Investmentsteuerreformgesetz. Diskussionsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes an Verbände zur Konsultation versandt.

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1 Juli 2015 Investmentsteuerreformgesetz. Diskussionsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes an Verbände zur Konsultation versandt. Am 22. Juli 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung ( InvStRefG ) veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung sowie darüber hinaus die Abschaffung der Steuerbefreiung auf Veräußerungsgewinne bei Streubesitzbeteiligungen vor. Die Neuregelungen sollen ab dem 1. Januar 2018 gelten. Ziel der Investmentsteuerreform ist nach der Begründung des Diskussionsentwurfs die Einführung eines einfachen, verständlichen und gut administrierbaren Besteuerungssystems bei den auf Privatanleger ausgerichteten Publikums- Investmentfonds. Ferner sollen durch die Reform auch EU-rechtliche Risiken des derzeitigen Investmentsteuerrechts beseitigt werden, die sich aufgrund der EuGH- Entscheidungen Santander (EuGH v. 10. Mai 2012, C-338/11 und C- 339/11) und Emerging Markets (EuGH v. 10. April 2014, C-190/12) im Hinblick auf eine mögliche unterschiedliche steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds beim Bezug inländischer Dividenden durch das derzeitige Investmentsteuerrecht ergeben. Schließlich sollen aggressive Steuergestaltungen verhindert und die Gestaltungsanfälligkeit des Investmentsteuerrechts insgesamt verringert werden. Der Diskussionsentwurf lässt bereits erkennen, dass die geplante Reform signifikante Auswirkungen auf die Investments in regulierte und unregulierte Investmentstrukturen haben wird. Ob die beabsichtigten Vereinfachungen erreicht werden, bleibt abzuwarten. 1 Überblick über die geplanten Änderungen 1.1 Investmentsteuerliche Neukonzeption Die erst mit dem AIFM-StAnpG neu eingeführte Unterscheidung zwischen Investmentfonds einerseits und Investitionsgesellschaften andererseits wird abgeschafft. Zukünftig ist nur noch nach Investmentfonds, die den allgemeinen investmentsteuerlichen Regelungen unterliegen (nachfolgend Investmentfonds ) und Spezial-Investmentfonds zu unterscheiden (s. hierzu ausführlich unten Ziffer 2). Inhalt 1 Überblick über die geplanten Änderungen Investmentsteuerliche Neukonzeption Verschärfung bei Streubesitzbeteiligungen 3 2 Wesentliche Regelungen des InvStG-E Anwendungsbereich Zukünftig nur noch Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds Besteuerung auf Fondsebene Besteuerung auf Anlegerebene Zeitlicher Anwendungsbereich Verschärfung der Steuerpflicht für Streubesitzbeteiligungen Steuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen ab 1. Januar Verschärfung der Regelungen für unterjährigen Beteiligungserwerb Steuerermäßigung für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an beihilfefähigen Unternehmen Fazit Ansprechpartner Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz.

2 Intransparentes Besteuerungssystem bei Investmentfonds > Für Investmentfonds soll erstmals ein intransparentes Besteuerungsregime gelten. Danach unterliegen diese mit inländischen Einkünften gem. 49 EStG (insbesondere Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen isv. 17 EStG, Mieten und Gewinne aus der Veräußerung inländischer Immobilien) der Körperschaftsteuer, grundsätzlich nicht jedoch der Gewerbesteuer. Erträge der Investmentfonds werden auf Anlegerebene erst bei Ausschüttung besteuert Allerdings sind nunmehr fiktive Erträge in Form einer sog. Vorabpauschale, die sich am Wert der Fondsanteile orientiert, beim Anleger zu erfassen. Für Investmentfonds, die keine Spezial-Investmentfonds sind, wird das Konzept der ausschüttungsgleichen Erträge aufgegeben. > Erträge aus Investmentfonds sind bei betrieblichen Anlegern grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang wird jedoch ein sog. Teilfreistellungsregime eingeführt: Danach sind Erträge aus Aktienfonds auf Anlegerebene zu 20% steuerfrei; bei Immobilienfonds beträgt die Freistellung 40% (bei überwiegend ausländischem Immobilienbestand 60%) > Bei Privatanlegern unterliegen die Erträge aus den Investmentfonds der Abgeltungsteuer. In Durchbrechung des Zuflussprinzips soll zukünftig auch die Vorabpauschale jährlich bei Privatanlegern zu versteuern sein; auch das Teilfreistellungsregime ist hierbei anwendbar. Sonderregelungen bei Spezial-Investmentfonds > Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sind auch Spezial- Investmentfonds nicht vollständig steuerbefreit. Vielmehr sollen (inländische wie ausländische) Spezial-Investmentfonds zukünftig mit inländischen Einnahmen grundsätzlich der Besteuerung unterliegen. Allerdings können die (inländischen) Spezial-Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen zur Steuerfreiheit auch im Hinblick auf diese Einkünfte optieren. > Für Spezial-Investmentfonds gilt weiterhin ein modifiziertes investmentsteuerliches Transparenzprinzip; d.h. das Konzept der ausschüttungsgleichen Erträge ( asge ) wird beibehalten allerdings mit deutlichen Verschärfungen. Auf Anlegerebene sind Erträge grundsätzlich voll steuerpflichtig. Lediglich bei steuerlicher Vorbelastung von inländischen Einnahmen auf Fondsebene (s.o.) sind pauschalierende Steuerbefreiungen (Teilfreistellungen) vorgesehen; ferner sollen abkommensrechtliche Freistellungen grundsätzlich auch auf Anlegerebene gelten. Zeitlicher Anwendungsbereich / Abschaffung Grandfathering für Alt- Fondsanteile > Die Neuregelungen sollen grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich bestimmter Übergangsfristen) ab dem 1. Januar 2018 gelten; für Fonds mit abweichendem Geschäftsjahr gilt zwingend ein zum 31. Dezember 2017 endendes Rumpfgeschäftsjahr. Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 2

