MERKBLATT MARKTEINTRITT IN FRANKREICH

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MERKBLATT MARKTEINTRITT IN FRANKREICH"

Transkript

1 MERKBLATT MARKTEINTRITT IN FRANKREICH Unser Kölner Team im Bereich Vertriebs- und Gesellschaftsrecht: Die Kanzlei Epp & Kühl ist Ihr Partner im deutsch-französischen Rechtsverkehr. Dr. Christophe Kühl Rechtsanwalt Avocat au Barreau de Paris Dr. Kühl ist Partner der deutsch-französischen Anwaltskanzlei Epp & Kühl und leitet die Standorte in Köln und Paris. Er berät und begleitet deutschsprachige Unternehmen in allen Bereichen des französischen Wirtschaftsrechts mit Schwerpunkt Insolvenzen und Restrukturierung. Als Rechtsanwalt und Avocat au Barreau de Paris tritt er sowohl vor deutschen als auch vor französischen Gerichten auf. Laure-Amandine Trésarrieu, LL.M. Avocat au Barreau de Paris Frau Trésarrieu berät unsere Mandanten im französischen Gesellschaftsrecht. Sie unterstützt diese in sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen einschließlich der Niederlassung in Frankreich durch Neugründung oder Unternehmenskauf und begleitet sie bei laufenden gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten wie Kapitalmaßnahmen, Feststellung der Jahresabschlüsse, Umwandlungen, Verschmelzungen und Geschäftsführerwechsel. Larissa Wohlgemuth, LL.M. Avocat au Barreau de Paris Rechtsanwältin Frau Wohlgemuth berät unsere Mandanten im französischen und deutschen Gesellschaftsrecht. Sie unterstützt sie insbesondere bei der Gründung, Umwandlung, Veräußerung und dem Erwerb von Unternehmen in Frankreich und unterstützt in laufenden gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten. Außerdem berät Frau Bender im Bereich der erneuerbaren Energien. Louis Grégoire Sainte Marie, LL.M. Avocat au Barreau de Paris Herr Grégoire Sainte Marie berät unsere Mandanten im französischen Gesellschaftsrecht. Er unterstützt sie insbesondere bei Kapitalmaßnahmen, Wertpapiergeschäften, Verschmelzungen, Unternehmenskäufen und Umwandlungen. Herr Grégoire Sainte Marie berät außerdem im französischen Insolvenzund Steuerrecht. kuehl[at]avocat.de tresarrieu[at]avocat.de wohlgemuth[at]avocat.de saintemarie[at]avocat.de Mit mehr als 30 zweisprachigen Avocats und Rechtsanwälten an insgesamt 5 Standorten (Köln, Paris, Straßburg, Baden-Baden und Saargemünd) zählen wir zu den führenden Kanzleien im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Wir beraten Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum im Frankreichgeschäft und betreuen die französischen Niederlassungen deutscher, österreichischer und Schweizer Unternehmen in allen rechtlichen Belangen. Büro Köln Konrad-Adenauer-Ufer 71 D Köln Ihr Ansprechpartner: Herr Dr. Christophe Kühl kuehl[at]avocat.de Tel (0) Fax (0) ÜBERSICHT: I. GRÜNDE FÜR EINE NIEDERLASSUNG IN FRANKREICH... 2 II. VON DER EINFACHEN TELEFONNUMMER BIS ZUR TOCHTERGESELLSCHAFT... 2 III. WELCHE GESELLSCHAFTSFORMEN KOMMEN IN BETRACHT?... 5 IV. WAS SIND DIE VERSCHIEDENEN ETAPPEN BEI DER GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT?... 9 V. WELCHE KOSTEN FALLEN FÜR DIE GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT AN?... 9 VI. WIE WERDEN FRANZÖSISCHE KAPITALGESELLSCHAFTEN BESTEUERT?

