(2) Die nšheren Bestimmungen Ÿber die Anzeige von GefahrumstŠnden bei Vertragsabschlu sind in den 16 bis 21 Versicherungsgesetz (VersVG) enthalten.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(2) Die nšheren Bestimmungen Ÿber die Anzeige von GefahrumstŠnden bei Vertragsabschlu sind in den 16 bis 21 Versicherungsgesetz (VersVG) enthalten."

Transkript

1 10T - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN F R DIE SACHVERSICHERUNG (ABS) Fassung Diese Bedingungen enthalten allgemeine Vertragsbestimmungen und gelten als Allgemeiner Teil fÿr jene Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen. Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Anzeige von GefahrumstŠnden bei Vertragsabschlu Artikel 2 Erhšhung der Gefahr Artikel 3 Sicherheitsvorschriften Artikel 4 Versicherungsperiode, PrŠmie, Beginn des Versicherungsschutzes Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens Artikel 6 Mehrfache Versicherung, Vereinbarter Selbstbehalt Artikel 7 berversicherung, Doppelversicherung Artikel 8 VerŠu erung der versicherten Sachen Artikel 9 Versicherung fÿr fremde Rechnung Artikel 10 Begrenzung der EntschŠdigung, Unterversicherung Artikel 11 SachverstŠndigenverfahren Artikel 12 Schuldhafte HerbeifŸhrung des Schadenfalles, Mitwirkung bei der Ermittlung, RechtskrŠftige Verurteilung Artikel 13 Zahlung der EntschŠdigung, Klagefrist, VerjŠhrung Artikel 14 RŸckgriffsrecht Artikel 15 Form der ErklŠrungen Artikel 16 Vertragsdauer Artikel 1 Anzeige von GefahrumstŠnden bei Vertragsabschlu (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschlu des Vertrages alle ihm bekannten UmstŠnde, die fÿr die bernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemš und vollstšndig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrÿcklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer vom Vertrag zurÿcktreten und wird diesfalls nach Ma gabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei. (2) Die nšheren Bestimmungen Ÿber die Anzeige von GefahrumstŠnden bei Vertragsabschlu sind in den 16 bis 21 Versicherungsgesetz (VersVG) enthalten. Artikel 2 Erhšhung der Gefahr (1) Nach Vertragsabschlu darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhšhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, da eine Erhšhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzÿglich schriftlich Anzeige zu erstatten. (2) Tritt nach dem Vertragsabschlu eine Erhšhung der Gefahr ein, kann der Versicherer kÿndigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer au erdem nach Ma gabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Die Bestimmungen der vorstehenden AbsŠtze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhšhung der Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. (4) Die nšheren Bestimmungen Ÿber die Erhšhung der Gefahr sind in den 23 bis 31 VersVG enthalten. Artikel 3 Sicherheitsvorschriften (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behšrdliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kÿndigen. Das KŸndigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober FahrlŠssigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einflu auf den Eintritt des

