Steuerreformgesetz 2015/2016 und Bankenpaket

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1 Steuerreformgesetz 2015/2016 und Bankenpaket Begutachtungsentwürfe Dr. Ulrike Kopp-Pichler Mag Martin Binder Mag Michael Binder Graz, PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Der Fahrplan zum Steuerreformgesetz 2015/ Beschluss Ministerrat Finanzausschuss 07./ Sitzung Nationalrat Inkrafttreten grundsätzlich 2016 Änderungen in diversen Gesetzen (Auszug): EStG, KStG, UmgrStG UStG, GlücksspielG, NOVAG GrEStG FinStrG und BAO ASVG, GSVG, BSVG, B-KuVG Anpassungen von Verordnungen; neue Verordnungen Vorhaben 2016: EStG neu 2 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 1

2 Überblick Steuerreform 2015 / 1 Die größte Steuer(entlastungs)reform seit der 2. Republik Entlastung 5,2 Mrd. Tarif ca. 4,3 Mrd. SV-Erstattung + Anhebung Verkehrsabsetzbetrag (VAB): ca. 450 Mio. Standort/Wirtschaft: 200 Mio. Familien: 100 Mio. Pensionisten: 70 Mio. Unternehmer/Bauern: 60 Mio. (SV-Entlastung) Pendler: 30 Mio. 3 Überblick Steuerreform 2015 / 2 Erstmals erforderlich: Gegenfinanzierung Einnahmensicherung: 1,9 Mrd. Verwaltung/Förderungen: 1,1 Mrd. Ausnahmen Steuerrecht: 900 Mio. Selbstfinanzierung: 850 Mio. (= 17 % von 5 Mrd.) Solidaritätspaket: Rest zb Höchstbeitragsgrundlage muss umgerechnet werden 4 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 2

3 Einkommensteuertarif 2016 Neu STEUERTARIF AKTUELL STEUERTARIF NEU über Tarifstufe Tarifstufe Anzahl bis Steuersatz über bis Steuer Personen % satz % je Stufe ,6 Mio , ,4 Mio , ,8 Mio , ,0 Mio ,2 Mio ,1 Mio. gesamt 7,0 Mio. 5 Entlastung Einkommensteuertarif Entlastung pro Jahr und monatliches Einkommen Brutto (monatlich) Entlastung (jährlich) Entlastung % Brutto (monatlich) Entlastung (jährlich) Entlastung % Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 3

4 Vergleich Steuertarif jährliche Steuerersparnis 7 Kleinstverdiener Negativsteuer Erstattung SV-Beiträge - Bisher: Rückerstattung von 10 % bestimmter Werbungskosten (bspw SV-Beiträgen) von Arbeitnehmern, die aufgrund geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, maximal NEU: Arbeitnehmer mit geringem Einkommen ohne Steuerpflicht erhalten bei Veranlagung eine Gutschrift ihv 50 % bestimmter Werbungskosten (bspw SV-Beiträge), maximal jedoch 400; ab 2015 bereits Pendler: Erhöhung auf maximal 500 (mit Verschleifung), wenn Anspruch auf Pendlerpauschale; ab 2015 bereits Pensionisten: Keine Einkommensteuer, Rückerstattung von 50 % der SV-Beiträge, maximal jedoch 110 im Jahr; ab 2015 bereits 55 - Rückerstattung von SV-Beiträgen ist keine steuerpflichtige Einnahme - Analoge Entlastung für Selbständige (GSVG, SV der Bauern) 8 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 4

5 Entlastungen Pendler und Familien Anhebung Verkehrsabsetzbetrag (VAB) Arbeitnehmerabsetzbetrag (ANAB) wird in Verkehrsabsetzbetrag (VAB) integriert (derzeit insgesamt 345), leichte Erhöhung Ab 2016: Anhebung Verkehrsabsetzbetrag auf 400 (bisher: 345) bisher: Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag = 345 Erhöhter VAB 690; bei Einkommen zwischen und Einschleifung auf 400 Entfall von Pendlerzuschlag und -ausgleichsbetrag Familien: Verdoppelung des Kinderfreibetrages Ziel: Förderung der Berufstätigkeit beider Elternteile Von 220 auf 440 pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird bei Geltendmachung von einem Steuerpflichtigen Splitting: Anhebung auf 300 (derzeit 132 pro Elternteil) Wenn beide Elternteile ein stpfl Einkommen aufweisen, sollen beide von einer höheren Entlastung profitieren (EB) Familienbeihilfe: wird bereits seit schrittweise bis 2018 erhöht 9 Einkommensteuerbefreiungen Mitarbeiterrabatte Ziel: Vereinheitlichung für alle Berufsgruppen Kostenloser oder verbilligter Bezug von Waren oder Dienstleistungen Einräumung für alle Mitarbeiter oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn im Einzelfall unter 20 % Wenn über 20 %: maximal pro Jahr Bemessung: 15 (Sachbezug) Endpreis für fremde Letztverbraucher (di der um übliche Preisnachlässe verminderte Preis) 10 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 5

