Highlights aus dem AbgÄG 2014 Mag. Claudia Modarressy Mag. Christoph Schmidl Dr. Martin Wagner
|
|
- Adam Klein
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Highlights aus dem AbgÄG 2014 Mag. Claudia Modarressy Mag. Christoph Schmidl Dr. Martin Wagner
2 Vortragende Mag. Claudia MODARRESSY Steuerberaterin Mag. Christoph SCHMIDL Steuerberater Dr. Martin WAGNER Wirtschaftsprüfer 2
3 Überblick AbgÄG 2014 parlamentarische Beschlussfassung: Ende Februar Schwerpunkte: Einkommensteuer und Körperschaftssteuer Mindestkapital bei der GmbH PKWs alkoholische Getränke, Tabak 3
4 AbgÄG 2014 Einkommensteuer
5 Einkommensteuer 2-Verluste 75%-Verrechnungsgrenze bei Verlustvorträgen entfällt ab Veranlagung 2014 Nachteil für niedrigere Einkünfte Achtung: gilt nur für Einkommensteuer, nicht für KöSt Beispiel: Einkommen des Jahres Verlustvorträge Bisher: Einkommensteuer auf = 0, im Folgejahr noch Verlustvortrag Neu: Einkommensteuer auf 0 = 0, im Folgejahr keine Verlustvorträge 5
6 Einkommensteuer 2 Abs 8 Verwertung ausländischer Verluste weiterhin möglich, aber Bei Verlusten aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe zwingende Nachversteuerung innerhalb von 3 Jahren d.h. bei Verlusten aus EU-Ländern, EWR-Ländern außer Island und Ländern mit denen die große Auskunftsklausel im DBA vereinbart ist (d.h. wenn auch für den innerstaatlichen Steueranspruch Auskünfte eingeholt werden können) ändert sich nichts, aber zwingende Nachversteuerung nach spätestens 3 Jahren bei Verlusten z.b. aus Argentinien, China, Indien, Kasachstan, Korea, Russland, VAE, Ukraine 6
7 Einkommensteuer 2 Abs 8 Gilt ab Veranlagung 2015 Altverluste aus vor dem geschlossenen oder verkauften Betriebsstätten sind nur/erst bei Verwertung im Ausland nachzuversteuern offene Verluste bis 2012: 2015: zunächst regulär Restbetrag zu je 1/3 von Beispiel: Verlust 2012: 300 Verlust 2013: 500 Verlust 2014: Nachversteuerung von 100 (1/3 von 300 aus 2012) 2016 Nachversteuerung von 600 (1/3 von 300 aus Verlust 2013) 2017 Nachversteuerung von 800 (1/3 von 300 aus Verlust 2014) 7
8 Einkommensteuer Rückstellungen Abzinsung von Rückstellungen mit mehr als 12 Monaten Laufzeit derzeit: pauschale Abzinsung Steuerlicher Ansatz mit 80% des Bilanzwertes neu: Abzinsung mit jährlich 3,5% auf die Restlaufzeit 8
9 Einkommensteuer Rückstellungen Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die mit Juli 2014 enden. für bereits gebildete Rückstellungen, wenn durch Abzinsung geringerer Betrag Unterschiedsbetrag auf 3 Jahre aufzuteilen wenn durch Abzinsung höherer Betrag weiterhin 80% Beispiel: Rückstellung bisher 80, neu 100, Fortführung von 80 Rückstellung bisher 100, neu 70, 3 Jahre lang 10 hinzurechnen. 9
10 Einkommensteuer Rückstellungen Beispiel: WJ 2014: Bodenverschmutzungen verursacht Beseitigung: in 10 Jahren zu erfolgen Kosten (erwartet): Der Teilwert ist mit 3,5 % über die Laufzeit abzuzinsen. Die Rückstellung entwickelt sich über die Laufzeit wie folgt: LZ Bilanzstichtag Dotierung RSt- Ansatz
11 Einkommensteuer Gewinnfreibetrag Gewinnfreibetrag derzeit: befristete Staffelung ab (bis 2016) neu: Staffelung gilt unbefristet Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Kann nur mehr durch Investition in abnutzbare körperliche WG erreicht werden. Einzige Ausnahme: Wohnbauanleihen auch bei Ersatzanschaffung für getilgte Wohnbauanleihen Anzuwenden auf WJ, die nach 30. Juni 2014 enden Ersatzanschaffungen für Altwertpapiere weiterhin wie bisher möglich Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen möglich Derzeit befristet bis
12 Einkommensteuer Abzugsverbot bei Managergehältern Abzugsverbot für Bezüge ab Euro beim Dienstgeber Betrifft Gehälter und diesen ähnliche Werkverträge gilt pro Person/Wirtschaftsjahr, Aliquotierung bei kürzerer Tätigkeit Tätigkeit für mehrere verbundene Unternehmen Entgelt: Summe aller Geld-/Sachleistungen an aktive oder ehemalige Dienstnehmer oder vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person ausgenommen Aufwandsersätze wie Diäten, km-geld Bei Personalgestellung Vergütung für Überlassung = Entgelt Abzugsverbot gilt nur beim Verwender des Personals 12
13 Einkommensteuer Abzugsverbot bei Managergehältern Beispiele: 1. Dienstnehmer, leitender Angestellter bezieht Gehalt von Euro (brutto inklusive Sachbezüge) pro Jahr: Entgelt unterliegt mit der Kürzung des Betriebsausgabenabzuges. Voll abzugsfähig bleiben die Lohnnebenkosten. 2. Geschäftsführer einer GmbH bezieht Jahresgehalt von Euro. Entgelt unterliegt der Kürzung mit , unabhängig davon, ob Gesellschafter-Geschäftsführer nichtselbständige oder selbständige Einkünfte erzielt. 3. Rechtsanwalt wird für zwei Jahre als Vorstand einer AG (zwecks Sanierung) bestellt. Er ist zwar im Rahmen eines Werkvertrages tätig, aber durch seine Tätigkeit (Werkleistung) einem echten Dienstnehmer vergleichbar in die Organisation des Unternehmens eingegliedert. Das Abzugsverbot kommt zur Anwendung. 13
14 Einkommensteuer Abzugsverbot bei Managergehältern Abfindungen von Pensionsansprüchen Insoweit jährlicher abgefundener Entgeltanspruch über Euro liegt Gesetzliche Abfertigungen bleiben voll abzugsfähig Freiwillige Abfertigungen sind nur abzugsfähig, soweit beim Dienstnehmer mit 6 % besteuert Inkrafttreten für Aufwendungen nach dem Aliquotierung vorzunehmen Für freiwillige Abfertigungen, die ab ausbezahlt werden, außer Zahlungen aufgrund von Sozialplänen vor dem Bestehende Rückstellungen nicht betroffen nur künftige Zuführungen Anpassung der Vorauszahlungen möglich 14
15 Lohnsteuer Golden Handshake Einschränkungen bei der begünstigen Besteuerung mit 6% Freiwillige Abfertigungen + Abfindungen derzeit: ¼ der laufenden Bezüge (=idr 3 Gehälter) neu: höchstens 3-fache monatl. Höchstbeitragsgrundlage (3 x EUR p.m.) Kündigungsentschädigungen + Vergleichssummen derzeit: 1/5 des Auszahlungsbetrags begünstigt neu: Nur bis 1/5 der 9fachen Höchstbeitragsgrundlage begünstigt Achtung: es wird auf Auszahlung ab abgestellt (Außer Sozialpläne vor ) 15
16 Lohnsteuer Golden Handshake Beispiel: Laufender Jahresbezug EUR Gesetzliche Abfertigung EUR Freiwillige Abfertigung Variante 1 zusätzlich EUR Variante 2 zusätzlich EUR Gesetzliche Abfertigung in voller Höhe begünstigt mit 6 % besteuert Freiwillige Abfertigung - begünstigt ¼ der laufenden Bezüge maximal mit 9 x = darüberhinaus in Abhängigkeit der Dienstzeit, maximal 12/12, aber abzüglich ausbezahlter gesetzlicher Abfertigungen, maximal 9 x 3 x = abzüglich gesetzlicher Abfertigung, daher Variante 1: 6 % auf EUR, EUR nach Tarif Variante 2: 6 % auf EUR 16
17 Einkommensteuer Sonstiges - Steuerfreiheit bei bestimmten Er- und Ablebensversicherungen - beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen ausgeweitet - Erweiterung der Spendenabzugsfähigkeit - Pendlerrechner ab Februar online - KFZ-Sachbezug ab mit 720 EUR gedeckelt (bisher 600 EUR) 17
18 AbgÄG 2014 Körperschaftsteuer
19 Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung Einschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs der Gruppenbesteuerung: ausländische Gruppenmitglieder können sein Körperschaften in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit umfassender Amtshilfe Ausscheiden von Gruppenmitgliedern in Staaten ohne umfassende Amtshilfe mit keine Rückabwicklung bei Nichterfüllung der Mindestdauer letztmalige Verlustzurechnung für WJ 2014 Verteilung des Nachversteuerungsbetrages auf 3 Jahre 19
20 Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung Ausländische Verluste 75%-Grenze Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des inländischen Gruppeneinkommens, d.h. mindestens 25 % des inländischen Gruppenergebnisses löst Steuer aus nicht berücksichtigte Verluste: in Verlustvortrag bei Gruppenträger erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr
21 Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung Beispiel Eine Unternehmensgruppe besteht aus dem inländischen Gruppenträger, einem inländischen sowie einem ausländischen Gruppenmitglied. Das eigene Einkommen des Gruppenträgers beträgt Euro; das eigene Einkommen des inländischen Gruppenmitglieds beträgt Euro; der zuzurechnende Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds beträgt Euro. Die Summe der eigenen Einkommen des Gruppenträgers und des inländischen Gruppenmitgliedes beträgt somit Euro. Die zuzurechnenden ausländischen Verluste können nur im Ausmaß von 75% dieser Summe, somit in Höhe von Euro, im laufenden Jahr berücksichtigt werden. Das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe beträgt somit Euro. Die im laufenden Jahr nicht berücksichtigten Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds in Höhe von Euro gehen zur Gänze in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. 21
22 Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung Abschaffung der Firmenwertabschreibung für sämtliche Beteiligungsanschaffungen ab offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung von Beteiligungsanschaffungen vor dem laufen grundsätzlich weiter 22
23 Körperschaftsteuer Abzugsverbot bei Managergehältern 12 Abs 1 Z 8 KStG Abzugsverbot gilt auch für Körperschaften ist zu aliquotieren, wenn Entgelte von mehreren Unternehmen im Konzern bei Umlagen ist auf tatsächliche Aufwendungen abzustellen Ausnahme für Überlassung von Personen nicht anwendbar Beispiel 1 Der Vorstand der X-AG erhält von dieser ein Entgelt in Höhe von Euro, gleichzeitig erhält er von der Y-GmbH, der Tochtergesellschaft der X-AG, ein Entgelt von Euro. Die X-AG leistet in diesem Zusammenhang an die Y-GmbH eine Umlage in Höhe von Euro. Tatsächlich trägt die X-AG einen Aufwand in Höhe von Euro und die Y-GmbH einen Aufwand in Höhe von Euro. Die Betragsgrenze ist daher in diesem Verhältnis aliquot auf die beiden Gesellschaften anzuwenden. Daraus ergibt sich eine Begrenzung in Höhe von Euro bei der X-AG und in Höhe von Euro bei der Y-GmbH. 23
24 Körperschaftsteuer Abzugsverbot bei Managergehältern Fortsetzung Beispiel 1 Die X-AG kann daher einen Aufwand in Höhe von Euro steuerlich geltend machen. Bei der Y-GmbH kürzt die empfangene Umlage den steuerlichen Aufwand auf Euro); davon können Euro steuerlich geltend gemacht werden. Beispiel 2 Der Vorstand der inländischen Y-GmbH ist zu 50% für diese Gesellschaft und zu 50% für die ausländische Schwestergesellschaft Z-AG tätig. Er erhält von der Y- GmbH ein Entgelt in Höhe von Euro. Die Z-AG leistet dafür eine Umlage in Höhe von Euro. Da der Aufwand für die Entgelte zu 50% von der Z-AG getragen wird, hat eine Aliquotierung des höchstzulässigen Betrags von Euro zu erfolgen. Durch die Umlage der Z-AG beträgt der tatsächlich geleistete Aufwand der Y-GmbH Euro. Demnach sind nur Euro des von der Y-GmbH tatsächlich getragenen Aufwands abzugsfähig; somit sind Euro nicht abzugsfähig. 24
25 Körperschaftsteuer Zinsen- und Lizenzgebühren Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren Zahlungen an konzernzugehörige in- oder ausländische Körperschaften des privaten Rechts und Einnahmen bei Empfängerkörperschaft unterliegen keiner Besteuerung oder einem effektiven Steuersatz von weniger als 10% Aufwendungen nach dem erfasst 25
26 Körperschaftsteuer Zinsen- und Lizenzgebühren Beispiel 1 Die österreichische A-GmbH zahlt Lizenzgebühren an ihre Schwestergesellschaft, die im Staat X ansässig ist. Der nominelle Steuersatz im Staat X beträgt 30%. Für Lizenzgebühren sieht die ausländische Steuerrechtsordnung vor, dass 80% der Einnahmen als fiktive Betriebsausgabe abgezogen werden können. Aufgrund dieses speziellen Steuerregimes unterliegen die Lizenzgebühren bei der Schwestergesellschaft einem effektiven Steuersatz von 6%. Das Abzugsverbot kommt daher zur Anwendung. Beispiel 2 Die österreichische A-GmbH zahlt Zinsen an ihre Muttergesellschaft, die im Staat Y ansässig ist. Der nominelle Steuersatz im Staat Y beträgt 35%. Die Zinseneinnahmen sind aufgrund eines in der ausländischen Steuerrechtsordnung vorgesehenen besonderen Steuerregimes zu 55% von der Steuer befreit. Der effektive Steuersatz beträgt daher 15,75%. Das Abzugsverbot kommt nicht zur Anwendung. 26
27 Körperschaftsteuer Mindestkörperschaftsteuer für GmbH Mindest-KöSt Grundsätzlich EUR Staffelung für 10 Jahre ab Gründung für ab neu gegründete GmbHs (gilt nicht für Gesellschaften, bei denen das Kapital herabgesetzt wurde) In den ersten 5 Jahren: EUR 500/Jahr Folgende 5 Jahre: EUR 1.000/Jahr 27
28 Unternehmensrecht GmbH-Gesetz Mindeststammkapital wieder statt kurzfristig ,00 aber: Gründungsprivileg bar nur zur Gründung erforderlich innerhalb von 10 Jahren Auffüllungsverpflichtung auf aber: Anmerkung im Firmenbuch, nicht aber im Firmenwortaut oder auf Geschäftspapieren 28
29 KFZ-Besteuerung PKWs motorbezogene Versicherungssteuer neuer Stufentarif gestaffelte Anhebung: bis 90 KW: +12% nächsten 20 KW: +20% darüber: + 35% ab im Regelfall über KFZ-Versicherung zu bezahlen Beispiel 29
30 KFZ-Steuern PKWs NoVA derzeit kompliziert mit Steuersatz, Bonus/Malus System und Zuschlag neu: Ökologisierungs-Formel auf Basis Co2 Ausstoß (Co2-Austoß minus 90) dividiert durch 5 + Strafzuschlag Gestaffelter Bonus je nach Antriebsart Höchststeuersatz 32% (entspricht CO2 Ausstoß von 250 g/km) + Strafzuschlag für CO2-Ausstoß über 250 g 20 % Zuschlag (USt-Äquivalent) entfällt Ab , bzw. bei bindenden Kaufverträgen bis bei Auslieferung bis Ende September 2014 Gewinner: schadstoffarme PKWs 30
31 KFZ-Steuern PKWs 31
32 Sonstige Steuern Entlastungen Umsatzsteuer: - Valorisierung bei der Kleinbetragsrechnung Grenze von 150 auf 400 angehoben -> verminderte Rechnungslegungserfordernisse Gebühren Gesetz Staatsbürgerschaft an adoptierte Kinder mit reduzierten Gebühren Gesellschaftsteuer bisher 1% -> abgeschafft ab
33 Sonstige Steuern Alkohol + Tabak diverse Erhöhungen bei Verbrauchssteuern: Alkoholsteuer: Anhebung um 20% Schaumweinsteuer: Erhöhung um 1 pro Liter betrifft Sekt + vergleichbaren Prosecco Tabaksteuer: Anhebung 33
34 1 Firm. 8 Countries 34
35 Contact Danke für die Aufmerksamkeit! Austria (Vienna) IB Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG IB Interbilanz Wirtschaftsprüfung GmbH Wilfried Serles, Roland Teufel Schönbrunner Str. 222/1/7, AT-1120 Vienna T , F E office@ibgroup.at Croatia (Zagreb) IB Interbilanz savjetovanje d.o.o. IB Interbilanz revizija d.o.o. Marco Egger Ulica Grada Vukovara 284, HR Zagreb T , F E office@ibgroup.hr Czech Republic (Prague/Brno) IB Grant Thornton Consulting s.r.o. IB Grant Thornton Audit s.r.o. Helmut Hetlinger Na Bojisti 18, CZ Prague 2 T , F E office@cz.gt.com Hungary (Budapest/Györ) IB Grant Thornton Consulting Kft. IB Grant Thornton Audit Kft. Waltraud Körbler Vamhaz krt. 13., H-1093 Budapest T , F E office@ib-gtbudapest.co.hu Fehervari ut 75., H-9028 Györ T , F E office@ib-gtgyor.co.hu Serbia (Belgrade) IB Interbilanz Consulting d.o.o. Marco Egger Bulevar Milutina Milankovica 136a, RS Novi Belgrade T , F E office@ibgroup.rs Slovakia (Bratislava) IB Grant Thornton Consulting k.s. IB Grant Thornton Audit s.r.o. Wilfried Serles Krizkova 9, SK Bratislava T , F E office@sk.gt.com Floriánova 2, SK Prešov T E office@sk.gt.com Slovenia (Ljubljana) IB Interbilanz Consulting d.o.o. IB Interbilanz Audit d.o.o. Marco Egger Linhartova 11 a, SI-1000 Ljubljana T , F E office@ibgroup.si Ukraine (Kiev) IB Interbilanz Consulting LLC IB Interbilanz Audit LLC Pekarska 7, CZ Brno T , F E officebrno@cz.gt.com Wilfried Serles Yaroslavskaya Str. 6, UA Kiev T , F E office@ibgroup.co.ua 35
Quick NEWS (13. JÄNNER 2014) Personalrecht
Abgabenänderungsgesetz 2014 (Entwurf): Das sind die geplanten Neuerungen, die Personalisten kennen sollten Am 9. 1. 2014 wurde der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (kurz: AbgÄG 2014) in Begutachtung
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrHintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer
Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrÄnderungen der Steuergesetze 2012 3. Teil
Änderungen der Steuergesetze 2012 3. Teil IB Service Ungarn, Dezember 2011 INHALT - Mit Fahrzeugen verbundene und sonstige Gesetzänderungen IB.Service Liebe Klienten! Mit diesem Schreiben möchten wir Sie
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrAktuelle steuerliche Änderungen
Aktuelle steuerliche Änderungen IB.Service Ukraine August 2013 Inhalt NEUE VERRECHNUNGSPREISBESTIMMUNGEN BESCHLOSSEN 2 NEUES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN MIT ZYPERN 3 NEUE STEUER FÜR IMPORTIERTE FAHRZEUGE
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrSteuerliche Auswirkungen beim Crowdinvesting
Steuerliche Auswirkungen beim Crowdinvesting Florian Zeitlinger, LL.M. 26. November 2015 Wien Equity Crowdinvesting vs Debt Crowdinvesting Fremdkapital Debt Crowd- Investing Festverzinsliches Darlehen,
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrArbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.
Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der
MehrTittling, Passau, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München, Riedering. Das LED-Einsparungskonzept beleuchtet aus steuerlicher Sicht
Das LED-Einsparungskonzept beleuchtet aus steuerlicher Sicht 1 Ihre Referentin: Frau Renate Neumüller Steuerberaterin 2 Anschaffungskosten vs. Erhaltungsaufwand Investitionen in LED: bei Anschaffungskosten:
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
MehrThemenschwerpunkt Sofortrente
Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrLohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?
MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur
MehrBezahlung von Übungsleitern
Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren
MehrAuslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds
Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrC.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16
Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
MehrNeue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich
Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von
MehrFinanzwirtschaft Wertpapiere
Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig
Mehr8.4 Zeitliche Abgrenzungen
8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des
MehrRechnungsabgrenzungsposten
Rechnungsabgrenzungsposten Sinn und Zweck der Rechnungsabgrenzung ist die zutreffende Ermittlung des Periodengewinns, indem Aufwendungen und Erträge dem Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, durch das sie
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS
ELTERNKAMMER HAMBURG Geschäftsstelle p.a. BSB Hamburger Str. 31 22083 Hamburg 4 28 63-35 27 FAX 4 28 63-47 06 E-Mail: info@elternkammer-hamburg.de http://www.elternkammer-hamburg.de Hamburg, den 26.05.2015
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrMerkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009
Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrTRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH
Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"
MehrSteuerliche Vorschriften über Spenden
I-39100 Bozen Brennerstr. 9 Tel.+39 0471 974 378 Fax.+39 0471 979 373 www.vss.bz.it - info@vss.bz.it Steuernummer 80022790218 Landesgericht BZ Nr. 8759/444 R.P.G. Volontariatsorganisation Dekret LH Nr.
MehrGEWERBESCHEIN. Kontakt und Anmeldung: lokale Wirtschaftskammern sowie die lokale Gewerbebehörde. Neugründungsformular beachten
GEWERBESCHEIN Gewerbeschein? Bei individuellen Trainingskonzepten für Einzelpersonen Personal - und Fitnesstrainer bei Verkauf von smoveys Gewerbeschein Handel mit Waren aller Art Kontakt und Anmeldung:
Mehre) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine
MehrSeite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen
Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0203-S/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4.
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
MehrArbeitsblatt Verdienstabrechnung
Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb
MehrFür (echtes) Bürgergeld!
Für (echtes) Bürgergeld! 1. Grundgedanke Das Grundproblem der heutigen Gesellschaft wird nicht in steigender Arbeitslosigkeit gesehen. Die Arbeitslosigkeit ist eine zwingende Folge der steigenden Produktionskraft
MehrImmobilienbesteuerung
alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrÜbungsaufgaben Tilgungsrechnung
1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf
MehrSTEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN
STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft
MehrZum 1. Januar 2008 wird das Unternehmenssteuerreformgesetz
Foto: dpa Die Reform der Unternehmenssteuer Auswirkungen auf die Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus GmbH : Dr. M. Kaufmann, Dr. F. Schmitz-Herscheidt Die
MehrNeue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrLohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu
Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Jänner 2016 Sonderausgaben Topf-Sonderausgaben Dazu zählen
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrKurzinformation Pensionskassenvorsorge bei der Bundespensionskasse AG für Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen
Kurzinformation Pensionskassenvorsorge bei der Bundespensionskasse AG für Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen Kurzinformation über Pensionskassenvorsorge bei der Bundespensionskasse Folie 1 Zusammenspiel
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSteuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz
Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige
MehrUmsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin
Umsatzsteuer im Kulturbereich Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!Achtung!! Wir sind ja gemeinnützig und steuerbefreit, Wir sind als Theatergruppe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit Ist
MehrS&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25.
S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25. Juni 2015 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht
MehrDie richtige Abschreibung nach Steuerrecht
Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrVom 21. Dezember 2006
Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrAnlage R: Speziell für Rentner
73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.
MehrGrundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, 20 Februar 2013
www.pwc.com Grundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, Hugo Verbist Director Steuerberatung Agenda 1. Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien 2. Fiktiver Zinsabzug 3. Steuerabzug für Patenterträge
MehrPeriodengerechte Abgrenzungen
Periodengerechte Abgrenzungen Notwendigkeit der periodengerechten Erfolgserfassung: Würde man die Dezembermiete, die erst im Januar des neuen Geschäftsjahres überwiesen wird, auch erst im neuen Jahr als
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
Mehr87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.
MehrÜbungsbeispiele Repetitorium SS 2007
Übungsbeispiele Repetitorium SS 2007 Teil I Einkunftsermittlung (1) Beispiel zu Einkunftsermittlung (6,5 Punkte) Frau D mit Wohnsitz in Wien erzielt im Jahr 2006 folgende Einkünfte: - Einkünfte als Dienstnehmerin
MehrGewinnvergleichsrechnung
Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung
MehrDem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds
Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
MehrTarif CR. Ausgangssituation. Ihre private Altersvorsorge in der PK
Ausgangssituation zukünftige Unsicherheit der umlagefinanzierten Renten: jüngere Generationen erhalten maximal eine Grundversorgung. demographische Entwicklung: immer weniger Beitragszahlern stehen immer
MehrHAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010
HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrVorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrWelche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr