für die energetische Effizienz von Gebäuden zu erhöhen und die Motivation von Energiesparmaßnahmen zu stärken. Gleichzeitig
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- Jens Esser
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1 Energieausweis und Vor-Ort-Beratung H. Buers, Berlin Gesetzgeber und Bundesregierung haben einige Instrumente geschaffen, mit denen die Energieeffizienz in Wohngebäuden verbessert werden kann. Beispiele sind die zukünftige Energieeinsparverordnung (EnEV), die auch für bereits bestehende Gebäude Energieausweise verlangt, und das Förderprogramm Energiesparberatung vor Ort. Beide Werkzeuge bieten Elektrohandwerksmeistern Gewinn bringende Perspektiven. 1 Energieausweis ein zusätzliches Geschäftsfeld Was für Neubauten bereits seit einigen Jahren vorgeschrieben ist, wird ab dem 1. Januar 2008 auch für Bestandsgebäude gelten, bei diesen allerdings nur im Falle eines Verkaufs oder einer Vermietung: Sie benötigen einen Energieausweis. Handelt es sich um Wohngebäude, sind zur Ausstellung eines solchen Ausweises auch selbstständige Handwerksmeister berechtigt, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen umfasst, und Personen, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Handwerker eine Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauen absolviert haben. Da mit einem enormen energetischen Sanierungsbedarf bei Millionen von Wohnungen und Häusern zu rechnen ist, zeichnet sich hier ein riesiger Markt für Energieberater und Fachfirmen der ab. Wer sich bereits jetzt qualifiziert und sich als Gebäudeenergieberater und als Aussteller von Energienachweisen etablieren kann, gewinnt einen Vorsprung und kann die bereits gesammelten Erfahrungen Gewinn bringend nutzen. Autor Hermann Buers ist freier Fachautor, Berlin. 1.1 EU-Gebäuderichtlinie und Energieeinsparverordnung Die Europäische Richtlinie 2002/91/EG vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (kurz: EU-Gebäuderichtlinie) verlangt in Artikel 7, dass beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer beziehungsweise dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigen - tümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird. Der Ausweis muss Referenzwerte wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennzahlen enthalten, um den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung der Gebäudedaten zu ermöglichen. Ziel des Rates und des Parlaments der Europäischen Union war es, das Verbraucherbewusstsein für die energetische Effizienz von Gebäuden zu erhöhen und die Motivation von Energiesparmaßnahmen zu stärken. Gleichzeitig ließ die Richtlinie auf verstärkte Investitionstätigkeiten hoffen, da Immobilien mit hoher Energieeffizienz am Markt leichter zu verkaufen und zu vermieten sind. Auch die Forderung, dem Energieausweis Empfehlungen für eine kostengünstige Verbesserung der energetischen Beschaffenheit des Gebäudes beizufügen, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist, dürfte die Bereitschaft zu Modernisierungsmaßnahmen erhöhen. Der Forderung des Europäischen Parlaments und des Rates, die EU-Richtlinie bis zum 6. Januar 2006 in nationales Recht umzusetzen, ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nur zum Teil nachgekommen. So müssen noch das Rechenverfahren der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2004) im Bereich der Nichtwohngebäude um die Bewertung des Energieaufwandes für Beleuchtung und Klima - tisierung erweitert und Energieausweise für den Gebäudebestand eingeführt werden. Seit dem 17. November 2006 liegt nun ein Referentenentwurf für eine geänderte Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) vor, mit der dann nach ihrer endgültigen Verabschiedung auch diese Forderungen der EU-Richtlinie im deutschen Recht verankert sein werden. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur bisher gültigen EnEV betreffen folgende Sachverhalte: Der Referentenentwurf zur EnEV enthält neue und einheitliche Formularentwürfe für Energieausweise für Neubauten und Bestandsgebäude. Für Wohngebäude mit fest installierten Klimaanlagen ist zukünftig auch die benötigte Kühlenergie analog dem Verfahren bei Nichtwohngebäuden zu berücksichtigen; die eingebaute Beleuchtung bleibt bei Wohngebäuden unberücksichtigt. Für Nichtwohngebäude werden Berechnungsvorgaben neu eingeführt, die neben dem Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Bereiche Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen. Klimaanlagen müssen künftig alle zehn Jahre inspiziert werden. Neu ist, dass