Übersicht zu Hartz IV Stand

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1 1 Übersicht zu Hartz IV Stand Diese Übersicht informiert über die Vorschriften des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV, Quelle: BGBl. I S vom ) und insbesondere zu der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die in einem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 Hartz IV) verankert worden ist. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesagentur für Arbeit ( 6 Nr.1 SGB II) (zuständig, soweit nach 6 Nr.2 SGB II nichts anderes bestimmt ist) kreisfreie Städte und Kreise ( 6 Nr.2 SGB II) (zuständig für bestimmte Eingliederungsleistungen ( 16 Abs.2), Unterkunftskosten ( 22) und einzelne einmalige Beihilfen( 23 Abs.3)) Option kommunaler Trägerschaft kreisfreie Städte und Kreise sind auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde an Stelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben zuzulassen. ( 6a SGB II) Näheres zu der Option kommunaler Trägerschaft regelt ein Bundesgesetz. Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung ( 39 SGB II). Zuständige Gerichtsbarkeit Zuständig für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist das Sozialgericht. (Hartz IV, Artikel 22, 51 Abs. 1 Nr.4 SGG)

2 2 I. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende kann in aktive und passive Leistungen unterteilt werden. Aktive Leistungen Eingliederungsleistungen (s. XI.) / Ermessensleistungen aktive Mitwirkung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an allen Maßnahmen zur Eingliederung Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ggfs. Annahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit Passive Leistungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (s. VIII.) - unter Anrechnung von Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüchen gegenüber Dritten - werden nur erbracht, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig erbracht werden kann - Anspruch nach SGB II schließt Leistungen nach SGB XII fast gänzlich aus Arbeitslosengeld II (ALG II) für erwerbsfähige Hilfebedürftige Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft II. Leistungsberechtigte ( 7 SGB II) 1. Arbeitslosengeld II ( 19 SGB II) erhalten Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind, - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach 8 Absatz 2 SGB II vorliegen (Arbeitserlaubnis). 2. Sozialgeld ( 28 SGB II) erhalten Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. (zu den Ziffern 1 und 2 siehe auch VIII.) 3. Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten - Personen, die eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, - Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist (Schüler, Studierende, Azubis) (Ausnahme: 7 Abs. 6 SGB II), - Personen, die für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, - Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, - Asylbewerber nach 1 Asylbewerberleistungsgesetz.

3 3 Achtung: Leistungen nach dem SGB II schließen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus. Dies gilt nicht für Mietschulden nach 34 SGB XII (Schreibfehler im SGB II: 34 SGB XII ist gemeint.), soweit sie nicht nach 22 Abs.5 SGB II zu übernehmen sind ( 5 Abs. 2 SGB II). Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (IV. Kapitel SGB XII) sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. III. Bedarfsgemeinschaft Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach 7 Abs. 3 SGB II - die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, - die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, - als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können. IV. Erwerbsfähigkeit Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 8 Abs.1 SGB II). Dies entspricht der Regelung des Rentenrechts in 43 SGB VI. Ausländer können nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. ( 8 Abs.2 SGB II) Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit obliegt der Agentur für Arbeit ( 44a SGB II). Teilt der kommunale Leistungsträger oder ein Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur für Arbeit nicht, entscheidet die Einigungsstelle (siehe hierzu 45 SGB II). Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die A- gentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

4 4 V. Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftig ist, wer - seinen Lebensunterhalt, - seine Eingliederung in Arbeit und - den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht a) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, b) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hinweis: Wer arbeitslos, aber nicht hilfebedürftig i.s.d. SGB II ist, hat trotzdem Zugang zu den in SGB III genannten Leistungen durch die Agentur für Arbeit, wie z.b. Vermittlung und Qualifizierung. Letzteres sind Ermessensleistungen (wie bisher). VI. Einkommensanrechnung Einkommensanrechnung gem. 11 SGB II (entsprechend bisherigem BSHG) zu berücksichtigendes Einkommen Einnahmen in Geld und Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach SGB II Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) u.ä. Rente/Beihilfe nach Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach BVG Dem Kind sind zuzurechnen: vom Einkommen absetzbar Auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung Beiträge zur öffentlichen und privaten Versicherungen (soweit gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen) Beiträge zur Riester-Rente (maximal: Mindesteigenbeitrag) Werbungskosten (i.d.r. Fahrkosten entspr. 9 I S. 3 Nr. 4 EStG Entfernungspauschale) Erwerbstätigenfreibetrag ( 30 SGB II) Kinderzuschlag ( 6a I BKGG) Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es beim Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

5 5 VII. Vermögensanrechnung Vermögensanrechnung gem. 12 SGB II (entsprechend bisheriger Alhi) Als Vermögen gelten alle verwertbaren Vermögensgegenstände. vom Vermögen absetzbar Vom Vermögen sind abzusetzen: 200 je vollendetem Lebensjahr des Erwerbsfähigen und seines Partners mindestens jeweils 4.100, maximal jeweils Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens ("Riester-Rente" ) mit dessen Erträgen, soweit nicht vorzeitig verwandt der Altersvorsorge dienende geldwerte Ansprüche bis zu einem Betrag von 200 je vollendetem Lebensjahr des Erwerbsfähigen und seines Partners (maximal jeweils ) sofern eine Auszahlung, Übertragung, Verpfändung oder sonstige Nutzung vor Erreichen des Ruhestandes vertraglich ausgeschlossen ist Freibetrag von 750 für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ( 12 II Nr.3 SGB II) nicht verwertbares Vermögen angemessener Hausrat angemessenes Kfz (für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft) Altersvermögen (für nicht RV- Pflichtige) in angemessenem Umfang selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe bzw. Eigentumswohnung angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Vermögen, das zur baldigen Beschaffung/Erhaltung eines Hausgrundstücks angemessener Größe bestimmt ist soweit es zu Wohnzwecken behinderter/ pflegebedürftiger Menschen dient bzw. dienen soll und dieser Zweck durch Einsatz/Verwertung des Vermögens gefährdet wäre Sachen/Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

6 6 VIII. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld 1. Regelleistung (Trägerschaft BA) Arbeitslosengeld II ( 19 ff SGB II) Alleinstehende: 345,00 (Regelleistung (RL) West) 331,00 (RL Ost) Zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft haben das 18. Lebensjahr vollendet: 90 % der RL sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft: 80 % der RL Sozialgeld ( 28 SGB II) für nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft: bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 60 % der RL im 15. Lebensjahr: 80 % der RL 2. Leistungen für Mehrbedarfe (Trägerschaft BA) Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten nach 21 SGB II: Werdende Mütter in Höhe von 17 % der RL Alleinerziehende zwischen 12 % und 36 % der RL (maximal 60 % der RL) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige mit Leistungen nach 33 SGB IX in Höhe von 35 % der RL Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen in angemessener Höhe Die Summe der gezahlten Mehrbedarfe darf die Höhe der maßgeblichen Regelleistung nicht überschreiten. 3. Leistungen für Unterkunft und Heizung (kommunale Trägerschaft) Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden unter zwei Bedingungen erbracht: 1. in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und 2. soweit sie angemessen sind. Sollten die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, erfolgt eine Übernahme, solange es nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch Umzug, Vermieten oder sonstige Maßnahmen zu senken. In der Regel sind hier längstens 6 Monate vorgesehen. 3.2 Vor dem Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft ist bei dem kommunalen Träger die Zusicherung zu den Aufwendungen einzuholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen sind.

7 7 3.3 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung vom kommunalen Träger übernommen werden. 3.4 Bei Verdacht auf nicht zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung kann eine Zahlung vom kommunalen Träger direkt an den Vermieter erfolgen. 3.5 Mietschulden können als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. 3.6 Verordnungsermächtigung in 27 SGB II ermöglicht eine Pauschalierung der Unterkunfts- und Heizkosten ( 22), der abweichend zu erbringenden Leistungen ( 23) und die Festsetzung der Höhe der zu übernehmenden Umzugskosten ( 22) durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. 4. Abweichende Erbringung von Leistungen ( 23 SGB II) (Trägerschaft BA und Kommunen) Insbesondere bei Drogen-, Alkoholabhängigkeit und unwirtschaftlichem Verhalten kann die RL bis zur vollen Höhe als Sachleistung erbracht werden (Zuständig: BA) Bei einem unabweisbarem Bedarf, der weder durch Vermögen nach 12 II Nr. 4 noch anderweitig (z.b. Gebrauchtwarenlager, Kleiderkammer) gedeckt werden kann: Sach- oder Geldleistung in Darlehensform /Tilgung bis zu 10% der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden RL (Zuständig: BA) Trägerschaft Kommunen: Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Pauschalierung ist möglich. Diese Leistungen werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln und Kräften voll decken können. 5. Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ( 24 SGB II) (Trägerschaft BA) Wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Bezug von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II bezogen, erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige in diesem Zeitraum einen Zuschlag nach 24 SGB II. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag halbiert.

8 8 Berechnung des befristeten Arbeitslosengeld II- Zuschlags: Arbeitslosengeld (SGB III) + erhaltenes Wohngeld - Alg II + Sozialgeld = Differenzbetrag hiervon 2/3 aber - maximal 160 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im ersten Jahr - maximal 320 bei Paaren im ersten Jahr - maximal 60 pro minderjährigem Kind, dass in der Bedarfsgemeinschaft lebt = Zuschlag. Der Zuschlag ist nur dem Berechtigten zuzurechnen. IX. Sozialversicherung Erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II sind in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung grundsätzlich pflichtversichert (siehe hierzu die Artikel 5,6 und 11 von Hartz IV). Beitragshöhe: KV siehe 232a, 246 SGB V PV siehe 55, 57 SGB XI RV siehe 166, 158 SGB VI Ausnahmen gelten für Personen, die von der Versicherungspflicht in der Renten-, Krankenund Pflegeversicherung befreit sind ( 26 SGB II). X. Wohngeld für Transferleistungsempfänger Das Wohngeldgesetz wird dahingehend geändert, dass u.a. Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, ausgeschlossen sind (Artikel 25 Hartz IV). XI. Eingliederungsleistungen Die Träger der Leistungen nach dem SGB II unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und erbringen alle im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Zu beachten sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sollen einen persönlichen Ansprechpartner benannt bekommen. Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung schließen (siehe hierzu 15 SGB II). Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (siehe hierzu 16 Abs.3 SGB II).

9 9 Die kreisfreien Städte und Kreise sind als Träger der Grundsicherung für folgende Eingliederungsleistungen zuständig, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind ( 16 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB II): 2.) die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 3.) die Schuldnerberatung, 4.) die psychosoziale Betreuung und 5.) die Suchtberatung. Die Agentur für Arbeit erbringt folgende Eingliederungsleistungen: 1.) die in 16 Abs.1 SGB II aufgeführten Eingliederungsleistungen insbesondere Leistungen nach SGB III 2.) das Einstiegsgeld nach 29 SGB II 3.) Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Vorhandene Einrichtungen und Dienste soll die BA gemäß 17 SGB II nicht neu schaffen (dazu gehören auch Vermittlungsagenturen von Kommunen und freien Trägern). Für die Vergütung oder Leistung sollen Vereinbarungen getroffen werden. XII. Anreize und Sanktionen Einstiegsgeld ( 29 SGB II) Arbeitnehmerzuschuss zum SGB II als Ermessensleistung bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, falls dies für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist für eine Dauer von höchstens 24 Monaten VO-Ermächtigung des BMWA zur Bemessung des Einstiegsgeldes Anreize Erwerbstätigenfreibetrag ( 30 SGB II) Von dem bereinigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird ein Betrag abgesetzt. in Höhe von 15 % bei einem Bruttolohn bis 400,00, zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30 % bei einem Bruttolohn zwischen 400,00 und 900,00 und zusätzlich ein Betrag in Höhe von 15 % bei einem Bruttolohn zwischen 900,00 und 1.500,00,

10 10 Sanktionen ( 31 SGB II) Wegfall des Zuschlags und Kürzung der maßgebenden RL für 3 Monate um % (1. Stufe)... 10% (1. Stufe) wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, oder die dort festgelegten Pflichten (insb. Eigenbemühungen) zu erfüllen bzw. nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen/ fortzuführen oder Pflichtarbeit auszuführen, eine Eingliederungsmaßnahme abbricht oder Anlass für den Abbruch gibt. Gleiches gilt wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne wichtigen Grund und trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur für Arbeit sich bei ihr zu melden bei einem ärztlichem oder psychologischem Untersuchungstermin zu erscheinen wer als Volljähriger Einkommen oder Vermögen vermindert, um ALG II-Anspruch zu erlangen/erhöhen bei fortgesetztem unwirtschaftlichen Verhalten bei ALG- Sperrzeit oder wg. Sperrzeit erloschenem ALG- Anspruch oder als ALG II-Bezieher bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine SGB III- Sperrzeit. nicht nachkommt. Erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren erhalten bereits in der 1. Stufe kein ALG II (Ausnahme: Kosten der Unterkunft und Heizung); erbracht werden können nur ergänzende Sachleistungen geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutscheine) Im Wiederholungsfall: Zusätzliche Kürzung um den %-Satz der 1. Stufe. Gekürzt wird in diesen Fällen das ALG II nicht nur die RL; d.h.: von der Kürzung betroffen sein können auch - Leistungen für Mehrbedarf - Leistungen für Unterkunft und Heizung - Leistungen nach 23 SGB II Bei Minderung der RL um mehr als 30% kann die Agentur für Arbeit für den die 30% übersteigenden Kürzungsbetrag ergänzende Sachleistungen / Lebensmittelgutscheine erbringen; sie soll sie erbringen, wenn der HB mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Achtung: Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate.

11 11 Während der Absenkung und des Wegfalls besteht kein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Regelungen für das Sozialgeld: Die o.g. Kürzungen gelten auch für Bezieher von Sozialgeld, wenn diese sich weigern, ihrer Meldepflicht nachzukommen oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin nicht erscheinen ( 31 Abs. 2 SGB II). Ebenso gilt 31 Abs. 4 SGB II entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen vermindert, um die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen oder bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt. XIII. Finanzen Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung, die die Bundesagentur erbringt, einschließlich der Verwaltungskosten. Die kommunalen Träger tragen die Aufwendungen für ihre Aufgaben einschließlich der Verwaltungskosten. Den Kommunen entstehen zusätzlich durch den Wegfall des Wohngeldes Mehrkosten für Unterkunft der nicht erwerbsfähigen Bezieher von Sozialhilfe und Grundsicherung (GSiG, künftig Kapitel IV SGB XII). Das Land soll die Mittel, die es auf Grund der Regelungen von Hartz IV einspart, an die Kommunen weiter leiten. Diese umfassen in der Hauptsache den Länderanteil am Wohngeld (für 2005 ist der Länderanteil NRW mit 405 Mio. Euro beziffert). XIV. Arbeitsgemeinschaften ( 44 b SGB II) Die Arbeitsgemeinschaften sollen analog 94 SGB X eingerichtet werden. In den Arbeitsgemeinschaften sollen beide Träger ihre Aufgaben gemeinsam wahrnehmen können. Ein Leistungsträger kann seine Aufgaben aber nicht durch den andern im Rahmen eines Auftrages wahrnehmen lassen, die Vorschriften über die Beauftragung nach 88 SGB X gelten daher nicht. Die AG soll in den JobCentern eingerichtet werden. Der oder die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin vertritt die AG außergerichtlich und gerichtlich. Können beide Träger sich nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er abwechselnd jeweils für ein Jahr durch den jeweiligen Träger bestimmt. Das Los entscheidet welcher Träger die erste Geschäftsführung stellt. Die AG übernimmt per Gesetz die Aufgaben der BA nach SGB II, die Kommunen sollen ihre Aufgaben auf die AG übertragen. Tun sie dies nicht, so arbeiten beide Träger nebeneinander. Die Rechtsform der AG kann privat- oder öffentlichrechtlich sein, z.b. eine GmbH. Sie muss die Rechtsfähigkeit besitzen.

12 12 XV. Job-Center ( 9 Abs. 1a SGB III (Art. 3 Hartz IV)) Durch Hartz III bzw. IV werden nur wenige Vorgaben für die Job-Center gemacht: Von den Agenturen für Arbeit werden Job-Center als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen. Im Job-Center werden diese Personen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt und der erste Eingliederungsschritt verbindlich vereinbart. Die Job-Center sind die Stelle, in der das Case Management durchgeführt werden kann. Hartz IV macht zu dieser Methode aber keine Ausführungen. Ob und wie diese angewandt wird, hängt daher von der Bundesagentur ab. 4 SGB II gibt lediglich vor, dass ein persönlicher Ansprechpartner die Dienstleistungen wie Information, Beratung und umfassende Unterstützung leistet. Die Vorschriften zur örtlichen Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe ( 368 a SGB III) in gemeinschaftlichen Anlaufstellen ist ab dem entbehrlich. XVI. Kinderzuschlag Im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Artikel 46 eine Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vorgenommen. Es wird ein Kinderzuschlag eingeführt ( 6a BKGG). Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Dieser wird längstens 36 Monate gezahlt. Ziel dieser Regelung ist, dass Eltern nicht nur wegen ihrer Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Ansprüche auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen.

13 13 XVII. Übersicht zum Inkraftreten der Vorschriften aus Artikel 1 von Hartz IV (Stand ) Artikel 61 von Hartz IV regelt das Inkraftreten. Nach Absatz 1 tritt das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am in Kraft. Am treten folgende organisatorische Vorschriften zu Artikel 1 in Kraft: 6 SGB II Regelung der Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesagentur Kreisfreie Städte und Kreise; 6 a SGB II Option kommunaler Trägerschaft bei Zustimmung der obersten Landesbehörde nach Bundesgesetz 18 Abs.3 SGB II Regelung der örtlichen Zusammenarbeit und Abschluss von Vereinbarungen im Bereich der Eingliederungsleistungen auf Verlangen der Gemeinden, Kreise und Bezirke, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen; 36 SGB II Regelung der örtlichen Zuständigkeit Bundesagentur nach 6 Nr.1 kommunaler Träger nach 6 Nr.2 44 b SGB II Regelung zu den Arbeitsgemeinschaften die Träger der Leistungen bilden eine Arbeitsgemeinschaft in den JobCentern im Bezirk jeder Agentur für Arbeit 46 Abs.1 SGB II Regelung zur Finanzierung aus Bundesmitteln Bund trägt die Aufwendungen der BA und erstattet die Verwaltungskosten In den Fällen des 6a SGB II (kommunale Trägerschaft) regelt das Bundesgesetz eine vergleichbare Finanzierung; Pauschalierung ist zulässig Bund legt fest, nach welchen Maßstäben die Mittel für Eingliederungsleistungen auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind, es sei denn, die Maßstäbe sind in einer Zielvereinbarung geregelt 65 SGB II Regelung der Übergangsvorschriften Erhebung von notwendigen Angaben bei den Leistungsträgern ab für das Inkrafttreten am Qualifizierung von Mitarbeitern der BA

14 14 Am treten folgende Verordnungsermächtigungen zu Artikel 1 in Kraft: 13 SGB II Verordnungsermächtigung zur Anrechnung des Einkommens / Berücksichtigung von weiteren Einnahmen zur Anrechnung des Vermögens / Berücksichtigung von weiteren Vermögensgegenständen Berücksichtigung der Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge 27 SGB II Verordnungsermächtigung Angemessenheit und Pauschale der Kosten der Unterkunft und Heizung Höhe der Übernahme von Umzugskosten Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Leistungen nach 23 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 und 2 66 SGB II Verordnungsermächtigung Festlegung von Einzelheiten des Übergangs von den Sozialhilfeträgern auf die BA Festlegung des Mindestinhalts von Vereinbarungen beim Übergang von den Sozialhilfeträgern auf die BA

15 Dateiname: Merkblatt zu Hartz IV Düsseldorf.doc Verzeichnis: P:\PASO\PASO_ A\080 Basisinfo\087 Weiterentwicklung der Sozialhilfe\Umsetzung SGB II Vorlage: D:\Dokumente und Einstellungen\susmae\Anwendungsdaten\Mic rosoft\vorlagen\normal.dot Titel: Merkblatt zu Hartz IV Thema: Autor: MuscChri Stichwörter: Kommentar: Erstelldatum: :11 Änderung Nummer: 168 Letztes Speicherdatum: :35 Zuletzt gespeichert von: KockBirg Letztes Druckdatum: :32 Nach letztem vollständigen Druck Anzahl Seiten: 14 Anzahl Wörter: (ca.) Anzahl Zeichen: (ca.)

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