6 Sachbezüge geldwerte Vorteile Generell bei Sachbezug Abstellen auf den um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis des Abgabeortes Mitarbeiterrabatte: Endpreis für fremde Letztverbraucher Sachbezug nur, wenn nicht von Steuerbefreiung erfasst Dienstautos: Sachbezugswerte-Verordnung ab Dienstautos / 1 Rechtslage bis Ende 2015 Privatnutzung des Dienstautos Ansatz Sachbezug von 1,5 % von den Anschaffungskosten, max 720 (mehr als Pkw- Luxusgrenze ihv berechnet von ) Sachbezugsverordnung zu Dienstautos ab 2016 Grundsätzlich Anhebung des Sachbezugs auf 2 % der AK, max. 960 Ökologische Erwägungen im Einkommensteuergesetz erwähnt Einmalige Kostenbeiträge des Arbeitnehmers reduzieren die Anschaffungskosten 12 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 6

7 Dienstautos / 2 Bei Pkw, die einen CO 2 -Ausstoß von bis zu 120 g/km aufweisen, bleibt es beim Satz von 1,5 % allerdings Reduktion um 4 g/jahr in den Jahren 2017 bis 2020 (ab g) im Einzelfall bleibt der Wert im Jahr der Anschaffung des Kfz maßgeblich Neuer Plan des BMF: Grenze bei 130 g CO 2 (statt 120 g)?? Dienstfahrzeuge mit Elektromotor steuerfrei (0 g CO 2 /km) Hybridfahrzeuge daher steuerpflichtig Befristung dieser Befreiung auf 5 Jahre (bis 2020) 13 Diverses im Einkommensteuergesetz Streichung des Bildungsfreibetrages bzw. der Bildungsprämie ab 2016 Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf 12 % Einnahmen-Ausgaben-Rechner bekommen zeitlich unbeschränkten Verlustvortrag ab Veranlagung 2016 und gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind. 14 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 7

8 Kapitalgesellschaften Einlagenrückzahlung / 1 Einlagen in Kapitalgesellschaften durch Gesellschafter sind steuerneutrale Vermögenszuwendungen (Außenfinanzierung). Umgekehrter Fall: Einlagenrückzahlungen sind auch steuerneutral aus dem Eigenkapital an den Gesellschafter. Derzeit laut Erlass Wahlrecht. 15 Kapitalgesellschaften - Einlagenrückzahlung / 2 Konzept Begutachtungsentwurf Primat der Gewinnausschüttung Steuerpflicht! Komplette Neuordnung Reihenfolge im Gesetz Stark kritisiert im Rahmen der Begutachtung Inkrafttreten: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen 16 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 8

9 Gebäudeabschreibung im Betriebsvermögen Bisher verschiedene Abschreibungssätze im Betriebsvermögen: Unmittelbare Ausübung Gewerbebetrieb bzw Land- und Forstwirtschaft 3 % Banken und Versicherungen: 2,5 % Verwaltungsgebäude, auch Vermietung zu Wohnzwecken 2 % Neu: Einheitlicher Abschreibungssatz Generell Gebäudeabschreibung mit 2,5 % Bei Vermietung zu Wohnzwecken (auch) 1,5 % im Betriebsvermögen Gilt ab 2016 Anpassung der AfA und damit auch der Nutzungsdauer Kürzere Nutzungsdauer durch Gutachten nachweisbar Bisherige Gutachten bleiben aufrecht Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre (statt bisher 10) zu verteilen gilt ab Gebäudeabschreibung im Privatvermögen Im Privatvermögen gilt weiterhin AfA von 1,5 % Anm: Keine Erhöhung auf 2,5 %, wenn Geschäftsräume vermietet werden Regelung des Grundanteils mit 40 % Gegenbeweis möglich 40 %-Annahme gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen Verordnung um entsprechende örtliche und baulichen Kriterien festzulegen Gilt nach den Erläuterungen nur für das Privatvermögen Berechnung laut Erläuterungen, wenn bisher 20 % Grundanteil: Ermittlung des Buchwertes des Gebäudes Ende 2015 ein Viertel des Restbuchwertes wird dem Grund und Boden zugeschlagen (= 20 %-Punkte von 80 %-Punkte) und Gebäude weiter abgeschrieben Instandsetzungen etc sind bei Vermietung ab 2015 auf 15 statt 10 Jahre zu verteilen; für noch abzusetzende Beträge verlängert sich der Verteilungszeitraum ab 2016 von 10 auf 15 Jahre 18 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 9