mit der zukünftigen EnEV die bisher schon für Neubauten vorgeschriebenen Energieausweise auch für bestehende Gebäude zur Pflicht werden, allerdings erst in dem Moment, wenn die Immobilie verkauft oder vermietet wird. Entschieden ist auch die lange diskutierte Frage, ob ein Energieausweis für den Wohnungsbau auf der Basis des normenkonform errechneten Energiebedarfs oder auf der Grundlage des Energieverbrauchs der letzten drei Heizperioden ausgestellt werden soll. Um unnötige Kosten zu vermeiden, will es der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern weitgehend überlassen, welche Variante sie wählen ausgenommen bei Wohngebäuden aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 (siehe Infokasten Bedarfs- oder verbrauchsorientierter Energieausweis? ). Ebenfalls aus Kostengründen verzichtet er darauf, den Aussteller des Energieausweises zu kostenaufwendigen Recherchen im Gebäude und in den technischen Anlagen zu verpflichten. Vielmehr soll es zukünftig genügen, wenn der Eigentümer dem Aussteller entsprechende Angaben macht und aussagekräftige Nachweise zur Verfügung stellt. Die Frage, wann nun genau die Energieaus- Bedarfs- oder verbrauchsorientierter Energieausweis? Die zukünftige Energieeinsparverordnung verpflichtet Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden, im Falle des Verkaufs oder der Vermietung Kauf- und Mietinteressenten einen Energieausweis zugänglich zu machen. Die Verordnung sieht folgende Wahlmöglichkeiten vor: Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des errechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs einsetzen. Das Gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht wurden. Für Wohngebäude aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977, die dieses Qualitätsniveau nicht erreichen, soll zukünftig der Bedarfsausweis zur Pflicht werden. Auch bei bestehenden Nichtwohngebäuden können Energieausweise auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Quelle: Presseerklärung des BMWi vom
2 Übersicht Energieausweise gemäß EnEV-Entwurf Der Referentenentwurf sieht folgende Energienachweise vor: Energieausweis für Neubauten und Gebäude nach wesentlichen Änderungen. Schon die geltende EnEV enthält die Pflicht zur Ausstellung von Energie- und Wärmebedarfsausweisen und gibt Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Recht, sich die Ausweise vorlegen zu lassen und sie einzusehen. Energieausweis für den Gebäudebestand. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing bestehender Gebäude und Wohnungen ist dem Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer ein Energieausweis zugänglich zu machen. Der Aussteller des Energieausweises hat dem Empfänger zeitgleich Vorschläge für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes zu unterbreiten, wenn sie im Baubestand möglich sind. Diese Modernisierungsempfehlungen sollten aus kurz gefassten fachlichen Hinweisen bestehen. Energieausweise für öffentliche Dienstgebäude. Für öffentliche Dienstgebäude mit mehr als 1000 m 2 Nettogrundfläche und regem Publikumsverkehr sind Energieausweise nach einem festgeschriebenen Muster (Anhang 7 der neuen EnEV) auszustellen und an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Kleine Gebäude benötigen keinen Energieausweis. Als klein gelten Gebäude mit nicht mehr als 50 m 2 Gebäudenutzfläche und Nichtwohngebäude mit nicht mehr als 50 m 2 Nettogrundfläche. Die Gültigkeitsdauer von Energieausweisen beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sind die Ausweise zu erneuern oder zu bestätigen. Zulässig ist es natürlich zum Beispiel im Fall einer Sanierung den Ausweis vor Ablauf der Gültigkeit zu erneuern. weise erstmals vorzulegen sind, beantwortet der Referentenentwurf folgendermaßen: Für Wohngebäude bis zum Baujahr 1965 sollen die Energieausweise erstmals am 1. Januar 2008 vorzulegen sein. Für später errichtete Wohngebäude gilt als Stichtag der 1. Juli Bei Nichtwohngebäuden sind die Ausweise erstmals zum 1. Januar 2009 zugänglich zu machen. Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht vor Ende März, wahrscheinlich später und dem 31. Dezember 2007 gilt die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Ausweisen für alle Gebäude. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass der jetzt vorgelegte Referentenentwurf nur der erste formelle Schritt im Verordnungsgebungsverfahren ist. Bis zum endgültigen In- a) ➊ Auszüge aus Seite 2 des Energieausweises für Wohngebäude Quellen: Anhang 6 des EnEV- Referentenentwurfs b)
