Zivilrecht - Methodik

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1 BONN DÜSSELDORF KÖLN FRANKFURT/O POTSDAM Zivilrecht - Methodik 24. völlig überarbeitete Auflage 2007 Klausuraufbau Anspruchsziele Auffinden von Anspruchsgrundlagen Anspruchs- und Normprüfung Auslegungsregeln Argumentation Stilfragen Klausurgestaltung Zeitplanung Lerntechnik Lernmotivation Lateinische Fachausdrücke Arbeitsplan RA Matthias Birkholz-Ziebeil & Christian Lenz

2 Inhalt Zivilrecht - Methodik Dieses Skript stellt den Auftakt einer repetitoriumsbegleitenden Übersichten- und Skriptenreihe dar. Es möchte eine erste Einführung in die komplexe Materie des Zivilrechts gewähren sowie allgemeine Tipps zu Lerntechnik und Klausuranfertigung geben. Wenngleich manche Hinweise Ihnen auf den ersten Blick selbstverständlich erscheinen mögen, so haben sie sich doch in unserer langjährigen Repetitoriumserfahrung als wesentliche Eckpfeiler einer erfolgreichen Examensvorbereitung herausgestellt. In meinen Skripten habe ich absichtlich auf eine übertriebene Selbstdarstellung verzichtet und die Materie in den Vordergrund gestellt. Über konstruktive Kritik und Verbesserungsvorschläge freue ich mich jederzeit. Anregungen bitte an: RA Matthias Birkholz-Ziebeil, Mixdorferstraße 5, Müllrose ra.matthias.ziebeil@debitel.net Inhaltsverzeichnis A. Klausurschreiben I. Die Zeit 1 II. Die Gestaltung 2 III. Gutachtenstil 3 IV. Der Sachverhalt 4 V. Aufbau der Klausur (materieller oder prozessualer Aufbau) 5f B. Anspruchsermittlung und Anspruchsprüfung in der -Klausur 7ff I. Anspruchsermittlung in der -Klausur ( Wer will Was von Wem Woraus) 7 II. Rechtssubjekte ( Wer von Wem ) 8 III. Ermittlung des Anspruchszieles und Prüfungsfolge ( Was ) 9 IV. Ermittlung und Prüfungsfolge von Ansprüchen ( Woraus ) 10 C. Grundprüfungsschema Zivilricht (Anspruch entstanden, nicht erloschen, nicht gehemmt) 11 D. Findung von Anspruchsgrundlagen nach Anspruchszielen sortiert 12ff I. Anspruch auf Vertragserfüllung 12f 1. Grundschema der vertragliche Erfüllungsanspruch (originär) Grundschema der vertragliche Erfüllungsanspruch (derivativ) 13 II. Schadensersatzansprüche 14f 1. Übersicht über die Schadensersatzansprüche des und der Nebengesetze Grundschema des Schadensersatzanspruches 15 III. Regressansprüche ( golden six ). 16 IV. Anspruch auf Herausgabe 17 V. Anspruch auf Grundbuchberichtigung 17 VI. Anspruch auf Nutzungsersatz 18 VII. Anspruch auf Aufwendungs- bzw Verwendungsersatz 19 VIII. Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung 20 IX. Anspruch auf Surrogatsherausgabe bzw Abtretung 21 X. Anspruch auf Freistellung 21 XI. Anspruch auf Auskunft und Mitteilungspflichten 22 XII. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung 22 XIII. Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung (WE), Vertragsschluß und Anpassung 23

3 Inhalt Zivilrecht - Methodik E. Systematische Darstellung ausgewählter vertraglicher und gesetzlicher 24ff Schuldverhältnisse I. Übersicht gesetzlich geregelter und nicht geregelter vertraglicher Primäransprüche 24 II. Vertragliche Sekundäransprüche bei Pflichtverletzung 25 III. Das Rückgewährschuldverhältnis ff 26 IV. Anspruchsermittlung im Rahmen einer GoA ff 27 V. Anspruchsermittlung im EBV ff 28 VI. Anspruchsermittlung im Deliktsrecht ff 29 VII. Anspruchsermittlung im Bereicherungsrecht ff 30 F. Begriffe, Dogmatik, Auslegung, Wesentliche Prinzipien des 31ff I. Terminologie und Dogmatik 31 II. Auslegungsmethoden 32 III. Wesentliche Prinzipien des 33 IV. Prüfung von Normen 34f V. Rechtsfolgen von Normen 36 G. Argumentation in der -Klausur 37ff H. Lateinische Fachausdrücke im Zivilrecht 40 I. Lerntechnik und Lernmotivation 42 J. Examensvorbereitung 45f I. Wochenplan 45 II. ggf Wiederholungsplan nach Abschluß des Jahreskurses 46 K. Sachverhaltserfassung und Anwendung des Methodikskriptes 47f

4 - 1 - Zivilrecht - Methodik Klausurschreiben Die Zeit - Fünf Stunden - Vorarbeit Sachverhaltserfassung ½ Stunde Lösungsskizze 1 ½ Stunden Niederschrift 3 Stunden 5 Stunden Zeiteinteilung Zeitnot Psychologie Eine gute Klausur schreiben Sie nur, wenn Sie in der Lage sind, Ihr Wissen in der zur Verfügung stehenden Zeit zu Papier zu bringen. Trotz der Bearbeitungszeit von fünf Stunden haben Examenskandidaten erfahrungsgemäß Schwierigkeiten, diese Vorgabe einzuhalten. Neben soliden Rechtskenntnissen, denn Sie haben nicht viel Zeit zum Nachdenken, kommt es darauf an, effizient zu schreiben. Es kostet Zeit, während der Bearbeitung darüber nachzudenken, wie man sagt, was man ausdrücken möchte. Die Formulierung von Obersätzen und Definitionen muß Ihnen aus der Feder fließen. Die korrekte Zitierweise von häufig verwandten Normen sollte Ihnen geläufig sein, um zeitraubendes Nachschlagen zu vermeiden. Wenn Sie mehr Zeit benötigen, um leserlich zu schreiben, sollten Sie dies nicht erst im Examen feststellen. Schreiben Sie darum schon heute Examensklausuren. Testen Sie Ihre Fähigkeiten. Auch wenn Sie das Limit noch nicht schaffen, trainieren Sie weiter. Mehr Erfahrung steigert die Effizienz. Die gewonnene Sicherheit bringt Sie ans 5-Stunden-Ziel. Die obige Einteilung ist ein allgemeiner Erfahrungswert und soll Ihnen eine Orientierung sein. Passen Sie die Zeiten Ihrem individuellen Leistungsprofil an. Beachten Sie dabei, daß die Vorarbeit zwar unbedingt notwendig ist, um eine gute Klausur zu schreiben, jedoch nur das zählt, was in der Niederschrift steht (hilfsweise in der Lösungsskizze). In Zeitnot sollten Sie nie geraten. Vermeiden können Sie sie am besten durch Klausurentraining. In der Examensklausur empfiehlt sich folgendes: Regelmäßiger Blick auf die Uhr, Vergleich mit ihrem individuellen Zeitplan. Notbremse: Stellen Sie 1 Stunde vor Abgabe fest, daß Sie die Niederschrift nicht mehr vollständig zu Papier bekommen, kürzen Sie am Stil, nicht am Inhalt: - Vermerk für den Korrektor - Stichpunkte und Abkürzungen - Beschränken Sie sich auf die entscheidenden Argumente, die notwendig sind, um Ihre Lösung nachzuvollziehen - Wechseln Sie, wenn nötig, in den Urteilsstil - Lösungsskizze ebenfalls abgeben, sofern nötig Machen Sie sich frei von der Vorstellung, daß Examen und Panik zusammengehören. Angst fördert nicht Ihre Leistungsfähigkeit. Streß blockiert und kostet Zeit, die Sie nicht haben. Daher dürfen Sie auch in schwierigen Situationen nicht die Nerven verlieren. Ein schwieriger Fall ist für jeden Kandidaten schwierig. Nehmen Sie die Herausforderung an und zeigen Sie dem Korrektor, daß Sie mit Problemen fertig werden. Ein intensives Training im Vorfeld des Examens hilft Ihnen, Sicherheit zu gewinnen.

5 - 2 - Zivilrecht - Methodik Die Gestaltung Wenngleich sich eine gute Examensklausur vornehmlich durch ihren Inhalt auszeichnet, darf ihre Präsentation nicht vernachlässigt werden. Auch ein Prüfer ist nur ein Mensch, der sich durch eine ansprechende Optik beeinflussen läßt. Es gilt der Grundsatz: eine gute Klausur sieht auch wie eine gute Klausur aus. Erscheinungsbild Leserlichkeit der Schrift (!) Gute Lesbarkeit fördert die Bereitschaft des Korrektors, Ihren Argumentationen zu folgen. Unleserlichkeit geht zu Ihren Lasten. Überschaubarkeit, Korrekturrand Sorgen Sie dafür, daß der Korrektor sich jederzeit problemlos in Ihrem Gutachten zurechtfindet. Der ausreichende Korrekturrand ist eine Selbstverständlichkeit. Ebenso die Seitenzahlen. Beschreiben Sie Seiten nur einseitig. So können Sie gegebenenfalls Korrekturen einfach durch Austauschen von Seiten vornehmen. Schreibgerät, Papier Sorgen Sie für funktionsfähiges Schreibgerät und ausreichend Papier einer Sorte. Der Wechsel von Papier oder Schreibgerät läßt Sie unvorbereitet erscheinen und nimmt Ihrer Bearbeitung den Eindruck der Geschlossenheit. Gliederung Absätze Stil, Sprache und Rechtschreibung Zitate Abkürzungen Gliederung ( gliedern nicht übergliedern ) Die Gliederung führt den Korrektor durch die Klausur. Grundlage des Gliederungssystems der Niederschrift ist die Struktur Ihrer Lösungsskizze. Beachten Sie aber, daß die Gliederung die Orientierung erleichtern soll. Eine Gliederung bis γγ (Doppelt-Klein-Gamma) wird dem nicht gerecht. Vergröbern Sie daher die Gliederung Ihrer Niederschrift im Vergleich zur Lösungsskizze. - Verwenden Sie folgendes Schema: A, B, C... I, II, III... 1, 2, 3... a), b), c)... aa), bb), cc). - Wer A sagt, muß auch B sagen. Achten Sie daher darauf, daß einem Gliederungspunkt (zb 1 ) auch immer ein zweiter derselben Ebene folgt ( 2 ). Absätze Die Absätze ersetzen Ihnen die Untergliederung. Nach jedem Gedanken empfiehlt sich daher ein Absatz. Führen Sie Ihren Korrektor. Rechtschreibung Eine mangelhafte Orthographie, Interpunktion etc beeinflußt den Gesamteindruck Ihrer Klausur negativ. Da Sie keine Zeit für eine Nachkorrektur haben, sollten Sie bei der Niederschrift desto konzentrierter arbeiten. Prägnante, kurze Sätze Eine Fähigkeit der Juristin/des Juristen sollte es sein, mit analytischer Schärfe komplexe Probleme sezieren und Lösungen klar und verständlich aufzeigen zu können. Dies muß sich im Stil Ihrer Arbeit widerspiegeln. Formulieren Sie genau und schlüssig. Vermeiden Sie überlange Sätze, die das Verständnis des Lesers strapazieren und Fehlerquellen beinhalten. Imitieren Sie nicht den teilweise allwissenden Stil der obersten Gerichte. Die Gerichtssprache ist deutsch! Dieser Grundsatz des 184 GVG ist für den Klausurbearbeiter, entgegen der großen Verbreitung lateinischer Begriffe in der Lehre, zu beherzigen. Fachbegriffe müssen Sie beherrschen und an gegebener Stelle verwenden, jedoch empfiehlt sich oftmals das deutsche Äquivalent. Latein macht Ihre Bearbeitung nicht besser. Wenn Sie dennoch lateinische Begriffe verwenden, stellen Sie sicher, daß Sie: - die Bedeutung voll erfassen, - die Rechtschreibung beherrschen und - ggf grammatikalische Modifikationen vornehmen (insbesondere Singular/Plural) Zitate Da sich Quellenzitate in der Klausur erübrigen, ist nur darauf zu achten, Normen genau zu zitieren: Hausnummer, Absatz, Satz, Halbsatz, Fall bzw Nummer, Buchstabe/litera. Abkürzungen Abkürzungen sind möglich. Verwenden Sie jedoch nur allgemein übliche Abkürzungen. Gesetze (insbesondere die langnamigen Verbraucherschutzgesetze) werden nach den Schönfelder-Abkürzungen zitiert. Es ist auch möglich, häufige Bezeichnungen völlig wegzulassen. So kann zu Beginn der Niederschrift mittels Fußnote kenntlich gemacht werden, daß Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung zu einem bestimmten Gesetz gehören. Vermeiden Sie den Palandt-Stil.

6 - 3 - Zivilrecht - Methodik Gutachtenstil Die juristische Fallbearbeitung ist grundsätzlich in zwei Stilformen möglich, dem Gutachtenstil und dem Urteilsstil. Während ersterer in juristischen Prüfungsarbeiten zu wählen ist (Definition, Subsumtion, Ergebnis), ist letzterer grundsätzlich dem Richter vorbehalten (erst Ergebnis, dann Begründung). Prüfungsarbeiten sind grundsätzlich im Gutachtenstil zu verfassen. Der Gutachter verfährt dabei wie folgt: 1. Formulierung der Hypothese Im Anspruchsaufbau ist hier das Ziel nach dem 4-W-Satz (Wer, was, von wem, woraus?) zu präzisieren. Zitieren Sie immer möglichst genau. Bsp: A kann einen Anspruch auf Herausgabe des aus der Veräußerung des Bildes erlangten Kaufpreises gegen B gemäß 816 I 1 haben. Denkbar ist zwar auch ein Obersatz im Konjunktiv ( A könnte einen Anspruch haben... ), Prüfer lieben indes den Indikativ! Entsprechend sollten Sie schreiben! Gutachtenstil 2. Aufzählung der Voraussetzungen Grundsätzlich sollten die Voraussetzungen zunächst aufgezählt werden, um dem Korrektor die Reihenfolge der anschließenden Subsumtion vorzustellen (Überschaubarkeit). Bsp: Dazu muß B als Nichtberechtigter wirksam gegenüber A über das Eigentum am Bild verfügt und daraus etwas isd 816 I 1 erlangt haben. Verfügung ist jede... (Definition/ Subsumtion). Nichtberechtigter ist, wer... (Definition/ Subsumtion).... Um zu vermeiden, daß der Gesetzestext bloß abgeschrieben wird, kann von vorstehendem Grundsatz oft abgewichen werden. Möglich ist es, die Tatbestandsmerkmale der Reihe nach aufzuzählen und sogleich zu subsumieren. Bsp: Dazu muß zunächst eine Verfügung des B über das Eigentum am Bild vorliegen. Verfügung ist... (Definition/ Subsumtion). Zudem ist erforderlich, daß B als Nichtberechtigter verfügt hat. Nichtberechtigt ist, wer... (Definition/Subsumtion). Anspruchsvoraussetzung ist weiterhin Subsumtion Unterordnung des Sachverhaltes unter die Definition des Tatbestandes. Bsp: Verfügung isd 816 I 1 : Def: Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, welches eine Recht bestellt, aufhebt, überträgt, belastet oder inhaltlich ändert. Subs: B hat dem gutgläubigen C das Buch zu dessen Eigentum übergeben. Durch die vorliegende dingliche Einigung und Übergabe isd 929 S.1, 932 S.1 ist das Eigentum an den C übertragen worden. Erg: Eine Verfügung isd 816 I 1 liegt vor. 4. Feststellung des Ergebnisses Gegebenenfalls ist hier eine Korrektur der vorangestellten Hypothese vorzunehmen. Genauigkeit ist hier noch wichtiger. Urteilsstil Aufbau Ein urteilender Richter stellt im Gegensatz zum Gutachter seinem Urteil die Urteilsformel / den Tenor (Ergebnis) voran. Danach folgen der Tatbestand und letztlich die Begründung, dh die Entscheidungsgründe (vgl 313 I ZPO). Urteilsstil in der Klausur Der Wechsel zum Urteilsstil ist dem Gutachter nicht völlig verwehrt. Um die Bearbeitung nicht unnötig in die Länge zu ziehen und Schwerpunkte zu definieren. Problematisches ist ausschließlich im Gutachtenstil darzustellen. Unproblematisches kann im Urteilsstil festgestellt werden. Formulieren Sie kurze, logische Feststellungen; es kommt auf die richtige Synthese an.

7 - 4 - Zivilrecht - Methodik Der Sachverhalt So subtil es klingen mag: in der Lösung ist der gestellte Sachverhalt rechtlich zu begutachten (nicht mehr und nicht weniger). Der Sachverhalt bildet somit die Aufgabe des Bearbeiters. Wer diese nicht erfaßt, leistet nicht, was von ihm erwartet wird. Der Analyse und Aufbereitung von Sachverhalt und Bearbeitervermerk kommt mithin entscheidende Bedeutung in zweierlei Hinsicht zu: Erfassen Sie, was man von Ihnen erwartet. Bereiten Sie Ihre Klausurbearbeitung dementsprechend vor. Die rechtliche Lösung hat die im Sachverhalt enthaltenen rechtlichen Probleme erschöpfend zu behandeln, aber sich auch auf die im Sachverhalt gestellten Probleme zu beschränken. Ungenauigkeiten in der Sachverhaltserfassung ziehen notwendig ein ungenaues bzw unvollständiges rechtliches Gutachten nach sich. Es gibt keine allgemein verbindliche Methode der Sachverhaltsbearbeitung. Sie sind persönlich gefordert, Ihre individuelle Methode durch häufiges Klausurschreiben selbst zu finden. Gleichwohl soll Ihnen dabei das folgende Schema eine Anleitung sein: Lesen des Sachverhaltes Fallfrage Unterstreichungen Gliederung Zunächst ist der Sachverhalt vollständig und vor allem mehrmals zu lesen. Dabei ist auf Genauigkeit zu achten. Hüten Sie sich vor Oberflächlichkeiten. Fragen des Sachen-, des Erb- oder des Stellvertretungsrechtes etc verlangen vom Bearbeiter oft in erster Linie ein genaues Verständnis des Sachverhaltes. Sie ist Voraussetzung für die juristische Bearbeitung. Machen Sie sich Geschehensabläufe und Personenverhältnisse klar. Scheuen Sie sich nicht, den Sachverhalt sich selbst gedanklich nachzuerzählen. Hier merken Sie, ob Sie alles verstanden haben. Lassen Sie den Sachverhalt vor Ihren Augen wie einen Spielfilm ablaufen. Versuchen Sie nicht, den Sachverhalt auf Gedeih und Verderb unter einen Ihnen bekannten Fall zu pressen. Oft liegt der Klausurfall gerade eine Nuance anders; diese spielt aber für die Lösung eine entscheidende Rolle. Nachdem der Sachverhalt und die Fallfrage bzw der Bearbeitervermerk bekannt sind, gilt es den Sachverhalt auf seine Probleme zu untersuchen. Unter dem Vorverständnis der Fallfrage empfiehlt sich ein zweites Lesen. Erkennen Sie die Problemkreise. Machen sie sich Anmerkungen und Unterstreichungen. Eine Gliederung des Sachverhaltes vereinfacht die anschließende Bearbeitung und dient einer verständlichen Strukturierung des Gutachtens. Alternativ zum obigen Vorgehen ist es auch möglich, zuerst die Fallfrage zu lesen und danach den Falltext. Ist die Fallfrage präzise und der Sachverhalt lang, kann dies Zeit sparen. Probieren Sie es. Eine graphische Darstellung der Personenverhältnisse des Sachverhaltes ist in jedem Fall zu empfehlen. Es lassen sich so sehr gut die relevanten Ereignisse nachvollziehen. Alle relevanten Informationen des Sachverhaltes können überschaubar zugeordnet werden. Ordnen sie die einschlägigen Vorschriften zu und kennzeichnen sie die zeitliche Abfolge ggf durch Ziffern. Fallskizze Bsp: Der minderjährige M veräußert an B ein altes Öl-Bild zum Freundschaftspreis. Die Eltern genehmigen dies. B veräußert das Bild weiter an Kunsthändler K, der einen erheblich höheren Preis zu zahlen bereit ist, da er das Bild als ein nahezu unbekanntes, bisher verschollen geglaubtes Werk des bekannten Malers Liebermann erkennt. Noch vor Übergabe an K erfahren die Eltern davon und erklären namens des M gegenüber B die Anfechtung und verlangen das Bild zurück. Herausgabe / 929 S M B K I, I, 119 II E 1626, 1629 Zeitskala Die Zeitskala ist ebenso unverzichtbar wie die Fallskizze, wenn Daten eine Rolle spielen. In Sachen-, Erb- und Gesellschaftsrechtsklausuren ist das der Fall. I I I I KaufV M - B Genehmigung der E KaufV B K Anfechtung der E

8 - 5 - Zivilrecht - Methodik Aufbau der Klausur Die Fallfrage bestimmt den Aufbau einer Klausur. Oft wird nach dem Recht auf ein Tun oder Unterlassen des einen gegen einen anderen ( 194 I ) gefragt. In diesen Fällen bietet der Anspruchsaufbau die einschlägige Klausurstruktur. Nicht viel seltener ist die dingliche oder erbrechtliche Rechtslage zu klären (zb Wer ist Eigentümer? ). Historisch bzw chronologisch sind die entsprechenden Lösungen aufzubauen. Neben diesen rein materiellen Varianten, kann auch ein verfahrensrechtlicher/prozessualer Teil Gegenstand der Fallfrage sein. Diese Klausuren erfordern einen kombinierten Aufbau. prozessualer Aufbau Ermittlung des Rechtsschutzzieles Zulässigkeit der Klage Typische Fallfragen, bei denen der prozessuale Aufbau zu wählen ist, lauten: Wie wird das Gericht entscheiden? Hat die Klage Erfolg? In einem solchen Fall sollte mit der Ermittlung des Rechtsschutzzieles begonnen werden: Die Auslegung des Klägerbegehrens erfolgt gemäß 133 analog. Entgegen dem Wortlaut ist allerdings nicht der wirkliche Wille des Klägers zu ermitteln, sondern auf den Empfängerhorizont abzustellen. Empfänger des Klageantrags sind das Gericht und der Beklagte. - Leistung (zb Kaufpreiszahlung II ) Begehren - Feststellung (zb Bestehen eines Vertrages) - Gestaltung (zb Ehescheidung ) Klageart (zb Leistungsklage/ Feststellungsklage ZPO) Rechtsbehelf (zb Widerspruch, 694 ZPO/ Einspruch 338, 700 I ZPO) Antrag (genaue Bezeichnung von Partei, Klageziel und Klageforderung) ggf objektive Klagehäufung, 260 ZPO Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nur für spezielle Verfahrensarten (zb Rechtszugvoraussetzungen; Urkundsprozeß, 592 ff ZPO; Wiederaufnahme, 578 ff ZPO; Thomas/Putzo Vor 253 Rn 32). Allgemeine Prozessvoraussetzungen sind solche, die für jedes Verfahren vorliegen müssen. Zu nennen sind: - Zivilrechtsweg, 13 GVG 3 x Z - sachliche Zuständigkeit, 23, 71 GVG - örtliche Zuständigkeit, 12 ff ZPO - Parteifähigkeit, 50 ZPO 3 x P - Prozeßfähigkeit, 51 ZPO - Prozeßführungsbefugnis, 51 ZPO - keine Rechtshängigkeit, 253, 261 ZPO 3 x R - keine Rechtskraft, 322 ZPO - Rechtsschutzbedürfnis, 256 ZPO 1 x ok - ordnungsgemäße Klageerhebung, 253 ZPO Begründetheit der Klage verfahrensrechtlicher Aufbau Es ist zu prüfen, ob dem Kläger gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch zusteht (siehe unten materieller Aufbau). Es findet eine nach Anspruchszielen geordnete Prüfung statt: Ansprüche aus eigenem Recht (Vertrag, Vertrauen Gesetz) Ansprüche aus abgeleitetem Recht (zb 398 ). Der obige Aufbau ist jedoch nicht in jeder verfahrensrechtlichen Klausur angebracht. Gegebenenfalls sind nur Verfahrensvorschriften zu prüfen: War die Löschung durch den Grundbuchbeamten rechtmäßig? Prüfung der Voraussetzungen der 13, 19, 29, 39 GBO: 13 GBO - Antragsgrundsatz 19 GBO - Bewilligungsgrundsatz, Ausnahme: 20 GBO 29 GBO - Form 39 GBO - Voreintragung (näheres im Skript Sachenrecht II) Ein materieller Aufbau wird ggf inzident in der Prüfung einer Verfahrensvorschrift einzufügen sein (zb historischer Aufbau zur Prüfung der dinglichen Einigung, 925, 873 im Rahmen des 20 GBO (vgl Skript Sachenrecht II).

9 - 6 - Zivilrecht - Methodik wer von wem Stehen sich zwei volljährige natürliche Personen gegenüber, bereitet die Frage wer von wem zunächst keine Probleme. Genauere Klärung bedarf es an dieser Stelle indes, wenn sich juristische Personen oder Personengesellschaften gegenüberstehen, vgl S. 8 (Rechtssubjekte). Ist nach der Rechtslage gefragt und geht es um ein Mehrpersonenverhältnis ist in den nachfolgenden Schritten vorzugehen: Gliederung Beteiligte: A, B und C in Gliederung: A B, B A 2-Personen- A C, C A verhältnisse B C, C B Ausscheiden Frage: Ansprüche von A und B nach Gliederung: A B, B A Fallfrage A C, C A B C, C B materieller Aufbau will was In Rede stehen kann ein Anspruch oder die Ausübung eines Rechtes. Bei der Ermittlung des Ziels gilt die Frage: Was würde ein vernünftiger Akteur in der Situation wollen? Regelmäßig wird es in Ihrer Klausur um einen Anspruch gehen. Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, vgl 194. Die wichtigsten Anspruchsziele sind (vgl S. 9): - Erfüllung (zb 433 II, 535 I 1, 631 I ) - Herausgabe (zb 346 I, 546, 604, 861, 985, 812, 1007 I, II ) - Surrogatsherausgabe (zb 285, GoA, 816 I 1 ) - Schadensersatz (zb 280, 241 II, 311 II [cic], 280 [ver-tragl Pflichtverletzung), 122, 437 Nr. 3, 823 I ; 7 I StVG) - Regreß (zb 774; 1143, 426 I, II, GoA, 812 I 1 Fall 2 ) - Nutzungs- und Aufwendungsersatz (zb 987, GoA) - Unterlassung/Beseitigung (zb 1004 I, II ) - Grundbuchberichtigung (zb 894 ) bei Vormerkung 888 Gewollt sein kann aber auch die Ausübung eines Gestaltungs- oder Selbsthilferechtes. Fallfrage dann zb: Kann A die Sache ansichnehmen oder steht A ein Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen? Wichtigste Rechte sind: - Anfechtung ( 142 I ivm 119, 120, 123 ) - Rücktritt (zb 346 I ivm zb 323; 324 ivm 241 II; 326 ) - Kündigung (zb 314, 543, 569, 573, 626 ) - Besitzwehr ( 859 I ) und Besitzkehr ( 859 II ) - Notwehr ( 227 ) und Selbsthilfe ( 229 ) - Aggressiver ( 904 ) und defensiver Notstand ( 228 ) woraus Prüfung des konkreten Anspruches Ist das Anspruchsziel gefunden, sind in Ihrem Gutachten sämtliche in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen (oder Rechte) zu erörtern. Dabei gilt hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge der Grundsatz ( V V G, näheres S. 7): Vertrag (zb Schadensersatz aus 437 Nr. 3, ivm 280 ff ) Vertrauen (zb Schadensersatz aus 280, 241 II, 311 II [cic]) Gesetz (zb Schadensersatz aus 989, 990 oder 823 I ) im übrigen Ansprüche aus abgeleitetem Recht (zb 398 oder 774 ) Ist eine Anspruchsgrundlage gefunden, empfiehlt sich regelmäßig eine Prüfung nach dem starren Dreischritt-Schema : Anspruch entstanden (Anspruchsvoraussetzungen, vgl S. 11 und 12) Anspruch nicht erloschen (rechtsvernichtende Einwendungen, S. 11) Anspruch nicht gehemmt (rechtshemmende Einreden, vgl S. 11) sonstige materielle Aufbauvarianten Der Anspruchsaufbau wird nicht jeder Fallbearbeitung gerecht. Zwei Varianten stehen sich gegenüber: Historischer Aufbau: Oft ergibt sich eine Klärung der Rechtslage nur aus dem chronologischen Nachvollziehen von Ereignissen: Ursprünglich war A Eigentümer..., so zb im Erb- und SachenR. Kombinierter Aufbau: Ggf ist der Anspruchsaufbau auch mit der Suche nach Gestaltungsrechten und prozessualen Möglichkeiten zu kombinieren (zb Was ist dem Mandanten zu raten? ).

10 - 7 - Zivilrecht - Methodik Anspruchsermittlung in der - Klausur Ausgangspunkt jeder Klausurlösung sollte die Frage sein: wer will was von wem woraus. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einer Examensklausur nach der Rechtslage gefragt ist. Eine methodisch falsche Herangehensweise ist es, gleich nach materiellen Anspruchsgrundlagen zu suchen. Vielmehr sollten - bevor an einzelne Vorschriften gedacht wird - in einem ersten und zweiten Schritt Anspruchssteller und Anspruchsgegner ermittelt werden, wobei in Mehrpersonenverhältnissen alle erdenklichen Kombinationen zu erwägen sind. Danach ist in einem dritten Schritt zunächst ganz allgemein nach möglichen Anspruchszielen zu suchen, wobei Fallfrage und Hinweise im Sachverhalt zu beachten sind (zb Erfüllung, Herausgabe, Schadensersatz, Surrogat etc). Erst im letzten Schritt erfolgt die konkrete Anspruchsgrundlagenermittlung. Step 1: Wer Step 2: von Wem Anspruchsinhaber können nicht nur natürliche und juristische Personen sein, sondern auch Personengesamtheiten. Wer Anspruchsinhaber ist, muß im Obersatz einer Klausur klargestellt werden (vgl S. 8): 1. Natürliche Personen sind stets unproblematisch Anspruchssteller. 2. Beschränkt Geschäftsfähige sind selbst Anspruchsinhaber. 3. Gleiches gilt für juristische Personen (zb 13 I GmbHG). 4. Auch Personengesellschaften sind teilrechtsfähig (zb 124 HGB für eine OHG oder 124, 161 II HGB für eine KG). Step 3: will Was Auch Anspruchsgegner können nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern ebenso Personengesellschaften sein. Auch dies ist in der Klausur klarzustellen (vgl S. 8) 1. Natürliche Personen sind stets unproblematisch Anspruchsgegner. 2. Auch beschränkt Geschäftsfähige können Anspruchsgegner sein. 3. Gleiches gilt für juristische Personen (zb 13 I GmbHG). 4. Ebenso Personengesellschaften sind teilrechtsfähig (zb 124 HGB für eine OHG oder 124, 161 II HGB für eine KG). Ermittlung des konkreten Anspruchszieles, wobei noch nicht an bestimmte Normen zu denken ist (zb Erfüllung, Herausgabe, Schadensersatz etc), vgl S. 9. Step 4: Woraus Vorabprüfung familien- und erbrechtlicher Normen (zb 1298, 2018 ff; 2174 ) Vertrag Vertrauen Gesetz Abgrenzung Vertrag/ Gefälligkeit bei Vertrag dann Erfüllungs- und Sekundäransprüche Vertragsschluß über Stellvertretung ( 164 ff ) Mitverpflichtung ( 1357 ) VSD oder VZD ( 328 ) Vertrags- und Schuldübernahme I, 241 II, 311 II Gesamtschuld ( 426 ) GoA ( 677 ff ) possessorisch ( 861 ff ) dinglich (zb 951, 987 ff, 894, 888 oder 1004 ) SpezialG (zb 7,18 StVG) DeliktsR ( 823 ff ) BereichR ( 812 ff ) Soweit Ansprüche aus eigenem Recht nicht bestehen, ist schließlich an Ansprüche aus abgetretenem Recht zu denken: 398, cessio legis (zb 774, 1143, 116 SGB X oder 6 EntgeltfortzahlG) oder Drittschadensliquidation. Denkbar ist auch eine Rechtsnachfolge (Vertragsübernahme oder 1922 ) Step 5: Keine Einwendungen Nichtbestehen von Erlöschensgründen oder Einreden (vgl. S. 11)

11 - 8 - Zivilrecht - Methodik Rechtssubjekte ( Wer von Wem ) Am Anfang jeder Klausurbearbeitung steht die Frage wer will was von wem woraus. Dabei ist - bevor im weiteren die jeweiligen Anspruchsziele und die konkreten Anspruchsgrundlagen ermittelt werden (vgl S. 9 ff) - zunächst zu hinterfragen, wer sich als Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner gegenübersteht. Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekt) kann nur eine Person sein, welche Rechtsfähigkeit besitzt. Rechtsfähig ist grundsätzlich jeder Mensch oder jede juristische Person. Hingegen besitzen Personengesamtheiten im allgemeinen keine oder nur eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit. Natürliche Personen Juristische Personen Personengesamtheiten Anspruchs- bzw Rechtsinhaber ist zunächst jeder Mensch. Gemäß 1 beginnt die Menschqualität mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Ausnahmen finden sich in 844 II 2 und 1923 II, wonach auch der schon gezeugte, aber noch nicht geborene Anspruchsinhaber sein kann (nasciturus). Rechtsfähig sind ebenso Minderjährige, dh Personen, die noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vgl 2. Diese sind selbst Träger von Rechten und Pflichten, werden aber von ihren Eltern vertreten (vgl 1626, 1629 ). Bsp: Der 16jährige M schließt mit Einwilligung seiner Eltern einen Kaufvertrag, 433, 107 Fall 2, 183, Der Verkäufer verweigert unter Berufung auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit die Erfüllung. Der Anspruch aus 433 I 1 steht M gegen V zu; nur gerichtlich vertreten die Eltern den M (vgl 50 ff ZPO). Mit dem Tod geht die Rechtsstellung des Verstorbenen auf den Erben über, vgl Dies gilt insbesondere für das Vermögen des Erblassers. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen. Verstirbt zb ein Arbeitnehmer, so geht sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erben über. Volle Rechtsfähigkeit besitzen juristische Personen (jp), dh Personenvereinigungen, denen das Gesetz eine rechtliche Selbständigkeit verliehen hat. GmbH und Aktiengesellschaft (AG) Gemäß 13 GmbHG ist die GmbH Träger von Rechten und Pflichten. Sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Bsp: V kauft bei der K-GmbH eine defekte Spülmaschine. Der Nacherfüllungsanspruch ( 439, 437 Nr. 1, 434 ) steht V gegen die K-GmbH als jp zu. Gleiches gilt für die AG. Sie ist gemäß 1 AktG eine vollrechtsfähige jp. Verein Mit Eintragung (bzw Verleihung) wird der Verein zur jp und erhält volle Rechtsfähigkeit, sog rechtsfähiger Verein, vgl 22, 23. Läßt sich ein Verein nicht eintragen, handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein. Ein solcher ist keine jp. Gemäß 54 gelten die Vorschriften für die Gesellschaft, doch wendet die hm contra legem Vereinsrecht an, 21 ff (Einzelheiten bei Medicus AT Rn 1141 ff). Genossenschaften Gemäß 17 GenG ist die Genossenschaft eine jp. Sie hat selbständige Rechte und Pflichten, kann klagen und verklagt werden. Grundsätzlich keine volle Rechtsfähigkeit besitzen sonstige Personengesamtheiten und zusammenschlüsse. Im Einzelnen gilt: Offene Handelsgesellschaft (OHG) Teilrechtsfähig ist die OHG. Sie ist zwar keine jp, kann aber Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, 124 HGB. Bsp: Die V-OHG vermietet der K-GmbH eine Maschine. Der Anspruch auf Mietzinszahlung wird von der V-OHG als teilrechtsfähige Personengesamtheit gegen die K-GmbH (jp gemäß 13 I GmbHG) geltend gemacht, 535 II ivm 124 HGB. Daneben besteht gemäß 128 HGB ein Anspruch gegen die einzelnen Gesellschafter. Kommanditgesellschaft (KG) Der OHG gleichgestellt ist die KG. Auch sie kann als teilrechtsfähige Personengesamtheit Rechte haben, klagen und verklagt werden, 161 II ivm 124 HGB. Bsp: A hat einen Lohnanspruch ( 611 ivm 161 II, 124 HGB) direkt gegen die X-KG (und.daneben gegen die Komplementäre ( 161 II, 128 HGB). Gesamthandsgemeinschaften Teilrechtsfähig ist nach neuerer Rspr die -Gesellschaft. Nicht parteifähig ist die Erbengemeinschaft ( 2039 ). Ansprüche und Klagen sind an alle Mitglieder zu richten.

12 - 9 - Zivilrecht - Methodik Ermittlung des Anspruchszieles ( will was ) Vor dem Lernen einzelner Meinungsstreitigkeiten bzw der Anhäufung von Einzelwissen ist es für die zivilrechtliche Fallbearbeitung zwingend notwendig zu erfassen, was ein Anspruchssteller vom Anspruchsgegner begehren kann. Vor der eigentlichen Fallösung und der konkreten Anspruchsnormensuche muß ein Fallbearbeiter wissen, was hinter nachstehenden Anspruchszielen steckt. Auf den nachfolgenden Seiten wird daher zunächst erklärt, was unter dem jeweiligen Anspruchsziel zu verstehen ist, bevor dann die einzelnen Anspruchsgrundlagen aufgelistet werden. Wichtige Anspruchsziele Erfüllung S. 12f Herausgabe S. 17 Schadensersatz S. 14f Regreß S. 16 Duldung der Zwangs- Vollstreckung ( 1147 ) Grundbuchberichtigung (S. 17) Auskunft S. 22 Anspruch, 194 Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen Vertragsabschluß S. 23 Unterlassung / Beseitigung (S. 20) Minderung / Vertragsanpassung (S. 23) Nutzungsersatz S. 18 Aufwendungsersatz S. 19 Surrogatsherausgabe S. 21 Freistellung S. 21 Steht das konkrete Anspruchsziel fest, kann das Begehren oft aus mehreren Anspruchsgrundlagen realisiert werden. Im Gutachten sind ausführlich alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen zu erörtern. Dabei empfiehlt sich nachfolgende Prüfungsreihenfolge (nach Medicus): Kurzschema Eine mögliche Prüfungsfolge... Ansprüche aus eigenem Recht 0. Vorabprüfung Erb- und familienrechtlicher Ansprüche 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche Ansprüche 3. Gesamtschuld GoA ff 5. Dingliche Ansprüche (zb EBV) 6. Deliktsrecht/ Gefährdungshaftung 7. Bereicherungsrecht ff 8. Geschäftsanmaßung ( 687 II ) Abgeleitete Ansprüche 398, cessio legis (zb 774 ), DSL, Vertragsübernahme, 1922 Zwingend ist dieser Aufbau nicht in jedem Fall, allerdings zweckmäßig und vom Prüfer anerkannt (vgl Medicus, BR, 17. A, Rn 7 ff). Einige Argumente: Familienrecht sperrt Vertragsrecht (zb 1299 sperrt 280 ). Vertrag kommt vor cic und GoA (dann nämlich nicht ohne Auftrag ). Vertrag bildet Recht zum Besitz isd 986, verhindert EBV. Vertragliche Verschuldensmaßstäbe und Verjährungsregeln beeinflussen deliktsrechtliche Ansprüche. Vertrag ist Rechtsgrund isd 812 ff. GoA bildet Recht zum Besitz isd 986, Rechtfertigung für 823 ff, Rechtsgrund isd 812 ff. EBV bildet Sperrwirkung für 823 ff und 812 ff. 812 ff und 823 ff austauschbar, kein Vorrangverhältnis. Abgeleitete Ansprüche (derivative Ansprüche) sollten nach Ansprüchen aus eigenem Recht geprüft werden, da ihnen oft kumulierte Einwendungen entgegenstehen (zb bei Abtretung die 404 ff ).

13 Zivilrecht - Methodik Ermittlung und Prüfungsfolge von Ansprüchen (Übersicht) Vorrangig sind Ansprüche aus eigenem Recht zu prüfen. Hierbei gilt der Grundsatz: Vertrag, Vertrauen, Gesetz. Scheiden solche Ansprüche aus, kommen Ansprüche aus abgeleitetem Recht (zb 398 ) in Frage. Ansprüche aus eigenem Recht Vertrag Vertrauen Gesetz abgeleitetes Recht 1. Ansprüche aus eigenem Recht ( V V G ) 2. Ansprüche aus abgeleitetem Recht I. Primäransprüche auf Erfüllung Anspruch auf Leistung (zb Übereignung)/ Gegenleistung (zb Bezahlung) aus 433 I, II Anspruch auf Abnahme im Werkrecht 641 II. Sekundäransprüche Nacherfüllung: 437 Nr 1, 439 ; 634 Nr 1, 635 Aufwendungsersatz: 284; 437 Nr 3 ivm 284; 536a II; 539; 634 Nr 4 ivm 284; 637; 651c III; 670 Schadensersatz: - Gewährleistung bei Mangel: 437 Nr 3; 536a I; 634 Nr 4; 651f - Unmöglichkeit: 280 I, III, 283 (nachträglich); 311a II (anfänglich) - Verzug: 280 I, II ivm 286 I (Verzögerung); 280 I, III ivm Pflichtverletzung: 280 I; 280 I, III, 281; 280 I, III, 282, 241 II Rückabwicklung/ Rücktritt : - Gewährleistung: zb Kauf: 346 I, 323, 437 Nr. 2 Fall 1, Unmöglichkeit: 346 I, 323, 326 V, 275 IV - Nichterfüllung trotz Möglichkeit: 346 I ivm Nebenpflichtverletzung: 346 I, 324, 241 II Minderung, Vertragsanpassung bzw aufhebung: - Gewährleistung: 437 Nr. 2, 441; 536; 634 Nr. 3, 638; 651d [Störung der GG] Surrogatsanspruch: 285 Herausgabe: zb 346 I, 546, 596, 604, 667, Vertrauensschaden bei Anfechtung und Scherz 179 I und II Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht 280, 241 II, 311 II [cic] Schadensersatz oder Vertragsaufhebung I. Familien- und Erbrecht: zb 2018 ff II. Gesamtschuld I 1 und 426 II (cessio legis) III. GoA - 677ff Herausgabe des Erlangten: 667, 681 S. 2; 677 Schadensersatz: 678 (unberechtigte); 280 I, 677 (berechtigte) Aufwendungsersatz: 670, 683 S. 1, 677 und 684 S. 1, 812 IV. possessorische Besitzschutzansprüche: 861 und 862 V. Dingliche Ansprüche Herausgabe: 985, 1227 ivm 1227, ( 861, 1007 I, II ) Schadensersatz (EBV): 989, 990; 992 ivm 823 ff; 991 Nutzungsersatz (EBV): 987, 990; 988; 993 Verwendungsersatz (EBV): 994 I; 994 II; 996 Beseitigung, Unterlassung: 1004; 1065; 1227; 862 Rechtsverlust (nach 946 ff ): 951 ivm 812, 818 II Grundbuchberichtigung: 894 ; Löschungszustimmung: 888 Duldung der Zwangsvollstreckung: 1147 VI. petitorische Besitzschutzansprüche: 1007 I und 1007 II VII. Deliktische Ansprüche, 823 ff, Spezialgesetze Schadensersatz: 823 ff ; Spezialgesetze: zb 7, 18 StVG; 1 ProdHaftG; 1 ff HPflG; 25 ff AtomG; 22 WHG; 33 LuftVG Unterlassung/Beseitigung, 1004 analog ivm 823 ff VIII. Bereicherungsrechtliche Ansprüche, 812 ff Herausgabe, Wertersatz: 812 ff ivm 818 I - III Schadens- Nutzungs- Verwendungsersatz: 812 ff ivm 818 IV; 819; 820 ivm 292, 987 ff IX. Geschäftsanmaßung, 687 II Schadensersatz: 678, 687 II S. 1 Herausgabe des Erlangten: 667, 681 S. 2, 687 II S. 1 Abtretung ( 398 ) und cessio legis (zb 774, 1143 ; 116 SGB X) Vertragsübernahme ( 241 I, 311 I, 566, 613a ) ererbtes Recht (zb 1922 ) Drittschadensliquidation

14 Zivilrecht - Methodik Das zivilrechtliche Grundprüfungsschema Jeder zivilrechtliche Anspruch ist prinzipiell nach demselben Grundschema zu prüfen: Anspruch entstanden (Tatbestandsvoraussetzungen des einzelnen Anspruches), Anspruch nicht erloschen (keine rechtsvernichtenden Einwendungen, dh Erlöschensgründe) und Anspruch nicht gehemmt (keine rechtshemmenden Einreden). Indes ist diese Mutter aller Prüfungsschema nicht starr heranzuziehen. Sind keine Erlöschensgründe oder Einreden ersichtlich, sind diese Prüfungspunkte schlicht wegzulassen. Anspruch entstanden Anspruch erloschen Anspruch gehemmt 1. Primäransprüche [Erfüllungsansprüche] Erfüllungsanspruch zb aus 433 I 1 oder 433 II (Einigung, Inhalt der Einigung, keine Wirksamkeitshindernisse, ggf Fälligkeit). Anspruch aus echtem VzD, zb 433 I 1 ivm 328 I. Schuldübernahme (zb 488, 414 ), kumulativer Schuldbeitritt (zb 433 II ivm 241 I, 311 I ), Vertragsübernahme bzw Eintritt (zb 535 II, 566 ), ererbtes Recht (zb 433 I 1, 1922 ). 2. Sonstige [Sekundär] Ansprüche (beispielhaft) Rücktritt, zb 346 I (Rücktrittserklärung, Grund, kein Ausschluß). Bereicherung, zb 812 I 1 Fall 1 (Voraussetzungen und Umfang). unerlaubte Handlung, zb 823 I (Rechtsgutsverletzung, Tun etc). Erfüllung, 362 und Erfüllungssurrogate, (Annahme an Erfüllungs Statt, Versteigerung, Hinterlegung und 373 II HGB) Aufrechnung, 389 Anfechtung, 142 I (aa Wirksamkeitshindernis) Unmöglichkeit, 275 I (Leistung); 326 (Gegenleistung) Schadensersatzverlangen nach Nachfristsetzung 281 IV Rücktritt, 346 ff (zb ivm 437 Nr 2 F 1; 323; 324; 326 ) Kündigung (zb 314; 568, 626, 671 II ) Widerruf nach 355 (ivm 312d ; 312, 495 ] Widerruf eines Auftrages, 671 I Erlaß ( 397 ) und Aufhebungsvertrag ( 241 I, 311 I ) Auflösende Bedingung ( 158 II ) oder Zeitablauf ( 163 ) Novation, Schuldumschaffung, 241, 311 I Abtretung, 398 (kein Erlöschen, aber Inhaberwechsel), 404 ff Störung der Geschäftsgrundlage, 313 (Vertragsanpassung gescheitert) Verzug bei Fixhandelskauf, 376 I 2 HGB (relatives Fixgeschäft) 2. allgemeine Einreden Verjährung, 214 Stundung, 241 I, 311 I ivm 205 Unzulässige Rechtsausübung, 242 LeistungsverweigerungsR bei Unverhältnismäßigkeit, 275 II, III Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, 273 I, II Nichterfüllter Vertrage, 320 ; bei Rücktritt, 349 Unsicherheitseinrede, 321 Verweigerung der Nacherfüllung 439 III, 635 III allgemeine Mängeleinrede 438 IV Zurückbehaltungsrecht des Besitzers, 1000 Zurückbehaltungsrecht des Erbschaftsbesitzers, 2022 I Bereicherungseinrede, 821 Arglisteinrede, 853 Einreden gegen Hypothekengläubiger, 1137, Einreden bei Gläubiger- Schuldner-Mehrheiten VzD ( 334 ); Schuldübernahme ( 417 ), Abtretung ( 404 ff ), Gesamtschuld ( ), Treu und Glauben ( 242 ) Verbundene Geschäfte, 359 Bürgschaft ( 768 ) Hypothek ( 1137 ), Pfand ( 1211 ) Einrede der Anfechtbarkeit/ Aufrechenbarkeit (Bürgschaft), 770 Einrede der Vorausklage (Bürgschaft), 771

15 Schuldrecht - Besonderer Teil Der vertragliche Erfüllungsanspruch (originär) Vertragliche Erfüllungsansprüche folgen aus eigenem, dh originärem Recht, wenn sich der Anspruchssteller mit dem Anspruchsgegner geeinigt hat ( 145, 147 ). Handeln Drittpersonen kommt eine Stellvertretung ( 164 ff ) oder eine Botenschaft in Frage. Sonderfälle bilden die eheliche Mitverpflichtung ( 1357 ) und der echte VzD ( 328 I ). Anspruch entstanden Einigung Inhalt der Einigung Vertragsschluß durch Willenserklärung Verträge kommen regelmäßig durch zwei sich deckende Willenserklärungen zustande, Angebot ( 145 ) und Annahme ( 147 ). 1. Angebot a) Tatbestand einer WE (objektiv, subjektiv, ggf Stellvertretung) b) Wirksamwerden: Abgabe und Zugang ( 130 I und 131 I, II ), ggf Bote c) Wirksambleiben ( 130 I 2 - kein Widerruf, späterer Tod unschädlich II) 2. Annahme a) Tatbestand einer WE (objektiv, subjektiv, ggf Stellvertretung) b) Wirksamwerden Abgabe und Zugang ( 130 I, 131, 151 ), ggf Bote c) Wirksambleiben ( 130 I 2 - kein Widerruf, späterer Tod unschädlich II) d) Annahmefähigkeit ( 153 ) e) Rechtzeitigkeit der Annahme ( 147 I, II, 148, 149, 150 ) Vertragsschluß ohne Willenserklärung Lehre vom sozialtypischen Verhalten (wird heute nicht mehr vertreten) Fehlerhaft in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse ( faktische Vertrag ) Kontrahierungszwang aus Gesetz (zb 22 PBefG, 21 LuftVG, 6 EnergiewirtschaftsG, 5 II PflichtVG, 48, 49 BRAO) oder allgemeinem Rechtsinstitut (Monopolstellung bei lebenswichtigen Gütern) Mitverpflichtung Keinen Fall der Stellvertretung bildet Im Falle der ehelichen Mitverpflichtung kommt es zu einer Gläubiger-Schuldner-Mehrheit. Primäransprüche eines Vertragspartners bestehen bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes nicht nur gegen seinen eigentlichen Vertragspartner sondern auch für und gegen dessen Ehefrau bzw deren Ehemann. Echter Vertrag zugunsten Dritter 328 Haben Versprechender und Versprechensempfänger sich geeinigt, daß ein bestimmbarer Dritter unmittelbar einen Primäranspruch geltend machen kann, steht das Leistungsforderungsrecht (zb 433 I 1, 328 I ) dem Dritten zu. Der Inhalt der Einigung ist durch Auslegung zu ermitteln. Soweit allein der Inhalt einer Willenserklärung in Rede steht, ist zunächst auf 133 abzustellen. Danach ist der wirkliche Willen des Erklärenden zu erforschen. Indes zieht die hm im Fall einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zusätzlich 157 heran, der wörtlich nur für die Auslegung von Verträgen gilt. Danach ist für den Inhalt empfangsbedürftiger Willenserklärungen der verobjektivierte Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte maßgebend. keine Wirksamkeitshindernisse Fälligkeit Erloschen Gehemmt Der Einigung dürfen keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen: gänzliche Geschäftsunfähigkeit ( 104, 105 I ), vorübergehende Unzurechenbarkeit ( 105 II ), partielle Geschäftsfähigkeit ( 105a ) und beschränkte Geschäftsfähigkeit ( 106, 2 ivm 107 ff ) offener Vorbehalt, Scheingeschäft, Scherz, 116 S Formnichtigkeit, 125 Gesetzliches Verbot, 134 Sittenwidrigkeit, 138 I (Generalklausel), 138 II (Spezialklausel) Aufschiebende Bedingung ( 158 I ); Anfangstermin ( 163 ) Vertrag über künftiges Vermögen ( 311b II ) und über Nachlaß ( 311b IV) Formverstöße im Rahmen von Verbrauchergeschäften 494 ivm 492 finanzierte Geschäfte 502 III S. 1 ivm 492 Bestimmte Ansprüche können erst ab Fälligkeit geltend gemacht werden. Zu denken ist insbesondere an Darlehen ( 488 ), Miete ( 556b und 579 ), Dienst ( 611, 614 ), Werk ( 631, 641 ), Bürgschaft ( 765 ) sowie Hypothek und Grundschuld ( 1147 ). Der Erfüllungsanspruch darf nicht erloschen sein. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. S. 11, zb 362 Erfüllung, 275, 326 I Unmöglichkeit etc). Dem Anspruch dürfen keine rechtshemmenden Einreden entgegenstehen, vgl ausführlich S. 11 (zb Verjährung, 273, 320, Zurückbehaltungsrechte). Köln - Bonn - Düsseldorf - Potsdam - Frankfurt/Oder RA Birkholz-Ziebeil 2007

16 Schuldrecht - Besonderer Teil Der abgeleitete ( derivative ) Erfüllungsanspruch Von Ansprüchen aus abgeleitetem ( derivativen ) Recht wird gesprochen, wenn ein Dritter in ein bereits bestehendes Schuldverhältnis eintritt oder aus diesem eine bestimmte Rechtsstellung erhält. Ansprüche aus abgeleitetem Recht sind regelmäßig schwächerer Natur, weil ihnen alle Einwendungen aus dem ehemaligen Schuldverhältnis entgegengestellt werden können (zb 404 ff oder 334 ). A Dr Schuldverhältnis B Derivative Ansprüche zb 433 II, 398 Anspruch entstanden Abtretung und cessio legis Vertragsübern ahme, Schuldbeitritt und Schuldübernahme Anspruch aus abgetretenem Recht Abtretungsvertrag zwischen Alt- und Neugläubiger a) Einigung isd 398, 145, 147 b) Inhalt der Abtretung (bestimmbare Forderung) c) Keine Wirksamkeitshindernisse (bzgl der Abtretungseinigung) Kein Ausschluß der Abtretung ( 399, 400 ) Berechtigung (Bestand der Forderung des Altgläubigers (zb 433 II ) zur Zeit der Abtretung, Inzidentprüfung!) Anspruch aus gesetzlichem Forderungsübergang (cessio legis) Hat ein Gläubiger mehrere Schuldner ordnet das Gesetz in vielen Fällen an, daß die Gläubigerforderung auf den zahlenden Schuldner übergeht. Anspruchsgrundlagen: 426 II ivm zb 823 I (Quotenregreß! Bei Gesamtschuld) 774 ivm zb 488 I (Bürgenregreß) 1143 ivm zb 488 I (Regreß des Hypothekenschuldners) 1225 ivm zb 488 I (Regreß des Pfandrechtsschuldners) 116 SGB X ivm zb 823 I (Regreß des Sozialversicherungsträgers) 6 EntgeltFortZG ivm zb 823 I (Regreß des Arbeitgebers) Vertragübernahme Durch Vertragsübernahme kommt es zu einem vollständigen Gläubiger und Schuldnerwechsel (Austausch einer Vertragspartei). Sie kann beruhen auf: Individualvereinbarung ( 241 I, 311 I ). Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag mit Zustimmungsvorbehalt (str., aa: dreiseitiger Vertrag). Ansprüche zb aus 433 I 1 oder 433 II ivm 241 I, 311 I. Gesetz. Wichtige Fälle sind zb 566 ( 566 II lesen!) und 613a. Kumulativer Schuldbeitritt I, 311 I Es handelt sich um einen Fall einer Gläubiger-Schuldner-Mehrheit. Der Gläubiger erhält zusätzlich zum eigentlichen Schuldner einen weiteren Schuldner gegen den er vorgehen kann (regelmäßiges Klausurproblem die Abgrenzung zur Bürgschaft). Der Anspruch folgt aus dem Schuldverhältnis mit dem eigentlichen Schuldner ivm dem kumulativen Schuldbeitritt: zb 433 II ivm 241 I, 311 I. Schuldübernahme ff Es kommt zu einem Schuldnerwechsel qua Rechtsgeschäft. Der Anspruch folgt aus 414 ff ivm der übernommenen Schuld: 414 ivm zb 433 II (Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer) 415 ivm zb 535 II (Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer) 416 ivm zb 488 ( Hypothekenübernahme ) Erbrecht Erloschen Gehemmt Mit dem Tod tritt der gesetzliche oder testamentarische Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Er kann dessen Ansprüche geltend machen, wenn er Erbe ist und ein Anspruch des Erblassers bestand (Inzidentprüfung): zb 433 I 1 ivm zb 1922 zb 433 II ivm 1922 Neben den allgemeinen Erlöschensgründen ( 362 Erfüllung, 275 Unmöglichkeit etc, vgl. S. 11) kommen insbesondere 404, 406, 407, 408 (ggf ivm 412 ) 417 in Betracht. Hinsichtlich der allgemeinen Einreden wird auf S. 11 verwiesen (Verjährung, Zurückbehaltungsrechte etc). Als spezielle Einreden sind zu beachten: 404 und (Bürgschaft), 1137 (Hypothek) Köln - Bonn - Düsseldorf - Potsdam - Frankfurt/Oder RA Birkholz-Ziebeil 2007

17 Zivilrecht Methodik Schadensersatzansprüche des Erleidet jemand einen Schaden, gewähren ihm zahlreiche Anspruchsgrundlagen Ersatz für den Ausgleich der erlittenen Nachteile. Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzes legen die fest. Diese Vorschriften sind keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen, sondern ergänzen lediglich die nachstehend aufgezählten wichtigsten Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechtes. Der Begriff des Schadens ist im nicht definiert. Darunter fallen aber grundsätzlich alle Einbußen an rechtlich geschützten Postionen mit und ohne Vermögenswert. Das Vorliegen eines Scha-dens kann im Einzelfall schwierig und streitig sein. Grundsätzlich beurteilt sich die Annahme eines Schadens nach der Differenzhypthese (vgl. S. 15). Indes kommt es heute zu zahlreichen wertenden, dh normativen Korrekturen. Die Ermittlung der konkreten Schadensersatzanspruchsgrundlage folgt dem klassischen Dreischritt: VVG. Vertrag Vertragsähnlich Gesetz Nichterfüllung (Unmöglichkeit) 280 I, III ivm 283 Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit 311a II Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit Schlechterfüllung Nichterfüllung (Verzug) Gewährleistung Nr. 3, a und 628 II Nr. 4, f (Gastwirt) Pflichtverletzung I, 241 II SEA neben der Leistung I, III ivm 281 SEA statt der Leistung I, III ivm 282, 241 II SEA statt Leistung bei Nebenpflichtverletzung VSD für Dritte 280 I, II ivm 286, Verzögerungsschaden 376 HGB (relatives Fixgeschäft im HGB) I, III ivm 281, Schadensersatz statt der Leistung (kein Verzug isv 286 nötig) im übrigen ist bei Annahmeverzug an 304 zu denken 122, Anfechtung 179, Vertreterhaftung 280 I, 241 II, 311 II (culpa in contrahendo) 280 I, 241 II, 311 III (Sachwalterhaftung als Sonderfall der cic) Familien- und Erbrecht 1298, 1299 (Verlöbnis) 2023 ff (Erbschaftsbesitzer) GoA 678 (echte unberechtigte GoA) 280 (echte berechtigte GoA) Dingliche Ansprüche 989, 990 ( 1011 ) 992 ivm 823 ff ( 1011 ) 991 ( 1011 ) 1007 III ivm 989 f / 991 / 992 Deliktische Ansprüche 1 ProdHaftG; 7, 18 StVG ua SpezialG 823 ff Bereicherungsrechtliche Ansprüche 812 ff ivm 818 IV; 819; 820 ivm 292, 989 ff Geschäftsanmaßung 687 II 1 ivm 678 Rechtsfolge: SE 1. Schadensermittlung 2. Schadenszurechnung ff 4. Kürzung 1. Grundsätzlich muß der Schuldner den ursprünglichen Zustand wiederherstellen (zb reparieren), Prinzip der Naturalsrestitution, vgl. 249 I. Neben der reinen Wiederherstellung kann nach 249 I aber auch die Herausgabe von Sachen, der Widerruf einer Tatsachenbehauptung, der Abschluß oder die Aufhebung eines Vertrages, die Teilnahme an einer Veranstaltung oder auch die Freistellung isd Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangt werden 2. Anstelle der Naturalrestitution kann der Gläubiger gemäß 249 II auch den entsprechenden Geldbetrag verlangen. 3. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unzureichend ist der Gläubiger gemäß 251 I in Geld zu entschädigen 4. Immaterielle Schäden werden grundsätzlich nicht ersetzt, vgl 253 I ; in Ausnahmefällen kann Schmerzensgeld verlangt werden, vgl 253 II. Berlin - Köln - Bonn - Düsseldorf - Potsdam - Frankfurt/O RA Birkholz-Ziebeil 2007

18 Zivilrecht - Methodik Anspruch auf Schadensersatz Auch Schadensersatzansprüche (zb aus 280 I [Pflichtverletzung], 280 I ivm II, 286 [Verzögerung]; 280 I, 241 II, 311 II [ cic ]; 823 I ) sind grundsätzlich in dem klassischen Dreischritt Anspruch entstanden, Anspruch nicht erloschen und Anspruch nicht gehemmt zu prüfen. Insoweit kann auf das Grundprüfungsschema verwiesen werden (Methodikskript S. 11). Besonderheiten bestehen allerdings insoweit, daß im Rahmen der Anspruchsentstehung zwischen haftungsbegründendem und haftungsausfüllendem Tatbestand zu unterscheiden ist und daß nicht alle Erlöschensgründe bzw Einreden in Betracht kommen. haftungsbegründender Tatbestand Im Rahmen der Anspruchsentstehung sind im haftungsbegründenden Tatbestand zunächst die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen des einzelnen Anspruches zu erörtern, zb I (Schuldverhältnis; Pflichtverletzung; vermutetes Vertretenmüssen isd ) I, 241 II ivm VSD (Vorliegen der VSD-Voraussetzungen; Pflichtverletzung, Verschuldensvermutung) I (anwendbar; Rechtsgutsverletzung; Tun bzw Unterlassen; haftungsbegründende Kausalität; Rechtswidrigkeit; Verschulden) , 990 (EBV, Verschlechterung der Sache, bösgläubig, Verschulden). Anspruch entstanden haftungsausfüllender Tatbestand Das den haftungsbegründenden Tatbestand auslösende Verhalten muß einen Schaden verursacht haben. Als Schaden gilt dabei jede unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern einer Person (Beachte: bei freiwilligen Vermögensopfern handelt es sich dagegen um Aufwendungen; zu deren Ersatz vgl Methodikskript S. 14). Inhalt und Umfang des Schadensersatzes regeln die 249 ff. Es empfiehlt sich folgendes Prüfungsschema des haftungsausfüllenden Tatbestandes: I. Schadensermittlung nach der Differenzmethode - Schadensfeststellung durch Vergleich der hypothetischen Vermögenslage mit der realen Vermögenslage (vorher/ nachher Betrachtung). - In Einzelfällen ist die Differenzmethode normativ zu korrigieren (Vorteilsanrechnung, Vorhaltekosten). - Drittschäden werden grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen finden sich allerdings in 844, 845 sowie 421 HGB oder allgemein im Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation. II. Schadenszurechnung (sog. haftungsausfüllende Kausalität) - Äquivalenz. Die Handlung muß für den Schadenseintritt conditio sine qua non gewesen sein (csqn-formel). - Adäquanz (Wahrscheinlichkeit). Der Schaden darf nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umstände eingetreten sein. - Schaden im Schutzbereich der Norm (nicht zb bei allg Lebensrisiko und eigenverantwortlicher Selbstgefährdung; Reserveursachen, rechtmäßiges Alternativverhalten). III. Art und Weise des Schadensersatzes I und II (Wiederherstellung möglich; Naturalrestitution oder SE in Geld) oder 251 (Wiederherstellung unmöglich). - Ersatz von entgangenem Gewinn Ersatz immaterieller Schäden insbesondere bei Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung gemäß 253 I, II (vgl auch 651f II ). IV. Haftungsbeschränkungen - Anrechnung von Mitverschulden gemäß 254 I und 254 II - Haftungskürzung über die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit - Haftungskürzung über eine gestörte Gesamtschuld (str) Anspruch erloschen Anspruch gehemmt - Erfüllung ( 362 ) und Erfüllungssurrogate ( ). - Aufrechnung, 387 ff. Zu beachten ist allerdings, daß im Falle einer vorsätzlich unerlaubten Handlung isd 823 ff eine Aufrechnung gegen eine solche Forderung ausscheidet ( 393 ). - Anfechtung eines Vertrages ( 142 I ) führt zum Erlöschen vertraglicher Schadensersatzansprüche. - Erlass ( 397 ). - Verjährung, 214 (zu beachtende Verjährungsfristen sind zb 195, 199 ). - Stundung, 241 I, 311 I ivm 205.

19 Zivilrecht Methodik Regreßansprüche Golden six des Regreßrechtes Um Regreß (oder Innenausgleich) geht es, wenn ein auf eine Gläubigerforderung zahlender Schuldner (Schuldner 1) oder Dritter (der kein Schuldner ist) ganz oder teilweise Erstattung des an den Gläubiger gezahlten Geldbetrages von dem (anderen) Schuldner verlangt (Bsp: Sparkasse S hat D ein Darlehen gewährt für das B eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat. Als D nicht sogleich die Darlehensschuld begleicht, wendet sich S an B ( 765 ). Nach Zahlung an S verlangt B Regreß von D. Zu denken ist an nachfolgende sechs Regreßmöglichkeiten: Gläubiger Forderung 1 uu Forderung 2 Regreß Schu 1/ Dritter Schuldner 2 Vertrag, 398, cessio legis, 426, GoA, 812 Vertrag Besteht zwischen Schuldner 1 bzw Dritten und Schuldner 2 eine vertragliche Beziehung (zb 662 oder 675 ), kommt ein vertraglicher Ausgleichsanspruch in Betracht, der anderen Regreßmöglichkeiten vorgeht. Regreß als Aufwendungsersatz Ein zahlender Schuldner kann den von ihm gezahlten Betrag als Aufwendungsersatz geltend machen. Denkbare Anspruchsgrundlagen sind zb: 670, 662 (Auftrag) 670, 675 (Geschäftsbesorgung) Regreß als Schadensersatz Vertraglicher Regreß kann sich zudem aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches ergeben. Verpflichtet sich beispielsweise jemand für einen anderen die Erfüllung einer Schuld zu übernehmen und kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der andere bei eigener Inanspruchnahme durch den Gläubiger im Innenverhältnis Ausgleich als SE verlangen. Anspruchsgrundlage ist dann 280. Abgeleitetes Recht cessio legis Zessionsregreß Oft ist gesetzlich ein Übergang einer Gläubigerforderung (gegen den zweiten Schuldner) auf den zahlenden Schuldner angeordnet (sog. cessio legis). Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis) 774 I (Bürgschaft), 1143 I (Hypothek), 1150 (Ablöserecht Dritter bei Hypothek), 1225 (PfandR) 268 III (Ablöserecht Dritter bei Zwangsversteigerung) 426 II (Gesamtschuld, wobei nur Quotenausgleich erfolgt) 116 SGB X (Sozialversicherungsträger), 67 VVG (Schadensversicherer), 6 EFZG (Arbeitgeber) Übergang von Sicherungsrechten Im Fall der Abtretung kann es zum Übergang von Sicherungsrechten kommen: 398, 401 (ivm zb 765 ) oder 412, 401 (ivm 765 ) Tritt ein Gläubiger seine Forderung gegen einen zweiten Schuldner ab, kann aus abgetretenem Recht Regreß verlangt werden. Oftmalige Anspruchsgrundlage auf Abtretung ist 255. Nach der Abtretung erfolgt der Zessionsregreß zb 823 I, 398. Gesamtschuld GoA Liegt ein Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung vor (zb 840 ) kann der zahlende Schuldner vom anderen Schuldner soweit sich nicht aus vertraglicher Regelung oder aus Gesetz (vgl zb 840 II, III oder 841 ) anteilig Innenausgleich verlangen. Anspruchsgrundlagen sind 426 I II (eigentlich ein Fall der cessio legis, siehe oben) Verkörpert die Zahlung an einen Gläubiger ein fremdes Geschäft, das mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt wird, kommen Regressansprüche aus GoA in Betracht. Zu denken ist an: 667, 681 S. 2, 677 (echte berechtigte GoA im Interesse und Willen) 684, 812 (echte unberechtigte GoA gegen den Willen) Bereicherungsrecht Regreß kann schließlich aus Bereicherungsrecht folgen. Neben einer Leistungskondiktion ( 812 I 1 Fall 1 )) kommt oft eine Rückgriffskondiktion als Unterfall der allgemeinen Nichtleistungskondiktion in Betracht, der allerdings die vorstehenden Regreßansprüche (Vertrag, abgeleitetes Recht, Gesamtschuld und GoA) vorgehen. Rückgriffskondiktion ( 812 I 1 Fall 2 ). Köln - Bonn - Düsseldorf - Potsdam - Frankfurt/ Oder RA Birkholz-Ziebeil 2007

20 Zivilrecht - Methodik Anspruch auf Herausgabe Wird in Klausuren nach Herausgabe gefragt, denken viele Bearbeiter nur an 985 oder 812. Dies ist unzureichend. Neben vertraglichen oder vertragsähnlichen existieren eine Reihe weiterer gesetzlicher Herausgabeansprüche. Insbesondere klausurrelevant sind die possessorischen ( 861 ) und petitorischen ( 1007 ) Besitzschutzansprüche. Erbrecht 2018 (Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers) Vertraglich Vertrauen Gesetz Herausgabe als Erfüllung 611 ivm 315. Im Dienstrecht kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechtes seine Angestellten verpflichten, Gegenstände an ihn herauszugeben (zb RA verlangt von seiner Sekretärin die Post heraus) Der Werkunternehmer schuldet neben Herstellung des Werkes auch Herausgabe desselben. Wird diese unmöglich, greift 280 I ivm III, 283, 275 IV. Herausgabe im übrigen Pflichtverletzung: 280 ivm 249 I (Naturalrestitution) Rücktritt: 346 I Mietsache: 546 I und 546 II ; Pachtsache: 596 Leihe: 604 I und IV Auftrag: 667 Verwahrung: , 241 II, 311 II ivm 249 I (Naturalrestitution) GoA 667, 681 S.2, 677 (echte berechtigte GoA) 667, 681 S. 2, 687 II (angemaßte GoA) possessorisch (Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht ) 861 (Hg-Anspruch des unmittelbaren Besitzers) 861 ivm 869 S. 1 (Hg-Anspruch des mittelbaren Besitzers dinglich 985 (Eigentum; iü 1011 ivm 432 Miteigentümer) 985 ivm 1227 (Pfandrecht) petitorisch (besseres Recht zum Besitz) 1007 I (Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb) 1007 II (abhandengekommene Sache) unerlaubte Handlung Oberstes Prinzip des Schadensersatzrechtes ist Naturalrestitution ( 249 I ). Daher sind alle Schadensersatzansprüche auch Herausgabeansprüche (zb bei deliktisch erlangtem Besitz), zb: 823 I ivm 249 I 823 II ivm SchutzG ivm 249 I ungerechtfertigte Bereicherung Jede Kondiktion gibt einen Herausgabeanspruch, zb 812 I 1 Fall 1 (Leistungskondiktion) 812 I 1 Fall 2 (Eingriffskondiktion) Anspruch auf Grundbuchberichtigung Auch Grundbuchberichtigungsansprüche folgen dem Dreischritt V V G. Neben 894 kommen in Betracht: Vertraglich 346 I ivm 323 (Rücktritt bei Nicht- oder Schlechtleistung) Vertrauen (praktisch selten) Ansprüche 280, 241 II, 311 II ivm 249 I Gesetzlich 894 (allgemein) sowie 888 (des Vormerkungsinhabers) 823 ff ivm 249 I (selten) 812 ff

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