2 I. GRÜNDE FÜR EINE NIEDERLASSUNG IN FRANKREICH Der französische Markt gehört zu den großen Märkten Europas und ist für deutsch-sprachige Unternehmen eines der ersten Zielmärkte. Einige Unternehmen erschließen den französischen Markt, ohne sich dort niederzulassen oder gar eine Gesellschaft zu gründen, etwa über das Internet, Vertriebspartner oder öffentliche Aufträge. Dabei bringt die bloße Übersetzung der Geschäftsunterlagen (Broschüre, Handbücher, Homepage etc.) nicht immer den gewünschten Erfolg. Dies liegt auch und vor allem an einem einfachen, psychologischen Grund: Französische Kunden (so wie auch deutsche Kunden umgekehrt gegenüber französischen Unternehmen) zögern häufig, Waren und Dienstleistungen bei einer im Ausland ansässigen Gesellschaft zu bestellen und werden auch nicht geneigt sein, eine deutsche Telefonnummer zu wählen, um sich über ein bestimmtes Produkt zu informieren, aus Angst, auf einen deutschsprachigen Gesprächspartner zu treffen, dessen Sprache man nicht beherrscht. Aus diesem Grund sollte stets das Augenmerk darauf gelegt werden, dass sich der französische Kunde zu Hause fühlt und es sollten alle Hürden im Hinblick auf eine Kontaktaufnahme oder Bestellung ausgeräumt werden. Dies kann am einfachsten und kostengünstigsten durch eine französische Geschäftsadresse und Telefonnummer umgesetzt werden und kann bis hin zur Gründung einer französischen Tochtergesellschaft mit einer echten Präsenz vor Ort gehen. II. VON DER EINFACHEN TELEFONNUMMER BIS ZUR TOCHTERGESELL- SCHAFT Die Wahl der jeweiligen Struktur hängt davon ab, wie weit eine Gesellschaft bei ihrem Markteintritt gehen möchte. In der Praxis ist der stufenweise Eintritt auf den französischen Markt geläufig, bei dem die nachstehend dargestellten Etappen nacheinander durchlaufen werden. 1. Die flexibelste Form: Die virtuelle Präsenz Aus kaufmännischen Gründen ist es ratsam, zumindest über eine Anschrift in Frankreich und eine französische Telefonnummer zu verfügen, um die Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden aus Frankreich zu erleichtern. Die Anrufe würden einfach nach Deutschland umgeleitet werden. Mit dieser kostengünstigen und flexiblen Lösung werden erste Barrieren bei der Kontaktaufnahme französischer Kunden aus dem Weg geräumt. Merkmale: o Hohe Flexibilität, geringe Kosten. o Die Gesellschaft ist nicht physisch präsent und unternimmt keinerlei aktive Schritte in Frankreich. o Alle Verträge werden mit der deutschen Gesellschaft abgeschlossen. Vorteile: o Überschaubare Kosten. o Keine langfristigen Verpflichtungen. o Vereinfachte Kontaktaufnahme für Kunden wirkt sich positiv auf den Umsatz aus. 2