3 > Ferner soll der Bestandsschutz für im Privatvermögen gehaltene sog. Alt-Fondsanteile (Erwerb vor dem 1. Januar 2009) abgeschafft werden. Zukünftig sollen sämtliche Wertsteigerungen ab dem 1. Januar 2018 (abzüglich eines Freibetrags von EUR ) der Besteuerung unterliegen. 1.2 Verschärfung bei Streubesitzbeteiligungen > Dividenden sind voll körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Gesellschafter eine Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von unter 10% hält ( 8b Abs. 4 KStG). Diese Steuerpflicht für Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen wird auf Veräußerungsgewinne ausgeweitet; damit sind sämtliche Erträge aus Streubesitzbeteiligungen (Dividenden und Veräußerungsgewinne) zukünftig voll steuerpflichtig. Für Veräußerungsverluste aus Streubesitzbeteiligungen wird ein eigener Verrechnungskreis eingeführt (s. hierzu unten Ziffer 3). > Die Rückwirkungsfiktion bei unterjährigem Schachtelbeteiligungserwerb wird abgeschafft. Nachfolgend werden die geplanten Änderungen im Detail dargestellt und die wesentlichen Auswirkungen für Investoren und Fonds analysiert. 2 Wesentliche Regelungen des InvStG-E 2.1 Anwendungsbereich Wie bisher knüpft der steuerliche Begriff des Investmentfonds grundsätzlich an die aufsichtsrechtlichen Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB ) an. Investmentfonds im Sinne des InvStG-E sind hiernach zunächst alle Investmentvermögen isd. 1 Abs. 1 KAGB; die aufsichtsrechtlichen Ausnahmen des 2 Abs. 1 und 2 KAGB, insbesondere für Holding- und Verbriefungszweckgesellschaften, gelten weiterhin auch für Zwecke des Investmentsteuerrechts. Allerdings wird der spezifische Anwendungsbereich des InvStG nochmals zusätzlich erweitert, teilweise aber auch ausdrücklich eingeschränkt (insbesondere sind Personengesellschaften nunmehr grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen): > Künftig sollen auch sog. Ein-Anleger-Fonds als Investmentfonds qualifizieren, wenn die übrigen Voraussetzungen des 1 Abs. 1 KAGB erfüllt sind ( 1 Abs. 2 Nr. 1 InvStG-E). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll damit die Möglichkeit entzogen werden, durch bloße Satzungsänderung aus dem Investmentsteuerregime hinaus zu strukturieren. > Auch Kapitalgesellschaften, die zwar keine Investmentvermögen isd. 1 Abs. 1 KAGB sind, denen jedoch eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind, sollen künftig als Investmentfonds gelten ( 1 Abs. 2 Nr. 2 InvStG-E). Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch auch bisher nicht erfasste Kapitalanlagevehikel wie die Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 3

4 Luxemburger Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen (société de gestion patrimoine familial) ) dem InvStG unterfallen. > Eine wesentliche Ausnahme vom Investmentfondsbegriff enthält 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG-E. Danach sollen Personengesellschaften und vergleichbare ausländische Rechtsformen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des InvStG-E fallen, es sei denn, es handelt sich um OGAW ( 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG-E) oder um Personengesellschaften, deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient (sog. Al- tersvorsorgevermögensfonds isd. 38 InvStG-E). Damit fallen insbe- sondere typische Fondsvehikel im Bereich der Alternativen Investments (Private Equity, Infrastruktur etc.) wie z.b. Delaware LP, Scottish LP, Luxemburger SCS aus dem Anwendungsbereich des InvStG-E. > Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen (z.b. Luxemburger FCP) qualifizieren nach dem Entwurf nicht als Personengesellschaften und stellen somit regelmäßig Investmentfonds dar. Auswirkungen hat dies insbesondere im Hinblick auf die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Sondervermögen im Inland, denn ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen isd. 2 Abs. 1 KStG ( 6 Abs. 1 InvStG-E). Der sachliche Anwendungsbereich des InvStG-E lässt sich graphisch wie folgt veranschaulichen: 2.2 Zukünftig nur noch Unterscheidung zwischen Investment- fonds und Spezial-Investmentfonds Abgeschafft wird die erst im Rahmen des AIFM-StAnpG eingeführte Unter- scheidung zwischen Investmentfonds einerseits sowie (Kapital- und Personen-) Investitionsgesellschaften andererseits. Sämtliche Investitionsvehikel, die in den Anwendungsbereich des InvStG-E fallen (s.o.), qualifizieren zukünftig als sog. Investmentfonds.. Sofern ein Investmentfonds darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen gem. 20 In- vstg-e erfüllt, liegt ein sog. Spezial-Investmentfonds vor. Dies ermöglicht insbesondere die Option zur Steuerbefreiung eiung für inländische Erträge auf Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 4

