Human Resource Services aktuell

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1 Human Resource Services aktuell Aktuelle Informationen für das Personalwesen Inhalt Aktuelles 2 Kroatien EU-Beitritt mit 1. Juli Arbeitsrecht/Immigration 2 Hochwasser: Hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts? 2 Bildungsteilzeit ab 1. Juli 2013 fix 4 Mangelnde Teamfähigkeit als Rechtfertigung für Dienstgeber-Kündigungsgrund 4 Internationales Steuerrecht 5 Aktuelles aus dem Ausland 5 Lohnsteuer 5 Jobticket für ALLE Klarstellende Informationen des BMF 5 Pendlerförderung NEU: was gibt es Neues? 6 Steuerfreibetrag bei Nachtarbeit erweitert 8 Ihre Ansprechpartner 9

2 Aktuelles Kroatien EU-Beitritt mit 1. Juli 2013 Kroatien ist mit 1. Juli 2013 der Europäischen Union beigetreten. Welche Auswirkungen hat dies möglicherweise für Sie in der Lohn- und Gehaltsverrechnung? Ausländerbeschäftigung... Wie auch bei den letzten Osterweiterungen 2004 und 2007 wird Österreich voraussichtlich die 7 jährige Übergangsfrist für den freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt voll ausschöpfen. Kroatische Staatsbürger benötigen daher derzeit für eine Beschäftigung in Österreich weiterhin die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ausnahmen... gibt es für kroatische Staatsbürger, die am 1. Juli 2013 bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates zugelassen waren. Dasselbe gilt für kroatische Staatsbürger, die nach dem 1. Juli 2013 für einen ununterbrochen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates zugelassen Diese Mitbürger genießen den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates. Erleichterungen... gibt es für kroatische Fachkräfte auf Grundlage der Fachkräfte- Regelung 2008 (Auflistung von 67 Mangelberufen, Arbeitsmarktprüfung) und der Fachkräfteverordnung 2013 (jährlich angepasste Auflistung von 24 Mangelberufen, keine Arbeitsmarktprüfung). Sonderregelungen gibt es im Bereich der Arbeitnehmerentsendung aus Kroatien. Beschränkungen sind nur in bestimmten als sensibel eingestuften Branchen zulässig: Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen Herstellung von Metallkonstruktionen Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige Sicherheitsdienste Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln Hauskrankenpflege Sozialwesen Entsendet daher derzeit ein Unternehmer mit Sitz in Kroatien Mitarbeiter nach Österreich, ist entweder eine Entsendebestätigung (in nicht als sensibel eingestuften Branchen) oder eine Entsendebewilligung bzw eine Beschäftigungsbewilligung (in den als sensibel eingestuften Branchen) notwendig. Im Bau- und Baunebengewerbe ist derzeit immer eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag ist beim zuständigen AMS zu stellen. Sozialversicherung... Ab 1. Juli gelten die EU-Verordnung 883/2004 in der geltenden Fassung sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen. Das bisherige Sozialversicherungsabkommen zwischen Kroatien und Österreich ist nur mehr in Übergangsfällen anwendbar; es gibt jedoch keine generelle Übergangsfrist. Arbeitsrecht/Immigration Hochwasser: Hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts? Ihr Betrieb wurde überschwemmt. Neben den unmittelbaren materiellen Schäden am Gebäude und an Ihrer Einrichtung bzw Maschinen, stellt sich auch die Frage, ob Sie Ihre Mitarbeiter für den Zeitraum des Betriebsstillstandes weiter bezahlen müssen. Ihr Mitarbeiter ist selbst Leidtragender aus dem aktuellen Hochwasser, sein eigenes Haus wurde überschwemmt. Er erscheint verspätet zur Arbeit, hat Aufräumarbeiten bei seinem Eigenheim oder hilft freiwillig, zb als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Müssen Sie diesen Mitarbeiter für den Zeitraum seiner Betriebsabwesenheit weiter bezahlen und wenn ja, wie lange? Die Antwort ist: Das hängt davon ab! 2