3 Nachteile: o Die Gesellschaft verfügt über keinerlei tatsächliche Geschäftsaktivität in Frankreich und betreibt dort keinerlei aktive Kundengewinnung. o Es sollte gewährleistet sein, dass Telefonate in französischer Sprache entgegengenommen werden, d.h., dass der telefonische Empfang durch eine französischsprachige Person erfolgt. Geeignet insbesondere in der Startphase zur Marktsondierung. 2. Die physische Präsenz: Handelsvertreter, Vertriebsmitarbeiter Besser aber auch kostenintensiver ist es, statt einer nur virtuellen Präsenz auf eine physische Präsenz in Frankreich zu setzen. Eine physische Präsenz in Frankreich kann durch (i) einen Handelsvertreter, (ii) einen Vertriebshändler oder aber (iii) durch einen angestellten Vertriebsmitarbeiter umgesetzt werden. Alle drei Vertriebsformen können mit einer virtuellen Präsenz kombiniert werden. Nähere Informationen finden Sie hier: Merkmale: o Die deutsche Gesellschaft schließt einen Vertrag mit einem Vertriebsmann (selbständig oder nicht) ab, der für die Gesellschaft von seinem Wohnsitz in Frankreich aus arbeitet. o Alle Verträge werden mit der Muttergesellschaft abgeschlossen. o Die Buchhaltung erfolgt ausschließlich auf der Ebene der Muttergesellschaft und die Gewinne werden in Deutschland versteuert (sofern keine steuerliche Betriebsstätte besteht). Vorteile: o Die Gesellschaft verfügt über einen Ansprechpartner vor Ort und ist aktiv am Markt tätig. o Die laufenden Kosten sind geringer, als bei der Gründung einer Tochtergesellschaft und können umsatzabhängig gestaltet werden. Nachteile: o Je nach Vertrag (Handelsvertreter- oder Vertriebshändlervertrag) ist die Weisungsbefugnis der Gesellschaft begrenzt. o Gute Handelsvertreter und Distributoren sind schwer zu finden. Angestellte Vertriebsleute verursachen gewisse Grundkosten unabhängig vom Umsatz. o Die Kosten für eine Vertragsbeendigung können je nach gewähltem Vertragstyp erheblich sein. o Der Vertrag kommt direkt mit dem Kunden und der deutschen Gesellschaft o zustande, die im Außenverhältnis haftet. Darüber hinaus besteht das Risiko der Annahme einer Betriebsstätte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen. Diese können aber mit einer richtigen Gestaltung vermieden werden. o Kaufmännisch bleibt das Problem bestehen, dass die französischen Kunden keinen französischen Vertragspartner haben und damit bei Bestellungen zurückhaltender sein könnten. ERGO: Aktiver Vertrieb mit relativ geringen Fixkosten, geeignet zum Aufbau langfristiger Kundenbeziehungen bei begrenztem Budget. Steuerliches Risiko der Betriebsstätte ist zu berücksichtigen. 3

4 3. Gründung einer Tochtergesellschaft Die Gründung oder der Erwerb einer Tochtergesellschaft in Frankreich ist in aller Regel die beste aber auch kostenintensivste Form des Markteintritts. Sie bietet zahlreiche Vorteile rechtlicher, wirtschaftlicher und kaufmännischer Art. Merkmale: o Eine Tochtergesellschaft ist eine von der Muttergesellschaft getrennte und unabhängige juristische Person mit uneingeschränkter Rechts- und Geschäftsfähigkeit. o Die Tochtergesellschaft schließt alle Verträge mit Ihren Partnern in Frankreich ab und haftet dadurch allein gegenüber Dritten für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. o Die Rechnungen werden von der Tochtergesellschaft erstellt. o Sie führt ihre eigene Buchhaltung. o Sie stellt ihre eigenen Mitarbeiter in Frankreich ein. Vorteile: o Hauptvorteil besteht darin, durch die Filiale eine Präsenz auf dem französischen Markt zu haben. o Des Weiteren bietet die Gründung einer Tochtergesellschaft eine Haftungsabschottung zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft in Deutschland, so dass die Gläubiger, abgesehen von Ausnahmefällen, keine Ansprüche gegen die deutsche Gesellschaft geltend machen können. o Ein weiterer Vorteil ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die übersichtliche Organisation der Handels- und Finanzgeschäfte, da sie der einen oder anderen Gesellschaft zugeschrieben werden können. Eine Doppelbesteuerung kann somit vermieden werden. Dies bietet eine gewisse gesetzliche und steuerrechtliche Sicherheit. o Bei der Schließung der Tochtergesellschaft können die Gläubiger sowie die Arbeitnehmer in der Regel nur Ansprüche gegen die Tochtergesellschaft und nicht gegen die deutsche Muttergesellschaft geltend machen. Nachteile: o Die Gründung einer Tochtergesellschaft kann, je nach Gesellschaftsform, mit der Einzahlung eines Mindeststammkapitals einhergehen. o Es fallen höhere laufende Kosten an, insbesondere für administrative Aufgaben (Buchhaltung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfer etc.). ERGO: Trotz der höheren Kosten in aller Regel der solideste und kaufmännisch sinnvollste Schritt: Direkte Markpräsenz wirkt sich positiv auf Umsatz aus, Risiko einer Betriebsstätte existiert hier nicht, zudem entfaltet die Tochtergesellschaft haftungsrechtlich eine Abschottungswirkung. 4. Die Zweigniederlassung Diese letzte Möglichkeit bietet sich für deutsche Gesellschaften an, die zwar in Frankreich präsent aber trotzdem keine juristische Person in Frankreich gründen wollen (insbesondere wegen erhöhten Zulassungsanforderungen). 4

