Wettbewerbsrecht. 1. Entscheidungen der Europäischen Kommission. Staatliche Beihilfen April Juli 2007
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- Chantal Brauer
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1 Wettbewerbsrecht Staatliche Beihilfen April Juli Entscheidungen der Europäischen Kommission Deutschland: Einigung im Streit um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Nach einer mehrjährigen Untersuchung haben sich die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland im Streit um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland geeinigt. Ab 2002 hatten private Medienunternehmen wegen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beschwerden bei der Europäischen Kommission eingereicht. Insbesondere bemängelten sie, dass die öffentliche Finanzierung über das zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags erforderliche Maß hinausgehe (Überkompensation) und dass die öffentlichen Mittel auch kommerziellen Tätigkeiten zugutekämen (Quersubventionierung). Sie befürchteten, dass die bisherige Finanzierungsregelung auch im Bereich der neuen Mediendienste und beim Erwerb von Sportrechten zu unverhältnismäßig starken Beeinträchtigungen des Wettbewerbs führt. Die Europäische Kommission leitete eine Untersuchung ein und teilte der Bundesrepublik Deutschland im März 2005 mit, dass sie die Finanzierungsregelung für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ansehe. Die Europäische Kommission warf der Bundesrepublik vor, dass es sich bei den Rundfunkgebühren um bestehende unrechtmäßige staatliche Beihilfen handele, die den Wettbewerb zulasten der privaten Wettbewerber verfälschten. Die Bundesregierung vertrat hierzu unter anderem die Auffassung, dass keine Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG vorliegen, da die Gelder nicht von der öffentlichen Hand, sondern von den einzelnen Rundfunkteilnehmern stammten. Nach der jetzt erfolgten Einigung stellt die Europäische Kommission das Verfahren gegen die Bundesrepublik ein. Im Gegenzug verpflichtet sich die Bundesrepublik, das öffentlich-rechtliche System der Rundfunkfinanzierung künftig zu ändern. So dürfen die den öffentlich-rechtlichen Anstalten zufließenden Rundfunkgebühren nur für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verwendet werden und nicht für darüber hinausgehende kommerzielle Tätigkeiten (dazu gehören nach Auffassung der Europäischen Kommission unter anderem E-Commerce-Angebote, Werbung und das Merchandising). Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags muss konkretisiert werden. Kommerzielle Tätigkeiten dürfen nur durch selbstständige Tochtergesellschaften mit getrennter Buchführung durchgeführt werden. Ferner dürfen diese Tochtergesellschaften gegenüber dritten Unternehmen nicht bevorzugt behandelt werden (arm s length principle).
2 Darüber hinaus müssen sich Online-Angebote auf journalistischredaktionelle Angebote beschränken nach Auffassung der Europäischen Kommission dürfen Werbung, Sponsoring oder E-Commerce-Angebote nicht enthalten sein. Außerdem werden die Kontrollrechte der Europäischen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und der Landesrechnungshöfe gestärkt. Schließlich müssen im Bereich der Sportberichterstattung ungenutzte Rechte in transparenter Weise zur Sublizenzierung angeboten werden. Die Änderungen müssen bis spätestens April 2009 in Kraft getreten sein. 543&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Deutschland: Europäische Kommission genehmigt Investitionsbeihilfe von 2 Mio. EUR für Modernisierung der Peene-Werft in Mecklenburg-Vorpommern Die Europäische Kommission hat eine regionale Investitionsbeihilfe für die Peene-Werft in Höhe von rund 2 Mio. EUR genehmigt. Für staatliche Schiffbaubeihilfen gelten in der EU besonders strenge Vorschriften, weil lediglich Investitionen in die Sanierung und Modernisierung bestehender Werften zum Zwecke der Produktivitätssteigerung anerkannt werden und nicht etwa Investitionen, die lediglich der Schaffung neuer Kapazitäten dienen. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Beihilfe auf die erforderliche Modernisierung der Werft. Daher erhob die Europäische Kommission keine Einwände. Mit ähnlichen Argumenten hatte die Europäische Kommission kurz zuvor auch eine Beihilfe für die slowakische Werft Komárno genehmigt (siehe CMS Newsletter März 2007). Es gibt damit eine Reihe neuerer Entscheidungen über regionale Investitionsbeihilfen für den Schiffbau, in denen die Europäische Kommission klargestellt hat, nach welchen Maßstäben sie Schiffbaubeihilfen beurteilt. Bereits im vergangenen Jahr hatte die Europäische Kommission in den Verfahren Volkswerft Stralsund und Rolandwerft (siehe CMS Newsletter Dezember 2006) über regionale Investitionsbeihilfen für den Schiffbau zu entscheiden &format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Deutschland: Europäische Kommission leitet förmliche Untersuchung einer Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 7,7 Mio. EUR für DHL in Leipzig-Halle ein Die Europäische Kommission hat eine förmliche Untersuchung wegen möglicher Beihilfen eingeleitet, welche die Bundesrepublik Deutschland dem Unternehmen DHL gewähren möchte. Dieses plant nach seinem Umzug an den Flughafen Leipzig-Halle ein umfassendes Ausbildungsprogramm für Mitarbeiter, dessen Kosten zu etwa 60% durch staatliche Zuschüsse gedeckt werden sollen. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Zuschüsse mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags. Diese könnten insofern zu einer Verzerrung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt führen, als die Ausbildung ohnehin zum größten Teil entweder rechtlich vorgeschrieben oder für den Betrieb des neuen Standorts unerlässlich sei. Damit strengt die Europäische Kommission ein weiteres Verfahren bezüglich der Tätigkeit von DHL am Flughafen Leipzig-Halle an. Bereits seit einiger Zeit untersucht die Europäische Kommission die Rechtmäßigkeit staatlicher Begünstigungen, die für die Ansiedlung von DHL beim Flughafen Leipzig-Halle vorgesehen sind. 07/895&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Belgien: Europäische Kommission genehmigt Maßnahme Belgiens zur Unterstützung des intermodalen Verkehrs auf flämischen Binnenwasserstraßen Die Europäische Kommission hat beschlossen, keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe Belgiens zu erheben, die darauf abzielt, den Containerverkehr von der Straße auf Binnenwasserstraßen zu verlagern. Nach der neuen Regelung wird für jeden Container, der in Flandern in einem Inlands-Containerterminal von einem oder auf ein Binnenschiff umgeschlagen wird, ein Zuschuss gezahlt. Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Regelung den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht, da der Zuschuss auf die Zusatzkosten für die intermodale Beförderung auf Binnenwasserstraßen (d. h. den Umschlag in einem Inland-Containerterminal von einem oder auf ein Binnenschiff) beschränkt ist. Überdies diene die Maßnahme der Verlagerung vom Straßenverkehr auf die Binnenschifffahrt und entspreche damit der Verkehrspolitik der Gemeinschaft. 653&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en 2
3 Belgien: Europäische Kommission genehmigt Beihilfe für Entwicklung des Flughafens Antwerpen Die Europäische Kommission hat einer belgischen Beihilfe zugestimmt, mit der die Entwicklung des Flughafens Antwerpen als Regionalflughafen gefördert werden soll. Die Beihilfe wird Luftfahrtunternehmen gewährt, die neue Verbindungen anbieten oder ihre Frequenzen ab diesem Regionalflughafen erhöhen. Um die Beihilfe erhalten zu können, müssen die Gesellschaften Geschäftspläne vorlegen, aus denen ersichtlich ist, dass die neuen Verbindungen rentabel sind und nicht mit bereits bestehenden Flug- oder Hochgeschwindigkeitsbahnverbindungen im Wettbewerb stehen. 822&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Estland: Europäische Kommission sieht Finanzierung des Flughafens Tallinn nicht als Beihilfen an Die Europäische Kommission erhebt keine Einwände gegen zwei Investitionsprojekte der Betreibergesellschaft des Flughafens Tallinn. Ziel der Investitionen ist die Sanierung und Modernisierung des Flughafens. Die Investitionsprojekte sollen auch die Sicherheit der Zivilluftfahrt erhöhen, die Anforderungen der Übereinkommen von Schengen erfüllen und den Umweltschutz im und um den Flughafen Tallinn verbessern. Die Gesamtkosten betragen insgesamt ca. 57 Mio. EUR. Da die Finanzierung durch die Betreibergesellschaft sowie durch EU-Fördermittel erfolgt und keine nationalen Zuwendungen fließen, handelt es sich nach Auffassung der Kommission um keine anzumeldenden staatlichen Beihilfen. 551&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Griechenland: Europäische Kommission genehmigt Griechenlands Beitrag zur Vorruhestandsregelung des Telekommunikationsbetreibers OTE Die Europäische Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Beitrag der griechischen Regierung zur freiwilligen Vorruhestandsregelung des griechischen Telekommunikationsbetreibers OTE zwar eine Beihilfe darstellt, aber mit EG-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Die griechische Regierung beabsichtigt, 4 % ihrer OTE-Anteile auf den Pensionsfonds von OTE zu übertragen. Man will damit das Unternehmen von den Mehrkosten entlasten, die ihm aus dem beamtenähnlichen Status seiner Mitarbeiter erwachsen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission stützt sich auf die Zusage der griechischen Regierung, der Wert der zu übertragenden Anteile werde die veranschlagten Mehrkosten aus der Vorruhestandsregelung nicht überschreiten. 644&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Italien: Europäische Kommission leitet förmliche Untersuchung italienischer Steueranreize zur Erfassung versteckter Gewinne privatisierter Kreditinstitute ein Die Europäische Kommission hat ein förmliches Beihilfeprüfverfahren gegen Italien eingeleitet. Dabei geht es um Bestimmungen des italienischen Finanzgesetzes von 2004, wonach ehemals in Staatseigentum befindliche Kreditinstitute für bestimmte Kapitaleinlagen nur eine Steuer von 9% anstelle der üblichen Körperschaftsteuer von 37,5 % bezahlen müssen. Dies hat nach Auffassung der Europäischen Kommission zu erheblichen Mehrgewinnen der Unternehmen in bis zu dreistelliger Millionenhöhe geführt. Die Regelung wurde vor der Durchführung nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet. Die Europäische Kommission befürchtet, dass die steuerlichen Begünstigungen zu weiteren ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen können. Dies könnte den derzeitigen Konsolidierungsprozess im Bankensektor in der EU negativ beeinflussen, weil den betroffenen Instituten damit ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werde, der insbesondere in der Zunahme ihrer Attraktivität und ihres wirtschaftlichen Wertes für Investoren bzw. für Übernahmeinteressenten liege. Sollte sich aus der Untersuchung ergeben, dass die Regelung eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, müsste Italien die gewährte Beihilfe wieder zurückfordern. 737&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en 3
4 Italien: Europäische Kommission leitet eingehende Prüfung von Umstrukturierungsbeihilfen für die italienischen Chemieunternehmen NGP und Simpe ein Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung der Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von rund 20,87 Mio. EUR für die italienischen Chemieunternehmen NGP und Simpe eingeleitet. Sie wurden zur Umstrukturierung der Polymerisationsanlage von NGP und Simpe in Acerra, Kampanien, gewährt. Die Europäische Kommission prüft nun, ob die Beihilfen den strengen Anforderungen insbesondere der Leitlinien der Gemeinschaft zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechen. Den Leitlinien zufolge muss ein Umstrukturierungsplan vorliegen, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit erlaubt. Ferner sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um die von der Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung zu begrenzen, und der Begünstigte muss einen bedeutenden Eigenbeitrag zur Umstrukturierung leisten. Bisher hat Italien der Europäischen Kommission weder mitgeteilt, ob Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, noch Angaben zu den Gesamtkosten für die Umstrukturierung oder zum Eigenbeitrag der Begünstigten gemacht. 661&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Niederlande: Europäische Kommission sieht finanzielle Unterstützung für Erweiterung des Hafens Rotterdam sowie Anteilserwerb seitens der Niederlande nicht als Beihilfe an Die Europäische Kommission hat keine Einwände gegen finanzielle Unterstützungsleistungen zugunsten des Hafens von Rotterdam durch die niederländische Regierung, mit denen der Hafenausbau gefördert werden soll. Die Investitionen belaufen sich auf insgesamt 2,8 Mrd. EUR. Diese werden hauptsächlich von der städtischen Tochtergesellschaft Havenbedrijf Rotterdam getragen. Der niederländische Staat wird sich mit 571 Mio. EUR am Bau nur derjenigen Infrastrukturen beteiligen, die nicht kommerziell genutzt werden können (Bau eines Seedeichs, Erweiterung und Verlängerung der seeseitigen Zugangsroute, Straßen- und Schienenanbindung, Verkabelung, Vernetzung). Es wird keine Zuwendungen für Hafeneinrichtungen geben, mit denen die Hafengesellschaft Einnahmen erzielen kann (z. B. Mieteinnahmen für neue Terminals). Darüber hinaus wird die Hafengesellschaft die Grundstücke, auf denen der erweiterte Hafen gebaut wird, zum Marktpreis mieten. Daher sind die Zuwendungen nach Ansicht der Europäischen Kommission keine staatlichen Beihilfen. Gleiches gilt für den Erwerb von neuen Anteilen an der Hafengesellschaft zum Marktpreis von 500 Mio. EUR durch die niederländische Regierung. Nach Auffassung der Europäischen Kommission hat sich die niederländische Regierung hier wie ein privater Investor verhalten. 