ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
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- Peter Schäfer
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1 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138 SGB III ist d.h. wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), Eigenbemühungen unternimmt und jederzeit die - zumutbare - Arbeit antreten kann (Verfügbarkeit) 2. sich bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat gem. 141 SGB III und 3. die Anwartschaft im Sinne von 142 SGB III erfüllt hat d.h. der Arbeitnehmer muss innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren ( 143 SGB III) mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben. ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III Nicht zumutbar ist eine Beschäftigung, deren erzieltes Arbeitsentgelt erheblich geringer ist, als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt, 140 Abs.3 SGB III. Ausnahme: Dauer der Arbeitslosigkeit Zumutbar ist eine neue Beschäftigung, deren Arbeitsentgelt gegenüber dem letzten Durchschnittsgehalt um % niedriger ist Monat arbeitslos Minderung bis 20% zumutbar Monat arbeitslos Minderung bis 30% zumutbar ab 7. Monat arbeitslos Minderung bis Höhe des Arbeitslosengeldes zumutbar Nicht zumutbar ist eine Beschäftigung, wenn die täglichen Pendelzeiten im Verhältnis zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind, 140 Abs.4 SGB III: Arbeitszeit Mehr als 6 Stunden Bis 6 Stunden Zumutbare Pendelzeit (insgesamt pro Tag) Bis zweieinhalb Stunden Bis zwei Stunden Ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ist ein Umzug zumutbar 183
2 HÖHE DES ARBEITSLOSENGELDES, 149 SGB III Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 1. 67% für Arbeitnehmer die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes erziehen 2. 60% bei den übrigen Arbeitnehmern des pauschalierten Nettoentgeltes (= Leistungsentgelts). Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet, 154 SGB III. Nebeneinkünfte aus einer Tätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche werden nach Abzug von Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet, 155 Abs.1 SGB III. DAUER DES ANSPRUCHS AUF ARBEITSLOSENGELDES, 147 SGB III Das Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse und dem Lebensalter des Arbeitslosen bei Entstehung des Anspruchs, 147 Abs.1 SGB III Mind. Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses plus Vollendung des Lebensjahres = Anspruch auf Monate Arbeitslosengeld Bis zum 49. Lebensjahr ist die mögliche Höchstdauer lediglich 12 Monate. Das Arbeitslosengeld wird erst bei älteren Arbeitnehmern ab 50 Jahre verlängert, höchstens bis zu 24 Monaten bei ab 58-Jährigen. 184
3 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung SPERRZEIT DER ANSPRUCHSDAUER Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei Eintritt folgender Umstände (= Sperrzeit), mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhält, gem. 156 ff SGB III. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei Anspruch auf andere Sachleistungen, wie Krankengeld, Rente 156 SGB III bei Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder auf Arbeitsentgelt, 157 SGB III bei Anspruch auf Entlassungsentschädigung (Abfindung), 158 SGB III Beachte: Es ist keine Sperrzeit wegen Abfindung möglich, wenn die ordentliche Kündigungsfrist - z.b. im Aufhebungsvertrag - eingehalten wurde. Wann liegt versicherungswidriges Verhalten nach 159 SGB III vor? Versicherungswidriges Verhalten nach 159 SGB III bei Arbeitsaufgabe (grob fahrlässig oder vorsätzlich) z.b. bei Eigenkündigung, bei außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags (Urteil BAG) bei unzureichenden Eigenbemühungen bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme bei Meldeversäumnis bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Wenn nach 159 Abs.1 Nr. 1-7 SGB III ein versicherungswidriges Verhalten gegeben ist, ist die Dauer der Sperrzeit nach 159 Abs. 3-6 SGB III zu ermitteln. Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag (Richterrecht!): Der Aufhebungsvertrag zieht grundsätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen nach sich. Urteil BAG vom
