Gesellschaftsvertrag

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1 Gesellschaftsvertrag 1 Rechtsform, Name, Sitz 1.1 Die Gesellschafter a)... b)... c)... schließen sich hiermit zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen. 1.2 Die Gesellschaft führt den Namen MDRS-Solar GbR. (Marion-Dönhoff-Realschule) 1.3 Sitz ist Brühl. 2 Gesellschaftszweck Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, mit einer Fotovoltaikanlage, die auf dem Dach der Marion-Dönhoff-Realschule Brühl/Ketsch in Brühl angebracht wird, Strom zu erzeugen und gegen Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG in das öffentliche Stromnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) einzuspeisen. Die Anlage wird von Sonnenernte e.v. betrieben. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und endet mit Gesellschaftskapital, Gesellschafterbeiträge 4.1 Die Gesellschafter erbringen bei Gründung der GbR Kapitaleinlagen von je 1000,- Euro. Das Anfangs-Gesellschaftskapital beträgt.. x 1000,- Euro =..000,- Euro. 4.2 Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen in dem Verhältnis beteiligt, in dem der Betrag seines Anteils zum Gesellschaftsvermögen. 4.3 Die Geschäftsführer sind berechtigt, nach ihrer Wahl neue GbR-Gesellschafter sowie stille Gesellschafter an der Fotovoltaikanlage zu beteiligen. Sie sind ermächtigt, die entsprechenden Verträge mit den neuen GbR-Gesellschaftern und den stillen Gesellschaftern (sowie mit Sonnenernte e.v. zur Errichtung und zum Betrieb) abzuschließen. 4.4 Die Einlagen der Gesellschafter sind innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Beitrittsvertrages auf das von der Geschäftsführung zu benennende Konto einzuzahlen. 5. Haftung 5.1 Das Risiko der Haftung wird durch folgende Maßnahmen begrenzt: MDRS-Solar GbR Gesellschaftsvertrag Seite 1 von 6

2 Elementarschäden wie z.b. Sturm und Hagel werden durch Einbezug der Anlage in die Gebäudeversicherung abgesichert. Der Betrieb erfolgt durch Sonnenernte e.v., der für eventuelle Personen oder Sachschäden, die durch die Anlage entstehen könnten, eine Haftpflichtversicherung abschließt. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die rechtsgeschäftliche Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. 5.2 Die Haftung wird auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, wozu die Vertretungsmacht der Geschäftsführer vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung Dritten mitgeteilt wird. Den jeweiligen Geschäftspartnern gegenüber ist dies in jedem Einzelfall stets deutlich und unmissverständlich klar mitzuteilen. 5.3 Für Maßnahmen der Geschäftsführung und Vertretung, die entgegen den vorstehenden Bestimmungen vorgenommen werden, übernimmt im Innenverhältnis jeder Geschäftsführer die Verantwortung und Haftung. 6 Geschäftsführung und Vertretung 6.1 Die einheitliche Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer durchgeführt. In den ersten drei Jahren nach der Gesellschaftsgründung sind a) Herr Richter, Klaus b) Herr Giese, Günter c) Herr Prendke, Gerhard die Geschäftsführer. Künftig werden die Geschäftsführer alle drei Jahre durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Geschäftsführer können Gesellschafter und stille Teilhaber werden. Die Geschäftsführer sind berechtigt, einzelne Geschäftsführungsaufgaben auf hierzu besonders befähigte Dritte zu übertragen. 6.2 Die Gesellschafter verzichten auf ihre Eigengeschäftsführungsbefugnis und übertragen ihre gesetzlichen Geschäftsführungsrechte zur einheitlichen Ausübung auf die Geschäftsführer. Die Teilhaber erteilen hiermit den Geschäftsführern umfassende Vollmacht bis zu einem Betrag von 1000,-- im Einzelfall, maximal aber bis zur Höhe der liquiden Mittel, sämtliche Rechte, die sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführer ergeben, einheitlich für alle Teilhaber wahrzunehmen. Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung von zwei Geschäftsführern. Für längerfristig wirksame Verträge, wie etwa Wartungs-, Arbeits- und Mietverträge ist die Mehrheit der Gesellschafter erforderlich. Die Geschäftsführer sind zur Prozessführung im Namen der Gesellschaft ermächtigt, haben Zustellungsvollmacht und sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 6.3 Die Geschäftsführung und Vertretung erstrecken sich auf alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Geschäftsführung und Vertretung dürfen sich jedoch ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen beziehen, so dass beim Eingehen von Verbindlichkeiten jeder Art, die Gesellschaft nur hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens und nicht hinsichtlich des Privatvermögens der Gesellschafter zu verpflichten berechtigt ist. 6.4 Die Geschäftsführung bezieht sich insbesondere auf folgende Aufgabenbereiche und Verträge: Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer Kaufvertrag über FV-Anlage Einspeisevertrag mit dem EVU Abrechnung mit dem EVU Abschluss von Versicherungen für die Anlage MDRS-Solar GbR Gesellschaftsvertrag Seite 2 von 6

