Wohngeldreform 2016 Für viele Arbeitnehmer lohnt sich jetzt ein Antrag!

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 48/15 Wohngeldreform 2016 Für viele Arbeitnehmer lohnt sich jetzt ein Antrag! Erstmals nach 2009 wird zum Jahreswechsel 2015/2016 das Wohngeld angepasst. Rund Haushalte werden nach den Prognosen der Bundesregierung künftig den staatlichen Zuschuss zu den Mietkosten oder zu Belastungen für ein Eigenheim erhalten. Zudem sollen die Zahlungen der fürs Wohngeld zuständigen kommunalen Wohngeldstellen im Schnitt deutlich steigen. So wird ein Zwei-Personen- Wohngeldhaushalt, der 2013 durchschnittlich 115 Euro monatlich Wohngeld erhielt, nach der Reform 186 Euro monatlich erhalten. Was das für Sie konkret bedeuten kann und wie Ihr Wohngeld gegebenenfalls noch etwas mehr als vorausgesagt steigen kann, zeigen wir Ihnen in diesem Dossier. Wie das Berechnungsverfahren funktioniert, demonstrieren wir Ihnen dabei ganz praktisch unter Nutzung unseres schon auf die Werte des Jahres 2016 umgestellten Biallo- Wohngeldrechners, den Sie kostenlos und ganz einfach im Internet aufrufen können. Der Rechner ist übrigens bundesweit anerkannt. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat ihn empfohlen. Sie finden ihn unter: Ob und wie viel Wohngeld Sie bekommen, hängt von drei Faktoren ab: Der Höhe Ihrer Miete (allerdings nur bis zu einer festgelegten Obergrenze), der Höhe Ihres Einkommens (abzüglich absetzbarer Werbungskosten u.a.) und der Zahl der Haushaltsmitglieder. 1. Welche Miete / Belastung zählt für Ihr Wohngeld? 1a. Was wird als Miete anerkannt? Grundlage für die Berechnung des Wohngelds sind die reine Kaltmiete und die kalten Nebenkosten. Diese tragen Sie bei Fragen 4. und 5. unseres Wohngeldrechners ein. Bei den Nebenkosten werden u.a. Schornsteinfegergebühren, anteilige Grundsteuer, Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung, Wasser usw. berücksichtigt auch dann übrigens, wenn Sie die Wassergebühren direkt an die Wasserwerke zahlen (und nicht an den Vermieter). Nicht zuschussfähig sind dagegen unter anderem Möblierungsund Untermietzuschläge. 1b. Anerkannte Höchstmiete Die Miete (einschließlich kalter Nebenkosten) wird allerdings jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Diese unterscheiden sich je nachdem, in welchem Ort Sie leben. In einer Anlage zum Wohngeldgesetz ist jeder Ort einer bestimmten Mietenstufe von I bis VI zugeordnet. In Stufe I befinden sich Orte mit niedrigem, in Stufe VI Orte mit dem höchsten Mietniveau, darunter eine Reihe von Großstädten wie Stuttgart und München. In diesen Orten mit hohem Mietniveau gelten auch höhere Mieten als zuschussfähig. Besonders profitieren nun Mieter in einer Reihe von Großstädten, in denen durch die zum neu erfolgte Einordung in (höhere) Mietenstufen nun höhere Mieten als förderungsfähig gelten. So rutschten Hamburg, Düssel-

2 Seite 2 dorf, Freiburg, Köln und Mainz nun von Mietenstufe V in die höchste Stufe VI. In diesen Städten galt bislang für einen Zweipersonen- Haushalt eine Miete von maximal 468 Euro als förderungsfähig. Künftig steigt diese Grenze auf 633 Euro. München, Stuttgart und Frankfurt sind wie bisher in Mietenstufe VI eingruppiert, Berlin dagegen nach wie vor in Stufe IV. Im Gegenzug wurden allerdings auch zahlreiche Gemeinden herabgestuft. Dies gilt etwa für die Städte Hannover (von V auf IV) und Leipzig (von III auf II). In diesen Städten kann es nach der Wohngeldreform künftig im Einzelfall sogar weniger Wohngeld geben. Das gilt allerdings erst dann, wenn Bewilligungszeitraum (von zumeist zwölf Monaten) abgelaufen ist. Um die Mietenstufe geht es im Prinzip auch schon gleich in der ersten Frage unseres