4 BEACHTE: Ausnahmen von der Sperrfrist Es tritt keine Sperrfrist wegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein, wenn objektiv feststeht, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nur deshalb abgeschlossen hat, weil er sonst aufgrund ordnungsgemäßer sozialer Auswahl aus betriebsbedingten Gründen entlassen worden wäre. Es tritt keine Sperrfrist wegen Eigenkündigung ein, wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis gekündigt hat Beispiel: Die Tätigkeit war unzumutbar wegen Diskriminierung, Mobbing oder fehlendem Arbeitsschutz MINDERUNG DER ANSPRUCHSDAUER, 148 SGB III DEFINITION MINDERUNG DER ANSPRUCHSDAUER Minderung der Anspruchsdauer bedeutet der endgültige Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs für die Dauer der Sperre. Die Minderung der Anspruchsdauer hat also zur Folge, dass die Zeit der Sperre nicht an die Anspruchsdauer angehängt wird. BEACHTE Die Sperrzeit führt dann zur Minderung, wenn ein Fall des 148 SGB III vorliegt. BEISPIEL Ein Arbeitnehmer hätte Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld. Er hat jedoch von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Eigenkündigung (d.h. wegen Arbeitsaufgabe) auferlegt bekommen. Der Arbeitnehmer bekommt nun nicht nur 12 Wochen später sein volles 12- monatiges Arbeitslosengeld, sondern er erhält im Anschluss an die 12-wöchige Sperrzeit nur noch für (12 Monate - 12 Wochen =) ca. 40 Wochen Arbeitslosengeld d.h. der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld ist um 12 Wochen gemindert. Rechtsgrundlage: 159 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB III in Verbindung mit 159 Abs.3 S.1 SGB III in Verbindung mit 148 Abs.1 Nr.4 SGB III 186
5 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung FRÜHZEITIGE ARBEITSUCHE, 38 SGB III Personen, deren Arbeits oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung (persönlich, telefonisch, schriftlich oder online) bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, 38 Abs.1 S.1 SGB III. Aber: Die persönliche Arbeitsuchendmeldung muss nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt werden, 38 Abs.1 S.3 SGB III. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen, 38 Abs.1 S.2 SGB III. 38 Abs.2 SGB III: Alle Ausbildungs- und Arbeitsuchende haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung: Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung von einer Woche nach 159 Abs.6 SGB III in Verbindung mit 159 Abs.1 S.2 Nr. 7 SGB III zudem Minderung der Anspruchsdauer um diese Woche nach 148 Abs.1 Nr.3 SGB III INSOLVENZGELD, 165 FF SGB III DEFINITION INSOLVENZGELD Insolvenzgeld ist der Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsverdienstes bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit längstens bis zu 3 Monate in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, soweit noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, 165 Abs.1; 166 Abs.1 Nr.1; 167 Abs.1 SGB III. Die Arbeitgeber finanzieren das Insolvenzgeld durch Zahlung einer Umlage. 187
6 KURZARBEITERGELD, 95 FF SGB III Neu: : Änderung des Kurzarbeitergeldes durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Arbeitsmarktinstrumentenreform 2012) wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld für die ab 01. Januar 2012 beginnende Kurzarbeit auf die gesetzliche Bezugsfrist ( 104 Abs. 1 SGB III) auf maximal 6 Monaten begrenzt. DEFINITION KURZARBEITERGELD Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer, die noch in beitragspflichtiger Beschäftigung stehen, deren Arbeitszeit aber infolge eines auf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden unvermeidbaren Arbeitsausfalles um mehr als zehn Prozent bei mindestens einem Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen gekürzt ist. Neue Regelung: Für das Kurzarbeitergeld müssen die Voraussetzungen der 95 bis 108 SGB III erfüllt sein. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist, die bestehenden Arbeitsverhältnisse in dem Betrieb während der Zeit des Ausfalls aufrechtzuerhalten. Bei Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt. Für den Netto-Verdienstausfall gibt es vom Arbeitsamt das Kurzarbeitergeld. Dauer des Kurzarbeitergeldes: Längstens 6 Monate nach 104 Abs.1 SGB III Die Höhe des Kurzarbeitergeldes nach 105 SGB III entspricht der des Arbeitslosengeldes. Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für alle anderen 60 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitseinkommens für die Dauer der Kurzarbeit. Voraussetzungen für einen Kurzarbeitergeldanspruch nach 95 SGB III sind: 1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nach 96 SGB III 2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen nach 97 SGB III 3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach 98 SGB III 4. Schriftliche Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit nach 99 SGB III Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitsamt an den Arbeitgeber gezahlt, der es anschließend den Arbeitnehmern auszahlt. 188
4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis
Kapitel 4.5 / Seite 8 Leistungsfall, 136 ff SGB III: Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138 SGB III ist d.h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
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