555&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Niederlande: Europäische Kommission leitet eingehende Prüfung der Finanzierung des Amsterdamer Breitbandnetzes ein Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung hinsichtlich einer Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfaser-Telekommunikationsnetz eingeleitet. Gemeinsam mit privaten Akteuren investiert die Stadt Amsterdam in ein Gemeinschaftsunternehmen, das Haushalten in der Stadt Zugang zum Glasfasernetz verschaffen soll. Über das Netz sollen den Endkunden TV-, Breitbandund Telefondienste bereitgestellt werden. Diese über das neue Netz angebotenen Dienste werden mit den vorhandenen Angeboten von Kabel- und Telekommunikationsunternehmen im Wettbewerb stehen. Vor diesem Hintergrund haben Wettbewerber Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht. Die Europäische Kommission will nun untersuchen, ob die Beteiligung der Stadt eine staatliche Beihilfe darstellt und, wenn ja, ob diese Beihilfe mit den EG-Beihilfevorschriften vereinbar ist &format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en Niederlande: Europäische Kommission genehmigt niederländische Fördergebietskarte für Die Europäische Kommission hat die niederländische Fördergebietskarte für den Zeitraum genehmigt. Die Genehmigung erfolgte im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung der Regionalbeihilferegelungen aller Mitgliedstaaten gemäß den neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen, die im Dezember 2005 verabschiedet wurden. Die neuen Leitlinien zielen darauf ab, die Regionalbeihilfen allmählich auf die bedürftigsten Regionen der erweiterten EU zu konzentrieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Für 25 Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission die Fördergebietskarten bereits ge- 4
5 nehmigt. Die deutsche Fördergebietskarte wurde bereits im November 2006 genehmigt. Danach sind insbesondere Vorhaben in den neuen Ländern förderungsfähig. 959&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Österreich: Europäische Kommission eröffnet förmliches Prüfverfahren bezüglich der Finanzierung des Busverkehrs in Tirol Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein förmliches Verfahren einzuleiten, bei dem geprüft wird, ob Zahlungen des Verkehrsverbunds Tirol für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs im Bezirk Lienz im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags zulässige staatliche Beihilfen darstellen. Der Verkehrsverbund Tirol zahlt aufgrund des öffentlichen Dienstleistungsvertrags jährlich rund 2 Mio. EUR an das Unternehmen ÖBB Postbus, das dafür Leistungen im öffentlichen Busverkehr im Bezirk Lienz erbringt. Ein Wettbewerber von ÖBB Postbus hat Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt und vorgebracht, dass diese Zahlungen unzulässige staatliche Beihilfen darstellen. Die vorläufige Prüfung der Europäischen Kommission hat ergeben, dass die im vorliegenden Fall vom Verkehrsverbund Tirol geleisteten Zahlungen im Lichte der Altmark- Rechtsprechung als staatliche Beihilfen anzusehen sind. Nun soll weiter ermittelt werden, ob die Förderung auf Grundlage der EGbeihilferechtlichen Vorschriften für den Verkehrssektor genehmigt werden kann. 726&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Österreich: Europäische Kommission genehmigt mit Auflagen Bürgschaft Österreichs für BAWAG-PSK Die Europäische Kommission hat eine Bürgschaft über 900 Mio. EUR zugunsten der ehemaligen österreichischen Gewerkschaftsbank BAWAK-PSK genehmigt, die ihr mittels eines Gesetzes durch den österreichischen Staat gewährt wurde. Die Genehmigung ist jedoch mit der Auflage verbunden, dass die Bank einen Umstrukturierungsplan umsetzt und Ausgleichsmaßnahmen durchführt. Hierzu gehören die Veräußerung von Vermögenswerten und die Beschränkung von Geschäftstätigkeiten. Im November 2006 hatte die Europäische Kommission ein förmliches Verfahren eingeleitet, um die Vereinbarkeit der Haftungsübernahme mit den Beihilfevorschriften des EG- Vertrags eingehend zu prüfen. Zuvor hatte die Bank nach spekulativen Investitionen in den Jahren 1995 bis 2004 Verluste gemacht und konnte für 2005 keinen Jahresabschluss erstellen. Gewarnt durch die Presse, zogen Kunden im Frühjahr 2006 in großem Umfang Geld von den Sparkonten ab. Um eine ernste Liquiditätskrise zu verhindern, verabschiedete das österreichische Parlament dann die gesetzliche Garantie zugunsten der Bank. Inzwischen ist diese an ein US-amerikanisches Investorenkonsortium veräußert worden. 