Accessibility - Barrierefreier Zugang zu netzbasierten Lernumgebungen von Hochschulen

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1 Accessibility - Barrierefreier Zugang zu netzbasierten Lernumgebungen von Hochschulen PD Dr. habil. Ilse M. Harms Folie 1 Gliederung Barrierefreier Zugang zu netzbasierten Lernumgebungen von Hochschulen Die Gesetzeslage (I. Harms) Hilfsmittel beim Zugang zu Webangeboten (C. Schmitt) Richtlinien zur barrierefreien Gestaltung (H. Eitel) Hochschulen und netzbasierte Lernumgebungen (O. Hausen) Accessibility + Usability = Universal Design (C. Schmitt) Fazit Folie 2 Accessibility: Gesetzeslage In Deutschland wurde am 1.Mai 2002 ein neues Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verabschiedet BGG 1 Gesetzesziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. Folie 3 1

2 Accessibility: Gesetzeslage BGG 3 Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Folie 4 Accessibility: Gesetzeslage BGG 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Folie 5 Accessibility: Gesetzeslage BGG 11 Barrierefreie Informationstechnik (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. (...) (2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten. Folie 6 2

3 Accessibility: Gesetzeslage Eine den Sachverhalt präzisierende Verordnung ist am mit der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) in Kraft getreten. Die Verordnung enthält u.a. Aussagen:...über den Geltungsbereich: Die Verordnung gilt (BITV 1) für: 1. Internetauftritte und -angebote, 2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und 3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind, der Behörden der Bundesverwaltung. Folie 7 Accessibility: Gesetzeslage...über den Zeitpunkt der Geltung Demnach müssen alle neuen Informationsangebote von deutschen Bundesbehörden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, fortan mindestens einen barrierefreien Zugang bieten, bis 31. Dezember 2005 müssen generell alle Informationsangebote der Bundesbehörden umgestellt sein.... über die Anforderungen und Bedingungen an die angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen. Diese basieren grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai Folie 8 Accessibility: Gesetzeslage Inwieweit sind die staatlichen Hochschulen tangiert? Hochschulrahmengesetz: 2 Aufgaben, Abs.4 Die Hochschulen (...) tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Folie 9 3

4 Accessibility: Gesetzeslage Das Bayerische Hochschulgesetz wurde bereits hinsichtlich des BGG geändert. 5 Änderungen des Bayerischen Hochschulgesetzes Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Oktober 1998 (GVBI S. 740, BayRS WFK), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBI S. 991), wird wie folgt geändert: 1. Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 3 Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Folie 10 Accessibility: Gesetzeslage Am 26. November 2003 wurde das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz in zweiter Lesung verabschiedet. Im Universitätsgesetz des Saarlandes ( 1, Abs.1) heißt es zur Rechtsstellung: Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Und... Die Universität wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und behinderte Studierende. Es ist davon auszugehen, dass jetzt, nachdem das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz verabschiedet wurde, auch das Saarländische Hochschulgesetz geändert wird. Folie 11 Accessibility: Gesetzeslage Wenn auch für Hochschulen und Studentenwerke die Standards noch nicht direkt verbindlich sind, so ist es doch für die Chancengleichheit im Studium notwendig, dass die Hochschulen und Studentenwerke sich schon jetzt bei der Gestaltung ihres Internetangebots daran orientieren, um somit ebenfalls allen beteiligten Nutzer/innen den Zugang zu den angebotenen elektronischen Inhalten und Informationen zu eröffnen. Alexander Drewes, Psychologe und Jurist, Mitglied im Forum behinderter Juristinnen und Juristen und Vorstandsmitglied bei Netzwerk Artikel 3, dem Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.v., bekannt durch die Rechtsberatung für Mitglieder und seine Beteiligung an den Gesetzesentwürfen zur Gleichstellung behinderter Menschen. Folie 12 4

5 Accessibility: Arten von Behinderungen und Hilfsmittel Sehbehinderungen Gehörlosigkeit Leseschwäche Motorische Behinderungen Folie 13 Accessibility: Sehbehinderungen Unterscheidbar in mehr oder weniger stark eingeschränktes Sehen und Blindheit. Für beide Form gibt es unterschiedliche Anforderungen und Hilfsmittel. Folie 14 Accessibility: Hilfsmittel bei Blindheit Screenreader und Braille- Ausgabegeräte Screenreader lesen Bildschirminhalte vor und erlauben weitere Einstellungen, wie Tastaturkürzel, etc. Braille-Zeilen geben den Bildschirminhalt mittels kleiner Stifte in Blindenschrift (Braille) aus. Heute gebräuchliche Geräte können etwa 80 Zeichen darstellen. Folie 15 5

6 Accessibility: Hilfsmittel bei starker Sehbehinderung Bildschirmlupen: Bildschirmlupen erlauben eine ausschnittsweise starke Vergrößerung des Bildschirminhalts. Neben ins Betriebssystem integrierte Bildschirmlupen (wie bei MS Windows) erlauben spezielle Programme häufig eigene Einstellungen, wie Veränderungen von Hintergrund- und Schriftfarbe. Folie 16 Accessibility: Gehörlosigkeit Keine speziellen Hilfsmittel. Probleme: Deutsch ist nicht Muttersprache eines gehörlosen Deutschen. Audio- und Videodokumente (mit Ton) Lösungsansätze eher in Gestaltung des Informationsangebots als über Hilfsmittel. Folie 17 Accessibility: Motorische Behinderungen Vielfältig und schwer klassifizierbar. Auch hier sind Lösungsansätze eher in der Gestaltung des Informationsangebots zu sehen. Bsp: Benutzung auch über Tastatur (Tabulatortaste um Links anzuspringen) oder ist die Maus zwingend notwendig? Folie 18 6

7 Accessibility: Hilfsmittel: Zusammenfassung Einhalten von Richtlinien (s.u.) Barrierefreiheit ist mehr als Abhaken von Richtlinien Dem Nutzer die Kontrolle lassen (s.u.) Vermeiden von proprietären Lösungen Folie 19 Accessibility: Beispiele: Screenreader Folie 20 Accessibility: Beispiele: Bildschirmlupe Folie 21 7

8 Accessibility: Nur-Text als Lösung? Zusätzliche Nur-Text Versionen von Webangeboten werden häufig als barrierefreie Lösung angeboten. Nur-Text Versionen sind besser als nichts, doch langfristig keine erstrebenswerte Lösung. Folie 22 Accessibility: Probleme bei Nur-Text Versionen Doppelte Arbeit Erstellung Aktualisierung Akzeptanzproblem Ausgrenzung Verringerte Wirkung Vorteile von Grafiken, ansprechendem Design gehen verloren Nicht alle Barrieren sind visueller Natur Folie 23 Accessibility: Standards: Hintergrund Web-Accessibility-Standard Das W3C (World Wide Web Consortium), ein Zusammenschluß aus Firmen und Behörden, zuständig für Internet-Standards, hat die Web Acessibility Initiative (WAI) gegründet. Die WAI hat erste Accessibility-Standards erarbeitet und bereits die Version 1.0 der Web Content Accessibility Standards (WCAG) beschlossen. Folie 24 8

9 Accessibility: Standards: Hintergrund Technologische Aspkete der Usability Sehbehinderte sind darauf angewiesen, dass eine Web Site Text liefert, damit dieser Text anschließend entweder auf einer Braille-Zeile ausgegeben, oder mit Hilfe eines sog. Screen- Readers in Sprache umgesetzt werden kann. Zahlreiche Web Sites sind stark grafiklastig bzw. strukturell so aufgebaut, dass die Web Site z. B. mit Screen-Readern nicht mehr zu benutzen ist. Folie 25 Accessibility: Standards Web-Accessibility-Standard Die deutsche Rechtsverordnung schließt sich den WCAG in der Version 1.0 inhaltlich an. Die WAI bietet Checklisten an, anhand derer die eigene Web Site auf Einhaltung der Standards hin überprüfen läßt: AAA - Alle Kriterien werden ohne Abstriche erfüllt. AA - Die Kriterien werden mit kleinen Abstrichen erfüllt A - Die wichtigsten Kriterien werden erfüllt. Folie 26 Accessibility: Standards: WAI-Checklisten Folie 27 9

10 Accessibility: Standards: WCAG 1.0 Auszug aus den WCAG 1.0 (deutsche Fassung) Folie 28 Accessibility: Standards: WCAG 1.0 Technical Guidelines Auszug aus den technischen Hinweisen zu den Guidelines Folie 29 Accessibility: Standards: WCAG Umsetzungsbeispiele Beispiel für die Umsetzung einer Priorität 1 Richtlinie Folie 30 10

11 Accessibility: Standards: WCAG Umsetzungsbeispiele Beispiele für die Umsetzung einer Priorität 1 Richtlinie Graphiken mit ALT-Text versehen: <IMG src = foto.jpg alt= Bild eines Computer-Monitors > Lange Graphik-Beschreibungen per longdesc auslagern: <IMG src = foto.jpg longdesc = beschreibung.html > Folie 31 Accessibility: Standards: WCAG Umsetzungsbeispiele Tabellen: - Elemente beschriften (s. Code) - Nicht als Layout-Mittel verwenden <table> <caption>mitarbeiter</caption> <tr> <th scope= col >Name</th> <th scope= col >Vorname</th> </tr> <tr> <td>hans</td> <td>siegfried</td> </tr> <tr> <td>clemens</td> <td>klaus</td> </tr> </table> Folie 32 Accessibility: Standards: WCAG Umsetzungsbeispiele <head> <style type="text/css">.menu1 { position: absolute; top: 3em; left: 0em; margin: 0px; font-family: sansserif; font-size: 120%; color: red; background-color: white }.menu2 { position: absolute; top: 3em; left: 10em; margin: 0px; font-family: sans-serif; font-size: 120%; color: blue; background-color: white }.item1 { position: absolute; top: 7em; left: 0em; margin: 0px }.item2 { position: absolute; top: 8em; left: 0em; margin: 0px } #box { position: absolute; top: 5em; left: 5em } </style> <body> <div class="box"> <span class="menu1">products</span> <span class="menu2">locations</span> <span class="item1">telephones</span> <span class="item2">computers</span> </div> </body> Folie 33 11

12 Accessibility: Standards: Validierungswerkzeuge Folie 34 Accessibility: Standards: Validierungswerkzeuge Folie 35 Accessibility: Standards: Validierungswerkzeuge Folie 36 12

13 Accessibility: Standards: Validierungswerkzeuge Folie 37 Accessibility: Standards: Validierungswerkzeuge Folie 38 Accessibility: Standards: Validierungswerkzeuge Folie 39 13

14 Accessibility: Standards: Validierungswerkzeuge Auszug aus den WCAG 1.0 (deutsche Fassung) Folie 40 Accessibility: Internationale Perspektive USA Behindertenzahlen: 54 Mill. US-Bürger, das sind 20,6 % der Gesamtbevölkerung, haben einen Grad der Behinderung (Stand: 1997) 26 Mill. sind als schwerstbehindert eingestuft Mill. sind sehbehindert oder blind 22 Mill. sind hörgeschädigt oder gehörlos Folie 41 Accessibility: US Bürger und Internet 168 Mill. US-Bürger nutzen das Internet, 60 % der Gesamtbevölkerung (Stand: 2001) 10 % der Internetbenutzer sind behindert Folie 42 14

15 Accessibility: Gesetzeslage in den USA Section 504 von 1973: Antidiskriminierungsgesetz ADA von 1990, Americans with Disabilities Act Assistive Technology Act von 1998 Section 508 von 2001: legt Standards für Webseiten fest, die von Bundesbehörden erstellt oder verwaltet werden Staatliche und lokale Behörden sowie Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Institutionen entwickeln eigene Richtlinien Folie 43 Accessibility: Gesetzeslage in den USA Die existierenden Gesetze sind nicht eindeutig, können aber zugunsten von Behinderten ausgelegt werden Universitäten deuten die Gesetze unterschiedlich, viele wollen aber kein Risiko eingehen und führen Web Accessibility Policies ein Folie 44 Accessibility: Faktoren, die die Durchsetzung der Richtlinien begünstigen Jeder Student, ob behindert oder nicht, ist ein zahlender Student große Anzahl Behinderter mit einer großen Lobby, viele Initiativen und Organisationen andere Rechtssprechung, anderes Klagerecht US-Wirtschaft verdient daran, da Bundesbehörden nur noch IKT Produkte und Dienste von Anbietern kaufen dürfen, die barrierefrei sind - jährl Ausgaben: 37 Milliarden US Dollar Folie 45 15

16 Accessibility: Behinderte Studierende : schätzungsweise Studierende mit einer Behinderung an US- Bildungseinrichtungen eingeschrieben, die 2-4 Jahre dauern 2000: 40% aller College-Anfänger haben angegeben eine Form der Behinderung zu haben Entwicklung Hochschulen: Immer mehr Inhalte werden auf die Hochschul-Webseiten gestellt, immer mehr Hochschulen bieten Distance Education-Programme an Folie 46 Accessibility: Beispiele für Webdesign-Richtlinien an Hochschulen California Community Colleges, Distance Education: Access Guidelines for Students with Disabilities University of Wisconsin-Madison: Web Accessibility Policies MIT s Web Accessibility Policy Folie 47 Accessibility: Deutschland Feruniversität Hagen 1994 waren 2 %, d.h Studierende, als behindert registriert Studie von 1999: 38 % körperliche Behinderungen 13 % Störungen des zentralen Nervensystems 13 % Krankheiten der inneren Organe 10 % Sehbehinderungen 9 % Hörbehinderungen 9 % mentale/psychische Krankheiten Folie 48 16

17 Accessibility: Feruniversität Hagen Landesgesetz NRW ist auf dem Weg Webseiten bisher nicht barrierefrei Neu eingeführtes Web Content Management System nicht barrierefrei Zur Zeit werden Konzepte und Richtlinien für barrierefreies Webdesign erarbeitet Orientierung für einzelne Fachbereiche Templates für WCMS sollen barrierefrei programmiert werden Folie 49 Accessibility: Feruniversität Hagen Zur Zeit können die meisten Studiengänge ohne Internet oder PC studiert werden Entwicklung zur Virtuellen Universität Universität wird sich in Zukunft noch mehr mit dem Thema Barrierefreiheit auseinandersetzen müssen Folie 50 Accessibility: Universal Webdesign Ein barrierefreies Angebot für alle. Chance statt lästige Pflicht. Ein breiteres Verständnis von Accessibility ist nötig. Barrierefreiheit hilft allen auch nichtbehinderten Nutzern. Folie 51 17

18 Accessibility: Universal Webdesign umsetzen Umdenken Chancen, Beschränkungen und Anforderungen des Mediums Internet sehen. Ein Webangebot ist kein Buch! Dem Nutzer die Kontrolle überlassen. Folie 52 Accessibility: Barrierefreies Webdesign muss nicht langweilig sein Häufiger Einwand: Webangebote, die Usability- und Accessibility-Richtlinien befolgen sind langweilig. Ein Gegenbeispiel: Folie 53 18

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