3 Im Falle von Elementarereignissen (dh Naturkatastrophen, großflächige und nicht nur lokale Überschwemmungen), die eine große Allgemeinheit betreffen und daher weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zugerechnet werden können, führen Dienstverhinderungen zum Verlust des Anspruches auf Entgeltfortzahlung. Liegt kein Elementarereignis vor, ist also nur eine beschränkte Anzahl von Arbeitnehmern durch das Hochwasser betroffen, ist zu unterscheiden, ob der Grund für die Dienstverhinderung in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegt und ob es sich um einen Angestellten oder einen Arbeiter handelt. Zur schnellen Orientierung haben wir eine Tabelle für Sie erarbeitet (siehe unten). Arbeiter haben laut allgemeiner Regelung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Angestellte gemäß Angestelltengesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Umstände ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Die Regelung des Angestelltengesetzes ist zwingend und kann nicht verschlechtert, sondern nur verbessert Hingegen ist die für Arbeiter geltende Regelung des ABGB bis dato nicht zwingend. Die Entgeltfortzahlung bei Hochwasser kann daher für Arbeiter durch Kollektivertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen Mit 14. Juni 2013 wurde jedoch im Parlament eine Gesetzesinitiative eingebracht, wonach bei persönlicher Betroffenheit durch eine Katastrophe ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungsanspruch auch für Arbeiter verpflichtend vorliegen soll. Diese Gesetzesinitiative wurde am 4. Juli im Nationalrat beschlossen. Der Mitarbeiter muss seinen Dienstgeber in allen Fällen des Fernbleibens umgehend verständigen, dass er / sie nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann! Der Mitarbeiter muss alles ihm Zumutbare unternehmen, um möglichst rasch wieder seine Arbeit aufzunehmen. Unabhängig von einer allfälligen Entgeltfortzahlung ist eine Naturkatastrophe jedenfalls ein Dienstverhinderungsgrund, eine Entlassung ist nicht gerechtfertigt! Grundsätzlich müssen alle Zeiten des Fernbleibens (vor allem freiwillige Hilfseinsätze) zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich vereinbart Im Fall der Nothilfe (sofort notwendige Hilfe für zb eigene Familie oder Nachbarn, Abwendung von Gefahr für Hab und Gut) ist eine (auch nachträgliche) Meldung an den Dienstgeber ausreichend. HINWEIS: Falls Sie Ihren im Freiwilligendienst (zb freiwillige Feuerwehr) tätigen Mitarbeitern das Entgelt fortbezahlen, so prüfen Sie, ob Sie einen Kostenersatz bei Ihrer Landesregierung erhalten. In OÖ werden zb ab dem 4. Einsatztag 50% des fortgezahlten Entgelts bezahlt. Das Formular dazu finden Sie unter gv.at/cps/rde/xbcr/ooe/ikd_e1_teilersatz_entgeltfortzahlung.pdf. Sachverhalt Sphäre des Dienstgebers: Der Mitarbeiter kommt pünktlich zur Arbeit, kann diese aber nicht antreten, da der Betrieb überschwemmt ist Sphäre des Dienstnehmers: Der Mitarbeiter kommt aufgrund des Hochwassers nicht oder verspätet zur Arbeit. Der Mitarbeiter muss seine Familie und sein Eigentum schützen Der Mitarbeiter hilft freiwillig bei den Aufräumarbeiten Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeiter? Angestellte? ja, sofern nur vereinzelte Betriebe betroffen sind laut ABGB grundsätzlich ja, jedoch zumeist nein, da Dienstverhinderungsgründe in Kollektivvertrag (KV), Betriebsvereinbarung (BV) oder Arbeitsvertrag (AV) abschließend geregelt Nein ja 3

