3.2 Das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger
|
|
- Claus Bader
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3.2 Das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (früher Vorschriften der Berufsgenossenschaften = Unfallverhütungsvorschriften) Grundlage der Arbeit der Berufsgenossenschaften bildet das Sozialgesetzbuch VII (Gesetzliche Unfallversicherung) (siehe Kapitel 2.3). Aufgrund des 15 SGB VII (früher 701 der RVO Reichsversicherungsordnung) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften, die für die versicherten Unternehmen (Arbeitgeber) rechtsverbindlich sind und dem Schutz der Arbeitnehmer gegenüber Gefahren für Leben und Gesundheit aus beruflicher Tätigkeit dienen. Diese Unfallverhütungsvorschriften (UVV), jetzt Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV), dienen zusammen mit ihren Durchführungsanweisungen dem Unternehmer (Arbeitgeber) als Richtschnur zum Handeln. Die Durchführungsanweisungen zu den Unfallverhütungsvorschriften (BGV) ergänzen beispielhaft konkrete Hinweise, wie die in den UVV formulierten Schutzziele zu erreichen sind. Darüber hinaus erläutern die Durchführungsanweisungen die Vorschriften des Normtextes und geben Hinweise auf eventuell anzuwendende technische Regeln. Die Unfallverhütungsvorschriften werden bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften von Fachausschüssen und bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand von Fachgruppen erarbeitet. In der Regel erstellen die Fachgremien Musterentwürfe der Unfallverhütungsvorschriften, die anschließend dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach Prüfung und Abstimmung mit den Ländern erteilt das Ministerium einen so genannten Genehmigungsvorbescheid, der an die Unfallversicherungsträger zurückgeht. Die Vertreterversammlungen beschließen die für die erforderlichen UVV notwendigen Zustimmungen oder Änderungen und reichen diese zur endgültigen Genehmigung an das Ministerium wieder ein. Erfolgt jetzt die Genehmigung, kann die UVV (BGV) öffentlich bekannt gegeben werden und ist sowohl vom Unternehmer als auch vom Versicherten durchzuführen und zu beachten. Sie erhält für die versicherten Unternehmen damit Gesetzeskraft (autonomes Recht der Unfallversicherungsträger). Obwohl die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften in den wesentlichen Teilen identisch sind, gibt es aber leider dennoch Unterschiede für jede einzelne Berufsgenossenschaft. Jeder Arbeitgeber sollte sich deshalb die für seine BG gültigen Vorschriften besorgen bzw. über den Technischen Aufsichtsbeamten, der ihn ohne- 68
2 hin regelmäßig besucht, informieren. Auch die Betriebsärzte sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Sicherheitsingenieure können hier die entsprechende Hilfe geben. Die Zahl der UVV (jetzt BGV) ist kaum mehr überschaubar. Jede BG, und davon gibt es auch wieder zahlreiche (siehe oben), hat ihre eigenen Vorschriften herausgegeben. Dies ist teilweise auch verständlich, weil jede BG eine unterschiedliche Klientel an Unternehmen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung betreut Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk Seit längerer Zeit gibt es nun Bestrebungen, in den Dschungel staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften mehr Transparenz zu bringen, um somit eine bessere Übersicht zu haben, auch Doppelregelungen von Seiten des Staates sowie der Berufsgenossenschaften zu vermeiden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) sind sehr viele Vereinfachungen von bisher sehr unübersichtlichen Regeln (BGV, BGR, BGI, BGG) erfolgt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) hat ein BGVR-Verzeichnis Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit herausgegeben, das in Broschürenform beim Carl Heymanns Verlag Köln verlegt wurde und über die Berufsgenossenschaft abrufbar ist. Darin befindet sich eine Gesamtübersicht aller momentan gültigen Vorschriften. Im Internet kann man in der Online-Bibliothek unter html/bgvr-verzeichnis diese auch als pdf-datei herunterladen (74 Seiten). Auf 28 Seiten findet man hier ein sehr ausführliches Stichwortverzeichnis, aus dem man sich die gewünschte und gesuchte Vorschrift auswählt und sich dann entsprechend der Bestell-Nr. bestellen kann. Nachdem die Fusionen der Berufsgenossenschaften sowie der Unfallkassen abgeschlossen sind, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ab 1. Mai 2014 begonnen, das gesamte Regelwerk umzustellen und die bisherige Trennung zwischen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) und denen der Unfallkassen (GUV-V) durch eine einheitliche Nomenklatur aufzuheben. Damit wird die Handhabung der Schriften wesentlich vereinfacht. 69