2 Schadenfalles oder soweit sie keinen Einflu auf den Umfang der EntschŠdigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die KŸndigung nicht erfolgt war. (3) Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Erhšhung der Gefahr verbunden, finden die Bestimmungen Ÿber die Erhšhung der Gefahr Anwendung. Artikel 4 Versicherungsperiode, PrŠmie, Beginn des Versicherungsschutzes (1) Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht fÿr eine kÿrzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die JahresprŠmie vertragsgemš in TeilbetrŠgen zu entrichten ist. (2) Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige PrŠmie einschlie lich NebengebŸhren und Steuern gegen AushŠndigung der Polizze zu bezahlen (Einlšsung der Polizze). Die FolgeprŠmien einschlie lich NebengebŸhren und Steuern sind an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten. (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlšsung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehšndigt, dann aber die PrŠmie binnen 14 Tagen gezahlt, ist Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. (4) FŸr die Folgen nicht rechtzeitiger PrŠmienzahlung gelten die 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf rÿckstšndige FolgeprŠmien kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach 39 bzw. 91 VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. (5) Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelšst, so gebÿhrt dem Versicherer die PrŠmie nur fÿr die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit. Endet er jedoch vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfall des versicherten Interesses, gebÿhrt dem Versicherer die PrŠmie, die er hštte erheben kšnnen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wšre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Tritt der Versicherer nach 38 Abs.1 VersVG zurÿck, weil die erste PrŠmie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine GeschŠftsgebŸhr in Hšhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit dem Vertrag erwachsenen Kosten verlangen. (6) Hat der Versicherer mit RŸcksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit eine ErmŠ igung der PrŠmie gewšhrt, kann er bei einer vorzeitigen Auflšsung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die PrŠmie hšher bemessen worden wšre, wenn der Vertrag nur fÿr den Zeitraum abgschlossen worden wšre, wšhrend dessen er tatsšchlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag nach Eintritt des Schaden-falles durch den Versicherer gekÿndigt, kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens Der Versicherer kann nach Eršffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens Ÿber das Vermšgen oder nach der Anordnung der Zwangsverwaltung Ÿber die Liegenschaft des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kÿndigen. Artikel 6 Mehrfache Versicherung, Vereinbarter Selbstbehalt (1) Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer fÿr das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzÿglich den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. Der Versicherer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, seine Versicherung mit einmonatiger Wirksamkeit kÿndigen. (2) Ist vereinbart, da der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er fÿr diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die EntschŠdigung so ermš igt, da der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst tršgt. Artikel 7 berversicherung, Doppelversicherung (1) Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert Ÿbersteigt ( berversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemš e Ersatzleistung zu erbringen. (2) bersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, kšnnen der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der PrŠmie verlangen. Eine tariflich festgelegte MindestprŠmie bleibt unberÿhrt.

3 (3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die 59 und 60 VersVG. Artikel 8 VerŠu erung der versicherten Sache Auf die VerŠu erung der versicherten Sache finden uneingeschršnkt die Bestimmungen der 69 bis 71 VersVG Anwendung. Artikel 9 Versicherung fÿr fremde Rechnung Auf die Versicherung fÿr fremde Rechnung finden die Bestimmungen der 74 bis 80 VersVG Anwendung. Artikel 10 Begrenzung der EntschŠdigung, Unterversicherung (1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze fÿr die Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Ersatzleistung fÿr die unter jeder einzelnen Post der Polizze versicherten Sachen durch die fÿr die betreffende Post angegebene Versicherungssumme begrenzt. (2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem VerhŠltnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist fÿr jede Post der Polizze gesondert festzustellen. Artikel 11 SachverstŠndigenverfahren (1) Jeder Vertragspartner kann verlangen, da Ursache und Hšhe des Schadens durch SachverstŠndige festgestellt werden. Die Feststellung, die die SachverstŠndigen im Rahmen ihrer ZustŠndigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, da sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (2) FŸr das SachverstŠndigenverfahren gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilproze ordnung Ÿber Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen SachverstŠndigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewšhlten SachverstŠndigen zur Ernennung des zweiten SachverstŠndigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforde-rung, wird auf Antrag des auffordernden Vertragspartners der zweite SachverstŠndige durch das fÿr den Schadenort zustšndige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide SachverstŠndige wšhlen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das fÿr den Schadenort zustšndige Bezirskgericht ernannt. b) Die SachverstŠndigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, Ÿbergibt der Versicherer sie unverzÿglich dem Obmann. Dieser entscheidet Ÿber die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Jeder Vertragspartner tršgt die Kosten seines SachverstŠndigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur HŠlfte. (3) Auf Grund der Feststellung der SachverstŠndigen oder des Obmannes wird die EntschŠdigung berechnet. (4) Durch das SachverstŠndigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berÿhrt. Artikel 12 Schuldhafte HerbeifŸhrung des Schadenfalles, Mitwirkung bei der Ermittlung, RechtskrŠftige Verurteilung (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung fÿr die BetriebsfŸhrung verantwortlichen Personen den Schaden vorsštzlich oder grobfahrlšssig herbeigefÿhrt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenÿber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Hat eine der genannten Personen bei der Ermittlung des Schadens oder der EntschŠdigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen fÿr die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen, ist der Versicherer nach Ma gabe des 6 Abs.3 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

