Telearbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer nimmt die alternierende Telearbeit am auf. Das Telearbeitsverhältnis ist bis zum befristet.
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- Peter Bäcker
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1 Mustervertrag Zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - wird folgender geschlossen: 1 Vertragsgegenstand Telearbeitsvertrag Gegenstand dieses Arbeitsvertrags ist ein Arbeitsverhältnis in der Beschäftigungsform der alternierenden Telearbeit. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung teilweise an einem Arbeitsplatz in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte). Ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz wird nicht begründet. 2 Anwendbare Normen Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Arbeitsvertrag vom Anwendung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart wird. Zudem findet der Tarifvertrag vom und die Betriebsvereinbarungen vom Anwendung. 3 Beginn des Telearbeitsverhältnisses Der Arbeitnehmer nimmt die alternierende Telearbeit am auf. Das Telearbeitsverhältnis ist bis zum befristet. Der Arbeitnehmer nimmt die alternierende Telearbeit am auf. Das Telearbeitsverhältnis ist unbefristet. 4 Tätigkeit Mit der Aufnahme der alternierenden Telearbeit sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:.
2 5 Arbeitsort (1) Arbeitsorte sind alternierend der Betrieb des Arbeitgebers in und die Wohnung des Arbeitnehmers in, (Adresse) gemäß der in festgelegten Arbeitszeitaufteilung. (2) Bei den im Betrieb zu leistenden Arbeitszeiten wird dem Arbeitnehmer ein für die Aufgabenerledigung geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz besteht nicht. (3) Der häusliche Telearbeitsplatz muss sich in der Wohnung des Arbeitnehmers in einem abschließbaren Raum befinden, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Sofern es sich dabei um einen vom Arbeitnehmer angemieteten Raum handelt, weist dieser nach, dass der Eigentümer mit der Nutzung als Telearbeitsplatz einverstanden ist. 6 Arbeitsmittel (1) Die notwendigen und den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieses Telearbeitsplatzes vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum des Arbeitgebers. Eine Inventarliste ist als Anlage diesem Vertrag beigefügt. (2) Der Arbeitgeber trägt die Kosten zur Errichtung der notwendigen Leitungen. (3) Der Auf- und Abbau der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel sowie eine eventuelle Wartung erfolgt durch den Arbeitgeber. (4) Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden. Dem Arbeitnehmer ist eine Überlassung an Dritte untersagt. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsmittel vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind. (5) Auf Wunsch des Arbeitnehmers können eigene Arbeitsmittel in der häuslichen Arbeitsstätte eingesetzt werden, sofern diese den Arbeitsschutzbestimmungen genügen. Der Einsatz dieser Arbeitsmittel erfolgt auf Kosten und Risiko des Arbeitnehmers. 7 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen Stunden. (2) Der Arbeitnehmer wird seine Arbeitsleistung an folgenden Wochentagen in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen:.
3 An den übrigen Wochentagen erbringt er die Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte). Der Arbeitgeber ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Lage der betriebsbestimmten Arbeitszeit abweichend festzulegen. (3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zu folgenden Zeiten an seinem Telearbeitsplatz anwesend und erreichbar zu sein (Ansprechzeiten):. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer in der Einteilung der Lage der Arbeitszeit frei (selbstbestimmte Arbeitszeit). (4) Der Arbeitnehmer hat während der häuslichen Telearbeit die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden ( 3 ArbZG) und für die zwischen zwei Arbeitstagen liegende elfstündige Ruhepause ( 5 Abs. 1 ArbZG). (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche geleistete Arbeitszeiten sowie Urlaubs-, Krankheits- und sonstige Arbeitsfreistellungszeiten in einem Arbeitstagebuch zu dokumentieren und dem Arbeitgeber jeweils am Monatsende vorzulegen. Die Zeiterfassung kann auf Grundlage einer entsprechenden Betriebsvereinbarung auch durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem erfolgen. (6) Fahrten zwischen häuslicher und betrieblicher Arbeitsstätte gelten nicht als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. 8 Überstunden (1) Überstunden sind nur dann zuschlagspflichtig, wenn der Arbeitgeber diese im Voraus angeordnet hat der Arbeitnehmer sie im Voraus beim Arbeitgeber angemeldet hat und dieser sie bewilligt hat. Eine nachträgliche Genehmigung von Überstunden ist nicht möglich. (2) Für angeordnete und bewilligte Überstunden werden folgende Zuschläge gezahlt:. 9 Aufwendungsersatz (1) Der Arbeitgeber leistet monatlich eine Pauschale in Höhe von EUR an den Arbeitnehmer als Beteiligung an den Miet-, Betriebs-, Heiz- und Reinigungskosten der außerbetrieblichen Arbeitsstätte. (2) Der Arbeitgeber trägt die Einrichtungs- und Verbindungskosten eines rein dienstlich genutzten Telefon-/Telefax-/Internetanschlusses. Der Arbeitnehmer legt zur Abrechnung der Verbindungskosten für den o.g. Anschluss die Originalrechnung nebst Verbindungsnachweis beim Arbeitgeber vor. ergänzend (3) Fahrtkosten die durch die Fahrt zwischen häuslichem und betrieblichem Arbeitsplatz entstehen, hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen.
