MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013

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1 MERKBLATT Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 Vermittler von Finanzanlagen des so genannten grauen Kapitalmarktes müssen sich ab dem 22. Juli 2013 auf neue gesetzliche Anforderungen einstellen. Grundlage dafür ist das ab dem geltende AIFMUmsetzungsgesetz, das neue Bezeichnungen für die vermittelten Finanzprodukte festlegt (Grundlage hierfür ist das ab dem geltende neue Kapitalanlagegesetzbuch KAGB ) und die Gewerbeordnung sowie die Finanzanlagenvermittlungsverodnung (Rechtsgrundlage für die Sachkundeprüfung) geändert hat. Betroffene Finanzprodukte Betroffen sind die Vermittlung von Produkten, die innerhalb der Bereichsausnahme des 2 Absatz 6 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) von 34 f Gewerbeordnung erfasst werden: 34 f Absatz 1 Nr. 1 GewO: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (bis : Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen). Hier ergeben sich keine rechtlichen Änderungen. 34 f Absatz 1 Nr. 2 GewO: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EUInvestmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertreiben werden dürfen (bis : öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft). Diese Produktkategorie ist erweitert worden. Künftig fallen in der Regel alle Arten von geschlossenen Fonds unter Nr. 2. Ausnahme: Nur geschlossene Fonds, die nicht als geschlossenes Investmentvermögen im Sinne des KAGB gelten, fallen unter 34 f Absatz 1 Nr. 3 GewO. Die Abgrenzung muss ein Vermittler ggf. mit Hilfe der BAFin vornehmen. 34 f Absatz 1 Nr. 3 GewO: Vermögensanlagen im Sinne von 1 Absatz 2 VermAnlG i. d. F. vom (bis : Sonstige Vermögensanteile im Sinne des 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz, in der bis zum geltenden Fassung), d. h. Anteile, die eine Beteiligung Seite 1 von 6

2 am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Genossenschaftsanteile, Genussrechte, Namenschuldverschreibungen und Treuhandvermögensanteile. Erlaubnispflicht Die Vermittler (selbständig tätige Vermittler und Angestellte, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken) der genannten Finanzanlagen benötigen zukünftig neben der allgemeinen Gewerbeanmeldung noch eine Spezialerlaubnis zur Vermittlung der oben genannten Finanzprodukte ( 34 f GewO). Es kann entweder eine TeilErlaubnis für ein oder mehrere Finanzprodukte oder eine Erlaubnis für alle Produkte beantragt werden. Nicht betroffen sind Vermittler mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Zuständige Stellen für die neue Erlaubnis sind in Bayern die Industrie und Handelskammern. Die bayerischen IHKs haben mit Ausnahme der IHK Aschaffenburg die Erlaubniserteilung zentral auf die IHK für München und Oberbayern übertragen. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verbleibt bei den kreisfreien Städten bzw. den Landratsämtern. Sachkundenachweis Um eine ausreichende Qualität der Vermittlung zu gewährleisten, müssen Vermittler eine Sachkundeprüfung vor den Industrie und Handelskammern ablegen. Einzelheiten der Prüfung werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung festgelegt. Die Sachkundeprüfung umfasst eine schriftliche und eine mündliche Prüfung (Simulation eines Kundengesprächs). Keine Sachkundeprüfung benötigen die Inhaber der nachfolgend aufgeführten Berufsabschlüsse: 1. Folgende Abschlüsse (nachgewiesen durch ein Abschlusszeugnis) werden ohne Berufserfahrung anerkannt: a) geprüfter Bankfachwirt oder wirtin (IHK) b) geprüfter Fachwirt oder wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) c) geprüfter InvestmentFachwirt oder wirtin (IHK) d) geprüfter Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK) e) Bank oder Sparkassenkaufmann oder frau f) Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung g) Investmentfondskaufmann oder frau 2. Folgende Abschlüsse (nachgewiesen durch ein Abschlusszeugnis) werden anerkannt, wenn zusätzlich zum Abschluss noch mindestens eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder vermittlung vorliegt: Seite 2 von 6

3 a) betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) b) Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung c) Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule 3. Der Abschluss als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) nachgewiesen durch ein Abschlusszeugnis wird anerkannt, wenn zusätzlich zum Abschluss eine mindestens 2jährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder vermittlung vorliegt. 4. Der Abschluss eines mathematischen, wirtschafts oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder einer Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde vorliegt. Diese setzt in der Regel den Nachweis einer mindestens 3jährigen Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder beratung voraus. Die Aufzählung ist abschließend, andere berufliche Qualifikationen können nicht anerkannt werden. 5. Bestandsschutz für langjährige Anlagevermittler ( Alte Hasen Regelung ) Seit dem ununterbrochen tätige Anlagevermittler oder berater ( 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GewO in der Fassung bis ), die auch ihre Berichte nach der Makler und Bauträgerverordnung abgegeben haben, benötigen keinen Sachkundenachweis. Nicht ausreichend ist die Abgabe so genannter Negativatteste, d. h. Mitteilungen, dass keine Vermittlungen vorgenommen worden sind. Berufshaftpflichtversicherung Für Vermittler verpflichtend ist seit dem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme beträgt Euro für jeden Versicherungsfall und Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach 34 f Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung. Der Versicherungsschutz muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Register Alle betroffenen Vermittler müssen sich in einem bundesweiten Internetregister eintragen lassen, dass die IHKs führen. Seite 3 von 6

4 Kontrolle von Ausgabeprospekten Soweit bei der Vermittlung von Finanzanlagen Verkaufsprospekte verwendet werden, werden diese von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) kontrolliert. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Prospekte verschärft. Zudem wird es Kundeninformationsblätter geben. Informations, Beratungs und Dokumentationspflichten 1 Statusbezogene Informationspflichten Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen ( 12 FinVermV). Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte Dem Anleger müssen vom Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden ( 13 FinVermV). Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen. Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein ( 14 FinVermV). Bereitstellung des Informationsblatts Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne von 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Vermögensanlageinformationsblatt zur Verfügung zu stellen ( 15 FinVermV). Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen Der Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers 1 Dieser Abschnitt des Merkblattes wurde dem DIHK Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler, Stand: , entnommen. Seite 4 von 6

5 und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann ( 16 Fin VermV). Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen. Offenlegung von Zuwendungen Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen ( 17 FinVermV). Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen. Anfertigung eines Beratungsprotokolls Über jede Anlageberatung muss unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform angefertigt werden. Eine Kopie ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen ( 18 FinVermV). Auch Mitarbeiter des Gewerbetreibenden müssen diese Pflichten einhalten. Nähere Einzelheiten zu den Informations, Beratungs und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Prüfungen Gewerbetreibende im Sinne des 34f Abs. 1 GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für Seite 5 von 6

6 die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch mit einbezogen. Übergangsfrist zum Sachkundenachweis Bereits am 1. Januar 2013 tätige Anlagevermittler oder berater haben bis zum 1. Januar 2015 Zeit, ihren Sachkundenachweis zu erbringen. Gesetzesfundstelle: AIFMUmsetzungsgesetz vom , BGBl. I 2013, Nr. 35 vom , S ff. Leseversion unter Gesetzestexte im Volltext: Die für die Finanzanlagenvermittlung maßgeblichen Gesetze und Verordnungen finden Sie kostenlos unter Ansprechpartner bei der IHK zu Coburg ist: Herr Frank Jakobs, Leiter Bereich Recht, Tel.: / ; Telefax: / ; jakobs@coburg.ihk.de Stand: Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. Seite 6 von 6

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