07/898&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en Polen: Europäische Kommission nimmt Aufhebung der unbeschränkten Staatsgarantie der polnischen Post zur Kenntnis Die Europäische Kommission hat die Zusage Polens, die zurzeit geltende unbeschränkte staatliche Garantie für die polnische Post (Poczta Polska) bis zum 30. Juni 2008 aufzuheben, offiziell zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Überwachung der Vereinbarkeit bestehender staatlicher Beihilferegelungen mit den Beihilfebestimmungen des EG-Vertrags hat die Europäische Kommission die staatliche Garantie für die von Poczta Polska eingegangenen Verbindlichkeiten geprüft. Da die für alle Verbindlichkeiten von Poczta Polska geltende Garantie in ihrer Dauer und Höhe unbeschränkt ist, kann die polnische Post zu günstigeren Bedingungen Finanzmittel erhalten als ihre Wettbewerber, was ihr diesen gegenüber einen Vorteil verschafft, der den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht. 562&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en 5
6 2. Europäischer Gerichtshof und Europäisches Gericht erster Instanz EuG: Urteil vom 3. Mai.2007, T-357/02 Freistaat Sachsen./. Kommission Das EuG hat eine Entscheidung der Europäischen Kommission aufgehoben, die eine Beihilferegelung des Landes Sachsen in Teilen mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar ansah. Das Gericht warf der Europäischen Kommission vor, sie habe zu Unrecht eine Freistellungsverordnung rückwirkend angewandt. Im Januar 2001 notifizierte die Bundesrepublik Deutschland eine Beihilferegelung des Landes Sachsen. Diese Beihilferegelung betraf Richtlinien zur Mittelstandsförderung-Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen. Zu diesem Zeitpunkt war noch der KMU-Gemeinschaftsrahmen von 1996 in Kraft. Im Februar 2001 trat dann die KMU-Freistellungsverordnung in Kraft, welche den Rahmen von 1996 ablöste. Im September 2002 stellte die Europäische Kommission zum Abschluss der förmlichen Prüfung fest, dass die Richtlinie Beihilfeelemente enthalte, die teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Sie stützte dabei ihre Entscheidung nicht auf den Gemeinschaftsrahmen von 1996, sondern auf die KMU-Freistellungsverordnung von Gegen diese Entscheidung klagte der Freistaat Sachsen mit Erfolg. Das Europäische Gericht erster Instanz stellte fest, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beihilferegelung der Zeitpunkt der Anmeldung gewesen sei. Dies bedeute, dass die Europäische Kommission die KMU-Freistellungsverordnung rückwirkend angewandt habe, da diese im Januar 2001 noch nicht in Kraft gewesen sei. Das Gericht fragte dann, ob hier eine rückwirkende Anwendung der Verordnung möglich sei. Dies konnte jedoch dem Wortlaut nicht entnommen werden. Auch der Zweck der Vorschrift lief nach Auffassung des Gerichts nicht darauf hinaus, dass eine rückwirkende Anwendung gewollt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das berechtigte Vertrauen der Betroffenen (es ging vorliegend augenscheinlich um die Verschärfung der Rechtslage) gebührend beachtet worden sei. Somit hätte die sächsische Richtlinie anhand des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1996 geprüft werden müssen und nicht anhand der KMU-Freistellungsverordnung von Rechercher&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor= docor&docjo=docjo&numaff=t-357/02&datefs=&datefe=& nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100 EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts Mazák v , Rs. C-199 / 06 Vorabentscheidungsverfahren CELF./. SIDE Dem EuGH wurden vom französischen Conseil d État zwei Fragen zur Rückforderung von Beihilfen vorgelegt. Bei dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um ein Unternehmen, welches alljährlich eine staatliche Beihilfe erhielt, die als Beitrag zu den Bearbeitungskosten von Kleinaufträgen aus dem Ausland für französischsprachige Bücher diente. Die Beihilfe wurde bei der Europäischen Kommission nicht notifiziert. Das französische Gericht will nun wissen, ob ein Mitgliedstaat eine vor einer Genehmigung der Europäischen Kommission gewährte Beihilfe ( d. h. unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot) auch dann zurückfordern muss, wenn die Europäische Kommission diese später als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt. Der Generalanwalt erklärte hierzu unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung, dass