Wohngeldrechners. Dort wird nämlich nach dem Bundesland gefragt, in dem Sie leben. Unterstellen wir: Sie wohnen in Hessen. Das geben Sie über die Scroll-Leiste ein. Frage 3 des Rechners knüpft hieran an, hier geht es nämlich darum, wo Sie in Hessen leben. Dort können Sie beispielsweise angeben, dass Sie in Frankfurt wohnen. Unser Rechner ordnet Sie mit diesen Angaben schon einer bestimmten Mietenstufe zu. Probehalber können Sie schon den Reiter Ergebnis anklicken. Dort erfahren Sie nun, dass Frankfurt am Main der höchsten Mietenstufe VI zugeordnet ist. Aus unten stehender Tabelle können Sie nun entnehmen, welche Miete die Wohngeldämter für Frankfurt maximal anerkennen. Übrigens: Anerkennen bedeutet hier ganz anders als beim Arbeitslosengeld II nicht, dass die Ämter Sie irgendwann einmal zum Umzug in eine billigere Wohnung auffordern werden oder dass sie noch schlimmer überhaupt kein Wohngeld bekommen. Es bedeutet lediglich: Alles was über dem Maximalbetrag liegt, wird bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt. Beispiel: Für eine vierköpfige Familie wird in Frankfurt nur eine Maximalmiete (einschließlich kalter Nebenkosten siehe unten) von 879 Euro anerkannt. Ihre tatsächliche Miete ist jedoch mit 900 Euro um genau 21 Euro höher. In diesem Fall spielen die 21 Euro, die den Höchstbetrag übersteigen, bei der Berechnung des Wohngelds keine Rolle. Höchstbeträge für Miete und Belastung in Euro Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufen I II III IV V VI Mehrbetrag für jedes weitere anzurechnende Haushaltsmitglied c. Was gilt für Eigenheimer? Auch Eigentümer können Wohngeld beziehen, nur nennt sich diese Leistung dann Lastenzuschuss. Zuständig sind aber wie bei der Leistung für Mieter die städtischen Wohngeldämter. Und: Die Leistung wird nach den gleichen Regeln wie das Wohngeld berechnet. Die Höhe des Lastenzuschusses hängt vor allem von den finanziellen Belastungen durch das Wohneigentum ab. Dabei werden Zinsen und anders als bei Hartz IV auch die Tilgung des Darlehens, das zum Erwerb, zum Bau oder zur Modernisierung der Immobilie diente, sowie die Bewirtschaftungskosten (z.b. Kosten der Instandhaltung und die Grundsteuer) berücksich-

3 Seite 3 tigt. Die monatliche Belastung zählt allerdings in jedem Fall (genau wie die Miete) nur bis zu den Obergrenzen, die bereits erläutert wurden. Allein die Kreditkosten sind häufig schon höher als diese Grenzbeträge. Wenn das so ist, können Sie sich die aufwändige Berechnung der Bewirtschaftungskosten der Immobilie sparen. In diesem Fall ist nämlich die Mietobergrenze Grundlage der Berechnung des Lastenzuschusses. 2. Wer zählt als Haushalts- bzw. Familienmitglied? Wie viele Familienmitglieder zählen zu Ihrem Haushalt? Das will unser Wohngeldrechner in Frage 2. von Ihnen wissen. Denn auch hiervon hängt die Höhe des Wohngelds bzw. des Lastenzuschusses ab. Wie viele Personen zum Haushalt gehören, dürften die meisten Menschen sehr einfach beantworten können. Allerdings sind beim Wohngeld einige Besonderheiten zu berücksichtigen: Auch Verwandte zählen Dies betrifft beispielsweise Großfamilien, bei denen auch Großeltern noch im Haushalt leben. Auch diese werden (anders als bei der so genannten Bedarfsgemeinschaft beim Arbeitslosengeld II) beim Wohngeld mitgerechnet. Denn hier zählen auch diejenigen, mit denen die Mieter bzw. Eigentümer, in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind zum Haushalt. Voraussetzung ist, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Dies regelt Paragraph 5 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes. Temporäre Haushaltsgemeinschaft Strittig ist bei Sozialleistungen immer wieder, welche Leistungen getrennt lebenden Eltern zustehen, die sich die Kinderbetreuung teilen, in denen also ein oder mehrere Kinder teils beim einen, teils beim anderen Elternteil leben. Dazu regelt Paragraph 5 Abs. 6 Wohngeldgesetz, dass immer dann, wenn die Kinder zu annähernd gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut werden, die Kinder in beiden Eltern- Haushalten als Haushaltsmitglied zählen (was zu einem höheren Wohngeld führt). Das gilt auch dann, wenn ein Kind oder die Kinder zu mindestens einem Drittel von einem Elternteil betreut werden. Wenn die Eltern mindestens zwei Kinder haben, gilt, auch wenn diese Drittel-Voraussetzung nicht erfüllt ist, das jüngste dieser Kinder als Haushaltsmitglied. Die frühere Voraussetzung, dass das Elternteil, das einen Wohngeldantrag stellt, das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder hat, entfällt ab Eheähnliche Gemeinschaft Schon seit Anfang 2009 folgt das Wohngeldrecht bei diesem Punkt ganz den Regelungen bei Hartz IV (Zweites Sozialgesetzbuch). Paragraph 5 Abs. 1 Wohngeldgesetz definiert, wer als wohngeldberechtigtes Haushaltsmitglied gilt. Als solches zählt auch, wer mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher wechselseitiger Wille wird vermutet bei mehr als einjährigem Zusammenleben, wenn Partner mit einem Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder über das Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können. In diesen Fällen wird eine Einstandsgemeinschaft angenommen. Das gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Partnern. Dies hat zweierlei Konsequenzen: Die Zahl der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld berücksichtigt werden, steigt. Dies wirkt sich unter anderem positiv aufs Wohngeld aus. Vor allem bewirkt die Neuregelung jedoch, dass künftig weit häufiger als bislang das Partnereinkommen angerechnet wird, was häufig zur Folge haben wird, dass Wohngeldansprüche sinken bzw. entfallen. Todesfall Stirbt ein Haushaltsmitglied, so gibt es beim Wohngeld eine Art Bestandsschutzsicherung : Für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat zählt der Verstorbene mit, wenn es um die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, um die Höchstbeträge für Miete oder Belastung und die Pauschale für die Heizkosten geht.

4 Seite 4 3. Was zählt fürs Wohngeld zum anrechenbaren Einkommen? Wenn Sie Wohngeld erhalten möchten, darf Ihr monatliches Gesamteinkommen bestimmte Beträge nicht überschreiten. Zudem fällt Ihr Wohngeld umso höher aus, je niedriger Ihr anrechenbares Einkommen ist. Daher ist es für Sie wichtig zu wissen, wie dieses genau ermittelt wird. 3a. Welche Einkünfte zählen Die Ämter interessiert, wie hoch Ihr durchschnittliches Monatseinkommen ist (bei Erwerbstätigen: einschließlich des anteiligen 13. Monatsgehalts und des Urlaubsgelds). Um das Durchschnittseinkommen zu bestimmen, fragen die Ämter nach dem Einkommen, das Sie und Ihre Familie in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten haben. Der Einfachheit halber kann wenn keine großen Einkommensänderungen zu erwarten sind auch von dem Einkommen der zwölf Monate vor Antragstellung ausgegangen werden. Wenn Sie verschiedene Einkünfte erzielen, wird für jede Einkunftsart getrennt das Monatseinkommen errechnet. Kindergeld und 300 Euro vom Elterngeld zählen nicht Dabei werden fast alle Einkünfte einbezogen, nicht jedoch das gesetzliche Kindergeld und der von den Familienkassen der Arbeitsagenturen ausgezahlte Kinderzuschlag sowie der Mindestbetrag von 300 Euro beim Elterngeld. Wer also beispielsweise 900 Euro Elterngeld erhält, für den zählen fürs Wohngeld nur 600 Euro. 3b. Absetzbare Beträge Von ihren Arbeitseinkünften