3 Energieeffizienz des Gebäudes auf der Basis des Energieverbrauchs belegt werden soll. Der ausgewiesene Wert wird für das Gebäude ermittelt auf der Basis der Abrechnung von Heiz- und gegebenenfalls Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung und auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten wie beispielsweise der Abrechnung des Energielieferanten für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden. Dabei werden die Energieverbrauchsdaten des gesamten Gebäudes und nicht einzelner Wohn- oder Nutzeinheiten zu Grunde gelegt. Der gemessene Energieverbrauch wird über Klimafaktoren hinsichtlich der konkreten örtlichen Wetterdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. Der ermittelte Energieverbrauchskennwert wird auch hier in Form eines Bandtachos mit einem Pfeil dargestellt. Ein zweiter Bandtacho ermöglicht wiederum Vergleiche mit anderen Gebäuden. ➋ Auszug aus Seite 3 des Energieausweises für Wohngebäude Quelle: Anhang 6 des EnEV-Referentenentwurfs ➌ Auszug aus Seite 2 des Energieausweises für Nichtwohngebäude Quelle: Anhang 7 des EnEV-Referentenentwurfs krafttreten sind also noch Änderungen möglich, wenn auch die Regierungsparteien in den meisten Punkten übereinstimmen. 1.2 Energieausweis für Wohngebäude Der jetzt vorliegende EnEV-Referentenentwurf enthält im Anhang 6 einen vier Seiten umfassenden Musterenergieausweis für Wohngebäude, der sowohl für Bedarfs- als auch für Verbrauchsausweise zu verwenden ist. Auf der ersten Seite werden Angaben zum Gebäude und zur Anlagentechnik sowie zum Anlass der Ausstellung des Energieausweises (Neubau, Verkauf, Vermietung) abgefragt. Darüber hinaus muss dort eingetragen werden, ob die energetische Qualität des Gebäudes auf der Basis des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs ermittelt worden ist und wer die Daten erhoben hat, der Aussteller oder der Eigentümer. Der Aussteller muss den Energieausweis unten auf der Seite eigenhändig unterschreiben; damit muss er für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben einstehen. Die Seite 2 ist zu wählen, wenn die Energieeffizienz des Gebäudes auf der Grundlage des Energiebedarfs dokumentiert werden soll. Das geschieht mit Hilfe eines so genannten Bandtachos (Bild ➊a). Auf ihm müssen der Primär- und der Endenergiebedarf sowohl grafisch als auch numerisch dargestellt werden. Die unterhalb des Bandtachos einzutragenden Daten sollen den Nachweis über die Einhaltung der Vergleichswerte (Grenzwerte) der EnEV erbringen. Der untere Teil der Seite ist für Informationen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Lüftungskonzept des Gebäudes vorgesehen. Ein weiterer Bandtacho (Bild ➊b) zeigt zum Vergleich Werte anderer Gebäudetypen, angefangen vom Passivhaus bis zum energetisch nicht modernisierten Einfamilienhaus. Die Daten des bedarfsorientierten Energieausweises werden mit dem gleichen Rechenverfahren ermittelt, mit dem auch die Energieeinsparnachweise für Neubauten berechnet werden. Bei Wohngebäuden ist der Rechengang in der Hauptsache in den Normen DIN V (Ermittlung Heizwärmebedarf) und DIN V (Aufwand Versorgungstechnik) niedergelegt. Die Seite 3 (Bild ➋) ist auszufüllen, wenn die 1.3 Energieausweis für Nichtwohngebäude Auch für Nichtwohngebäude haben die Autoren der EnEV einen Musterenergieausweis entwickelt (Anhang 7), der in vielen Punkten mit dem Ausweis für Wohngebäude identisch ist. Zunächst ist auf Seite 2 (berechneter Energiebedarf des Gebäudes) zu sehen, dass auf dem Bandtacho zwar der Primärenergiebedarf ausgewiesen werden muss, nicht aber, wie bei Wohngebäuden, der Endenergiebedarf (Bild ➌). Der größte Unterschied jedoch zeigt sich bei der Berechnung: Bedarfsorientierte Energieausweise für Nichtwohngebäude erfordern einen komplett neuen und sehr komplexen Rechengang, der durch die DIN V Schon jetzt starten mit einem Energiepass der dena Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hat einen Energiepass entwickelt und in der Zeit von November 2003 bis Ende 2004 in 33 Regionen bundesweit getestet. Um eine breite Öffentlichkeit über die Einführung des Energiepasses zu informieren, führt die dena zusammen mit Bundesbauund Bundeswirtschaftministerium eine Marktvorbereitungskampagne durch. Im Rahmen dieser Aktion können schon heute Energiepässe für Gebäude auf freiwilliger Basis ausgestellt werden. Interessenten können dazu aus der dena-datenbank, die mehr als qualifizierte Fachkräfte auflistet, über eine einfache Postleitzahlensuche einen Aussteller aussuchen. Vor Inkrafttreten der neuen EnEV ausgestellte Energieausweise, die von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach einheitlichen Regeln ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig. Das gilt auch für den dena-energiepass. Quelle: 212
