Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz
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- Clemens Weiss
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1 Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz Sammlung von Leitsätzen, Orientierungssätzen und Urteilsauszügen (soweit nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um Leitsätze) Verfasser: Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim I. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz Rechtsprechung des BAG Rechtsprechung des BGH Literatur... 2 II. Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz Rechtsprechung... 2 a) Verwaltungstreuhand an der Lebensversicherung... 2 b) Bezugsrecht an der Lebensversicherung... 3 c) Pfandrecht an der Lebensversicherung... 5 d) Insolvenzanfechtung bei der Lebensversicherung Literatur... 6 I. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz 1. Rechtsprechung des BAG (1) BAG, AZR 191/71, BAGE 24, 204 = WM 1972, Einem Arbeitnehmer, der mehr als 20 Jahre einem Betrieb angehört hat und der vor dem 65. Lebensjahr wegen Konkurses der Firma aus deren Diensten scheidet, bleibt die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erdiente Versorgungsanwartschaft erhalten (Bestätigung BAG, AZR 278/71 = BAGE 24, = AP Nr. 156 zu 242 BGB Ruhegehalt). 2. Für die Erhaltung der Anwartschaft spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Gemeinschuldners oder des Konkursverwalters beendet worden ist oder ob sich die Parteien mit Rücksicht auf den Konkurs einvernehmlich getrennt haben. 3. Hatte sich der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht vorbehalten, "soweit es die wirtschaftliche Lage unseres Betriebes erfordert", so kann ein solcher "wirtschaftlicher Vorbehalt" dann keine Leistungsverweigerung rechtfertigen, wenn das Unternehmen in Konkurs geraten ist. 4. Im Konkursfall verwandelt sich die Versorgungsanwartschaft in einen Zahlungsanspruch. Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewachsene Wert der Anwartschaft ist nach 69 KO zu schätzen. (2) BAG, AZR 48/88, ZIP 1990, 400 = BB 1990, Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gehen die gesicherten Versorgungsrechte der Rentner und Arbeitnehmer auf den Pensions-Sicherungs-Verein über ( 9 Abs 2 BetrAVG). 2. Die übergegangenen Versorgungsansprüche und Anwartschaften verwandeln sich in sofort fällige Kapitalansprüche, deren Wert nach 69 KO zu schätzen ist (ständige Rechtsprechung des Senats). 3. Die kapitalisierten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (Ergänzung zu BAG, Urteil vom , 3 AZR 28/70 = BAGE 23, 213 = AP Nr. 10 zu 242 BGB Betriebliche Übung) Prof. Dr. Georg Bitter, Mannheim 1
2 2. Rechtsprechung des BGH BGH, IX ZR 161/96, BGHZ 136, 220 = NJW 1998, 312 = WM 1997, 1720 Unwiderrufliche Versorgungsanwartschaften, deren Erstarken zu einem Versorgungsanspruch noch vom Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse abhängt, berechtigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Betriebsrentengesetzes nach 67 KO nur zu einer Hinterlegung. Versorgungsrechte, die gem. 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Träger der Insolvenzsicherung übergehen, werden in entsprechender Anwendung des 69 KO in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (Abgrenzung zu BGH, IX ZR 247/90, BGHZ 113, 207). 3. Literatur Bitter, Nicht fällige, bedingte und betragsmäßig unbestimmte Forderungen in der Insolvenz Systematische Grundlagen der insolvenzmäßigen Berücksichtigung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften, NZI 2000, 399 II. Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz 1. Rechtsprechung a) Verwaltungstreuhand an der Lebensversicherung BGH, IX ZR 264/01, WM 2002, 1852 = NJW 2002, 3253 Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAG, 23. August 2001, 5 AZB 11/01, BAGE 92, 1 ff). Der Beklagte [= Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin] hatte bei Konkurseröffnung aus dem von der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht erworben. Damit stand ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch kein Recht auf die Leistung des Versicherers zu ( 166 Abs. 2 VVG). Er hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Versicherungssumme (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1984 IX ZR 69/83, NJW 1984, 1611; v. 4. März 1993 IX ZR 169/92, ZIP 1993, 600, 602). Die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag waren in der Person der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin entstanden und auch dort verblieben. Ein widerrufliches Bezugsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Gemeinschuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen hat, vermag nach allgemein anerkannter Ansicht im Konkurs kein Aussonderungsrecht zu begründen (BGH, Urt. v. 4. März 1993, aao; BAG ZIP 1991, 1295). Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Gemeinschuldnerin sich in der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung verpflichtet hat, einen Teil der ihm zustehenden Bruttobezüge für die Versicherungsprämien zu verwenden und für ihn mit der Versicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu vereinbaren, der Versicherungsvertrag also im Wege der sogenannten Gehaltsumwandlung begründet und erfüllt worden ist. Das Berufungsgericht hat eine uneigennützige (Verwaltungs-)Treuhand die geeignet ist, ein Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs des Treuhänders zu begründen bejaht, soweit es um die Verwertung der der Gesellschaft zur Prämienzahlung zur Verfügung gestellten Anteile aus dem Lohn des Beklagten geht. Der Tatrichter hat die vom Beklagten mit der Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung in dem Sinne 2006 Prof. Dr. Georg Bitter, Mannheim 2
3 ausgelegt, daß der Beklagte nicht auf einen Lohnanteil verzichtet, sondern vielmehr ihn der Gesellschaft zu treuen Händen für den Abschluß einer Direktversicherung zu seinen Gunsten überlassen hat. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil aus dem Jahre 1992 (NJW-RR 1992, 798, 799) ein Aussonderungsrecht des Versicherten bejaht, sofern der Auftraggeber sich dem Beschäftigten gegenüber verpflichtet hatte, mit dessen Lohnanteilen die Prämien für eine Versicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht des Versicherten zu bezahlen, und entgegen dieser Vereinbarung nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet hatte. Der Versicherungsnehmer sei in einem solchen Falle auch hinsichtlich der aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte als uneigennütziger Treuhänder des Versicherten anzusehen. Dieser Auffassung, die im Schrifttum teilweise Zustimmung gefunden hat (MünchKomm-InsO/Ganter, 47 Rn. 319; Smid, InsO 2. Aufl. 47 Rn. 34; Bayer, Vertrag zugunsten Dritter (1995) S. 266), ist das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen entgegengetreten. Ein die Verwendung des Lohnanteils des Beklagten betreffendes Treuhandverhältnis erstreckt sich nicht auf die aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte. Der der Gesellschaft überlassene Lohnanteil des Beklagten war wirtschaftlich als dessen Vermögen anzusehen, vergleichbar den Werten, die der Auftraggeber dem Beauftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen hat und nach Maßgabe des 667 BGB herausverlangen kann. Inwieweit daraus ein Aussonderungsrecht des Auftraggebers in der Insolvenz des Beauftragten entstehen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Es erstreckt sich jedenfalls nicht auf das, was der Beauftragte selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Insoweit erschöpft sich die Rechtsstellung des Geschäftsherrn in einem Verschaffungsanspruch, der im Konkurs lediglich eine gewöhnliche Insolvenzforderung bildet (MünchKomm-InsO/Ganter, aao Rn. 341, 347). In entsprechender Weise ist hier zwischen den Rechten an den Gehaltsanteilen des Beklagten und den aus dem Versicherungsvertrag entstandenen Rechten zu unterscheiden. Letztere gehörten in keinem Zeitpunkt zum Vermögen des Beklagten. Sie entstanden in der Person der Versicherungsnehmerin; diese war lediglich schuldrechtlich verpflichtet, sie dem Beklagten in unentziehbarer Weise aus dem Versicherungsvertrag zu verschaffen. Da es zu einer solchen Übertragung nicht gekommen ist, hat der Beklagte weder formell noch materiell Rechte aus dem Versicherungsvertrag erlangt. Ihm stand lediglich eine schuldrechtliche Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zu, die ein Aussonderungsrecht nicht begründen kann (vgl. BGHZ 111, 14, 18; BGH, Urt. v. 19. November 1992 IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214). Das Treuhandverhältnis endete jeweils mit der Verwendung der Gehaltsteile für die Versicherungsprämien. Es setzte sich nicht im Wege der Surrogation an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag fort. b) Bezugsrecht an der Lebensversicherung (1) BGH, IV ZR 30/04, WM 2005, 2141 = NJW-RR 2005, 1412 = ZIP 2005, 1373 = WuB VI A 47 InsO 1.06 Hess Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß [das] Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit gestanden hat. Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aao [WM 2003, 2247] unter II 1 a.e.). Wie der von Versicherungsnehmerin und Versichertem unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversicherung" in Verbindung mit Ziff. 6 des Nachtrages zum Versicherungsschein zu entnehmen ist, sollte der Streithelfer unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Allerdings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG enden. Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer eingeräumten Bezugsrechts wurde dadurch ein Prof. Dr. Georg Bitter, Mannheim 3
4 geschränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 IV ZR 243/95 VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer, aao [in Römer/Langheid, 2. Aufl.] 166 Rdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr eintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beeinträchtigen. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß der Streithelfer [= Arbeitnehmer] noch keine unverfallbaren Ansprüche nach dem BetrAVG erworben hatte, so daß der Kläger [= Insolvenzverwalter] insofern von dem Vorbehalt hätte Gebrauch machen und dem Streithelfer seine Bezugsberechtigung entziehen können. Die Ausübung des Vorbehalts ist zumindest konkludent in seiner Aufforderung an die Beklagte [= Versicherung] zu sehen, den Rückkaufswert statt an den versicherten Arbeitnehmer an ihn selbst auszukehren. Dem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, daß der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte (ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 18. Juni U 29/03, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.a. LG Köln ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR 35 InsO 2003, 931). (2) BGH, IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836 Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen und das ansonsten unwiderrufliche Bezugsrecht u.a. unter den Vorbehalt gestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit endet, so steht dem Arbeitnehmer bei einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Aussonderungsrecht auch dann zu, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Unverfallbarkeitsfristen noch nicht abgelaufen sind (Festhaltung BGH, 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373). [D]er Rechtsstreit [wirft] die Frage auf, ob der beklagte Arbeitnehmer bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers auch dann zur Aussonderung berechtigt ist, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen, den 30 f, 1b Abs. 1 BetrAVG ( 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.f.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373, 1374 ff) in einem im Wesentlichen tatsächlich und rechtlich gleich gelagerten Fall bejaht. Der Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Danach soll der Vorbehalt nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine solche insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zum 31. März 2002 festgestellt. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, gegen den Grundsatz verstoßen, dass zwischen den versicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen hier zwischen der Schuldnerin und der Nebenintervenientin einerseits, sowie den arbeitsrechtlichen Verhältnissen hier zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten andererseits zu unterscheiden ist (BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 IX ZR 264/01, ZIP 2002, 1696, 1698; BAG ZIP 1999, 1638, 1640). Es hat lediglich den hier entscheidungserheblichen Vorbehalt im Kontext der gesamten Sachverhaltsumstände des Ineinandergreifens gleichlautender Vorbehalte im Deckungs- und Valutaverhältnis, auch der Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer (BGH, Urt. v. 8. Juni 2005, aao S. 1375) ausgelegt. Das Ergebnis seiner Auslegung ist rechtlich möglich (Kayser in Festschrift für Kreft S. 341, 348); hiergegen ist nichts zu erinnern Prof. Dr. Georg Bitter, Mannheim 4
5 c) Pfandrecht an der Lebensversicherung BGH, IX ZR 138/04, WM 2005, 937 = NJW 2005, 2231 = WuB VI A. 50 InsO 1.05 Bitter 1. Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft. 2. Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGH, 10. Juli 1997, IX ZR 161/96, BGHZ 136, 220). Ohne eine wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, daß der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 IX ZR 169/92, ZIP 1993, 600, 602). In dem Urteil vom 4. März 1993 (aao) hat der Bundesgerichtshof noch die Erlöschenstheorie zugrunde gelegt und ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß es einer förmlichen Kündigung des Versicherungsvertrags nach 165 Abs. 1 VVG nicht bedarf, weil diese Vorschrift nur für das gesunde Versicherungsverhältnis gilt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aao S. 601 f). Dies könnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zur Folge hat, daß die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre Durchsetzbarkeit verlieren (s. hierzu Kayser, Festschrift für Kreft S. 341, 345, 347, 349). Vorliegend hat der Kläger die Bezugsberechtigung indes vor Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen, so daß die Streitfrage keine Bedeutung gewinnt. Der Rückkaufswert gebührt vorbehaltlich des Sicherstellungsrechts der Pfandgläubiger der Insolvenzmasse ( 35 InsO), und der Insolvenzverwalter darf ihn auch dann einziehen ( 80 Abs. 1 InsO), wenn die Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine Pfandreife eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Der Bundesgerichtshof hat zur Konkursordnung bereits entschieden, daß es sich bei Ansprüchen auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente nicht um betagte Ansprüche ( 65 KO, 41 InsO), sondern um aufschiebend bedingte Ansprüche im Sinne von 67 KO handelt, wenn die Voraussetzungen noch nicht eingetreten sind. Unter der Geltung der Insolvenzordnung bleibt, wie in der vorgenannten Entscheidung schon angedeutet ist (aao [BGHZ 136, 220] S. 225 f), die insolvenzrechtliche Ausgangslage gleich. Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife keinen Zahlungsanspruch gegen den Drittschuldner, sondern nur einen Sicherstellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter, und ist er deshalb nicht befugt, das Pfandrecht selbst einzuziehen ( 1282 Abs. 1, 1228 Abs. 2 BGB), steht das Einzugsrecht allein dem Verwalter zu, auf den das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers übergegangen ist. Das Verwertungsrecht vor Pfandreife liegt auch nach der Insolvenzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. 45 Satz 1 InsO) zurückbehalten und vorrangig hinterlegen muß, bis die zu sichernde Forderung aus der Versorgungsanwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt ( 191 Abs. 1, 198 InsO; ebenso Bitter NZI 2000, 399, 400, 405; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; Stegmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201; im Ergebnis auch Marotzke ZZP 109 [1996], 429, 449 f; Blomeyer VersR 1999, 653, 663). d) Insolvenzanfechtung bei der Lebensversicherung BGH, IX ZR 252/01, NJW 2004, Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen 2006 Prof. Dr. Georg Bitter, Mannheim 5
6 den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien. 2. Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. 3. Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im allgemeinen ein Aussonderungsrecht. 2. Literatur Fröhling, Die Behandlung gepfändeter Lebensversicherungen in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, ZInsO 2006, 249 Hiecke/Vorwerk, Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in der Insolvenz des Arbeitgebers, DZWIR 2005, 448 Hinkel/Flitsch, Zulässigkeit des Widerrufs eines Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag in der Insolvenz, ZInsO 2005, 796 Kayser, Die Lebensversicherung im Spannungsfeld der Interessen von Insolvenzmasse, Bezugsberechtigtem und Sicherungsnehmer eine Zwischenbilanz, in: Haarmeyer/Hirte/Kirchhof/Graf von Westphalen (Hrsg.), Verschuldung Haftung Vollstreckung Insolvenz, Festschrift für Gerhart Kreft zum 65. Geburtstag, 2004, 341 (Abdruck auch in ZInsO 2004, 1321) Viegener, Betriebliche Altersvorsorge in der Insolvenz Widerruf von Bezugsrechten und Pfändungsschutz von Altersrenten, ZInsO 2006, Prof. Dr. Georg Bitter, Mannheim 6
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