Informationen zur AHV / IV / EO. Ausgabe 2014

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1 Informationen zur AHV / IV / EO Ausgabe 2014

2 Informationen 2014 Konzept und Gestaltung: RENZEN Communications Druck: Druckerei AG Suhr

3 INFORMATIONEN 2014 Inhalt Seite Neuerungen 4 AHV-Beiträge 5 Abrechnungspflichtige 5 Dauer der Beitragspflicht 9 Arbeitgebende 10 Pflichten der Arbeitgebenden 10 Lohn-Beitragssätze 13 Festsetzung und Zahlung der Lohnbeiträge 15 Der massgebende Lohn 17 Selbständigerwerbende 19 Sinkende Beitragsskala 19 Nichterwerbstätige (inkl. nichterwerbstätige Studierende) 21 AHV-Renten 24 Ergänzungsleistungen (EL) 26 Individuelle Krankenkassenprämienverbilligung (IPV) 27 Erwerbsersatzordnung (EO) 28 Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst 28 Mutterschaftsentschädigung (MSE) 29 Familienzulagen 31 Invalidenversicherung (IV) 32 3

4 NEUERUNGEN Geschätzte Kundinnen und Kunden Mit der jährlichen Informationsbroschüre unterstützen wir Sie im Umgang mit den Sozialversicherungen. Wir zeigen Ihnen die Besonderheiten der einzelnen Abrechnungspflichtigen auf, machen Sie mit den wichtigsten Bestimmungen im Beitragsbereich vertraut und geben Ihnen Hinweise zu den Leistungen. Diese Ausgabe bringt Sie auf den aktuellen Stand. Als Neuerung ab 1. Januar 2014 ist zu beachten: Aufgrund der Teilrevision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) wird die bisherige Plafonierung des Solidaritätsbeitrages auf einen Lohn von CHF pro Jahr aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2014 ist für Löhne über CHF pro Jahr ohne Höchstgrenze ein Solidaritätsbeitrag von 1 % zu entrichten. Haben Sie Fragen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihre SVA Aargau 4

5 AHV-BEITRÄGE Abrechnungspflichtige Arbeitgebende Selbständigerwerbende Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende Nichterwerbstätige Beitragspflichtig sind alle Arbeitgebenden, die eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. Als Arbeitgebende gelten Personen, für die Arbeitnehmende gegen Entgelt in unselbständiger Stellung tätig sind. Zur Definition «selbständig/unselbständig» bitte den Abschnitt «Kriterien der Selbständigkeit nach AHV- Recht» beachten. Arbeitgebende können sein: natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Alle Arbeitgebenden sind verpflichtet, mit der Ausgleichskasse abzurechnen und die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge (Lohnbeiträge) zu entrichten (vgl. Pflichten der Arbeitgebenden). Bei jeder Erwerbstätigkeit stellt sich die Frage, ob die Einkünfte aus dieser Arbeit nach dem AHV-Gesetz als Erwerb aus unselbständiger oder aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind. Dabei ist zu beachten, dass das AHV-Gesetz zum Schutz der Versicherten nicht auf die vertraglichen Abmachungen allein abstellt, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Für die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung ist in der Regel die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in dem die betreffende Person ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Die Anerkennung der Selbständigkeit wird für eine bestimmte Tätigkeit bzw. Branche ausgestellt und den Selbständigerwerbenden mitgeteilt. Es ist deshalb möglich, dass eine Person sowohl selbständigerwerbend (für bestimmte Tätigkeiten) als auch unselbständigerwerbend (für die übrigen Tätigkeiten) ist. Die Ablehnung der Selbständigkeit wird zusätzlich den entsprechenden Arbeitgebenden und der für diese zuständigen Ausgleichskasse mitgeteilt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Beiträge korrekt abgerechnet werden. Wer ist arbeitgebend? Wer ist selbständigerwerbend? Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (Beitragsstatus) Als selbständigerwerbend gilt, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko Arbeit leistet. Die Qualifizierung der Selbständigkeit muss unter Berücksichtigung aller Umstände vorgenommen werden. Als Hilfestellung dienen folgende Merkmale: 5

6 AHV-BEITRÄGE Kriterien der Selbständigkeit nach AHV-Recht Auftreten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung Selbständigerwerbende treten nach aussen mit einem Firmennamen auf. Indizien sind beispielsweise: eigenes Brief- und Werbematerial, Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen im eigenen Namen Rechnung, rechnen die Mehrwertsteuer ab und tragen ein entsprechendes Inkasso risiko. Als unselbständigerwerbend gelten deshalb insbesondere Agentinnen und Agenten. Eigenes wirtschaftliches Risiko Selbständigerwerbende tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für die Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. Keine Weisungsgebundenheit Selbständigerwerbende sind frei in der Auswahl der Arbeiten und der Betriebsorganisation. Frei bestimmt werden können: die Präsenzzeit, der Arbeitsort und die Weitergabe von Arbeiten an Dritte. Wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart, besteht in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Regelmässige Erfüllung von Aufträgen Dritter Selbständigerwerbende sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber weist auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin. Beschäftigung von Arbeitnehmenden Personen, welche Arbeitnehmende beschäftigen, gelten als selbständigerwerbend für sich und als arbeitgebend für ihre Angestellten. Beispiele Unselbständigerwerbender Freie Mitarbeitende Unternehmerinnen und Unternehmer beschäftigen neben Festangestellten oft auch Aussenstehende, sog. freie Mitarbeitende. Es kann sich um sporadische oder regelmässige Einsätze, um Aufträge oder Heimarbeit handeln. Diese Mitarbeitenden tragen kein Unternehmerrisiko und sie sind arbeitsorganisatorisch in die Abläufe und in die Organisationsstruktur der Unternehmung eingebunden. Sie gelten daher als Unselbständigerwerbende und die Auftrag- bzw. Arbeitgebenden sind für sie abrechnungspflichtig. 6