5 Fondsebene (s.u. Ziffer 2.3) sowie die Anwendung von DBA-Befreiungen bei Immobilieninvestments auf Anlegerebene (s.u. Ziffer 2.4). Die Einordnung als Spezial-Investmentfonds isd. 20 InvStG-E setzt Folgendes voraus: > Der Katalog der einzuhaltenden Anlagebestimmungen des 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG, der bislang für alle Investmentfonds gilt, wurde für die Neuregelung bei Spezial-Investmentfonds nahezu wortgleich übernommen ( 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und 9 InvStG-E); folgende Unterschiede sind hervorzuheben: - Im Hinblick auf das jährliche Rückgaberecht (vgl. 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 InvStG) ist zukünftig die bloße Börsennotierung nicht mehr ausreichend ( 20 Abs. 1 Nr. 2 InvStG-E). - Eine mittelbare Risikomischung wird zukünftig bei Halten von Beteiligungen an Investmentfonds (bislang: Vermögen gem. 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 InvStG) in nicht unerheblichem Umfang angenommen ( 20 Abs. 1 Nr. 3 InvStG-E). Unseres Erachtens stellt dies lediglich eine redaktionelle Anpassung an den erweiterten Begriff des Investmentfonds dar und begründet keine zusätzliche Verschärfung. - Eine unternehmerische Bewirtschaftung (vgl. 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 InvStG) muss weiterhin ausgeschlossen sein; technisch ist dies jedoch nicht mehr im Katalog aufgeführt, sondern wird über das Tatbestandsmerkmal der Gewerbesteuerbefreiung geregelt ( 20 Abs. 1 ivm. 13 Abs. 1 InvStG-E). - Die Regelungen zum Erwerb von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften (vgl. 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 6 Satz 2 InvStG) wurden verschärft. Zukünftig ist eine unbegrenzte Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften nur noch zulässig, wenn die Anlagebedingungen eine Immobilienquote von mindestens 51% vorsehen ( 20 Abs. 1 Nr. 2 InvStG-E). > Das Vorliegen eines Spezial-Investmentfonds setzt weiterhin voraus, dass sich maximal 100 Anleger, die nicht natürliche Personen sind, am Investmentfonds beteiligen. Diesbezüglich sind folgende Neuerungen zu erwähnen: - Personengesellschaften werden für Zwecke dieser Reglung zukünftig als vollständig transparent behandelt; dh. sowohl für die Ermittlung der Anlegerobergrenze als auch den Ausschluss natürlicher Personen wird auf die hinter der Personengesellschaft stehenden Personen abgestellt ( 20 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 InvStG-E). - Für die mittelbare Beteiligung natürlicher Personen sind Übergangsfristen vorgesehen. Danach bleiben mittelbare Beteiligungen natürlicher Personen bis zum 1. Januar 2020 unschädlich; falls die Beteiligung bereits bis zum 1. Mai 2015 erworben Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 5

6 wurde, endet die Übergangsfrist erst zum 1. Januar 2030 ( 20 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 InvStG-E). Unabhängig hiervon ist die Be- teiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen unschädlich. Zu beachten ist allerdings, dass die- se Übergangsfrist nicht für die neu geregelte Durchschau durch Personengesellschaften bei der Ermittlung der Anlegerhöchst- zahl von 100 gilt. - - Bei Personengesellschaften als Anteilseigner eines Spezial- Investmentfonds ist die Einhaltung der Anlegergrenzen im Hinblick auf die hinter der Personengesellschaft stehenden Perso- nen zu überwachen; diese Überwachungspflicht ist sanktions- bewehrt ( 21 InvStG-E). Allein die Festlegung dieser Anlegerbeschränkungen in der Fondsdokumentation (Anlagebedingungen) ist zukünftig nicht mehr ausreichend; zusätzlich ist ein Sonderkündigungsrecht vorzusehen, falls die Anlegerzahl überschritten wird oder sich natürliche Personen beteiligen ( 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 In- vstg-e). Investmentvermögen, die als Kapital-Investitionsgesellschaften i.s.d. InvStG in der aktuellen Fassung qualifizieren, stellen en im künftigen System somit sog. Investmentfonds dar, die dem neuen intransparenten Steuerregime unterlie- gen (s.u.). Gleiches gilt für Investmentfonds, die zwar die Voraussetzungen gem. 1 Abs. 1b InvStG erfüllen, aber keine Spezial-Investmentvermögen darstellen; für diese gilt zukünftig ab dem 1. Januar 2018 auch das neue in- transparente Besteuerungskonzept. Die bisherigen Personen-Investitionsgesellschaften qualifizieren nicht mehr als Investmentfonds isd. InvStG-E und werden daher nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen für Personengesellschaften behandelt. Die zukünftig vorgesehene konzeptionelle Zweiteilung in Spezial- Investmentfonds und (sonstige) Investmentfonds für Zwecke des InvStG-E lässt sich wie folgt veranschaulichen: Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 6