4 (2) Ist eine der genannten Personen wegen der HerbeifŸhrung des Schadens oder wegen eines bei Ermittlung des Schadens oder der EntschŠdigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskršftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt. Artikel 13 Zahlung der EntschŠdigung, Klagefrist, VerjŠhrung (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Schadenfalles und dem Umfanges der Leistung des Versicherers nštigen Erhebungen fšllig. Die FŠlligkeit tritt jedoch unabhšngig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine ErklŠrung des Versicherers verlangt, aus welchen GrŸnden die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Hšhe des Betrages verlangen, die der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat; der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. (3) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, a) wenn Zweifel Ÿber die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises. b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anla des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. (4) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenÿber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die Ablehnung ist mit der AnfŸhrung einer ihr zugrunde gelegten Tatsache sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zu begrÿnden. Die Frist ist fÿr die Dauer von Vergleichsverhandlungen Ÿber den erhobenen Anspruch und fÿr die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. (5) FŸr die VerjŠhrung gilt 12 Abs.1 und 2 VersVG. Artikel 14 RŸckgriffsrecht Auf das RŸckgriffsrecht finden die Bestimmungen des 67 VersVG Anwendung. Artikel 15 Form der ErklŠrungen Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fÿr die jeweilige Sachversicherungssparte nichts Abweichendes bestimmt ist, haben sšmtliche Anzeigen und ErklŠrungen des Versicherungsnehmers schriftlich zu erfolgen. Artikel 16 Vertragsdauer Der Vertrag gilt fÿr die in der Polizze festgesetzte Dauer. BetrŠgt diese mindestens ein Jahr, gilt das VersicherungsverhŠltnis jedesmal um ein Jahr verlšngert, wenn es nicht spštestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragspartner schriftlich gekÿndigt worden ist. BetrŠgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne KŸndigung. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 5 b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche VertragserklŠrung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persšnlich ab, so hat dieser ihm unverzÿglich eine Kopie dieser VertragserklŠrung auszuhšndigen. (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einschlie lich der Bestimmungen Ÿber die Festsetzung der PrŠmie, soweit sie nicht im Antrag bestimmt ist, und Ÿber vorgesehene nderungen der PrŠmie nicht vor Abgabe seiner VertragserklŠrung oder hat er entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner VertragserklŠrung erhalten, so kann er binnen zweier Wochen vom Vertrag zurÿcktreten; der Beweis der rechtzeitigen Ausfolgung dieser Urkunde obliegt dem Versicherer. Die RŸcktrittsfrist beginnt erst zu laufen,

5 wenn dem Versicherungs-nehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er Ÿber sein RŸcktrittsrecht belehrt worden ist. Der RŸcktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genÿgt, wenn die ErklŠrung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das RŸcktrittsrecht erlischt spštestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschlie lich einer Belehrung Ÿber das RŸcktrittsrecht. Hat der Versicherer vorlšufige Deckung gewšhrt, so gebÿhrt ihm hiefÿr die ihrer Dauer entsprechende PrŠmie. (3) Das RŸcktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate betršgt. 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, da bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-falles dem Versicherer gegenÿber zu erfÿllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer KŸndigungsfrist kÿndigen, es sei denn, da die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. KŸndigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende quivalenz zwischen Risiko und PrŠmie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit au erdem nur in dem VerhŠltnis ein, in dem die vereinbarte hinter der fÿr das hšhere Risiko tarifmš ig vorgesehene PrŠmie zurÿckbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen blo en Meldungen und Anzeigen, die keinen Einflu auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsštzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der VerhŸtung einer Erhšhung der Gefahr dem Versicherer gegenÿber - unabhšngig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfÿllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einflu auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keineneinflu auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit fÿr den Fall vereinbart, da eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenÿber zu erfÿllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober FahrlŠssigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher UmstŠnde zu beeintršchtigen, die erkennbar fÿr die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Fest-stellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einflu gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum RŸcktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlšssigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. 10. (1) Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung gešndert, die nderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genÿgt fÿr eine WillenserklŠrung, die dem Versicherungsnehmer gegenÿber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die ErklŠrung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die WohnungsŠnderung bei regelmš iger Befšrderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wšre. 12. (1) Die AnsprŸche aus dem Versicherungsvertrag verjšhren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die VerjŠhrung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjšhren seine AnsprŸche erst nach zehn Jahren. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die VerjŠhrung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der AnfŸhrung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begrÿndet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die VerjŠhrung jedenfalls ein. (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versichererdem Versicherungsnehmer gegenÿber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist fÿr die Dauer von Vergleichsverhandlungen Ÿber den erhobenen Anspruch und fÿr die Zeit, in der der Versicherungsnehmer

6 ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschlu des Vertrages alle ihm bekannten UmstŠnde, die fÿr die bernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene GefahrumstŠnde, die geeignet sind, auf den Entschlu des Versicherers, den Vertrag Ÿberhaupt oder zu den vereinbarten Bestim-mungen abzuschlie en, einen Einflu ausÿben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrÿcklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurÿcktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. (3) Der RŸcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrÿcklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurÿcktreten, wenn die Anzeige vorsštzlich oder grob fahrlšssig unterblieben ist. 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurÿcktreten, wenn Ÿber einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. (2) Der RŸcktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. 18. Hatte der Versicherungsnehmer die GefahrumstŠnde an der handschriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrÿcklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurÿckzutreten. 19. Wird der Vertrag von einem BevollmŠchtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt fÿr das RŸcktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, da die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fšllt. 20. (1) Der RŸcktritt ist nur innerhalb eines Monates zulšssig. Die Frist beginnt mit dem Zeipunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. (2) Der RŸcktritt ist gegenÿber dem Versicherungsnehmer zu erklšren. Im Falle des RŸcktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der PrŠmie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurÿckzugewšhren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. 21. Tritt der Versicherer zurÿck, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einflu auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit er keinen Einflu auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 23. (1) Nach Abschlu des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhšhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, da durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete nderung die Gefahr erhšht ist, so hat er dem Versicherer unverzÿglich Anzeige zu machen. 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das VersicherungsverhŠltnis ohne Einhaltung einer KŸndigungsfrist kÿndigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so mu dieser die KŸndigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. (2) Das KŸndigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeÿbt wird, in welchem der Versicherer von der Erhšhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder-hergestellt ist, der vor der Erhšhung bestanden hat. 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhšhung der Gefahr eintritt.

7 (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzÿglich gemacht wird und der Versicherungsfall spšter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hštte zugehen mÿssen, es sei denn, da ihm in diesem Zeitpunkt die Erhšhung der Gefahr bekannt war. (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist fÿr die KŸndigung des Versicherers abgelaufen und eine KŸndigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhšhung der Gefahr keinen Einflu auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einflu auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 26. Die Vorschriften der 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhšhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, fÿr das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranla t wird. 27. (1) Tritt nach dem Abschlu des Vertrages unabhšngig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhšhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das VersicherungsverhŠltnis unter Einhaltung einer KŸndigungsfrist von einem Monat zu kÿndigen. Das KŸndigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeÿbt wird, in dem der Versicherer von der Erhšhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhšhung bestanden hat. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhšhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzÿglich Anzeige zu machen. (3) Ist die Erhšhung der Gefahr durch allgemein bekannte UmstŠnde verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine nderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das KŸndigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. 28. (1) Wird die im 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzÿglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall spšter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hštte zugehen mÿssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhšhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hštte zugehen mÿssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist fÿr die KŸndigung des Versicherers abgelaufen und eine KŸndigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhšhung der Gefahr keinen Einflu auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einflu auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 29. Eine unerhebliche Erhšhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhšhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den UmstŠnden als vereinbart anzusehen ist, da das VersicherungsverhŠltnis durch die Erhšhung der Gefahr nicht berÿhrt werden soll. 30. Die Vorschriften der 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhšhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum RŸcktritt oder zur KŸndigung berechtigt ist, nur fÿr einen Teil der GegenstŠnde oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des RŸcktrittes oder der KŸndigung fÿr den Ÿbrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, da fÿr diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hštte. (2) Macht der Versicherer von dem Recht des RŸcktrittes oder der KŸndigung fÿr einen Teil der GegenstŠnde oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das VersicherungsverhŠltnis fÿr den Ÿbrigen Teil zu kÿndigen; die KŸndigung kann jedoch nicht fÿr einen spšteren Zeitpunkt als den Schlu der Versicherungsperiode erklšrt werden, in welcher der RŸcktritt des Versicherers oder seine KŸndigung wirksam wird. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften Ÿber die Erhšhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, fÿr einen Teil der GegenstŠnde oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. 38. (1) Ist die erste oder einmalige PrŠmie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschlu des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur PrŠmienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurÿckzutreten. Es gilt als RŸcktritt, wenn der Anspruch auf die PrŠmie nicht innerhalb dreier Monate vom FŠlligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige PrŠmie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, da der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der PrŠmie ohne sein Verschulden verhindert war.