können Sie nun wie bei der Steuer Werbungskosten abziehen. In unserem Rechner finden Sie hierzu die Frage: Wie hoch sind Ihre Werbungskosten? Falls Sie hier nichts eintragen, wird auf jeden Fall der Arbeitnehmerpauschbetrag von Euro berücksichtigt. Denn diesen Betrag können Arbeitnehmer ohne besonderen Nachweis von der Steuer absetzen. Auf den Monat umgerechnet sind dies 83,33 Euro. Wichtig: Genau wie bei der Steuer steht Ihnen der volle Pauschbetrag von Euro auch dann zu, wenn Sie nur für kurze Zeit etwa für einen Monat erwerbstätig sind. Falls Sie der Wohngeldstelle höhere Kosten belegen können, müssen diese anerkannt werden. Wenn zu erwarten ist, dass die Werbungskosten im Wohngeld-Bewilligungszeitraum erneut in gleicher Höhe anfallen, sind dabei nach den Richtlinien in der Vergangenheit entstandene Werbungskosten [...] in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen (Punkt ). Für die Werbungskosten gelten die gleichen Regeln wie bei der Steuer. So gilt auch die Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit (auch wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird). In den Verwaltungsrichtlinien heißt es hierzu: Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Kinderbetreuungskosten zusätzlich absetzbar Zusätzlich können auch zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren von der Steuer abgesetzt werden (als Sonderausgaben). Maximal können dabei Euro pro Kind vom Einkommen abgesetzt werden. Die entsprechenden Beträge werden auch bei Ermittlung des beim Wohngeld anrechenbaren Einkommens abgezogen. Angeben können Sie dabei Kosten für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben. Wichtig für Rentenbezieher: Bezieher von Alters- und Hinterbliebenenrenten können einen Betrag von jährlich 102 Euro von ihren Einkünften abziehen.

5 Seite 5 3c. Pauschaler Abzug für Steuer und Sozialversicherung Bisher ging es darum, welcher Teil des Bruttoeinkommens beim Wohngeld berücksichtigt wird. Nun geht es darum, was diesem Brutto als Netto entspricht. Hierfür gibt es beim Wohngeld Pauschalregelungen. Wie viel von Ihrem Einkommen abgezogen wird, hängt davon ab, ob Sie von Ihrem Einkommen Steuern und Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Welche Abzüge vorgenommen werden, können Sie in unserem Wohngeldrechner in Frage 9 eintragen. Wenn Sie wie die meisten Arbeitnehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichten, werden von Ihrem Arbeitseinkommen pauschal 30 Prozent abgezogen. Wenn Sie als Niedrigverdiener keine Steuern zahlen, jedoch Beiträge zu den Sozialversicherungen abführen, liegt der pauschale Abzug bei 20 Prozent. Wenn Sie als Rentner keine Steuern zahlen, sondern nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, liegt der Abzug bei zehn Prozent. Wenn Sie beispielsweise Arbeitslosengeld I oder Rente beziehen und weder Steuern zahlen noch Sozialversicherungsbeiträge abführen, wird ab 2016 kein pauschaler Abzug mehr vorgenommen. Das bedeutet: In diesem Fall gelten die Brutto-Einkünfte zugleich als Netto-Einkünfte. Knackpunkt Sozialversicherungsbeiträge Ob Sie von Ihrem Arbeitseinkommen Sozialversicherungsbeiträge zahlen oder nicht, ist im Regelfall eindeutig zu beantworten. Arbeitnehmer, für die Wohngeld in Frage kommt, sind in der Regel in allen Sozialversicherungen versicherungspflichtig. Daher beträgt der pauschale Abzug vom Lohn mindestens 20 Prozent. Handlungsspielraum haben hierbei nur Minijobber. Standardmäßig sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. Die meisten Jobber wählen die Rentenversicherungspflicht allerdings ab, um einige Euro zu sparen. Die Ersparnis beläuft sich dabei auf maximal 16,65 Euro im Monat. Die Folge ist jedoch: Die Betroffenen erwerben durch den Minijob (fast) keine Rentenversicherungsansprüche. Genauso gravierend sind die möglichen Folgen beim Wohngeld: In diesem Fall gilt der volle Minijob-Lohn als anrechenbares Einkommen. Würden die Betroffenen es dagegen bei der Rentenversicherungspflicht des Minijobs belassen, kommt es zu einem Zehn-Prozent-Abzug. Das bedeutet bei einem vollen Minijob: Statt 450 Euro zählen dann nur 405 Euro als anrechenbares Einkommen. Gegebenenfalls bringt das eine Wohngelderhöhung, die schon den finanziellen Aufwand für die Rentenversicherung kompensiert. Knackpunkt Steuern Wer zusätzlich zu den vollen Sozialversicherungsbeiträgen noch Steuern zahlt, kommt beim Wohngeld auf einen Abzug von 30 Prozent. Das macht fürs Wohngeld viel aus: Ein höherer Pauschalabzug von 30 Prozent kann durchaus monatlich 75 Euro mehr Wohngeld bringen. Für den Wohngeldanspruch kommt es nur darauf an, ob die Betroffenen in dem Zeitraum, in dem sie Wohngeld erhalten, mindestens einmal das kann auch nur in einem Monat sein Steuern zahlen. Das können ggf. auch nur zehn Euro sein, die später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückgezahlt werden. In Punkt der Verwaltungsrichtlinien zum Wohngeld heißt es hierzu ausdrücklich: Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (zum Beispiel bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich. Steuern sparen erst über die Steuererklärung Das bedeutet für viele Arbeitnehmer, die ansonsten ein großes Interesse daran haben, ihre laufenden Steuerzahlungen zu minimieren: Sie müssen umdenken. Fürs Wohngeld ist es allemal sinnvoll, zunächst Steuern zu entrichten und sich diese später über die Einkommensteuererklärung zurückzuholen. Tipps: - Für Verheiratete bedeutet das: Selbst wenn der Ehemann Alleinverdiener ist oder ein weit höheres Einkommen hat als seine Ehepartnerin, kann es sich für ihn lohnen zunächst Steuerklasse IV zu wählen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der

6 Seite 6 monatlich Euro brutto verdient, muss mit Steuerklasse III keine Steuern abführen bei Steuerklasse IV fallen dagegen monatlich mehr als 160 Euro Lohnsteuer an. Dafür kann der Betroffene ggf. 75 Euro mehr Wohngeld erhalten. Wenn Sie nun einwenden, dass dies ein schlechtes Geschäft ist, liegen Sie falsch: Denn die zu viel vorausgezahlte Lohnsteuer erstattet das Finanzamt später nach der Einkommensteuererklärung auf Heller und Pfennig. Und das Plus beim Wohngeld darf der Betroffene behalten. - Manche Arbeitnehmer müssen allein deshalb keine Lohnsteuern zahlen, weil ihr zu versteuerndes Einkommen durch Freibeträge, die sie auf der Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen (etwa für Fahrkosten zur Arbeit), gesunken ist. Im Zweifelsfall sollten die Betroffenen wenn für sie Wohngeld in Frage kommt auf die Eintragung der Freibeträge verzichten. Die Abzugsbeträge können die Betroffenen immer noch im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Das Plus beim Wohngeld kann ihnen aber niemand mehr streitig machen. 3d. Weitere Absetzbeträge Von dem Gesamteinkommen des Haushalts können Sie nach den Schritten 3.1 bis 3.3 in einigen Fällen noch weitere Monatsbeträge absetzen: Euro für ein Haushaltsmitglied, das zu mindestens 100 Prozent schwerbehindert ist, Euro für im Haushalt lebende Familienmitglieder, die schwerbehindert sind (mindestens. 50 %) und mindestens Pflegestufe I haben. Der Freibetrag für Alleinerziehende wird 2016 neu ausgerichtet, um diese Personengruppe besserzustellen. Künftig gibt es einen Freibetrag von Euro im Jahr, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt von Alleinerziehenden lebt. Bisher lag die Altersgrenze bei zwölf Jahren. Neu ist zudem ein Einkommensfreibetrag für Kinder unter 25 Jahren, die eigenes Erwerbseinkommen haben. Für sie gelten Euro als anrechnungsfrei. 4. Vermögen spielt meist keine Rolle Ihre Ersparnisse dürfen Sie behalten... Das Wohngeld ist eine Leistung mit niedrigen Hürden: So prüfen die Ämter nicht, ob das Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen sind. Auch nach Ersparnissen und Vermögen wird in den regional unterschiedlichen Wohngeldanträgen meist nicht gefragt. Das bedeutet allerdings nicht, dass Vermögen für den Zuschuss zu den Unterkunftskosten generell keine Rolle spielt. Man muss jedoch im Wohngeldgesetz lange suchen, bis man einen Paragraphen findet, in dem diese Frage wenn auch indirekt berührt wird: In 21 des Gesetzes geht es um»sonstige Gründe«für das Nichtbestehen eines Wohngeldanspruchs. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht danach nicht soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Erhebliches Vermögen ist nach den Verwaltungsrichtlinien vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt: Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. Beispiel: Eine vierköpfige Familie kann mit einem verwertbaren Vermögen von Euro Wohngeld erhalten, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Von dieser Regel kann es allerdings Ausnahmen geben. Beispiele für die Auswirkung der Wohngeldreform 2016 für Städte, die von Mietenstufe V in Stufe VI hochgestuft wurden. Dies gilt für: Hamburg, Düsseldorf, Freiburg, Köln und Mainz. Beispiel 1: Alleinstehender Rentner in Hamburg Bruttorente Euro (vor dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge)

7 Seite Euro 84 Euro Nach den für 2015 geltenden Regeln hätte der Betroffene kein Wohngeld erhalten. Hintergrund: Die Miete überstieg bislang den für Alleinstehende in Hamburg geltenden Höchstbetrag von 385 Euro beträchtlich. Durch die Hochstufung von Hamburg in Mietenstufe VI gilt nun für Alleinstehende ein Grenzwert von 522 Euro. Dies führt dazu, dass der Betroffene erstmals Anspruch auf einen Mietzuschuss hat. 2-Personen-Haushalt: Rentnerehepaar aus Hamburg Bruttorente Ehemanns: Euro Bruttorente Ehefrau: 480 Euro 640 Euro 44 Euro Bisher: Kein Wohngeld, stattdessen Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) Das Rentnerehepaar profitiert unter anderem von der Hochstufung von Hamburg in Mietenstufe VI, hierdurch erhöht sich die für die Berechnung des Wohngelds anerkannte Miete bei einem Zweipersonenhaushalt von 468 Euro auf 633 Euro Erhöhung der Mietgrenze Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern in Hamburg Bruttoverdienst der Mutter: Euro Kindergeld 368 Euro (wird beim Wohngeld nicht angerechnet) Unterhaltsleistung des Vaters 300 Euro 650 Euro 269 Euro Wohngeld 2015: 85 Euro Die Alleinerziehende profitiert von der Heraufstufung von Hamburg in Mietenstufe VI. Für einen 3- Personen-Haushalt liegt die Höchstmiete, die der Berechnung des Wohngelds zugrunde gelegt werden kann, nun bei 753 Euro (vorher: 556 Euro). Darüber hinaus wurde der Freibetrag für Alleinerziehende von 600 auf Euro pro Kind im Jahr angehoben. Vierköpfige Familie in Hamburg Bruttoeinkommen des Vaters Euro Kindergeld 368 Euro (wird beim Wohngeld nicht angerechnet) Kinderbetreuungskosten: Euro jährlich 980 Euro 82 Euro Wohngeld 2015: --- Die Familie profitiert insbesondere von der Hochstufung Hamburgs in Mietenstufe VI. Für einen Vier-Personen-Haushalt gilt nun eine Mietobergrenze von 879 Euro (vorher: 649 Euro). Kinderbetreuungskosten konnten bislang bereits zu zwei Dritteln vom anrechenbaren Einkommen abgesetzt werden. Daran hat sich nichts geändert.

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