5 Merkmale: o Die Zweigniederlassung muss in Frankreich beim Handelsregister eingetragen werden. o Die Zweigniederlassung ist steuerlich wie eine unabhängige Struktur zu betrachten. o Alle Verträge werden aber weiterhin direkt mit der Muttergesellschaft in Deutschland abgeschlossen, da die Zweigniederlassung keine juristische Person ist. Dies gilt auch für alle Arbeitsverträge. Allerdings ist zu beachten, dass die Arbeitsverträge trotzdem dem französischen Recht unterliegen. Vorteile: o Die Formalitäten zur Eintragung einer Zweigniederlassung in Frankreich sind deutlich einfacher. o Des Weiteren fallen keine Kosten für einen Wirtschaftsprüfer an. Nachteile: o Steuerrechtlich ist die Zweigniederlassung einer Tochtergesellschaft gleichzustellen. o Ein unabhängiger Buchungskreislauf ist für die französische Niederlassung zu gewährleisten. Die Bilanzen sind nach französischen Rechtsvorschriften zu erstellen. Im Rahmen der Bilanz sind die tatsächlichen Kosten der Zweigniederlassung sowie die Kosten, die bei der Muttergesellschaft für die Verwaltung der Zweigniederlassung zustande gekommen sind, zu berücksichtigen. Dies bringt einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich. o Die Zweigniederlassung wird auch im Hinblick auf die Mehrwertsteuer wie ein selbständiges Unternehmen behandelt. Somit müssen die Mehrwertsteuererklärung und die Umsatzsteuerrückerstattungsanträge in Frankreich erstellt werden. ERGO: Zweigniederlassungen sind bis auf wenige Ausnahmen keine wirkliche Alternative zur Gründung einer Tochtergesellschaft, insbesondere da deren Vorteile der Haftungsabschirmung nicht erreicht werden können und der Verwaltungsaufwand vergleichbar hoch ist. Letztlich spart man nur die Gründungskosten. III. WELCHE GESELLSCHAFTSFORMEN KOMMEN IN BETRACHT? Wie auch im deutschen Recht, kennt das französische Recht verschiedene Gesellschaftsformen: die sociétés civiles und die sociétés commerciales. In Frankreich werden hauptsächlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Société à responsablité limitée, SARL), klassische Aktiengesellschaften (Société anonyme, SA) oder vereinfachte Aktiengesellschaften (Société par actions simplifiée, SAS) gegründet. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) ist in Frankreich die älteste Form (1925) einer Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Sie ist statistisch gesehen das Emblem der Kleinunternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern, die ihre Form insbesondere aufgrund des mangelnden Mindeststammkapitals (Möglichkeit eines 1-EUR-Stammkapitals) wählen. Im französischen Recht gibt es traditionell eine Aktiengesellschaft (SA) mit Verwaltungsrat und einem Präsidenten des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat ist Leitungs- und Kontrollorgan. 5

6 Daneben gibt es eine Aktiengesellschaft (SA) mit Vorstand und Aufsichtsrat nach deutschem Modell. Schließlich gibt es die vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS), eine neue Form der Kapitalgesellschaft: sie existiert erst seit 1994 und wurde im Juli 1999 allen Gesellschaftern zugänglich gemacht. Die SAS hat seitdem in Frankreich einen beträchtlichen Erfolg. Sie wird fast immer den anderen Formen der französischen Aktiengesellschaft (SA) vorgezogen, vor allem weil die SA starrere Regelungen für die Gesellschaft vorsieht und mindestens 7 Aktionäre erfordert. Die SAS ist eine äußerst anpassungsfähige Gesellschaftsform, die eine individuelle Gestaltung der Organisation ermöglicht und daher den anderen Formen der französischen Aktiengesellschaft (SA) vorzuziehen ist. 1. SARL Gesellschafter: Die SARL muss mindestens einen und darf nicht mehr als 100 Gesellschafter haben. Gesellschafter der SARL können natürliche und juristische Personen sein, die nicht zwingend ihren Sitz in Frankreich haben müssen. Mindeststammkapital: Die Gründung einer SARL erfordert kein Mindestkapital, der Kapitalbetrag wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt und kann theoretisch auch EUR 1,- betragen. Angesichts der Angabepflicht auf dem Geschäftspapier ist jedoch ein höheres Stammkapital ratsam. Einzahlung des Stammkapitals: Das Stammkapital kann bei der Gründung vollumfänglich oder zum Teil (mindestens ein Fünftel) eingezahlt werden. Alle Geschäftsanteile müssen bei der Gründung gezeichnet sein. Firma (Gesellschaftsname): Der Name der Gesellschaft kann frei gewählt werden. Gegebenenfalls sollte geprüft werden, ob andere Firmen Inhaberinnen von Urheberechten an diesem Namen sind. Gesellschaftssitz: Die Anmietung eines Büroraums bzw. eine Domizilierung mit oder ohne Anmietung eines Büroraums kommen in Betracht. Geschäftsführung: Die SARL benötigt zwingend einen oder mehrere Geschäftsführer bei denen es sich um natürliche Personen handeln muss. Abberufung des Geschäftsführers: Liegt bei der Abberufung des Geschäftsführers der SARL kein juste motif (die Abberufung berechtigender Grund) vor, so ist die SARL schadensersatzpflichtig. Umfang der Geschäftsführung und Vertretung: In der SARL können keine zwei Entscheidungsebenen eingeführt werden. Sämtliche Geschäftsführer stehen auf gleicher Ebene nebeneinander. Anderen Personen können nur durch genau definierte Vollmachterteilungen im Rahmen ihres Arbeitsvertrages Befugnisse erteilt werden, deren Dauer und Umfang begrenzt sind. Kontrollbefugnis von anderen Organen: In der SARL ist nur das Organ der Geschäftsführung vorgesehen. Die Gründung eines Beirats ist nicht möglich. Die Information der Gesellschafter der SARL ist beschränkt auf ein Einsichtsrecht in die Unterlagen der Gesellschafterversammlung. 6

7 Organisation der Gesellschafterbeschlüsse: Die SARL unterliegt sehr strengen Vorschriften bezüglich der Einberufung und des Abhaltens von Versammlungen. Abtretung von Geschäftsanteilen: Bei der SARL unterliegt die Abtretung von Geschäftsanteilen strengen Vorschriften. Das Beschlussfassungsverfahren und die späteren Veröffentlichungsmodalitäten sind sehr aufwendig. Vereinbarung der Nichtabtretbarkeit von Geschäftsanteilen: Eine solche Vereinbarung unterliegt strengen Regelungen. Möglichkeit der Ausschließung von Gesellschaftern: Eine entsprechende Vereinbarung ist bei der SARL nicht möglich. Wirtschaftsprüfer: Bei der Gründung einer SARL ist die Bestellung eines Abschlussprüfers Pflicht, wenn zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschritten sind: 1) 50 Arbeitnehmer; 2) EUR ,- Umsatz und 3) Gesamtbilanzwert von EUR ,-. 2. SAS Aktionär: Die SAS muss mindestens einen Aktionär haben. Die Aktionäre können natürliche und juristische Personen, französischer oder ausländischer Herkunft, sein. Dies erlaubt der deutschen Muttergesellschaft Alleingesellschafterin der SAS zu sein. Mindeststammkapital: Die Gründung einer SAS erfordert kein Mindestkapital, der Kapitalbetrag wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt und kann theoretisch auch EUR 1,- betragen. Auch hier ist die Wahl eines höheren Stammkapitals wegen der Angabepflichten auf dem Geschäftspapier sinnvoll. Einzahlung des Stammkapitals: Das Stammkapital kann bei der Gründung vollumfänglich oder zur Hälfte eingezahlt werden. Alle Aktien müssen bei der Gründung gezeichnet sein. Firma (Gesellschaftsname): Siehe SARL. Gesellschaftssitz: Siehe SARL. Geschäftsführung: Die SAS wird von einem Président vertreten, bei dem es sich entweder um eine natürliche oder eine juristische Person handeln kann. Dies ermöglicht bei der SAS zum Beispiel der Gesellschaft, die Hauptgesellschafterin ist (z.b. 51%), selbst die Funktion des Président einzunehmen. Abberufung des Geschäftsführers: Bei der SAS kann die Abberufung frei durchgeführt werden. Ein die Abberufung rechtfertigender Grund muss theoretisch nicht vorliegen, ist in der Praxis jedoch stark empfohlen. Umfang der Geschäftsführung und Vertretung: Bei der SAS können zwei Entscheidungsebenen eingeführt werden. Der Président als oberstes Organ der Gesellschaft und Vertreter der deutschen Muttergesellschaft kann von einem geschäftsführenden Direktor ( Directeur Général ) unterstützt werden. Der Directeur Général genießt im Geschäftsleben größeres Ansehen als ein einfacher Arbeitnehmer. Er ist geschäftsführendes Organ, ist jedoch dem Président untergeordnet. Kontrollbefugnis von anderen Organen: Will der Haupt- oder Einzelgesellschafter der SAS über die ständige Entwicklung der Gesellschaft umfassend informiert sein, besteht die Möglichkeit, eine Kontrolle der SAS einzurichten, deren Umfang und Organisation in der Sat- 7

8 zung frei bestimmt werden können. So ist es möglich, das System eines deutschen Beirats der GmbH bei der SAS zu übernehmen. Organisation der Gesellschafterbeschlüsse: Die SAS kann die Gesellschafterversammlungen (abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen) frei organisieren. Abtretung von Aktien: Bei einer SAS kann die Abtretung von Aktien an einen Dritten frei organisiert werden: Zustimmung mit einer in der Satzung frei festgesetzten Mehrheit, vollständige Abtretungsfreiheit. Vereinbarung der Nichtabtretbarkeit von Aktien: In einer SAS kann vorgesehen werden, dass die Gesellschafter die Aktien für eine gewisse Dauer (bis zu 10 Jahre) nicht abtreten dürfen. Möglichkeit der Ausschließung von Aktionären: Bei der SAS kann die Möglichkeit des Ausschlusses eines Aktionärs in der Satzung vereinbart werden. Wirtschaftsprüfer: Bei der SAS gilt dieselbe Regelung mit niedrigeren Schwellenwerten: 1) 20 Arbeitnehmer; 2) EUR ,- Umsatz und 3) Gesamtbilanzwert von EUR ,-, wenn die SAS mehrheitlich von natürlichen Personen gehalten wird. Wenn die SAS mehrheitlich von einer oder mehreren Gesellschaften beherrscht wird und somit Teil eines Konzerns ist, muss jedoch zwingend ein Wirtschaftsprüfer ernannt werden. 3. Unsere Empfehlung: Die Gründung einer SAS birgt folgende Vorteile bzw. Nachteile gegenüber einer SARL: - Eine große Gestaltungsfreiheit bei der Organisation der Geschäftsleitung und deren Kontrolle; - Es bleibt im Streitfall weiterhin einfacher, sich von dem Geschäftsführer einer SAS als von demjenigen einer SARL zu trennen; - Wenn in der Zukunft andere Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten sollten oder von Anfang an ein Joint Venture gebildet werden soll, bietet die SAS viel größere Gestaltungsmöglichkeiten. Ferner wäre die Registersteuer für die neuen Gesellschafter niedriger, was sie vor deren Eintritt in die Gesellschaft in Betracht ziehen würden; - Nicht zu vernachlässigen ist unserer Meinung nach auch die Tatsache, dass die SAS in Frankreich nach außen ein besseres Standing als die SARL hat, ein Aspekt, der für das Ansehen der Gesellschaft im Geschäftsverkehr ein wichtiges Kriterium sein kann; - Der Nachteil der SAS besteht in der Pflicht, einen Abschlussprüfer zu ernennen, sofern sie durch eine andere Gesellschaft kontrolliert wird (Regelfall). Kosten in Höhe von bis EUR sind jährlich zu erwarten. Der Abschlussprüfer muss regelmäßig über die Gesellschafterbeschlüsse informiert werden. Die Organisation des Testats nimmt ferner natürlich jedes Jahr Zeit in Anspruch. Somit ist die SARL nur zu empfehlen, wenn man auf die geschilderten Vorzüge der SAS verzichten kann. 8