3 Künftig wird es die berufsgenossenschaftlichen Dokumente nur noch in den nachfolgenden 4 Kategorien geben: DGUV Vorschriften Numerierung von 1-99 DGUV Regeln Numerierung von DGUV Informationen Numerierung von DGUV Grundsätze Numerierung von 300 aufwärts Teilweise übersteigen bei der Numerierung derzeitig die Anzahl der jeweiligen Dokumente die Zahl 100, so dass künftig eine zusätzliche Zahl benötigt wird, zum Beispiel 100-xx, wenn nicht mehrere Dokumente zusammengefasst werden sollten. Es ist jetzt schon möglich, sich unter (Transferliste) eine Übersicht zu verschaffen und hier auch bereits verfügbare Schriften zu bestellen, um sie gegen bisherige auszutauschen. Es wird aber sicher 3-5 Jahre dauern, bis alle Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze in der neuen Form vorliegen. Bis dahin gelten die bisherigen weiter und sollten schrittweise ausgetauscht werden, wenn neue Dokumente vorliegen. Aus diesem Grunde wird nachfolgend noch das bisherige Regelwerk beschrieben und durch die bereits bekannten neuen Bezeichnungen ergänzt. Es ist sicher nicht auszuschließen, dass durch die dann zweimalige Umstellung innerhalb kleiner Zeiträume Verwirrungen nicht vermeidbar sein werden. Folgende Begriffe sind zur Zeit noch parallel zu beachten: BGV = DGUV Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (vorher UVV-VBG) BGR = DGUV Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (vorher ZH 1) BGI = DGUV Informationen (vorher ZH 1) BGG = DGUV Grundsätze (vorher ZH 1) Der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) hat sich der Nomenklatur des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) angeschlossen und im Frühjahr 2002 beschlossen, dass ab 1. Oktober 2002 die Nummerierung des Regelwerkes dem der HVBG angeglichen werden soll. 70
4 Um eine eigene Identität zu bewahren, sind die Buchstaben GUV (Gemeindeunfallversicherungsverband) bislang erhalten geblieben und wurden jeweils durch einen Zusatzbuchstaben kenntlich gemacht, um welchen Charakter der Vorschrift es sich handelt. Diese Trennung wird künftig (seit dem 1. April 2014) aufgehoben, da sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammengeschlossen haben. Nachfolgend noch die bisherigen Nomenklaturen:. Inhalte Gewerbliche Berufsgenossenschaften Unfallkassen Unfallverhütungsvorschriften BGV GUV-V Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz BGR GUV-R Informationen BGI GUV-I Grundsätze BGG GUV-G Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (DGUV Vorschriften früher BGV) Die BG Vorschriften benennen Schutzziele sowie branchen- und verfahrenspezifische Forderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz und haben die höchste Rechtsqualität. Sie sind autonomes Satzungsrecht, das heißt, sie sind für die jeweiligen Mitgliedsbetriebe innerhalb ihrer Berufsgenossenschaft rechtsverbindlich. Um die Sache etwas überschaubarer zu machen, wurde die bisherige durchgehende Nummerierung verlassen und in 4 neue Kategorien von BGV eingeteilt, die nach BGV A (Ziffer) bis BGV D (Ziffer) geordnet wurden: Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisation BGV A Einwirkungen BGV B Betriebsart/Tätigkeiten BGV C Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren BGV D Die Nummerierung ist so gewählt, dass alle BG-Vorschriften die gleichen Ziffern verwenden, wenngleich auch zum Teil inhaltliche Unterschiede bestehen. Zur besseren Übersicht erhalten die berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) als anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit die gleiche Ziffer (so gehört z.b. jetzt zur BGV D36 auch die BGR D36 Leitern und Tritte). 71
5 Da noch viele Vorschriften mit alter und auch bereits zahlreiche mit neuer Bezeichnung parallel existieren, nennt die nachfolgende Übersicht eine Auswahl wichtiger Vorschriften mit beiden Bezeichnungen nebeneinander. Um die Übergangzeit zwischen verschiedenen Nomenklaturen besser überbrücken zu können, werden alle bisherigen und teilweise noch gültigen Bezeichnungen neben den neuen DGUV-Schriften parallel verwendet. Daneben sind viele bisherige Vorschriften bereits aufgehoben, in andere integriert oder durch neue ersetzt worden. Es muss noch einmal betont werden, dass es im Moment relativ schwierig ist, sich in dem Wirrwarr von unterschiedlichen Bezeichnungen der gleichen Sache zurechtzufinden. Deshalb nochmals der Appell: Sobald die neuen DGUV-Schriften abrufbar sind, sollten sie unbedingt ersetzt werden. Bei allen Schriften (Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätzen) wird stets die Bezeichnung DGUV Vorschrift..., DGUV Regel..., DGUV Information... und DGUV Grundsatz... vorangesetzt. Tab. 3.1: Vergleich von alten und neuen Vorschriften (BGV, VBG, DGUV) (Auswahl) BGV-Nr. VBG-Nr. DGUV-Nr. Titel der Schriften BGV A1 VBG 001 Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention (BGV A2) VBG 122/123 Vorschrift 2 der jeweiligen Berufsgenossenschaft Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (aufgehoben seit 2011, durch die DGUV Vorschrift 2 ersetzt BGV A3 VBG 004 Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (seit 1. Januar 2005) (BGV A4) VBG 100 Seit 2008 (18. Dezember) nicht mehr gültig, wurde durch die ArbMedVV abgelöst (BGV A5) VBG 109 Erste Hilfe (ab 1. Januar 2004 durch BGV A1 abgelöst) (BGV A6) VBG 122 Vorschrift 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ab 2005 in BGV A2 umgewandelt, ab 2011 DGUV Vorschrift 2) (BGV A7) VBG 123 Vorschrift 2 Betriebsärzte (ab 2005 in BGV A2 umgewandelt, ab 2011 DGUV Vorschrift 2) BGV A8 VBG 125 Vorschrift 9 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz, wird schrittweise durch die GHS-Verordnung bis 2015 abgelöst GUV-V A8 Vorschrift 10 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz, wird schrittweise durch die GHS-Verordnung bis 2015 abgelöst 72
