Politische Gemeinde Arbon. Hafenordnung

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1 Politische Gemeinde Arbon Hafenordnung vom 4. April 008, revidiert am 7. Februar 04

2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Private Liegeplätze Art. Anmeldung 4 Art. Platzzuteilung 4 Art. Warteliste 4 Art. 4 Mietvertrag 5 Art. 5 Befestigung 5 Art. 6 Installationen 5 Art. 7 Kennzeichen 5 Art. 8 Meldepflicht 5 Art. 9 Platzfreigabe 6 B. Gästeplätze Art. 0 Allgemeines 6 Art. Anlegen 6 Art. Anmeldung 6 Art. Zeitliche Beschränkung 6 C. Infrastruktur Art. 4 Kran 7 Art. 5 Rampen 7 Art. 6 Transportmittel 7 Art. 7 Sanitäre Einrichtungen 7 Art. 8 Strom 7 Art. 9 Wasser / Fäkalienanlage 7 Art. 0 Abfälle 8 Art. Bootswaschanlage 8 D. Erstvermietung der 5 Bootsplätze des erweiterten Schlosshafens Art. Zeitdauer der Regelung 8 Art. Vorleistung 8 Art. 4 Einkaufssumme 8 Art. 5 Platzzahl 8 Art. 6 Mietdauer 9 Art. 7 Mietzins / Betriebskosten 9 Art. 8 einmalige Übertragung 9 Art. 9 Freistellung 9 Art. 0 Rückübertragung an die Stadt Arbon 0

3 Art. Platzwechsel 0 Art. Einheimische 0 Art. Verstösse gegen die vorliegende Ordnung 0 Art. 4 Ausnahmen 0 Art. 5 Gültigkeit 0

4 A. Private Liegeplätze Art. Anmeldung Bewerber und Bewerberinnen haben das entsprechende Anmeldeformular (Arboner / Auswärtige / Einkäufer) bei der Abteilung Bau einzureichen. Der Anmeldung sind eine Kopie der Betriebsbewilligung, des Eigentumsnachweises und, soweit erforderlich, eine Kopie des Schifferpatents beizulegen. Wer zur Zeit der Anmeldung noch nicht im Besitz des Schifferpatents, der Betriebsbewilligung oder des Eigentumsnachweises ist, muss die fehlenden Unterlagen bis zum. Oktober des ersten Mietjahres bei der Abteilung Bau nachreichen. Art. Platzzuteilung Die Abteilung Bau teilt Bewerber und Bewerberinnen aufgrund der angemeldeten Bootsmasse den geeigneten Liegeplatz zu. Die Zuteilung erfolgt aufgrund der effektiven Schiffslänge plus 0,80 m und aufgrund der Schiffsbreite (gemäss Schiffsausweis) plus mindestens 0,0 m (Ausnahmeregelung je nach Platz). Die Abteilung Bau ist berechtigt, falls notwendig, Platzwechsel anzuordnen. 4 Erwirbt der Mieter oder die Mieterin ein Boot, welches nicht mehr den Massen der Zuteilung entspricht, muss er oder sie dieses neu anmelden. Er oder sie hat keinen automatischen Anspruch auf die Zuteilung eines entsprechenden Liegeplatzes. Die Anmeldegebühr gemäss Hafenreglement Art. 7 entfällt. 5 Kein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht, wenn sich das Boot aufgrund seiner Masse nicht für die Anlage eignet oder falsche Masse angegeben worden sind. 6 Auf Trockenplätzen können nur Kleinboote stationiert werden, die leichter als 50 kg sind. Ausnahmen beschliesst die Hafenkommission. Art. a Freistellung Wird der Liegeplatz während der Saison nicht benutzt, kann dieser auch, falls gewünscht, schriftlich bei der Abteilung Bau (gemäss Hafentarifliste) freigestellt werden. Eine Rückzahlung der Jahresmiete erfolgt nur nach erfolgtem Vertragsabschluss mit einem Jahresmieter. Art. Warteliste Steht kein geeigneter Liegeplatz zur Verfügung, wird der Bewerber oder die Bewerberin auf eine Warteliste gesetzt. 4