7 2.3 Besteuerung auf Fondsebene Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen isv. 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG; ausländische Investmentvermögen als Vermögensmassen isd. 2 Nr. 1 KStG ( 6 Abs. 1 InvStG-E); diese sind damit als Körperschaften grundsätzlich (dh. vorbehaltlich besonderer investmentsteuerlicher oder außensteuerlicher Regelungen) steuerlich intransparent. Steuerpflicht für Einkünfte mit Inlandsbezug Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage sind Investmentfonds allerdings nicht mehr vollständig steuerbefreit, sondern unterliegen mit ihren inländischen Einkünften isd. 49 Abs. 1 EStG der Körperschaftsteuer. Im Hinblick auf die jeweiligen Einkünfte ist wie folgt zu unterscheiden ( 6 InvStG-E): > Inländische Beteiligungseinnahmen (insbesondere Dividenden): Die Beteiligungsertragsbefreiung des 8b KStG findet auf Ebene des Investmentfonds keine Anwendung. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen hierdurch Streubesitzbeteiligungen auf Anlegerebene gleich behandelt werden und zwar unabhängig davon, ob diese unmittelbar oder mittelbar über einen Investmentfonds gehalten werden. > Inländische Immobilienerträge (Vermietungseinkünfte und Veräußerungsgewinne aus Immobilien): Entgegen der Regelung in 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG gilt die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen auch bei einer Haltedauer von mehr als 10 Jahren. Im Hinblick auf Wertveränderungen, die auf Zeiträume vor dem Tag der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages über das InvStRefG entfallen, greift ein Bestandsschutz, sofern zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die zehnjährige Haltefrist abgelaufen ist. > Sonstige inländische Einkünfte isd. 49 Abs. 1 EStG: Die Regelung dürfte vor allem Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung isd. 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) ivm. 17 EStG sowie Zinserträge isv. 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) und d) EStG betreffen. Für alle anderen Einkünfte sind Investmentfonds von der Körperschaftsteuer befreit. Insbesondere sämtliche Erträge ohne Inlandsbezug (z.b. Zinsen ausländischer Schuldner), gewinnunabhängige Zinsen ohne schädliche Besicherung sowie Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen außerhalb 17 EStG können weiterhin steuerfrei vom Investmentfonds vereinnahmt werden. Unklar bleibt nach dem Gesetzeswortlaut des 6 Abs. 2 InvStG-E, ob Investmentfonds weiterhin als persönlich steuerpflichtig anzusehen sind und lediglich eine sachliche Steuerbefreiung für alle außer den oben genannten Einkünften vorliegt. Diese Frage kann insbesondere im Hinblick auf die Abkommensberechtigung von Bedeutung sein; eine entsprechende gesetzgeberische Klarstellung wäre wünschenswert. Investmentfonds sind ferner gewerbesteuerbefreit, sofern sich der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber beschränkt und eine aktive unternehmeri- Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 7

8 sche Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist ( 13 Abs. 1 InvStG-E; entsprechend der Regelung gem. 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 InvStG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegen unseres Erachtens lediglich die inländischen Einkünfte zusätzlich der Gewerbesteuer; die sachliche Körperschaftsteuerpflicht für inländische Einkünfte ( 6 Abs. 2 InvStG-E) gilt insoweit unseres Erachtens auch für Zwecke der Gewerbesteuer. Allerdings wäre eine entsprechende gesetzgeberische Klarstellung wünschenswert. Sofern die inländischen Einkünfte der Kapitalertragsteuer unterliegen, beträgt diese 15% und hat abgeltende Wirkung ( 7 Abs. 1 und 2 InvStG-E). Soweit ein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, reduziert sich die Kapitalertragsteuer auf 14,218% (dh. 15% inklusive Solidaritätszuschlag). Dadurch sollen Wettbewerbsnachteile für inländische Investmentfonds vermieden werden, da bei ausländischen Investmentfonds der inländische Quellensteuerabzug insgesamt, d.h. inklusive Solidaritätszuschlag, aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig auf 15% beschränkt ist. Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung für Spezial-Investmentfonds Die körperschaftsteuerlichen Regelungen gelten grundsätzlich auch für Spezial-Investmentfonds, dh. für Investmentfonds, die die zusätzlichen Voraussetzungen des 20 Abs. 1 InvStG-E erfüllen (s.o. Ziffer 2.2). Allerdings können die Spezial-Investmentfonds bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen zu einer vollständigen Körperschaftsteuerbefreiung optieren; diesbezüglich ist wie folgt zu unterscheiden: > In Bezug auf inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte isd. 49 Abs. 1 EStG, die einem Steuerabzug unterliegen, wird die Steuerbefreiung davon abhängig gemacht, dass der Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Abzugsverpflichteten unwiderruflich erklärt, die Steuerbescheinigungen für Ausschüttungen von Zielinvestments nicht gegenüber dem Spezial-Investmentfonds, sondern gegenüber den Anlegern auszustellen (sog. Transparenzoption, 23 Abs. 1 InvStG-E). In diesem Fall werden die Beteiligungseinnahmen ertragsteuerlich unmittelbar den Anlegern zugerechnet mit den entsprechenden Möglichkeiten zur Reduktion der Kapitalertragsteuer, z.b. für steuerbefreite Anleger ( 44a Abs. 7, 8 EStG). Bei Ausübung der Transparenzoption sind die Anleger unseres Erachtens grundsätzlich zur Anrechnung bzw. Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer berechtigt. > Bei inländischen Immobilienerträgen wird eine Steuerbefreiung nur gewährt, wenn der Spezial-Investmentfonds Kapitalertragsteuer ihv. 15% auf diese Erträge erhebt ( 24 Abs. 1 InvStG-E). Die Erhebung der Kapitalertragsteuer hat im Rahmen der Ausschüttung der Erträge oder im Falle der Thesaurierung am Geschäftsjahresende zu erfolgen. > Die Regelungen zu inländischen Immobilienerträgen gelten entsprechend im Hinblick auf etwaige vom Spezial-Investmentfonds erzielten sonstigen inländischen Einkünfte ( 24 Abs. 2 InvStG-E). Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 8