4 Bildungsteilzeit ab 1. Juli 2013 fix Die Bildungsteilzeit eine Möglichkeit der Weiterbildung neben einer Teilzeitbeschäftigung wurde am 21. März 2013 im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2013 von Nationalrat und Bundesrat beschlossen und im Bundesgesetz verankert. Finden Sie nachstehend in Anlehnung an unseren letzten Newsletter nochmals die Eckpunkte der ab 1. Juli 2013 geltenden Bildungsteilzeit: 1. Schriftliche Bildungsteilzeitvereinbarung: Die Bildungsteilzeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart In dieser Vereinbarung sind Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu regeln. 2. Kein Rechtsanspruch: Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Bildungsteilzeit und damit keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit, wenn der Arbeitgeber die Bildungsteilzeit ablehnt. In Betrieben mit Betriebsrat kann dieser bei den Verhandlungen beigezogen 3. Dauer des Dienstverhältnisses: Die Bildungsteilzeit kann erst abgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis bereits mindestens 6 Monate gedauert hat (Ausnahme Saisonbetrieb: ununterbrochen 3 Monate) 4. Reduktion der Normalarbeitszeit: Die bestehende wöchentliche Normalarbeitszeit muss während der Bildungsteilzeit um mindestens 25 % bzw. maximal 50 % reduziert Mindestens 10 Stunden pro Woche müssen weiterhin gearbeitet Auch Teilzeitkräfte können die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen, sofern die wöchentliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden nicht unterschritten wird. 5. Dauer der Bildungsteilzeit: Die Bildungsteilzeit ist für mindestens 4 Monate, maximal für 2 Jahre abzuschließen. Auch eine teilweise Inanspruchnahme ist möglich. 6. Erneute Bildungsteilzeit: Bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Dauer von 2 Jahren kann erst nach 4 Jahren ab dem Antritt der ersten Bildungsteilzeit wieder Bildungsteilzeit vereinbart 7. Wechsel Bildungskarenz - Bildungsteilzeit: Ein einmaliger Wechsel ist zulässig, sofern die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren noch nicht ausgeschöpft wurde. Die Bildungskarenz kann innerhalb der weiteren Dauer der Rahmenfrist höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden und muss mindestens zwei Monate betragen. 8. Bildungsmaßnahme: Die Bildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei Weiterbildung in Form eines Studiums muss ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden oder 4 ECTS erbracht 9. Höchstzahl: Bei Betrieben bis 50 Mitarbeiter dürfen maximal 4 Arbeitnehmer gleichzeitig in Bildungsteilzeit gehen, bei größeren Betrieben maximal 8 % der Belegschaft. 10. Bildungsteilzeitgeld: Rechtzeitig vor dem Beginn der Bildungsteilzeit ist das Bildungsteilzeitgeld zu beantragen. Mangelnde Teamfähigkeit als Rechtfertigung für Dienstgeber-Kündigung Der Dienstgeber muss in Österreich eine Kündigung nicht begründen. In vielen anderen europäischen Ländern (z.b. Deutschland) ist dies vorgesehen. Wird eine Kündigung vom Arbeitnehmer vor Gericht als sozialwidrig angefochten, kann der Arbeitgeber die Notwendigkeit seiner Maßnahme im Verfahren näher darlegen. Zu diesem Thema gab es ein Verfahren, wobei die außerordentliche Revision an den OGH ( , 8 ObA 84/12d) zurückgewiesen wurde. Die betrieblichen Interessen des Dienstgebers sind demnach durch die mangelnde Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft einer Kindergartenpädagogin erheblich beeinträchtigt gewesen; die Kündigung war daher sachlich gerechtfertigt. 4

5 Internationales Steuerrecht Aktuelles aus dem Ausland Dänemark: Mit September 2012 wurde die Steuerbefreiungsnorm in 33A des dänischen Einkommensteuergesetztes aufgehoben. Mit Wirkung zum 20. September 2012 wird diese Aufhebung nun wieder rückgängig gemacht. Das im Ausland erwirtschaftete Arbeitseinkommen eines in Dänemark unbeschränkt Steuerpflichtigen kann demnach weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen von der dänischen Besteuerung freigestellt Japan: Dem japanischen Parlament wurden Vorschläge zur Reform des Einkommensteuerrechtes unterbreitet. Die Steueränderungen sehen unter anderem vor, ab dem 1. Jänner 2015 steuerpflichtiges Einkommen von über ca (=40 Mio JPY) mit einem neuen Höchststeuersatz von 45 % zuzüglich lokaler Zuschlagsteuern zu besteuern. Des Weiteren ist vorgesehen, den vorübergehend bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Steuersatz von 10 % auf Veräußerungsgewinne und Dividenden nicht zu verlängern, so dass diese Einkünfte ab dem 1. Jänner 2014 wieder mit 20 % besteuert Ungarn: Die nationale Steuerbehörde hat in einer verbindlichen Stellungnahme erklärt, dass für die Feststellung des wirtschaftlichen Arbeitgebers zukünftig neben der Kostenweiterbelastung weitere Kriterien zu prüfen sind. Zuallererst ist der Grad der Integration des Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen zu beurteilen. Falls nach diesem ersten Schritt der arbeitsrechtliche Arbeitgeber nicht auch dem wirtschaftlichen Arbeitgeber entspricht, werden in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Gesamtwürdigung weitere Kriterien überprüft (zb Weisungsbefugnis). Australien: Die Reduktion der Veräußerungsgewinnbesteuerung um die Hälfte für nicht Ansässige und kurzfristig Ansässige wurde für Veräußerungen ab 8. Mai 2012 abgeschafft. Großbritannien: Mit dem neu am 6. April 2013 beginnenden Steuerjahr wurden neue Ansässigkeitskriterien eingeführt. Dies erhöht die Anforderungen an die Dokumentationspflichten, um die Steuerfreiheit für im Ausland erarbeitete und nicht nach Großbritannien gezogene Vergütungen beanspruchen zu können. Lohnsteuer Jobticket für ALLE Klarstellende Informationen des BMF Das BMF veröffentlichte vor kurzem klarstellende Aussagen unter welchen Voraussetzungen sogenannte Jobtickets an Mitarbeiter lohnsteuerfrei gewährt werden können. Darunter fallen laut BMF auch künftig die Jahresnetzkarten der Wiener Linien. Die Voraussetzungen sind wie folgt: Werkverkehr: Steuerfreiheit ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt (sogenannter Werkverkehr ). Netzkarte: Eine Netzkarte ist nicht steuerschädlich, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Kosten der Netzkarte höchstens den Kosten der Streckenkarte entsprechen. Rechnung: Die Rechnung muss auf den Namen des Arbeitgebers lauten und hat neben den anderen Rechnungsmerkmalen - den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Kein Gruppenerfordernis: Die Steuerfreiheit geht nicht verloren, wenn die Begünstigung nur einzelnen Mitarbeitern angeboten wird. NEU ab 2013: o Voraussetzung der Pendler pauschale entfällt. o Die Strecken- bzw Netzkarten dürfen auch übertragbar sein. 5

6 Was bleibt steuerpflichtig: Kostenzuschüsse des Arbeitgebers: Ein Ersatz der Kosten des Fahrausweises an den Arbeitnehmer bleibt lohnsteuerpflichtig. Die Umwandlung von bisher gezahlten Gehältern bzw Gehaltserhöhungen in ein steuerfreies Jobticket ist nicht möglich. Ein derzeit schon bestehender Fahrtkostenzuschuss darf umgewandelt Kostenbeiträge des Arbeitnehmers: Wenn der Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Jobticket leistet, dann sind diese Kosten bis maximal zur Höhe des im konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. Der Arbeitgeber hat diese Kostenbeiträge bereits im Zuge der Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Der