5 Der Platz auf der Warteliste bestimmt sich aufgrund des Eingangsdatums der Anmeldung und der Bootsmasse. Sind Interessenten und Interessentinnen auf der Warteliste vermerkt, werden Bewerber und Bewerberinnen aus Haushalten bevorzugt, in denen noch niemand einen Liegeplatz gemietet hat. 4 Für Bewerber und Bewerberinnen mit Wohnsitz in Arbon und auswärtige Bewerber und Bewerberinnen wird je eine separate Warteliste geführt. Art. 4 Nach der Zuteilung wird namens der Stadt Arbon ein Mietvertrag für den Liegeplatz abgeschlossen. Mietvertrag Art. 5 Benutzer und Benutzerinnen müssen das Boot an dem ihnen zugeteilten Liegeplatz so befestigen, dass die Hafenanlage und die Nachbarschiffe nicht beschädigt werden. Befestigung Das Boot ist nur an den dafür vorgesehenen Befestigungen festzumachen und mit genügend Fendern zu versehen. An den Stahlrohrpfählen darf nur mit Tauwerk durch einen gesicherten, seemännischen Knoten belegt werden. Art. 6 Das Anbringen von Verholleinen zwischen Steg und Pfahl ist erlaubt. Nicht erlaubt sind Leinen unter der Wasseroberfläche. Installationen Alle übrigen Installationen, namentlich Haken, Briden, Ringe, Teppiche dürfen nicht an den Pfählen und Stegen angebracht werden. Installationen von offiziell zulässigen Dalbenschutzrohre(n) müssen zuvor mit den Bootsliegeplatz-Nachbarn abgesprochen werden. Art. 7 Boote, die dauernd im Hafen stationiert sind, müssen Kennzeichen bei der Schifffahrtskontrolle des Kantons Thurgau immatrikuliert und mit dem amtlichen TG-Kennzeichen und der gültigen Jahres-Vignette versehen sein. Art. 8 Wird ein Liegeplatz bis zum. Mai nicht belegt, muss der Mieter oder die Mieterin dies dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin melden und begründen. Meldepflicht 5

6 Der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin kann diesen Liegeplatz bis auf Weiteres mit Gästebooten belegen. Es entsteht daraus kein Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Will der Mieter oder die Mieterin den Liegeplatz wieder belegen, muss er oder sie dies Tage vorher dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin melden. Art. 9 Platzfreigabe Belegen Mieter und Mieterinnen den Liegeplatz über Nacht nicht, müssen sie die Belegt-Tafel auf frei stellen oder die Abwesenheit dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin melden. Der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin kann während der Abwesenheit über diesen Liegeplatz anderweitig verfügen. B. Gästeplätze Art. 0 Allgemeines Die als Gästeplätze bezeichneten Liegeplätze sind vom. April bis zum. Oktober für Gästeboote freizuhalten. In begründeten Fällen kann der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin Ausnahmen bewilligen. Art. Anlegen Gäste müssen ihr Boot nach Anweisung des Hafenmeisters oder der Hafenmeisterin anlegen. Für die Festmachung sind zwingend die eigenen Leinen zu benützen. Art. Anmeldung Sofort nach dem Anlegen müssen sich die Gäste beim Hafenmeister oder bei der Hafenmeisterin anmelden. Art. Zeitliche Beschränkung Dasselbe Gästeboot darf nicht länger als an aufeinanderfolgenden Tagen und pro Saison nicht mehr als insgesamt 0 Tage in der Hafenanlage stationiert werden. Der Hafenmeister oder die Hafenmeisterin kann für Feriengäste Ausnahmen bewilligen. 6