4 10 Schutz von Daten und Informationen am Telearbeitsplatz (1) Der Arbeitnehmer hat über alle betrieblichen und geschäftlichen Daten, über die er im Rahmen seiner Tätigkeit, Kenntnis erlangt Stillschweigen zu bewahren. (2) Die betrieblichen und gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes und der Datensicherheit sind zu beachten und anzuwenden. Daten, Informationen, Passwörter sind vom Arbeitnehmer so zu schützen, dass Dritte - insbesondere auch im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Personen - keine Einsicht und/ keinen Zugriff nehmen können. (3) Für die Telearbeit erforderliche Arbeitsunterlagen, die sich im Betrieb befinden, können nur mit Zustimmung des Vorgesetzten an den Telearbeitsplatz gebracht werden. Sie sind verschlüsselt in verschlossenen Behältnissen zu transportieren. ergänzend (4) Der Raum, in dem sich die häusliche Arbeitsstätte befindet, ist abzuschließen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht darin aufhält. ergänzend (5) Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter darf nach Absprache mit dem Arbeitnehmer den häuslichen Arbeitsplatz besichtigen und die Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften überprüfen. 11 Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber bzw. von diesem beauftragte Personen, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte haben müssen, Zugang zu dieser zu gewähren, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist. Der Zugang ist insbesondere zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Anforderungen an den Telearbeitsplatz zu gewähren. (2) Der Zugang ist mit dem Arbeitnehmer vorher terminlich abzustimmen. (3) Der Arbeitnehmer sichert zu, dass auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung einverstanden sind. 12 Haftung (1) Der Arbeitnehmer und sonstige in seinem Haushalt lebende Personen haften für Schäden an allen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln und Installationen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5 (1) Für Schäden an Arbeitsmitteln und Installationen, die der Arbeitnehmer, in seinem Haushalt lebende Personen sich dort berechtigt aufhaltende Dritte, z.b. Besucher, verursachen, wird eine Versicherung abgeschlossen, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. (2) Der Arbeitnehmer hat Beschädigungen, Verlust sonstige Funktionsbeeinträchtigungen der Arbeitsmittel unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. (3) Führt die Störung dazu, dass die Arbeitsleistung nicht an dem häuslichen Arbeitsplatz erbracht werden kann, muss die Arbeitsleistung auf Verlangen des Arbeitgebers an dem betrieblichen Arbeitsplatz erbracht werden. 13 Aufgabe des alternierenden Telearbeitsplatzes (1) Die häusliche Arbeitsstätte kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen mit einer Ankündigungsfrist von Monaten zum Monatsende aufgegeben werden. Die Aufgabeankündigung bedarf der Schriftform. (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht, die Telearbeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar macht, die Telearbeit während der vorgenannten Ankündigungsfrist aufrechtzuerhalten, fristlos zu beenden. Die Beendigungsankündigung bedarf der Schriftform. (3) Die Vereinbarung über die Telearbeit endet automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Aufgabe Kündigung der Wohnung, in der sich der Telearbeitsplatz befindet, sowie bei einem Stellenwechsel des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebs/Unternehmens. (4) Die Aufgabe/Kündigung der Wohnung, in der sich die häusliche Arbeitsstätte befindet, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Nach einem Wohnungswechsel kann eine erneute Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgen. (5) Die überlassenen Arbeitsmittel sowie alle im Zusammenhang mit der Telearbeit ausgehändigten Unterlagen sind nach Beendigung der Telearbeit unverzüglich an den Arbeitgeber zurück zu geben. Dies gilt auch auf Verlangen des Arbeitgebers bei einer längeren Freistellung. ergänzend (6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach Aufgabe der alternierenden Telearbeit seine gesamte Arbeitsleistung an der betrieblichen Arbeitsstätte zu erbringen, soweit nicht das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet wird. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf den vor Beginn während der alternierenden Telearbeit innegehabten Arbeitsplatz. 14 Vergütung
6 (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. (1) Der Arbeitnehmer erhält während der Probezeit ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, nach Ablauf der Probezeit in Höhe von EUR. (1) Der Arbeitnehmer wird in Lohngruppe des Tarifvertrages, Fallgruppe eingruppiert. Der Lohn berechnet sich wie folgt: 1. Grundlohn, 2. tarifliche Zulage, 3. übertarifliche Zulage. Die übertarifliche Zulage und die betriebliche Zulage können auf spätere Tariflohnerhöhungen angerechnet werden. Der Arbeitgeber behält sich zudem vor, die Zulagen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (wirtschaftliche Gründe, Gründe in der Leistung im Verhalten des Arbeitnehmers) zu widerrufen. (2) Überstunden werden mit einem Zuschlag von % auf die übliche Vergütung bezahlt. (2) Es werden folgende Zuschläge zum Gehalt gezahlt: Nachtarbeit EUR Sonn- und Feiertagsschicht EUR Überstunden EUR (2) Bis zu Überstunden kann der Arbeitnehmer nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgleichen sich vergüten lassen. Darüber hinausgehende Überstunden werden grundsätzlich vergütet. Der Überstundenzuschlag beträgt %. 15 Urlaub Der Erholungsurlaub beträgt Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Lage des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen. 16 Arbeitsverhinderung/Krankheit (1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben.