3 Überwachung der Funktionsfähigkeit der Anlage Wartungsvertrag über die Anlage Bildung von Rücklagen Ergebnisverteilung Einberufung der Gesellschafterversammlung Aufnahme und Ausscheiden von Gesellschaftern und stillen Teilhabern Evtl. Kreditantrag zur Finanzierung der FV-Anlage 7 Aufwandsentschädigung Die Geschäftsführer erhalten für ihre Geschäftsführungstätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für jeden im ersten Betriebsjahr 3,- Teilhaber, mind. aber 0,10 % der Einlagen. In den Folgejahren wird dieser Jahresbetrag jeweils um 1,5 % pro Jahr erhöht. Die Auszahlung des Betrages erfolgt am Ende des Geschäftsjahres. 8 Rücklagenbildung Die Geschäftsführer haben eine Rücklage zu bilden in Höhe von 4 % des Einlagenbetrages. 9 Ergebnisverteilung 9.1 Die Gesellschaft richtet sich eine ordnungsgemäße Buchführung ein, auch wenn keine Verpflichtung aus steuerlichen Vorschriften besteht. Die Abrechnung erfolgt durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. 9.2 Über die Ausschüttung entscheidet die Gesellschafterversammlung nach Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Gesellschafterversammlung hat jedoch die Gleichbehandlung aller Anleger zu berücksichtigen. Die Gesellschafterversammlung kann sowohl die Auszahlung als auch die Einbehaltung der Gewinne beschließen. Die Einbehaltung der Gewinne ist jedoch nur zulässig, wenn die wirtschaftliche Weiterführung der Anlage gefährdet ist. Für die anteilige Zuordnung einer beschlossenen Auszahlung gilt die bei der Gesellschaft eingegangene Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Beginn des Geschäftsjahres. Dies gilt auch für die Verlustzuweisungen. Der Anteil der Teilhaber am Gewinn der Gesellschaft errechnet sich nach folgender Formel (Ergebnis in %): 100 x Anzahl der persönlich gezeichneten Anteile Gesamtzahl der gezeichneten Anteile (Gesellschafter und stille Teilhaber) Aus jetziger Sicht werden jährlich 3 % von der Anfangseinlage als Gewinn an die Gesellschafter und stillen Teilhaber ausgeschüttet. Ergibt sich nach Feststellung des Gewinns (nach Bildung der Rücklage und der anteiligen, jährlichen Rückzahlung der Einlage, siehe 10) mit der vorstehenden Berechnungsformel ein höherer Gewinnanteil der Teilhaber, ist dieser zur Auszahlung zu bringen. Maßgebend ist jedoch der in den Einzelverträgen festgelegte Gewinnanteil. Für das Gründungsjahr gilt die bei der Gesellschaft eingegangene Beteiligung zeitanteilig. MDRS-Solar GbR Gesellschaftsvertrag Seite 3 von 6

