Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Energiesteuerrecht. berichtet von Richter am Bundesfinanzhof Reinhart RüskenR

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1 Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Energiesteuerrecht berichtet von Richter am Bundesfinanzhof Reinhart RüskenR

2 Programm I. Reichweite der Erlaubnis zur begünstigten Verwendung von Strom II. Verhältnis der Begünstigungstatbest nstigungstatbestände nde des EnergieStG III. Erstreckung der Steuerbegünstigung auf Nebenanlagen IV. Was gehört zum Unternehmen des Produzierenden Gewerbes? V. Steuerbegünstigung auch für f r bloße e Vorprodukte der keramischen Industrie? VI. Voraussetzungen des Erlasses wegen Uneinbringlichkeit des Kaufpreises K

3 I. Reichweite der Erlaubnis zur begünstigten Verwendung von Strom Ist die Erlaubnis ein Grundlagenbescheid für f r die steuerliche Begünstigung des auf ihrer Grundlage verwendeten Mineralöls? ls? Geht eine Erlaubnis auf einen Rechtsnachfolger des Erlaubnisnehmers über?

4 II. Verhältnis der Begünstigungstatbest nstigungstatbestände nde des EnergieStG Sind die verschiedenen Begünstigungsnormen des Energiesteuer- rechts lediglich tatbestandliche Alternativen eines rechtlich einheitlichen Begünstigungstatbestandes? Können ggf. die Begünstigungen unabhängig ngig voneinander gewährt bzw. erstritten werden?

5 EnergieStV 95 Steuerentlastung für f r bestimmte Prozesse und Verfahren Die Steuerentlastung nach 51 des Gesetzes ist bei dem für f r den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für f r alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für f r die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung ng wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

6 Ein Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer lsteuer nach 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 1993 schließt t grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach 25a MinöStG 1993 mit ein. Den Vergütungstat tungstat- bestand nach 25a MinöStG 1993 hat die Behörde daher - soweit es um die konkrete Verwendung des in dem Antrag bezeichneten Mineralöls ls geht - von Amts wegen in ihre Prüfung mit einzubezie- hen, wenn der Antragsteller insoweit seiner Mitwirkungspflicht genügt, gt, insbesondere nach den konkreten Umständen Anlass zu einer solchen Prüfung besteht. BFH-Urteil vom , VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122

7 Wer eine Mineralölsteuerverg lsteuervergütung tung nach 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 in Anspruch nehmen will, hat den dafür vorgeschriebenen amtlichen Vordruck zu verwenden. Die Verwendung des Vordrucks stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, auf die im Rahmen des Vergütungsverfahrens nicht verzichtet werden kann. BFH-Urteil vom , VII R 37/07, ZfZ 2008, 334

8 III. Erstreckung der Steuerbegünstigung auf Nebenanlagen Bildet eine Biogasanlage, die einem Blockheizkraftwerk vorgeschaltet ist, mit diesem eine Einheit und erstreckt sich die Stromsteuerbefreiung folglich auf die Erzeugung des Biogases in der Biogasanlage? Gilt der in einer Müllverbrennungsanlage, M die Strom erzeugt und über eine Rauchgasreinigungsanlage verfügt, für f r die Beleuchtung und Klimatisierung sowie für f r die Gipsabscheidung verwendete Strom als zur Erzeugung von Strom verbraucht?

9 Der für f r den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzte Strom wird nicht zur Stromerzeugung i.s. des 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern für f die Herstellung eines Energieerzeugnisses entnommen, so dass für f diese Strommengen die Gewährung des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nicht in Betracht kommt. BFH-Urteil vom , VII R 75/10, noch unveröffentlicht.

10 IV. Was gehört zum Unternehmen des Produzierenden Gewerbes? Unter welchen Voraussetzungen sind Verkaufsstellen eines Unternehmen des Produzierenden Gewerbes stromsteuerrechtlich dessen Bestandteil und nehmen an der diesem gewährten Steuerbegünstigung teil?

11 StromStG 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe

12 Sachverhalt Ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes lässt l seine Produkte durch ein Netz von im Eigentum des Unternehmens stehenden Verkaufsstellen vertreiben. Diese verkaufen die Waren im Namen und für f r Rechnung des Unternehmens. Der Verkauf und die sonstige Betreuung der einzelnen Verkaufsstellen obliegt jedoch Dritten, die keine Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sondern selbständige Handelsvertreter und die Verkaufsstellen zur Pacht übernommen haben. Sie erhalten eine Umsatzprovision und haben das Recht, neben dem Vertrieb der Produkte des Unternehmens weitere Produkte und Dienstleistungen auf eigene Rechnung anzubieten. Das HZA sieht den von dem Unternehmen ehmen für f den Betrieb der Verkaufsstellen bezogenen Strom als nicht steuerbeg rbegünstigt an, weil der betreffende Stromverbrauch nicht als begünstigte Entnahme für f betriebliche Zwecke des Unternehmens des produzierenden Gewerbes anzusehen, sondern den einzelnen Verkaufsstellen als stromsteuerrechtlich eigenste igenständigen ndigen Unternehmen zuzurechnen sei.

13 Verpachtet ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes von ihm errichtete Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten en des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit tigkeit u.a. Produkte des Unternehmens veräußern ern sowie Eigen- geschäfte ausführen, kann das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für f r die Stromentnahmen in den Verkaufsstellen keine Stromsteuervergünstigungen nach 9 Abs. 3 und 10 Abs. 1 StromStG erhalten. Unternehmen im Sinne des 2 Nr. 4 StromStG ist der verpachtete Geschäftsbetrieb. Für F r diese Beurteilung ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Pächter P im eigenen oder fremden Namen auftreten und in ein Vertriebsnetz und Verkaufskonzept eingebunden sind. BFH-Urteil vom , VII R 48/09

14 Die Filialen der Klägerin werden von Kommissionären geführt, die gewerbsmäßig im eigenen Namen die von der Klägerin hergestellten Produkte verkaufen. Als selbständiger Gewerbetreibender, der nicht aufgrund eines Arbeitsverhält lt- nisses in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert ist, bildet jeder einzelne Kommissionär r eine rechtlich selbständige Einheit. Infolgedessen ist er als Unternehmen i.s. von 2 Nr. 4 StromStG anzusehen. Für r die Auslegung des Begriffes "Unternehmen des Produzierenden Gewerbes" ist die in 2 Nr. 4 StromStG festgelegte Definition maßgebend, nach der als Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit anzusehen ist. Nach den Wertungen des Gesetzgebers ist auf eine rein formale Betrachtungsweise und damit auf das prägende Merkmal der rechtlichen Selbständigkeit abzustellen. Die Stromsteuer ist eine Realaktsteuer, deren Entstehungstatbestände nicht an Akte des Rechtsverkehrs, sondern an tatsächliche Vorgänge anknüpfen. Daher kann auch derjenige dem Leistungsnetz Strom entnehmen, der --wie im Streitfall der Kommissionär-- keine Vertragsbeziehung zu einem Versorger unterhält. BFH-Beschluss vom , VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013

15 V. Steuerbegünstigung auch für f r bloße Vorprodukte der keramischen Industrie?

16 Sachverhalt Ein Unternehmen stellt unter Verwendung von Energieerzeugnissen (Erdgas und Strom) u.a. keramische Pulver her, die als Vorprodukte für f r die Herstellung der in 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des EnergieStG aufgeführten Produkte verwendet werden. Die von beantragte Steuerentlastung gewährte das HZA nicht, weil die Vorprodukte nicht in dem Unternehmen zu keramischen Erzeugnissen weiterverarbeitet, sondern an andere Betriebe geliefert würden, w in denen die betreffenden Erzeugnisse hergestellt werden.

17 EnergieStG 51 Steuerentlastung für f r bestimmte Prozesse und Verfahren Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für f r Energieerzeugnisse, die 1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für r die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand nd- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen rzeugnissen und mineralischen Düngemitteln D zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, rmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte c) für f r chemische Reduktionsverfahren verwendet worden sind.

18 Ein Unternehmen, das lediglich keramische Pulver als Vorprodukte zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen. BFH-Urteil vom , VII R 50/09, ZfZ 2011, 26

19 VI. Voraussetzungen des Erlasses von Energiesteuer wegen Uneinbringlichkeit des Kaufpreises Welche Maßnahmen muss der Mineralölh lhändler gegenüber einem säumigen Kunden ergreifen, um ggf. seinen energiesteuerrechtli- chen Erlassanspruch nicht zu verlieren?

20 Sachverhalt Ein Mineralölh lhändler hatte für f r mehrere Lieferungen keine Kaufpreiszahlungen erhalten. Er mahnte, setzte eine Zahlungsfrist, erhob erfolgreich h Klage und veranlasste Vollstreckungsmaßnahmen. nahmen. Diese blieben aber ohne Erfolg. Zum Auffinden seines plötzlich verschwundenen Schuldners und des Geschäftsf ftsführers schaltete er einen Detektiv ein. Nachdem insgesamt elf Versuche, den Geschäftsf ftsführer zu verhaften, gescheitert waren, setzte er die Vollstreckung erfolglos gegen den Schuldner fort, der jedoch nach Mitteilung des d Gerichtsvollziehers lediglich eine Briefkastenadresse unterhielt. Als später über das Vermögen des Schuldners doch noch ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhielt der Mineralölh lhändler davon zunächst keine Kenntnis und versäumte folglich die zur Forderungsanmeldung gesetzte Frist. Deshalb hat das HZA seinen Antrag auf Vergütung der im Kaufpreis enthaltenen Mineralölsteuer lsteuer abgelehnt, obwohl sich der Händler H darauf berief, dass Nachteile für r die Verwirklichung seines Kaufpreisanspruches durch die verfristete Anmeldung nicht entstanden seien.

21 EnergieStG 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von versteuerten Energieerzeugnissen für f r die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger nger wegen Zahlungsunfähigkeit higkeit ausfällt, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenst enstände, nde, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war

22 Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs spruchs gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Die Anmeldung ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des 28 Abs. 1 InsO erfolgt; daran vermag auch die Möglichkeit M einer nachträglichen Berücksichtigung von verspätet angemeldeten Forderungen in analoger Anwendung von 192 InsO nichts zu ändern. Der Ablehnung des Vergütungsanspruchs steht die hypothetische Möglichkeit M nicht entgegen, dass es zu einer weiteren Verteilung nach 192 InsO kommen kann. BFH-Urteil vom , VII R 11/10, BFH/NV 2011, 1022

23 Sachverhalt Ein KG war mit Mineralöl l beliefert worden und die Entgelte trotz Mahn- und Vollstreckungsbescheiden schuldig geblieben. Persönlich haftende Gesellschafter der KG waren eine GmbH und eine OHG, deren persönlich haftende Gesellschafter wiederum eine GmbH und eine natürliche Person. Als alle drei Gesellschaften in Insolvenz geraten waren, beantragte der Mineralölh lhändler beim HZA die Vergütung der im Kaufpreis für f r die gelieferten Kraftstoffe enthaltenen Energiesteuer. Dies wurde vom HZA mit der Begründung abgelehnt, dass versäumt worden sei, die Forderungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern der KG gerichtlich geltend zu machen.

24 Neben dem eigentlichen, mit Mineralöl l belieferten Vertragspartner müssen m ggf. auch noch weitere Personen, wie z.b. persönlich haftende Gesellschafter einer OHG, in Anspruch genommen werden, um einen Energiesteuervergütungsanspruch tungsanspruch nach 60 EnergieStG zu erhalten. Der Kaufpreisanspruch muss selbst dann noch gerichtlich geltend gemacht werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Warenempfängers ngers gestellt worden ist. BFH-Beschluss Beschluss vom , VII B 153/10, BFH/NV 2011, 438

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