7 AHV-BEITRÄGE Reisevertreterinnen und -vertreter Unter die Begriffe Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter, Handelsreisende sowie Agentinnen und Agenten fallen Personen, welche Kunden akquirieren und Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen. Ihre Tätigkeit fällt zivilrechtlich unter die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages gemäss OR (Handelsreisendenvertrag) oder unter den Agenturvertrag. Massgebend für die Beurteilung der Tätigkeit sind jedoch die Bestimmungen der AHV (AHVG). Die Höhe der Erwerbseinkünfte richtet sich in vielen Fällen ausschliesslich oder vorwiegend nach dem Arbeitserfolg (Umsatz- oder Erfolgsprovisionen). Damit eine Reisevertreterin oder ein Reisevertreter als selbständigerwerbend betrachtet werden kann, muss sie oder er ein Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Die Reisevertreterin oder der Reisevertreter benützt eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden). beschäftigt Personal (Büropersonal, Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, sowie Hausangestellte). trägt die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst. Die Unterscheidung zeigt sich vor allem in der Bestimmung der Beitragsschuldenden, der Beitragssätze und im Verfahren des Beitragsbezugs. Während für Arbeitnehmende die Arbeitgebenden für die Bezahlung der Beiträge aufkommen und die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden nur die Hälfte der Beiträge vom Lohn abziehen dürfen, müssen Selbständigerwerbende in vollem Umfang für ihre Beiträge aufkommen. Folgen des Beitragsstatus Die Selbständigerwerbenden sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Im Weiteren besteht für Selbständigerwerbende kein Obligatorium für die Unfall versicherung und die berufliche Vorsorge. 7

8 AHV-BEITRÄGE Wer ist arbeitnehmend ohne beitragspflichtige Arbeitgebende? Wer ist nichterwerbstätig? Arbeitnehmende, deren Arbeitgebende nicht beitragspflichtig sind, weil sie keine Betriebsstätte in der Schweiz führen, bezahlen ihre Beiträge selbst. Dabei kommen die gleichen Beitragssätze zur Anwendung wie bei Arbeitgebenden (siehe Seite 13). Die obligatorischen Anschlüsse an das UVG sowie an das BVG müssen geprüft werden. Als nichterwerbstätig gelten Personen, die keine Beiträge vom Erwerbseinkommen zu entrichten haben oder, zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen, weniger als den jährlichen Mindestbeitrag von CHF 480. bezahlt haben. Versicherte können als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein, wenn sie während weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr erwerbstätig sind und nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (50 %) erwerbstätig sind. Bei diesen Personen ist eine Vergleichsrechnung zu machen, um festzustellen, ob sie ihre Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen müssen oder ob sie aus ihrer Tätigkeit genügend Beiträge entrichtet haben. Die von ihrem Erwerbseinkommen zu entrichtenden Beiträge (zusammen mit jenen ihrer Arbeitgebenden) werden mit den Beiträgen verglichen, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten hätten. Wenn die Lohnbeiträge oder die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrages erreichen, haben die Versicherten ihre Beiträge ebenfalls als Nichterwerbstätige zu entrichten. Beispiele für Nichterwerbstätige: vorzeitig Pensionierte ausgesteuerte Arbeitslose Studierende Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten Weltreisende Geschiedene Verwitwete Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- oder Unfalltaggeldern 8

9 AHV-BEITRÄGE Dauer der Beitragspflicht Erwerbstätige haben Beiträge zu entrichten ab 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt. Beginn der Beitragspflicht für Erwerbstätige Jahrgang Kalenderjahr pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig 1997 frei pflichtig pflichtig pflichtig 1998 frei frei pflichtig pflichtig 1999 frei frei frei pflichtig Für mitarbeitende Familienmitglieder gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Auch für mitarbeitende Familienmitglieder im Renten - alter ist nur der Barlohn abzurechnen. Nichterwerbstätige haben Beiträge zu entrichten ab 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 20. Altersjahres folgt. Beginn der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige Jahrgang Kalenderjahr pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig 1994 frei pflichtig pflichtig pflichtig 1995 frei frei pflichtig pflichtig 1996 frei frei frei pflichtig Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer beginnt das ordentliche Rentenalter mit 65 Jahren und für Frauen mit 64 Jahren. Für Personen im ordentlichen Rentenalter, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, besteht weiterhin die Pflicht, Beiträge an die AHV/IV/EO zu leisten. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF im Monat oder CHF im Jahr (Freibetrag) übersteigt. Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Ende der Beitragspflicht Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter 9

10 ARBEITGEBENDE Pflichten der Arbeitgebenden Statusnachweis bei Aufträgen an Einzelunternehmungen Lohnaufzeichnungspflicht Wer Aufträge an Einzelunternehmungen erteilt, sollte von den Inhabern eine Bestätigung über deren sozialversicherungsrechtlichen Status einholen (Bestätigung für Selbständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse für die entsprechende Tätigkeit beziehungsweise Branche). Diese Bestätigung sollte nicht älter als ein Jahr sein und bei den zugehörigen Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden. So kann man bei einer Kontrolle die nötigen Angaben vorlegen und ist vor möglichen Nachtragsabrechnungen geschützt. Arbeitgebende haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist. 10