4 vorgegeben wird. Diese Norm ist eigens für die neue EnEV erarbeitet worden und soll zukünftig Bestandteil einer vereinheitlichten europäischen Normung werden. Auch der verbrauchsorientierte Ausweis zeigt bei Nichtwohngebäuden ein etwas anderes Gesicht: Statt des Energieverbrauchskennwerts, wie bei Wohngebäuden, müssen der Heizenergieverbrauchskennwert und der Stromverbrauchskennwert eingetragen werden (Bild ➍). 1.4 Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz Immer dann, wenn in einem Gebäude kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz möglich sind, muss der Energieausweis Modernisierungsempfehlungen enthalten (Anhang 10 des Referentenentwurfs der EnEV). Sie sollen dem Gebäudeeigentümer erste wichtige Hinweise über Verbesserungsmöglichkeiten geben. Eine qualifizierte Energieberatung, wie sie zum Beispiel im Rahmen des Programms Energieberatung vor Ort durch das Bundeswirtschaftsministerium gefördert wird, können sie nicht ersetzen. 1.5 Berechtigte zum Ausstellen von Energieausweisen Für Energieausweise für Neubauten sollen die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für Energiebedarfsausweise weiter gelten. Danach sind in der Regel die so genannten Bauvorlageberechtigen, teilweise auch bestimmte Sachverständige (zum Beispiel für Schall- und Wärmeschutz) ausstellungsberechtigt. Für Energieausweise in Bestandsgebäuden soll es nach dem vorliegenden Entwurf eine bundeseinheitliche Regelung geben, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird. Nach EnEV müssen Aussteller eine baunahe Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude sind berechtigt: Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen,, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik. Folgender Personenkreis darf Energieausweise ausschließlich für bestehende Wohngebäude ausstellen: Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtung Innenarchitektur Handwerksmeister des Bau- und Installationshandwerks im weiteren Sinne sowie Schornsteinfeger staatlich anerkannte und geprüfte Techniker der Bereiche Hochbau, Bauingenieurwesen oder. Zusätzlich zur Eingangsqualifikation müssen alle Aussteller eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder einschlägige zweijährige Berufserfahrung eine absolvierte Fortbildung nach den Vorgaben des Anhang 11 der zukünftigen EnEV (siehe Infokasten Fortbildung zum Gebäudeenergieberater im Handwerk ) eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach Landesrecht. Liegen Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung vor, gelten diese auch bei der Ausstellung von Energieausweisen. 2 Vor-Ort-Beratung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie will das Bewusstsein für sparsame und rationelle Energieverwendung in Wohngebäuden schärfen und hat deshalb das ➍ Auszug aus Seite 3 des Energieausweises für Nichtwohngebäude 213
5 Förderprogramm Energiesparberatung vor Ort ins Leben gerufen. Die Durchführung liegt in den Händen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die folgenden Absätze beschreiben die wichtigsten Punkte des Programms in Kurzform. Einzelheiten regelt die Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort. 2.1 Gegenstand der Förderung Förderfähig ist eine Vor-Ort-Beratung dann, wenn sie sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht. Nicht förderfähig ist hingegen eine Energieberatung in Zusammenhang mit dem oben besprochenen Gebäudeenergieausweis. Gegenstand einer Vor-Ort-Beratung können nur Gebäude sein, für die eine Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1984 beziehungsweise vor dem 1. Januar 1989 (in den neuen Bundesländern) erteilt worden ist. Eine Beratung in Anspruch nehmen können natürliche Personen, selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft, Betriebe des Agrarbereichs, juristische Personen und Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Eine Beratungsförderung ist ausgeschlossen für Gebäude im Eigentum rechtlich selbstständiger Unternehmen, die eine in der Richtlinie festgelegte Größe überschreiten oder andere in der Richtlinie genannte Ausschlusskriterien zeigen. Ausgeschlossen sind selbstverständlich auch Gebäude, an denen der Berater Eigentums- oder Nutzungsrechte hat oder die sich im Eigentum von dessen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade befinden. 