TÜV AUSTRIA AKADEMIE. Ausbildung gem. 4 Abs. 2 SVP-VO. Grundlagen. Arbeitnehmerschutz. Gefahrenermittlung & Evaluierung. Information & Unterweisung
|
|
- Carsten Dressler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Andrea Schwarz-Hausmann Hellfried Matzik Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Ausbildung gem. 4 Abs. 2 SVP-VO TÜV AUSTRIA AKADEMIE Grundlagen Arbeitnehmerschutz Gefahrenermittlung & Evaluierung Information & Unterweisung
2
3 Andrea Schwarz-Hausmann Hellfried Matzik Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Ausbildung gem. 4 Abs. 2 SVP-VO Grundlagen Arbeitnehmerschutz Gefahrenermittlung & Evaluierung Information & Unterweisung
4 IMPRESSUM Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Ausbildung gem. 4 Abs. 2 SVP-VO Stand: September 2012 Autoren Mag. Dr. Andrea Schwarz-Hausmann, MBA Ing. Hellfried Matzik Medieninhaber TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH Leitung: Mag. (FH) Christian Bayer 1100 Wien, Gutheil-Schoder-Gasse 7a/3. OG Tel.: +43 (1) Fax: +43 (1) akademie@tuv.at Produktionsleitung: Michael Thomas Layout: Markus Rothbauer Druck: HOLZHAUSEN Druck GmbH, 1140 Wien Fotos: TÜV-Archiv, AUVA, fotolia.com, Ing. Hellfried Matzik, WEKA-Fachverlag 2012 TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und der Wiedergabe bleiben auch bei nur auszugsweiser Verwertung dem Verlag vorbehalten. ohne schriftliche Genehmigung des Medieninhabers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Beiträge in diesem Werk sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Herausgebers oder der Autoren ist ausgeschlossen. Zur leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt. Selbstverständlich gelten alle Formulierungen für Männer und Frauen in gleicher Weise. UZ 24 Schadstoffarme Druckerzeugnisse UW 680 HOLZHAUSEN Druck GmbH
5 INHALT 1. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VORBEMERKUNG 2.1 Ziel der Ausbildung? Wie verwende ich das Skriptum? GRUNDLAGEN SICHERHEITSVERTRAUENSPERSON 3.1 Aufgaben Bestellung Rechtsposition Haftung Kontrollfragen RECHTSGRUNDLAGEN ARBEITNEHMERSCHUTZ 4.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Relevante Verordnungen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) AZG/ARG/UrlG KJBG MSchG Normen Kontrollfragen BETRIEBLICHE UMSETZUNG ARBEITNEHMERSCHUTZ 5.1 Arbeitsstätten Allgemeine Bestimmungen Arbeitsräume Lagerung Sanitäre Einrichtungen Sozialeinrichtungen Mittel der Ersten Hilfe und Ersthelfer Löschhilfen und organisatorischer Brandschutz... 60
6 5.2 Kennzeichnung Nichtraucherschutz Ergonomie Persönliche Schutzausrüstung Arbeitsmittel Schutzeinrichtungen Bearbeitungsmaschinen Selbstfahrende Arbeitsmittel Kräne Stapler Arbeitskörbe Schweißgeräte Werkzeug Leitern Ladungssicherung Arbeitsstoffe Gefährliche Arbeitsstoffe Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen Brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe Biologische Arbeitsstoffe Krebserzeugende Arbeitsstoffe Gifte Elektrizität und Magnetfelder Lärm, Vibrationen, Staub Kontrollfragen BAUSTELLEN 6.1 Planungs-/Baukoordination Baustellenabsicherung Sozialeinrichtungen Erste Hilfe Brandschutz Arbeiten bei Leitungen Erdverlegte Leitungen Freileitungen
7 6.7 Absturzgefahren Gerüste Elektrische Gefahren Erdarbeiten, Künetten Wetter Alleinarbeit Kontrollfragen GEFAHRENERMITTLUNG UND EVALUIERUNG 7.1 Ermittlung Beurteilung Dokumentation Inhalte der Dokumentation Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente/SiGe-Plan Prävention Kontrollfragen UNTERWEISUNG, INFORMATION UND BEWILLIGUNGEN 8.1 Information Unterweisung Computergestützte Unterweisung Betriebsfremde AN Überlassene AN Unterweisung praktische Umsetzung Schulung Bewilligungen Kontrollfragen ARBEITSPSYCHOLOGIE 9.1 Psychische Belastungen Evaluierung psychischer Fehlbelastungen Kontrollfragen
8 10. SCHNITTSTELLLEN 10.1 Präventivkräfte Arbeitsstätten bis 50 AN Arbeitsstätten über 50 AN Beauftragte im Betrieb Arbeitsschutzausschuss Arbeitsinspektion Kontrollfragen LÖSUNGSTEIL 11.3 Grundlagen SVP Rechtsgrundlagen Betriebliche Umsetzung Arbeitnehmerschutz Baustellen Gefahrenermittlung, Evaluierung Unterweisung, Information Arbeitspsychologie Schnittstellen GLOSSAR LISTE DER BERUFSKRANKHEITEN VORTRAGENDE DER SVP-AUSBILDUNG TÜV AUSTRIA STICHWORTVERZEICHNIS
9 Abkürzungsverzeichnis TÜV AUSTRIA AKADEMIE
10 1. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABGB AAV Abs. AG AI allg. AngG AN Anm. AMed AMZ APSG ArbIG ArbVG ARG Art. ASA ASchG ASG ASGG AStV ASVG AÜG AuslBG AUVA AVG AVRAG AZG Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung Absatz Arbeitgeber Arbeitsinspektion allgemein Angestelltengesetz Arbeitnehmer Anmerkung Arbeitsmediziner Arbeitsmedizinisches Zentrum Arbeitsplatzsicherungsgesetz Arbeitsinspektionsgesetz Arbeitsverfassungsgesetz Arbeitsruhegesetz Artikel Arbeitsschutzausschuß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeits und Sozialgericht (Wien) Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeitsgesetz Arbeitsstättenverordnung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Ausländerbeschäftigungsgesetz Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz Arbeitszeitgesetz BAG BauKG BauV BEinstG BGBl BM BR BSB BSW BV bzw. Berufsausbildungsgesetz Bauarbeitenkoordinationsgesetz Bauarbeiterschutzverordnung Behinderteneinstellungsgesetz Bundesgesetzblatt Bundesministerium Betriebsrat, allg Belegschaftsvertretung Brandschutzbeauftragter Brandschutzwart Betriebsvereinbarung beziehungsweise d.h. das heißt DokV Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente DSG Datenschutzgesetz 8 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Abkürzungsverzeichnis
11 EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz EH Ersthelfer Erl. Erläuterung, Erlass EN-Norm Europäische Norm etc. et cetera ETV Elektrotechnikverordnung 2002 ff FRG G gem. GlBG GewO idgf ids IESG insb. KA-AZG KennV KesselG KJBG KV leg. cit. LG lit. MAK max. mind. MSchG MSV MSVV NR Nr. NschG o.ä. OGH OLG ÖNORM ÖVE und die folgenden Feiertagsruhegesetz Gesetz gemäß Gleichbehandlungsgesetz Gewerbeordnung in der geltenden Fassung in diesem Sinne Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz insbesondere Krankenanstalten-Arbesitszeitgesetz Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Kesselgesetz Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Kollektivvertrag legis citatae (der zitierten Vorschrift) Landesgericht litera (Buchstabe) maximale Arbeitsplatzkonzentration maximal mindestens Mutterschutzgesetz Maschinen-Sicherheitsverordnung Maschinen-Schutzvorichtungsverordnung Nationalrat Nummer Nachtschwerarbeitsgesetz oder Ähnliches Oberster Gerichtshof Oberlandesgericht Österreichische Norm Österreichischer Verband für Elektrotechnik Abkürzungsverzeichnis Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson 9
12 PSA PSASV RL RV Persönliche Schutzausrüstung PSA-Sicherheitsverordnung Richtlinie Regierungsvorlage s. siehe SFK Sicherheitsfachkraft SFK-VO Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau SiGe-Dokumente/Plan Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente/plan sog. so genannt Slg. Sammlung StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StVO Straßenverkehrsordnung STZ Sicherheitstechnisches Zentrum, SVP Sicherheitsvertrauensperson SVP-VO Verordnung über die Sicherheitsvertrauensperson TAG u.a. UrlG usw. u.u. v.a. VbA VfGH VGÜ vgl. VKG VO VwGH w.n. Z ZAI z.b. zumind. Theaterarbeitsgesetz unter anderem Urlaubsgesetz und so weiter unter Umständen vor allem Verordnung biologische Arbeitsstoffe Verfassungsgerichtshof Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz vergleiche Väterkarenzgesetz Verordnung Verwaltungsgerichtshof weitere Nachweise Zahl, Ziffer Zentralarbeitsinspektion zum Beispiel zumindest 10 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Abkürzungsverzeichnis
13 Vorbemerkung TÜV AUSTRIA AKADEMIE
14 2. VORBEMERKUNG 2.1 Ziel der Ausbildung? Gemäß Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) ist für die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauens- zes zu absolvieren. Dieses Skriptum bildet die Basis dieser Ausbildung. Inhalte der Ausbildung sind: Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes Die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson Betriebliche Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes Gefahrenermittlung und Evaluierung Unterweisung und Schulung Arbeitspsychologie Schnittstellen Das gegenständliche Skriptum kann sowohl als Ausbildungsunterlage wie auch als Nachschlagewerk verwendet werden. Der Ausbildungsnachweis erfolgt durch eine Teilnahmebestätigung. 2.2 Wie verwende ich das Skriptum? Das Skriptum ist entsprechend der Lehrinhalte aufgebaut, wobei zunächst die theoretischen Grundlagen dargestellt werden, besonders wichtige Inhalte sind gesondert markiert.! Zur einfacheren Lesbarkeit wird im Text auf die Zitierung der Rechtsgrundlagen weitgehend verzichtet, diese wird allerdings als Hinweis am Seitenrand angegeben, dies gilt auch für bestehende themenrelevante Weiterbildungsmöglichkeiten. 10 ASchG Jedes Kapitel wird durch Kontrollfragen abgeschlossen, deren Beantwortung im Lösungsteil erfolgt. Diese Fragen dienen der individuellen Verständniskontrolle.? Kontrollfragen 12 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Vorbemerkung
15 Grundlagen Sicherheitsvertrauensperson TÜV AUSTRIA AKADEMIE
16 3. GRUNDLAGEN SICHERHEITSVERTRAUENSPERSON Grundsätzlich delegiert der Gesetzgeber an den Arbeitgeber (AG) die Verantwortung für die bei ihm tätigen Arbeitnehmer (AN). Aus diesem Grund hat auch der zum Schutz des Lebens und der Gesundheit am Arbeitsplatz für eine geeignete Organisation zu sorgen, die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie AN in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Betriebsrat Arbeitgeber Arbeitsmediziner/in Sicherheitsfachkraft Direkter Vorgesetzter Arbeitnehmer ohne besondere Funktionen Arbeitnehmer mit zusätzlicher Aufgabe als Sicherheitsvertrauensperson Arbeitnehmer mit zusätzlicher Aufgabe als Ersthelfer Arbeitnehmer mit besonderer Funktion als Beauftragter für Die besondere Aufgabe der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) ist es, dabei die AN und die Belegschaftsvertreter in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu vertreten und beraten. Auch gegenüber dem AG haben SVP Be-! die zumindest 24 Unterrichtseinheiten zu mind. 50 Minuten umfasst, auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes absolviert werden. 4 Abs 2 SVP-VO 14 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Grundlagen
17 dung müssen der SVP innerhalb der Dienstzeit und auf Kosten des Arbeitgebers ermöglicht werden. Der Besuch von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen und muss unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Notwendigkeiten erfolgen, darf aber vom AG nicht dauerhaft unterbunden werden. Der SVP sind darüber hinaus auch die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Hilfsmittel, wie z.b. Fachliteratur etc., durch den AG zur Verfügung zu stellen. 10 (6) ASchG Wurden in einem Unternehmen mehrere SVP bestellt, haben diese das Recht aus Ihrem Kreis einen Vorsitzenden zu wählen, der die Aufgabe hat, für die Information der SVP zu sorgen und die SVP gegenüber dem AG vertritt. Die Wahl eines Vor- erleichtern der Vorsitzende ist gegenüber den SVP nicht weisungsberechtigt oder 8 SVP-VO SVP sind selbst keine Präventivkräfte, sie sind den Sicherheitsfachkräften auch nicht fachlich unterstellt, werden allerdings im Sinne des umfassenden Arbeitneh- 3.1 Aufgaben SVP sind vorrangig Arbeitnehmervertreter und haben die nachfolgend zusammengefassten besonderen Aufgaben: Gegenüber Arbeitgeber und Behörden werden die Interessen der Arbeitnehmer zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertreten. 10 ff ASchG Die SVP informiert, berät und unterstützt die Belegschaftsvertretung in den Fragen der Arbeitssicherheit. Durch die SVP wird die Zusammenarbeit mit den Präventivkräften, also den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern gewährleistet. Die SVP kontrolliert die Umsetzung von notwendigen Schutzmaßnahmen und Anwendung von vorhandenen Schutzeinrichtungen. Hinsichtlich der Durchführung von Arbeitnehmerschutzmaßnahmen informiert die SVP den Arbeitgeber über bestehende Mängel und berät diesen auch über gebotene Schutzmaßnahmen. Bei betrieblichen Veränderungen sind soweit keine Belegschaftsvertretung eingerichtet ist SVP in allen Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören In Betrieben ohne Betriebsrat sind die SVP bei der Auswahl der PSA anzuhören und wirken bei der Arbeitsplatzevaluierung und der Organisation der Unterweisung mit. Grundlagen Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson 15
18 3.2 Bestellung SVP werden durch den Arbeitgeber bestellt. Dieser darf ausschließlich Personen benennen, die persönlich und fachlich für die Tätigkeit geeignet und Betriebsangehörige sind. Die Bestellung einer externen SVP scheidet damit aus. Um sicher zu stellen, dass ausschließlich AN zu SVP bestellt werden können, die auch das Vertrauen der anderen AN genießen, müssen der Bestellung der SVP die Belegschaftsvertreter zustimmen. Auch wenn Betriebsräte die Tätigkeit als SVP übernehmen, ist die Zustimmung der restlichen Belegschaftsvertreter einzuholen. In legschaftsvertretung nicht eingerichtet ist, muss den betroffenen Arbeitnehmern das sind die AN des SVP Wirkungskreises die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Bestellung zu äußern. Wird die ausgewählte potenzielle SVP von mehr als 1/3 der AN abgelehnt, kann keine Bestellung erfolgen. In diesem Fall ist durch den AG ein anderer AN namhaft zu machen. Die Bestellung der SVP erfolgt grundsätzlich für eine Funktionsperiode von 4 Jahren. Eine Wiederbestellung der SVP ist nach Ablauf der Funktionsperiode unbeschränkt, allerdings innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Ablauf der Periode möglich. Auch die Wiederbestellung der SVP ist den betroffenen AN mitzuteilen.! Die Bestellung der SVP ist durch den Arbeitgeber dem zuständigen Arbeitsinspektorat (AI) schriftlich mitzuteilen. 16 Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson Grundlagen
Evaluierung ist ein Prozess,bei dem alle Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen, denen Personen ausgesetzt sind, systematisch
Rechtliche Grundsätze Verwaltungsstrafrecht Polizei, BH Gerichtliches Strafrecht Strafgerichte Zivilstrafrecht Zivilgerichte Verwaltungsgesetze STGB und STPO ABGB, EKHG, ZPO, ASVG Bei Übertretung einer
MehrAufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz
Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellenangaben Version 1.8 vom September 2015 Creative Commons Lizenzvertrag Stand: September 2015 Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellen Seite 1 von
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrVerordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:
MehrGesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)
Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrBefähigte Person Wer ist das?
Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
MehrOrganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner 06.12.2013 Warum muss Arbeitsschutz organisiert werden? Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von
MehrArbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten
Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrBaustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.
... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
Mehrwww.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006
www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrARBEITSRECHT. Basiswissen Judikatur Formulierungshilfen. Friedrich SCHRENK. 9/2015 BAND 1 Nr.: 124
ARBEITSRECHT Basiswissen Judikatur Formulierungshilfen Friedrich SCHRENK 9/2015 BAND 1 Nr.: 124 Stand: September 2015 1. Grundbegriffe... 4 1.1. Grundprinzipien der österr. Verfassung... 4 1.2. Bundesgesetze...
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
MehrKrefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst
RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst Aus Sicht einer SiFa und SiGeKo Aus der Praxis 2 Deine Haut, die wichtigsten 2m 2 Deines Lebens. Kernaussagen Arbeitsschutzgesetz Sicherstellung und Verbesserung
MehrDefinierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz
Unterweisung zur Gefährdungsanalyse Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Name.ppt Seite 1 Der Arbeitgeber unterzieht die Arbeitsplätze
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrGleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrSelbstcheck des Unternehmens
AMS-Nr.: Firmendaten Inhaber: Straße: PLZ: Ort: UN / OB: Telefon: Fax: Mobil: Email: Ansprechpartner Straße: PLZ: Ort: Telefon: Fax: Mobil: Email: Stand 9/2014 Seite 1 von 5 1 Arbeitsschutzpolitik 1.1
MehrÜber den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I
Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Arbeitsschutz im AÜG
MehrSICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern
SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
MehrAufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis
Fritz Fischl - Sicherheitsfachkraft - Betriebsrat Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis 1??? wer ist für Arbeitsschutz verantwortlich???!!! jeder Versicherte!!! (siehe drittes Kapitel
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrRechtliche Grundlagen. des Arbeitsschutzes
Rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes Inhalt des Vortrags 1. Handlungspflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz 2. Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsschutz 3. Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zu psychischen
MehrSicherheitsarbeit im Betrieb Pflichtübung oder Herzensangelegenheit
www.gaisbauer-consulting.at Sicherheitsarbeit im Betrieb Pflichtübung oder Herzensangelegenheit Jahrestagung für Sicherheit im Bergbau 11. 13. 6. 2014 Dipl.-Ing. Ernst Gaisbauer Studium Bergwesen in Leoben
MehrDie neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Welche Neuerungen ergeben sich für die Werkstatt? Vortrag Werkstättenmesse 2015 Dipl.-Ing. Ulf Dohne Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrInstandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz
Europäische Kampagne zum Thema "sichere Instandhaltung" Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz DI Ernst Piller, Zentral-Arbeitsinspektorat ernst.piller@bmask.gv.at ein wenig Statistik
MehrAKDÖ. 15. 17. April 2013 Götzis
AKDÖ 15. 17. April 2013 Götzis BMSVG Abfertigung neu Vollübertritt aus System Abfertigung alt ist auch über den 31.12.2012 hinaus möglich 2 ALVG Altersteilzeit Kontinuierliche ATZ-Vereinbarung: ATZ-Geld
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrRechte und Pflichten einer Sicherheitsfachkraft
Rechte und Pflichten einer Sicherheitsfachkraft IHK-Forum Arbeitsschutz 2014 Mönchengladbach, 30. Oktober 2014 IHK-Forum Arbeitsschutz, Rechte und Pflichten einer SIFA 30.10.2014 Folie 72 Wer bin ich?
MehrArbeitssicherheit in der Instandhaltung Ergebnisse der Online-Umfrage
Arbeitssicherheit in der Instandhaltung Ergebnisse der Online-Umfrage Presseinfo des VAS 16.11.2010, Cafe Urania, Wien DI Ludwig Grubauer Umfrage-Koordinator und MFA-Mitglied 1 Online-Umfrage im Rahmen
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrArbeitssicherheit Infos zu den Schulungen
Arbeitssicherheit Infos zu den Schulungen Pflichtkurse Die Abkommen der Staat-Regionen-Konferenzen Nr. 221 und 223 vom 21. Dezember 2011 definieren die Dauer, Mindestinhalte und Modalitäten der Schulungen
MehrBefähigte Person im Gerüstbau
Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer,
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
MehrGanz sicher oben arbeiten!
www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns
MehrCorinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche
Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrHerzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden
Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrPOCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage
POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,
MehrAushangpflichten für Arbeitgeber
Aushangpflichten für Arbeitgeber Allgemeines Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber
MehrVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
MehrKurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers
Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrBetriebs-Check Gesundheit
Betriebs-Check Gesundheit 1. Rahmenbedingungen für Betriebliche Gesundheitsförderung Um die Gesundheit der Mitarbeiter nachhaltig zu fördern, sind bestimmte Rahmenbedingungen erforderlich. Sind Wohlbefinden
MehrUnfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3
Mehr1 Checkliste für neue Betriebsräte im Arbeits- und Gesundheitsschutz
1 Checkliste für neue Betriebsräte im Arbeits- und Gesundheitsschutz Diese Checkliste soll Neueinsteigern bei den ersten Schritten im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen und Betriebsräten die wiedergewählt
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrArtikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)
Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrSicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg
Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg Zehn Empfehlungen für eine erfolgreiche Präventionsarbeit im Betrieb Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Beschäftigte Die Verhütung
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrWahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH. Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode
Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrSatzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien
Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien Infolge des vom Gemeinderat am 22. Mai 1978 gefassten Beschlusses (Pr.Z. 1697) unter dem Namen Medizinisch-Wissenschaftlicher
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrRichtlinie der Handwerkskammer zu Köln für das Führen von Ausbildungsnachweisen:
Beschluss einer Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtshefte) aufgrund Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) vom 09.10.2012 Der Hauptausschuss
MehrIch beantrage die Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung für
An die Kreishandwerkerschaft Münster Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster Ossenkampstiege 111 48163 Münster Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung gem. 9 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
MehrDie neue DGUV Vorschrift 1
Die neue Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention FASI-Veranstaltung Dr. Frank Bell Ausgangslage wesentliche Änderungen Kommunikation DGUV Regel 100-001 Genehmigung/Inkrafttreten 2 - Ausgangslage
MehrKONTROLL- UND INFORMATIONSKAMPAGNE DER ARBEITSINSPEKTION EINE SCHWERPUNKTAKTION IM RAHMEN DER ARBEITSSCHUTZSTRATEGIE
KONTROLL- UND INFORMATIONSKAMPAGNE DER ARBEITSINSPEKTION EINE SCHWERPUNKTAKTION IM RAHMEN DER ARBEITSSCHUTZSTRATEGIE Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz IMPRESSUM Herausgeber Bundesministerium
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrDas Werk einschließlich aller seiner Texte ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts
Die Anzahl der Longiergurt-Ringe Marie Symbill Das Werk einschließlich aller seiner Texte ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung
MehrÜberblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung
Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrWas ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?
Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer
MehrS C C Dokument A17. Prüfungsmodalitäten für operative Führungskräfte von Kontraktoren. - Erläuterung zur Frage 3.3 des Dok. A03/Dok.
S C C Prüfungsmodalitäten für operative Führungskräfte von Kontraktoren - Erläuterung zur Frage 3.3 des Dok. A03/Dok. A23 - - 2-1 Allgemeines In der SCC-Checkliste Dok. A03 und in der SCP-Checkliste Dok.
MehrARBEITSSCHUTZ Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
ARBEITSSCHUTZ Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Präventivdienste IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat,
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrSanitär. Heizung. Flaschnerei.
Sanitär. Heizung. Flaschnerei. Nicht mehr aber auch kein bisschen weniger. www.scheffel-haustechnik.de Zuverlässigkeit und Qualität. Für Ihre Projekte. Qualitäts- Materialien zu fairen Preisen. Rund um
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrAusbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger
Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des
MehrVerzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen
Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Gliederung Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Was heißt eigentlich Gesundheit? Prävention
Mehr