DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und andere Umsatzsteuern

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1 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und andere Umsatzsteuern Mehrwertsteuer in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSSTAATEN INFORMATION FÜR BEHÖRDEN, UNTERNEHMEN, INFORMATIONSNETZE USW. Hinweis In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der MwSt.- Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den zuständigen Steuerbehörden mitgeteilt worden sind. Das ausschließliche Ziel der Verbreitung ausführlicher Informationen zu nationalen Vorschriften besteht darin, ein Arbeitsinstrument zu schaffen. Die vorliegende Unterlage spiegelt in keiner Weise die Ansichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wider. Sie ist auch nicht als Genehmigung der betreffenden Rechtsvorschriften zu verstehen.

2 POLEN INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN...3 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER...3 SCHWELLENWERTE...5 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER...5 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN DER EU ANSÄSSIGE AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER...6 RECHNUNGEN...6 VORSCHRIFTEN ZUR RECHNUNGSSTELLUNG...6 AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN...7 RECHNUNGSINHALT...8 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG...8 AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN...9 VEREINFACHTE RECHNUNGEN...10 PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN...10 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN...11 ELEKTRONISCHE ERKLÄRUNGEN...12 VERWALTUNGSPFLICHTEN...12 VORSTEUERABZUG...13 ANLAGE 1: SCHWELLENWERTE...14 ANLAGE 2: MWST-IDENTIFIKATIONSNUMMERN...14 ANLAGEN 3: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt.-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, )? Auskünfte zum Steuersystem erteilt die Steuerinformation unter der Telefonnummer (für Mobilfunknetze ). Steuerzahler können sich dort unter anderem über die Mehrwertsteuer informieren. Es besteht zudem die Möglichkeit, dort Informationen zu den im polnischen Steuersystem angewandten Verfahren einzuholen. Die Auskünfte werden dabei von Beratern der Steuerinformation in polnischer Sprache erteilt. 2. Wie lautet die Internetadresse der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen zur MwSt. können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Gesetzgebung, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Die Internetadresse des Finanzministeriums der Republik Polen lautet: Die Internetseite enthält unter anderem allgemeine und ausführliche Informationen zur Mehrwertsteuer, zu Steuerformularen und Rechtsakten, Informationsmaterial für Steuerzahler (Broschüren, Faltblätter usw.) sowie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Mehrwertsteuer. Die Website beinhaltet ferner grundlegende Informationen zu Änderungen, die nach dem Beitritt Polens zur EU eingeführt wurden. Die vollständige Version der Website ist in polnischer Sprache zugänglich, in gekürzter Fassung auch in englischer Sprache. 3. Wo sind die nationalen Rechts- und Durchführungsvorschriften zur Mehrwertsteuer niedergelegt? In welchen Sprachen? Siehe die Antwort auf Frage Nr. 2. Vorschriften zur Mehrwertsteuer sind im Mehrwertsteuergesetz vom 11. März 2004 (Gesetzblatt Nr. 54, Pos. 535 mit Änderungen) sowie in den Durchführungsakten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurden, enthalten. Das Gesetz und die Durchführungsakten sind in polnischer Sprache verfügbar. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt.-Registrierung erforderlich? Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der auf dem Gebiet Polens mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, verpflichtet, sich als Mehrwertsteuerzahler registrieren zu lassen, sofern der daraus resultierende Umsatz den Betrag von Euro übersteigt (umgerechnet auf die polnische Währung die Höhe des Schwellenwertes in polnischen Złoty wird jährlich in der Verordnung des Finanzministers bestimmt). Bei Steuerzahlern, die damit beginnen, mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten auszuüben, wird der Betrag dieses Limits proportional aus dem Zeitraum, in dem der Verkauf getätigt wird, errechnet. Der Steuerzahler, bei dem der Wert des besteuerten Verkaufs unter dieser Grenze liegt, kann freiwillig auf die Befreiung verzichten, eine MwSt.- Registrierung vornehmen und seine Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen 3

