Informationsveranstaltung Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen

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1 Baudepartement Verkehrsamt Schlagstrasse 82 Postfach Schwyz Telefon Telefax Informationsveranstaltung Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen Kursort Verkehrsamt Schwyz Schulungsraum 3. OG Schlagstrasse Schwyz Tel Datum Montag, 27. Mai 2013 Dauer Ziel Programm Referenten Kosten Teilnehmer Anmeldung Uhr Uhr Die Teilnehmenden kennen die aktuellen Anforderungen an den Führer und das Fahrzeug zum Lenken eines Kleinbusses der Kat. D1 - Begrüssung - Anforderungen an den Lenker o Führerausweis, Fähigkeitsausweis 95 - Anforderungen an das Fahrzeug o Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschreiber, Fahrerkarte - Beantwortung von Fragen Christian Kündig, Fachreferent CZV Weiterbildung, LES ROUTIERS SUISSE Werner Fässler, Bereichsleiter Führerprüfungen, Verkehrsamt Schwyz keine Autovermietung, Schulträger, Vereine, Firmen mit Arbeitertransporten, Betagten- und Pflegeheime bis zum 20. Mai 2013 an: - Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Sekretariat, Postfach 3214, 6431 Schwyz , Joerg.Mettler@sz.ch mit folgenden Angaben; Name, Vorname, Be trieb / Organisation - Die Teilnehmerzahl ist beschränkt; max. 2 Teilnehmer pro Betrieb Verkehrsamt des Kantons Schwyz Schwyz, 10. April 2013

2 Inhaltsverzeichnis 1. Anforderungen Führer Ausweise Seite 03 Führerausweis (blau) 03 Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) 06 Fähigkeitsausweis (Ausweis 95) 06 Fahrerkarte (Digitaler Fahrtenschreiber) 06 Ausweiskategorien (inkl. Zusatzcodierung) 07 Fähigkeitsausweis (CZV) Seite 09 Fähigkeitsausweis erforderlich (Art. 2 CZV) 10 Erwerb des Fähigkeitsausweises 12 Fähigkeitsausweis bestellen 13 Weiterbildung 14 Merkblatt zu den Ausnahmen nach Art. 3 CZV 15 Muster einer Ausbildungsbestätigung für Gütertransport Anforderungen Fahrzeuge Seite 20 Definition Kleinbus / Fahrzeugausrüstung 21 Allgemeine Vorschriften 22 Schulbus Sitze 25 Berufsmässige Personentransporte (ARV 2) 29 Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber bestellen 30 Merkblatt Gesuchstellung 3. Merkblätter Seite 32 asa Merkblatt Schülertransporte 32 asa Merkblatt Ambulanz Nützliche Links im Internet Seite 40 Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) Broschüre CZV Merkblatt Ausnahmen Bestellung Fähigkeitsausweis Führerausweise Der digitale Fahrtenschreiber Bestellung für Fahrtschreiberkarten LES ROUTIERS SUISSE Verkehrsamt Schwyz (Merkblätter Führerzulassung) Besondere Verkehrsregeln im Ausland

3 Führerausweis

4 Führerausweise (alt) Ausweise bis 1977 Ausweise bis 1991/ 1992

5 Ausweise bis 2003 Ausweise bis 2003

6 Führerausweis (FAK) Fähigkeitsausweis Fahrerkarte

7 Ausweiskategorien Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: A: Motorräder; B Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen; C: Motorwagen ausgenommen jene der Kategorie D mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; D: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; BE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; CE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; DE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. 2 Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt: A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm 3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kw; B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg; C1: Motorwagen ausgenommen jene der Kategorie D mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; D1: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; C1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; D1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird. 3 Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt: F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge; M: Motorfahrräder.

8 Hauptkategorien Unterkategorien Spezialkategorien 101 Besondere Auflage (die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt) 25kW A: Motorräder bis 25 kw und bis 0,16 kw/kg 45kmh A1: Motorräder der Unterkat. A1 mit auf höchstens 45 km/h beschränkter Geschwindigkeit 121 B, B1 oder F: Berufsmässiger Personentransport 122 B, B1 oder F: Schüler-, Arbeiter-, Behindertentransport oder Ambulanzen, sowie berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h erreichen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b und c ARV 2) 3,5t D1: Beim Umtausch der alten Kat. D2 (Übergangsrecht) 106 D1: Beim Umtausch der alten Kat. D1 und D2 (Übergangsrecht): Im Binnenverkehr zum Führen von Kleinbussen mit mehr als 17 Plätzen und einem Gesamtgewicht von maximal 3500 kg sowie zum Mitführen von Anhängern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg an Kleinbussen berechtigt. 109 (incl. C1, C1E: Zum Führen von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als Motor Home 7,5 t berechtigt (Übergangsrecht) Eintrag unter Ziffer 12 im Ausweis. > 7,5 t) 118 C1: Berechtigt zum Führen von allen Feuerwehrmotorwagen, unabhängig von der Platzzahl und dem Gesamtgewicht G40 G: Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge. Ist unter Ziffer 12 einzutragen. 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz (Brille oder Kontaktlinsen)

9 Fähigkeitsausweis

10 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV) Art. 2 Zulassungsvoraussetzung 1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport. 2 Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport. Art. 3 Ausnahmen Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen: a. die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden; b. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; c. die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; d. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden; d bis. die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen; e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden; f. die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden; g. zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt; h. die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen. Art. 16 Weiterbildungspflicht 1 Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.

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13 Wie erhält man den Fähigkeitsausweis? Wenn Sie gerade die CZV-Prüfung bestanden haben, wird die Bestellung des Fähigkeitsausweises durch den Prüfungsstützpunkt ausgelöst. Alle anderen Fahrer/innen müssen den Fähigkeitsausweis selber bestellen. Der Fähigkeitsausweis kann hier via Internet bestellt und bezahlt werden. Er kostet Fr. 20. inklusive Versand und ist direkt mit Kreditkarte (Visa, Master) oder Postcard zu bezahlen. Es ist auch möglich, den Fähigkeitsausweis gegen Rechnung für Fr. 35. via Internet anzufordern. Er kann zudem beim Strassenverkehrsamt für Fr. 35. am Schalter bestellt werden (ausgenommen in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Genf, Graubünden und Zürich). Halten Sie für die Bestellung bitte folgende Angaben bereit: Führerausweis-Nummer (vom Führerausweis im Kreditkartenformat FAK), -Adresse, Geburtsdatum, Zustelladresse. Sie erhalten den Fähigkeitsausweis fünf bis sieben Arbeitstage nach der Bestellung. Gültigkeit des Fähigkeitsausweises Bekommen Sie den Fähigkeitsausweis ohne Prüfung, können Sie ihn bereits jetzt bestellen und erhalten ihn ohne Nachweis der Weiterbildung mit Gültigkeit bis 2013 oder Können Sie jedoch bereits fünf Tage Weiterbildung nachweisen, ist der Fähigkeitsausweis gültig bis 2018 (Kat. D) oder 2019 (Kat. C). Um anschliessend erneut einen Fähigkeitsausweis zu erhalten, müssen jeweils fünf Weiterbildungstage nachgewiesen werden. Verlust, Diebstahl Haben Sie den Fähigkeitsausweis verloren oder wurde er gestohlen? Dann können Sie hier via Internet einen kostenpflichtigen Ersatz bestellen. Muss der Führerausweis ersetzt werden, ändert dessen Nummer. Weil beide Ausweise die gleiche Nummer haben müssen, benötigen Sie in diesem Fall auch einen neuen Fähigkeitsausweis.

14 Weiterbildung Zahlreiche Lenker/innen von Fahrzeugen der Kat. C/C1 und D/D1 bilden sich schon lange regelmässig weiter. Mit dem Inkrafttreten der CZV wurde für alle Inhaber/innen eines Fähigkeitsausweises die Pflicht zur Weiterbildung eingeführt. Auch wer den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei erhält oder bereits erhalten hat, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen. Fünf Tage in fünf Jahren Innerhalb von fünf Jahren müssen fünf Tage Weiterbildung bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden. Die Weiterbildung kann in Tageskursen von je sieben Stunden oder als Wochenkurs absolviert werden. Werden in der laufenden Periode mehr als 5 Tage absolviert, können diese nicht in die nächste Weiterbildungsperiode übertragen werden. Auch wer den Fähigkeitsausweis sowohl für den Personen- als auch den Gütertransport besitzt/benötigt, muss nur fünf Kurstage besuchen und kann die Kursthemen beliebig wählen. Weiterbildungsperioden Wegen der gestaffelten Einführung der neuen Regelungen für den Personen- und den Güterverkehr unterscheiden sich die Weiterbildungsperioden. Fahrer/innen der Kategorien D/D1 C/C1 1. Weiterbildungsperiode Weiterbildungsperiode Weiterbildungsperiode Um ab dem (Kat. D/D1) oder ab (Kat. C/C1) einen Fähigkeitsausweis zu erhalten, muss die Weiterbildungspflicht ein erstes Mal erfüllt sein (fünf Kurstage). Da die Nachfrage für Kurse gegen Ende der ersten Weiterbildungsperiode vermutlich gross sein wird, empfehlen wir Ihnen, bereits jetzt Weiterbildungskurse zu besuchen. Weiterbildung verpasst Fähigkeitsausweis abgelaufen Wer die Weiterbildungspflicht innerhalb der Weiterbildungsperiode nicht erfüllt, erhält keinen neuen Fähigkeitsausweis und darf keine Güter- und Personentransporte mehr durchführen (abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 3 CZV). Wer dies trotzdem tut, wird mit Busse bestraft (Art. 25 CZV). Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mit einer schriftlichen Bewilligung verlängern. Ein neuer Fähigkeitsausweis kann erst dann beantragt werden, wenn die fünf Tage Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert sind (vom 1. bis zum 5. Kurstag sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen). In diesem Fall beginnt die neue Weiterbildungsperiode von 5 Jahren nach Abschluss des fünften Kurses.

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20 Fahrzeuge / Ausrüstungen

21 Definition (Kleinbus) VTS Art. 11 Definition a. «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t); b. «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t); c. «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t); d. «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3); Fahrzeugausrüstung VTS Art. 99 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen 1 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie Nr. 92/24 des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Fahrzeugklassen oder nach dem ECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein. VTS Art. 100 Fahrtschreiber 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit beziehungsweise zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: b. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2 unterstehen, mit einem Fahrtschreiber nach Anhang I der Verordnung Nr. 3821/85 (analoger Fahrtschreiber) oder mit einem digitalen Fahrtschreiber; Fahrtenschreiber (Digital) Fahrtenschreiber (Analog)

22 Allgemeine Vorschriften Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Gewichte (VTS Anhang 9) Personengewichte Kleinbusse Kleinbusse mit Stehplätzen Schulbusse 71 kg 68 kg 40 kg Abmessungen (VTS Anhang 9) Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt: bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen 1,50 m Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer und Mitfahrerin beträgt, gemessen auf der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0,40 0,50 m über der Sitzfläche), für: Vordersitze Rücksitze Kleinbusse 0,45 m 0,40 m Schulbusse 0,30 m 0,30 m Längsabstand der Sitze Schulbusse bei Kleinbussen 0,55 m 0,60 m Art. 123a Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte 1 Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle einen gleichwertigen Schutz wie mit Kindersitzen nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe bestätigt. 2 Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.

23 Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 3a Tragen von Sicherheitsgurten 1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind 3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen. 4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.b. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesellschaftswagen sowie für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.