4 9.3 Die Gewinn- und Verlustverteilung gilt auch bei Auflösung der Gesellschaft. 9.4 Bis zu einem anderslautenden Beschluss der Gesellschafterversammlung wird die eingenommene Vergütung abzüglich den Betriebsausgaben und der Aufwandsentschädigung zur Rücklagenbildung benutzt. Die Entscheidung der Gesellschafterversammlung über Ausschüttung bzw. Einbehaltung wird dann im Nachhinein verrechnet. 10 Entnahmen / Rückzahlung Entnahmen der Gesellschafter sind nicht möglich. Die Gesellschafterversammlung kann ab dem Geschäftsjahr 2007 festlegen, dass allen Teilhabern jährlich max. 5 % ihrer Einlage aus dem Liquiditätsüberschuss zurückbezahlt wird, ohne dass dies Auswirkungen auf die Gewinnbeteiligung der stillen Teilhaber und der Gesellschafter hat. 11 Kündigung 11.1 Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ist grundsätzlich zum Ende des Geschäftsjahres möglich Das Gesellschaftsverhältnis kann erstmals zwölf Jahre nach Eintritt des Teilhabers in die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden Eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ohne Beachtung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grund ist möglich Die Kündigung ist jederzeit möglich, wenn die Anteile des Kündigenden von Dritten übernommen werden und die Zahlungen für die Anteile bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die Kündigung wird mit dem Eintritt des neuen Gesellschafters wirksam Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an einen der Geschäftsführer zu erfolgen. 12 Ausschluss eines Gesellschafters Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der in der Person des betreffenden Gesellschafters liegt, zulässig. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein Teilhaber die Interessen der Gesellschaft in schuldhafter Weise grob verletzt oder wenn durch ein Verbleiben des betroffenen Teilhabers der Bestand der Gesellschaft ernstlich gefährdet wäre. Ein wichtiger Grund ist besonders gegeben, wenn: Über das Vermögen eines Teilhabers ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird. Der Anteil eines Teilhabers gepfändet wird. Ein Teilhaber gegen diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschlüsse verstößt oder durch sein Verhalten der Gesellschaft Schäden oder Nachteile zufügt und einen solchen Verstoß oder ein solches Verhalten trotz Abmahnung durch die Geschäftsführer fortsetzt. 13 Ausscheiden eines Teilhabers 13.1 Ein Gesellschafter scheidet aus folgenden Gründen aus der Gesellschaft aus: MDRS-Solar GbR Gesellschaftsvertrag Seite 4 von 6

5 a) ordnungsgemäße Kündigung b) Durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund c) Ausschluss ( 12 ) d) Tod ( 14 ) 13.2 Bei Kündigung scheidet der betroffene Teilhaber mit dem Tag, auf den die Kündigung wirksam wird, aus der Gesellschaft aus Das Ausscheiden eines Teilhabers hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Die verbleibenden Gesellschafter sind vielmehr berechtigt, den Gesellschaftsanteil zu übernehmen und die Gesellschaft fortzuführen. 14 Tod eines Teilhabers Stirbt ein Teilhaber, so wird die Gesellschaft mit seinen gesetzlichen Erben oder durch letztwillige Verfügung eingesetzte Erben fortgesetzt. Mehrere Erben haben zur Ausübung ihrer Teilhaberrechte aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. So lange ein Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Teilhaberrechte mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Ansprüche. 15 Auseinandersetzung und Abfindung 15.1 Scheidet ein Teilhaber oder Gesellschaftsnachfolger aus der Gesellschaft aus, erfolgt die Abfindung des ausscheidenden Teilhabers in Höhe seines Buchkapitalkontos zum Zeitpunkt des Ausscheidens Schwebende Geschäfte werden bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens nicht mehr berücksichtigt Ein nach den vorstehenden Absätzen festgeselltes Abfindungsguthaben bleibt vom Ergebnis einer nachfolgenden steuerlichen Betriebsprüfung, die sich auf die Zeit vor dem Ausscheiden des Teilhabers bezieht, unberührt. Ein sich ergebender Gewinn oder Verlust geht ausschließlich zu Gunsten oder zu Lasten der verbleibenden Teilhaber. Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden, wenn das festgestellte Abfindungsguthaben negativ ist Bei einem Ausscheiden des Teilhabers vor dem ist vom Abfindungsguthaben der jährlich geflossene Ausschüttungsanteil der über 7% liegt, abzuziehen. 16 Abtretung der Beteiligung Die Abtretung der Beteiligung durch einen Teilhaber ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. 17 Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse 17.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung Die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung obliegt den Geschäftsführern. MDRS-Solar GbR Gesellschaftsvertrag Seite 5 von 6

6 17.3 Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Bekanntgabe über Ort und Termin der Gesellschafterversammlung soll durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Gesellschafterversammlung bei einem der Geschäftsführer schriftlich einzureichen Gesellschafterversammlungen werden einberufen, wenn die Geschäftsführer dies im Interesse der Gesellschaft für erforderlich erachten oder wenn mehrere Teilhaber, die mindestens 51 % der Gesellschaftsanteile auf sich vereinigen, dies verlangen. Jährlich findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der auf das gesamte Kapital entfallenden Stimmen vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung von 17.3 zu einer neuen Gesellschafterversammlung zu laden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen oder die Höhe des vertretenen stimmberechtigten Kapitals beschlussfähig ist. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme Die Teilhaber können sich durch andere Teilhaber, Angehörige oder zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift zu errichten, welche vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedem Teilhaber ist eine Abschrift zu übermitteln. 18 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn Lücken im Vertrag festgestellt werden. Brühl, MDRS-Solar GbR Gesellschaftsvertrag Seite 6 von 6

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