6 BGV-Nr. VBG-Nr. DGUV-Nr. Titel der Schriften (BGV B3) VBG 121 Lärm (ungültig, durch Lärm- und Vibrationsschutzverordnung ersetzt) (BGV B6) VBG 61 Gase (aufgehoben, inhaltlich aufgenommen in BGR 500 Kapitel 2.33) (BGV B7) VBG 62 Sauerstoff (aufgehoben, inhaltlich in BGR 500 Kapitel 2.32 übernommen) BGV B11 VBG 25 Vorschrift 15 Elektromagnetische Felder GUV-V B11 Vorschrift 15 Elektromagnetische Felder (BGV C4) VBG 102 Biotechnologie (aufgehoben siehe 5 BGV B12) BGV C7 VBG 68 Vorschrift 23 Wach- und Sicherheitsdienste GUV-V C7 Vorschrift 23 Wach und Sicherheitsdienste (BGV C8) VBG 103 Gesundheitsdienst (seit 2004 ungültig) BGV C9 VBG 120 Vorschrift 25 Kassen GUV-V C9 Vorschrift 26 Kassen BGV C17 VBG 29 Vorschrift 33 Stahlwerke BGV C22 VBG 37 Vorschrift 38 Bauarbeiten GUV-V C22 Vorschrift 39 Bauarbeiten BGV C27 VBG 126 Vorschrift 43 Müllbeseitigung GUV-V C27 Vorschrift 44 Müllbeseitigung BGV C28 VBG 34 Vorschrift 45 Schiffbau GUV-V C28 Vorschrift 46 Schiffbau (BGV D1) VBG 15 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (seit 1. Januar 2005 außer Kraft) BGV D6 VBG 9 Vorschrift 52 Krane GUV-V D6 Vorschrift 53 Krane BGV D29 VBG 12 Vorschrift 70 Fahrzeuge GUV-V D29 Vorschrift 71 Fahrzeuge Berufsgenossenschaftliche Regeln (DGUV Regeln früher BGR) DGUV Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellungen bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder DGUV Vorschriften geben. Sie zeigen ihm Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsschäden vermieden werden können. DGUV Regeln dienen der Konkretisierung und Erläuterung von DGUV Vorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. Sie enthalten selbst keine neuen Anforderungen, sondern vor allem diejenigen Dinge, die früher in Durchführungsanweisungen aufgenommen wurden sowie zusätzliches berufsgenossenschaft- 73
7 liches Erfahrungsgut, wie z.b. Lösungsansätze, Erläuterungen, Bezüge zu staatlichen Vorschriften, Technische Regeln und Normen. DGUV Regeln sind somit allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Bei Beachtung der in den DGUV Regeln enthaltenen Empfehlungen kann der Unternehmer davon ausgehen, dass er die in den DGUV Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Er kann natürlich auch andere Lösungen anwenden, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet werden können. Sollte es aber für die Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzmaßnahmen Technische Regeln geben, sind diese vorrangig zu beachten. Da in zahlreichen Unternehmen noch ZH1-Schriften vorhanden sind, sollten diese durch die derzeitigen DGUV Regeln und DGUV Informationen ausgetauscht werden. Da auch noch Schriften BGR und BGI existieren, werden einige Schriften als Beispiele gegenübergestellt. Tab. 3.2: Gegenüberstellung von ZH1-Schriften, BGR-Schriften und den neuen DGUV Regeln BGR-Nr. ZH 1-Nr. DGUV Regel Inhalt BGR A1 Regel Grundlagen der Prävention GUV-R A1 Regel Grundlagen der Prävention BGR B11 ZH 1/257 Regel Elektromagnetische Felder GUV-R B11 Regel Elektromagnetische Felder BGR 110 ZH 1/36 Regel Gaststätten BGR 111 ZH 1/37 Regel Arbeiten in Küchenbetrieben GUV-R 111 Regel Arbeiten in Küchenbetrieben BGR 120 ZH 1/119 Laboratorien (fortgeschrieben als TRGS 526) BGR 127 ZH 1/178 Regel Deponien GUV-R 127 Regel Deponien BGR 202 ZH 1/225 Regel Verkaufsstellen Berufsgenossenschaftliche Informationen (DGUV Informationen früher BGI) In dieser Ebene werden bestimmte spezielle Veröffentlichungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Zielgruppen etc. zusammengefasst. Während die Schriften der ersten beiden Ebenen von berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen erarbeitet werden, sind für die BG-Informationen die Einzelberufsgenossenschaften zuständig. 74
8 Tab. 3.3: Gegenüberstellung von ZH1-Schriften, BGI-Schriften und den neuen DGUV Informationen BGI-Nr. ZH 1-Nr. DGUV Information Inhalt BGI 504 ZH 1/600 Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI 506 ZH 1/1 Keine neue Nummer Die gesetzliche Unfallversicherung BGI 508 ZH 1/5.2 Information Übertragung von Unternehmerpflichten BGI 509 ZH 1/142 Information Erste Hilfe im Betrieb BGI 522 ZH 1/24.2 zurückgezogen Gefahrstoffe BGI 650 ZH 1/418 Information Bildschirm- und Büroarbeitsplätze-Leitfaden für die Gestaltung Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (DGUV Grundsätze früher BGG) Nicht zu den BG-Regeln oder BG-Informationen gehören die Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln oder die arbeitsmedizinischen Grundsätze, wie sie bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anwendung finden (siehe Kapitel 4.9). Sie werden später noch ausführlich dargestellt DGUV Vorschrift 1 (früher BGV A1/GUV-V A1) Grundsätze der Prävention und DGUV Regel (früher BGR A1) Am 1. Oktober 2014 (bei einigen Berufsgenossenschaften z.b. BGHW bereits zum 1. August 2014) trat die neue Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention in Kraft. Damit ist die bisherige BGV A1/GUV-V A1 außer Kraft gesetzt. Der Hauptgrund dieser Neuregelung war neben der Vereinheitlichung aller berufsgenossenschaftlichen Materialien auch die Zusammenführung bisher noch unterschiedlicher Dokumente von gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. Mit gleichem Datum erfolgt der Wechsel von der alten BGR A1 zur neuen Regel DGUV Regel , in der ergänzende Erläuterungen zur Vorschrift 1 zu finden sind. Die Vorschrift 1 führt Arbeitsschutzvorschriften und berufsgenossenschaftliches Satzungsrecht aller Berufsgenossenschaften in einem einzelnen Regelwerk zusammen. Somit ist diese Vorschrift für alle am Arbeits- und Gesundheitsschutz beteiligten Personen eine der wichtigsten Vorschriften. Sie beschreibt die allgemeinen Pflichten für 75