auch in diesem Fall eine Rückforderung zu erfolgen habe. Ansonsten gebe es keinen wirksamen Abschreckungsmechanismus, der die Mitgliedstaaten von einer vorzeitigen Gewährung abhalten könne. Darüber hinaus möchte das vorlegende Gericht wissen, ob auch derjenige Betrag zurückzuzahlen ist, der nach einer positiven Entscheidung der Europäischen Kommission gewährt wurde, wenn diese Entscheidung jedoch später vom EuG für nichtig erklärt wurde. Auch dieses wird vom Generalanwalt bejaht, da ein Vertrauen in den Bestand der Kommissionsentscheidung erst nach Eintritt der Rechtskraft bestünde. Rechercher$docrequire=alldocs&numaff=C-199/06&datefs=& datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100 6
7 3. Weitere Entwicklungen Europäische Kommission: Entwurf einer vereinfachten Regelung für Gruppenfreistellungen Die Europäische Kommission hat Konsultationen zu dem Entwurf einer neuen General-Gruppenfreistellungsverordnung eingeleitet. In dieser sollen einerseits die geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen (Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigungsbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen und Regionalbeihilfen) zusammengefasst und die Anwendungsvorschriften zugleich vereinfacht werden. Andererseits sollen mit der Verordnung drei neue Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden: Umweltschutzbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen sowie Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Großunternehmen (bislang gibt es eine Freistellungsmöglichkeit für F&E-Beihilfen nur für kleine und mittlere Unternehmen). Beihilfen, die die Voraussetzungen der neuen Verordnung erfüllen, würden demnach künftig mit den Beihilfevorschriften als vereinbar angesehen werden, ohne dass sie zuvor bei der Europäischen Kommission angemeldet werden müssten. Die endgültige Fassung dieser Verordnung soll nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission bis Sommer 2008 angenommen werden. gen_block_exempt_reg_de.pdf Europäische Kommission: Leitlinienentwurf für staatliche Umweltschutzbeihilfen vorgestellt Die Europäische Kommission hat einen Entwurf der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen vorgelegt. In dem Entwurf erläutert die Europäische Kommission, nach welchen Kriterien Umweltschutzbeihilfen geprüft werden. Dies soll für mehr Rechtssicherheit und Transparenz bei der Entscheidungsfindung sorgen. Die vorliegenden Leitlinien sollen den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, der 2001 in Kraft trat, ersetzen. Im Einzelnen werden die unterschiedlichen beihilfewürdigen Umweltschutzmaßnahmen, wie z. B. Energiesparmaßnahmen, Maßnahmen zur Anpassung an umweltschützende Gemeinschaftsnormen, aber auch Steuervorteile erläutert. Die neuen Leitlinien sollen zum 1. Januar 2008 in Kraft treten und bis Ende 2014 gelten. Europäische Kommission: Mitteilung für staatliche Beihilfen zugunsten von Kino- und Fernsehproduktionen Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung verabschiedet, in der die Geltungsdauer der Vorschriften über Beihilfen zugunsten von Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken bis zum 31. Dezember 2009 verlängert wird. Damit bleiben die in den früheren Mitteilungen von 2001 und 2004 festgelegten Regeln weiter gültig. Hiernach ist eine staatliche Filmförderung insbesondere dann möglich, wenn die Beihilfe einem kulturellen Werk (was kulturell ist, entscheidet nach dem Subsidiaritätsprinzip der gewährende Mitgliedstaat) zugutekommt. Zudem sollte die Höhe der Beihilfe grundsätzlich auf 50% des Produktionsbudgets beschränkt sein. Ausnahmen gibt es für schwierige und mit geringen Mitteln gedrehte Filme. Auch kann der Mitgliedstaat von Produzenten nicht verlangen, dass sie auf seinem Staatsgebiet mehr als 80% der Mittel aus dem Budget des Films oder der Fernsehsendung ausgeben. Es steht ihnen frei zu entscheiden, welche Teile des Budgets sie außerhalb des Mitgliedstaats verwenden. 820&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en 7