9 Die Transparenzoption für inländische Einnahmen, die dem Steuerabzug un- terliegen (insbesondere inländische Dividendeneinahmen), einerseits und die Befreiung der von der Steuerpflicht für inländische Immobilieneinkünfte und sonstige Einkünfte durch Erhebung der Kapitalertragsteuer andererseits kön- nen unseres Erachtens unabhängig voneinander ausgeübt werden. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sind diese Regelungen im Ergebnis unbeachtlich; denn Voraussetzung für die Einordnung als Spezial- Investmentfonds ist jeweils die Gewerbesteuerbefreiung ( 20 Abs. 1 ivm. 13 Abs. 1 InvStG-E, s.o.); d.h. sofern die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung nicht erfüllt sind, scheidet auch die Option zur Steuerbe- freiung mangels Qualifikation als Spezial-Investmentfonds aus. Überblick Die Besteuerungsregelungen für Investmentfonds und Spezial- Investmentfonds lassen sich überblickartig wie folgt darstellen: 2.4 Besteuerung auf Anlegerebene Regelungen für Investmentfonds Zukünftig sollen Erträge aus Investmentfonds grundsätzlich nur noch bei Ausschüttung bzw. Veräußerung der Fondsanteile der Besteuerung un- terliegen; in Durchbrechung dieses Intransparenzprinzips ist vom Anleger zukünftig eine sog. Vorabpauschale zu versteuern ( 14 Abs. 1 InvStG-E). Diese beträgt 80% des Basiszinssatzes isd. 203 Abs. 2 BewG multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Beginn des Kalenderjahrs. Laufende Ausschüttungen während des Kalenderjahrs sind abzuziehen; ferner ist die Höhe der Vorabpauschale auf den Betrag der Wertsteigerung in- nerhalb des Kalenderjahres beschränkt ( 15 Abs. 1 InvStG-E). Die Vorab- pauschale gilt mit Ablauf des Kalenderjahres als zugeflossen ( 15 Abs. 3 InvStG-E). Die Erträge aus Investmentfonds (Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Vorabpauschale) unterliegen bei betrieblichen Anlegern grundsätzlich Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 9

10 in voller Höhe der Besteuerung; die Steuerbefreiungen nach 3 Nr. 40 und 8b KStG sind explizit ausgeschlossen ( 14 Abs. 1 Satz 2 InvStG-E). Eine steuerliche Vorbelastung soll durch Einführung eines neuen Teilfreistellungssystems für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer pauschaliert wie folgt berücksichtigt werden: > Aktienfonds: Erträge aus Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend zu mindestens 51% in Aktien investieren, sind auf Anlegerebene zu 20% steuerbefreit ( 17 Abs. 1 InvStG-E) > Immobilienfonds: Für Erträge aus Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend zu mindestens 51% in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften investieren, beträgt die Freistellung grundsätzlich 40%. Wird nach den Anlagebedingungen zu mindestens 51% in ausländischen Immobilien und Immobilien-Gesellschaften investiert, erhöht sich die Freistellung auf 60% ( 17 Abs. 2 InvStG-E) Die Freistellung betrifft sämtliche Erträge aus dem Investmentfonds, also Ausschüttungen, Vorabpauschale und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen. Aufwendungen im Zusammenhang mit den teilfreigestellten Fondserträgen sollen in entsprechender Anwendung des 3c Abs. 2 EStG nur anteilig abzugsfähig sein. Die Freistellungen gelten allerdings nicht für Zwecke der Gewerbesteuer (d.h. insoweit bleiben die Erträge in voller Höhe gewerbesteuerpflichtig), wenn der Investmentfonds selbst nach 13 InvStG-E gewerbesteuerbefreit ist ( 17 Abs. 5 InvStG-E). Bei Beteiligung an ausländischen Investmentfonds gilt die Teilfreistellung unseres Erachtens somit immer auch für Zwecke der Gewerbesteuer, da diese naturgemäß nicht nach 13 InvStG-E gewerbesteuerbefreit sein können. Auf Ebene von Privatanlegern unterliegen die Erträge aus den Investmentfonds unverändert der Abgeltungsteuer; die Teilfreistellungen gem. 17 InvStG-E mindern unseres Erachtens auch die Bemessungsgrundlage bei der Abgeltungsteuer; dies gilt auch im Hinblick auf die Vorabpauschale. Modifiziertes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds Im Hinblick auf die Anleger von Spezial-Investmentfonds soll weiterhin das investmentsteuerrechtliche Transparenzprinzip gelten; d.h. das Konzept der ausgeschütteten und aus-schüttungsgleichen Erträge wird beibehalten. Hervorzuheben ist die im Wesentlichen verschärfend wirkende Änderung der Definition ausschüttungsgleicher Erträge (asge): > Zukünftig sollen zwar auch Gewinne aus der Veräußerung sämtlicher Kapitalforderungen isd. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst sein; dh. dies gilt zukünftig auch für sog. Finanzinnovationen. Im Gegenzug dazu sind nur noch 90% der begünstigten Kapitalerträge erfasst; d.h. zukünftig gelten 10% sämtlicher bislang privilegierter Kapitalerträge als ausgeschüttet ( 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvStG-E). Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 10