7 C. Infrastruktur Art. 4 Der Kran im Schlosshafen steht für das Ein- und Auswassern zur Verfügung. Kran Er darf nur unter Aufsicht des Hafenmeisters oder der Hafenmeisterin und der befugten Gewerbetreibenden benutzt werden. Das Abspritzen der Boote ist am Kran nicht erlaubt. Dafür ist der markierte Abspritzplatz zu benutzen. Es dürfen keine Reinigungsmittel verwendet werden. Art. 5 Die Benutzung der Rampen ist nur für das Ein- und Auswassern gestattet. Rampen Auf den Rampen dürfen keine Schiffe stationiert werden. Ausnahmen können in Absprache mit dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin genehmigt werden. Art. 6 Nach dem Ein- und Auswassern sind die dafür notwendigen Transportmittel (Anhänger) sofort von den Rampen und aus der Hafenanlage zu entfernen. Transportmittel Art. 7 Der Gästebereich im. OG ist vom. April bis 0. September geöffnet. Die öffentlichen sanitären Einrichtungen im Hafengebäude sind vom. April bis. Oktober geöffnet. Sanitäre Einrichtungen Art. 8 Mieter und Mieterinnen eines Liegeplatzes sind berechtigt, an den an der Hafenanlage angebrachten Steckdosen Strom für den Normalverbrauch auf ihrem Boot zu beziehen. Strom Art. 9 Das fliessende Wasser sowie die Fäkalienabsauganlage stehen während der Betriebszeit vom. April bis. Oktober allen Hafenbenutzern und Hafenbenutzerinnen zur Verfügung, ausgenommen bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt. Wasser / Fäkalienanlage 7

8 Art. 0 Abfälle Abfälle sind in den bereitgestellten Containern fachgerecht zu deponieren. Feste und flüssige Abfälle dürfen nicht in den See oder in den Hafen entsorgt werden. Zuwiderhandlungen können eine Verzeigung nach sich ziehen. Altglas muss in den Altglascontainern entsorgt werden. Art. Das Reinigen und Abspritzen der Schiffe (ohne Chemikalien) darf nur auf dem dafür vorgesehenen Platz beim Bootskran erfolgen. D. Erstvermietung der 5 Bootsplätze des erweiterten Schlosshafens Art. Zeitdauer der Regelung Diese Übergangsregelung gilt nur für die Erstmiete der 5 auf die Dauer von 5 Jahren vergebenen Liegeplätze im sanierten und erweiterten Schlosshafen Arbon. Diese Regelung gilt rückwirkend ab. Januar des Jahres der Fertigstellung 00 und bis zum. Dezember des 5. Jahres (05) danach. Art. Vorleistung Die Vorleistung setzte sich aus der Einkaufssumme und der Miete über die gesamte Mietdauer von 5 Jahren zusammen. Art. 4 Bootswaschanlage Einkaufssumme Für einen Liegeplatz wurde eine einmalige Einkaufssumme erhoben. Damit wurde das Recht der fixen Mietdauer mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit und eine einmalige Weitergabemöglichkeit erworben. Die Einkaufsumme betrug Fr. 8' pro Liegeplatz. Art. 5 Platzzahl Grundsätzlich wird ein Liegeplatz pro Haushalt vermietet. Über Ausnahmen beschliesst der Stadtrat. 8