8 (3) Die Aufforderung zur PrŠmienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten lšst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. 39. (1) Wird eine FolgeprŠmie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genÿgt eine Nachbildung der eigenhšndigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der FolgeprŠmie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, da der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das VersicherungsverhŠltnis ohne Einhaltung einer KŸndigungsfrist kÿndigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die KŸndigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, da sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der KŸndigung ausdrÿcklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der KŸndigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der KŸndigung oder, falls die KŸndigung mit der Frist-bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten lšst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. 39. a Ist der Versicherungsnehmer blo mit nicht mehr als 10 vh der JahresprŠmie, hšchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt eine im 38 oder 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. 43. (1) Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer stšndig damit betraut ist, fÿr diesen Versicherungs-vertrŠge zu vermitteln oder zu schlie en. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten Ÿberdies fÿr den, der auch nur im Einzelfall vom Versicherer betraut ist, sowie fÿr den, der mit nach den UmstŠnden anzu-nehmender Billigung des Versicherers als Versicherungsagent auftritt. (2) Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von VersicherungsgeschŠften betraut ist, als bevollmšchtigt, in dem Versicherungszweig, fÿr den er bestellt ist: 1. AntrŠge auf Abschlu, VerlŠngerung oder nderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher AntrŠge entgegenzunehmen; 2. die Anzeigen, welche wšhrend der Dauer des VersicherungsverhŠltnisses zu machen sind, sowie KŸndigungs- und RŸcktrittserklŠrungen oder sonstige das VersicherungsverhŠltnis betreffende ErklŠrungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen; 3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder VerlŠngerungsscheine auszuhšndigen; 4. PrŠmien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten PrŠmienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genÿgt eine Nachbildung der eigenhšndigen Unterschrift. 48. (1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist fÿr Klagen aus dem VersicherungsverhŠltnis gegen den Versicherer das Gericht zustšndig, in dessen Sprengel der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnsitz hatte. 51. (1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich Ÿbersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, da zur Beseitigung der berversicherung die Versicherungssumme unter verhšltnismš iger Minderung der PrŠmie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (2) Ist die berversicherung durch ein Kriegsereignis oder eine behšrdliche Ma nahme aus Anla eines Krieges verursacht, oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer das Ver-langen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der berversicherung ab stellen. (3) In den FŠllen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurÿckzuerstattenden PrŠmienteile erst am Schlu der Versicherungsperiode zu zahlen. (4) Schlie t der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der berversicherung einen rechtswidrigen Vermšgensvorteilzu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig.

9 (5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberÿhrt. 59. (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und Ÿbersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder Ÿbersteigt aus anderen GrŸnden die Summe der EntschŠdigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wšren, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, da dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer fÿr den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. (2) Die Versicherer sind nach Ma gabe der BetrŠge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenÿber vertragsmš ig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen auslšndisches Recht anzuwenden, so kann der Versicherer, fÿr den das auslšndische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz verlangen, wenn er selbst nach dem fÿr ihn ma gebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermšgensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. 60. (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so kann er verlangen, da der spšter abgeschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhšltnismš iger Minderung der PrŠmie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frÿhere Versicherung nicht gedeckt ist. (2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, da nach Abschlu der mehreren VersicherungsvertrŠge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren VersicherungsvertrŠge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur die verhšltnismš ige Herabsetzung der Versicherungssumme und der PrŠmien verlangen. (3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Auflšsung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungs-nehmer es nicht unverzÿglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat. 62. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Mšglichkeit fÿr die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die UmstŠnde es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemš en Ermessen zu handeln. (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, da die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober FahrlŠssigkeit beruht. Bei grob fahrlšssiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehšriger ErfŸllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wšre. 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer Ÿber, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der bergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hštte Ersatz erlangen kšnnen. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in hšuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehšrigen, so ist der bergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch Ÿber, wenn der Angehšrige den Schaden vorsštzlich verursacht hat. 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-rung fÿr ein kÿnftiges Unternehmen oder sonst fÿr ein kÿnftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der PrŠmie frei; der Versicherer kann eine angemessene GeschŠftsgebŸhr verlangen. (2) FŠllt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebÿhrt dem Versicherer die PrŠmie, die er hštte erheben kšnnen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wšre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) FŠllt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behšrdliche Ma nahme aus Anla eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebÿhrt dem Versicherer nur der Teil der PrŠmie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.