10 Kapitalistische Mitunternehmer Einführung einer Verlustverrechnungsbremse Verluste werden auf Wartetaste gelegt, soweit ein steuerlich negatives Kapitalkonto entsteht bzw sich erhöht Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben nicht im Kapitalkonto zu erfassen Weil Haftungsfonds nicht vergrößert wird ABER fraglich: Unterliegen Verluste aus Sonderbetriebsausgaben auch Kürzung? Lt Regierungsvorlage: NEIN Wartetastenverluste sind zu verrechnen Mit Gewinnen späterer VJ Soweit später Einlagen geleistet werden Übernahme der unbeschränkten Haftung führt zu Aktivierung von Verlusten, nicht aber stärkere MU-Initiative Inkrafttreten: Wirtschaftsjahre, die nach beginnen 19 Kapitalvermögen - Kapitalertragsteuer Anhebung der KESt von 25 % auf 27,5 % Gilt für alle Kapitalprodukte Insb Dividenden, Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen Ausnahmen: Sparbücher, Einlagen, Konten Fraglich: Bank-Anleihen, Pensions- und Verleihgeschäfte in RV klargestellt Verfassungsmehrheit! GmbH-Gesamtsteuerbelastung (nach KÖSt und KESt) bei Vollausschüttung 45,63 % (bisher: 43,75 %) 20 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 10

11 Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ImmoESt Anhebung von derzeit 25 % auf 30 % Bei Altvermögen 4,2 % statt bisher 3,5 % (nach 85 % fikt AnKo) Verbreiterung Bemessungsgrundlage Bei Veräußerungen darf kein Inflationsabschlag mehr berücksichtigt werden Folgen Verlustverrechnung 60% statt Halbierung bei Verrechnung mit progressiv besteuerten Einkünften Im betrieblichen Bereich in 6 Z 2 lit d 60 % Im außerbetriebl Bereich zusätzl zur Verrechnung mit V&V: Verteilungsmöglichkeit auf 15 Jahre Bei Regelbesteuerungsoption BA/WK-Abzug möglich! 21 USt Erhöhung von 10 % auf 13 % ab : Beherbergung einschließlich Nebenleistungen, Kultur, Museen erst ab : Sonderregelung Frühstück: 10 % Betrieb von Schwimmbädern, Thermalbehandlungen Lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Futtermittel, Holz Filmvorführungen, Naturparks, Zoos, botanische Gärten Umsätze von Künstlern Wein ab Hof Eintritt Sportveranstaltungen (bisher 20 %!) Nicht zb für Lebensmittel, Mieten, Arzneien, Restaurant 22 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 11

12 BAO Registrierkassen Aufkommen 900 Mio. (siehe Steuerreform-Kommi) EU-Kommission: VAT-gap 3,2 Mrd. Neue technische Lösungen: Sicherheitslösung Viele andere Länder auch zb Belgien, Schweden, Italien, Slowakei, Tschechien Vergleich: Kanada Provinz Quebec Voraussetzung - 131b BAO Überwiegend Barumsätze Ausnahmen BE: Umsatz bis Ab drittfolgendem Monat ab Überschreiten Kalte Hände : Bis , kleine Vereinsfeste 23 BAO Belegerteilungspflicht Für jeden, außer unzumutbar (zb Kalte Hände ) Kunde: Entgegennahme + außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten Inkrafttreten Sicherheitslösung: Anschaffung neuer Registrierkassen Keine Umrüstung möglich Vorzeitige AfA Anschaffungsprämie 200 bzw. 30 bei Kassensystem 24 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 12

