Messstellenrahmenvertrag

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1 Messstellenrahmenvertrag Zwischen - Messstellenbetreiber/Messdienstleister - und Alexander-Puschkin-Promenade Sondershausen gemeinsam auch Vertragsparteien genannt, wird folgender Rahmenvertrag für Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz im Gasnetz geschlossen. Angaben zur Identifikation Netzbetreiber: VDEW-Codenr DVGW-Codenr Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version 2.0 Messstellenbetreiber: VDEW-Codenr DVGW-Codenr Messdienstleister: VDEW-Codenr DVGW-Codenr Seite 1 von 12 Stand:

2 1 Gegenstand des Vertrages 1. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs an den Messstellen von Letztverbrauchern in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des EnWG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung. Die in dem vorliegenden Vertrag enthaltenen Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend. Die Parteien sind befugt, in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende Regelungen zu treffen, sofern der Netzbetreiber den Abschluss der ergänzenden Regelungen jedem Messstellenbetreiber diskriminierungsfrei anbietet. Der Abschluss der ergänzenden Regelungen darf nicht zur Bedingung für den Abschluss dieses Vertrages bzw. für die Aufnahme des Messstellenbetriebs gemacht werden. 2. Dieser Vertrag gilt für alle Messstellen, für die der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Sofern der Messstellenbetreiber auch die Messung durchführt, so sind die Regelungen des von der Bundesnetzagentur festgelegten Messrahmenvertrages auch ein Bestandteil dieses Vertrages. Der Messrahmenvertrag ist in diesem Fall diesem Vertrag als Anlage beizufügen, einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht. 2 Definitionen 1. Anschlussnutzer: jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität oder Gas nutzt. 2. Messeinrichtung: Elektrizitäts- bzw. Gaszähler, die der Erfassung der elektrischen Arbeit bzw. der Gasmenge sowie ggf. der Registrierung der Lastgänge oder der Feststellung der Leistungsaufnahme dienen. 3. Messung: Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten (vgl. 3 Nr. 26c EnWG). 4. Messdienstleister: Derjenige, der die Messung i.s.d. Ziffer 3 durchführt. Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Messstelle: die Gesamtheit der technischen Einrichtungen, die der Messung dienen. Sie bezeichnet zugleich auch den Ort, an dem die Messung erfolgt. Die Messstelle umfasst neben der Messeinrichtung selbst insbesondere Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen sowie Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. Nicht zu den Telekommunikationseinrichtungen im vorgenannten Sinn gehören Vertragsverhältnisse zum jeweiligen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen nebst derjenigen physischen Bestandteile, die die Nutzungsberechtigung vermitteln (SIM-Karten etc.). 6. Messstellenbetrieb: Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (vgl. 3 Nr. 26 b. EnWG). 7. Messstellenbetreiber: Ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt (vgl. 3 Nr. 26a. EnWG) 8. Elektronisch ausgelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei der die Messwerte elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden (vgl. 9 Abs. 2 MessZV). Seite 2 von 12 Stand:

3 9. Zählpunkt: Der Zählpunkt ist der Netzpunkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 10. Zählpunktbezeichnung: Eine eindeutige, nicht temporäre alphanumerische Codierung, die der Identifizierung eines Zählpunktes dient. Die Bildung der Zählpunktbezeichnung erfolgt nach dem DVGW-Arbeitsblatt G2000 bzw. nach dem MeteringCode oder dessen Nachfolgedokument FNN Anwendungsregel Messwesen Strom in der jeweils geltenden Fassung. 3 Anforderungen an die Messstelle 1. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des 8 Abs. 1 S. 2 MessZV. Diese Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen. 2. Das Zählverfahren legt der Netzbetreiber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Auswahlrechte des Letztverbrauchers fest (z.b. 10 Abs. 3 MessZV). Der Netzbetreiber bestimmt ferner den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen ( 22 Abs. 2 Satz 1 NAV, 22 Abs. 2 Satz 1 NDAV). 3. Messstellen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder auf Anlagen anderer Anschlussnehmer verursachen. 4. Für die sonstigen Mindestanforderungen an die Messstelle gilt 12 dieses Vertrages. 4 Voraussetzungen für das Tätigwerden/den Wechsel des Messstellenbetreibers Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Der Messstellenbetrieb durch den Messstellenbetreiber erfolgt auf Wunsch des Anschlussnutzers. Dies setzt voraus, dass der Anschlussnutzer in Textform erklärt, dass er beabsichtigt, nach 21b EnWG den Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen ( 5 MessZV). Die Erklärung des Anschlussnutzers kann von diesem selbst oder vom Messstellenbetreiber in Vertretung des Anschlussnutzers gegenüber dem Netzbetreiber abgegeben werden. Die Erklärung kann gem. 5 Abs. 1 S. 3 und 4 MessZV stattdessen vom Anschlussnutzer auch gegenüber dem Messstellenbetreiber abgegeben werden, in diesem Fall genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber. Für den Fall, dass der Messstellenbetreiber in Vertretung des Anschlussnutzers handelt, sichert der Messstellenbetreiber hiermit zu, dass ihm die Vollmacht des Anschlussnutzers vorliegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Vorlage anderweitiger Erklärungen des Anschlussnutzers (z.b. gem. 5 Abs. 1 MessZV). Der Netzbetreiber wird nur in begründeten Einzelfällen die Vorlage der Vollmacht bzw. der Erklärung in Form der Übersendung als elektronisches Dokument verlangen. Der Messstellenbetreiber stellt den Netzbetreiber oder anderweitige Empfänger von in Vertretung abgegebenen Erklärungen von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten oder sonstige Erklärungen des Anschlussnutzers tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen. Seite 3 von 12 Stand:

4 2. Soweit nicht der Netzbetreiber selbst dies durch eigenes gleichermaßen qualifiziertes Personal durchführt dürfen die Anlagenbestandteile der Messstelle in Niederspannung nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsnetzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen, das auch die Befähigung aufweisen muss, falls erforderlich, Arbeiten unter Spannung durchführen zu können, in den anderen Spannungsebenen durch hierzu qualifiziertes Personal, dessen Befähigung in geeigneter Weise gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen ist, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 600 (DVGW-TRGI) nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Gasnetzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen, im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 492 nur durch ein nach DVGW- Arbeitsblatt G bzw. G zertifiziertes Unternehmen, ein- und ausgebaut, geändert, repariert und gewartet werden. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich gem. 4 Abs. 2 Nr. 1 MessZV, mit dem Anschlussnutzer anlässlich des Messstellenbetriebs keine Regelungen zu vereinbaren, die dessen Lieferantenwechsel behindern. 5 Abwicklung der Wechselprozesse Für die Abwicklung der Geschäftsprozesse und den Datenaustausch beim Messstellenbetrieb im Rahmen dieses Vertrages gelten die von der Bundesnetzagentur festgelegten Wechselprozesse im Messwesen (Beschluss BK bzw. BK , jeweils Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung. Der elektronische Datenaustausch zwischen den Beteiligten erfolgt in Anwendung von verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung. 6 Installation 1. Wird die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen und hat der Anschlussnutzer einen anderen als den Messstellenbetreiber mit der Messung beauftragt, darf der Messstellenbetreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrichtung nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netzbetreiber ihr Rechtsverhältnis mit dem Messdienstleister für diese Messstelle beendet haben. Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Die Durchführung der Installation hat unter Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers zu erfolgen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig ist. Seite 4 von 12 Stand:

5 7 Wechsel des Messstellenbetreibers 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, beim Übergang des Messstellenbetriebs dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen, insbesondere die Messeinrichtung, Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen vollständig oder einzelne dieser Einrichtungen, soweit möglich, gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Kommt es zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber zu keiner einvernehmlichen Einigung über das angemessene Entgelt, so gilt im Zweifel a) im Fall des Kaufs der Sachzeitwert, b) im Fall der Nutzungsüberlassung höchstens dasjenige monatliche Entgelt, das der alte Messstellenbetreiber seinerseits bislang als Entgelt für die betreffende technische Einrichtung verlangt hat, als angemessen. 2. Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht, hat der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Kommt es zum Ausbau der bisherigen Messeinrichtung durch den neuen Messstellenbetreiber und wird zwischen den Beteiligten (den Parteien dieses Vertrages bzw. zwischen den beteiligten Dritten untereinander) keine einvernehmliche abweichende Regelung erzielt, so gilt: Ist eine der Vertragsparteien neuer Messstellenbetreiber im Sinne von Abs. 1 und 2, bewahrt sie bis zur unverzüglichen Abholung durch den alten Messstellenbetreiber die von ihr ausgebauten technischen Einrichtungen unentgeltlich auf und sichert diese gegen Beschädigungen und den unberechtigten Zugriff Dritter. Hierbei hat sie für die Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ist eine der Vertragsparteien alter Messstellenbetreiber im Sinne von Abs. 1 und 2, so hat sie die vom neuen Messstellenbetreiber ausgebauten technischen Einrichtungen auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich abzuholen. Holt der alte Messstellenbetreiber die Einrichtungen nicht unverzüglich ab, so ist der neue Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, diese dem alten Messstellenbetreiber auf dessen Kosten und Gefahr zu übersenden. Dabei sind die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu beachten. 4. Zeigt der alte Messstellenbetreiber gegenüber dem neuen Messstellenbetreiber an, seine technischen Einrichtungen im Rahmen eines Gerätewechsels selbst auszubauen und ist er zu dem vom neuen Messstellenbetreiber genannten Zeitpunkt an einem Ausbau deshalb gehindert, weil er diesen nur in Zusammenwirken mit dem neuen Messstellenbetreiber vollziehen darf, der neue Messstellenbetreiber jedoch zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht an der Messstelle erschienen ist, verpflichtet sich der neue Messstellenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber, dem alten Seite 5 von 12 Stand:

6 Messstellenbetreiber die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen (echter Vertrag zugunsten Dritter). 8 Messstellenbetrieb 1. Der Messstellenbetreiber hat die Aufgabe, Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung und gegebenenfalls weiterer technischer Einrichtungen ordnungsgemäß durchzuführen. 2. Der Messstellenbetreiber sichert (z.b. durch Plombierung) die Messeinrichtungen in angemessener Weise gegen unberechtigte Energieentnahme. Die Sicherungsvorrichtungen müssen dem Messstellenbetreiber oder dem von ihm beauftragten Unternehmen in einer für den Netzbetreiber erkennbaren Weise eindeutig zuordenbar sein. Mit Einverständnis des Messstellenbetreibers darf der Netzbetreiber die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen auch selbst vornehmen. Er darf Sicherungsmaßnahmen auch ohne Einverständnis des Messstellenbetreibers und auf dessen Kosten vornehmen, falls der Messstellenbetreiber die nach Satz 1 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlässt. 3. Sofern Sicherungsvorrichtungen des Netzbetreibers im Rahmen der Arbeiten des Messstellenbetreibers geöffnet werden müssen, hat der Messstellenbetreiber den Netzbetreiber zu informieren und auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung der Sicherungsvorrichtungen zu sorgen, die eine eindeutige Zuordnung des ausführenden Unternehmens ermöglicht. 4. Vor Arbeiten an der Messstelle, die erkennbar Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder auf netzgesteuerte Kundenanlagen haben können, ist das Einverständnis des Netzbetreibers einzuholen. Der Netzbetreiber hat unverzüglich, spätestens aber am dritten Werktag nach Information durch den Messstellenbetreiber, mitzuteilen, ob zwingende technische Gründe entgegenstehen. Andernfalls gilt das Einverständnis des Netzbetreibers als erteilt. Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Hat der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen etwa zur Durchführung der Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung nach den 17 und 24 der NAV bzw. NDAV Arbeiten durchzuführen und ist hierfür die Einwirkung auf technische Einrichtungen der vom Messstellenbetreiber betriebenen Messstelle erforderlich, so gilt: Der Netzbetreiber hat den Messstellenbetreiber mit einer Vorlaufzeit von drei Werktagen über Erforderlichkeit, Umfang und Zeitpunkt der Einwirkung zu informieren. Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber innerhalb der drei Werktage eine Rückmeldung zu geben, ob er der Vorgehensweise durch den Netzbetreiber zustimmt. Die Zustimmung des Messstellenbetreibers kann auch generell im Voraus erteilt werden. Erteilt der Messstellenbetreiber die Zustimmung nicht, so ist er verpflichtet, zur Unterstützung der vom Netzbetreiber durchzuführenden Unterbrechung die seinerseits erforderliche Mitwirkung zu leisten. Leistet der Messstellenbetreiber zum angegebenen Zeitpunkt die erforderliche Mitwirkung nicht, so ist der Netzbetreiber seinerseits berechtigt, die erforderlichen Handlungen auch ohne den Messstellenbetreiber vorzunehmen. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Netzbetreiber unverzüglich den Ausgangszustand in Bezug auf die technischen Einrichtungen der Messstelle wieder herzustellen. Bestanden die Arbeiten in einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, so ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der Unterbrechung wieder herzustellen. Seite 6 von 12 Stand:

7 6. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere in den Fällen des 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 NAV bzw. NDAV, ist der Netzbetreiber auch ohne vorherige Information und ohne vorherige Zustimmung des Messstellenbetreibers berechtigt, unmittelbar auf technische Einrichtungen der Messstelle des Messstellenbetreibers einzuwirken. Er hat den Messstellenbetreiber in diesem Fall unverzüglich im Nachgang über Art, Umfang und Dauer der vorgenommenen Arbeiten zu informieren. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Netzbetreiber unverzüglich den Ausgangszustand in Bezug auf die technischen Einrichtungen der Messstelle wieder herzustellen. Bestanden die Arbeiten in einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung so ist der Ausgangszustand spätestens bei Aufhebung der Unterbrechung wieder herzustellen. 7. Der Messstellenbetreiber darf Unterbrechungen des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, die der Netzbetreiber veranlasst hat, nicht ohne Zustimmung des Netzbetreibers wieder aufheben. Der vorstehende Satz gilt auch im Rahmen der Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels. 8. Im Fall des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der bisherige Messstellenbetreiber auf Wunsch des Netzbetreibers für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten verpflichtet, den Messstellenbetrieb gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, bis der Messstellenbetrieb auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 MessZV erfolgt. Als angemessen gelten im Zweifel höchstens die zwischen Messstellenbetreiber und bisherigem Anschlussnutzer individuell vereinbarten Entgelte. Sofern diese nicht separat ausgewiesen wurden, gelten höchstens die vom Netzbetreiber jeweils auf seiner Internetseite zu veröffentlichenden Entgelte für den Messstellenbetrieb bzw. einzelne Komponenten, sofern die Leistungen vergleichbar sind. Die Parteien sind berechtigt, abweichende Pauschalentgelte zu vereinbaren. Äußert der Netzbetreiber den Wunsch nach Satz 1 nicht, gilt 7 Abs. 1 MessZV. In anderen Fällen als dem Wechsel des Anschlussnutzers, in denen die Messstelle des Anschlussnutzers dem Netzbetreiber wieder zuzuordnen wäre, ist der Netzbetreiber in entsprechender Anwendung dieses Absatzes für einen Übergangszeitraum von längstens einem Monat berechtigt, vom Messstellenbetreiber die Fortführung des Messstellenbetriebs gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt zu verlangen. Kommt es im Rahmen des Wechsels der Zuständigkeit des Messstellenbetreibers für eine Messstelle durch Verzögerungen bei Gerätewechsel und/oder Geräteübernahme zwischen altem und neuem Messstellenbetreiber zu einer Verkürzung oder Verlängerung der Zuständigkeit des alten Messstellenbetreibers von bis zu 9 Werktagen (Realisierungskorridor), so steht den Messstellenbetreibern hierfür jeweils gegenseitig kein finanzieller Ausgleich zu. Die Regelungen dieses Absatzes umfassen im Fall einer elektronisch ausgelesenen Messeinrichtung auch die Tätigkeit der Messung. Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Der Messstellenbetreiber übermittelt dem Netzbetreiber die zur Verwaltung der Zählpunkte erforderlichen Informationen über die Messstelle, insbesondere Zählernummer, Zählerdaten (z.b. Typ, Hersteller) sowie ggf. Wandlerdaten (z.b. Typ, Hersteller, Wandlerart und -faktor). Seite 7 von 12 Stand:

8 9 Kontrolle der Messstelle, Störungsbeseitigung und Befundprüfung 1. Der Messstellenbetreiber hat eine Störungsannahme vorzuhalten. Liegen Anhaltspunkte für Störungen (z.b. Fehlfunktion, Verlust, Beschädigungen, Manipulationen oder Manipulationsversuche) der Messstelle vor, führt der Messstellenbetreiber nach eigener Kenntnisnahme oder nach Aufforderung durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Kontrolle der Messstelle durch und beseitigt erforderlichenfalls die Störung. Erfolgt im Störungsfall innerhalb der nach den festgelegten Geschäftsprozessen vorgesehenen Fristen keine Rückmeldung über die Störungsannahme bzw. keine Störungsbeseitigung durch den Messstellenbetreiber, so kann der Netzbetreiber die Störung auf Kosten des Messstellenbetreibers selbst beseitigen oder einen Dritten mit der Störungsbeseitigung beauftragen. Erfolgt die Kontrolle durch den Messstellenbetreiber aufgrund einer Aufforderung des Netzbetreibers und werden keine Störungen im Sinne von Satz 1 festgestellt, kann der Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen. Bei Gefahr im Verzug hat der Messstellenbetreiber unmittelbar die in seinem Einwirkungsbereich befindlichen offenen und unter Spannung stehenden Anlagenteile gefahrlos zu machen bzw. die Hauptsicherungs- oder -absperreinrichtung zu schließen, damit die Strom- oder Gaszufuhr unterbrochen wird und Gefahren abgewendet werden. 2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung oder einer Nachfolgevorschrift durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes zu verlangen. Stellt der Netzbetreiber den Antrag auf Nachprüfung nicht beim Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Beantragt der Netzbetreiber eine solche Befundprüfung, ist der Messstellenbetreiber zum Wechsel der Geräte, zur Übergabe der ausgebauten Messeinrichtung an die Eichbehörde oder Prüfstelle und zur Unterrichtung des Netzbetreibers verpflichtet. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung sowie des auf Seiten des Messstellenbetreibers entstandenen Aufwandes, ansonsten trägt der Netzbetreiber die vorbezeichneten Kosten. 3. Bekannt gewordene Störungen sowie die Ergebnisse der Maßnahmen zur Störungsbeseitigung oder einer Befundprüfung sind dem Netzbetreiber vom Messstellenbetreiber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Erhält der Messstellenbetreiber anlässlich seiner Tätigkeit Anhaltspunkte über Störungen an Anlagen des Netzbetreibers, hat er diesen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. 10 Pflichten des Netzbetreibers Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Der Netzbetreiber ist für die Vergabe der eindeutigen Zählpunktbezeichnung bzw. Messstellenbezeichnung in seinem Netzgebiet zuständig. Die Zählpunktbezeichnung bzw. Messstellenbezeichnung wird nach den Vorgaben des BDEW-MeteringCode bzw. dessen Folgedokument sowie des DVGW-Arbeitsblattes G 2000 in der jeweils geltenden Fassung vom Netzbetreiber vergeben. 2. Plausibilisierung, Ersatzwertbildung und Archivierung von Messwerten, die für den Netzbetreiber Abrechnungsrelevanz besitzen, insbesondere im Hinblick auf Netzentgeltabrechnung, Mehr-/ Mindermengenabrechnung und Bilanzkreisabrechnung, sind Aufgabe des Netzbetreibers. Der Messstellentreiber wird ihn hierzu durch Bereitstellung etwa erforderlicher Zusatzangaben (etwa bei Wandlermessung die Produktivdaten wie z.b. Rohdaten und Wandlerfaktor) zur Messstelle unterstützen, soweit dies nicht vorrangig Aufgabe des (nicht mit dem Messstellenbetreiber identischen) Messdienstleisters ist. Seite 8 von 12 Stand:

9 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich zur unverzüglichen Übergabe der für die Realisierung des Messstellenbetriebs erforderlichen Informationen (z.b. zur Ausgestaltung der Messstelle, Tarifschalt- und Unterbrechungszeiten) und der durch ihn vorgegebenen Zählpunktbezeichnung bzw. Messstellenbezeichnung. 4. Führt der Netzbetreiber erforderliche Maßnahmen in seinen Anlagen durch, die erkennbar Auswirkungen auf die Wirkungsweise der Messstelle (z.b. Ausfall, Störung, Veränderung von Messwerten) haben können, so ist der Messstellenbetreiber vor Aufnahme der Arbeiten unverzüglich zu informieren, soweit dies möglich ist und die Beseitigung einer Störung nicht verzögern würde. Ansonsten ist die Information unverzüglich nachzuholen. 5. Stellt der Netzbetreiber den Verlust, Beschädigungen oder Störungen der Messstelle fest, so hat er dies dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 6. Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Inkassoleistungen für den Messstellenbetreiber zu erbringen. 11 Erfüllung eichrechtlicher Vorschriften Der Messstellenbetreiber ist mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 12 Mindestanforderungen des Netzbetreibers 1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, gemäß 21b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität einheitlich für sein Netzgebiet vorzugeben. 2. Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Veränderungen oder einer Änderung des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des Netznutzungsvertrages andere Mindestanforderungen anzuwenden sind, ist der Netzbetreiber berechtigt, mit einer Frist von zwei Monaten vom Messstellenbetreiber eine Anpassung der Messstelle an die anderweitigen Mindestanforderungen zu verlangen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwendenden Mindestanforderungen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Vertrag über den Messstellenbetrieb für diese Messstelle bei einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanforderungen zu beenden. Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Mindestanforderungen bei Bedarf anzupassen. Über beabsichtigte Änderungen wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vor deren Wirksamwerden schriftlich informieren und dem Messstellenbetreiber in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 13 Datenaustausch und Datenverarbeitung 1. Der Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erfolgt elektronisch. Seite 9 von 12 Stand:

10 2. Die Kontaktdaten für die jeweiligen Ansprechpartner beim Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind in Textform zusammenzustellen und auszutauschen. Änderungen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich mitteilen. 3. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten (insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Elektrizitäts- bzw. Gaslieferungen sowie der Netznutzung) an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 14 Messdatenübertragung über das Elektrizitätsverteilernetz Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten, soweit und für den Teil des Netzes, in dem der Netzbetreiber selbst eine solche Messdatenübertragung durchführt oder zulässt. Dies gilt nicht, solange der Netzbetreiber die Messdatenübertragung für einen eng befristeten Zeitraum ausschließlich zu technischen Testzwecken durchführt. Die Parteien werden über eine Zugangsgewährung nach Satz 1 eine gesonderte Vereinbarung treffen. 15 Haftung 1. Der Messstellenbetreiber haftet gegenüber dem Netzbetreiber für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung entsprechend den besonderen Haftungsbestimmungen des 18 NAV und 18 NDAV. Für sonstige Schäden, die durch die Messstelle selbst oder deren fehlerhaften Einbau, Ausbau, Betrieb oder Wartung verursacht worden sind, haftet der Messstellenbetreiber nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und stellt den Netzbetreiber von etwaigen Schadensersatzforderungen Dritter in diesem Zusammenhang frei. 2. Wirkt der Messstellenbetreiber nach 8 Abs. 5 dieses Vertrages an Maßnahmen des Netzbetreibers mit, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Messstellenbetreiber nach 4 Abs. 6 S. 2 MessZV von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die sich aus einer unberechtigten Handlung ergeben können. Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Energieversorgung entsprechend den besonderen Haftungsbestimmungen des 18 NAV und 18 NDAV. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 16 Vertragslaufzeit und Kündigung 1. Der Rahmenvertrag tritt [am (Datum einfügen) / mit Unterzeichnung (Datum der Unterzeichnung)] in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann vom Messstellenbetreiber mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Seite 10 von 12 Stand:

11 2. Dieser Vertrag kann von beiden Parteien fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird. 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 2. Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, informiert er den Messstellenbetreiber über die Netzabgabe und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe. Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Messstellen des Messstellenbetreibers in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses Vertrages abgewickelt. Der Netzbetreiber informiert den Messstellenbetreiber über die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzübernahme. 3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommenden Regelungen zu ersetzen. Zur Schließung von Regelungslücken sind die Vertragsgrundlagen nach 1 Abs. 1 dieses Vertrages heranzuziehen. 4. Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder gesetzliche oder behördliche Maßnahmen eine Änderung erforderlich machen, haben die Vertragsparteien den Vertrag bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung unverzüglich an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version Der Datenaustausch erfolgt bis zum Wirksamwerden einer Festlegung durch die Bundesnetzagentur nach den Vorgaben des Netzbetreibers unter Beachtung des 12 Abs. 1 MessZV. 6. Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über den Messstellenbetrieb unwirksam. 7. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel. Seite 11 von 12 Stand:

12 Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1: Zuordnungsliste Messstellen Anlage 2: Technische Mindestanforderungen 2.1 an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz (TMAStrom) weitergehende Anforderungen Strom 2.2 an Messeinrichtungen im Gasnetz (TMAGas) Anlage 3: Freigabe von Messeinrichtungen 3.1 im Elektrizitätsnetz 3.2 im Gasnetz Anlage 4: Datenaustausch und Messstellenbetreiberwechsel 4.1 Datenaustauschformat für Messstellenbetreiber- und Messdienstleisterwechselprozesse Anlage 5: Ansprechpartner, den Sondershausen, den Messstellenbetreiber/Messdienstleister Messstellenrahmenvertrag_SWSN Version 2.0 Seite 12 von 12 Stand:

13 Anlage 1: Zuordnungsliste Messstellen im Netz der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH Diese Anlage regelt den Mindestdatenumfang für die Zuordnungsliste der vertraglichen Messstellen. Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Messstellenbetreiber ID Standort der Messeinrichtung VDEW / DVGW-Codenummer oder ILN- Nummer Anschrift (Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort) Zählpunktbezeichnung 1) Anlagen-Nr. des Netzbetreibers 1) Anlagenart (Gemäß Strom NZV 12 Abs. 2) Art der Messung (Zählverfahren) Gerätedaten Strom / Gas Industrie / Gewerbe / Haushalt / Einspeisung z. B. Arbeitsmessung ET / Arbeitsmessung DT / Lastgangmessung Serialnummer abrechnungsrelevantes Messgerät, z.b. Zähler / Mengenumwerter ggf. Wandlerfaktoren (Abrechnungsfaktor) 1) Vom Netzbetreiber einzutragen. Anlage 1: Zuordnungsliste Messstellen Details zum Datenaustausch sind in Anlage 4 zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag enthalten. Seite 1 von 1 Stand:

14 Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz der 1. Allgemeines Diese Anlage zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Strommesseinrichtungen, die von Messstellenbetreibern nach 21 b Abs. 2 EnWG sicherzustellen sind. Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten an bestehenden Strommesseinrichtungen. Die Regelungen des zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrages einschließlich der zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) bleiben unberührt. 2. Grundsätzliche Anforderungen 2.1. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die eichrechtlichen Vorgaben) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 2.2 Der Messstellenbetreiber hat den in der VDN-Richtlinie Metering Code in der jeweils aktuellen Fassung festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Dem Messstellenbetreiber sind diese Anforderungen bekannt. Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz 2.3. Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen und ggf. weiteren sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. 2.4 Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) sind einzuhalten. 3. Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten Es sind die vom Netzbetreiber vorgegebenen Tarifschaltzeiten zu realisieren. Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich (z.b. bezüglich der Lastschaltung). Seite 1 von 3 Stand:

15 4. Messtechnische Anforderungen 4.1 Eingesetzte Arbeitszähler müssen für die Kundenselbstablesung geeignet sein. Dies gilt als erfüllt, wenn alle erforderlichen Register oder Zählwerke gleichzeitig ablesbar sind (keine Tastenbedienung oder rollierende Anzeige). In allen anderen Fällen hat eine Einweisung durch den Messstellenbetreiber zu erfolgen. 4.2 Die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung eines Lastgangzählers, inklusive der Verantwortung für deren Funktionsweise, gehört zum Tätigkeitsumfang des Messstellenbetreibers. Der Messstellenbetreiber hat Modems mit transparentem Übertragungsmodus und ohne aktivierten Passwortschutz einzusetzen Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Dabei ist die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements (z. B. SH-Schalter) zu berücksichtigen Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und in höheren Spannungsebenen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltung aufzubauen. Dies gilt nur für Neuanlagen und neu einzubauende Wandler in bestehenden Anlagen. 4.6 Ab einschließlich der Mittelspannungs-Ebene bedürfen die vom Messstellenbetreiber eingebauten Wandler der vorherigen Freigabe durch den Netzbetreiber. Die geforderte Kurzschlussfestigkeit von Betriebsmitteln im Mittelspannungsnetz beträgt mindestens 16 ka. Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz 4.7 Der Messstellenbetreiber hat beim Ein- oder Umbau einer Messeinrichtung die sich aus dem jeweiligen Netznutzungs- oder Lieferverhältnis ergebenden, vom Netzbetreiber mitzuteilenden Anforderungen an die Messstelle zu berücksichtigen (z. B. Zählverfahren). Seite 2 von 3 Stand:

16 5. Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen Bis zur Einführung eines bundeseinheitlichen Identifikationssystems wird der Messstellenbetreiber Zähler oder Zusatzeinrichtungen wie folgt kennzeichnen und führen: Die Identifikationsnummer besteht aus der Sparte, der Herstellerkennung, dem Baujahr und der Fabriknummer des Zählers, siehe Abbildung 1. Die Liste der Herstellerkennungen wird auf Anforderung durch den Netzbetreiber bereitgestellt. Sparte Hersteller B-Jahr Fabriknummer Anzahl: Baujahr Fabriknummer wie bisher (rechtsbündig mit führenden Nullen) 001 = ABB 002 = AEG usw. nach OBIS 1 = Elektrizität 7 = Gas usw. Abbildung 1: Aufbau der Identifikationsnummer 6. Zulässige Lastgangzähler Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustausches mit dem Netzbetreiber sind die verwendeten Geräte und Parametrierungen rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 7. Sicherheitstechnische Anforderungen Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Einbau bzw. Ausbau der Messeinrichtung offene elektrische Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert werden. Seite 3 von 3 Stand:

17 Anlage zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag: Weitergehende Anforderungen der nachfolgend Netzbetreiber genannt Messtechnischer Standard Strom Anlage 2.1.1: Weitergehende Anforderungen Seite 1 von 10 Stand

18 Inhaltsverzeichnis Anlage 2.1.1: Weitergehende Anforderungen 1. Wesentlicher Regelungsinhalt Allgemeines Vorbemerkungen Varianten möglicher Messtechnikausstattungen Tarifschaltzeiten Messtechnische Anforderungen Allgemein Wirkarbeitszähler (SLP) Induktionszähler Elektronische Elektrizitätszähler Lastgangzähler (RLM) Messwandler Stromwandler Niederspannung kV-Stromwandler kV-Spannungswandler Sekundärleitungen Sekundärleitungen von den MS-Wandlern bis zum Wandlerklemmenund Sicherungskasten Sekundärleitungen von Wandlerklemmen und Sicherungskasten bis zum Zählerschrank Wandlersekundärleitungsquerschnitte bei den o. g. Standardwandlern 8 4. Kommunikationseinrichtungen Inbetriebnahme von Messeinrichtungen Inbetriebnahme von direkt angeschlossenen Zählern Inbetriebnahme von Wandleranlagen Datenformate, -bereitstellung und Kommunikationsstandards Technische Dokumentationen und Unterlagen gemäß Netzbetreibervorgaben Seite 2 von 10 Stand

19 1. Wesentlicher Regelungsinhalt Diese Messtechnischen Standards sind zugleich technische Mindestanforderungen und damit generelle Vorgaben für den Ein-/Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz des Versorgungsgebiets der. Die Anforderungen legen den Aufbau der Messung fest, unabhängig von der Energierichtung und der Erzeugungsart. Auch werden die Anforderungen an die Mess- und Zusatzgeräte festgelegt. Sie gelten sowohl für durch den Netzbetreiber als auch für die durch dritte Messstellenbetreiber betriebene Messstellen. Somit sind sie von allen Messstellenbetreibern gleichermaßen einzuhalten. 2. Allgemeines 2.1 Vorbemerkungen Die Messstellen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind neben den geltenden Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen auch die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN VDE-Normen, VDN- Publikationen, die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und ggf. weitergehende Richtlinien des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. 2.2 Varianten möglicher Messtechnikausstattungen Die Grundvoraussetzung für die Messtechnikausstattung richtet sich gemäß Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung StromNZV) vom nach der Einteilung des Letztverbrauchers bezüglich seiner jährlichen Abnahmemenge in Zählpunkt mit Standardlastprofil (SLP) oder mit registrierender Lastgangmessung (RLM). Diese Einteilung obliegt alleinig dem Netzbetreiber und wird im Netznutzungsvertrag geregelt. 2.3 Tarifschaltzeiten Soweit keine andere Festlegung getroffen wurde, sind folgende Tarifschaltzeiten zu realisieren: Anlage 2.1.1: Weitergehende Anforderungen T1 (HT-Zeit/Hochtarif) Montag bis Sonntag von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr T2 (NT-Zeit/Niedertarif) alle übrigen Zeiten Seite 3 von 10 Stand:

20 3. Messtechnische Anforderungen 3.1 Allgemein Zählerplätze für Elektrizitätszähleranlagen haben der DIN Zählerplätze sowie den für das Netzgebiet des Netzbetreibers geltenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007) zu entsprechen. Ab einer installierten Vorhalteleistung/Übertragungsleistung und/oder Einspeiseleistung von 30 kw ist generell eine Wandlermessung nach VDEW Merkblatt Zähler- und Wandlerschränke für Niederspannungs-Wandlerzählungen (Halbindirekte Zählungen) der Landesgruppe Thüringen vorzusehen. 3.2 Wirkarbeitszähler (SLP) Induktionszähler Verwendung direkt angeschlossene Induktionszähler (Ferrarismesswerk) mit: o Doppelstein-Unterlager und Nadelhals-Oberlager o mechanischem Rollenzählwerk o ohne Rücklaufsperre Art der Zählung Messwerk Spannung Strom Klasse Messgrößen Stelligkeit Arbeit Direkt Ferraris 230 V 10/60 A 2,0 +A 6,1 Direkt Ferraris 3x230/400 V 10/60 A 2,0 +A 6,1 Verwendung halb-indirekt angeschlossene Induktionszähler (Ferrarismesswerk) mit: o Doppelstein-Unterlager und Nadelhals-Oberlager o mechanischem Rollenzählwerk o ohne Rücklaufsperre Anlage 2.1.1: Weitergehende Anforderungen Art der Zählung Messwerk Spannung Strom Klasse Messgrößen Halb-indirekt Ferraris 3x230/400 V 5//1 A 2,0 +A 6,1 Stelligkeit Arbeit Die Zählwerke müssen eindeutig der entsprechenden Energierichtung zugeordnet werden können, z. B. mit einem Aufkleber Letztverbraucher an Netzbetreiber bzw. Netzbetreiber an Letztverbraucher. Seite 4 von 10 Stand:

21 3.2.2 Elektronische Elektrizitätszähler Die elektronischen Elektrizitätszähler müssen folgende Anforderungen erfüllen: Art der Zählung Messwerk Spannung Strom Klasse Messgrößen Stelligkeit Arbeit Direkt elektron. 3x230/400 V 5/60 A 2,0 +A, -A 6,1 Halbindirekt elektron. 3x230/400 V 5//1 A 1,0 +A 5,2 Halbindirekt elektron. 3x230/400 V 5//1 A 1,0 +A, -A 6,1 3.3 Lastgangzähler (RLM) Lastgangzähler haben die im VDN-Lastenheft Elektronische Lastgangzähler (in der jeweils gültigen Fassung) beschriebenen Eigenschaften einzuhalten. Abweichungen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Zur eindeutigen Identifikation der Zählwerte (Wirkarbeit, Blindarbeit, Energierichtungen usw.) findet das Kennzahlensystem OBIS (Objekt-Identifikations-System) Anwendung. Die Lastgangzähler müssen sich über die Leitstelle der Zählerfernablesung (ZFA) des Netzbetreibers problemlos auslesen lassen. Für folgende Lastgangzähler ist die Kompatibilität mit dem Zählerfernablesesystem des Netzbetreibers gewährleistet: Hersteller ABB EMH Bauform A1500, A2500 LZKJ-XXX, LZQJ-XXX Vor dem Einsatz anderer Zählertypen muss zusammen mit dem Netzbetreiber geprüft werden, ob die Auslesbarkeit über die ZFA des Netzbetreibers gegeben ist. Kosten für notwendige Systemerweiterung der ZFA und der Datenerfassungsgeräte des Netzbetreibers sind in solch einem Fall vom Messstellenbetreiber zu tragen. Folgende Spezifikationen sind für die Lastgang-Zählung einzuhalten: Anlage 2.1.1: Weitergehende Anforderungen Art der Zählung Spannung Strom Klasse Messgrößen* Indirekt MS- Wandlerzählung Halbindirekt NS- Wandlerzählung 3x58/100 V 5//1 A 0,5s +A, -A, +R, -R 3x230/400 V 5//1 A 1,0s +A, -A, +R, -R * keine Messung der Blindquadranten R1, R2, R3, R4 Seite 5 von 10 Stand: Stelligkeit Leistung 1,4 5,3 1,3 5,3 Stelligkeit Arbeit

22 3.4 Messwandler Bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss sind sowohl die Dimensionierung der externen Bürde, sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen. Bei Abweichungen hinsichtlich der Wandlerausführung und der Leitungslängen sind Berechnungen (Bürdennachweis) mit messtechnischem Nachweis erforderlich und auf Anfrage dem Netzbetreiber zu übergeben. Grundsätzlich sind Wandlermessungen als Vierleiterschaltung aufzubauen. An die Abrechnungswandler dürfen keine Betriebsmessgeräte angeschlossen werden. Bei der Auswahl der Stromwandler sind die Leistungsstufen 75A, 100A, 150A, 200A, 250 A, 500 A, A (Niederspannung) und 25 A, 50 A, 100 A (Mittelspannung) zu berücksichtigen. Sollten Mittelspannungs-Stromwandler größer 100 A (Primärstrom) zum Einsatz kommen, sind vorab die technischen Spezifikationen mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Für den Einbau der Abrechnungswandler gilt: Primäranschlüsse Stromwandler K bzw. P1 immer auf der Netzbetreiber zugewandten Seite, unabhängig von der Hauptenergieflussrichtung. Sekundärseitig wird bei den Mittelspannungs-Stromwandlern k (S1) geerdet. Es kommen bei der Auswahl nur Wandler entsprechend folgenden Spezifikationen in Frage Stromwandler Niederspannung Ausführung: Aufsteck-Stromwandler Um = 0,8 kv Primärstrom Sekundärstrom Klasse Bürde Messbereich Überstromfaktor Schiene 75 A 5 A 0,5s 5 VA 120 % FS 5 30x A 5 A 0,5s 5 VA 120 % FS 5 30x A 5 A 0,5s 5 VA 120 % FS 5 30x A 5 A 0,5s 5 VA 120 % FS 5 30x A 5 A 0,5s 5 VA 120 % FS 5 30x A 5 A 0,5s 5 VA 120 % FS 5 50x10 Anlage 2.1.1: Weitergehende Anforderungen 1000 A 5 A 0,5s 5 VA 120 % FS 5 50x10 Seite 6 von 10 Stand:

23 kv Stromwandler Ausführung: Gießharzstützerstromwandler Um = 24 kv in schmaler Bauform Primärstrom Klasse Bürde Messbereich Sekundärstrom Überstromfaktor I th 2 x 25 A 5 A 0,5s 10 VA 120 % FS x I N 2 x 50 A 5 A 0,2s 10 VA 120 % FS x I N 2 x 100 A 5 A 0,2s 10 VA 120 % FS x I N KV Spannungswandler Ausführung: Einpolig isolierte Gießharzspannungswandler Um = 12 kv in schmaler Bauform. Die Primärspannung richtet sich nach der Netzspannung. Sekundärwicklung Wicklung 1 Wicklung 2 (e-n) Anforderungen 100 : 3 V, Klasse 0,2, 15 VA 100:3 V, 1,9 U N, 6 A, 8 h Die Erdschlusswicklungen (Wicklung 2) der Spannungswandler sind gegen Kippschwingungen mit einem Dämpfungswiderstand (16 Ohm, 550 W im Schutzkäfig, Absicherung Automat 6A C-Kennlinie) zu beschalten Sekundärleitungen Wandlersekundärleitungen sind generell ungeschnitten bis zum Zählerschrank zu führen. Bei Mittelspannungszählungen wird ein Wandlerklemmen- und Sicherungskasten in unmittelbarer Nähe der Mittelspannungsstrom- und Spannungswandler installiert. Anlage 2.1.1: Weitergehende Anforderungen Die Verlegung und Kennzeichnung einzelner Leiter erfolgt nach Angaben des Netzbetreibers. Die Sekundärleitungen sind getrennt nach Strom und Spannung (Aderleitungen in Umhüllungen) zu führen. Für den Strompfad ist je Phase eine Hin- und Rückleitung vorzusehen. Als Leitungen werden Kupferleitungen verwendet. Seite 7 von 10 Stand:

24 Sekundärleitungen von den MS-Wandlern bis zum Wandlerklemmen- und Sicherungskasten Strompfad: Kunststoffaderleitungen (H07V) in Isolierrohr Kunststoffkabel (NYY-0; 7 x... nummeriert) Spannungspfad: Sondergummiaderleitung (NSGAFöu) in Isolierrohr Sekundärleitungen von Wandlerklemmen- und Sicherungskasten bis zum Zählerschrank Strompfad: Mantelleitung für Strom (NYM) Kunststoffkabel (NYY-0; 7 x... nummeriert) Spannungspfad: Mantelleitung (NYM) Kunststoffkabel (NYY-0) Wandlersekundärleitungsquerschnitte bei den o. g. Standardwandlern Die Querschnitte der Wandlersekundärleitungen können bei Standardfällen der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Art der Zählung Einfache Länge Strompfad Spannungspfad Indirekt MS-Wandlerzählung bis 10 m 2,5 mm² 2,5 mm² Indirekt MS-Wandlerzählung ab 10 m bis 25 m 4 mm² 2,5 mm² Halbindirekt NS-Wandlerzählung bis 10 m 2,5 mm² 2,5 mm² Anlage 2.1.1: Weitergehende Anforderungen Halbindirekt NS-Wandlerzählung ab 10 m bis 25 m 6 mm² 2,5 mm² Seite 8 von 10 Stand:

25 4. Kommunikationseinrichtungen Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustausches sind die verwendeten Geräte und Kommunikationsparameter vor Inbetriebnahme der Anlage abzustimmen, um die Kompatibilität mit dem Fernauslesesystem des Netzbetreibers zu gewährleisten. Es werden Modems mit transparentem Übertragungsmodus (keine Protokollübertragung) verwendet. Die Modems besitzen keinen aktivierten Passwortschutz. Varianten: - Analog-Modem (separater, datenfähiger, durchwahlfähiger Analoganschluss TAE in NFN-Codierung erforderlich) - GSM-Modem 5. Inbetriebnahme von Messeinrichtungen 5.1 Inbetriebnahme von direkt angeschlossenen Zählern Es erfolgt eine auf die jeweilige Phase bezogene Anlaufprüfung des Zählers. Hierzu wird ein Zähleranlaufprüfer, der den Anlaufstrom des Zählers simuliert, verwendet. 5.2 Inbetriebnahme von Wandleranlagen Bei der Inbetriebnahme ist eine Messsatzkontrolle mit einem mobilem Prüfzähler durchzuführen. Es sind mögliche Verdrahtungsfehler durch richtige Zuordnung des Strom- und Spannungs- pfades auszuschließen. 6. Datenformate, -bereitstellung und Kommunikationsstandards Der Datenaustausch der durch die Abrechnungszählung ermittelten Lastprofile erfolgt über folgende Standards und auf Basis der VDN-Richtlinie "Datenaustausch und Mengenbilanzierung. Die Ersatzwertbildung erfolgt grundsätzlich durch den Netzbetreiber. Anlage 2.1.1: Weitergehende Anforderungen EDIFACT Electronic Data Interchange For Administration Commerce and Transport Weltweiter Standard für den strukturierten elektronischen Austausch von Geschäftsnachrichten zwischen den DV-Anwendungen verschiedener Geschäftspartner MSCONS Metered Services Consumption report Nachrichtentyp laut EDIFACT, dient der standardisierten Übertragung/ Kommunikation von Lastgängen oder Zählerdaten zwischen Geschäftspartnern im Energiemarkt. UTILMD - Nachrichtentyp zur Übermittlung von Stammdaten zu Kunden, Verträgen und Zählpunkten. Seite 9 von 10 Stand:

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