gegen den Arbeitgeber oder die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Damit die Stuttgarter Lebensversicherung a.g. ihren gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer nachkommen kann, verpflichten sich Arbeitgeber wie Arbeitnehmer jeweils Adressänderungen des Arbeitnehmers unverzüglich der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. mitzuteilen. Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch eine fehlende oder verzögerte Mitteilung einer Adressänderung entstehen, gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Ausübung der Gestaltungsrechte Die Ausübung der Gestaltungsmöglichkeiten erfolgt durch den Versicherungsnehmer. Solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer die Ausübung konkreter Gestaltungsmöglichkeiten wünscht, muss dies dem Arbeitgeber mit einer Frist von 1 Monat vor dem in den Versicherungsbedingungen definierten frühesten Änderungstermin schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber ist in der Entscheidung grundsätzlich frei, ob er im konkreten Fall die Gestaltungsmöglichkeiten ausüben möchte. Ist dies der Fall, bean - tragt er dies bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Näheres zu den Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie in der Verbraucherinformation des Direktversicherungsvertrages. 6 Die Erläuterungen In aller Kürze geben Ihnen einen ersten groben Überblick. 7 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 7 von 17

17 4. Entgeltlose Zeiten In aller Kürze 8 : Während entgeltlosen Zeiten (Arbeitsverhältnis besteht weiterhin, es wird aber kein Lohn gezahlt) werden durch den Arbeitgeber keine Beiträge zur Direktversicherung gezahlt. Mögliche Folgen sind: - Leistungsreduzierung (ggfs. entfällt die Leistung) - Bei Wiederaufnahme kann es ggfs. zu einer neuen Gesundheitsprüfung kommen (z.b. bei Berufsunfähigkeitsabsicherung) - Die Wiederaufnahme kann ggfs. nur zu den dann gültigen Konditionen erfolgen (z.b. anderer Rechnungszins) Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, die Direktversicherung durch eigene Beiträge über den Arbeitgeber selbst fortzuführen. Die sich daraus ergebenden Leistungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Will der Arbeitnehmer keine Fortführung während der entgeltlosen Zeit, wird der Versicherungsvertrag beitragsfrei weitergeführt, was dann ggfs. zu erwähnten Nachteilen führt. Beispiele für entgeltlose Zeiten Unbezahlter Urlaub (z.b. Sabbatical) Lang andauernde Krankheit (über Zeitraum der Lohnfortzahlung hinaus) Elternzeit Weiterzahlung der Beiträge durch Arbeitnehmer gewünscht Ja. Achtung: Dies muss dem Arbeitgeber nach Beginn der entgeltlosen Zeit innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt werden. Ja, Achtung: Dies muss dem Arbeitgeber nach Beginn der entgeltlosen Zeit innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt werden. Ja. Achtung: Dies muss dem Arbeitgeber nach Beginn der entgeltlosen Zeit innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt werden. Besonderheit: Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen, dass die Direktversicherung zu den ursprünglichen Konditionen weitergeführt wird. Weiterzahlung der Beiträge durch Arbeitnehmer nicht gewünscht. Beitragsfreistellung mit der Möglichkeit der Wiederinkraftsetzung Wiederinkraftsetzung richtet sich nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags. Es kommt ggfs. zu neuer Gesundheitsprüfung. Die Wiederaufnahme erfolgt zu den dann gültigen Konditionen des Versicherungsvertrags (ggfs. anderer Rechnungszins). Wiederinkraftsetzung richtet sich nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags. Es kommt ggfs. zu neuer Gesundheitsprüfung. Die Wiederaufnahme erfolgt zu den dann gültigen Konditionen des Versicherungsvertrags (ggfs. anderer Rechnungszins). Wiederinkraftsetzung richtet sich nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags. Es kommt ggf. zu einer neuen Gesundheitsprüfung. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen, dass die Direktversicherung zu den ursprünglichen Konditionen weitergeführt wird. Die Regelungen im Einzelnen 9 : Bei Wiederaufnahme der Entgeltumwandlung nach einer entgeltlosen Zeit aufgrund einer Elternzeit, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Direktversicherung zu den vor der Umwandlung in eine beitrags - freie Versicherung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. Ist im Direktversicherungsvertrag eine Invaliditätsleistung (Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) vereinbart, ist ggfs. eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Die auf diesen Teilen der Beitragszahlung beruhenden Leistungen sind für die dann in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Versorgungsbezug beitragspflichtig. 8 Die Erläuterungen In aller Kürze geben Ihnen einen ersten groben Überblick. 9 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 8 von 17

18 5. Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers In aller Kürze 10 : Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, so begrenzt der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß die Versorgungsleistungen auf die auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringenden Leistungen (Anspruchsbegrenzung). Der Arbeitnehmer hat nach seinem Ausscheiden folgende Möglichkeiten. - Der Arbeitnehmer wird Versicherungsnehmer und führt den Versicherungsvertrag mit eigenen Beiträgen fort. - Der Arbeitnehmer wird Versicherungsnehmer und führt den Versicherungsvertrag nicht fort. Es können sich dadurch Leistungen reduzieren bzw. ganz wegfallen. Eine Wiederinkraftsetzung richtet sich nach den dann gültigen Versicherungsbedingungen. - Der neue Arbeitgeber übernimmt die Zusage und den Versicherungsvertrag vom alten Arbeitgeber. Der jetzige Arbeitgeber hat der Übernahme der Zusage schon zugestimmt. Somit ist nur noch die Unterschrift des neuen Arbeitgebers und des Arbeitnehmers notwendig. Dafür stellt der externe Versorgungsträger die notwendigen Formulare bereit. - Der neue Arbeitgeber übernimmt die Zusage vom alten Arbeitgeber nicht. Der Wert der unverfallbaren Anwartschaft kann auf die Zusage und den Versicherungsvertrag, den der neue Arbeitgeber abschließt bzw. erteilt, übertragen werden. Diese Übertragung des Übertragungswertes muss innerhalb von 12 Monaten nach Ausscheiden beantragt werden. Die Regelung im Einzelnen 11 : Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag mit eigenen Beiträgen oder beitragsfrei fortzuführen. Der Arbeitnehmer als neuer Versicherungsnehmer darf nach den Verfügungsbeschränkungen des BetrAVG (zurzeit 2 Abs. 2 Satz 4 bis 7 BetrAVG) auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrages den Rückkaufswert, der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet wurde, nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer Kündigung wird der Versicherungsvertrag insoweit in eine beitragsfreie Versicherung umge - wandelt. Wird die bestehende Versorgungszusage nach 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber schuldbefreiend übernommen, kann der bisherige Direktversicherungsvertrag nach derzeitiger Rechtslage, soweit dies versicherungsvertraglich möglich ist und dem keine anderen Regelungen entgegenstehen mit den bisherigen Rechnungsgrundlagen fortgeführt werden. Die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft des Direktversicherungsvertrages auf den neuen Arbeitgeber ist erforderlich. Kommt eine einvernehmliche Übernahme der Versorgungszusage nicht zustande, kann der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert im Sinne des 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat darauf ggfs. einen Rechtsanspruch, der regelmäßig innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben ist. Der Übertragungswert wird damit Gegenstand einer neuen Versorgungszusage, die der neue Arbeitgeber erteilt. Der neu einzurichtende Direktversicherungsvertrag basiert auf den zum Übertragungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen. Mit der Übernahme des Übertragungswertes durch den übernehmenden Versorgungsträger erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche gegen den übertragenden Versorgungsträger und gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber. 10 Die Erläuterungen In aller Kürze geben Ihnen einen ersten groben Überblick. 11 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 9 von 17

19 6. Vertragliche Folgen kurzer Betriebszugehörigkeiten / kurz laufenden Entgeltumwandlungen In aller Kürze 12 : Wird die Beitragszahlung des Versicherungsvertrages vorzeitig beendet, so entspricht der wirtschaftliche Wert des Vertrages ggfs. nicht der Summe der eingezahlten Beiträge, da in den ersten Jahren die Abschluss- und Vertriebskosten durch den Arbeitnehmer auszugleichen sind. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer mit einer kurzen Betriebszugehörigkeit (z.b. bei befristeten Verträgen). Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Die Regelung im Einzelnen 13 : Der Direktversicherungsvertrag zielt ab auf den Aufbau einer Versorgung insbesondere durch eine lebenslange Rente. Dies hat zur Folge, dass bei nur kurz laufenden Versicherungsverträgen (z.b. kurze Betriebszugehörigkeit aufgrund von befristeten Arbeitsverhältnissen) im Einzelfall dieses Ziel ggfs. nicht erreicht werden kann. Daher räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Fortführung des Direktversicherungsvertrages mit eigenen Mitteln ein Bei Rentenversicherungsverträgen entsteht in den ersten Jahren der Laufzeit - insbesondere wenn in diesen Abschluss-, Vertriebs- und ggf. Beratungskosten verrechnet werden, die der Arbeitnehmer finanziert - nur ein geringes Deckungskapital. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder einer vorzeitigen Einstellung der Beitragszahlung kann es deshalb dazu kommen, dass nur ein geringes Deckungskapital entstanden ist (siehe ausgehändigter Versorgungsvorschlag der Stuttgarter Lebensversicherung a.g.). Dennoch stellt ein solcher anfinanzierter Versicherungsvertrag einen wirtschaftlichen Wert dar, insbesondere weil auch ggf. enthaltene Abschluss-, Vertriebs- und Beratungskosten bereits teilweise getilgt sind. Wird bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Versicherung mit eigenen Beiträgen oder im Rahmen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses fortgeführt, kann der wirtschaftliche Wert des Vertrags aufrecht erhalten werden. Auch Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Auszubildende oder Arbeitnehmer, die z. B. wegen Erreichens des gesetzlichen Renteneintrittalters in Kürze ausscheiden bzw. deren Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen voraussichtlich nach kurzer Zeit enden wird, haben ebenfalls nach 1a BetrAVG ein Recht auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer nur kurz laufenden Entgeltumwandlung, z. B. wenn keine Fortführung der Versorgung durch einen neuen Arbeitgeber erfolgen kann, das Risiko besteht, dass das Guthaben in den Verträgen geringer als die eingezahlten Beiträge sein kann. Der Arbeitnehmer hat aber das Recht, den Direktversicherungsvertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Näheres kann dem ausgehändigten Versorgungsvorschlag entnommen werden. 12 Die Erläuterungen In aller Kürze geben Ihnen einen ersten groben Überblick. 13 Die Regelungen im Einzelnen werden ergänzt durch die Regelungen im Versicherungsvertrag bzw. durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 10 von 17

20 Die Regelung im Einzelnen: 7. Vereinbarter Rentenbeginn Der vereinbarte Rentenbeginn der Direktversicherung kann - abhängig von den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen - bis zu 5 bzw. 7 Jahre vor das Ende der Beitragszahlungsdauer verlegt werden. Es gilt jedoch, dass die Rentenleistungen aus dem Versiche - rungsvertrag nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres - bei Versorgungszusagen, die vor dem erteilt wurden, nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres - in Anspruch genommen werden können. 3. Ausfertigung: Stuttgarter Lebensversicherung a.g. Seite 11 von 17

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

Direktversicherung - DirektRente classic

Direktversicherung - DirektRente classic Direktversicherung - DirektRente classic Erläuterung zum Formular "Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung)" In der Entgeltumwandlungsvereinbarung zuzüglich

Mehr

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Erläuterung zum Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung In dem nachfolgenden Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Mehr

3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung

3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Auszug Musterantrag. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung.

Auszug Musterantrag. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung. Auszug Musterantrag Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung. Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert Direktversicherung arbeitgeberfinanziert Stark im Kommen Die betriebliche Altersversorgung Mit der Direktversicherung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das auch mittleren und kleineren Unternehmen

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname/Firma

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Direktversicherung - DirektRente index-safe. Erläuterung zum Formular Protokoll zur Information des Arbeitnehmers im Rahmen eines Versorgungswerkes

Direktversicherung - DirektRente index-safe. Erläuterung zum Formular Protokoll zur Information des Arbeitnehmers im Rahmen eines Versorgungswerkes Direktversicherung - DirektRente index-safe Erläuterung zum Formular Protokoll zur Information des Arbeitnehmers im Rahmen eines Versorgungswerkes Das Protokoll spiegelt die wichtigsten Punkte einer Information

Mehr

Direktversicherung - DirektRente performance-safe

Direktversicherung - DirektRente performance-safe Direktversicherung - DirektRente performance-safe Erläuterung zum Formular Protokoll zur Information des Arbeitnehmers im Rahmen eines Versorgungswerkes Das Protokoll spiegelt die wichtigsten Punkte einer

Mehr

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung*

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung* Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung* Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung Sozialversicherung Ausscheiden

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Muster Versorgungsordnung Mischfinanzierung Entgeltumwandlung plus Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung )

Muster Versorgungsordnung Mischfinanzierung Entgeltumwandlung plus Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung ) Muster Versorgungsordnung Mischfinanzierung Entgeltumwandlung plus Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung ) Direktversicherung DirektRente classic (beitragsorientierte Leistungszusage BOLZ) Die nachfolgende

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG Abgeschlossen zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG der Medizinischen Universität Wien (in der Folge als Dienstgeber bezeichnet) und 1. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche

Mehr

Ausfüllhilfe zur VORSORGE Direktversicherung Fonds

Ausfüllhilfe zur VORSORGE Direktversicherung Fonds 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Erläuterungen 1. IS301-Nummer Vergabe der IS-Nr. A) ERGO Stammorganisation und ERGO Ausschließlichkeit über die zuständige Regionaldirektion

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen

Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Prüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Handlungsbereich Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte Prüfungstag

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Vermögenswirksamer Sparvertrag Mitteilung über die Anlageart der vermögenswirksamen Leistung nach dem 5. VermBG

Vermögenswirksamer Sparvertrag Mitteilung über die Anlageart der vermögenswirksamen Leistung nach dem 5. VermBG Kontonummer BLZ der PSD Bank 570 909 00 PSD Bank Koblenz eg Casinostr. 51 56068 Koblenz Antragsteller Frau Herr Eheleute Arbeitgeber, Telefon Geburtsdatum Telefon 1. Ich bitte, die mir zustehende vermögenswirksame

Mehr

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster

Mehr

Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO)

Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Verfügungsverzicht Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Versicherungs-Nummer Versicherungsnehmer (Vor- und Nachname) Original an die

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Unser besonderes Angebot für Unternehmen:

Unser besonderes Angebot für Unternehmen: Unser besonderes Angebot für Unternehmen: Check-Up BAV durch Entgeltumwandlung zum günstigen Pauschalpreis von 875 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer Der Check-Up beinhaltet: die Erörterung und Aufnahme des

Mehr

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Der Text der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärung wurde 2011 mit den Datenschutzaufsichtsbehörden

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Flexibilität, Sicherheit, Wachstum. Hier ist alles für Sie drin. Direktversicherung Informationen für den Arbeitnehmer

Flexibilität, Sicherheit, Wachstum. Hier ist alles für Sie drin. Direktversicherung Informationen für den Arbeitnehmer Flexibilität, Sicherheit, Wachstum. Hier ist alles für Sie drin. Direktversicherung Informationen für den Arbeitnehmer Handeln Sie jetzt, damit Sie entspannt in die Zukunft blicken können In den letzten

Mehr

Informationen zur (SIGNAL IDUNA AB-RKV 2014)

Informationen zur (SIGNAL IDUNA AB-RKV 2014) Informationen zur (SIGNAL IDUNA AB-RKV 2014) 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung

Mehr

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung*

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung* Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung* Antragsteller: Versicherungsschein-Nr.: Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtenbindungserklärung

Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtenbindungserklärung Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtenbindungserklärung Lebensversicherung Nr.: Versicherte Person Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel 2

Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel 2 Inhalt Seite Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel 2 Antrag auf Übertragung einer Direktversicherung oder einer Versicherung

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

Altersversorgung mit Weitblick die fondsgebundene Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung FONDSGEBUNDENE DIREKTVERSICHERUNG

Altersversorgung mit Weitblick die fondsgebundene Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung FONDSGEBUNDENE DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitgeber FONDSGEBUNDENE DIREKTVERSICHERUNG Altersversorgung mit Weitblick die fondsgebundene Direktversicherung. ALfondsbAV die intelligente Lösung für

Mehr

Muster Versorgungsordnung Mischfinanzierung HYBRID Entgeltumwandlung plus Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung )

Muster Versorgungsordnung Mischfinanzierung HYBRID Entgeltumwandlung plus Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung ) Muster Versorgungsordnung Mischfinanzierung HYBRID Entgeltumwandlung plus Arbeitgeberbeitrag (sog. Mischfinanzierung ) Direktversicherung DirektRente performance-safe Beitragsorientierte Leistungszusage

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Wichtig für den Antragsteller: Weitere Erklärungen und Verbraucherinformationen

Wichtig für den Antragsteller: Weitere Erklärungen und Verbraucherinformationen Wichtig für den Antragsteller: Weitere Erklärungen und Verbraucherinformationen (Schlusserklärung) Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses unterscheiden Sie, ob der neue Arbeitnehmer bereits eine betriebliche Altersversorgung hat oder nicht. 1.1 Neuer Arbeitnehmer ohne Betriebsrentenzusage Wird

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Für die Unverfallbarkeit von Ansprüchen aus einer Direktversicherung und die Durchführung dieses Versorgungswegs sagt 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG :

Für die Unverfallbarkeit von Ansprüchen aus einer Direktversicherung und die Durchführung dieses Versorgungswegs sagt 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG : Direktversicherung Inhaltsübersicht 1. Gesetzliche Grundlage 2. Versicherungsrechtliche Möglichkeiten 3. Besonders vorteilhaft: Gruppenversicherungen 4. Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und

Mehr

AktivRENTE und AktivLEBEN

AktivRENTE und AktivLEBEN Flexibel für Ihr Alter AktivRENTE und AktivLEBEN klassische Renten- und Lebensversicherung Sicher wissen Sie, dass wir in Deutschland ein großes Renten-Problem haben! Und was ist, wenn Ihnen plötzlich

Mehr

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Krankenversicherung Spezial

Krankenversicherung Spezial Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat

Mehr

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Bei der Lohnpfändung wird dem Arbeitgeber als sogenanntem Drittschuldner, ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Vertrag Individualberatung

Vertrag Individualberatung Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Nachtrag Nr. 1. Kollektiv(rahmen)vertrag

Nachtrag Nr. 1. Kollektiv(rahmen)vertrag Ihr Ansprechpartner in Sachsen-Anhalt ist Frau Jana Weinreis, Ärztebeauftragte, Tel.: 09268/32944 oder Handy: 0151/57767765 Weitergehende Informationen finden Sie unter www.inter.de oder Sie mailen uns

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

vom Bürgen vom Mieter

vom Bürgen vom Mieter BEWERBUNGSUNTERLAGEN CHECKLISTE zur Überprüfung Ihrer einzureichenden Unterlagen auf Vollständigkeit Einzureichende Unterlagen Bitte beachten Selbstauskunft für Mietinteressenten ausgefüllt und unterzeichnet

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Betriebliche Altersversorgung. für Einsteiger Teil 1. München, 14.04.2011

Betriebliche Altersversorgung. für Einsteiger Teil 1. München, 14.04.2011 Betriebliche Altersversorgung für Einsteiger Teil 1 München, 14.04.2011 1 Der Demographische Wandel (Verhältnis Beschäftigte/ Rentner) 120 100 80 60 40 20 0 100 100 100 100 104 89 43 36 1992 2000 2030

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber

Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber Fachinformation Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: September 2015 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009

Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009 Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009 Neue Bundesländer und Berlin(Ost) An (Arbeitgeber) I. Antrag auf betriebliche Altersversorgung

Mehr