Pendlereuro steht in diesem Fall nicht zu. Beendigung/Karenzierung des Dienstverhältnisses: Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf der Gültigkeit der Karte beendet bzw karenziert, ist die Karte an den Dienstgeber zurückzugeben, andernfalls liegt für Zeiträume nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder für den Zeitraum der Karenzierung ein steuerpflichtiger Vorteil vor, der als sonstiger Bezug zu versteuern ist. Lohnkonto/Lohnzettel: Hinsichtlich Jobticket besteht für die Monate, für die das Jobticket gewährt wird, Aufzeichnungsverpflichtung am Lohnkonto bzw Lohnzettel. Lohnnebenkosten/Sozialversicherung: Kommunalsteuer sowie Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (inkl. Zuschlag) fallen nicht an. Sozialversicherungsbeiträge, Mitarbeitervorsorgekassen: Die Krankenkassen werden sich mit großer Wahrscheinlichkeit an die steuerlichen Bedingungen zur Steuerfreiheit anschließen. Pendlerförderung NEU: Was gibt es Neues? Haben Sie schon die Vorbereitungen für die Pendlerförderung Neu getroffen? Der Lohnsteuer-Wartungserlass 2013, herausgegeben am 3. Juni 2013, enthält eine Reihe von Klarstellungen rund um Pendlerpauschale und Pendlereuro. Finden Sie nachstehend in Anlehnung an unseren Sondernewsletter vom Februar 2013 die wichtigsten Eckpunkte der Neuregelungen: Ab 1. Jänner 2013 steht Teilzeitkräften rückwirkend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls das Pendlerpauschale zu. Die Höhe der Pauschale beträgt bei Fahrten o ab mindestens 4 Arbeitsta o gen im Monat ein Drittel ab mindestens 8 Arbeitstagen im Monat zwei Drittel des Pendlerpauschales. Ab 11 Arbeitstagen im Monat steht wie bisher das volle Pendlerpauschale zu. Diese neue Drittelregelung ist auch für viele Außendienstmitarbeiter interessant und gilt auch für Ein- und Austritte während des Monats. Zusätzlich zum Pendlerpauschale können Pendler jährlich je zwei Euro pro Kilometer der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als einmaligen Steuerabsetzbetrag geltend machen (sogenannter Pendlereuro). Feiertage, Krankenstandstage und Urlaubstage sind für Pendlerpauschale und Pendlereuro zu berücksichtigen, sofern dies grundsätzlich Arbeitstage gewesen wären. Nur bei ganzjährigem Krankenstand steht kein Pendlerpauschale / Pendlereuro zu. Hat im Vormonat ein Anspruch auf PP bestanden, so berechnen sich die Tage für den PP Anspruch wie folgt: Tatsächliche Pendeltage + Urlaub + Krankenstand + Feiertage (sofern es ein Arbeitstag gewesen wäre) Hat im Vormonat kein Anspruch auf PP bestanden, so besteht ein Anspruch auf PP nur dann, wenn mindestens 4 Pendlertage vorliegen (an vier Tagen die Strecke Wohnung Arbeitsstätte zurückgelegt wird). Dies bedeutet für manche Branchen einen enormen administrativen Mehr-Zeitaufwand für die Bestimmung des PP-Anspruchs. Bei Systemen mit integrierter Zeiterfassung wird die Programmierung diesbezüglich zu adaptieren sein. Bei gebrochenen Lohnperioden (Ein- und Austritte während des Kalendermonats; Wechsel der Steuerpflicht von Ö in ein anderes Land oder zurück während des Kalendermonats gemäß 6

7 Doppelbesteuerungsabkommen) ist zunächst festzustellen, an wie vielen Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zurückgelegt wurde (wodurch sich 1/3, 2/3 oder ein ganzes Pendlerpauschale ergibt). In einem zweiten Schritt ist das so ermittelte Monatspendlerpauschale auf die Lohnsteuertage umzurechnen (dh / 360 x tatsächliche Arbeitstage) (Beispiel: zb Jahresbetrag des kleinen Pendlerpauschales 696 mal 1 /3 = 232 / 360 * tatsächliche Arbeitstage 6 = 3,87 Pendlerpauschale). Neue Rundungsregel: Bei der Ermittlung der Entfernung konnte bisher