10 (4) In den FŠllen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurÿckzuerstattenden PrŠmienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. 69. (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veršu ert, so tritt an Stelle des VerŠu erers der Erwerber in die wšhrend der Dauer seines Eigentums aus dem VersicherungsverhŠltnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) FŸr die PrŠmie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfšllt, haften der VerŠu erer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die VerŠu erung in Ansehung der durch das VersicherungsverhŠltnis gegen ihn begrÿn-deten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der 1394 bis 1396 des Allgemeinen bÿrgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das VersicherungsverhŠltnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kÿndigen. Das KŸndigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausÿbt, in welchem er von der VerŠu erung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das VersicherungsverhŠltnis zu kÿndigen; die KŸndigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schlu der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das KŸndigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeÿbt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das KŸndigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird das VersicherungsverhŠltnis auf Grund dieser Vorschriften gekÿndigt, so hat der VerŠu erer dem Versicherer die PrŠmie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen FŠllen fÿr die PrŠmie nicht. 71. (1) Die VerŠu erung ist dem Versicherer unverzÿglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom VerŠu erer unverzÿglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall spšter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver-sicherer hštte zugehen mÿssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die VerŠu erung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hštte zugehen mÿssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsštzlich unterlassen worden ist und die VerŠu erung keinen Einflu auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einflu auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist fÿr die KŸndigung des Versicherers abgelaufen und eine KŸndigung nicht erfolgt ist. 74. (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer abschlie t, im eigenen Namen fÿr einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung fÿr fremde Rechnung). (2) Wird die Versicherung fÿr einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, da der vertragschlie ende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen fÿr fremde Rechnung handelt. 75. (1) Bei der Versicherung fÿr fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die AushŠndigung eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers Ÿber seine Rechte nur dann verfÿgen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist. 76. (1) Der Versicherungsnehmer kann Ÿber die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfÿgen. (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und zur bertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist. (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenÿber nachweist, da der Versicherte seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.

11 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls Ÿber das Vermšgen des Versicherten der Konkurs eršffnet ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in bezug auf die versicherte Sache zustehenden AnsprŸche befriedigt ist. Er kann sich fÿr diese AnsprŸche aus der EntschŠdigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der EntschŠdigungssumme vor dem Versicherten und dessen GlŠubigern befriedigen. 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung fÿr fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. 79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war. (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und beim Abschlu das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, da der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen. 80. (1) Ergibt sich aus den UmstŠnden nicht, da die Versicherung fÿr einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als fÿr eigene Rechnung genommen. (2) Ist die Versicherung fÿr Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, da unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die Vorschriften der 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, da fremdes Interesse versichert ist. 91. Bei der GebŠudeversicherung mu die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der PrŠmie nach 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015)

Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015) Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht,

Mehr

Jahrgang 1959 Ausgegeben am 5. Jänner 1959 2. Stück

Jahrgang 1959 Ausgegeben am 5. Jänner 1959 2. Stück 297 Jahrgang 1959 Ausgegeben am 5. Jänner 1959 2. Stück 2. Bundesgesetz: Versicherungsvertragsgesetz 1958. 2. Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder

Mehr

Auszug Versicherungsvertragsgesetz idf BGBl 34/2015 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem

Auszug Versicherungsvertragsgesetz idf BGBl 34/2015 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Auszug Versicherungsvertragsgesetz idf BGBl 34/2015 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine

Mehr

Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertrag (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozeßordnung (ZPO)

Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertrag (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozeßordnung (ZPO) Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertrag (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) Seite 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) 5 Billigungsklausel Weicht der Inhalt

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015)

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08)

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) 1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 gelten für den o.g. Versicherungsvertrag neue gesetzliche Bestimmungen, die an die Stelle derjenigen

Mehr

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 5 VVG (1) Weicht der

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Informationen zur VOV D&O-Versicherung

Informationen zur VOV D&O-Versicherung Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Mannheimer AB-Sach 95. Allgemeine Bedingungen 1995 für die Sachversicherung

