Arbeits-und Produktsicherheit. Ausgabe: 05/2012 Ersatz für: 01/2010

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1 Blatt: 1/9 a) Charakteristische Merkmale Diese Werknorm beinhaltet wichtige Vorgaben zum Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die Norm weist Auftragnehmer (AN) auf die wichtigsten allgemein gültigen Vorschriften (EU-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, BGVen, Normen) und darüber hinausgehende Vorgaben von HEIDELBERGCEMENT AG (HC) hin. b) Anwendungsbereich Arbeits- und Produktsicherheit bei der technischen Ausführung, Errichtung, Betrieb, Änderung und Instandsetzung von Anlagen. c) Zweck der Norm Gewährleistung der Arbeits- und Produktsicherheit d) Verpflichtung 1. Mit der Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der AN, die hier bestellten Bauwerke, Gewerke, Maschinen, Anlagen, Anlagenteile und Gerätschaften so herzustellen und zu liefern, dass sie den gesetzlichen Anforderungen und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und dass ferner die Anforderungen des 2 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) bezüglich der erforderlichen Schutzmaßnahmen erfüllt sind. Es sind daher alle von den Gesetzgebern, von den Aufsichtsbehörden, von den Berufsgenossenschaften, insbesondere der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie vom Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE), von den einschlägigen Fachverbänden und Instituten erlassenen Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, Normen, die die Sicherheit der zu liefernden, zu erstellenden oder zu reparierenden Teile dieser Bestellung betreffen, zu beachten und zu erfüllen. Der AN garantiert insbesondere, dass alle von ihm gelieferten Produkte, Gegenstände, Maschinen, Geräte, Montagen usw. alle Erfordernisse erfüllen, die gemäß dem geltenden Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), den geltenden Verordnungen (ProdSV) zum Produktsicherheitsgesetz, insbesondere der - Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV),

2 Blatt: 2/9 - Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV), - Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV), - Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV), - Maschinenverordnung (9. ProdSV), - Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV), - Aufzugsverordnung (12. ProdSV), - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV), der EG-Richtlinie EMV: 2004/108/EG bzw. dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit, der EG-Richtlinie Maschinen: 2006/42/EG, einschließlich deren Änderungen, sonstigen anzuwendenden Gemeinschafts-Richtlinien der EU, weiteren Richtlinien des Rates der EU, soweit anwendbar und noch nicht umgesetzt in nationales Recht, der Arbeitsstättenverordnung mit den hierzu ergangenen Richtlinien, der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung den geltenden einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Fachverbänden, den Unfallverhütungsvorschriften der für den Einbauort zuständigen Berufsgenossenschaft, den anerkannten Regeln der Technik, z. B. VDI-, VDE-, EN ISO-, EN- und DIN-Richtlinien und Normen, den umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen, gefordert werden. Er garantiert, dass die nach den vorbezeichneten Bestimmungen erforderlichen Kennzeichnungen vorhanden sind und erforderliche Dokumente mitgeliefert werden. Die Aufzählung der vorgenannten Bestimmungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der AN ist eigenverantwortlich dafür zuständig, die auf sein Produkt zutreffenden Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

3 Blatt: 3/9 Ohne anderen Gesetzen oder Verordnungen weniger Bedeutung zuzumessen, wird ausdrücklich auf die Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hingewiesen. Lieferung einer verwendungsfertigen Maschine Es besteht die Verpflichtung, dass eine verwendungsfertige Maschine mit einem CE-Zeichen äußerlich zu kennzeichnen ist. Diese Kennzeichnung muss in der gleichen Qualität angebracht sein wie das Typenschild. Mit der Kennzeichnung bestätigt der AN, dass er erfolgreich ein Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen hat. Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen gemäß Artikel 12 der Maschinenrichtlinie: Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII, EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang IX mit interner Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII Nummer 3, Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang X der Maschinenrichtlinie. Der AN hat für eine vollständige Maschine eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Diese Betriebsanleitung muss die Kriterien des Anhanges I der Maschinenrichtlinie erfüllen. Des weiteren sind Normen bei der Abfassung der Betriebsanleitung zu berücksichtigen. Hierzu zählen die EN ISO , EN 62079, EN und C-Normen. Bestandteil der Betriebsanleitung ist die EG-Konformitätserklärung, die folgende inhaltlichen Anforderungen nach Anhang II A der Maschinenrichtlinie erfüllen muss: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; 5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung; 6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat; 7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2;

4 Blatt: 4/9 8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen; 9. Ort und Datum der Erklärung; 10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. Lieferung einer unvollständigen Maschine Mit der Lieferung einer unvollständigen Maschine hat der AN eine Montageanleitung nach Anhang VI und eine Einbauerklärung nach Anhang II B der Maschinenrichtlinie in deutscher Sprache zu übergeben. Die Einbauerklärung muss folgende inhaltlichen Anforderungen erfüllen: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; 5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt; 6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht; 7. Ort und Datum der Erklärung; 8. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

5 Blatt: 5/9 Risikobeurteilung Da der Hersteller einer verwendungsfertigen Maschine, wie auch der Hersteller einer unvollständigen Maschine eine Risikobeurteilung einschließlich deren Berechnung nach EN ISO bzw. EN ISO vorzunehmen hat, wird der AN aufgefordert, diese Unterlagen mit der Lieferung der Dokumente dem AG zu übergeben. Mit der Abnahme erhält der AG die aufgeführten Unterlagen in 3-facher Ausfertigung und in elektronischer Form. Im Rahmen der Abnahme wird das CE-Zeichen durch den AN angebracht. Dies gilt auch für den Fall der bauseitigen Beistellung von Anlagenteilen/Gewerken und der bauseitigen Elektrik und Steuerung. Der AN verpflichtet sich alle Beanstandungen, die seitens der staatlichen Arbeitsschutz - Aufsichtsbehörden und der Berufsgenossenschaft wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, für den AG kostenlos zu beheben und den AG von etwaigen Kosten für Bußgelder, Verwarnungsgelder, etc. freizustellen. 2. Der AN verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und Vorschriften sowie alle Vorgaben und Bestimmungen von HC zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Der AN wird nur solche Mitarbeiter und Subunternehmer für die Lieferung und Montage der bestellten Teile/Gewerke einsetzen, die auf die relevanten Vorschriften hingewiesen und entsprechend geschult worden sind. Der AN verpflichtet sich insbesondere die zur Durchführung der Bau-, Montage- und sonstigen Arbeiten in unsere Betriebsstätte entsandten Ingenieure, Richtmeister, Poliere, Fach- und Hilfsarbeiter erneut auf die Pflichten aus der BGV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinzuweisen, die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen und durch gewissenhafte Beachtung der von ihm oder seinem Vertreter zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ( 15 SGB VII) gegebenen besonderen Anweisungen und Belehrungen für seine und seiner Mitarbeiter und Subunternehmer Sicherheit zu sorgen. Verstößt der AN gegen die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsbestimmungen, ist HC berechtigt, vom AN das sofortige Ergreifen von Maßnahmen zu verlangen, die zur Herstellung des gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Zustandes erforderlich sind. HeidelbergCement behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. Zahlungen zurückzuhalten, Mitarbeiter des Auftragnehmers vom Standort zu verweisen oder vom kompletten Auftrag zurückzutreten. Werden vom AN gestellte Arbeitskräfte von uns wegen wiederholter und grober Verstöße gegen die bestehenden Sicherheitsbestimmungen abgelehnt, so sind diese unverzüglich durch andere Kräfte zu ersetzen.

6 Blatt: 6/9 Beschäftigte aus unserem Unternehmen, die dem AN gegebenenfalls zur Hilfe oder Unterweisung zugeteilt sind, hat der AN über die besonderen Gefahren, die mit der Beschäftigung verbunden sind, und über die dafür in Frage kommenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten bzw. unterrichten zu lassen. Der AN hat darauf zu achten, dass die Sicherheitsregeln auch befolgt werden. Der Aufsichtführende des AN hat das Weisungsrecht über solche von uns zur Verfügung gestellten Beschäftigten. 3. Der AN hat sich vor Arbeitsbeginn mit den werksspezifischen Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen sowie sich über die besonderen Verhältnisse und Gefahren des Werksbetriebes zu informieren. Unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten hat der AN eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und HC vor Aufnahme der Tätigkeiten zu übergeben. Alle Mitarbeiter, die vom AN auf der Baustelle eingesetzt sind, sind nach erfolgter Einweisung vom Auftraggeber durch den Auftragnehmer auf die werksspezifischen Gefahren hinzuweisen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine in unseren Betrieben beschäftigten Personen - auch das Aufsichtspersonal - die von ihm zur Verfügung zu stellenden erforderlichen persönlichen Körperschutzausrüstungen (Helm, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz, ggf. Atemschutz, PSA gegen Absturz etc.) tragen. Helm und Sicherheitsschuhe sowie tätigkeitsbezogene Schutzbrille sind obligatorisch. Die komplette Schutzausrüstung des Auftragnehmers muss sich entsprechend den Herstellervorgaben in sicherem und ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der AN stellt sicher, dass Unfälle, Personen-, Sach- und Umweltschäden unverzüglich an den Projektleiter von HC gemeldet und schriftlich dokumentiert werden. Alle Aufzeichnungen sind gemäß den geltenden Rechtsvorschriften aufzubewahren. 4. Darüber hinaus ist es Pflicht des AN, dafür zu sorgen, dass die zur Durchführung der von ihm übernommenen Arbeiten notwendigen technischen Arbeitsmittel (z.b. Hebezeuge, Leitern, Gerüste usw.) sich in dem gemäß den Unfallverhütungsvorschriften geforderten sicherheitsgerechten Zustand befinden und in ihm auch erhalten werden. Werden ihm von uns solche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, müssen diese von ihm auf sicherheitsgerechten Zustand überprüft werden. Treten im Laufe der Arbeiten Mängel an den von uns ausgeliehenen Arbeitsmitteln auf, so sind diese seinem Aufsichtführenden zu melden. Er wird durch uns die Mängel beseitigen oder sich ein Austauschgerät geben lassen. Der AN verpflichtet sich, mit Arbeiten an den von uns beigestellten technischen Arbeitsmitteln und Maschinen nur solche Mitarbeiter zu beschäftigen, die darin unterwiesen sind und ihre Kenntnisse nachgewiesen haben. 5. HC stellt Strom abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ab einem entsprechenden Speisepunkt im Schaltraum oder eine in der Nähe gelegenen Steckdose (230V, 400V, 500V) zur Verfügung. Vom AN ist ggf. ein Trafo beizustellen, weil 400 V und 230 V nicht an allen Stellen im Werk verfügbar sind.

7 Blatt: 7/9 Der AN hat seine elektrischen Geräte grundsätzlich nur über einen geeigneten Baustromverteiler anzuschließen. Der Baustromverteiler muss geprüft sein und über eine elektrische Absicherung (Fehlerstrom-Schutzeinrichtung) verfügen. Der direkte Anschluss von Kabeltrommeln oder elektrischen Geräten an Steckdosen bei HC ist untersagt. Elektrische Anlagen sind gemäß der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und den im Anhang dieser BGV abgedruckten elektrotechnischen Regeln (VDE-Bestimmungen) auszuführen. Sie dürfen nur durch Elektrofachkräfte errichtet, geändert oder instandgehalten werden. 6. Werden während oder nach Erstellung (Lieferung) der Bauwerke, Gewerke, Maschinen, Anlagen, Anlagenteile und Gerätschaften Gefahrenstellen oder mangelhafte Schutzmaßnahmen festgestellt, die nicht dem Produktsicherheitsgesetz und den unter Ziffer 1 genannten Vorschriften und den im Zusatz abgesprochenen besonderen Auflagen entsprechen, so ist es Pflicht des AN, diese Stellen bzw. die Schutzmaßnahmen umgehend sicher zu gestalten. 7. Umweltvorsorge Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle geltenden umweltrechtlichen Vorschriften, sowie die Grundzüge der betrieblichen Notfallvorsorge einzuhalten. Der HC Notfall-Leitfaden liegt an verschiedenen Stellen im Werk aus. Unabhängig davon sind auch die entsprechenden Vorgaben des betreffenden HC-Werkes zu beachten. Die Umweltvorsorge umfasst im Besonderen: den Schutz der Nachbarschaft vor Lärm-, Erschütterungs- oder Geruchsbelästigungen. Die Schutzforderung gilt verstärkt für die Nachtstunden. den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hier ist besondere Sorgfalt zum Schutz des Bodens und der Gewässer geboten. den Anfall nicht vermeidbarer Abfälle. Die Abfälle sind im Rahmen der örtlichen Abfallwirtschaft sorgfältig nach der Werksvorgabe getrennt zu sammeln und mit Zustimmung des Werksverantwortlichen an den Werkssammelstellen abzugeben. Das gilt besonders für überwachungspflichtige bzw. gefährliche Abfälle, wie z. B. Reinigungsflüssigkeiten. Abfälle, die dem Werkssammelsystem nicht zugeordnet werden können, müssen vom AN selbst geordnet entsorgt werden. die Staubentwicklung und Abfalltrennung bei Abbrucharbeiten. Durch entsprechende Maßnahmen, z.b. Wasserbenetzung, sind Belästigungen durch Staubimmissionen zu vermeiden. Die Trennung der Baustoffe und der Baustellenabfälle richtet sich nach den behördlichen oder kommunalen Vorgaben. Der AN hat die entsprechenden Schulungen seines Personales durchzuführen. In Zweifelsfällen stimmt er sich mit dem vom AG benannten örtlichen Verantwortlichen oder dessen Stellvertreter ab.

8 Blatt: 8/9 8. Montagen / Baustellen Die Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Reparatur-/Baustellenortes liegt beim Auftragnehmer. Der AN übernimmt die Verpflichtung, Gefahrenstellen im Montage-/Baustellenbereich, durch die das Montage-/Baustellenpersonal gefährdet werden könnte, durch sichere Umwehrungen bzw. Abdeckungen, geeignete Sicherheitskennzeichnung und, falls erforderlich, durch Beleuchtung zu sichern. Ist es für den Fortgang der Montage erforderlich, Umwehrungen, Abdeckungen, Beleuchtungen oder sonstige Sicherheitseinrichtungen vorübergehend zu entfernen, dann ist immer diejenige Firma, die die Sicherheitsvorrichtungen abbaut, auch verpflichtet, diese schnellstens wieder anzubauen. Die Gefahrenstelle ist in der Zwischenzeit durch andere geeignete Maßnahmen dauerhaft zu sichern, wobei die alleinige Verwendung von Kunststofffolien-Absperrband unzureichend ist. Der AN hat dem AG zu bestätigen, dass er eine schriftliche Montageanweisung nach 17 BGV Bauarbeiten (BGV C 22) erstellt und auf der Baustelle vorliegen hat. 9. Bauarbeiten Der AN ist verpflichtet: Decken- und Bodenöffnungen sicher gegen Unfall zu umwehren oder abzudecken, offene Gruben, Kanäle, Baugruben, auch freie Deckenränder und dergl. zu umwehren und nach Bedarf zu beleuchten. Solche Sicherheitseinrichtungen verbleiben am Einbauort, bis sie aufgrund des Bau- und Montagefortschritts überflüssig werden. an den zu erstellenden Bauwerken in ausreichender Weise Schutzgerüste anzuordnen, so dass im Bereich und in der Umgebung des Bauwerkes laufende Bau- und Montagearbeiten ohne Gefährdung unbehindert durchgeführt werden können. Falls erforderlich, sind provisorische Schutzwände gegen Herabfallen von Materialien vorzusehen. Vorstehendes gilt entsprechend auch für Gleitschalungsbühnen. erforderliche provisorische Leiter- und Treppengänge eines Bauwerkes nach Berücksichtigung der geltenden Sicherheitsvorgaben zu erstellen. Diese bleiben am Ort, bis durch endgültige Treppeneinbauten Ersatz geschaffen ist. 10. Abbrucharbeiten Der AN muss vor Beginn der Abbrucharbeiten eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und HC zusenden. Die Gefährdungsbeurteilung muss die gewählten Schutzmaßnahmen beinhalten. Der AN hat dem AG zu bestätigen, dass er eine schriftliche Abbruchanweisung nach 20 BGV Bauarbeiten (BGV C 22) erstellt und auf der Baustelle vorliegen hat. Vor Beginn der Arbeiten ist der Werksleitung der Bauleiter, der Aufsichtsführende sowie dessen Stellvertreter namentlich zu benennen.

9 Blatt: 9/9 11. Brandschutz Der AN ist verpflichtet: sich vor der Durchführung von Schweiß- und Brennarbeiten sowie feuergefährlichen Arbeiten eine gültige schriftliche Erlaubnis von HC einzuholen. sich vor Beginn der Arbeiten über die im Werk bestehende Brandschutzordnung zu informieren, Schweiß- und Brennarbeiten sowie feuergefährliche Arbeiten nur in Absprache und vorheriger Unterweisung mit der Betriebsleitung des betreffenden HC-Werkes durchzuführen. die im Merkblatt "Brandschutz bei Bauarbeiten" (VdS 2021) des Verbandes der Sachversicherer e.v. Köln (VdS) aufgestellten Regeln einzuhalten. Abweichend von Ziff. 3.1 dieses Merkblatts ist das Abbrennen von Abfällen auf der Baustelle nicht gestattet. 12. Koordinator/Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) Falls nach der Baustellenverordnung oder 6 Abs. 1 BGV Grundsätze der Prävention (BGV A1) ein Koordinator erforderlich ist, gilt zusätzlich die Anlage 1 zur.

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