jeder Teilabschnitt aufgerundet Nun darf erst die Gesamtstrecke aufgerundet werden, sofern ohne Rundung zumindest 2 km (großes Pendlerpauschale) bzw 20 km (kleines Pendlerpauschale) erreicht Somit steht nunmehr bei einer Wegstrecke von 19,8 km kein Pendlerpauschale mehr zu. Bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz zu Grunde zu legen vorausgesetzt die Strecke wird tatsächlich zurückgelegt. Gibt es keinen Familienwohnsitz, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Pro Kalendermonat kann nur ein Wohnsitz zu Grunde gelegt Wochenpendler mit anerkannter doppelter Haushaltsführung können weiterhin Familienheimfahrten in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen. In diesem Fall besteht jedoch kein Anspruch auf Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte. Gegebenenfalls steht ein Pendlerpauschale für die Entfernung von dem der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeitsstätte zu. Während Karenz und Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) steht kein Pendlerpauschale zu. Verlierer der neuen Pendlerförderung sind Dienstnehmer, denen ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Diesem Personenkreis steht ab 1. Mai 2013 kein Pendlerpauschale / Pendlereuro mehr zu. Am Lohnkonto und am Lohnzettel hat der Dienstgeber die Kalendermonate einzutragen, in welchen ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt wurde. So wird sichergestellt, dass auch der Dienstnehmer selbst im Rahmen seiner Veranlagung kein Pendlerpauschale geltend machen kann. Mehrere Dienstverhältnisse: Besteht bei mehreren Dienstverhältnissen ein Anspruch auf volle und / oder aliquote Pendlerpauschalbeträge, so gibt es spezielle Berechnungsvorschriften. Maximal steht jeweils ein volles Pendlerpauschale zu! Im Wartungserlass wurde eine Reihe von Beispielen aufgenommen (Rz 272 b bis 272 d LStRl). Pendlerausgleichsbetrag / Pendlerzuschlag: Pendlerausgleichsbetrag und Pendlerzuschlag werden im Rahmen der Steuererklärung beantragt. Pendlerausgleichsbetrag: Besteht zumindest in einem Monat Anspruch auf Pendlerpauschale und ergibt die Jahreseinkommensteuer einen Betrag zwischen 1 und 289, so besteht Anspruch auf den Pendlerausgleichsbetrag ihv 289, der sich einschleifend vermindert. Beispiel: Jahreseinkommensteuer 5, Pendlerausgleichsbetrag beträgt 285, Gutschrift somit 280. Pendlerzuschlag: Besteht zumindest in einem Monat Anspruch auf Pendlerpauschale und ist die Jahreseinkommensteuer Null, so werden 18% der Sozialversicherungsbeiträge, max. 400 rückerstattet. Pendlerrechner: Die Finanz plant einen Pendlerrechner, der für die Berechnung der Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte heranzuziehen ist. Der Pendlerrechner soll 2014 den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen. Administrative Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pendlerpauschale in der Gehaltsverrechnung / Haftungsfragen: Damit das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in der laufenden Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden können, muss der Dienstnehmer das amtliche Formular L34 vollständig ausgefüllt dem Dienstgeber vorlegen. Das Formular L34 wurde anlässlich des Pendlerpauschale-Neu neu aufgelegt und finden Sie auf der Homepage des BMF unter Formulare/Formulardatenbank/L34. Liegt bereits ein L34 vor, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuros ab 1. Jänner 2013 kein neues L34 abzugeben. Der Dienstgeber hat vorgelegte Pendlerpauschale-Anträge nur auf Plausibilität zu prüfen und darf nur offensichtlich unrichtige Anträge zurückweisen. Keinesfalls ist es derzeit notwendig, mittels Routenplaner die vom Dienstnehmer gemeldeten Streckendistanzen zu prüfen. Wird im Rahmen einer GPLA eine zu Unrecht berücksichtigte Pendlerpauschale beanstandet, so stellt dies beim Dienstnehmer einen Pflichtveranla- 7