11 > Darüber hinaus sind zukünftig sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken als asge erfasst ( 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG-E); auch dies stellt im Vergleich zum bisherigen Recht (lediglich Erfassung im Rahmen der sog. privaten Veräußerungsgeschäfte gem. 23 EStG) eine Verschärfung dar. > Schließlich enthält 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 InvStG-E nunmehr eine Auffangklausel, wonach auch sonstige Einkünfte als asge gelten. Die Erträge aus den Anteilen am Spezial-Investmentfonds unterliegen zunächst in voller Höhe der Besteuerung; die Steuerbefreiungen nach 3 Nr. 40 EStG und 8b KStG sind auch bei den Anlegern eines Spezial- Investmentfonds nicht anwendbar ( 25 Abs. 1 InvStG-E). Eine Steuerbefreiung besteht lediglich für bestimmte Einkünfte des Spezial-Investmentfonds, die nach DBA steuerbefreit sind, insbesondere DBA-steuerbefreite Immobilieneinkünfte ( 25 Abs. 2 InvStG-E). Falls der Spezial-Investmentfonds mit inländischen Einkünften nicht zur Körperschaftsteuerbefreiung optiert, unterliegen diese Einkünfte auf Anlegerebene ebenfalls einer Teilfreistellung: > Inländische Beteiligungserträge sind zu 60%; > und inländische Immobilienerträge zu 20% steuerbefreit Bei Anlegern, die unter das KStG fallen, kann eine vollständige Steuerbefreiung im Hinblick auf diese inländischen Einkünfte möglich sein ( 26 Abs. 5 Sätze 1-3 InvStG-E). Die Teilfreistellung gilt nicht für Zwecke der Gewerbesteuer; d.h. die Erträge aus Spezial-Investmentfondsanteilen bleiben insoweit voll gewerbesteuerpflichtig ( 26 Abs. 5 Satz 5 InvStG-E). Auch der Abgeltungsteuersatz ihv. 25% ist auf die Erträge aus einem Spezial-Investmentfonds nicht anwendbar; d.h. soweit natürliche Personen aufgrund des Bestandsschutzes für Alt-Investoren mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einem Spezial-Investmentvermögen beteiligt bleiben, erhöht sich die Einkommensteuerbelastung mit der Neuregelung von 25% auf die tarifliche Einkommensteuer (jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag). Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 11

12 Überblick Die Besteuerungsregelungen auf Anlegerebene lassen sich überblickartig wie folgt darstellen: 2.5 Zeitlicher Anwendungsbereich Die Neuregelungen sollen erstmals ab dem 1. Januar 2018 gelten ( 39 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E). Übergangsregelung für Anleger Um auf Anlegerebene für einen einheitlichen Übergang auf das neue Recht zu sorgen, sieht der Entwurf für vor dem 1. Januar 2018 angeschaffte Anteile an Investmentfonds, Kapital-Investitionsgesellschaften und von Organismen, die durch die Änderung des InvStG erstmals ab 1. Januar 2018 in den An- wendungsbereich des InvStG fallen, eine Veräußerungs- und Anschaffungs- fiktion vor ( 39 Abs. 2 InvStG-E). Für Fonds mit abweichendem Geschäfts- jahr gilt zwingend ein zum 31. Dezember 2017 endendes Rumpfgeschäfts- jahr. Diese Regelung elung gilt unseres Erachtens auch für Anteile an Spezial- Investmentfonds. Danach gelten die Anteile mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und zu Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft, wobei als Veräußerungs- erlös und Anschaffungskosten der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen ist. Der fiktive Veräußerungsgewinn soll gesondert festgestellt und in dem Zeitpunkt versteuert werden, in dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. In diesem Zusammenhang fehlt allerdings bisher eine Regelung, dass der fiktive Veräußerungsgewinn unter Anwendung der zum 31. Dezember 2017 Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 12

13 geltenden steuerlichen Regelungen (insbesondere 8b KStG, 3 Nr. 40 EStG, Abgeltungsteuer) zu versteuern ist und nicht etwa nach den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung geltenden Regelungen. Abschaffung des Bestandsschutzes für Alt-Anteile im Privatvermögen Etwas versteckt in den Übergangsvorschriften sieht der Diskussionsentwurf eine weitere einschneidende Steuerverschärfung für Fondsanteile vor, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 angeschafft wurden. Veräußerungsgewinne aus diesen Alt-Anteilen sind nach geltender Rechtslage dauerhaft steuerfrei (sog. Grandfathering). Mit Hinweis auf entsprechende Steuergestaltungen vermögender Einzelanleger (sog. Millionärsfonds ) soll der Bestandsschutz zeitlich gekappt werden auf Wertveränderungen, die bis zum 31. Dezember 2017 eintreten. Alle danach eintretenden Wertveränderungen sollen nach den allgemeinen Regelungen der Steuerpflicht unterliegen. Für Kleinanleger ist eine Freigrenze von Euro vorgesehen. 3 Verschärfung der Steuerpflicht für Streubesitzbeteiligungen 3.1 Steuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen ab 1. Januar 2018 Mit Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Freistellungsverfahren ( 8b KStG) hatte der Gesetzgeber für Kapitalgesellschaften eine vollständige bzw. 95%-ige Freistellungen für sämtliche Erträge aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften vorgesehen und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe. Hierdurch sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine entsprechende Vorbelastung bereits auf Ebene der Tochterkapitalgesellschaft erfolgte Nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 (BGBl I 2013, S. 561) die Steuerpflicht für Dividenden aus Beteiligungen im Streubesitz eingeführt hat, sieht der Entwurf des InvStRefG die Ausweitung der Streubesitzregelungen auch auf Veräußerungsgewinne vor ( 8b Abs. 4 Satz 1 KStG-E). Mit Einführung dieser Änderung sind sämtliche Erträge (Dividenden und Veräußerungsgewinne) aus Streubesitzbeteiligungen körperschaftsteuerpflichtig (und in der Regel auch gewerbesteuerpflichtig). Begründet wird die Gesetzesverschärfung mit dem zweifelhaften Argument, dass die Veräußerung einer Beteiligung einer Ausschüttung aller auf diese Beteiligung entfallenden offenen Rücklagen und stillen Reserven gleichkomme und daher eine steuerliche Gleichbehandlung systematisch gerechtfertigt sei. Dies kann vor dem Hintergrund der Einführung der Steuerpflicht für Dividenden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung allenfalls als Vorwand gewertet werden. Zusätzlich verschärfend kommt hinzu, dass Verluste aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen nur noch mit entsprechenden Gewinnen aus Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 13

14 Streubesitzbeteiligungen verrechnet werden können. Diese zusätzliche Schedule (ring fencing) führt zu einer weiteren Besteuerung von Scheingewinnen bei Streubesitzbeteiligungen. Zwar können Veräußerungsverluste sowohl mit Dividendeneinnahmen als auch mit Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen verrechnet werden ( 8b Abs. 4 Satz 8 KStG-E); allerdings unterliegen nicht ausgeglichene Verluste der Mindestbesteuerung nach 10d EStG und den allgemeinen Verlustverrechnungsrestriktionen (insbesondere 8c KStG sowie Untergang bei Umwandlungsvorgängen). 3.2 Verschärfung der Regelungen für unterjährigen Beteiligungserwerb Zudem sieht der Entwurf eine Verschärfung des 8b Abs. 4 Satz 6 KStG vor, der derzeit den Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10% im Laufe des Kalenderjahres durch Fiktion auf den Beginn des Kalenderjahres zurückbezieht. Diese Rückwirkungsfiktion soll vollständig abgeschafft werden. Maßgebend für die Anwendung der Regelungen zum Streubesitz soll nur noch die Höhe der Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres sein, d.h. soweit zu Beginn eines Kalenderjahres eine Beteiligung von weniger als 10% besteht, bleiben Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit dieser Beteiligung grundsätzlich auch dann steuerpflichtig, wenn im Laufe des Kalenderjahrs Anteile hinzuerworben werden und die Beteiligung dadurch auf 10% oder mehr steigt ( 8b Abs. 4 Satz 6 KStG-E). Einschränkend zu Gunsten des Steuerpflichtigen ist lediglich die Neureglung zum unterjährigen Erwerb einer Schachtelbeteiligung. Danach soll 8b Abs. 4 KStG bei unterjährigem Erwerb einer solchen Schachtelbeteiligung keine Anwendung finden. Dies gilt im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage allerdings nur noch für Erträge aus der erworbenen Beteiligung (keine Positivinfektion von bestehenden Streubesitzanteilen); ferner ist zusätzliche Voraussetzung, dass die erworbene Schachtelbeteiligung bis zum Jahresende gehalten wird ( 8b Abs. 4 Satz 6 KStG-E). Die Verschärfungen für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen sollen für alle Veräußerungsgewinne oder Gewinnminderungen isd. 8b Abs. 2 oder 3 KStG anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2017 in der Gewinnermittlung zu erfassen sind. Erfasst sind damit auch Wertveränderungen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingetreten sind (kein steuerfreier Step-up). 3.3 Steuerermäßigung für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an beihilfefähigen Unternehmen Im Übrigen sehen die vorgeschlagenen Änderungen des KStG, die Einführung eines neuen 26a KStG vor, der eine Steuerermäßigung für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an beihilfefähigen Unternehmen im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen vom 22. Januar 2014 (2014/C 19/04), d.h. insbesondere auch Startup-Unternehmen, vorsieht. Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 14