9 Art. 6 Mietverträge wurden für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Mietdauer Nach 5 Jahren kann eine einmalige Verlängerung von weiteren 5 Jahren beantragt werden. Der Antrag dazu muss schriftlich an die Abteilung Bau im Jahr vor Ablauf der Mietfrist auf den. Dezember erfolgen. Art. 7 Der Mietzins wurde für die gesamte Mietdauer von 5 Jahren nach Fertigstellung der Hafenerweiterung fällig. Mietzins Betriebskosten Für die Verlängerungsoption von 5 Jahren gelten für den Mietzins der dann aktuell gültige Gebührentarif und die dann gültigen Zahlungsmodalitäten. Während der Übergangszeit von 5 Jahren erfolgt keine Mietzinserhöhung infolge der Teuerung. Im Übrigen gilt Art. 0 Hafenreglement. 4 Zusätzlich zum Mietzins sind die Betriebskosten jährlich gemäss Art. 0 Hafenreglement zu bezahlen. Art. 8 Während der Übergangszeit besteht die einmalige Möglichkeit, das Mietverhältnis einer andern Person zu übertragen. Einmalige Übertragung Eine weitere Übertragung ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Todesfall und/oder schwerer Krankheit. Bei einer Eignergemeinschaft stellt ein Personenwechsel in der Eignergemeinschaft eine Übertragung dar. Eine weitere Übertragung bei Todesfall ist ausgeschlossen. 4 Der Abschluss jedes neuen Mietverhältnisses wird durch die Abteilung Bau vorgenommen. Die Einkaufssumme von Fr ist gegenüber der Stadt Arbon abgegolten. Die Miete bis Vertragsende (Anzahl der restlichen Jahre) wird bei Vertragsabschluss fällig und ist an die Stadt Arbon zu entrichten. Art. 9 Wird der Liegeplatz nicht benutzt, kann er mit einem offiziellen Antragsformular erhältlich bei der Abteilung Bau zuhanden der Stadt Arbon freigestellt werden. Freistellung bis spätestens. Dezember. Freistellung Bei Freistellung eines Einkaufsplatzes vermietet die Abteilung Bau diesen zum Vertragstarif und erstattet dem Mieter oder der Mieterin den Mietzins zurück, sofern ein Nachmieter gefunden werden konnte. Eine Untervermietung durch die Liegeplatzmieter ist untersagt. 9

10 Art. 0 Rückübertragung an die Stadt Arbon Grundsätzlich kann das Mietverhältnis nicht an die Stadt Arbon rückübertragen werden. Ausnahmen beschliesst der Stadtrat. Bei Rücknahme eines Liegeplatzes durch die Stadt Arbon wird die Einkaufssumme nicht zurückerstattet. Der Mietzins wird pro Jahr, d.h. nach Kündigungsjahr (Saison-Ende. März) zurückerstattet. Die Auszahlung erfolgt auf den schriftlichen Beschluss des Stadtrates hin. Art. Platzwechsel Möchte ein Liegeplatzmieter während der Mietdauer einen andern Platz beanspruchen, wird ihm von den 5 neuen Hafenplätzen ein freigewordener Platz gemäss Warteliste von der Abteilung Bau zugeteilt. Ist der neue Liegeplatz grösser als der alte Liegeplatz muss der Aufpreis des Mietzinses für die gesamte restliche Mietdauer zum Voraus innert 0 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden. Ist der neue Liegeplatz kleiner als der alte Liegeplatz erfolgt keine Rückzahlung des vorausbezahlten Mietzinses. Art. Einheimische Einheimische, welche vom Recht des Einkaufs und der Vormiete Gebrauch machen, unterliegen denselben Regelungen wie Auswärtige. Art. Verstösse gegen die vorliegende Ordnung Wer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandelt, wird bei Verstössen abgemahnt. Bei wiederholten Verstössen oder bei einem schweren Verstoss wird der Mietvertrag gekündigt. Die Kündigung erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats. In schwerwiegenden Fällen ist eine fristlose Kündigung möglich. Der Stadtrat beschliesst über die Kündigungen. Der Liegeplatz fällt der Stadt Arbon zu. Weder Einkaufssumme noch Mietzinse werden zurückerstattet. Art. 4 Ausnahmen Ausnahmen beschliesst der Stadtrat. Art. 5 Gültigkeit Im Übrigen gelten das Hafenreglement und sinngemäss Art. -9 dieser Ordnung für private Liegeplätze. 0

11 Durch den Stadtrat genehmigt mit Beschluss Nr. 5 / 4 vom 7. Februar 04 STADT ARBON Andreas Balg Stadtammann Claudia Hertach. Stv.-Stadtschreiberin

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