8 gungstatbestand dar. Wird aber z.b. ein Pendlerpauschale beanstandet, weil die benötigte Tagesanzahl nicht erreicht wird, und der Dienstgeber hätte die geänderten monatliche Voraussetzungen aus in der Arbeitsstätte aufliegenden Arbeitsaufzeichnungen wissen müssen (Reisekostenaufzeichnungen, Home-Office Tage, etc), so droht dennoch eine Dienstgeberhaftung. Es ist daher anzuraten, am Jahresende das monatliche Ausmaß des Pendlerpauschales zu überprüfen. Dies hält die Finanz auch in ihrer RZ 275 wie folgt fest: es bestehen keine Bedenken, wenn zunächst im L34 die wahrscheinlichen Verhältnisse angegeben werden und erst am Jahresende erklärt wird, in welchen Monaten abweichende Verhältnisse vorliegen. Im Zweifel ist u.e. der geringere Anspruch anzusetzen, um Rückverrechnungen mit dem Dienstnehmer zu vermeiden. Das Pendlerpauschale-Neu bringt für viele Branchen einen administrativen Mehraufwand bei vergleichsweise geringer Steuerentlastung für den Dienstnehmer. Wir werden über weitere Entwicklungen zu diesem Thema berichten. Falls Sie Detailfragen rund um Pendlerpauschale und Pendlereuro haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Steuerfreibetrag bei Nachtarbeit erweitert Bisher war für die Inanspruchnahme des erhöhten Steuerfreibetrages (540 ) für Zuschläge im Rahmen der Nachtarbeit die Ausübung eines typischen Nachtarbeitsberufs wie z.b. Bäcker oder Drucker notwendig. Rückwirkend mit 1. Jänner 2013 reicht es nun aus, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt und die Nachtarbeit betrieblich erforderlich ist (Blockzeit von 3 Stunden vorausgesetzt). Austria s Leading Companies 2013 Sie gehören zu den Besten? Zeigen Sie es. PwC, das WirtschaftsBlatt und der KSV 1870 küren zum 15. Mal Austria s Leading Companies. Mitmachen loht sich. Alle Informationen zum Wettbewerb und zur Teilnahme finden Sie unter: 8

9 Ihre Ansprechpartner Aline Kapp Partner Human Resource Services aline.kapp@at.pwc.com Claudia Grabner Expatriate Payroll Services claudia.grabner@at.pwc.com Angelika Hamberger Arbeitsrecht, Immigration angelika.hamberger@at.pwc.com Redaktion Sie haben Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter? Unsere Ansprechpartner aus der Redaktion sind gerne für Sie da! Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Claudia Grabner claudia.grabner@at.pwc.com PwC Wien Standort HRS/Payroll Guglgasse 7-9 / 6. Stock 1030 Wien Martina Limbeck Payroll Services, Arbeitsrecht martina.limbeck@at.pwc.com Waltraud Niederleithner Payroll Services waltraud.niederleithner@at.pwc.com Wolfgang Schneider International Assignment Services wolfgang.schneider@at.pwc.com Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Aline Kapp, aline.kapp@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Christiane Fuchs, christiane.fuchs@at.pwc.com, Tel.: , Fax: Wenn Sie Human Resource News bestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres mit der Betreffzeile HR News Bestellung an: christiane.fuchs@at.pwc.com Wenn Sie Human Resource News abbestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres mit der Betreffzeile HR News Abbestellung an: christiane.fuchs@at.pwc.com Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. Die Beiträge sind als Hinweis für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unseres Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichungsinformation dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter

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