9 IV. WAS SIND DIE VERSCHIEDENEN ETAPPEN BEI DER GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT? Folgende Formalitäten sind vorzunehmen (ein Notar ist nicht erforderlich, die Gründung kann auf dem Postwege von unserem Kölner Büro umgesetzt werden): 1. Verfassung der Satzung 2. Eröffnung eines Bankkontos in Frankreich (dafür benötigt die Bank die Satzung, hier reicht auch ein Entwurf) 3. Einzahlung des Stammkapitals 4. Abschließung eines Domizilierungsvertrages 5. Unterzeichnung der Satzung 6. Anmeldung der Satzung bei der Finanzbehörde 7. Veröffentlichung einer Anzeige im Amtsblatt des Departements des Gesellschaftssitzes. 8. Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister. V. WELCHE KOSTEN FALLEN FÜR DIE GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT AN? Kosten für die Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister Kosten für die Veröffentlichung der Anzeige in einem Amtsblatt Kosten für die Übersetzung der Unterlagen Anwaltskosten für das Verfassen der Unterlagen. VI. WIE WERDEN FRANZÖSISCHE KAPITALGESELLSCHAFTEN BESTEUERT? 1. Körperschaftssteuer Aktiengesellschaften ( Société Anonyme - SA oder Société par Action Simplifiée - SAS ), französische Betriebstätten ausländischer Gesellschaften und prinzipiell auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( Société à Responsabilité Limitée, SARL ) unterliegen der Körperschaftsteuer ( impôt sur les sociétés ). Die Körperschaftssteuer in Frankreich liegt bei 33,33 %, allerdings ist zu beachten, dass ab einer Steuerschuld von EUR pro Jahr, ein Zuschlag in Höhe von 3,3% anfällt. In Frankreich unterliegen Gesellschaften einem ermäßigten Steuersatz von 15 % für Gewinne bis EUR, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: - deren Stammkapital voll einbezahlt wurde und - es wurden Umsätze von weniger als EUR/Jahr erzielt, und - die Gesellschaft wird zu 75 % von natürlichen Personen oder Gesellschaften der gleichen Größenordnung gehalten. 2. Dividendenausschüttungen Dividendenausschüttungen, die von in Frankreich körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften an natürliche oder juristische Personen ohne Wohn- bzw. Firmensitz in Frankreich ausgezahlt werden, unterliegen grundsätzlich nach nationalem französischem Recht einer Quellensteuer von 30%. 9

10 Eine Befreiung von der Quellensteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen für Dividenden vorgesehen, die eine französische Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft zahlt (Mutter-Tochter-Richtlinie). Dividenden, die von einer französischen Tochtergesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, werden wie folgt besteuert: - keine Besteuerung bei jeder Ausschüttung einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft hält; - in allen anderen Fällen: eine 15 %ige Quellensteuer bei jeder Ausschüttung, wobei die Zahlung der 15 %igen Quellensteuer in Frankreich auf den in Deutschland zu zahlenden Betrag angerechnet wird. Diese Information wird Ihnen zur Verfügung gestellt von: Kühl Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Konrad-Adenauer-Ufer 71, Köln KÖLN PARIS STRASBOURG BADEN-BADEN SARREGUEMINES Die Artikel dienen ausschließlich der generellen Information und ersetzen kein individuelles Beratungsgespräch. Ein Mandatsverhältnis kommt hierdurch nicht zustande. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 10

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

ALLEMAND Mai 2015 DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE)

ALLEMAND Mai 2015 DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE) JURISINFO FRANCO- ALLEMAND Mai 2015 Hinweis : Dieses Merkblatt gibt nur globale erste Hinweise. DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE) 1. Gründung der GmbH 1.1.Voraussetzungen Die

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

CHSH. GILESCU & PARTENERII Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati

CHSH. GILESCU & PARTENERII Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati GILESCU & PARTENERII Partnerschaft von Rechtsanwälten Splaiul Independentei 42-44, Sekt. 5, RO-050084 Bukarest Tel. 0040 21 311 12 13, 0040 21 319 99 90 Fax 0040 21 314 24 70 www.gp-chsh.ro Präsentation

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht

Mehr

georgien kompakt Unternehmensgründung Juni 2010 Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien

georgien kompakt Unternehmensgründung Juni 2010 Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien georgien kompakt Unternehmensgründung Juni 2010 Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien I. Unternehmensform In Georgien agierende ausländische Unternehmen entscheiden sich in der Regel entweder für die

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Gründung einer AG in Polen

Gründung einer AG in Polen KOZLOWSKI Rechts- und Steuerberatung Ul. Wawelska 1/2 70-505 Szczecin POLEN http://ra-kozlowski.com/ mail@ra-kozlowski.com Gründung einer AG in Polen Die polnische Aktiengesellschaft (spółka akcyjna, kurz

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

ready to use companies - GmbH & Co. KG -

ready to use companies - GmbH & Co. KG - ready to use companies - GmbH & Co. KG - Confidenta - 1 - Confidenta Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Vorratsgesellschaft. Bei einem Kauf werden zwingend die Firmenbezeichnungen und die Unternehmensgegenstände

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Daten & Fakten zur Ihrer Gesellschaft Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Kaufpreis: 2.500 EURO inkl. 1.000 EURO Stammkapital mit übernahmefähigem Konto Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Mehr

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick 4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG

Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Die GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.

Die GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung. Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes

Mehr

Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand

Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Die Kommission der europäischen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

ready to use companies - UG -

ready to use companies - UG - ready to use companies - UG - Confidenta - 1 - Confidenta Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Vorratsgesellschaft. Bei einem Kauf werden zwingend die Firmenbezeichnung und der Unternehmensgegenstand

Mehr

Unternehmensformen im Überblick

Unternehmensformen im Überblick Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung!

Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! 1 Inhaltsübersicht 1. Stiftungen in der Schweiz 1.1 Gründung der Stiftung 1.2 Steuerliche Aspekte 1.3 Kosten bei Gründung sowie laufender Art

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.

Mehr

Ihre Fragen unsere Antworten

Ihre Fragen unsere Antworten Ihre Fragen unsere Antworten Wie werde ich WOGEDO-Mitglied? Und was sind Geschäftsanteile? Hier finden Sie die Antworten auf die meist gestellten Fragen. I. WOGEDO ALLGEMEIN 1. Wie funktioniert die WOGEDO

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger

Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland

Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland Joint Ventures sind ein Zugang zu neuen Absatzmärkten, Technologien und Know-how. Sie sind eine Investitionsform, die in Russland immer beliebter wird. In der

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr