Lösungsskizze zum Fall "Der unvorsichtige Vorstand"

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1 1 Lösungsskizze zum Fall "Der unvorsichtige Vorstand" A. Zulässigkeit der Klage: I. Zuständigkeit, 32 ZPO II. III. 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit Feststellungsinteresse Zwischenergebnis B. Begründetheit der Klage: I. Anspruch des U gegen die B-Bank aus 280 I BGB i.v.m. 31 BGB analog II. III. IV. C. Ergebnis 1. Wirksames Schuldverhältnis a) Vertrag zwischen U und der B-Bank b) Vertrag zwischen der T-GmbH und der B-Bank als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1) Gesetzliches Schuldverhältnis gem. 311 III BGB zwischen U und der B-Bank durch Einbeziehung des U in den Schutzbereich des zwischen T-GmbH und der B-Bank geschlossenen Girovertrages (i) (ii) Mindermeinung Herrschende Auffassung (iii) Stellungnahme 2. Schuldverhältnis nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter a) Leistungsnähe b) Einbeziehungsinteresse c) Erkennbarkeit d) Schutzbedürftigkeit e) Zwischenergebnis 3. Pflichtverletzung gem. 241 II a) Äußerung des X als Pflichtverletzung b) Rechtfertigung der Äußerung c) Verschulden d) Zurechnung der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung des X 4. Möglichkeit eines Schadens Ansprüche aus 823 I BGB i.v.m. 31 BGB analog 1. Rechtsgutverletzung a) Insolvenz der T-GmbH als Rechtsgut b) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als Rechtsgut (1) Keine Subsidiarität (2) Gewerbebetrieb (3) Eingriff (4) Betriebsbezogenheit des Eingriffs c) Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Rechtsgut (1) Subsidiarität (2) Träger des Persönlichkeitsrechts (3) Vorliegen und Verletzung des Persönlichkeitsrechtes 2. Verschulden 3. Zurechnung 4. Rechtswidrigkeit 5. Möglichkeit eines Schadens Anspruch aus 824 BGB i.v.m. 31 BGB analog Anspruch aus 831 I BGB CSR, Schmidt & Partner (0304) (BGB/KK/.Lös) Seite 1 von 9

2 2 A. Zulässigkeit der Klage: I. Zuständigkeit, 32 ZPO Das angerufene AG Frankfurt müsste sachlich und örtlich zuständig sein. 1. Sachliche Zuständigkeit Die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den 1 ZPO i.v.m. 23, 71 GVG. Gem. 23 Nr.1 GVG ist das Amtsgericht grundsätzlich bis zu einem Streitwert von 5.000,- i zuständig. Der Streitwert wird gem. 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt. Er richtet sich bei der Feststellungsklage nach dem Interesse des Klägers, wobei bei der sog. positiven Feststellungsklage ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20% vorgenommen wird (vgl. BGH NJW-RR 88, 689). Das Interesse des U bemisst sich nach der Höhe des von ihm behaupteten Schadens. Dieser beträgt 5.500,- i. Abzüglich 20% = 1.100,- i liegt der Streitwert somit bei 4.400,- i, womit das Amtsgericht sachlich zuständig ist. 2. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den 12 ff. ZPO. Gem. 17 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand bei juristischen Personen durch deren Sitz bestimmt. Der Sitz der B-Bank in Frankfurt, so dass das AG Frankfurt zuständig ist. II. III. Feststellungsinteresse Der U müsste ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben (sog. Feststellungsinteresse). Ein solches Interesse fehlt in aller Regel, wenn die Klage auf Leistung möglich ist, weil dann der Rechtsstreit bereits durch die Leistungsklage abschließend entschieden werden kann. Bei einer Leistungsklage muss aber gem. 253 II Nr.2 ZPO ein bestimmter Antrag gestellt werden, das heißt, dass es bei einem Zahlungsantrag einer näheren Bezifferung bedarf. Es ist daher anerkannt, dass ein Feststellungsinteresse dann besteht, wenn der Antrag noch nicht beziffert werden kann, insbesondere wenn der Schaden sich noch in der Entwicklung befindet. Der U macht geltend, dass der Schaden noch nicht abschließend beziffert werden kann, weil das Ausmaß des Schadens noch nicht feststehe, insbesondere weil auch noch zukünftig Schäden entstehen können. Es ist z.b. noch nicht absehbar, ob das Unternehmen nach dem Insolvenzverfahren fortbestehe. Mithin besteht ein Feststellungsinteresse. Zwischenergebnis Auch alle weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, so dass die Klage zulässig ist. B. Begründetheit der Klage: Die Klage ist begründet, wenn dem U gegen die B-Bank ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zusteht und die Möglichkeit eines Schadenseintritts gegeben ist. I. Anspruch des U gegen die B-Bank aus 280 I BGB i.v.m. 31 BGB analog Der U könnte gegen die B-Bank einen Schadensersatzanspruch aus 280 I BGB i.v.m. 31 BGB analog haben. 