15 Die Regelung ist im Zusammenhang mit der Einführung der vollen Steuerpflicht auf Streubesitzanteile zu sehen und soll der Gesetzesbegründung nach die steuerlichen Nachteile sog. Business Angels und Start-ups mindern. Die Neuregelung soll parallel mit der Besteuerung für Streubesitzanteile eingeführt werden und auf zehn Jahre begrenzt sein ( 34 Abs. 9a KStG-E). 4 Fazit Mit dem vorliegenden Entwurf des InvStRefG wird erstmalig ein intransparentes Besteuerungsregime als grundlegendes Prinzip der Investmentbesteuerung für Investmentfonds vorgeschlagen. Das bislang grundlegende Prinzip der Besteuerung der Anleger nach den Erträgen der Fondseingangsseite und dem sog. modifizierte Transparenzprinzip in Form ausschüttungsgleicher Erträge (asge) wird damit aufgegeben und durch eine Vollbesteuerung bei Ausschüttung sowie eine am Wert des Fondsanteils orientierten Pauschalbesteuerung (Vorabpauschale) ersetzt. Ähnliches gilt im Bereich der Spezial-Investmentfonds: Zwar wird das Konzept der asge beibehalten. Im Ergebnis sind diese Erträge aber (mit Ausnahme von DBA-Befreiungen auf Immobilienerträge) im Wesentlichen in voller Höhe steuerpflichtig; dh. die Besteuerung der asge, die sich bislang nach Art der Erträge auf Fondseingangsseite richtete, wird letztlich durch eine investmentrechtliche Hinzurechnungsbesteuerung ersetzt, die im Grundsatz zu einer Vollbesteuerung beim Anleger führt. Die umfangreichen steuerlichen Ermittlungs-, Bekanntgabe- und ggf. Veröffentlichungspflichten entfallen somit nahezu vollständig. Zwar sieht der Entwurf auch pauschalierende Entlastungen (Teilfreistellungen bei Aktien- und Immobilienfonds) vor; diese führen jedoch allenfalls im Idealfall zu einer Gleichstellung mit dem Direktinvestment. Insbesondere bei steuerinsensiblen Investoren (steuerbefreite Versorgungswerke, Lebens- und Krankenversicherungen) wirkt sich die nunmehr vorgeschlagene Vollbesteuerung in Kombination mit pauschalierenden Entlastungen erheblich nachteilig aus. Gleiches gilt allerdings auch für steuerpflichtige Investoren, die bislang über Kapital-Investitionsgesellschaften investiert sind; auch hier kann die vorgeschlagene Vollbesteuerung insbesondere bei Streubesitzbeteiligungen sowie ausländischen Immobilieneinkünften zukünftig zu einer signifikanten Mehrbelastung führen, so dass entsprechender Handlungsbedarf angezeigt ist. Ähnliches gilt schließlich auch für Privatanleger, da diese zukünftig im Vergleich zum Direktinvestment ggf. eine Vorbelastung auf Fondsebene als zusätzliche Definitivbelastung in Kauf nehmen müssen. Da Privatanleger zukünftig (ggf. nach Ablauf der Übergangsfrist) nicht mehr an Spezial-Investmentvermögen beteiligt sein können, wirkt sich der Übergang auf ein intransparentes Besteuerungsregime besonders nachteilig bei ausländischen Immobilieninvestments aus, da über das den Investmentfonds Erträge aus solchen Investments nicht mehr steuerfrei vereinnahmt werden können. Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 15

16 Positiv hervorzuheben ist lediglich der Umstand, dass inländische Investmentfonds zukünftig (wieder) mit sämtlichen Einkünften (ausgenommen inländischen Einkünften) steuerbefreit sind und diese Steuerbefreiung nicht mehr von der Einhaltung der Katalogvoraussetzungen gem. 1 Abs. 1b InvStG abhängig gemacht wird; d.h. insoweit gibt es keine Vollinfektion von inländischen Fonds mehr. Unabhängig davon wird die angestrebte Vereinfachung zumindest auf Basis des jetzigen Entwurfs des InvStRefG nicht erreicht; aufgrund der pauschalierten Entlastungsregelungen ist vielmehr mit einer zusätzlichen Komplexität sowie Gestaltungsanfälligkeit zu rechnen. Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz. 16

17 Ansprechpartner Kontakt Prof. Dr. Jens Blumenberg Partner (+49) Dr. Sebastian Benz Partner (+49) Dr. Michael Ehret Partner (+49) Prof. Dr. Wilhelm Haarmann Partner (+49) Florian Lechner Partner (+49) Oliver Rosenberg Partner (+49) Andreas Schaflitzl Partner (+49) Autoren: Dr. Rainer Stadler, Dr. Jann Jetter Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP oder an den Herausgeber. Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten 2015 Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per an mit. Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. Dr. Rainer Stadler Partner (+49) Prof. Dr. Georg Crezelius Of Counsel (+49) Prinzregentenplatz München Postfach München Telefon (+49) Telefax (+49) Tax Alert. Investmentsteuerreformgesetz.

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