8 Berlin Lennéstraße Berlin Tel.: + 49 (0) 30 / Fax: + 49 (0) 30 / Berlin@cms-hs.com Düsseldorf Bankstraße Düsseldorf Tel.: + 49 (0) 211 / Fax: + 49 (0) 211 / Duesseldorf@cms-hs.com Frankfurt / Main Barckhausstraße Frankfurt / Main Tel.: + 49 (0) 69 / Fax: + 49 (0) 69 / Frankfurt@cms-hs.com Hamburg Stadthausbrücke Hamburg Tel.: + 49 (0) 40 / Fax: + 49 (0) 40 / Hamburg@cms-hs.com Köln Theodor-Heuss-Ring Köln Tel.: + 49 (0) 221 / Fax: + 49 (0) 221 / Koeln@cms-hs.com Leipzig Augustusplatz Leipzig Tel.: + 49 (0) 341 / Fax: + 49 (0) 341 / Leipzig@cms-hs.com München Brienner Straße 11/V München Tel.: + 49 (0) 89 / Fax: + 49 (0) 89 / Muenchen@cms-hs.com Stuttgart Schöttlestraße Stuttgart Tel.: + 49 (0) 711 / Fax: + 49 (0) 711 / Stuttgart@cms-hs.com Chemnitz Hartmannstraße Chemnitz Tel.: + 49 (0) 371 / Fax: + 49 (0) 371 / Chemnitz@cms-hs.com Dresden An der Dreikönigskirche Dresden Tel.: + 49 (0) 351 / Fax: + 49 (0) 351 / Dresden@cms-hs.com Belgrad CMS Reich-Rohrwig Hasche Sigle d.o.o. Cincar Jankova Belgrad Tel.: (0) 11 / Fax: (0) 11 / Belgrad@cms-hs.com Brüssel Avenue Louise Brüssel Tel.: + 32 (0) 2 / Fax: + 32 (0) 2 / Bruessel@cms-hs.com Moskau GmbH ul. Ostoschenka, Moskau Tel.: / Fax: / Moskau@cms-hs.com Shanghai Plaza 66, Tower Nanjing Road West Shanghai Tel.: + 86 (0) 21 / Fax: + 86 (0) 21 / Shanghai@cms-hs.com ist eine der führenden wirtschaftsberatenden Anwaltssozietäten. Rund 480 Anwälte sind an allen wichtigen deutschen Wirtschaftszentren und in Büros in Brüssel, Belgrad, Moskau und Shanghai für unsere Mandanten tätig. ist Mitglied von CMS, der Allianz führender unabhängiger europäischer Anwaltssozietäten. Über 595 Partner, insgesamt Anwälte und Steuerberater und rund Mitarbeiter sind an 48 Wirtschaftsstandorten innerhalb und außerhalb Europas für unsere Mandanten rechts- und steuerberatend tätig. Mit Büros in Zentral- und Osteuropa sowie China bietet CMS international tätigen Unternehmen Zugang zu wichtigen Wachstumsmärkten. CMS gehören neben die Sozietäten CMS Adonnino Ascoli & Cavasola Scamoni (Italien), CMS Albiñana & Suárez de Lezo (Spanien), CMS Bureau Francis Lefebvre (Frankreich), CMS Cameron McKenna LLP (Großbritannien), CMS DeBacker (Belgien), CMS Derks Star Busmann (Niederlande), CMS von Erlach Henrici (Schweiz) und CMS Reich- Rohrwig Hainz (Österreich) an.
9 Die neue De-minimis-Verordnung im EG-Beihilferecht Hintergrund, Inhalt und Änderungen Einführung Seit dem 1. Januar 2007 gilt die Verordnung (EG) Nr / 2006 der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen. Wie auch schon ihre Vorgängerregelungen stellt sie bestimmte in ihrer Höhe geringfügige Beihilfen vom Beihilfeverbot und der Verpflichtung, diese vor Gewährung von der Europäischen Kommission genehmigen zu lassen (Durchführungsverbot), frei. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich Ebenso wie in der Vorgängerregelung aus dem Jahr 2001 sind bestimmte Wirtschaftsbereiche aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Dies gilt insbesondere für Beihilfen an Unternehmen, die im Fischereisektor sowie in der Primärerzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Auch sind Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten und Exportbeihilfen nicht Gegenstand der Verordnung. Anders als in der Vorgängerregelung sind Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder im Transportsektor tätig sind, nur noch in Ausnahmefällen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die neue De-minimis-Verordnung bestimmt, dass neben den ab 1. Januar 2007 gewährten Beihilfen auch Einzelbeihilfen, die zwischen dem 2. Februar 2001 und dem 30. Juni 2007 gewährt wurden, freigestellt sind, sofern sie die Voraussetzungen der alten De-minimis-Verordnung aus dem Jahr 2001 erfüllen. Keine abschließende Aussage enthält die Verordnung jedoch darüber, wie mit sonstigen Beihilfen zu verfahren ist, die nicht von der Vorgängerregelung umfasst waren und nun nach der neuen Verordnung als freigestellt gelten würden. Klargestellt wird diesbezüglich nur, dass die Verordnung auch für Beihilfen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten an Unternehmen im Bereich des Transports sowie der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergangen sind. Freistellungshöhe Die zulässige Gesamtsumme der Zuwendungen, die einem Unternehmen nach der neuen De-minimis-Verordnung gewährt werden darf, wird von EUR auf EUR (für Unternehmen im Straßentransportsektor EUR ) in einem Zeitraum von drei Jahren erhöht. Entscheidend ist dabei das Steuerjahr. Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag den Freistellungshöchstbetrag, kann keine anteilige Freistellung in Anspruch genommen werden. Kumulierungsverbot Auch besteht nach der neuen Verordnung ein strengeres Kumulierungsverbot. Danach dürfen De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben Vorhaben kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die Förderhöchstgrenzen überschritten werden würden, die in einer anderen Freistellungsverordnung (z. B. für kleine und mittlere Unternehmen) oder in einer von der Europäischen Kommission verabschiedeten Entscheidung vorgesehen sind.