1. Wirksames Schuldverhältnis Zwischen den Parteien müsste ein wirksames Schuldverhältnis bestehen. a) Vertrag zwischen U und der B-Bank Der U selbst hat mit der B-Bank zwar keinen Vertrag abgeschlossen. Vielmehr hat die T-GmbH mit der B-Bank einen Girovertrag gem. 676 f BGB sowie mehrere wirksamen Darlehensverträge nach 488 BGB abgeschlossen. Der U könnte aber aufgrund seiner Alleingesellschafterstellung als Vertragspartner anzusehen sein. Zwar ist anerkannt, dass zwischen dem Alleingesellschafter und der Gesellschaft eine sog. faktische Personenidentität bestehen kann. Ferner bestimmt auch 35 IV 1 GmbHG, dass 181 BGB dann Anwendung finden soll, wenn der Alleingesellschafter auch alleiniger Geschäftsführer ist. Allerdings gelten diese Regelungen grundsätzlich nur zum Schutz vor der Umgehung von Rechtsnormen. Grundsätzlich sind Gesellschaft und Gesellschafter separate Personen, zum einen die juristische, zum anderen die natürliche. So haftet der Gesellschafter auch prinzipiell nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 13 II GmbHG, sondern nur in Ausnahmefälle, etwa der sog. Durchgriffshaftung. Darüber hinaus wird die Gesellschaft gem. 35 I GmbHG durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser wird aber generell keine Vollmacht zur Vertretung eines Gesellschafters oder der Gesellschafter selbst haben. Dies macht deutlich, dass Vertragspartner nur die GmbH und somit nicht der Gesellschafter wird. Mithin ist U kein CSR, Schmidt & Partner (0304) (BGB/KK/.Lös) Seite 2 von 9

3 3 Vertragspartner der B-Bank. [Anm.: Die sog. faktische Personenidentität hat insbesondere beim gutgläubigen Erwerb gem. 932 ff. BGB Bedeutung, da in einem solchen Fall der Erwerb mangels Vorliegen eines Verkehrsgeschäftes ausscheidet.] b) Vertrag zwischen der T-GmbH und der B-Bank als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Zwar können grundsätzlich nur Vertragsparteien Recht und Pflichten aus dem Vertrag herleiten. Möglicherweise sind aber die Verträge zwischen der T-GmbH und der B-Bank Verträge mit Schutzwirkung für Dritte. (1) Gesetzliches Schuldverhältnis gem. 311 III BGB zwischen U und der B-Bank durch Einbeziehung des U in den Schutzbereich des zwischen T-GmbH und der B-Bank geschlossenen Girovertrages Zwischen U und der B-Bank könnte ein Schuldverhältnis i.s.v. 311 III BGB bestehen. Das könnte der Fall sein, wenn U in den Schutzbereich des zwischen der T-GmbH und der B-Bank geschlossenen Vertrag einbezogen worden ist und das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nunmehr in 311 III 1, 2 BGB geregelt ist. (i) Mindermeinung Zum Teil (Huber/Faust-Faust 3 Rz.12 ff.; Schwab, JuS 02, 872 [873]) wird vertreten, dass die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung nunmehr in 311 III BGB normiert seien. Zwar regele 311 III 2 BGB die Fälle der Sachwalterhaftung; also die Fälle, in denen ein Schuldverhältnis kraft Gesetz mit einer Person entsteht, die durch Inanspruchnahme eines besonderen eigenen Vertrauens die Vertragsverhandlungen beeinflusst. Gleichwohl soll 311 III 2 BGB ob des Wortlautes insbesondere nur exemplarisch die wichtigste Fallgruppe benennen. Die Voraussetzungen sind allerdings kaum präzisiert, so dass auch künftig auf die bisherige Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen werden muss (Huber/Faust-Faust 3 Rz.13 Münch.-Komm.-Emmerich 311 Rz. 232). (ii) Herrschende Auffassung Nach der herrschenden Auffassung (Brox/Walker, SchuldR, 33, Rz.7; Jauernig/Vollkommer, BGB, 311 Rz. 49; Palandt-Heinrichs, 311 Rz. 60) ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht in 311 III BGB geregelt. 311 III BGB regele eine ganz andere Interessenlage. Beim Institut des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte geht es um die Frage, ob ein Dritter Anspruchsteller sein kann. Bei 311 III BGB gehe es hingegen um den Fall der Haftung eines Dritten. Auch aus den Gesetzgebungsmotiven ergebe sich nichts anderes. Mit 311 BGB sollte nur eine Regelung geschaffen werden, die die weitere Entwicklung gerade nicht vorwegnehmen sollte (RE, BT-Drucks. 14/6040, S. 163; Münch.-Komm.-Emmerich 311 Rz. 232). Letztlich wäre auch die Anwendung des 311 III BGB mangels hinreichender Differenzierungen für eine Prüfung wenig hilfreich. (iii) Stellungnahme Tatsächlich ist die Vorschrift so weit gefasst, dass es zumindest nicht ausgeschlossen ist, den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unter 311 III BGB zu subsumieren. Mangels inhaltlicher Vorgaben hilft 311 III BGB aber in der Sache nicht weiter. Auch nach der befürwortenden Ansicht sind die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Anforderungen anzuwenden, so dass der Streit letztlich nur dogmatischer Natur zu sein scheint. Allerdings besteht ein gewichtiger dogmatischer Unterschied insofern, als beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - vergleichbar mit dem Vertrag zugunsten Dritter ( 328 BGB) - kein neues Schuldverhältnis begründet wird, sondern lediglich das bestehende Vertragsverhältnis auf den bis dato außenstehenden Dritten ausgedehnt wird; insofern lässt sich auch begründen, warum der Schuldner in diesem Fall analog 334 BGB Einwendungen bzw. Einreden aus dem Vertrag auch dem Dritten entgegen halten kann. Hingegen würde bei Anwendung von 311 III BGB ein neues - nur quasi-vertragliches - Schuldverhältnis mit Pflichten gem. 241 II BGB begründet werden, was zumindest eine analoge Anwendung von 334 BGB in Frage stellen würde (ausdrücklich ablehnend dementsprechend Schwab/Witt, Examenswissen zum neuen Schuldrecht, 2. Aufl., S. 159 ff). Im Übrigen finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien zur Schuldrechtsreform keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit 311 II, III BGB andere Fälle als die der früheren c.i.c. regeln wollte, zu denen das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aber nicht gehört. Folglich ist die Entstehung eines eigenen quasivertraglichen Schuldverhältnisses gem. 311 III BGB zwischen K und S mit der 2. Auffassung abzulehnen. CSR, Schmidt & Partner (0304) (BGB/KK/.Lös) Seite 3 von 9

4 4 Somit kommt eine Haftung des U gegenüber B-Bank gem. 280 I, 311 III, 241 II, BGB nicht in Betracht. [Anm.: Mit Einführung des 311 III BGB wird obiger Stellungnahme zufolge also nur die Rechtsprechung über die Eigenhaftung von Vertretern/ Verhandlungsgehilfen kodifiziert. Nach der bis Ende 2001 geltenden Rechtsprechung wurde nämlich eine Eigenhaftung eines Dritten bereits über die Grundsätze der c.i.c. bejaht, so etwa beim Vertreter, sofern dieser besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt und ein eigenes, unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss hat oder bei der Haftung des "Sachwalters", der zwar nicht als Vertreter auftritt, aber in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst (BGH NJW 97, 1233: zur Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers über c.i.c. als Sachwalter; vgl. zum Ganzen: Schautes/Mallmann, Die Eigenhaftung des Sachwalters aus culpa in contrahendo - BGH NJW 97, 1233, JuS 99, ). Diese Fälle werden nunmehr über 311 III 2 BGB erfasst (Münch.Komm-Emmerich 311 Rz. 210 ff.; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 7, V, 1. c; Jauernig/Vollkommer, BGB, 311 Rz. 49; Palandt-Heinrichs, 311 Rz. 60 ff).] 2. Schuldverhältnis nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Nach dem oben Gesagtem kann sich der Vertrag zwischen der T-GmbH und der B-Bank nach allgemeinen Grundsätzen als Vertrags mit Schutzwirkung für U darstellen. Im einzelnen bestehen vier Voraussetzungen: [Anm.: Umstritten ist die dogmatische Herleitung. Zum Teil wird auf die ergänzende Vertragsauslegung, 157 BGB, und zum Teil auf die Grundsätze von Treu und Glauben, 242 BGB, zurückgegriffen. Im Wesentlichen unstreitig und allgemein anerkannt sind dagegen die Voraussetzungen.] a) Leistungsnähe Zunächst muss der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung nach den vertraglichen Bestimmungen in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst. Gegenstand eines Giro- oder Darlehensvertrag mit einer Bank sind die AGB-Banken. Hier ist in 2 I geregelt, dass unter die Verpflichtungen der Bank auch die Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen fällt. Der U ist alleiniger Gesellschafter der T-GmbH. Aufgrund dieser wirtschaftliche Verflechtung wirken sich rechtliche und wirtschaftliche Nachteile unmittelbar auf die rechtliche Stellung des U aus. Er kommt daher typischerweise insbesondere mit der Geheimhaltungspflicht der B-Bank wie die T-GmbH in Berührung und ist den Gefahren von einer Verletzung dieser Pflicht ebenso ausgesetzt. b) Einbeziehungsinteresse Ferner müsste der Gläubiger ein Einbeziehungsinteresse am Schutz des Dritten haben. Ein solches wurde ursprünglich nur dann angenommen, wenn der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist und dementsprechend zwischen beiden eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag besteht. Nicht zuletzt mit Blick auf rein geschäftliche Beziehungen und der Notwendigkeit, auch hier Dritten Schutz vor Vertragsverletzungen gewähren zu müssen, wurde diese Wohl und Wehe-Formel ausgeweitet. Nunmehr reicht es aus, wenn den Vertragsgläubiger eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Dritten trifft oder wenn er an der sorgfältigen Ausführung der Leistung auch ein berechtigtes Interesse zugunsten des Dritten hat. Aufgrund der Gesellschafterstellung des U und des dadurch bestehenden gesellschaftsrechtlich konsolidierten Risikoverbundes hat die T-GmbH ein berechtigtes Interesse, den U in den Schutz des Vertrages einzubeziehen. c) Erkennbarkeit Die Leistungsnähe und das Einbeziehungsinteresse waren für die B-Bank erkennbar, da sie aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit der T-GmbH zwangsläufig Kenntnis von der Gesellschafterstellung des U hatte. d) Schutzbedürftigkeit Der Dritte müsste außerdem schutzbedürftig sein. Eine solche Schutzbedürftigkeit entfällt immer dann, wenn der Dritte wegen des Sachverhaltes, aus dem er seinen Anspruch herleiten will, einen inhalts- bzw. deckungsgleichen Anspruch gegen den Schuldner hat. Zwar könnte dem U möglicherweise ein eigener Anspruch aus Deliktsrecht gegen die B-Bank zustehen. Ein eigner Anspruch des Dritten schließt des Schutzbedürftigkeit aber nur dann aus, wenn er denselben oder wenigstens einen gleichwertigen Inhalt hat wie derjenige, den der Dritte über die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erstrebt. Ein Anspruch aus Deliktsrecht hat nicht dieselben Voraussetzungen wie ein vertraglicher, insbesondere besteht innerhalb des Deliktsrechtes nicht die Verschuldensvermutung des 280 I 2 BGB. Es kann daher zunächst dahingestellt bleiben, ob U gegen die B-Bank einen Anspruch aus Deliktsrecht hat, weil die Ansprüche jedenfalls nicht deckungsgleich sind. Der U ist danach in jedem Fall schutzbedürftig. CSR, Schmidt & Partner (0304) (BGB/KK/.Lös) Seite 4 von 9

5 5 e) Zwischenergebnis Bei dem Giro- und den Darlehensverträgen zwischen der B-Bank und der T-GmbH handelt es sich um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten des U. 3. Verschuldete Pflichtverletzung gem. 241 II Die B-Bank müsste eine ihr aus dem Vertragsverhältnis obliegende Pflicht i.s.v. 241 II BGB verletzt haben. Sie selbst hat keine Handlung begangen, denn als juristische Person ist sie bereits nicht handlungsfähig. Grundsätzlich handelt sie durch Ihre Organe. Es könnte daher eine schuldhafte, pflichtwidrige Handlung des X vorliegen, die der B-Bank gem. 31 BGB zugerechnet werden müsste. a) Äußerung des X als Pflichtverletzung Als solche Verletzung könnte ein durch die Äußerungen des X beim S-Sender begründeter Verstoß gegen das Bankgeheimnis angesehen werden. Die herkömmlich als Bankgeheimnis bezeichnete Pflicht, die Beziehung des Kunden zur Bank vertraulich zu behandeln, folgt aus dem besonderen Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien und ist in 2 AGB-Banken normiert. Dabei ist es der Bank untersagt, eigenmächtig kundenbezogene Tatsachen oder Werturteile an Dritte weiter zu geben. In der Äußerung des X müsste eine solche Weitergabe zu sehen sein. Der X hat geäußert, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Bei objektiver Betrachtung dieser Aussage, muss das Wort Finanzsektor so verstanden werden, dass damit jedenfalls auch die Banken im allgemeinen gemeint sind. Unter Fremd- oder Eigenmittel können bei gleicher Betrachtung nur weitere Kredite gemeint sein. Wenn aber keine Banken mehr bereit sind, Kredite zur Verfügung zu stellen, bedeutet dies im Umkehrschluss die Kreditunwürdigkeit des Unternehmens. Die Kreditwürdig- bzw. unwürdigkeit betrifft aber sensible Bereiche der Geschäftsbeziehung zwischen dem Bankkunden und der Bank, über die diese gem. 2 II AGB- Banken keine Tatsachen oder Meinungen an Dritte weitergeben darf, so dass in der Äußerung des X eine Pflichtverletzung vorliegt. b) Rechtfertigung der Äußerung Die Pflichtverletzung könnte dadurch entfallen, dass der X seine Erklärung damit einleitete, dass er seiner Auffassung nach nur solche Informationen wiederholt hat, die er der Presse und sonstigen Informationsquellen entnommen hat. Es ist aber anerkannt, dass die Geheimhaltungspflicht der Bank nicht nur solche Tatsachen umfasst, von denen die Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangt hat, sog. Bankinterna. Vielmehr ist sie auch verpflicht solche Informationen, die anderweitig bekannt sind, weiterzugeben oder zu bestätigen, jedenfalls sofern der Kunde das Schweigen der Bank wünscht. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass die Informationen eine andere Qualität erhalten, wenn sie durch die mit dem Betroffenen in Geschäftsbeziehung stehenden Bank quasi bestätigt werden. Darüber hinaus hatte die T-GmbH die B-Bank ausdrücklich um Diskretion gebeten. Daher kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Kreditunwürdigkeit um ein Bankinterna handelt oder anderweitig bekannt ist. Die Äußerung könnte möglicherweise durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG gerechtfertigt sein. Unabhängig davon, inwieweit Grundrechte auch im Verkehr privater Rechtssubjekte wirken (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte) und ob es sich bei der Aussage des X überhaupt um einen Beitrag zur Meinungsbildung handelt, kann sich die B-Bank vorliegend nicht auf Art. 5 GG berufen, weil diese gem. 2 I AGB-Banken partiell auf ihre Meinungsfreiheit verzichtet hat. Eine insoweit freiwillige Unterwerfung in Form des Vertragsschlusses stellt auch keine fremdbestimmte und daher unzulässige Verkürzung einer grundrechtlich geschützten Position dar. Die Äußerung des X stellt daher eine nicht gerechtfertigte Pflichtverletzung dar. c) Verschulden Das Verschulden wird gem. 280 I 2 BGB vermutet. d) Zurechnung der zum Schadensersatzverpflichtenden Handlung des X Die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des X könnte der B-Bank gem. 31 BGB zugerechnet werden. Zwar gilt 31 BGB dem Wortlaut nach nur für Vereine. Juristische Personen sind aber unabhängig von ihrer Rechtsform prinzipiell selbst nicht handlungsfähig, sondern handeln durch ihre Organe. Dementsprechend ist anerkannt, dass 31 BGB analog auf sämtliche private Personenvereinigungen dann angewendet werden kann, wenn die Organe im Gesellschaftsinteresse handeln. Der X handelt bei der Äußerung nicht im privaten Interesse, sondern im Interesse der B-Bank. Mithin ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des X der B-Bank gem. 31 BGB analog zuzurechnen (dagegen für die Anwendbarkeit von 278 BGB vgl. Petersen, NJW 2003, 1570 ff.). 4. Möglichkeit eines Schadens CSR, Schmidt & Partner (0304) (BGB/KK/.Lös) Seite 5 von 9

6 6 Für die Feststellungsklage muss der Kläger lediglich die Möglichkeit eines Schadenseintritts substantiiert darstellen. Dafür reicht es aus, dass für die Entstehung der zukünftigen oder noch nicht bezifferbaren Schäden nach allgemeiner Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen. Eine solche Möglichkeit des Schadenseintritts liegt durch die Insolvenz der T-GmbH vor und wurde von U hinreichend dargelegt. 5. Zwischenergebnis Dem U steht gegen die B-Bank einen Schadensersatzanspruch aus 280 I BGB i.v.m. 31 BGB analog dem Grunde nach zu. II. Ansprüche aus 823 I BGB i.v.m. 31 BGB analog Dem U könnte ferner gegen die B-Bank dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. 823 I BGB i.v.m. 31 BGB analog zustehen. 1. Rechtsgutverletzung Zunächst müsste eine Rechtsgutverletzung vorliegen. a) Insolvenz der T-GmbH als Rechtsgut Eine Rechtsgutverletzung könnte zunächst in der Insolvenz der T-GmbH zu sehen sein. Insoweit könnte ein Vermögensschaden vorliegen. Allerdings dient 823 I BGB nur dem Schutz von absoluten Rechtsgütern, also Rechtsgütern, die wie die in 823 I BGB genannten, jedermann gegenüber geltend gemacht werden können. Das Vermögen als solches ist kein vom Schutz des 823 I BGB umfasstes Rechtsgut. b) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als Rechtsgut Des weiteren könnte ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen, welcher als sonstiges Recht im Rahmen von 823 I BGB anerkannt ist. (1) Keine Subsidiarität Dieser Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dient als Rahmenrecht zur Schließung einer Lücke im gewerblichen Rechtsschutz und ist daher subsidiär, sofern andere Bestimmungen bereits für einen adäquaten Schutz des Gewerbebetriebes vor der in Frage stehenden Handlung schützen. Es fragt sich daher, ob andere Bestimmungen einen abschließenden Schutz gegen kreditgefährdenden oder das wirtschaftliche Fortkommen beeinträchtigenden Äußerungen bieten. Der 824 I BGB schützt zwar vor solchen Äußerungen. Jedoch umfasst dieser lediglich den Schutz vor unwahren Behauptungen. Würde diese Regelung als abschließend angesehen werden, so käme es zu einem Schutzdefizit bei Beeinträchtigungen durch wahre Behauptungen. Gleiches gilt für den Schutz über 14 UWG und 823 II BGB i.v.m. 187 StGB oder 15 UWG. Auch das wettbewerbsrechtlichen Verbot des Geheimnisverrats in 17 UWG ist wegen des vorausgesetzten vorsätzlichen Handelns nicht abschließend. Damit ist das Rahmenrecht mangels spezieller Regelung anwendbar. (2) Gewerbebetrieb Bei dem Betreiben der T-GmbH handelt es sich um eine auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und folglich um einen Gewerbebetrieb. (3) Eingriff Weiterhin müsste ein Eingriff, das heißt eine Beeinträchtigung in den Bestand des Gewerbebetriebes vorliegen. Dadurch, dass X die T-GmbH als nicht mehr kreditwürdig dargestellt hat, wurde es dem U zumindest erschwert, weitere Möglichkeiten der Finanzierung von Geschäften zu akquirieren. Daher liegt eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes vor. (4) Betriebsbezogenheit des Eingriffs Außerdem müsste der Eingriff betriebsbezogen sein. Während zur Definition dieser zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung des Betriebsschutzes dienenden Voraussetzung zunächst auf die Richtung des Eingriffs abgestellt wurde, liegt eine solche Betriebsbezogenheit nach nun ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn ein über die bloße Beeinträchtigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehender Eingriff vorliegt (BGH NJW 99, 279; LG München NJW 03, 1046 mit Anm. Coester-Waltjen, JK 7/03, BGB 823/4; Tröger, Jura 03, 824 ff.). Entscheidend ist also nunmehr die Schwere CSR, Schmidt & Partner (0304) (BGB/KK/.Lös) Seite 6 von 9

7 7 des Eingriffs. Die Darstellung eines Unternehmens als kreditunwürdig stellt einen massiven Eingriff in die Ausübung des Gewerbes dar, weil damit die Möglichkeiten der weiteren Finanzierung von Geschäften jedenfalls erheblich erschwert werden und somit den Bestand des Gewerbes gefährden. Folglich ist der Eingriff betriebsbezogen. (5) Zwischenergebnis Es liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit eine Rechtsgutverletzung vor. c) Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Rechtsgut Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als Rahmenrecht als sonstiges Recht im Rahmen des 823 I BGB anerkannt. Es wird aus Art. 1, 2 GG hergeleitet, ist aber nicht mit diesen Grundrechten und ihrer Schutzwirkung unmittelbar gleichzusetzen. (1) Subsidiarität Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht ist gleichfalls in Bezug auf etwaige speziellere Regelungen subsidiär. Einschlägige spezielle Regelungen zum Schutz des U vor kreditgefährdenden oder das wirtschaftliche Fortkommen beeinträchtigenden Äußerungen liegen nicht vor (vgl. oben). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist, weil es ebenfalls ein Rahmenrecht darstellt, nicht vorrangig, sondern steht neben dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Somit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht subsidiär. (2) Träger des Persönlichkeitsrechts U ist als natürliche Person auch Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. (3) Vorliegen und Verletzung des Persönlichkeitsrechtes Es müsste der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eröffnet sein und eine Verletzung dieses Rechtes vorliegen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zum einen das passive Recht, in Ruhe gelassen zu werden, und zum anderen das aktive Recht auf freie Entfaltungsmöglichkeit und Handlungsfreiheit. Dabei sind die Individual-, die Privat- und die Intimsspäre als geschützte Lebensbereiche anerkannt. Die wirtschaftliche Betätigung wird lediglich von der sog. Individualsphäre und somit zwar nur auf niedrigster Stufe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst aber jedenfalls geschützt. Durch die Aussage des X müsste dieses Recht verletzt worden sein. Eine solche Verletzung liegt bereits bei einer Beeinträchtigung einer der vorgenannten Sphären vor. Durch die Aussage des X war es dem U nur noch eingeschränkt möglich, seine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Mithin liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. (4) Zwischenergebnis Es liegt auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit eine weitere Rechtsgutverletzung vor. 2. Verschulden X müsste schuldhaft gehandelt haben. Dem X war auf Grund seiner beruflichen Stellung die vertragliche Verschwiegenheitspflicht bekannt. Die Bedeutung seiner Aussage für die T-GmbH musste er überdies erkennen, so dass er zumindest fahrlässig i.s.v. 276 II BGB und daher schuldhaft handelte. 3. Zurechnung Die Handlung des X muss sich die B-Bank gem. 31 BGB analog zurechnen lassen (vgl. oben) 4. Rechtswidrigkeit Da es sich sowohl bei dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als verletzte Rechtgüter um Rahmenrechte, um sog. offene Tatbestände handelt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung festzustellen. Auf Seiten des U ist das Interesse an der freien Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit und der Bestand seines Unternehmens anzuführen. Die B-Bank bzw. der X kann sich aufgrund der vorgehenden vertraglichen Vereinbarung dagegen nicht auf Art. 5 I GG berufen (vgl. oben). Es könnte zwar ein überwiegendes Eigeninteresse der B-Bank in dem Sinne vorliegen, dass diese durch die Aussage des X dem Informationsinteresse und anspruch der Aktionäre genüge getan hat. Allerdings CSR, Schmidt & Partner (0304) (BGB/KK/.Lös) Seite 7 von 9

8 8 ist die B-Bank hinreichend gesichert, so dass diesem Interesse mit Hinweis auf diese Sicherung hinreichend nachgekommen worden wäre. Auch kann sich die B-Bank nicht auf schützenswerte Interessen Dritter in der Form berufen, dass weitere Banken oder andere mögliche Gläubiger vor einer Investition bei der T-GmbH gewarnt werden sollten. Denn insofern obliegt es zum einen den möglichen Gläubigern sich selbst ausreichend bei der T-GmbH zu informieren und zum anderen gehen die vertraglichen Verpflichtungen der B-Bank gegenüber abstrakten Gefahrwarnungen vor. Daher sind im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auf Seiten der B-Bank bzw. des X keine nennenswerten Interessen für die Berechtigung der Äußerung anzuführen. Folglich fällt die Interessenabwägung zugunsten des U aus und die Verletzung seiner Rechtsgüter ist widerrechtlich erfolgt. 5. Möglichkeit eines Schadens Ferner besteht auch die Möglichkeit eines adäquaten Schadens (vgl. oben). 6. Zwischenergebnis Dem U steht dem Grunde nach auch ein Anspruch aus 823 I BGB i.v.m. 31 BGB analog zu. III. IV. Anspruch aus 824 BGB i.v.m. 31 BGB analog Für einen möglichen Anspruch des U gegen die B-Bank nach 824 BGB i.v.m. 31 BGB analog fehlt es an der Unwahrheit der Aussage des X. Anspruch aus 831 I BGB Für einen Anspruch aus 831 I BGB müsste X Verrichtungsgehilfe der B-Bank sein. Der Vorstandsvorsitzende ist aber als Teil des Vorstandes kein weisungsabhängiger Verrichtungsgehilfe, sondern Organ der Gesellschaft. Somit scheidet ein Anspruch nach 831 I BGB aus. C. Ergebnis Die Klage des U ist zulässig und begründet. Rechtsprechung: $ LG München, NJW 2003, 1046ff., Kundenschädigende Äußerung in Fernseh-Interview (Leo Kirch u.a../. Rolf Breuer, Deutsche Bank) $ OLG Düsseldorf, ZIP 1982, 428ff. $ BGH NJW 2002, 3625 (Gutachtervertrag als VSD) mit Anm. Coester-Waltjen, JK 7/03, BGB 328/11 $ BGH NJW-RR 2002, 1309 (Zur Eigenhaftung des Vertreters) mit Anm. Emmerich JuS 2003, 402 Literatur $ Tröger, Jura 2003, 824ff., Kundenschädigung durch Fernsehinterview $ Petersen, NJW 2003, 1570ff., Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Bankgeheimnisses $ Canaris, Bankvertragsrecht, 1.Teil, Rz.21 ff.; Rz. 44 ff. Klausur: $ Rohe/Winter, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, JuS 2003, CSR, Schmidt & Partner (0304) (BGB/KK/.Lös) Seite 8 von 9

9 9 Bewertungsbogen I. Zulässigkeit der Klage... O 1. Zuständigkeit, 32 ZPO... O a) Sachliche Zuständigkeit... O b) Örtliche Zuständigkeit... O 2. Feststellungsinteresse... O 3. Zwischenergebnis... O II. Begründetheit der Klage:... O 1. Anspruch des U gegen die B-Bank aus 280 I BGB i.v.m. 31 BGB analog O a) Wirksames Schuldverhältnis... O (1) Vertrag zwischen U und der B-Bank... O (2) Vertrag zwischen der T-GmbH und der B-Bank als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter O i Gesetzliches Schuldverhältnis gem. 311 III BGB zwischen U und der B-Bank durch Einbeziehung des U in den Schutzbereich des zwischen T-GmbH und der B-Bank geschlossenen Girovertrages O (a) Mindermeinung... O (b) Herrschende Auffassung... O (c) Stellungnahme... O b) Schuldverhältnis nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter O (1) Leistungsnähe... O (2) Einbeziehungsinteresse... O (3) Erkennbarkeit... O (4) Schutzbedürftigkeit... O (5) Zwischenergebnis... O c) Pflichtverletzung gem. 241 II... O (1) Äußerung des X als Pflichtverletzung... O (2) Rechtfertigung der Äußerung... O (3) Verschulden... O (4) Zurechnung der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung des X O d) Möglichkeit eines Schadens... O 2. Ansprüche aus 823 I BGB i.v.m. 31 BGB analog... O a) Rechtsgutverletzung... O (1) Insolvenz der T-GmbH als Rechtsgut... O (2) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als Rechtsgut O i Keine Subsidiarität... O ii Gewerbebetrieb... O iii Eingriff... O iv Betriebsbezogenheit des Eingriffs... O (3) Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Rechtsgut O i Subsidiarität... O ii Träger des Persönlichkeitsrechts... O iii Vorliegen und Verletzung des Persönlichkeitsrechtes O b) Verschulden... O c) Zurechnung... O d) Rechtswidrigkeit... O e) Möglichkeit eines Schadens... O 3. Anspruch aus 824 BGB i.v.m. 31 BGB analog... O 4. Anspruch aus 831 I BGB... O III. Ergebnis... O Aufbau/Systematik Gutachtentechnik/Subsumtion Stil Gesamtnote: CSR, Schmidt & Partner (0304) (BGB/KK/.Lös) Seite 9 von 9

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