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29 Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 3 Grundsatz 1bis Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. 1ter Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur. 2 Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1. Art. 4 Ausnahmen 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen: a. mit Fahrzeugen, die zum Kranken- und Verwundetentransport eingerichtet und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und 110 Abs. 3 Bst. a VTS) ausgerüstet sind; b. mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h; c. von Behinderten, Schülern oder Arbeitern; d. bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. KANTON BERN Polizei- und Militärdirektion Als Fahrzeugkosten gelten: Amortisation, Treibstoffverbrauch, Steuer und Versicherung, Unterhalt (beispielsweise nach den Kilometer-Ansätzen der von den Strassenverkehrsverbänden jährlich neu herausgegebenen Listen). Als Auslagenersatz gelten: Spesen wie Verpflegung, Übernachtungs- und Reiseauslagen. Weitergehende Abgeltungen sind als Bestandteil eines wirtschaftlichen Erfolgs zu betrachten.

30 Fahrerkarte für den digitalen Fahrtschreiber Sind Sie Berufsfahrer/in? Unterliegen Sie der Arbeits- und Ruhezeit Verordnung (ARV1/ARV2)? Führen Sie Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet sind? Dann benötigen Sie eine persönliche Fahrerkarte. Solche Karten werden wie in den EU und AETR Staaten auch in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein seit 2006 ausgestellt. Damit wird die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften verbessert und vereinfacht. Gesuch für Kartenerneuerung Da die Fahrerkarten (ebenso die Unternehmens- und Kontrollkarten) fünf Jahre gültig sind, dauert es nicht mehr lange, bis die ersten Karten erneuert werden müssen. Das Bundesamt für Strassen ASTRA informiert in einem Merkblatt über die wichtigsten Punkte der Erneuerung der Karte. Merkblatt für die Gesuchstellung von Fahrerkarten/Unternehmenskarten (PDF) Neues Verfahren für das Ausstellen der Fahrer- und Unternehmenskarten Ab dem 1. Oktober 2011 können Fahrerkarten via Internet für 70 Franken oder mit einem Papiergesuch für 85 Franken direkt beim Bundesamt für Strassen bestellt werden. Beachten Sie bitte das Merkblatt, wenn Sie vor diesem Zeitpunkt eine neue Karte benötigen. Weitere Informationen Diesen kurzen Hinweis finden Sie auf cambus.ch, weil Sie im Zusammenhang mit dem Fähigkeitsausweis vielleicht auch Fragen zur Fahrerkarte haben. Für ausführliche Informationen zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen aber einen Abstecher auf die spezielle Website des ASTRA, wo Sie sich die Benützung des digitalen Fahrtschreibers auch mit einem Video kurz und einfach erklären lassen können und alle wichtigen Informationen zum ganzen System finden.

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32 Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) Merkblatt für Schülertransporte

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37 Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) Merkblatt für Ambulanzfahrer/innen

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40 Wichtige Internetseiten Chauffeurzulassungsverordnung, CZV Broschüre CZV Ausnahmen CZV (Merkblatt) Bestellung Fähigkeitsausweis Der Fähigkeitsausweis kann hier elektronisch bestellt und bezahlt werden. Er kostet Fr. 20. inklusive Versand und ist direkt mit Kreditkarte (Visa, Master) oder Postcard zu bezahlen. Es ist auch möglich den Fähigkeitsausweis gegen Rechnung für Fr. 35. anzufordern. Führerausweise Der digitale Fahrtschreiber _CH Bestellung für Fahrtschreiberkarten Die neu eingeführte Informatik-Applikation erlaubt nun eine durchgängige Online-Bestellung von Fahrer- und Unternehmenskarten. Die Online-Bestellung ist ab sofort günstiger (CHF 70.00) als eine Bestellung mittels Papiergesuch (CHF 85.00). LES ROUTIERS SUISSES Verkehrsamt Schwyz (Merkblätter Führerzulassung) Besondere Verkehrsregeln im Ausland

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