BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB GEBÄUDEWIRTSCHAFT STADT NÜRTINGEN (GWN) vom
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1 BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB GEBÄUDEWIRTSCHAFT STADT NÜRTINGEN (GWN) vom Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Nürtingen am folgende Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft Stadt Nürtingen (GWN) beschlossen. Vorbemerkung Der Gemeinderat der Stadt Nürtingen hat am eine Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft Stadt Nürtingen (GWN) beschlossen. Diese Betriebssatzung wird hiermit aufgrund der Rückübertragung des Anlagevermögens neu gefasst. Die Stadt Nürtingen besitzt und unterhält einen umfangreichen Bestand an bebauten Grundstücken. Diese werden internen Nutzern (Ämtern, Fachbereichen, u. a.) sowie externen Nutzern (Wohnungsmietern, gewerblichen Mietern, Vereinen) zur Verfügung gestellt, bewirtschaftet und unterhalten. Ein Gebäudemanagement hat dabei eine wirtschaftliche und wettbewerbsfähige Leistungserfüllung, eine konsequente Nutzer- und Kundenorientierung, sowie den Erhalt und die Ent wicklung der zugeordneten Vermögenswerte der Stadt Nürtingen sicherzustellen. Die Stadt Nürtingen wird ihr Rechnungswesen zum auf das neue kommunale Haushaltsrecht umstellen. Mit aus diesem Grund und zur Vorbereitung werden die Grundstücke und Bauten zum von der GWN auf die Stadt Nürtingen zurück übertragen. In Abänderung zur bisherigen Tätigkeit wird die GWN daher künftig als Dienstleister tätig sein. Dies vorausgeschickt, beschließt der Gemeinderat der Stadt Nürtingen folgende Neufassung der Satzung für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft Stadt Nürtingen (GWN) : 1 Gegenstand und Zweck des Betriebs (1) Der Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft Stadt Nürtingen (GWN) wird als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Stadt Nürtingen entsprechend der Vorschriften der Gemeindeordnung, den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. ( 2 ) Zweck des Betriebs ist die Erbringung von Dienstleistung bezogen auf die Versorgung der Organisationseinheiten und Dienstleistungsbereiche der Stadt Nürtingen unter technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aspekten. Hierzu gehört insbesondere die Gebäudeverwaltung (Bestandsanalyse, Dokumentation), die HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 28. Ergänzung Dezember
2 Gebäudebewirtschaftung (An- und Vermietung, Raumvermittlung, Reinigungen, Hausmeisterdienste, Ver- und Entsorgung, sonstige Hausdienste) sowie die Beauftragung, Durchführung, Überwachung und Zahlung von Baumaßnahmen. Im Einzelnen sind folgende Aufgaben zu erledigen: Organisation/Gebäude- und Raummanagement - Bedarfsermittlung und Bedarfsplanung erfolgt durch die Stadt Nürtingen - Inspektion kommunaler Gebäude und Räume hinsichtlich gebäudetechnischer und bauphysikalischer Optimierungsmöglichkeiten - Kontrolle und Steuerung der kommunalen Gebäude (ohne Inventar) - Lieferungs- und Dienstleistungsverträge mit externen Dritten - Personalverwaltung Bewirtschaftung - Abfall- und Abwasserentsorgung einschließlich Sondermüll u.ä. - Gebäudereinigung - Hausverwaltung einschl. Hausmeisterdienste, Winterdienst, Pflege von Flächen und Wegen (Außenanlagen), Betrieb von Bewachungseinrichtungen/Wachdienste etc. - Objektverwaltungen, z.b. Miet- und Mietnebenkostenabrechnungen etc. - Inspektion kommunaler Flächen hinsichtlich Optimierungsmöglichkeiten - Beauftragung, Durchführung, Überwachung, Abnahme und Zahlung von Baumaßnahmen - Instandhaltung, Instandsetzung (3) Der Betrieb kann darüber hinaus alle seinen Zweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebeneinrichtungen betreiben. (4) Der Betrieb kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der übrigen Einrichtungen der Stadt Nürtingen und der Dienste geeigneter Dritter bedienen. 2 Bezeichnung und Sitz des Betriebs (1) Der Betrieb trägt die Bezeichnung Gebäudewirtschaft Stadt Nürtingen (GWN). Unter dieser Bezeichnung ist auch der Schriftwechsel zu führen. (2) Der Betrieb hat seinen Sitz in Nürtingen. 3 Organe des Betriebs Für Entscheidungen in Angelegenheiten des Betriebs sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister und die Geschäftsführung zuständig. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 28. Ergänzung Dezember
3 4 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung vorbehalten sind. Dies sind insbesondere: - Feststellungen und Änderungen der Wirtschaftspläne, - Feststellungen der Jahresabschlüsse, - Entlastung der Geschäftsführung, - Verwendung des Jahresgewinnes oder Behandlung des Jahresverlustes, - Erlass von Satzungen, - Umwandlung der Rechtsform, - Bestellung des Abschlussprüfers, - Entscheidungen entsprechend der Zuständigkeitsabgrenzung nach 9, - Bestellung der Geschäftsführung. 5 Betriebsausschuss (1) Für die Angelegenheiten des Betriebs wird ein beschließender Betriebsausschuss gebildet. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden ( 6 Abs. 1) und acht weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. Zusätzlich können Ortschaftsräte widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden. Für die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. Ein Mitglied des Personalrats kann ebenfalls widerruflich als Sachverständiger zu den Beratungen zugezogen werden. Die Zahl der Sachverständigen (Ortschaftsräte + Personalrat) darf die Zahl der Gemeinderäte in diesem Betriebsausschuss nicht erreichen. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit die Entscheidungszuständigkeiten nicht gemäß 4 beim Gemeinderat liegen, in den Fällen des 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5 EigBG sowie entsprechend der Zuständigkeitsabgrenzung gemäß 9. (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Gemeinderat zu entscheiden sind. (4) Für den Geschäftsgang des Betriebsausschusses gilt die Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend. (5) Die Geschäftsführung vertritt unbeschadet der Vorschriften der Gemeindeordnung die Angelegenheiten des Betriebs vor dem Betriebsausschuss selbstständig. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 28. Ergänzung Dezember
4 6 Oberbürgermeister (1) Der Oberbürgermeister ist der Vorsitzende des Betriebsausschusses. (2) Die Geschäftsführung hat den Oberbürgermeister in allen wichtigen Angelegenheiten des Betriebs rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Geschäftsführung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Gemeinderat vor. 7 Geschäftsführung (1) Die Betriebsleitung gemäß 4 EigBG führt die Bezeichnung Geschäftsführung. (2) Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer. Die Geschäftsführung bestellt eine Vertretung für den Verhinderungsfall. (3) Der Geschäftsführung obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören insbesondere: - Die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten - Die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs - Beauftragung, Durchführung, Überwachung, Abnahme, Zahlung von Baumaßnah- men; Aufnahme von im Vermögensplan vorgesehener Kredite - Die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge - Die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichtes, der Kostenrechnungen. Unbeschadet der Rechte der Ortschaften und Ortschaftsräte gemäß Abs. 5 ist die Geschäftsführung für alle den Betrieb betreffenden Entscheidungen zuständig, die nicht gemäß 4 dem Gemeinderat oder gemäß 5 Abs. 2 dem Betriebsausschuss vorbehalten sind. Auf die Zuständigkeitsabgrenzung in 9 wird verwiesen. (4) Die Geschäftsführung stellt den Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung in Abstimmung mit dem städtischen Haushalt der Stadtkämmerei auf und leitet den Jahresabschluss, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnung der Stadtkämmerei rechtzeitig zu. Die Geschäftsführung stimmt den Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung mit dem zuständigen Ortschaftsrat ab, wenn die Investitionen die Ortschaften betreffen. (5) Die Ortschaften/Ortschaftsräte sind in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Sie haben ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, soweit sie die Ortschaft betreffen. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 28. Ergänzung Dezember
5 Die Rechte der Ortschaften hinsichtlich der Vermietung und Verpachtung öffentlicher Einrichtungen, die in der Hauptsatzung geregelt sind, bleiben von dieser Satzung unberührt und stehen den Ortschaften/Ortschaftsräten unverändert zu. Der Eigenbetrieb wird über die Belegungen rechtzeitig und regelmäßig informiert. Der Eigenbetrieb unterrichtet die Ortschaften/Ortschaftsräte rechtzeitig und regelmäßig über Maßnahmen der laufenden Betriebsführung, wenn Belange der Ortschaften betroffen sind. Gleiches gilt für die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, die keine öffentlichen Einrichtungen sind. Die Ortschaften/Ortschaftsräte werden zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern gehört, soweit diese die Ortschaften betreffen. Die Geschäftsführung regelt mit dem jeweils zuständigen Ortsvorsteher die Ausübung des Weisungsrechts, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Ortschaften erforderlich ist. (6) Die Geschäftsführung ist Vorgesetzter der Bediensteten des Betriebs. (7) Die Geschäftsführung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Sie hat den Betriebsauschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebs rechtzeitig zu unterrichten. 8 Vertretung des Betriebs Die Geschäftsführung vertritt die Stadt Nürtingen im Rahmen ihrer Aufgaben nach außen. Sie zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs. 9 Zuständigkeitsabgrenzung (1) Die in der nachstehenden Aufstellung unter a), b), c), genannten Organe entscheiden in den nachgenannten Angelegenheiten im Rahmen der dort genannten Werte, Leistungen, Gegenleistungen, Beträge, Entgelte, Kosten, Wertgrenzen oder im Rahmen der verbalen Beschreibung. Soweit Wertgrenzen genannt sind, handelt es sich um Werte ohne Umsatzsteuer. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht, wird sie auf das genannte Organ übertragen. Soweit die Gesamtsumme aus dem Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres nicht überschritten wird, geht die Zustimmung als erteilt. 1. Ausführung von Bauvorhaben, soweit diese im Wirtschaftsplan enthalten sind (Baubeschluss und Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten) / Sachentscheidungen über Lieferungen und Leistungen / Grundsatz- bzw. Bauentscheidungen / Sachentscheidungen über Vorhaben, Lieferungen, Leistungen bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtkosten im Einzelfall: HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 28. Ergänzung Dezember
6 a) Geschäftsführung bis ,00 EUR b) Betriebsausschuss ab ,01 EUR bis ,00 EUR c) Gemeinderat ab ,01 EUR. 2. Vergabe von Aufträgen im Rahmen genehmigter Kostenanschläge und im Rahmen des Vermögensplans bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten im Einzelfall: a) Geschäftsführung bis ,00 b) Betriebsausschuss ab ,01 3. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgegenständen im Einzelfall: a) Geschäftsführung bis ,00 EUR b) Betriebsausschuss ab ,01 EUR 4. Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen waren, im Betrag oder Wert im Einzelfall: a) Geschäftsführung bis ,00 EUR b) Betriebsausschuss ab ,01 EUR bis ,00 EUR c) Gemeinderat ab ,01 EUR. 5. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Verzicht auf Ansprüche einschließlich des Abschlusses von Vergleichen, bei einem Verzicht im Einzelfall mit einem Streitwert: a) Geschäftsführung bis ,00 EUR b) Betriebsausschuss ab ,01 EUR bis ,00 EUR c) Gemeinderat ab ,01 EUR. 6. Stundung von Ansprüchen im Einzelfall im Betrag: a) Geschäftsführung bis ,00 EUR, bis max. 12 Monate b) Betriebsausschuss ab ,01 EUR und länger als 12 Monate 7. Niederschlagung von Ansprüchen im Einzelfall im Betrag: a) Geschäftsführung bis ,00 EUR b) Betriebsausschuss ab ,01 EUR bis ,00 EUR c) Gemeinderat ab ,01 EUR. 8. Gewährung von Freigebigkeitsleistungen im Einzelfall: a) Geschäftsführung bis ,00 EUR b) Betriebsausschuss ab ,01 EUR bis ,00 EUR c) Gemeinderat ab ,01 EUR. 9. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplans (soweit sie nicht unabweisbar sind), wenn diese den im Erfolgsplan ausgewiesenen Gewinn oder Verlust verschlechtern, um a) Geschäftsführung bis ,00 EUR b) Gemeinderat ab ,01 EUR. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 28. Ergänzung Dezember
7 10. Zustimmung zu Mehrausgaben des Vermögensplans (soweit sie nicht unabweisbar sind) einschließlich Zustimmung zu einer dadurch entstandenen Erhöhung der Kostenanschlagssumme für das einzelne Vorhaben im Betrag: a) Geschäftsführung bis ,00 EUR b) Gemeinderat ab ,01 EUR. (2) In personalwirtschaftlicher und personalrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: 1. Die Geschäftsführung ist zuständig für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen 1 bis 10 TVöD; alle sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen bei Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen 1 bis 15 TVöD; die Einstellung und alle sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen bei Auszubildenden; die Einstellung bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern bis zu zwei Jahren in den Entgeltgruppen 1 bis 10 TVöD. Bei einer Entlassung von Arbeitnehmern ist ferner die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich. 2. Der Betriebsausschuss ist zuständig für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen 11 und 12 TVöD mit Ausnahme der Einstellung der befristet beschäftigten Arbeitnehmer bis zu zwei Jahren. 3. Der Gemeinderat entscheidet in allen anderen Fällen. 24 Abs. 2, S. 1 und S. 2 der GemO bleiben unberührt. (3) Diese Betriebssatzung geht der Hauptsatzung vor. Die in dieser Eigenbetriebssatzung benannten Rechte der Ortschaftsräte und der Ortschaften bleiben hiervon unberührt. 10 Personalangelegenheiten (1) Die Geschäftsführung legt für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf einer Stellenübersicht der Bediensteten des Betriebs vor, die als Teil des Wirtschaftsplans der Feststellung durch den Gemeinderat der Stadt Nürtingen bedarf. (2) Die durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt. 11 Stammkapital Das Stammkapital des Betriebs beträgt ,00 EURO (in Worten: fünfzigtausend Euro). Der Eigenbetrieb schließt die Gewinnerzielungsabsicht aus. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 28. Ergänzung Dezember
8 12 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Stadt Nürtingen. 13 Wirtschaftsplan (1) Der Betrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Art und Umfang des Wirtschaftsplans ergeben sich aus der Eigenbetriebsverordnung. (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn - das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt Nürtingen beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder - zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Stadt Nürtingen oder höhere Kredite erforderlich werden oder - im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder - eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Arbeitskräften handelt. 14 Rechnungslegung, Kassenführung (1) Der Betrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Im Weiteren gelten die Vorschriften des dritten Abschnitts des Eigenbetriebsgesetzes sowie die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung. (2) Für die Kassenführung wird eine Sonderkasse beim Eigenbetrieb eingerichtet. Die Einzelheiten regelt der Oberbürgermeister durch Dienstanweisung. Die Bestimmungen der Gemeindekassenverordnung i.d. jeweils geltenden Fassung werden entsprechend angewendet. 15 Rechenschaft, Prüfung (1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 28. Ergänzung Dezember
9 (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den hierfür geltenden Vorschriften zu prüfen. 16 Geltung des Stadtrechts Nürtingen Das Stadtrecht der Stadt Nürtingen gilt auch im Geschäftsbereich des Eigenbetriebes. Dies gilt z. B. auch für die Vergabeordnungen der Stadt und die Satzung über die ehrenamtliche Entschädigung. 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Amtliche Bekanntmachung vom HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 28. Ergänzung Dezember
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