7 (2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem binnen drei Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. (2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem am ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. 17 Sonstige Arbeitsverhinderung / Pflege eines eigenen Kindes (1) Auch in sonstigen Fällen einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich, grundsätzlich spätestens jedoch bis zum jeweiligen Arbeitsbeginn, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer zumindest telefonisch zu informieren. (2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fern bleibt, eine andere in seinem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Sofern kein Fall des 45 Abs. 4 SGB V vorliegt, besteht der Freistellungsanspruch in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für bis zu 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Arbeitnehmer für bis zu 20 Arbeitstage, längstens jedoch für insgesamt 25 Arbeitstage, bzw. für alleinerziehende Arbeitnehmer für 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 616 BGB wird bei Erkrankung eines Kindes ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er unter den Voraussetzungen des 45 SGB V Pflegekrankengeld beanspruchen kann. (3) Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen der vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen nach 616 BGB werden auch im Übrigen ausgeschlossen. (3) Im Übrigen wird der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers wegen vorübergehender Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen nach 616 BGB auf folgende Fälle und die angegebene Dauer beschränkt: (a) Niederkunft der Ehefrau Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft : 1 Arbeitstag (b) eigene standesamtliche kirchliche Hochzeit Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft : 1 Arbeitstag (c) Tod des Ehegatten des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, eines eigenen Kindes eines Elternteils : 2 Arbeitstage
8 (d) Tod eigener Geschwister, eines Elternteils des Ehegatten des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft : 1 Arbeitstag (e) Umzug aus betrieblichen Gründen an einen anderen Ort (mindestens 50 Kilometer Entfernung) : 1 Arbeitstag Eine Entgeltfortzahlung in den vorgenannten Fällen erfolgt nur, soweit nicht bereits eine Freistellung aus anderen Gründen (z.b. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit, Feiertag, etc.) vorliegt. Für andere Fälle wird die Entgeltfortzahlung nach 616 BGB ausgeschlossen. (3) Im Übrigen gilt für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers wegen vorübergehender Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen 616 BGB. Evtl. ergänzend (4) Eine Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke eines Arztbesuchs außerhalb einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des 3 EFZG erfolgt nur, wenn die ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit medizinisch erforderlich ist (z.b. wegen Blutentnahme morgens im nüchternen Zustand) die Sprechstunden des Arztes in der Arbeitszeit des Arbeitnehmers liegen und ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht vereinbart werden kann. Für die versäumte Arbeitszeit erfolgt keine Entgeltfortzahlung nach 616 BGB. 18 Nebenbeschäftigung (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor jeder Aufnahme einer Nebenbeschäftigung die Firma zu informieren. (2) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind alle Nebenbeschäftigungen durch die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt schützenswerte Interessen des Arbeitgebers in sonstiger Weise nachteilig berührt werden können, unzulässig. (2) Nebenbeschäftigungen, welche die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen können, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden. 19 Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer verpflichtet sich über alle betrieblichen Vorgänge nach außen hin Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen fort. 20 Ausschlussklausel
9 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht. 21 Sondervereinbarungen (1) Im Übrigen gelten die jeweils für den Betrieb und den Arbeitgeber maßgeblichen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. (2) Nichtigkeit Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Firma. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten stillschweigend außer Kraft gesetzt werden...., den... (Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)
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