11 ARBEITGEBENDE Die Lohnbescheinigung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf nachgeforderte Beiträge Verzugszinsen zahlen. Die Bescheinigung muss die im Laufe des Kalenderjahres ausgerichteten oder gutgeschriebenen beitragspflichtigen Löhne sowie die Angaben für die individuelle Lohngutschrift enthalten (gemäss Anleitung zum Abrechnungsformular). Altersrentnerinnen und Altersrentner sind von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (ALV) befreit. Die Abrechnung muss auch die beitragspflichtigen Erwerbstätigen im Rentenalter enthalten, mit Versichertennummer, Namen, Geburtsdatum, Beitragsdauer sowie dem Lohn nach Abzug des Freibetrages. Dieser Lohnanteil ist im Abrechnungsformular zusätzlich als nicht ALV-pflichtig zu deklarieren. Über diese geschützte Internetplattform können uns Arbeitgebende folgende Daten übermitteln: Lohnmeldung manuell oder via ELM Anmeldung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit oder ohne Bestellung eines Versichertenausweises Bestellung eines neuen Versichertenausweises oder eines Duplikats Austritt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Änderung der Akonto-Grundlage Lohnbescheinigung bis 30. Januar PartnerWeb Weitere Informationen unter (Flyer PartnerWeb) Für die Entrichtung der Beiträge melden die Arbeitgebenden jede neue Arbeitnehmerin und jeden neuen Arbeitnehmer innert eines Monats nach Stellenantritt bei der SVA Aargau, Ausgleichskasse an. Bitte nicht Original, sondern Kopie des Versichertenausweises einreichen. Als Bestätigung stellt die SVA Aargau den Arbeitgebenden für jede neue Arbeitnehmerin und jeden neuen Arbeitnehmer einen Versicherungsnachweis zuhanden der versicherten Person aus. Für Versicherte, die keinen Ausweis besitzen, muss ein Ausweis bei der Gemeindezweigstelle bestellt werden. Anträge auf Namensänderungen sind mittels Formular der Einwohnerkontrolle vorzulegen. Erst nach Korrektur bei den Registern und Aktualisierung im Zentralregister kann ein Duplikat des Versichertenausweises bestellt werden. Bei Verlust des Ausweises können Versicherte mit einem Anmeldeformular ein Duplikat verlangen. Die Arbeitgebenden müssen die Personalien und die Versichertennummern der Arbeitnehmenden für die Lohn- und Beitragsabrechnung vormerken. Anmeldung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Versicherungsnachweis 11

12 ARBEITGEBENDE Pflicht zum Abschluss einer Unfallversicherung Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nach BVG Meldepflicht für vorzeitig pensionierte oder arbeitsunfähige Arbeitnehmende Bei Grenzgängern zu beachten Mitwirkungspflicht bei Leistungen der AHV und IV Die Arbeitgebenden sorgen dafür, dass die Arbeitnehmenden bei der SUVA, bei einer Privatversicherung oder einer anerkannten Krankenkasse versichert sind. Die Unfallversicherung ist für alle Arbeitnehmenden obligatorisch. Die Ausgleichskasse hat gemäss Gesetz die Erfassung zu überwachen und periodisch zu kontrollieren. Alle Arbeitgebenden müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für alle, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind und ein Einkommen erzielen, das den Grenzbetrag gemäss BVG von CHF erreicht. Die Ausgleichskasse hat gemäss BVG die Erfassung zu überwachen und periodisch zu kontrollieren. Die Arbeitgebenden müssen dazu die Vorsorge einrichtung der Ausgleichskasse melden und ihr laufend Rechenschaft ablegen über die Einhaltung der Versicherungspflicht. Beim Anschluss oder Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung ist die Kopie der neuen Police oder des Anschlussvertrages beizulegen. Arbeitgebende sind verpflichtet, vorzeitig pensionierte oder arbeitsunfähige Arbeitnehmende darauf aufmerksam zu machen, sich bei der Ausgleichskasse zu melden. Arbeitnehmende, die infolge Krankheit oder Unfall über mehrere Monate nicht arbeitsfähig sind und deshalb Kranken- oder Unfalltaggelder beziehen, müssen ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass sie sich zur Prüfung der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige mit der Ausgleichskasse in Verbindung zu setzen haben. Arbeitnehmende, die in mehreren Ländern gleichzeitig arbeiten, sind unter Umständen von der Beitragspflicht in der Schweiz ausgeschlossen. Arbeitgebende haben ihre Arbeitnehmenden bzw. deren Hinterlassene bei Invalidität Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Vorbezug der Altersrente Todesfall auf die Leistungen der AHV und der IV und die Form der Geltendmachung auf merksam zu machen. 12

13 ARBEITGEBENDE Lohn-Beitragssätze Der Arbeitnehmerbeitrag ist bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem gleichen Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Auf den ausbezahlten, beitragspflichtigen Löhnen sind folgende paritätische Beiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgebende zu entrichten: Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV AHV 8,4 % IV 1,4 % EO 0,5 % AHV/IV/EO insgesamt 10,3 % ALV bis CHF ,2 % Gesamtbetrag (ohne Solidaritätsprozent) 12,5 % ALV (Solidaritätsprozent) ab CHF ,0 % Der Beitrag an die ALV ist von den Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden je zur Hälfte zu tragen; er wird vom AHV-massgebenden Lohn berechnet. Bis zu einem Lohn von CHF im Jahr (bzw. CHF im Monat und CHF 350. am Tag) beträgt der Beitrag 2,2 %. Ab 1. Januar 2014 ist für Löhne über CHF pro Jahr ein Solidaritätsbeitrag von 1 % zu entrichten. Die Höchstgrenze von CHF wurde abgeschafft. Für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die in der eidg. Familienzulagenordnung den selbständigen Landwirtinnen/ Landwirten gleichgestellt sind, ist kein Beitrag an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebenden haben seit 1. Januar 2013 einen FAK-Beitrag von 1,45 % zu entrichten. Grundlage für die Beitragsbemessung ist die AHV-pflichtige Lohnsumme. Arbeitet eine Person im Betrieb der Ehegattin respektive des Ehegatten, so gilt diese als arbeitnehmend. In solchen Fällen besteht eine Beitragspflicht an die Familienausgleichskasse und mithin auch ein Anspruch auf Familienzulagen. Dem Familienzulagengesetz unterstellt und damit beitragspflichtig sind alle Arbeitgebenden, die im Sinne der AHV- Gesetzgebung beitragspflichtig sind. Wer also namentlich obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet, in der Schweiz eine Betriebsstätte hat oder im eigenen Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigt, hat FAK-Beiträge zu entrichten. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nicht. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK) 13