9 Unternehmer und Versicherte gleichermaßen und nennt eine Reihe von Regelungen, die bisher in anderen Unfallverhütungsvorschriften zu finden waren. Durch Zusammenführung von bisherigen Einzelvorschriften sowie den Wegfall von Detailvorschriften wird somit die Eigenverantwortung des Unternehmers für den betrieblichen Arbeitsschutz gestärkt. Die seit Oktober 2014 geltende Verordnung ist ein deutlicher Beitrag zum Bürokratieabbau bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Ohne zunächst auf Einzelheiten einzugehen, gibt die nachfolgende Aufstellung den Inhalt der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention (früher BGV A1/GUV-V A1) wieder. Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften ( 1) Zweites Kapitel Pflichten des Unternehmers Grundpflichten des Unternehmers ( 2) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten ( 3) Unterweisung der Versicherten ( 4) Vergabe von Aufträgen ( 5) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer ( 6) Befähigung für Tätigkeiten ( 7) Gefährliche Arbeiten ( 8) Zutritts- und Aufenthaltsverbote ( 9) Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht ( 10) Maßnahmen bei Mängeln ( 11) Zugang zu Vorschriften und Regeln ( 12) Pflichtenübertragung ( 13) Ausnahmen ( 14) Zweiter Abschnitt Maßnahmen bei besonderen Gefahren Allgemeine Pflichten des Unternehmers ( 21) Notfallmaßnahmen ( 22) Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens ( 23) Dritter Abschnitt Erste Hilfe Allgemeine Pflichten des Unternehmers ( 24) Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel ( 25) Zahl und Ausbildung der Ersthelfer ( 26) Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter ( 27) Unterstützungspflichten der Versicherten ( 28) Drittes Kapitel Pflichten der Versicherten Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten ( 15) Besondere Unterstützungspflichten ( 16) Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen ( 17) Zutritts- und Aufenthaltsverbote ( 18) Viertes Kapitel Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Erster Abschnitt Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten ( 19) Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten ( 20) Vierter Abschnitt Persönliche Schutzausrüstungen Bereitstellung ( 29) Benutzung ( 30) Besondere Unterweisungen ( 31) Fünftes Kapitel Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten ( 32) Sechstes Kapitel Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften ( 33) Siebtes Kapitel Inkrafttreten Inkrafttreten ( 34) 76
10 Anlagen: Anlage 1 zu 2 Abs. 1 Staatliche Arbeitsschutzvorschriften Anlage 2 zu 26 Abs. 2 Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe Nachfolgend soll auf einige Besonderheiten, Schwerpunkte und Änderungen der DGUV Vorschrift 1 hingewiesen werden. Dies kann aber nicht das Studium der gesamten Vorschrift ersetzen. Jeweilige Erläuterungen und Fallbeispiele findet man in der DGUV Regel als Ergänzung zur DGUV Vorschrift 1 Grundlagen der Prävention. Beide Dokumente sollten in jedem Unternehmen vorhanden sein. Sie werden kostenlos von der jeweiligen Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt Geltungsbereich Der 1 legt eindeutig fest, dass sowohl die Unternehmer als auch die Versicherten Adressaten dieser berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift sind. Es sind Inhalte des 16 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) eingebunden, um ausländische Unternehmen und Beschäftigte in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift aufzunehmen Pflichten des Unternehmers Im 2, dem Kernelement der Grundlagenvorschrift, sind die Pflichten des Unternehmers, also des Arbeitgebers, konkret formuliert. Insbesondere wird auf die Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften hingewiesen. Wichtig für den Arbeitgeber ist der Hinweis in Absatz 4 des 2, dass er keine sicherheitswidrigen Anweisungen erteilen darf, gleichermaßen wird der Arbeitnehmer im 15 angehalten, evtl. sicherheitswidrigen Anweisungen nicht befolgen zu müssen Gefährdungsbeurteilung Die Wichtigkeit der Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen sind in 3 konkretisiert und stehen nun im Einklang mit Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes. Die Pflicht zur Unterweisung der Versicherten wurde durch die Pflicht zur Dokumentation dieser Unterweisung ( 4) erneut festgeschrieben. 77
11 Breiter Raum wird in der DGUV Regel der Gefährdungsbeurteilung gewidmet, um deren Wichtigkeit nochmals zu unterstreichen und schafft eine Querverbindung zur Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen an Arbeitsmitteln und Einrichtungen Kooperation mehrerer Unternehmen Frühere Schwachstellen sind durch die 5 und 6 beseitigt. Sind mehrere Unternehmen an einer gemeinsamen Aufgabe beteiligt oder arbeiten Versicherte eines Unternehmers im Betrieb seines Partners, müssen sich beide Unternehmen gegenseitig bei der Gefährdungsabschätzung unterstützen und bei Gefährdungsbeurteilungen kooperieren. Es wird die Zusammenarbeit auf der Grundlage des 8 des Arbeitsschutzgesetzes besonders unterstrichen Befähigung für Tätigkeiten Die Sorgfaltspflicht des Unternehmers, sich davon zu überzeugen, dass Versicherte auch in der Lage sind, die angeordnete Tätigkeit ohne Gefahren für sich oder andere Personen ausüben zu können, erhält mit dem neuen 7 eine deutliche Aufwertung. War der bisherige 38 der BGV A1 nur auf Alkohol oder andere berauschende Mittel beschränkt, erfährt er jetzt eine deutliche Ausweitung. Die zwar allgemein gehaltene Formulierung des Abs. 2 Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen beinhaltet aber alle Zustände, die dazu führen können, dass eine Arbeit zur Gefährdung werden kann. Es ist also ohne Belang, welche Ursachen vorliegen, es gilt ausschließlich das Schutzziel keine Gefährdung. Das gleiche Ziel der Vermeidung von Gefährdung verfolgt der 8, der aber auf Detailregelungen wie bisher verzichtet Bekanntmachung von Arbeitsschutzvorschriften Der bisherige 7 Abs. 1 verlangte vom Unternehmer, dass er bestimmte Arbeitsschutzvorschriften auszulegen oder auszuhängen hat. Modernen Methoden der Informationstechnik Rechnung tragend, können die entsprechenden Texte auch in einer anderen Form zugänglich gemacht werden ( 12) Pflichten der Versicherten Die Verpflichtung zur Eigen- und Fremdvorsorge des Versicherten bildet einen Schwerpunkt der DGUV Vorschrift 1. Der Versicherte hat für seine eigene und für die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu sorgen, die von seinem Handeln oder Unterlassen betroffen sein könnten. 78
12 Der 15 Abs. 2 verweist eindrücklich noch einmal darauf, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese Vorgaben nicht nur für Arbeitsunfälle gelten, sondern auch bei Wegeunfällen wirksam werden. Gleiches gilt auch für die Einnahme von Medikamenten ( 15 Abs. 3) Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten Auf die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes verweist der 19, gleichzeitig auch auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmer, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Bestellung sowie die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten ( 20) haben einen neuen Inhalt bekommen. Ausgangspunkt ist nach wie vor, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen. Bisher wurden die inhaltlichen Vorgaben an der Betriebsgröße und der Branche festgemacht. Die neue Vorschrift beschränkt sich auf die Formulierung von fünf Kriterien, die bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zu erfüllen sind und trägt damit den konkreten Erfordernissen des jeweiligen Unternehmens Rechnung. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind: 1. Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren (Gefährdungsbeurteilungen), 2. Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, 3. Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, 4. Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, 5. Anzahl der Beschäftigten Auf dieser Grundlage hat jeder Arbeitgeber zu prüfen, welche und wie viel Sicherheitsbeauftragte für sein Unternehmen notwendig sind. 79
13 Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb Mit den 24 bis 28 der DGUV Vorschrift 1 werden wichtige Anforderungen an den Unternehmer gestellt, damit die Erste Hilfe und die Rettung aus Gefahr im Unternehmen jederzeit gesichert ist. Dazu gehört neben den erforderlichen Einrichtungen und Sachmitteln auch das erforderliche Personal. Es müssen in geeigneter Form Aushänge vorhanden sein, aus denen rasch Hinweise zur Ersten Hilfe, Notruf und Rettungseinrichtungen, das entsprechende Erste-Hilfe-Personal sowie anzufahrende Krankenhäuser zu entnehmen sind. Wichtig ist auch, dass die Erste-Hilfe-Maßnahmen zu dokumentieren sind und fünf Jahre verfügbar gehalten werden. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet werden kann und die notwendige ärztliche Versorgung veranlasst wird. Wichtig sind auch die Festlegungen, wer nach erfolgter Hilfeleistung die verbrauchten Materialien wieder ergänzt bzw. eine Kontrolle der Rettungsmittel in festgelegten Zeitabschnitten vornimmt ( 25). Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen ( 25) müssen vorhanden sein: in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn ihre Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für Erste Hilfe erfordern, auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten In Kindertageseinrichtungen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeiten oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Zahl vorzuhalten. Einzelheiten zur Ausstattung solcher Sanitätsräume oder Sanitätscontainer sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A4.3 vom Dezember 2010) Erste- Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe aufgeführt. Für jeden Versicherten muss der Zugang zum Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten) jederzeit möglich und leicht erreichbar sein. Das Material ist in ausreichender Menge bereitzuhalten, muss ständig ergänzt bzw. erneuert werden und gegen schädliche Einflüsse geschützt werden. In der Regel gibt es einen Großen Verbandkasten (nach DIN Verbandkasten E ) sowie einen kleinen Verbandkasten (nach DIN Verbandkasten C ). 80
14 Welcher Verbandkasten und welche Menge an Verbandkästen und Material für welche Betriebsart entsprechend der Anzahl der Versicherten vorzuhalten ist, wird mit der Durchführungsanweisung zu 5 geregelt. Die Tabelle 2 der ASR A4.3 listet im Detail den notwendigen Inhalt der Verbandkästen auf. Der 26 regelt etwas genauer die Zahl der Ersthelfer, da der Unternehmer die Verpflichtung hat, Ersthelfer für die Erste-Hilfe-Leistung in einer entsprechenden Anzahl zu benennen und entsprechend auszubilden bzw. ausbilden zu lassen: bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben. in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe in Hochschulen 10 % der Versicherten Abweichungen von diesen Zahlen sind möglich nach Rücksprache mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die ihre Ausbildung durch eine entsprechende Ausbildungseinrichtung erfahren haben (Anlage 2 der neuen DGUV Vorschrift 1). Dazu zählen Arbeiter-Samariter-Bund Deutschlands [ASB], Deutsches Rotes Kreuz [DRK], Johanniter-Unfall-Hilfe [JUH] oder Malteser-Hilfsdienst [MHD]. Daneben ist die Ausbildung auch bei einer von den Berufsgenossenschaften anerkannten sonstigen Ausbildungsstätte möglich. Die Ausbildung soll einen angemessenen Zeitraum umfassen und ist in der Regel alle 2 Jahre zu wiederholen ( 26 Abs. 3). Betriebssanitäter ( 27) müssen dem Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn in einem Betrieb mehr als 1500 Versicherte anwesend sind, in einem Betrieb mehr als 250 Versicherte anwesend sind und nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle dieser Einsatz erforderlich wird, auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind. Die Anforderungen an einen Betriebssanitäter werden höher angesetzt, ebenso die Aus- und Weiterbildung dieser Personen ( 27). 81
15 Für die Ausbildung in Erster Hilfe und zum Ersthelfer hat sich jeder Versicherte im Rahmen seiner Unterstützungspflichten ( 28 DGUV Vorschrift 1) zur Verfügung zu stellen, wenn nicht besondere persönliche Gründe dagegen sprechen. Ein bisher wenig beachteter Umstand der Ersthelfer bestand darin, dass es keine gesetzliche Regelung gab, die sie im Fall einer eigenen Verletzung bei ihrem Einsatz gegenüber Infektionsgefährdung durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von verunfallten Personen schützt, denen sie erste Hilfe leisten. Da es sich hier um eine Hilfeleistung im betrieblichen Auftrag handelt, hat auch das Unternehmen dafür zu sorgen, dass ein ausreichender Schutz seiner Mitarbeiter, die sich als Ersthelfer zur Verfügung stellen, gewährleistet wird. Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut Berlin gibt alljährlich im Sommer ein Epidemiologisches Bulletin (letzte Ausgabe Nr. 34/2014 vom August 2014) heraus, in dem bei den empfohlenen Impfungen unter Hepatitis B zu lesen ist, dass bei möglichem Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten (Gefährdungsbeurteilung durchführen), z.b (auch bei) ehrenamtlichen Ersthelfern die Impfung gegen Hepatitis B empfohlen wird. Da bei einer Hilfeleistung, insbesondere bei Verletzungen aller Art im produzierenden Gewerbe, aber auch in allen anderen Branchen, eine potenzielle Gefährdung für den Ersthelfer durchaus bestehen kann, ist es besonders wichtig, wie an anderer Stelle ebenfalls schon betont, eine Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten, in die im positiven Fall auch der Impfschutz für Hepatitis B aufzunehmen ist. Ein Gegenargument hört man immer wieder, dass man ja eine Hilfeleistung immer nur mit einem entsprechenden Schutz (Handschuhe oder sonstige Materialien) durchführt bzw. durchführen sollte. Das ist zwar richtig, in der Praxis erlebt man oft, dass in der gebotenen Eile oft der eigene Schutz defekt wird und nicht sofort für einen sicheren Ersatz gesorgt werden kann. Ein präventiver (vorbeugender) Schutz durch Impfung (Betriebsarzt) kann alle diese Sorgen ausräumen. Sollte es zu einem so genannten Bagatellunfall oder Beinaheunfall gekommen sein, ergibt sich meist keine Krankschreibung oder nur eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit. Diese Unfälle bleiben bei der Berufsgenossenschaft unberücksichtigt, da ja eine Meldung erst bei einer Krankschreibung von mehr als drei Tagen an die Berufsgenossenschaft durchgeführt werden muss. Für diese Art von Unfällen ist es besonders wichtig, dass jede auch noch so kleine Verletzung in ein Verbandbuch eingetragen wird, welches in jedem Bereich des Unternehmens vorhanden sein muss, häufig im Arbeitsraum der Ersthelfer oder an einem anderen ausgewiesenen Ort, z. B. im Verbandkasten oder in dessen Nähe. 82
16 Die Notwendigkeit dieses Eintrages ist deshalb besonders wichtig, auch wenn sie manchmal belächelt wird, weil bei evtl. Folgeschäden (spätere Entzündung, erst später festgestellte Knochen- oder Gelenkverletzung, Krankschreibung erst später nach mehreren Tagen u.a.m.) der Nachweis zu führen ist, dass das primäre Ereignis während der Arbeitstätigkeit passiert ist, ansonsten entfallen alle möglichen Entschädigungsansprüche, die man bei der Berufsgenossenschaft sonst geltend machen kann Bereitstellung und Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung Letztlich wird im Vierten Abschnitt ( 29 31) die Bereitstellung sowie die Benutzung und der Umgang mit persönlichen Schutzausrüstungen geregelt. Eine vorgesehene eigenständige Unfallverhütungsvorschrift zu diesem Thema wird es nicht mehr geben. Wichtig hierbei ist, dass der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl und zur persönlichen Verwendung am Arbeitsplatz bereitzustellen hat. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Schutzausrüstungen den EG- Konformitätserklärungen entsprechen müssen. Der Arbeitnehmer hat die Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden ( 30). Darüber hinaus gilt auch die PSA-Benutzungsverordnung (siehe Kapitel 2.4) Zusammenfassung In der neuen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 haben sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einheitliche Regelungen verständigt. In Ergänzung zu dieser Vorschrift gibt es die neue DGUV Regel , die sehr viele und verständliche Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen der Vorschrift 1 enthalten. Beide Dokumente sollten in keinem Unternehmen fehlen. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz dar. Klar formuliert ( 2 Abs. 1) wurde in der neuen Vorschrift, dass die in staatlichem Recht festgelegten Maßnahmen zum Schutz von Versicherten auch für diejenigen gelten, die keine Beschäftigten sind. Sie unterliegen den gleichen Rechtsvorschriften. Das betrifft insbesondere ehrenamtliche Kräfte, wie Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr, freiwillige Helfer im Pflegebereich sowie Kinder, Schüler und Studierende beim Besuch von Einrichtungen. 83
Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Welche Neuerungen ergeben sich für die Werkstatt? Vortrag Werkstättenmesse 2015 Dipl.-Ing. Ulf Dohne Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
MehrUnfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3
MehrOrganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner 06.12.2013 Warum muss Arbeitsschutz organisiert werden? Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrDas Drei-Säulen-Modell für eine zukunftsorientierte Prävention
Weniger Vorschriften - kundenorientiertes Praxishandbuch - attraktives Anreizkonzept Das Drei-Säulen-Modell für eine zukunftsorientierte Prävention Geschäftsbereich Prävention 0 StBG Das Drei-Säulen-Modell
MehrDie neue DGUV Vorschrift 1
Die neue Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention FASI-Veranstaltung Dr. Frank Bell Ausgangslage wesentliche Änderungen Kommunikation DGUV Regel 100-001 Genehmigung/Inkrafttreten 2 - Ausgangslage
MehrIch-AG und Arbeitsschutz
BLUME 1 Ich-AG - Statistik 2 Anzahl der Ich-AG s im gesamten Bundesgebiet: 157.400 (Stand: 2.09.2004) Anzahl der Ich-AG s in Sachsen-Anhalt: 6.233 (Stand: 31.08.2004) Meinungen Selbstständiger zum Thema
MehrBefähigte Person Wer ist das?
Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrGesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)
Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
MehrArbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten
Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber
MehrVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
MehrARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln
Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Nach geltendem Arbeitsschutzrecht in Deutschland dürfen an und mit Arbeitsmitteln nur Personen beschäftigt
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrKurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers
Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrPrüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor
BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrDienstanweisung für Arbeitsschutz
Seite 1 von 5 Diese DA gilt ab: 01.07.2009 Diese DA ersetzt die Fassung vom: Änderungshinweise: 01.06.1999 Formelle Änderung Verteiler (Geltungsbereich) Alle Mitarbeiter des UKS Erstellt am 04.06. 2009
MehrArbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention
Neuordnung im Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben Dienstag, 10. November 2009 2 Arbeitsschutzrichtlinien Art. 137 EGV EG-Richtlinien - Rahmenrichtlinie - Zahlreiche Einzelrichtlinien
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
MehrUnterschiede in BG-Vorschriften und GUV-Vorschriften (Musterunfallverhütungsvorschriften) 1. Grundsätze der Prävention (BGV A1-GUV-V A1)
Unterschiede in BG-Vorschriften und GUV-Vorschriften (Musterunfallverhütungsvorschriften) 1. Grundsätze der Prävention (BGV A1-GUV-V A1) redaktionell BGV A1 Verwendung des Begriffs BG 32 Ordnungswidrigkeiten
MehrAufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis
Fritz Fischl - Sicherheitsfachkraft - Betriebsrat Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis 1??? wer ist für Arbeitsschutz verantwortlich???!!! jeder Versicherte!!! (siehe drittes Kapitel
MehrDefinierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz
Unterweisung zur Gefährdungsanalyse Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Name.ppt Seite 1 Der Arbeitgeber unterzieht die Arbeitsplätze
MehrArbeitssicherheit - Rechtsystem. Reiner Becker Büdelsdorf, 25.09.2014
Arbeitssicherheit - Rechtsystem Reiner Becker Büdelsdorf, 25.09.2014 Agenda Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzorganisation/Risikobewertung Sicherheit bei Flurförderzeugen Betriebssicherheitsverordnung Prüfung
MehrKrefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst
RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst Aus Sicht einer SiFa und SiGeKo Aus der Praxis 2 Deine Haut, die wichtigsten 2m 2 Deines Lebens. Kernaussagen Arbeitsschutzgesetz Sicherstellung und Verbesserung
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrWas ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?
Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung
MehrBeauftragtenwesen Problem oder Lösung?
Beauftragtenwesen Problem oder Lösung? Steffen Röddecke www.lia.nrw.de Inhalt Einführung Grundlagen - Verantwortung - Rolle - Aufgaben Welche Beauftragten braucht ein Betrieb? -die wichtigsten Beauftragten
MehrBefähigte Person im Gerüstbau
Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer,
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrBGI 870. Haltegurte und Verbindungsmittel. für Haltegurte. BG-Information
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Information BGI 870 (ZH 1/495) Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte vom Oktober 2003 Berufsgenossenschaften
MehrBGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Oktober 1997 Vorbemerkung Nach 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (VBG 9) werden für die
MehrASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern
z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von
MehrPOCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage
POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,
MehrBGV B1. BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen VBG. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B1 (bislang vorgesehene VBG 91) BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen vom 1. April 1999 VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
MehrBaustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.
... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrOrganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb Referenten: Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner BG Verkehr Dipl.-Ing. (FH) Jörn Neumann Fachkraft für Arbeitssicherheit
MehrWie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können.
Schützen Sie Ihr Unternehmen Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können. Neue Gesetze Strenge Auflagen für kleine und mittlere
MehrBetriebsinterne Organisation des Arbeitsschutzes
3.1 Betriebsinterne Organisation Folie 1 Betriebsinterne Organisation des Arbeitsschutzes Unternehmer Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit Aufsichtsführender Betriebsrat Sicherheitsbeauftragter
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrPrüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3
Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrDGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Hrsg. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.v. (DGUV)
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Hrsg. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.v. (DGUV) vom 1.11.2013 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrSicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen
Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage
MehrLeitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst
Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst -Stand: Dezember 2013-1. Einleitung 2. Vorgehensweise im Betrieb 3. Praxisbeispiel 1. Einleitung In 22 Sozialgesetzbuch
MehrGanz sicher oben arbeiten!
www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrPrüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel BGI/GUV-I 5190 BGI 5090
Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel BGI/GUV-I 5190 BGI 5090 Wiederkehrende Prüfungen Rechtsgrundlagen / Regeln der Technik Betriebssicherheitsverordnung 10 Prüfungen durchführen 3 Fristen
MehrAusbilderinformation 1-2009
Ausbilderinformation 1-2009 Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, Mit den folgenden Inhalten möchten wir Sie über aktuelle Themen aus dem Bereich der Ersten-Hilfe-Ausbildung informieren. 1.
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrPrüfkennzeichen für Leitern und Tritte
Brewes GmbH - Lindenallee 1-2 - 02829 Markersdorf - Tel.: 035829 / 628-11 - Fax: 035829 / 628-48 Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte In diesem Datenblatt von der brewes GmbH wird ein grundlegendes Wissen
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrRAB 33 Stand: 12.11.2003
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung RAB 33 Stand: 12.11.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrGesundheitsschutz im Handwerk
Gesundheitsschutz im Handwerk Was muss ich im Hinblick auf den gesetzlichen Gesundheits- und Arbeitsschutz in meinem Betrieb beachten? Rudolf Fischer Diplom-Ingenieur (FH) Sicherheitsingenieur Ingolstadt,
MehrNeue Regelungen für den Gerüstbau
Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
Mehr7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister
Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrVorstand. Mehr Qualität im Arbeitsschutz durch die neue DGUV 2?!
Mehr Qualität im Arbeitsschutz durch die neue DGUV 2?! Ausgangslage Der Anhang 2 der BGV A 2 regelt die Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten. Schon 2005 wurde mit einem
MehrInstandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz
Europäische Kampagne zum Thema "sichere Instandhaltung" Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz DI Ernst Piller, Zentral-Arbeitsinspektorat ernst.piller@bmask.gv.at ein wenig Statistik
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
Mehrmehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %
Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,
MehrM e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)
0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr(Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) Vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz
MehrLernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation
Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden
MehrVBG 4 und VDE 0105. Dr. G. Imgrund Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) Fachbereich 2 Allgemeine Sicherheit, Errichten, Betrieb
Dr. G. Imgrund Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) Fachbereich 2 Allgemeine Sicherheit, Errichten, Betrieb Die Artikel 100 und 100a des EG-Vertrages dienen dem Abbau technischer
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrBETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation
BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation DUALES ARBEITSSCHUTZSYSTEM - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Aufgrund
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrBetreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.
Mehr23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?
23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
Mehr