2.2 Art und Höhe der Förderung Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der an den antragstellenden Be rater ausgezahlt wird, gewährt. Sie wird als Projektförderung bewilligt. Der Zuschuss beträgt 175 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 250 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Weitere wichtige Punkte sind (auszugsweise): Mit der Beratung darf nicht begonnen werden, bevor der vollständige und mit der Originalunterschrift versehene Antrag in der Bewilligungsbehörde eingegangen ist; die Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten vor Ort ist vorher zulässig. Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage aller Verwendungsnachweisunterlagen. Fortbildung zum Gebäudeenergieberater im Handwerk Zahlreiche Handwerkskammern bzw. deren Bildungsinstitute bilden Handwerksmeister zu Gebäudeenergieberatern (HWK) aus. Die Lehrgangsinhalte müssen den Vorgaben des Anhang 11: Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung (zu 21 Abs. 2 Nr. 2) der zukünftigen EnEV entsprechen, wenn die Qualifikation zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude und Nichtwohngebäude berechtigen soll. Folgende Ausbildungsinhalte werden verlangt: Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen Beurteilung der Gebäudehülle, der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie der Lüftungsanlagen Erbringung der Nachweise: Kenntnisse der Anforderungen an Wohngebäude, Bauordnungsrecht, Mindestwärmeschutz, Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Für die Qualifikation zur Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen für Nicht-Wohngebäude sind die folgenden zusätzlichen Ausbildungsinhalte erforderlich: Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen. Die Qualifikation zum Gebäudeenergieberater im Handwerk berechtigt nicht nur zur Ausstellung von Energieausweisen, sondern auch zur Beratung von Haus- und Wohnungseigentümern im Rahmen des Förderprogramms Energiesparberatung vor Ort. Förderanträge können längstens bis zum 31. Dezember 2009 gestellt werden. 2.3 Antragsberechtigte und Nicht-Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Ingenieure und Architekten, die die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Für Handwerksmeister wichtig ist die Aus sage der Richtlinie, dass auch Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/ zur geprüften Gebäudeenergieberater/in (HWK) Anträge stellen können. Ein weiteres Kriterium: Antragsberechtigte Berater müssen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Nicht antragsberechtigt sind Personen, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könnten. Das gilt für Berater, die in einem Energieversorgungsunternehmen oder in einem Unternehmen tätig sind, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet werden und für Berater, die in einem Unternehmen selbstständig oder als Angestellte tätig oder beteiligt sind, wenn das Unternehmen Leistungen im Bereich Sanierung und Energieeinsparung bei Gebäuden anbietet, wie beispielsweise Bauunternehmen, Bauträger, Handwerksbetriebe oder Baustoffhandel. Nicht antragsberechtigt ist auch, wer Provisionen von solchen Unternehmen fordert oder empfängt. 2.4 Mindestanforderungen an eine Vor-Ort-Beratung Die Richtlinie verlangt einen Beratungsbericht, den jeder Laie verstehen kann. Er soll mit einer fotografischen Darstellung aller Gebäudeaußenflächen sowie einer textlichen Beschreibung des Gebäudes und seiner baulichen und anlagentechnischen Besonder - heiten beginnen. Der Beratungsbericht ist so zu verfassen, dass der Unterschied zwischen dem Ist-Zustand von Gebäude und Heizungsanlage und dem zukünftigen Zustand nach der Durchführung der vorgeschlagenen Energiesparmaßnahmen deutlich wird. Mindestforderungen sind Hinweise auf die jeweils zu erwartenden Energieeinspareffekte und Aussagen zur jeweils zu erwartenden Verminderung der Emissionsraten (vorrangig CO 2 und NO x ). Die wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen sind in allgemein verständlicher Form schriftlich zu verfassen, möglichst unter zusätzlicher Verwendung grafischer Darstellungen. Außerdem ist das Ergebnis der Vor-Ort-Beratung Hinweise zu Umsetzungs- und Fördermöglichkeiten eingeschlossen dem Beratungsempfänger in einem persönlichen Beratungsgespräch zu erläutern. Literatur [1] Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV); Entwurf; Stand: 16. November [2] Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort Vor-Ort-Beratung vom 7. September
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