14 ARBEITGEBENDE Beiträge an die Familienzulagen des Bundes für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FL) Naturalbezüge Die Arbeitgebenden in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 % der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen. Naturalbezüge sind Bestandteile des Lohns, die nicht in Form von Geld ausbezahlt werden. Erhalten Arbeitnehmende auch mitarbeitende Familienmitglieder der Betriebsinhabenden im Betrieb oder im Hausdienst einen Naturallohn, wird dieser gemäss der untenstehenden Tabelle bewertet. Erhalten nicht nur die Arbeitnehmenden selbst, sondern auch ihre Familienangehörigen freie Verpflegung und Unterkunft, werden folgende Zuschläge hinzugerechnet: bei erwachsenen Familienangehörigen je der gleiche Ansatz wie bei den Arbeitnehmenden bei minderjährigen Familienangehörigen je die Hälfte des Ansatzes der Arbeitnehmenden Der Mietwert einer Dienstwohnung wird nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung berechnet. Bewertung von Naturalbezügen am Tag CHF im Monat CHF im Jahr CHF Frühstück Mittagessen Abendessen Unterkunft Volle Verpflegung Löhne für mit arbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Für in der Landwirtschaft mitarbeitende Familienmitglieder von Betriebsinhabern gelten folgende monatliche Globallöhne (Bar- und Naturallöhne): CHF für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder CHF für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder (arbeiten beide Eheleute im Betrieb voll mit, gilt für jeden der Ansatz von CHF ) Die Beiträge von mitarbeitenden Eheleuten, die keinen Barlohn beziehen, gelten als bezahlt, wenn die Betriebsinhabenden mindestens den doppelten jährlichen Mindestbeitrag von CHF 960. entrichtet haben. 14

15 ARBEITGEBENDE Festsetzung und Zahlung der Lohnbeiträge Die Ausgleichskasse setzt provisorische Akontobeiträge fest, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt werden. Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF müssen die Beiträge vierteljährlich, über einer Lohnsumme von CHF monatlich bezahlt werden. Dabei ist der späteste Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Quartalsende bzw. nach Monatsende. Akontobeiträge Arbeitgebende mit einer Lohnsumme von weniger als CHF rechnen die Beiträge auf Basis der Lohnbescheinigung bei der SVA Aargau jährlich ab. Wollen Sie Ihre Zahlungen bequem und zeitsparend erledigen? Mit dem Lastschriftverfahren der Bank (LSV) oder dem Debit Direct (DD) der Post müssen Sie sich nicht mehr um Ihre Pauschalrechnungen kümmern. Teilen Sie uns Ihr Interesse mit; wir senden Ihnen die Anmeldeunterlagen gerne zu. Zahlung mit Lastschriftverfahren/Debit Direct Verzugszinsen bei verspäteter Abrechnung/Bezahlung der Beiträge Einreichung Lohnabrechnung Akontobeiträge (Monats-/Quartalsrechnung) Differenz zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen Nachgeforderte Beiträge für vergangene Jahre Abrechnung bzw. Zahlung nicht eingegangen bis 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres 30 Tage nach Monats- bzw. Quartalsende 30 Tage nach Rechnungsstellung Zinsen laufen ab 1. Januar nach Ende des Beitragsjahres 1. Tag nach Monatsbzw. Quartalsende 1. Tag nach Rechnungsstellung 1. Januar nach Ende des jeweiligen Beitragsjahres Definitive Beiträge werden aufgrund der Abrechnung der Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Ab 31. Januar werden auf nachgeforderten Beiträgen Verzugszinsen erhoben. Definitive Beiträge 15

16 ARBEITGEBENDE Verzugszinsen Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Verwaltungskostenbeiträge Verzugszinsen werden unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben. Der Zinssatz beträgt 5 % pro Kalenderjahr. Falls die jährliche Gesamtlohnsumme eines Arbeitgebenden CHF und der Lohn des einzelnen Arbeitnehmenden CHF nicht übersteigen, können Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen, sofern sie ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen sind. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, die FLG- und die Familienausgleichskassen beiträge sowie die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG abgerechnet. Private Arbeitgebende und Firmen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses innert 30 Tagen bei der Ausgleichskasse anzumelden. Der Wechsel muss jeweils per 31. Dezember erfolgen. Die Anmeldung muss bis spätestens 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden. Entsprechende Formulare können bei der Ausgleichskasse angefordert werden. Beiträge und Steuern im vereinfachten Abrechnungsverfahren sind einmal jährlich innerhalb des ersten Quartals abzurechnen und innert 30 Tagen zu bezahlen. Arbeitgebende haben einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten, der auf der Grundlage der AHV/IV/EO-Beiträge berechnet wird. Die Verwaltungskostenbeitragssätze sind nach Lohnsummen abgestuft. 16

17 ARBEITGEBENDE Der massgebende Lohn Der Lohn, auf dem Beiträge entrichtet werden müssen, wird als massgebender Lohn bezeichnet. Zu ihm gehören alle Entgelte, die Arbeitnehmende für geleistete Arbeit erhalten. Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslöhne usw., Stück- (Akkord-) und Prämienlöhne, einschliesslich Prämien und Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertretungsdienst Orts- und Teuerungszulagen Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Incentives und ähnliche Vergütungen der Arbeitgebenden Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen Entgelte von Kommanditärinnen und Kommanditären, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen Gewinnanteile der Arbeitnehmenden, soweit sie den Zins einer Kapitaleinlage übersteigen Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Bestandteil des Lohnes darstellen Regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft Provisionen und Kommissionen Tantiemen, Verwaltungsratshonorare, feste Entschädigungen und Sitzungs gelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und Gemeinden Sporteln und Wartegelder an Versicherte, die in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen Honorare von Privatdozentinnen und -dozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräften Lohnfortzahlungen infolge Unfall oder Krankheit (ausser Versicherungsleistungen) Lohnfortzahlungen infolge Dienstleistungen in der Armee oder im Zivilschutz und bei Mutterschaft, einschliesslich gesetzlicher Erwerbsausfallentschädigungen (EO-Taggelder) Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen (in der Praxis häufig als Überbrückungsrenten bezeichnet) sind in der Regel massgebender Lohn. Diese Fälle sind der Ausgleichskasse separat schriftlich zu melden (siehe auch Merkblatt 2.05) Was gehört zum massgebenden Lohn? 17

18 ARBEITGEBENDE Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO oder ALV sowie von Arbeitgebenden bezahlte Steuern. Ausgenommen sind von Arbeitgebenden übernommene Arbeitnehmerbeiträge auf Natur alleistungen, Globallöhne und einmalige Sonderzuweisungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen Ferien- und Feiertagsentschädigungen Taggelder der ALV und Insolvenzentschädigungen (Entschädigungen bei Zahlungsunfähigkeit) Ausfallender Lohn während Kurzarbeit oder Arbeitseinstellung wegen schlechten Wetters im Sinne der ALV Taggelder der IV Taggelder der Militärversicherung Entschädigungen der Arbeitgebenden für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen Verpflegungskosten der Arbeitnehmenden Was gehört nicht zum massgebenden Lohn? Militärsold und Sold an Zivilschutzleistende, Taschengeld für Zivildienstleistende; soldähnliche Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren bis CHF und Vergütungen in Kursen für Jungschützenleiterinnen und -leiter und für Leiterinnen und Leiter von «Jugend und Sport» Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen Reglementarische Leistungen von selbständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Begünstigten bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistung persönlich beanspruchen können Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushaltungs-, Heirats- und Geburtszulagen) im orts- oder branchenüblichen Rahmen Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherungen ihrer Arbeitnehmenden, sofern sie die Prämien direkt an die Versicherung bezahlen und alle Arbeitnehmenden gleich behandeln Beiträge der Arbeitgebenden an Familienausgleichskassen Zuwendungen beim Tode von Angehörigen von Arbeitnehmenden oder an deren Hinterlassene Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke Anerkennungsprämien bis zu CHF 500. für das Bestehen von beruflichen Prüfungen Leistungen der Arbeitgebenden an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und sofern alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden 18

19 ARBEITGEBENDE Jubiläumsgaben. Als solche gelten nur Zuwendungen, die den Arbeitnehmenden zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht übersteigen und grundsätzlich allen Arbeitnehmenden gewährt werden. Das «übliche Mass» ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe des Lohnes und des Dienstalters zu bestimmen Naturalgeschenke bis CHF 500. im Jahr Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder die Arbeitgebenden nicht über das Arbeitsergebnis verfügen können Geringfügige Löhne Keine Beiträge sind zu zahlen, wenn der Lohn pro Jahr CHF nicht überschreitet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Abrechnung nicht verlangt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht im Privathaushalt tätig ist oder die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht entlöhnt wird von Tanzproduzenten, Theaterproduzenten, Orchestern, Phonoproduzenten, Audiovisionsproduzenten, Radio, Fernsehen oder von Schulen des künstlerischen Bereichs Entschädigungen der Arbeitgebenden für Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Die Unkosten müssen jedoch individuell nachgewiesen werden: prozentuale Unkosten pauschalen sind nicht zulässig SELBSTÄNDIGERWERBENDE Selbständigerwerbende müssen die ganzen Beiträge nämlich 9,7 % (AHV 7,8 % / IV 1,4 % / EO 0,5 %) vom massgebenden Einkommen selbst tragen. Für Jahreseinkommen von weniger als CHF gilt ein tieferer, abgestufter Beitragssatz. Bei einem Jahreseinkommen von weniger als CHF muss der Mindestbeitrag von CHF 480. bezahlt werden, es sei denn, dieser Betrag ist bereits auf dem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann der oder die Selbständigerwerbende verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. Sinkende Beitragsskala 19

20 SELBSTÄNDIGERWERBENDE Beiträge an die Familienausgleichskasse Festsetzung und Zahlung der Beiträge Akontobeiträge Zahlung mit Lastschriftverfahren/Debit Direct Definitive Beiträge Verwaltungskostenbeiträge Verzugszinsen Seit 1. Januar 2013 bezahlen Selbständigerwerbende auf dem AHV-pflichtigen Einkommen einen Beitrag von 1,45 %. Dies gilt bis zu einem Jahreseinkommen von maximal CHF Die Höhe der Beiträge an die AHV, die IV und die EO wird auf der Basis des aktuellen Einkommens des Beitragsjahres berechnet. Für die Berechnung der Beiträge ziehen die Ausgleichskassen vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab; dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend (z. B. der 31. Dezember 2012 für das Beitragsjahr 2012). Die Ausgleichskasse setzt provisorische Akontobeiträge fest, die auf dem voraussichtlichen Einkommen des Beitragsjahres basieren. Deshalb ist es wichtig, dass Selbständigerwerbende der SVA Aargau sämtliche erforderlichen Unter lagen liefern, damit diese die Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, muss die SVA Aargau informiert werden. Im Beitragsjahr, in welchem eine selbständige Tätigkeit beginnt oder endet, kann bei unterjähriger Anstellung der Lohnausweis eingereicht werden. Stellt eine selbständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer die Meldung unterlässt, riskiert Verzugszinsen. Akontobeiträge müssen vierteljährlich bezahlt werden; der späteste Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach Quartalsende. Wollen Sie Ihre Zahlungen bequem und zeitsparend erledigen? Mit dem Lastschriftverfahren der Bank (LSV) oder dem Debit Direct (DD) der Post müssen Sie sich nicht mehr um Ihre Pauschalrechnungen kümmern. Teilen Sie uns Ihr Interesse mit. Wir senden Ihnen die Anmeldungsunterlagen gerne zu. Definitive Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Die Selbständigerwerbenden zahlen einen Verwaltungskostenbeitrag von 3 %, der sich auf der Grundlage der Beiträge berechnet. Siehe gleichlautende Regelung bei den Nichterwerbstätigen (S. 23). 20

21 NICHTERWERBSTÄTIGE (inkl. nichterwerbstätige Studierende) Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die während eines Kalenderjahres weniger als den gesetzlichen Mindestbeitrag von CHF 480. entrichtet haben, was einem Jahreseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF entspricht. Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, gelten ebenfalls als nichterwerbstätig, sofern ihr Beitrag aus Erwerbstätigkeit, zusammen mit dem Arbeitgeberanteil, weniger als die Hälfte ihres berechneten Nichterwerbstätigenbeitrages ausmacht. Dieser richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person und errechnet sich aus einem allfälligen Ersatzeinkommen sowie dem Vermögen. Überschreiten die aus Erwerbstätigkeit entrichteten Beiträge (inkl. Arbeitgeberbeiträge) die Hälfte des errechneten Nichterwerbstätigen-Beitrages, so gilt diese Person als erwerbstätig. Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, bezahlen nichterwerbstätige Studierende ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nur den Mindestbeitrag. Verheiratete getrennt lebende Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft können einander gegenseitig von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige befreien, sofern die erwerbstätige Person im Sinne der AHV als erwerbstätig gilt und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages pro Jahr bezahlt. Die Berechnung basiert auf dem aktuellen Renteneinkommen und dem Vermögen des Beitragsjahres. Massgebend ist jeweils das Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, nach der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung der Veranlagung für die Staatssteuer festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu zahlen. Wer ist nichterwerbstätig? Festsetzung und Zahlung der Beiträge Zum Vermögen gehören Sparkonto Wertpapiere Liegenschaften, unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte Vermögen, an welchen den Versicherten die Nutzniessung zusteht Zum Renteneinkommen gehören Renten und Pensionen aller Art, auch solche aus dem Ausland Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns, ausgenommen jene für Kinder Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Anspruch haben (z. B. Kinderrenten des BVG) 21

22 NICHTERWERBSTÄTIGE Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen Stipendien und ähnliche Zuwendungen Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung Regelmässige Zuwendungen Dritter Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge Renten der AHV Nicht zum Renteneinkommen gehören Leistungen der IV Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Vermögenserträge gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des UVG) Akontobeiträge Zahlung mit Lastschriftverfahren/Debit Direct Definitive Beiträge Verwaltungskostenbeiträge Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen im laufenden Beitragsjahr basieren. Deshalb ist es wichtig, dass Nichterwerbstätige bei ihrer Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen einreichen, damit die Akontobeiträge festgesetzt werden können. Sobald sich die Höhe des Renteneinkommens oder Vermögens wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse informiert werden. Stellt eine nichterwerbstätige Person fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert Verzugszinsen. Akontobeiträge müssen vierteljährlich bezahlt werden. Dabei ist der späteste Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Quartalsende. Wollen Sie Ihre Zahlungen bequem und zeitsparend erledigen? Mit dem Lastschriftverfahren der Bank (LSV) oder dem Debit Direct (DD) der Post müssen Sie sich nicht mehr um Ihre Pauschalrechnungen kümmern. Teilen Sie uns Ihr Interesse mit. Wir senden Ihnen die Anmeldungsunterlagen gerne zu. Definitive Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Die Nichterwerbstätigen mit Mindestbeitrag zahlen einen Verwaltungskostenbeitrag von 5 %, für die übrigen Nichterwerbstätigen gilt ein Beitragssatz von 3 %. 22

23 NICHTERWERBSTÄTIGE Verzugszinsen entstehen unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung. Der Zinssatz beträgt 5 % pro Kalenderjahr. Beitragsnachforderungen auf Grund definitiver Beitragsfestsetzung, die mehr als 25 % über den provisorisch fakturierten Beiträgen liegen, sind verzugszinspflichtig ab 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Verzugszinsen entstehen auch bei rückwirkender Unterstellung. Die Zinsen laufen in diesem Fall ab dem 1. Januar nach Ende des jeweiligen Beitragsjahres. Verzugszinsen Werden Beiträge verspätet bezahlt, sind in folgenden Fällen Verzugszinsen geschuldet: Bei Akontobeiträgen: wenn die Zahlung nicht bis 30 Tage nach Quartalsende eingegangen ist, ab dem 1. Tag nach Quartalsende. Bei Differenzen zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen: wenn die Zahlung nicht 30 Tage nach Rechnungsstellung eingegangen ist, ab dem 1. Tag nach Rechnungsstellung. Nichterwerbstätige und Personen mit tiefem Einkommen haben nur einen Anspruch, wenn ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht CHF im Jahr nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Ausgeschlossen sind auch Personen, die selbst oder deren Ehegatten eine ordentliche Altersrente beziehen. Anspruch auf Familienzulagen 23

24 AHV-RENTEN Anmeldung für AHV- Renten Arbeitgebende haben die Arbeitnehmenden darauf hinzuweisen, dass sie die Anmeldung für eine Altersrente spätestens 4 Monate vor Rentenbeginn (bzw. unmittelbar nach dem Todesfall bei Anmeldung für Hinterlassenenrente) bei der Gemeindezweigstelle ihrer Wohngemeinde einreichen sollten. Die Gemeindezweigstelle leitet die Anmeldung mit den erforderlichen Dokumentenkopien und dem Prüfungsvermerk an die zuständige Ausgleichskasse weiter. Die AHV-Rente wird durch die Ausgleichskasse festgesetzt und ausgerichtet, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge der betreffenden Person beziehungsweise der verstorbenen Person bei Hinterlassenenrente zuständig war. Wird bereits eine Rente an einen Ehegatten ausgerichtet, ist diese Ausgleichskasse auch für die Anmeldung des Ehepartners zuständig. Rentenart Höhe der maximalen Einzelrente (ab , in CHF) Altersrente (Einzelrente) Witwen-/Witwerrente Waisenrente/Kinderrente 936. Maximum für Ehepaar Die Renten werden grundsätzlich alle zwei Jahre an die Teuerung angepasst. Flexibles Rentenalter Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Für Männer liegt das Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Frauen und Männer können die Altersrente jedoch um ein ganzes Jahr oder zwei ganze Jahre vorbeziehen oder um maximal fünf Jahre aufschieben. Die Meldung zum Vorbezug muss spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird. Der Aufschub muss spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden. Detailangaben zum Vorbezug bzw. zur Rentenkürzung sowie zum Aufschub bzw. Rentenzuschlag können dem Merkblatt 3.04 «Flexibles Rentenalter» entnommen werden. 24

25 AHV-RENTEN Der Anspruchsbeginn, die Rentenhöhe und die Voraussetzungen zum Leis tungsbezug aus dem EU-/EFTA-Raum sind unterschiedlich. Deshalb können Auskünfte nur von Fachpersonen der entsprechenden Länder erteilt werden. Die Rentenversicherer der EU-Länder und die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf als Verbindungsstelle bieten daher sogenannte Sprechtage an, wo Versicherte sich persönlich informieren können. Die Anmeldung für die Rentenansprüche aus dem EU-/EFTA-Raum wird automatisch durch die zuständige Ausgleichskasse nach Erhalt der Rentenanmeldung zugestellt. Die SVA Aargau führt zweimal im Jahr in Aarau internationale Sprechtage zu Rentenfragen durch. Zusammen mit unseren Beratern stehen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung für Fragen im Zusammenhang mit Rentenansprüchen aus Deutschland zur Verfügung. Weitere Informationen zu den Sprechtagen unter: Die zu erwartende Rente wird kostenlos durch die Ausgleichskasse vorausberechnet. Eine Berechnung ist mit dem entsprechenden Antragsformular zu bestellen. Der Vorgang bzw. die Zuständigkeit für die Bearbeitung ist analog der Anmeldung AHV-Rente. Ausländische Versicherungszeiten im EU-/EFTA-Raum Rentenvorausberechnungen 25

26 ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN (EL) Anspruch auf EL Anmeldung für EL Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Ergänzungsleistungen können Schweizerinnen und Schweizer sowie Angehörige von EU- und EFTA-Staaten erhalten, die in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und die Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), der IV oder eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens 6 Monaten ein Taggeld der IV beziehen. Angehörige anderer Staaten müssen eine Karenzfrist eingehalten haben. Wer Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich im Kanton Aargau bei der zuständigen Gemeindezweigstelle melden. Dort können die entsprechenden Anmeldeformulare bezogen werden. Alternativ lassen sich die Formulare von der SVA-Website ( herunterladen. 26

27 INDIVIDUELLE KRANKENKASSENPRÄMIENVERBILLIGUNG (IPV) Der Kanton gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Anspruch auf IPV Basis für die Berechnung bildet die letzte definitive, rechtskräftige Steuerveranlagung, welche zum Zeitpunkt der Anmeldefrist vorliegt. Das massgebende Einkommen besteht aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem der Antrag gestellt wird. Anspruchsberechtigt sind Personen, welche am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die gesetzlichen Leistungen der Krankenpflege versichert sind und den Wohnsitz im Kanton Aargau haben. Die SVA Aargau teilt jenen Personen die Anspruchsvermutung mit, die aufgrund der Steuerdaten vermutlich zur Prämienverbilligung berechtigt sind. Für die Prämienverbilligung gelten besondere Anmeldefristen. So wird im Jahr 2014 die Prämienverbilligung für das Jahr 2015 angemeldet. Ein Gesuch ist im ordentlichen Verfahren bis am 31. Mai des Vorjahres in Bezug auf das Jahr der Prämienverbilligung bei der Gemeindezweigstelle des Wohnortes einzureichen. Für Personen, die nach der ordentlichen Anmeldefrist aus einem anderen Kanton oder dem Ausland in den Kanton Aargau zuziehen, gelten ausserordentliche Anmeldefristen. Anmeldung für IPV 27

28 ERWERBSERSATZORDNUNG (EO) Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst Anspruch auf EO Anmeldung/Weiterleitung Arbeitslose Auszahlung Lohnbescheinigung Rekruten Wer Militärdienst, Zivilschutz oder zivilen Ersatzdienst leistet, wird für den Erwerbsausfall entschädigt. Kaderkurse von «Jugend und Sport» und Jungschützen werden ebenfalls entschädigt. Die EO-Anmeldung wird durch den Rechnungsführer/Fourier an die Dienstleistenden abgegeben. Die Arbeitgebenden leiten das Formular weiter an die Ausgleichskasse, bei der sie ihre Beiträge bezahlen. EO- Anmeldungen dürfen nicht kopiert und nicht an verschiedene Ausgleichskassen zugestellt werden. Die letzte Arbeitgeberin bzw. der letzte Arbeitgeber bescheinigt den Lohn vor der Arbeitslosigkeit und sendet die Anmeldung an seine bzw. ihre Ausgleichskasse. Die Entschädigung erfolgt an die Arbeitgebenden, sofern diese in der gleichen Höhe Lohnfortzahlung leisten. Die Arbeitgebenden bescheinigen den vordienstlichen AHV-pflichtigen Bruttolohn ohne Kinderzulagen (13. Monatslohn/Gratifikation beachten). Beim Stundenlohn sind die Anzahl Wochenstunden und der Stundenansatz anzugeben. Für Rekruten ohne Kinder gilt ein Einheitsansatz von CHF 62. pro Tag. Der Tag für Stellungspflichtige ohne Kinder wird mit dem Rekrutenansatz ausbezahlt. 28

29 ERWERBSERSATZORDNUNG (EO) Mutterschaftsentschädigung (MSE) Der Anspruch besteht ab dem Tag der Niederkunft für 14 Wochen. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der MSE erlischt der Anspruch. Anspruchsberechtigt sind Mütter, die in den letzten neun Monaten vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Während dieser Zeit haben sie mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und zum Zeitpunkt der Niederkunft gelten sie als Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende. Anspruch haben auch Mütter, die infolge Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität ein Taggeld beziehen, das auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde. Die Anmeldung wird von der Mutter ausgefüllt; der Arbeitgebende ergänzt und leitet das Formular an die Ausgleichskasse weiter, bei der er die AHV- Beiträge abrechnet. Die Anmeldung kann erst nach der Geburt einge reicht werden; die MSE kann weder vorbezogen noch vorangemeldet werden. Der Anmeldung sind beizulegen: Kopie des Geburtsscheins oder Kopie des Familienbüchleins (keine Bestätigungen des Spitals); Ausländerausweis. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf eines Monates (z. B. Geburt im Oktober: Zahlung ab 1. November); anschliessend jeden Monat nachschüssig. Krankheitsabsenzen sind auf der MSE-Anmeldung zu bescheinigen (krank von bis ). Bei Versicherungsleistungen ist der Name der Versicherung anzugeben und eine Kopie der letzten Abrechnung beizulegen. Stillgelder werden teilweise über die Zusatzversicherung durch die Krankenkassen bezahlt und Elternschaftsbeihilfe durch die Gemeinden. Beide Leistungen haben nichts zu tun mit der Mutterschaftsentschädigung und können nur durch die Mutter beantragt werden. Anspruch auf MSE Anmeldung für MSE Auszahlung Stillgelder; Elternschaftsbeihilfe 29

30 ERWERBSERSATZORDNUNG (EO) Allgemeine Hinweise Die Ausgleichskasse, welche die Mutterschaftsentschädigung ausrichtet, ist nicht zuständig für arbeitsrechtliche Fragen wie Ferien, Kündigung, Lohnfortzahlung. EO-Gelder gehören zum massgebenden Lohn und sind somit der Beitragspflicht unterstellt. Die Mutterschaftsentschädigung ist wie die EO von der Beitragspflicht an die obligatorische Unfallversicherung befreit. Wird die Mutterschaftsentschädigung durch den Arbeitgeber im gleichen Umfang an die Mutter weiterbezahlt, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Lohnfortzahlung. Die Berechnung der Grundentschädigung bei Mutterschaft ist gleich wie bei den Dienstleistenden (ausgenommen Mindestansatz). Die jährliche Lohnabrechnung ist für die MSE gleich auszufüllen wie bei den Dienstleistenden. 30

31 FAMILIENZULAGEN Anspruch auf Familienzulagen haben: Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbständigerwerbend sind. Das zum Bezug berechtigende jährliche Mindestjahreseinkommen beträgt CHF bzw. CHF 585. pro Monat. Nichterwerbstätige und Personen mit tiefem Einkommen (unter bestimmten Voraussetzungen). Anspruch auf Familienzulagen Hinweis: Es werden nur volle Familienzulagen ausbezahlt (auch bei Teilzeitarbeit; eine Zulage pro Kind). Zulagen werden bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, ausgerichtet. Die Familienzulagen pro Kind betragen: CHF 200. bis Vollendung des 16. Altersjahres CHF 250. ab vollendetem 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr Für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmende liegt die Zulage zwischen CHF 200. und CHF Hinzu kommen allenfalls Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende von CHF Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei unserer Familienausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen Fragebogen/Anmeldeformular (verfügbar unter geltend zu machen. Bei der Antragstellung müssen alle nötigen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen beigelegt werden. Das Anmeldeformular ist durch den Arbeitgeber bei der SVA Aargau einzureichen. Bewilligte Zulagen werden mit dem Lohn ausbezahlt. Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmende müssen den Fragebogen bei der Gemeindezweigstelle abgeben. Nichterwerbstätige und Personen mit tiefem Einkommen können das Anmeldeformular bei der Gemeindezweigstelle abgeben oder der SVA Aargau einreichen. Seit 1. Januar 2013 haben Selbständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen und können das Anmeldeformular direkt bei der Familienausgleichskasse der SVA Aargau einreichen. Änderungen der persönlichen finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen und deren Höhe beeinflussen, müssen dem Arbeitgeber bzw. unserer Familienausgleichskasse unaufgefordert gemeldet werden. Austritte können auch telefonisch mitgeteilt werden. Ende des Anspruchs Höhe des Anspruchs pro Kind Anmeldung für Familienzulagen Meldung von Änderungen 31

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