Mannheimer AB-Sach 95. Allgemeine Bedingungen 1995 für die Sachversicherung Mannheimer Versicherung AG Mannheimer AB-Sach 95 Allgemeine Bedingungen 1995 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG 1 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Besondere Bedingungen für die Vertrauensschadenversicherung für Haftungen aus der Haftungserklärung gemäß 2 Abs. 1 Z 15 NAG

Besondere Bedingungen für die Vertrauensschadenversicherung für Haftungen aus der Haftungserklärung gemäß 2 Abs. 1 Z 15 NAG Besondere Bedingungen für die Vertrauensschadenversicherung für Haftungen aus der Haftungserklärung gemäß 2 Abs. 1 Z 15 NAG 1 Begriffbestimmungen 1. Haftungserklärung Haftungserklärung ist die beglaubigte

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Projekt-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (APBUB 2012)

Allgemeine Bedingungen für die Projekt-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (APBUB 2012) Allgemeine Bedingungen für die Projekt-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (APBUB 2012) Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Antragsnummer: Antragsteller: zu versichernde Person: 1. Unter welchen Beschwerden/Symptomen haben Sie gelitten bzw. leiden Sie noch? (z.b. Herzjagen,

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für Sachversicherungen (AVB Sach 2008) - Stand 01.01.2008 -

Allgemeine Versicherungsbedingungen für Sachversicherungen (AVB Sach 2008) - Stand 01.01.2008 - Allgemeine Versicherungsbedingungen für Sachversicherungen (AVB Sach 2008) - Stand 01.01.2008 - als Ergänzung zu den: AGlB 2008 bei Glasversicherungen AFB 2008 bei Feuerversicherungen VHB 2008 bei Hausratversicherungen

Mehr

Wohngebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept

Wohngebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept Kundeninformation Stand 10.2008 Wohngebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept Sehr geehrte(r) Interessent(in), nachfolgend finden Sie folgende Unterlagen der InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

golfclub-fleesensee.de

golfclub-fleesensee.de Jahresspielberechtigungsvertrag zwischen der Fleesensee Sportanlagen GmbH c/o Golf & Country Club Fleesensee e.v. Tannenweg 1, D-17213 Göhren-Lebbin vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Hilleke,

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) 7100 (VGB 2000 Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB 2000 Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) "Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Gesetz über den Versicherungsvertrag Gesetz über den Versicherungsvertrag Erster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige Erster Titel. Allgemeine Vorschriften 1 (1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet,

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten. Allgemeine Bedingungen zur Gothaer SB plus 2013 Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Selbstbehalt- Versicherung), B (Separater Abwehrkostenschutz)

Mehr

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 5 b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Schulvertrag Marienschule Fulda Staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen Rechtsträger: Stiftung Marienschule Fulda

Schulvertrag Marienschule Fulda Staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen Rechtsträger: Stiftung Marienschule Fulda Schulvertrag Marienschule Fulda Staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen Rechtsträger: Stiftung Marienschule Fulda S c h u l v e r t r a g Die Marienschule Fulda in der Lindenstr. 27, 36037 Fulda, ist

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

A96. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Fassung 1/2012

A96. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Fassung 1/2012 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Fassung 1/2012 A96 Verweise auf gesetzliche Bestimmungen Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Bedingungen

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten- Versicherung (ABRV 2002/2008) AL-Fassung Januar 2008

Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten- Versicherung (ABRV 2002/2008) AL-Fassung Januar 2008 ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil T 72.7 Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten- Versicherung (ABRV 2002/2008) AL-Fassung Januar 2008 1 Versicherungsumfang

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge Gewerbliche Gebäudeversicherung

Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge Gewerbliche Gebäudeversicherung Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge Gewerbliche Gebäudeversicherung Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten. 1 Geltung

Allgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten. 1 Geltung Allgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten 1 Geltung 1. Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. 2. Davon abweichende

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

Mehr

1. Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG)

1. Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) 1. Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958) BGBl 1959/2 idf Novellenübersicht 1 BGBl 1993/90*) 2 BGBl

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im radius-online-

Mehr

(1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss: b) 1. Etage: usw. c) Keller: d) Dachboden:

(1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss: b) 1. Etage: usw. c) Keller: d) Dachboden: Muster eines Geschäftsraummietvertrages Zwischen... (Vermieter) und... (Mieter) wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr