Allgemeine Teilnahmebedingungen Aufbauzeiten: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ Vorstand der AGJ e. V. Abbauzeiten: Anmeldung
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- Stefanie Hofmann
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1 Die Fachmesse des 16. Deutschen Kinder- und Jugendhilfetages (16. DJHT) findet auf dem Gelände der Messe Düsseldorf in Messehalle 3 statt. Vermieter der Messehalle 3 ist die Düsseldorf Congress Sport & Event GmbH, nachfolgend DCSE genannt. Veranstalterin ist die: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ Vorstand der AGJ e. V. Mühlendamm Berlin T F Anmeldung 1.1 Die Anmeldung für einen Stand auf der Fachmesse muss auf dem vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Mietvertrag erfolgen und der AGJ bis zum (Posteingang AGJ) vorliegen. 1.2 Die Zusendung des Mietvertrags begründet noch keinen Anspruch auf Zulassung. Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ wird über die endgültige Vergabe der Stände der Fachmesse entscheiden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden spätestens im Mai 2016 benachrichtigt und als Ausstellerinnen/Aussteller eine von der AGJ unterzeichnete Ausfertigung des Vertrages erhalten. 1.3 Mit der Anmeldung erkennen die Ausstellerinnen/Aussteller sämtliche genannten Allgemeinen Teilnahmebedingungen für die Anmietung eines Standes an. Darüber hinaus erkennen die Ausstellerinnen/Aussteller die Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen der DCSE sowie die Technischen Richtlinien der DCSE und der Messe Düsseldorf an. Es ist sicherzustellen, dass auch die von ihr/ihm auf der Fachmesse beschäftigten oder beauftragten Personen die genannten Teilnahmebedingungen und Richtlinien einhalten. 2. Rahmenbedingungen für Ausstellerinnen und Aussteller 2.1 Die Fachmesse ist grundsätzlich offen für alle Träger der Kinder- und Jugendhilfe. 2.2 Die Fachmesse wird auf dem Gelände der Messe Düsseldorf in unmittelbarer Nähe zum Fachkongress (CCD Congress Center Düsseldorf) des 16. DJHT, vom März 2017 durchgeführt. 2.3 Öffnungszeiten: die Fachmesse ist an den folgenden Tagen geöffnet: Dienstag, : Uhr Mittwoch, : Uhr Donnerstag, : Uhr 2.4 Die Messe ist außerhalb der Öffnungs- und der Aufund Abbauzeiten für die Aussteller zugänglich: Dienstag, : Uhr Uhr Mittwoch, : 07: Uhr Uhr Donnerstag, : Uhr Ausstellerinnen und Aussteller, die in begründeten Einzelfällen über diesen Zeitpunkt hinaus auf ihrem Stand tätig sein müssen, bedürfen einer besonderen, schriftlichen Erlaubnis der AGJ/Messeleitung. In jedem Fall bleiben die Hallen geschlossen. 2.5 Aufbauzeiten: Die Anfahrt zum Aufbau sowie der Aufbau der Stände kann erfolgen am: Sonntag, : Uhr Montag, : Uhr Dienstag, : Uhr 2.6 Abbauzeiten: Der Abbau der Stände darf nicht vor dem , Uhr erfolgen und muss in den folgenden Zeiträumen abgeschlossen sein: Donnerstag, : Uhr Freitag, : Uhr Die Zufahrt zum Messegelände ist am erst eine Stunde nach Messeschluss (15.00 Uhr) möglich. Die Veranstalterin lässt Messegut, das sich nach dem noch auf dem Stand befindet, auf Kosten der Ausstellerinnen/Aussteller entfernen. 2.7 Die Inanspruchnahme zusätzlicher Auf- und Abbauzeiten muss der Veranstalterin direkt angezeigt werden und wird den Ausstellerinnen/Ausstellern von der DCSE in Rechnung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf zusätzliche Überlassung der Mietfläche zwecks Auf- und Abbau besteht nicht. 2.8 Die Ausstellerinnen und Aussteller erhalten Ausweise, die sie berechtigen, während der Auf- und Abbauzeiten das Ausstellungsgelände zu betreten. Die Ausweise müssen von den Ausstellerinnen/Ausstellern in ausreichender Zahl für die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte mit der Rücksendung des Vertrages beantragt werden (siehe beigefügtes Formblatt Anlage zur Anmeldung ). Auch das Befahren des Messegeländes mit Fahrzeugen ist nur mit besonderer Erlaubnis gestattet. Auf dem gesamten Gelände der Messe Düsseldorf sowie auf den messeeigenen Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung StVO. Die im Messegelände zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h für alle Fahrzeuge. Kraftfahrzeuge dürfen nur nach erteilter Erlaubnis zum sofortigen Ent- und Beladen in die Hallen einfahren. Das Abstellen von Fahrzeugen in den Hallen ist verboten. Währen des Ladens ist der Motor abzustellen. Wohnwagen/Wohnmobile dürfen nicht in das Messegelände gebracht werden. Im Messegelände besteht Parkverbot. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Auflieger, Container, Behälter und Güter jeder Art werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers oder Halters entfernt. Aus Sicherheitsgründen ist während der Auf- und Abbauzeiten in den Hallen und im Ausstellungsbereich im Freigelände der Aufenthalt von Personen, die keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen insbesondere von Minderjährigen verboten. 2.9 Die Zufahrt zum Messegelände erfolgt über Tor 1 (Am Staad; siehe Anfahrtsplan). Die Durchfahrtshöhe auf dem Messegelände beträgt 4m. Die Zu- Seite 1 / 5
2 fahrt zur Messehalle 3 hat eine Höhe von 4,20m und eine Breite von 5,40m. Die Ausstellerinnen und Aussteller erhalten vor der Veranstaltung einen Verkehrsleitfaden (bzgl. Zeiten, Zufahrts- und Kautionsregelungen). Die Zuwege zur Ein- und Ausfahrt der Messe sind ausgeschildert. Die Ausstellerinnen und Aussteller haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Aus- und Einladen der Fahrzeuge auf andere Aussteller und Ausstellerinnen Rücksicht genommen wird und diese nicht behindert sowie jederzeit Rettungswege freigehalten werden Parkplatzregelungen: Für die Ausstellerinnen und Aussteller sind begrenzte Parkmöglichkeiten in der Nähe des Messegeländes vorhanden. Benötigte Parkkarten können ausschließlich über das Online Order System (OOS) kostenpflichtig bestellt werden Das Anbringen von Werbeflächen, Firmenschildern und Durchführen sonstiger Werbemaßnahmen ist auf dem Ausstellerparkplatz nicht gestattet Die Ausstellerinnen und Aussteller haften für ihre Handlungen selbst. Dieses gilt auch für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Leichte Fahrlässigkeit ist hier eingeschlossen. 3. Standkosten und Leistungen der Veranstalterin 3.1 Es stehen vier unterschiedliche Kategorien von Standard-Standgrößen zur Verfügung. Die Veranstalterin erhebt eine Standkostenpauschale für die Gesamtdauer des 16. DJHT für Stände von A 15 m²-stand: 450,00 B 20 m²-stand: 750,00 D 25 m²-stand: 1.150,00 D 35 m²-stand: 1.750,00 E Anmietung von Standfläche für eigene Ausstellungsstände (ab einer Fläche von über 35m²): 42,50,- pro m² (Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise.) Die Standkostenpauschale der Standard-Stände A D deckt die Kosten für die Standfläche, die Aufstellung von Seiten- bzw. Rückwänden (Trennwände), die Bereitstellung von Blenden (inkl. Beschriftung) und die Installation eines Stromanschlusses 230 V (Wechselstrom) bis 3,3 kw sowie die Bereitstellung von Verbrauchsstrom ab. Die Standkostenpauschale der Standflächen E für eigene Ausstellungsstände deckt die Kosten für die Standfläche (ohne Trennwände), die Installation eines Stromanschlusses 230 V (Wechselstrom) bis 3,3 kw und die Bereitstellung von Verbrauchsstrom ab. 3.2 Die Veranstalterin sorgt im Vorfeld des 16. DJHT für die Bewerbung der Veranstaltung. Die Veranstalterin sorgt ferner für eine ausreichende Beschilderung der Messehalle und Wegweisungen zu den Ständen und für eine angemessene Beleuchtung der Messehallen. 3.3 Die Veranstalterin sorgt in Zusammenarbeit mit der DCSE für Zugangskontrollen (während Eröffnung und Abschluss), Brandsicherheitswachen und Sanitätsdienst während der angegebenen Öffnungszeiten. 3.4 Für die allgemeine Bewachung während der offiziellen Auf- und Abbauzeiten sowie während der Veranstaltung sorgt die AGJ/Messeleitung. Eine Haftung für die Verluste und Beschädigungen von Messegut wird nicht übernommen. Den Ausstellerinnen/Ausstellern wird empfohlen, leicht bewegliche und wertvolle technische Gegenstände bei Abwesenheit des Standpersonals unter Verschluss zu nehmen. Eine Bewachung des Standes und der von den Ausstellerin/dem Aussteller eingebrachten Gegenstände muss die Ausstellerin/der Aussteller im Bedarfsfall selbst organisieren. Standwachen dürfen dabei nur durch die von der DCSE beauftragte Bewachungsgesellschaft gestellt werden. Die Ausstellerinnen/Aussteller werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeiten erhöhte Risiken für das Ausstellungsgut und die sonstigen von der Ausstellerin/dem Aussteller eingebrachten Gegenstände bestehen. Wertvolle bzw. leicht bewegliche Gegenstände sollten nachts stets unter Verschluss genommen werden. Eine zusätzliche Veranstaltungsversicherung wird empfohlen! 4. Zahlungsbedingungen Nach Zulassung erhalten die Ausstellerinnen und Aussteller den von der AGJ gegengezeichneten Mietvertrag. Die Rechnungsstellung erfolgt ab Mai Der Rechnungsbetrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist der AGJ unter Angabe der Rechnungsnummer zu überweisen (s. Rechnung). Die endgültige Standzuweisung inkl. Standnummer erfolgt nach Eingang der Zahlung. 5. Standzuweisung 5.1 Die Zuweisung der Stände erfolgt schriftlich durch die Veranstalterin. Sie wird von der Veranstalterin unter Berücksichtigung der Nomenklatur und der Gliederung der Fachmesse sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. Geäußerte Wünsche über den Standort werden soweit wie möglich berücksichtigt, können jedoch nicht zur Bedingung gemacht werden. Die Veranstalterin kann Stände aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf andere Plätze verlegen. 5.2 Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist für die Standzuweisung nicht maßgebend. 5.3 Die Veranstalterin behält sich vor, die Ein- und Ausgänge sowie die Durchgänge von Ständen aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. 5.4 Um einen ungestörten Ablauf der Fachmesse zu gewährleisten, ist es der Veranstalterin unmöglich, Ausstellerinnen und Ausstellern, die ihre Stände nicht innerhalb der Frist der Teilnahmebedingungen bezogen haben, den späteren Bezug zu gewähren. Seite 2 / 5
3 Der Aufbau muss spätestens am um Uhr abgeschlossen sein (s. 2.5). 5.5 Ein Austausch des Platzes mit anderen Ausstellerinnen und Ausstellern sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte sind ohne schriftliche Beantragung und Zustimmung der Veranstalterin nicht gestattet. 5.6 Wollen mehrere Institutionen/Einrichtungen gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung eine von ihnen bevollmächtigte gemeinschaftliche Vertretungsperson zu benennen, die/der verbindliche Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Veranstalterin ist. 5.7 Die Veranstalterin ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche in folgenden Fällen berechtigt: Nichtzahlung der Standmiete zum festgesetzten Termin (s. Rechnung) Der Veranstalterin werden nachträglich Gründe bekannt, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, d.h. am ersten Veranstaltungstag bis maximal Uhr, erkennbar belegt. Der Aussteller/die Ausstellerin verstößt gegen das Hausrecht der Messe Düsseldorf GmbH. Eine Rückerstattung der Standmiete ist in den letzten beiden Fällen ausgeschlossen. 6. Aufbau und Gestaltung des Standes 6.1 Die Ausstattung, Ausleuchtung und Gestaltung des Standes obliegt den Ausstellerinnen/Ausstellern nach deren Vorstellungen und auf eigene Rechnung. 6.2 Für Dienstleistungen (Messebau, Anmietung von Ausstellungsgegenständen, etc.) können die Ausstellerinnen/Aussteller auf den Service der DCSE zurückgreifen oder frei eigene Anbieter wählen. Aus Sicherheitsgründen müssen folgende Dienstleistungen ausschließlich über die DCSE bestellt bzw. abgewickelt werden: Elektroversorgung Kommunikationseinrichtungen (Internet) Reinigung Einsatz von Kranen und Gabelstaplern Hebearbeiten Standbewachung Die Dienstleistungen der DCSE müssen frühzeitig, aber spätestens bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bestellt werden. 6.3 Sicherheit und Brandschutz: Es sind grundsätzlich die technischen Richtlinien der DCSE und der Messe Düsseldorf zu befolgen. Sicherheitseinrichtungen wie Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten, etc. und Hinweisschilder auf Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht zugebaut bzw. verdeckt werden. Gleiches gilt für Verteilerschränke von Elektro- und Telefonanschlüssen und Lüftungsgeräten. Es dürfen für alle Exponate und sonstige, der Ausstattung und Gestaltung des Standes dienenden Gegenstände, nur schwerentflammbare Stoffe der Brandstufe B1 verwendet werden. Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder Polystyrol-Hartschau (Styropor) sowie toxische Gase bildende Materialien dürfen nicht verwendet werden. Dekorationsmaterialien müssen mindestens schwer entflammbar nach EN C, d0, bzw. DIN 4102 B 1, nicht brennend abtropfend sein. Dies muss durch ein am Stand bereitgehaltenes Prüfzeugnis bestätigt sein. In Teilbereichen dürfen normalentflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden, wenn diese durch den Einbau ausreichend gegen Entflammen geschützt sind. Die Hallen sind mit Sprinkleranlagen ausgestattet. Um die Funktion der Sprinkleranlage nicht zu beeinträchtigen, müssen die Stände nach oben grundsätzlich offen sein. Decken sind als offen zu betrachten, wenn nicht mehr als 50% der Fläche bezogen auf den einzelnen qm geschlossenen sind. Bei Standflächenüberbauungen größer als 30 m² (geschlossene Deckenfläche) ist der Einbau einer Sprinkleranlage nach VDS- Standard erforderlich. 6.4 Die Trennwände (Systemstandbau aus Octanorm) haben eine Höhe von 2,50m. Die max. Bauhöhe beträgt 6 m für Halle 3. Die maximale Bauhöhe für Exponate liegt bei 8 m. Die Überschreitung der maximalen Höhenbegrenzungen bedarf der Zustimmung der Veranstalterin und muss mit Rücksendung des Vertrages angezeigt werden. Überbauten und besondere Standplanungen (z.b. bei mehrgeschossigen, besonderen Standaufbauten) bedürfen einer besonderen Genehmigung durch die DCSE. 6.5 Die max. Belastung von 100kN/m² darf nicht überschritten werden. Exponate die dieses Gewicht überschreiten bedürfen einer der Tragfähigkeit des Hallenbodens angepassten Unterkonstruktion. Verankerungen im Hallenboden sind nicht zulässig. 6.6 Die Ausstellerinnen/Aussteller haben dafür Sorge zu tragen, dass Fußböden und Trennwände weder gestrichen, tapeziert, beschmutzt oder beschädigt werden. Gleiches gilt insbesondere für Versorgungs- oder Sicherheitseinbauten wie Installationsund Feuerwehreinrichtungen. Alle eingesetzten Materialien (z.b. Auslegeware, Dekorationen) müssen rückstandlos entfernt werden. Substanzen wie Öl, Fette, Farben und ähnliches müssen sofort vom Fußboden entfernt werden. Generell wird die Verwendung giftfreier Lösungsmittel gefordert. Jegliche Befestigung von Standbauten und Exponaten an Hallenwänden, Decken, Dächern, Hallsäulen, Rohrleitungen u.ä. sowie das Anstreichen, Tapezieren und Bekleben derselben ist nicht gestattet. 6.7 Alle Stände werden von der Veranstalterin mit Standnummern gekennzeichnet, jede Ausstellerin und jeder Aussteller ist dazu verpflichtet im Stand Namen und Anschrift des Standinhabers bei Benennung einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners gut sichtbar anzubringen. 6.8 Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, be- Seite 3 / 5
4 dürfen der schriftlichen Zustimmung der Veranstalterin. 6.9 Das Verteilen von Drucksachen und Werbemitteln ist nur auf der eigenen Standfläche gestattet Die Veranstalterin kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch die Veranstalterin auf Kosten der Ausstellerin/des Ausstellers Jeder Stand erhält eine elektrische Grundversorgung durch einen Stromanschluss mit 3,3 kw. An die im Stand vorhandene Steckdose können per Mehrfachstecker einzelne Gebrauchsgeräte (zusätzliche Beleuchtung, Fernseher, DVD-Player, Kaffeemaschine u.a.) angeschlossen werden, sofern der Gesamtstromverbrauch 3,3 kw nicht übersteigt. Eine trittfeste Verlegung der elektrischen Anschlüsse und Steckdosen innerhalb der Messestände ist zwingend. Sämtliche elektrische Anlagen und Geräte müssen den Vorschriften des VDE entsprechen. Anlagen und Geräte, die auf unzulässige Weise installiert worden sind oder den Vorschriften des VDE nicht genügen oder deren Verbrauch 3,3 kw übersteigen, darf die Veranstalterin auf Kosten der Ausstellerinnen/Aussteller entfernen. Ausstellerinnen und Aussteller haften für verursachte Schäden durch Überlastung des Stromnetzes. Ausstellerinnen und Aussteller die einen höheren Stromanschluss benötigen (insbesondere für Geräte mit erhöhtem Leistungsverbrauch), müssen diesen direkt bei der DCSE auf eigene Kosten bestellen Zusätzliche Versorgungsleitungen und Wasseranschlüsse sowie Fernmeldeanschlüsse dürfen nur über die DCSE und deren Partnerfirmen beantragt und installiert werden. Entstehende Installationsund Verbrauchskosten haben die Ausstellerinnen/Aussteller zu tragen Beim Abbau der Stände ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen Für besondere Materialien gelten die technischen Richtlinien der Messe Düsseldorf. Die Ausstellerinnen und Aussteller sowie die von ihnen beauftragten Standbaufirmen sind verpflichtet, auch diese Richtlinien zu beachten. 7. Einhaltung der technischen Sorgfalt 7.1 Für Ausstellerinnen und Aussteller besteht die Verpflichtung, die brandschutztechnischen Bestimmungen einzuhalten. Fluchtwege und brandschutztechnische Einrichtungen sind in jedem Fall frei zu halten und nicht durch Materialien und Einrichtungsgegenstände zu blockieren. 7.2 Die Ausstellerinnen und Aussteller sind verpflichtet, nur einwandfrei gesicherte Maschinen und Apparate sowie sonstige Betriebseinrichtungen zu verwenden, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie den gesetzlichen Vorschriften über technische Arbeitsmittel entsprechen. 7.3 Die ausgestellten technischen Arbeitsmittel werden hinsichtlich ihrer unfallschutz- und sicherheitstechnischen Ausführung von der zuständigen Aufsichtsbehörde besichtigt und auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen hin überprüft. Für den Fall der Nichtabnahme durch die Aufsichtsbehörde hat die Ausstellerin/der Aussteller die Arbeitsmittel auf eigene Kosten zu entfernen. 7.4 Ausstellerinnen und Aussteller haften für die Schäden, die sie gegebenenfalls durch den Betrieb von Maschinen, Apparaten und Geräten verursachen. Jede durch Ausstellerinnen und Aussteller verursachte Beschädigung im Messegelände, seinen Gebäuden oder Einrichtungen wird nach Beendigung der Veranstaltung auf Kosten der Ausstellerin/des Ausstellers durch die DCSE beseitigt. Etwaige Schäden sind unverzüglich anzuzeigen, damit die Versicherung die Möglichkeit hat, die Schäden vor Ort zu besichtigen. Eine nachträgliche Schadensmeldung kann nicht reguliert werden. 7.5 Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. 8. Reinigung 8.1 Die Veranstalterin sorgt für die allgemeine Reinigung der Messehalle. 8.2 Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellerinnen/Ausstellern. Reinigungsdienstleistungen während der Veranstaltung sowie während Auf- und Abbau dürfen nur durch die von der DCSE beauftragte Reinigungsgesellschaft durchgeführt werden. Sollten die Ausstellerinnen/Aussteller nach Räumung der Stände diese nicht gereinigt haben, Müll oder sonstige Gegenstände zurücklassen, ist die Veranstalterin berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Ausstellerinnen/ Aussteller durchführen zu lassen. 9. Bild- und Tonaufnahmen Die Veranstalterin ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen bzw. Tonaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass die/der Ausstellerin/Aussteller Einwände dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung der Veranstalterin direkt anfertigen. Ausstellerinnen/Aussteller, die eigene Bild- und Tonaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen anfertigen lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen verwenden wollen, sind verpflichtet eine Genehmigung durch die Veranstalterin einzuholen. 10. Essen und Getränke Der Verkauf von Essen und Getränken am Stand ist nicht gestattet. Seite 4 / 5
5 11. Musikalische Wiedergaben Für musikalische Wiedergaben aller Art ist unter den Voraussetzungen des Urheberrechtgesetztes, 15 Urheberrechtsgesetz (BGBI, jeweils gültige Fassung) die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben ( 97 Urheberrechtgesetz). 12. Hausrecht Die Ausstellerinnen und Aussteller unterwerfen sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht der Messe Düsseldorf. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals, das sich durch Dienstausweis legitimiert, ist Folge zu leisten. 13. Rücktritt Ausstellerinnen und Aussteller können durch schriftliche Erklärung bis zum (Posteingang bei der AGJ) vom Vertrag zurücktreten. 14. Änderungen/Höhere Gewalt Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Durchführung der Fachmesse unmöglich machen, berechtigen die Veranstalterin, die Fachmesse a) abzusagen, b) zu verkürzen. Eine Rückerstattung der Standkostenpauschale ist nicht möglich. Schadensersatzansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen. Werden Austeller und Ausstellerinnen durch unvorhergesehene Ereignisse (z.b. Flugeinschränkungen/höhere Gewalt) an der Teilnahme der Fachmesse gehindert, sind Ansprüche gegenüber der Veranstalterin ausgeschlossen. 15. Salvatorische Klausel: Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Berlin, im November 2015 Seite 5 / 5
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