10 Transparenzgebot In Anlehnung an die jüngere Kommissionspraxis beschränkt sich die neue De-minimis-Verordnung auf transparente Beihilfen. Dies sind Zuwendungen, bei denen das Beihilfeelement im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass damit eine Risikobewertung erforderlich ist. In den Erwägungsgründen der Verordnung werden als Beispiele Zuschüsse, Zinszuschüsse oder begrenzte Steuerbefreiungen angeführt. Die Vergabe von Darlehen ist regelmäßig mit einer Risikobewertung verbunden. Je höher das Ausfallrisiko für den Darlehensgeber ist, desto höher ist der vom Darlehensschuldner geforderte Zinssatz (das Beihilfeelement liegt regelmäßig in der Differenz zwischen gefordertem und marktüblichem Zinssatz). Um aber Darlehen nicht gänzlich aus der neuen Verordnung herauszunehmen, was den Verwaltungsaufwand für nationale Behörden, Gerichte und die Kommission unverhältnismäßig erhöhen würde, wurde für Darlehen ein safe harbour geschaffen. Danach werden Beihilfen in Form von Darlehen dann als transparent angesehen, wenn das Beihilfeelement auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Eine andere Regelungstechnik besteht im Hinblick auf Kapitalzuführungen und Risikokapitalmaßnahmen. Wegen der Probleme, die mit der Ermittlung des Beihilfeelements bei Kapitalzuführungen und Risikokapitalmaßnahmen verbunden sind, werden diese aus der Gruppe der transparenten Beihilfen grundsätzlich herausgenommen und können nicht freigestellt werden. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Gesamtbetrag des zugeführten Kapitals unter dem Deminimis-Höchstbetrag liegt oder wenn die betreffende Risikokapitalregelung vorsieht, dass jedem Zielunternehmen nur Kapital bis in Höhe des De-minimis-Höchstbetrags zur Verfügung gestellt wird. Ein weiteres Ziel der Verordnungsnovelle ist, Rechtssicherheit im Hinblick auf Bürgschaftsregelungen zu schaffen. Im Gegensatz zu Einzelbürgschaften handelt es sich hier in den meisten Fällen um gesetzliche oder verwaltungsinterne Regelungen, die bestimmen, welcher abstrakt und allgemein festgelegte Kreis von Unternehmen in den Genuss von Bürgschaften der öffentlichen Hand kommt. Auf der Grundlage von Bürgschaftsregelungen gewährte Einzelbeihilfen an ein Unternehmen werden zumeist nur dann als transparent angesehen, sofern der verbürgte Teil des Darlehens insgesamt EUR 1,5 Mio. je Unternehmen nicht übersteigt; daneben darf der Verbürgungsanteil 80% nicht übersteigen. Klarstellend sei hinzugefügt, dass es der Freistellung von Bürgschaften und Bürgschaftsregelungen der öffentlichen Hand über die neue De-minimis-Verordnung nicht bedarf, wenn diese zu marktüblichen Konditionen vergeben werden. Dann fehlt es bereits an einem Beihilfeelement. Monitoring Verfahrensrechtlich ist in der Verordnung unter anderem vorgesehen, dass Mitgliedstaaten, die einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren beabsichtigen, grundsätzlich verpflichtet sind, dem Empfänger schriftlich die Höhe der Beihilfe unter Nennung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage mitzuteilen und den Empfänger darüber zu informieren, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt (Informationspflicht). Auch ist der Mitgliedstaat verpflichtet, vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe zu prüfen, ob die Gewährungshöchstgrenze überschritten ist (Prüfpflicht). Ob die Erfüllung dieser Pflichten eine Anwendungsvoraussetzung für eine Freistellung ist, ist umstritten. Nach Aussagen eines Beamten der Kommission, der maßgeblich an den Arbeiten zur De-minimis-Verordnung beteiligt war, sollen die Informations- und Prüfpflichten als Anwendungsvoraussetzungen zu verstehen sein. Dies lässt sich jedoch dem Wortlaut der Verordnung nicht entnehmen. Unabhängig davon dürfte eine Missachtung der genannten Pflichten nicht zu einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit beihilfegewährender Vereinbarungen über 134 BGB führen, wenn man als Maßstab die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verletzung des Durchführungsverbots des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG heranzieht (siehe insbesondere BGH, Urteil vom 4. April 2003). So schützt die Informationspflicht nicht den Wettbewerb, wie dies der BGH verlangt hat. Die Prüfpflicht hingegen dient zwar dem Schutz des Wettbewerbs. Jedoch ist hierzu eine zivilrechtliche Unwirksamkeit, wie ebenfalls vom BGH gefordert, nicht erforderlich: Wird die Gewährungshöchstgrenze nicht erreicht, fehlt es an einer Wettbewerbsverfälschung, während andernfalls bereits der Verstoß gegen das primärrechtliche Durchführungsverbot zu einer Nichtigkeit führt und so ein ausreichender Wettbewerbsschutz besteht.
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