4 abrechnen lassen. Hat der Unternehmer, der auf dem Gebiet Polens besteuerte Tätigkeiten ausübt, keinen Wohn- oder Geschäftssitz auf dem Gebiet Polens (ausländischer Unternehmer), ist er grundsätzlich verpflichtet, vor der ersten Lieferung eine MwSt.-Registrierung auf dem Gebiet Polens vorzunehmen (die Befreiung des Umsatzes bis zu einem Betrag von Euro findet in diesem Fall keine Anwendung). 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine Registrierung, weil der Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen Mehrwertsteuerzahler ist? Kann man sich in einem solchen Fall freiwillig registrieren lassen? Nimmt ein Unternehmer, der außerhalb des Staatsgebietes der Republik Polen ansässig ist, die Lieferung von Gegenständen vor oder bietet Dienstleistungen in diesem Hoheitsgebiet an, so kann die Steuer vorbehaltlich bestimmter Bedingungen vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen abgerechnet werden (Verlagerung der Steuerschuld). Ein ausländischer Unternehmer kann sich aber zur Abrechnung der Mehrwertsteuer in Polen registrieren lassen und die Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen nach den allgemeinen Grundsätzen abrechnen. 6. Wo ist die MwSt.-Registrierung von einem ausländischen Unternehmer zu beantragen? (Detaillierte Angaben zur Abteilung, darunter Anschrift, Telefon, Fax und ) Befindet sich der feste Wohnsitz, der Geschäftssitz oder der Ort, an dem die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird, auf dem Staatsgebiet der Republik Polen, so ist grundsätzlich der Leiter des für den Ort der steuerpflichtigen Tätigkeiten zuständigen Finanzsamts die zuständige Steuerbehörde. Bei ausländischen Unternehmern ohne festen Wohnsitz, ohne Geschäftssitz oder ohne einen festen Ort der Tätigkeitsausübung auf dem Staatsgebiet Polens stellt der Leiter des Zweiten Finanzamtes Warszawa-Śródmieście (Naczelnik Drugiego Urzędu Skarbowego Warszawa-Śródmieście), ul. Jagiellońska 15, Warszawa, Tel.: bis 533, Fax: , die zuständige Steuerbehörde dar. 7. Genaue Beschreibung der Verfahren für die Erteilung von MwSt.- Registrierungsnummern (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen), unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Die Steuerzahler sind verpflichtet, vor dem Tag, an dem sie ihre erste besteuerte Tätigkeit ausführen, beim Leiter des Finanzamtes den Registrierungsantrag einzureichen. Unternehmer, die aufgrund ihrer Umsätze von der Steuer befreit sind oder die ausschließlich steuerfreie Tätigkeiten ausüben, können ebenfalls einen Registrierungsantrag einreichen. Der Leiter des Finanzamtes nimmt anschließend die Registrierung des Steuerzahlers vor und bestätigt dessen Registrierung als aktiver Mehrwertsteuerzahler oder als befreiter Mehrwertsteuerzahler. Verliert ein Unternehmer seine Steuerbefreiung oder verzichtet er auf diese Befreiung, so ist er verpflichtet, einen Registrierungsantrag einzureichen. Falls der Unternehmer als befreiter Mehrwertsteuerzahler registriert ist, muss er den Registrierungsantrag auf den neuesten Stand bringen. Haben Steuerzahler vor, innergemeinschaftliche Geschäfte abzuschließen, so sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, vor dem Tag, an dem sie die erste innergemeinschaftliche Lieferung vornehmen oder den ersten innergemeinschaftlichen 4

5 Erwerb tätigen, den Leiter des Finanzamtes im Rahmen eines Registrierungsantrags darüber in Kenntnis zu setzen. Der Leiter des Finanzamtes registriert den benachrichtigenden Unternehmer als EU- Mehrwertsteuerzahler und bestätigt dessen Registrierung als EU-Mehrwertsteuerzahler. Die als EU-Mehrwertsteuerzahler registrierten Unternehmer, die die oben genannte Bestätigung erhalten haben, geben bei der Tätigung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der Vornahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder beim Erwerb von Dienstleistungen bestimmter Kategorien die Nummer an, unter der sie für Steuerzwecke identifiziert sind. Ferner sind sie dazu verpflichtet, eine Steueridentifikationsnummer mit dem vorangestellten Code PL zu benutzen. SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Art. 34 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates)? munity/vat_in_ec_annexi.pdf 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen oder steuerbefreite Personen (Art. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates)? unity/vat_in_ec_annexi.pdf BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter obligatorisch bestellt werden? Befindet sich der Sitz oder der feste Ort der Gewerbeausübung oder der feste Wohnsitz des ausländischen Unternehmers nicht auf dem Staatsgebiet Polens, so muss der Unternehmer, der dazu verpflichtet ist, sich als aktiver Mehrwertsteuerzahler registrieren zu lassen, einen Steuervertreter bestellen. Eine derartige Pflicht besteht nicht bei ausländischen Unternehmern, deren Sitz, fester Ort der Gewerbeausübung oder fester Wohnsitz sich auf dem Territorium eines Mitgliedsstaates der EU befindet. 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Der Steuervertreter muss im Wege eines notariellen Vertrages zwischen dem ausländischen Steuerzahler und einem Unternehmer, der die Anforderungen der Steuervertretung erfüllt, bestellt werden. Dieser Unternehmer ist verpflichtet, dem ausländischen Steuerzahler eine von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Steuervertretung erfüllt sind. 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? 5

6 Der Steuervertreter ist verpflichtet, die Pflichten des Steuerzahlers, den er im Bereich der Mehrwertsteuer vertritt, zu erfüllen. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? In einem solchen Falle ist der in einem Land außerhalb der Europäischen Union ansässige Unternehmer verpflichtet, die Steuer in Polen abzurechnen (es sei denn, bei dem Erwerber findet die Verlagerung der Steuerschuld ihre Anwendung). 14. Ist eine Bankgarantie unbedingt erforderlich? Eine Bankgarantie ist nicht erforderlich. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN DER EU ANSÄSSIGE AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters möglich? Ja. 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Siehe die Antwort auf Frage Nr Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Siehe die Antwort auf Frage Nr Gibt es Situationen, in denen eine Bankgarantie unbedingt erforderlich ist? Eine Bankgarantie ist nicht erforderlich. RECHNUNGEN VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSSTELLUNG 19. Wo sind die einschlägigen Vorschriften (Rechtsakten, Regeln, Anweisungen, Leitlinien usw.) einsehbar? Die Pflichten zur Rechnungsstellung werden in Art des Mehrwertsteuergesetzes vom 11. März 2004 (Gesetzblatt Nr. 54, Pos. 535 mit Änderungen) sowie in 9-27 der Verordnung des Finanzministers vom 25. Mai 2005 über die Rückerstattung der Steuer an bestimmte Steuerzahler, die Steuerrückerstattung im Rahmen eines Vorschusses, die Ausstellung von Rechnungen, die Art ihrer Aufbewahrung sowie die Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Befreiungen von der Mehrwertsteuer keine Anwendung finden (Gesetzblatt Nr. 95, Pos. 798) geregelt. Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung sind in der Verordnung des Finanzministers vom 14. Juli 2005 über die Ausstellung und Versendung von Rechnungen auf elektronischem Wege sowie die Aufbewahrung und das Verfügbarmachen dieser Rechnungen für die Steuerbehörde oder für die Finanzkontrollbehörde (Gesetzblatt Nr. 133, Pos. 1119) 6

7 enthalten. Die oben genannten Vorschriften sind auf der Internetseite des Finanzministeriums ( abrufbar. AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. In welchen Fällen müssen Rechnungen unbedingt ausgestellt werden? Grundsätzlich sind Mehrwertsteuerzahler verpflichtet, im Zusammenhang mit den vorgenommenen Lieferungen von Gegenständen oder mit der Erbringung von Dienstleistungen Rechnungen auszustellen. Diese Regel findet auch in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit der Forderung, die vor der Ausgabe des Gegenstandes oder vor der Erbringung der Dienstleistung eingeht, ihre Anwendung. Handelt es sich bei dem Erwerber des Gegenstandes oder der Dienstleistung um eine natürliche Person, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so ist der Steuerzahler verpflichtet, auf deren Verlangen eine Rechnung auszustellen. 21. Welche Vorschriften gelten für Korrekturrechnungen (Gut-/Lastschriften)? Eine Korrekturrechnung muss grundsätzlich in Fällen ausgestellt werden, in denen nach der Ausstellung der Rechnung ein Rabatt gewährt oder der Preis erhöht wurde oder wenn ein Fehler bei Preis, Satz, Steuerbetrag oder in irgendeiner anderen Rechnungsposition festgestellt wurde. Die Korrekturrechnung sollte unter anderem Folgendes enthalten: Folgenummer und Datum ihrer Ausstellung, bestimmte Angaben in der Rechnung, auf die sich die Korrekturrechnung bezieht, Bezeichnung des Gegenstandes oder der Dienstleistungen, die vom Rabatt erfasst werden, Betrag und Art des gewährten Rabatts und Betrag der ermäßigten fälligen Steuer. Der Erwerber, der eine Korrekturrechnung erhält, ist verpflichtet, den Abzug des Vorsteuerbetrages zu korrigieren. 22. Welche Fristen gelten für die Rechnungsstellung? Die Rechnung sollte grundsätzlich nicht später als am siebten Tag ab dem Tag, an dem der Gegenstand geliefert oder eine Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt werden. 23. Welche Vorschriften gelten für Sammelrechnungen? Der Steuerzahler kann im Falle eines fortlaufenden Verkaufs in der Rechnung den Monat und das Jahr, in dem der Verkauf getätigt wurde, angeben. Die Rechnung wird nicht später als am siebten Tag nach dem Ende des Monats, in dem der Verkauf erfolgte, ausgestellt. 24. Unter welchen Voraussetzungen ist die Selbstfakturierung zulässig? Eine Rechnung, in der die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen festgestellt wird, kann vom Erwerber, der ein registrierter aktiver Mehrwertsteuerzahler ist, ausgestellt werden. Diese Frage wird in 10 der Verordnung des Finanzministers vom 25. Mai 2005 über die Rückerstattung der Steuer an bestimmte Steuerzahler, die Steuerrückerstattung im Rahmen eines Vorschusses, die Ausstellung von Rechnungen, die Art ihrer Aufbewahrung sowie die Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Befreiungen von der Mehrwertsteuer keine Anwendung finden, geregelt (Gesetzblatt Nr. 95 Pos. 798). 7

8 Der Erwerber von Gegenständen oder Dienstleistungen muss unter anderem einen Vertrag mit dem Lieferanten von Gegenständen oder dem Erbringer von Dienstleistungen abgeschlossen haben, der dazu berechtigt, Rechnungen, Korrekturrechnungen und Duplikate im Namen und auf Rechnung des Lieferanten von Gegenständen oder des Dienstleisters auszustellen. Innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Abschluss des oben genannten Vertrages ist ferner bei den Leitern der für beide Vertragsparteien zuständigen Finanzämter eine schriftliche Mitteilung über den Abschluss eines solchen Vertrages einzureichen. 25. Gelten spezifische Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen an Personen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben? Nein. RECHNUNGSINHALT 26. Wann muss auf der Rechnung die MwSt.-Nummer des Kunden angegeben sein? Handelt es sich beim Lieferanten und beim Empfänger um Mehrwertsteuerzahler, so sind grundsätzlich in der Rechnung deren Steueridentifikationsnummern anzugeben. Rechnungen, die für natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sowie für natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form individueller landwirtschaftlicher Betriebe ausüben, ausgestellt werden, müssen die Steueridentifikationsnummer des Erwerbers nicht aufweisen. 27. Gelten für den Rechnungsinhalt weitere spezifische Vorschriften? Unter bestimmten Umständen können auch Einzelfahrscheine, Zahlungsnachweise für Call-Center-Dienstleistungen, Unterlagen zu steuerbefreiten Bank- und Versicherungsdiensten und Zahlungsnachweise für Fahrten auf mautpflichtigen Autobahnen als Rechnung anerkannt werden. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG 28. Ist bei Rechnungen, die mit einer fortschrittlichen elektronischen Signatur versendet werden, verbindlich vorgeschrieben, dass die Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden muss? Wenn ja, welche? Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt, versendet und aufbewahrt werden unter der Voraussetzung, dass die Echtheit ihrer Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts durch 1) eine sichere elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 Punkt 2 des Gesetzes vom 18. September 2001 über die elektronische Signatur (Gesetzblatt Nr. 130, Pos. 1450, mit späteren Änderungen), die mit Hilfe eines qualifizierten Zertifikats auf deren Richtigkeit hin überprüft wird, oder 2) durch den elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß der Vereinbarung über das europäische Modell zum Austausch von elektronischen Daten, sofern die abgeschlossene Vereinbarung über diesen Austausch die Anwendung von Verfahren vorsieht, die die Echtheit der Herkunft der Rechnung und die Unversehrtheit der 8

9 Daten sicherstellen, gewährleistet sind. 29. Ist bei Rechnungen, die im Rahmen eines elektronischen Datenaustausches versendet werden, zusätzlich ein zusammenfassendes Dokument in Papierform erforderlich? Wenn ja, geben Sie bitte Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren an. Nein, bei der Versendung von Rechnungen auf elektronischem Wege müssen sie nicht in Papierform zugestellt werden. Es ist auch nicht erforderlich, die in elektronischer Form ausgestellten Rechnungen in Papierform zusammenzustellen. 30. Sind Rechnungen zulässig, die gemäß Art. 233 (1) zweiter Absatz der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Übermittlung auf anderem elektronischem Wege) übermittelt werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Nein, eine solche Möglichkeit gibt es nicht. 31. Gibt es weitere spezifische Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung? Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung sind in der Verordnung des Finanzministers vom 14. Juli 2005 über die Ausstellung und Versendung von Rechnungen auf elektronischem Wege sowie die Aufbewahrung und das Verfügbarmachen dieser Rechnungen für die Steuerbehörde oder die Finanzkontrollbehörde (Gesetzblatt Nr. 133, Pos. 1119) enthalten. Die Verordnung ist auf der Internetseite des Finanzministeriums ( abrufbar. AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN 32. Welche Vorschriften gelten für den Aufbewahrungsort von Rechnungen? Ein gewerbetreibender Unternehmer ist verpflichtet, dem zuständigen Leiter des Finanzamtes unter anderem den Ort, an dem die mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängenden Unterlagen aufbewahrt werden (zu denen auch Rechnungen gehören), mitzuteilen. 33. Muss im Voraus mitgeteilt werden, wenn die Rechnungen außerhalb des eigenen Landes aufbewahrt werden? Wenn ja, bitte Einzelheiten nennen. Bei den in elektronischer Form ausgestellten Rechnungen besteht die Möglichkeit, sie auf dem Territorium eines anderen Mitgliedsstaates als auf dem Staatsgebiet Polens aufzubewahren (unter der Voraussetzung, dass in den genannten Fällen der Leiter des Finanzamtes und der Leiter des Zollamtes zuvor benachrichtigt werden) gemäß 6 Abs. 2 der Verordnung des Finanzministers vom 14. Juli 2005 über die Ausstellung und Versendung von Rechnungen auf elektronischem Wege sowie die Aufbewahrung und das Verfügbarmachen dieser Rechnungen für die Steuerbehörde oder die Finanzkontrollbehörde (Gesetzblatt Nr. 133, Pos. 1119). Die Verordnung ist auf der Internetseite des Finanzministeriums ( abrufbar. 34. Wie lange müssen die Rechnungen obligatorisch aufbewahrt werden? 9

10 Die Steuerzahler sind verpflichtet, die Originale und Kopien der Rechnungen und der Korrekturrechnungen sowie Duplikate dieser Unterlagen so lange aufzubewahren, bis der Termin für die Verjährung der Steuerschuld verstreicht. 35. Welche spezifischen Vorschriften gelten für die Art der Aufbewahrung und mögliche Umstellungen? Rechnungen werden im Original aufgeteilt nach Abrechnungszeiträumen, so dass ein rasches Auffinden möglich ist, aufbewahrt. Bei Rechnungen, die in elektronischer Form ausgestellt werden, sind sie in dem Format aufzubewahren, in dem sie versendet wurden, und zwar so, dass sowohl die Echtheit ihrer Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts als auch die Lesbarkeit für die gesamte Aufbewahrungsdauer gewährleistet sind. 36. Gibt es weitere spezifische Vorschriften für die Aufbewahrung von Rechnungen? - VEREINFACHTE RECHNUNGEN 37. In welchen Fällen ist eine vereinfachte Rechnungsstellung gemäß Art. 238 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gestattet? Gelten dafür spezifische Vorschriften? Siehe die Antwort auf Frage Nr. 27. PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN 38. Unter welchen Umständen ist ein Unternehmer verpflichtet, eine MwSt.- Erklärung einzureichen? Die Steuerzahler sind grundsätzlich verpflichtet, periodische MwSt.-Erklärungen abzugeben, die den einzelnen Steuerperioden entsprechen. 39. In welchen zeitlichen Abständen sind die MwSt.-Erklärungen einzureichen und betreffende Zahlungen zu leisten? Grundsätzlich sind die Steuerzahler verpflichtet, Steuererklärungen für monatliche Zeiträume beim Finanzamt innerhalb einer Frist bis zum 25. eines Monats, der jedem weiteren Monat folgt, einzureichen. 40. Gibt es in Bezug auf periodische MwSt.-Erklärungen eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Steuerzahler, die aufgrund ihrer Umsätze in den Genuss einer Befreiung kommen oder die ausschließlich eine von der Befreiung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Kleine Steuerzahler können ihre Erklärungen vierteljährlich innerhalb einer Frist bis zum 25. eines Monats, der jedem weiteren Quartal folgt, einreichen. Unter einem kleinen Steuerzahler ist ein Mehrwertsteuerzahler zu verstehen, 10

11 a) bei dem der Verkaufswert (samt Steuerbetrag) im vorhergehenden Steuerjahr den Gegenwert von Euro in Złoty nicht überstiegen hat, b) der ein Maklerunternehmen betreibt, Treuhandfonds verwaltet, als Agent, Auftragnehmer oder als Person tätig ist, die Dienstleistungen ähnlichen Charakters erbringt (mit Ausnahme eines Kommissionsgeschäftes) sofern der Provisionsbetrag oder die Höhe anderer Vergütungsformen für die erbrachten Dienstleistungen (samt Steuerbetrag) im vorhergehenden Steuerjahr den Gegenwert von Euro in Złoty nicht überstiegen hat. 41. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Die Mehrwertsteuerabrechnung nach dem Kassenverfahren (der Zeitpunkt für den Eintritt der Steuerpflicht und den Anspruch auf Steuerabzug sind mit der Vornahme der Zahlung verbunden.) darf von kleinen Steuerzahlern (genannt unter Punkt 40), die sich für dieses Verfahren entschieden haben, angewandt werden. Taxiunternehmer haben als Steuerzahler auch das Recht, sich für die Besteuerungsform in Form einer Pauschalsteuer zu entscheiden ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das Mehrwertsteuergesetz enthält auch Vorschriften zur Pauschalbesteuerung für Landwirte unter den Bedingungen gemäß Art. 25 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN 42. In welchen zeitlichen Abständen sind zusammenfassende Meldungen einzureichen? Zusammenfassende Meldungen (zusammenfassende Informationen) werden vierteljährlich innerhalb einer Frist bis zum 25. eines Monates, der dem Quartal folgt, in dem 1) die Steuerpflicht aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen eingetreten ist (in solchen Fällen umfasst die Meldung den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen); 2) die Steuerpflicht aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen eingetreten ist (in solchen Fällen umfasst die Meldung die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen); eingereicht. 43. Sind über die in Kapitel 6 (zusammenfassende Informationen) des Titels XI der Richtlinie 2006/112/EG des Rates geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein, das ist nicht erforderlich. 44. Gibt es in Bezug auf die zusammenfassenden Meldungen vereinfachte Verfahren im Sinne der Bestimmungen von Art. 269 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? 11

12 Nein, derartige Verfahren sind nicht vorgesehen. ELEKTRONISCHE ERKLÄRUNGEN 45. Können MwSt.-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Ja. Die Regelung zur Abgabe von MwSt.-Erklärungen auf elektronischem Wege ist in der Verordnung des Finanzministers vom 11. September 2006 über den logischen Aufbau von Erklärungen und Anträgen, die Art ihrer Versendung und die Arten der elektronischen Signatur, mit denen sie versehen sein sollten (Gesetzblatt Nr. 168, Pos. 1197, mit späteren Änderungen) enthalten. Diese Verordnung (samt Änderungen) sowie die Informationen zur Abgabe von elektronischen Erklärungen sind auf der Internetseite des Finanzministeriums ( unter E-Steuern" zu finden. 46. Können zusammenfassende Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Es ist geplant, eine solche Möglichkeit einzuführen. VERWALTUNGSPFLICHTEN 47. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, für wen? Ja. Das Pauschalsystem umfasst Landwirte, die nach dem Pauschalprinzip abrechnen, und Personen, die Personen und Gepäck befördern (Taxis bzw. Gepäcktaxis). 48. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Ja. Steuerzahler, die Dienstleistungen im Handel erbringen, die nach unterschiedlichen Sätzen besteuert sind, oder die besteuert und von der Steuer befreit werden, und die nicht verpflichtet sind, ein Verkaufsregister unter Verwendung von Computer-Registrierkassen zu führen, können zur Berechnung des fälligen Steuerbetrages den Verkauf von Gegenständen in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum aufteilen und zwar in Verhältnissen, die sich aus den nachgewiesenen Verkäufen aus dem Zeitraum ergeben, in dem der Erwerb getätigt wurde. 49. In welchen Sprachen sind die Formulare für die periodischen MwSt.- Erklärungen und zusammenfassende Meldungen verfügbar? Steuererklärungen und zusammenfassende Meldungen (zusammenfassende Informationen) sind in polnischer Sprache verfügbar. VORSTEUERABZUG 50. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? 12

13 Grundsätzlich kann keine Vorsteuer beim Erwerb unter anderem von - Gegenständen und Dienstleistungen, die für einen steuerbefreiten Verkauf vorgesehen sind, - Unterbringung und gastronomischen Dienstleistungen, - Kraftstoffen, Antriebsöl und dem bei bestimmten PKW-Kategorien mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen eingesetzten Gas abgezogen werden. 51. Gibt es Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Vorsteuer teilweise abgezogen werden kann? Wenn ja, bitte den Prozentwert bestimmen. Beim Erwerb von PKWs und anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen machen 60 % des Betrages der in der Rechnung festgelegten Steuer oder des Betrages der für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen fälligen Steuer oder des Betrages der für die Lieferung von Gegenständen fälligen Steuer, bei der der Erwerber der Steuerzahler ist, den Vorsteuerbetrag aus (aber nicht mehr als Złoty). 13

14 ANLAGE 1: SCHWELLENWERTE ax_base/index_en.htm ANLAGE 2: MWST-IDENTIFIKATIONSNUMMERN ase/index_en.htm ANLAGE 3: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ase/index_en.htm

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