13 Bankenpaket Bankgeheimnis / 1 Ausgangslage aus Sicht des Ministerrats Die Möglichkeit der Selbstanzeige ist von der Abfrage nicht betroffen Um Abschleicherproblematik vorzubeugen, sollten Abfragemöglichkeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen werden Anm: Angekündigte Ausnahme für Privatkonten nicht gekommen Erweiterung der Ausnahmen zum Bankgeheimnis ( 38 BWG) Bisher Entfall Bankgeheimnis izm einem Strafverfahren aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung einschließlich vorsätzliche Finanzvergehen Gerichtliche Bewilligung offenbar politische Einigung rot/schwarz/grün, dass BFG-Richter(in) innerhalb von 3 Tagen genehmigen muss; Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung Automatischer Informationsaustausch gemäß GMSG (neu) 25 Bankenpaket Bankgeheimnis / 2 Schriftliches Auskunftsverlangen von Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe 165 BAO: wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen Verlangen gegenüber der Bank nach Erl nur dann zweckmäßig, wenn der Abgabepflichtige die Herausgabe verweigert (geregelt in 8 KontenregisterG) Bei Veranlagung zur ESt, KSt und USt nur bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung Ist der Inhaber des Kontos nicht Partei des Abgabenverfahrens (StPfl ist Treugeber, Zeichnungsberechtigter), ist der Kontoinhaber im Vorhinein anzuhören Erl: Bank hat Auskunftsersuchen ohne weitere Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen gegeben sind, nachzukommen Übermittlungspflicht an das neue Kontenregister Hinsichtlich Meldepflicht des neuen Kapitalabflussgesetzes 26 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 13

14 Bankenpaket Kontenregister / 3 Kontenregister- und Kontoeinschaugesetz (KontRegG) Alles elektronisch abzuwickeln BMF hat zentrales Kontenregister einzuführen: natürliche Personen und Rechtsträger; weiters vertretungsbefugte Personen, Konto- /Depotnummer, Tag der Eröffnung und Auflösung des Kontos/Depots, Bezeichnung Bank Anonyme Sparbücher zu melden ist der identifizierte Kunde (sobald geschehen) Jeder kann über Finanz Online abrufen, was über ihn gespeichert ist Auskünfte für Staatsanwaltschaften, Strafgerichte; für finanzstrafrechtliche Zwecke Finanzstrafbehörden und BFG wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist Bei Veranlagung ESt, KSt und USt nur bei Bedenkenvorhalt; Steuerpflichtige hat Gelegenheit zur Stellungnahme Suchbegriff dürfen nur konkrete Personen oder Konten sein 27 Bankenpaket Kapitalabfluss-Meldegesetz / 4 1: Verpflichtung für Banken, hohe Kapitalabflüsse, die infolge der Aufweichung des Bankgeheimnisses und des GMSG auftreten können, zu melden 2 Z 3: Kapitalabflüsse: Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots 3 Abs 1: Meldepflicht für Kapitalabflüsse von mindestens (vgl Wertgrenze bei Schenkungsmeldungen gem 121a BAO); ausgenommen Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen 3 Abs 2: Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird Gilt für Kapitalabflüsse von bis Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 14

15 Bankenpaket / 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz Erl zu 3 Abs 2: Bezug auf 40 Abs 1 Z 2 BWG: Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen: (Z 2) vor Durchführung von Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens beträgt Gemeinsamer Meldestandardgesetz (GMSG) Umsetzung der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie Übereinkommen von Österreich mit Drittstaaten über automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen Bei natürlichen Personen Unterscheidung von Konten von geringem und hohen Wert (Grenze 1 Mio USD), entsprechend strenge Regeln bei Identifizierung des Kunden für die Bank Bei Rechtsträgern unterschiedliche Regelungen (über/unter 250 TUSD) 29 Grunderwerbsteuer Neu / 1 Bemessungsgrundlage: Gegenleistung, mindestens Grundstückswert Ermittlung Grundstückswert Einheitswert nur noch bei LuF Tarif: Definition unentgeltlich/teilentgeltlich/entgeltlich Stufentarif für unentgeltliche Erwerbe/Erwerbsteile (0,5 %/2,0 %/3,5 %) Zusammenrechnung von unentgeltlichen Erwerben Deckelung der Steuerbelastung bei begünstigten Übergaben von gewerblichen/selbständigen Betrieben und Nacherhebung Sondersteuersätze für Anteilsvereinigungen (95 %), Anteilsübergänge und Umgründungen sowie LuF-Erwerbsvorgänge Gleichmäßige Verteilung der GrESt auf maximal 5 Jahre 30 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 15

16 Grunderwerbsteuer Neu / 2 Erweiterung der GrESt-Tatbestände bei Anteilsvereinigungen und Anteilsübergängen Gesonderte Regelungen für Betriebsübergabe für gewerbliche/selbständige Betriebe und LuF Änderung und Erweiterung bei der Befreiung von Ehegatten/Partnerwohnstätten Beispiel unentgeltliche Liegenschaftsübertragung 2015 oder 2016? Tipp: Vorziehen von Liegenschaftsübertragungen im Familienverband Steuer(entlastungs)reform 2015/2016 Zum Schluss: Was man heuer noch tun sollte Vorziehen von Liegenschaftsübertragungen im Familienverband Absicherung durch Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie Belastungs- und Veräußerungsverbots Vorziehen von Liegenschaftsverkäufen wenn möglich ImmoESt von derzeit 25 % auf 30 % Vorziehen von Gewinnausschüttungen/Zuwendungen von Privatstiftungen derzeit Kapitalertragsteuer von 25 %, Erhöhung geplant auf 27,5 % Bankkonten: Trennung Privatkonto von Geschäfts- und Vermietungskonto wegen Bankauskünfte/Zentrales Kontenregister 32 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 16

17 Steuer(entlastungs)reform 2015/2016 Positiv Gewinner Positiv Einkommensteuertarif Einkommen zwischen bis mit 25 % (bisher 36,5 %) Einkommen zwischen bis mit 48 % (bisher 50 %) künftig 6 statt bisher 3 Tarifstufen - Ihr persönlicher Entlastungsrechner Freibetrag, Familienbeihilfe Sozialversicherung Forschungsprämie Kinderfreibetrag wird verdoppelt auf 440, Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag von 345 auf 400 angehoben, Familienbeihilfe ohne Antrag, Erhöhung schrittweise ab 2018 Rückerstattung von Beiträgen bei geringen Einkommen wird erhöht auf 50 % der SV-Beiträge Erhöhung von 10 % auf 12 % (aber Streichung Bildungsprämie!) 33 Steuer(entlastungs)reform 2015/2016 Negativ Verlierer Negativ Förderungen Mehrwertsteuer Sonderausgaben Abschreibung Viele Bundes- und Landesförderungen werden gestrichen Erhöhung von 10 % auf 13 % und zwar für Lieferungen von Beherbergung, Saatgut, Pflanzen, Kultur, Museen, Filmvorführung, Wein ab Hof, Eintritt Sportveranstaltungen Keine Absetzbarkeit für künftige Topfsonderausgaben Betriebliche Immobilien einheitlich 2,5 % (bisher meistens 3 %), Instandsetzungen 15 Jahre Sachbezug PKW Erhöhung Sachbezugswert von 1,5 % auf 2 % Grunderwerbsteuer Immobilienübertragungen innerhalb der Familie werden gleich besteuert wie zwischen Fremden, also vom Verkehrswert bis zu 3,5 % (bisher vom dreifachen Einheitswert mit 2 %) 34 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 17

18 Steuer(entlastungs)reform 2015/2016 Negativ Verlierer Negativ Sozialversicherung Kapitalertragsteuer Immobilienertragsteuer Höchstbeitragsgrundlage wird über normale Valorisierung erhöht Erhöhung von 25 % auf 27,5 % bei bestimmten Einkünften; damit ist verbunden eine fünfjährige Sonderbesteuerung von Einkommensteilen über mit 55 % (Sparbuch unverändert 25 % KESt); Gesamtsteuerbelastung KöSt/KESt 43,75 % 45,625 % Erhöhung von 25 % auf 30 %; Inflationsabschlag wird gestrichen und AfA-Nachversteuerung mit vollen Tarif (bisher 25 %) Altvermögen 3,5 % 4,2 % / 15 % 18 % (jeweils vom Veräußerungserlös)? 35 Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit 36 Dr. Binder & Co/Grossek/eCounting 18

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